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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 551/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
GKG § 45 Abs. 1 Satz 2
GKG § 45 Abs. 4
1. Ein unechter Hilfsantrag (hier auf Erteilung eines Zeugnisses) bleibt bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt. 2. Dies gilt nicht, wenn eine Entscheidung ... ergeht oder eine vergleichsweise Regelung getroffen wird.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte S. u. a. vom 05.10.2006 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.09.2006 teilweise abgeändert und der Verfahrensstreitwert anderweitig auf 23.333,33 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Der Kläger, der seit dem 21.05.2002 bei der Beklagten als Druckfachmann zu einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 5.833,33 € beschäftigt war, hat sich in dem Ausgangsverfahren gegen eine Kündigung gewandt und folgende Anträge gestellt:

"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.06.2006, zugegangen am 28.06.2006, nicht zum 31.08.2006 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern eine Klage stattgebendes Urteil ergeht, wird beantragt:

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Druckfachmann weiterzubeschäftigen.

Hilfsweise wird für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) abgewiesen wird, folgender Antrag gestellt:

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt."

Durch Beschluss vom 13.09.2006 hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, in dem neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung einer Abfindung in Ziffer 3) und 4) folgende Regelungen getroffen wurden:

"...

3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das seinem beruflichen Fortkommen förderlich ist und sowohl in der Leistungs- als auch in der Führungsbeurteilung uneingeschränkt die Note "gut" ausweist.

4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Urlaubs- sowie sonstige Freizeitausgleichsansprüche von der Beklagten in natura gewährt worden sind.

..."

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20.09.2006 den Streitwert für das Verfahren auf 17.500,00 € und für den Vergleich auf 23.834,00 € festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, dass die Hilfsanträge Berücksichtigung finden müssten.

II.

Die Beschwerde der Rechtsanwälte S. u. a., gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, konnte nur teilweise Erfolg haben. Lediglich der Verfahrensstreitwert war um einen Monatsverdienst im Hinblick auf den verglichenen Zeugnisanspruch zu erhöhen. Im Übrigen konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

1. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst in dem Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2006 ausgeführt, dass der Klageantrag zu 3) als unechter Hilfsantrag bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen ist.

Der Antrag, der nur für den Fall angekündigt war, dass die Beklagte sich nicht in der Güteverhandlung in bestimmter Weise äußert, war nicht bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Ganz abgesehen davon, dass ein derartiger Antrag unzulässig sein dürfte (vgl. BAG vom 08.04.1988 - 2 AZR 777/87 - NZA 1988, 741) hat die Klägerin die Stellung eines derartigen Antrages lediglich angekündigt für den Fall, dass die von ihr gesetzte - willkürliche - Bedingung nicht eintreten wird. Es ist dem Akteninhalt jedoch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin in der Güteverhandlung oder danach ihre Ankündigung wahr gemacht hat und den Antrag gestellt hat.

Darüber hinaus wäre entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein derartiger Antrag wie ein echter oder unechter Hilfsantrag zu werten, den die Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung nicht berücksichtigen, so lange nicht über diesen Antrag entschieden wird. Entsprechendes gilt, wenn in dem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird (vgl. LAG Düsseldorf vom 27.07.2000 - 7 Ta 249/00 - NZA RR 2000, 2613; Beschluss vom 02.11.2005 - 17 Ta 616/05 -; Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.07.2006, - 6 Ta 371/06 -; Beschluss vom 02.03.2006 - 6 Ta 113/06 -).

Dies folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch nur dann zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (vgl. ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 09.12.2002 - 17 Ta 516/02 -, 08.04.2003 - 17 Ta 139/03 und 27.07.2000 - 7 Ta 249/00).

Auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer teilt die bislang vertretene Auffassung, dass unter dem in § 19 Abs. 1 GKG a. F. = 45 Abs. 1 GKG n. F genannten "hilfsweise geltend gemachten Anspruch" auch ein (zulässiger; s. RGZ 144, 77; BAG EzA § 611 BGB Nr. 30) uneigentlicher Hilfsantrag fällt. Zur Begründung dieser von der 7. Kammer zu § 19 GKG a. F. in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung wird auf die veröffentlichten Entscheidungen JurBüro 1990, 243; LAGE § 19 GKG Nr. 7 und 10 verwiesen. Nach wie vor gilt insbesondere, dass es keinen Sinn macht, die Zulässigkeit eines uneigentlichen Hilfsantrags zu begründen, wenn er nicht zu der nunmehr in § 45 Abs.1 GKG genannten kostenrechtlichen Besserstellung für die Partei führen würde. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und der Neufassung ab 01.07.2004 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig, weil der Gesetzgeber, dem die Kontroverse um den uneigentlichen Hilfsantrag bekannt sein musste, diesen Antrag nicht aus dem Geltungsbereich der Vorschrift herausgenommen hat.

Heranzuziehen ist mithin § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Auch ein unechter Hilfsantrag ist ein Hilfsantrag, der lediglich an das Obsiegen mit dem Hauptantrag geknüpft ist und nicht an ein Unterliegen, wie bei einem - echten - Hilfsantrag. Eine kumulative Klagehäufung liegt erst dann vor, wenn über den entsprechenden Antrag entschieden worden ist.

Demnach kann der Hilfsantrag streitwertmäßig nicht berücksichtigt werden, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden, der hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs auch nicht etwa eine Regelung enthält.

2. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht hinsichtlich des hilfsweise von dem Kläger gestellten Klageantrages zu 4), der in Ziffer 3) des Vergleichs miterledigt worden ist. Hinsichtlich des Verfahrensstreitwerts war neben dem Klageantrag zu 1) gemäß § 42 Abs. 4 GKG auch der Hilfsantrag auf Erteilung eines Endzeugnisses gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 45 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen.

Nach diesen Vorschriften wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht bzw. eine vergleichsweise Regelung insoweit getroffen wird.

In dem Ausgangsverfahren haben die Parteien den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses in dem Vergleich miterledigt, so dass auch insoweit der Regelstreitwert von einem Monatsgehalt für den Verfahrensstreitwert in Ansatz zu bringen ist (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 30.05.2006 - 6 Ta 291/06 -; LAG Berlin, Beschluss vom 10.02.2004 - 17 Ta (Kost) 6150/03 -; GK ArbGG/Wenzel, Stand: Februar 2005, § 12 ArbGG Rdn. 183).

3. Soweit die Beschwerdeführer den zugrunde gelegten Monatsverdienst in Frage gestellt haben, sind auch für die Beschwerdekammer keine Tatsachen ersichtlich, die den Streitwertbetrag als unrichtig darstellen könnten.

Ende der Entscheidung

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