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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 456/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 101
1. Bei einem Eingruppierungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG sind regelmäßig nur 20% des Wertes in Ansatz zu bringen, der bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (dreifacher Jahresbetrag der infrage kommenden Vergütungsdifferenz abzüglich 25%) zu Grunde zu legen ist.

2. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Betriebsrat in seinem Antrag die nach seiner Auffassung richtige Eingruppierungsgruppe angegeben hat.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.07.2008 abgeändert: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.362,70 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betriebsrat hat im Ausgangsverfahren beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung von 21 gewerblichen Beschäftigten im Bereich HAT in die Tarifgruppe 5 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens nachträglich einzuholen und im Fall der Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. Für einen weiteren Arbeitnehmer hat der Betriebsrat einen entsprechenden Antrag zur Eingruppierung in Tarifgruppe 8 des Lohnrahmenabkommens beantragt.

II.

Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, war der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.07.2008 abzuändern.

1. Grundsätzlich sind die Beteiligten zutreffend von der streitwertmäßigen Bewertung bei der Ersetzung der Zustimmung für eine Ein- und Umgruppierung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG und der Bewertung eines Verfahrens, mit dem ein Einleitungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG eingeleitet worden ist, ausgegangen.

Die Beteiligten streiten bei der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit lediglich um die Frage, ob im Streitfall von dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert nur 20 % festzusetzen sind, da Streitgegenstand nicht das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG war, sondern Streitgegenstand lediglich das sogenannten Einleitungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG, da der Betriebsrat in seinen Anträgen die nach seiner Auffassung zutreffende Tarifgruppe aufgeführt hat.

Die Beschwerdekammer ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 10.04.2007 - 6 Ta 121/07 - und Beschluss vom 20.06.2006 - 6 Ta 126/06 -) zu der Auffassung gelangt, dass auch im Streitfall grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sich um ein Einleitungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG handelte, so dass nur 20 % des Streitwertes, der bei Zustimmungsersetzungsverfahren anzusetzen wäre, zugrunde zu legen ist.

Zwar ist richtig, wenn das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass es für die Bewertung eines Verfahrensgegenstandes auf die gestellten Anträge und nicht auf die Erfolgsaussicht und die Begründetheit eines Antrages ankommt.

Gleichwohl ergibt sich aus der - auszulegenden - Antragstellung im vorliegenden Verfahren nur, dass der Betriebsrat der Auffassung ist, dass ein Eingruppierungs- bzw. Umgruppierungstatbestand in eine bestimmte Tarifgruppe vorliegt und dass er den Arbeitgeber veranlassen will, seinerseits die im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens einzuhalten.

Das Einleitungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG ist offensichtlich nicht dazu bestimmt, eine bestimmte Eingruppierung festzustellen. Es ist lediglich in diesem Verfahren zu prüfen, ob ein Eingruppierungstatbestand als solcher vorliegt, ohne dass dieses Verfahren geeignet wäre, auch nur mit beschränkter Rechtskraftwirkung die richtige tarifliche Eingruppierung festzustellen.

Die Mitteilung der Tarifgruppe beinhaltet damit lediglich die Rechtsauffassung des Betriebsrates, um die Notwendigkeit der Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zu begründen. Sie beinhaltet jedoch keine vorab zu prüfende Entscheidung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer tariflichen Eingruppierung.

Aufgrund dessen ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Anträge darauf gerichtet sind, im Rahmen des § 101 BetrVG die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Ein- bzw. Umgruppierungen, gerichtet auf die Mitbeurteilung im Sinne einer Richtigkeitskontrolle in einem vom Arbeitgeber einzuleitenden Verfahren effektiv zu sichern und nicht die Fesztstellung der richtigen Tarifgruppe.

Erst in Verfahren nach § 99 Abs.4 BetrVG sollen die Betriebspartner gemeinsam die Frage beantworten, welcher Gehalts- und Lohngruppe der Arbeitnehmer aufgrund der von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten zuzuordnen ist. Mit der Beteiligung des Betriebsrats soll eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Ein- oder Umgruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Gehalts- oder Lohngruppenordnung im Betrieb erreicht werden.

Der Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet, eine Entscheidung über die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine anzuwendende Vergütungsgruppenordnung zu treffen, wenn er anlässlich der Einstellung oder Versetzung des Arbeitnehmers diesem erstmals eine Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit zuweist oder wenn sich die anzuwendende Vergütungsgruppenordnung ändert. Nur für den Fall, dass der Arbeitgeber die danach gebotene Eingruppierungsentscheidung unterlässt, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Eingruppierungsentscheidung vornimmt und den Betriebsrat nach Maßgabe von § 99 BetrVG daran beteiligt (vgl. insoweit BAG vom 18.06.1991 - 1 ABR 53/90 - NZA 1991, 852). Nichts anderes als diese Beteiligung verlangt der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren.

Bei der Berechnung der Differenzbeträge im Rahmen von § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG ist dabei die Auffassung des Betriebsrats berücksichtigt, welche Vergütungsgruppe nach seiner Auffassung bei der Eingruppierung zugrunde zu legen ist.

Nach dem oben Gesagten beinhaltet die Angabe der Tarifgruppe das, was der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbeurteilungsrechts glaubt geltend machen zu können. Dieses Verfahren ist jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht geeignet, dem Betriebsrat ein eigenes Zustimmungsersetzungsverfahren im Sinne von § 99 Abs. 4 BetrVG zuzubilligen. Dies steht allein dem Arbeitgeber zu; dazu soll er angehalten werden.

2. Nach alledem ist von den Grundsätzen auszugehen, dass es sich vorliegend um ein Einleitungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG handelt, das mit 20 % des Wertes eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu bewerten ist.

3. Da die Arbeitgeberin die Beschwerde mit der Maßgabe eingelegt hat, den Streitwert auf 5.362,70 € festzusetzen, konnte die Beschwerdekammer diesen Wert nicht unterschreiten, auch wenn rechnerisch unter Zugrundelegung der Berechnung des Arbeitsgerichts sich ein geringerer Wert ergeben hätte.

III.

Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erfolgreich war, waren keine Gebühren nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 GKG KV 8614 n. F. in Ansatz zu bringen.

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