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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 580/08
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 2 S. 2
RVG § 33 Abs. 1
1. Streitwert bei einem Verfahren über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und die Frage der Sperrwirkung eines Tarifvertrages in einem Einzelhandelsunternehmen mit 97 Betriebsräten

2. Regelungsgegenstand der Gesamtbetriebsvereinbarung: Bestellung und Reinigung von Arbeitskleidung.


Tenor:

1. Die Beschwerde der Rechtsanwälte E. u. a. vom 13.05.2008 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 18.04.2005 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 18.04.2005 teilweise wie folgt abgeändert: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wird auf 67.500,-- Euro festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Rechtsanwälte E. u. a. zu 6/7, die Arbeitgeberin zu 1/7.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2. (Arbeitgeberin) und die Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten Betriebsräte zu 56, 57, 58, 59, 60, 62, 64, 65, 67, 69, 73, 74,7 5 und 76 streiten über die richtige Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem erstinstanzlich abgeschlossenen Beschlussverfahren.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. betreibt eine Warenhauskette mit Filialen im gesamten Bundesgebiet. Beteiligter zu 3. ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat. Das Verfahren wurde eingeleitet durch den Betriebsrat der Filiale I. (Beteiligter zu 1.). Die weiteren Beteiligten sind die sonstigen 97 bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsräte.

Unter dem 01.02.2007 schloss die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Teamdress".

Darin war geregelt, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in den Filialen eine Grundausstattung an Kleidung zur Verfügung zu stellen hatte, die Ersatzbeschaffung jährlich hinsichtlich Kostüm/Hosenanzug/Anzug, Blusen und Hemden, sowie insbesondere auch die Übernahme der Reinigungskosten, acht Mal im Jahr.

Die Beteiligten haben im Wesentlichen darüber gestritten, inwieweit der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung überhaupt zuständig sei und inwieweit § 7 Ziffer 7.2 wegen Verstoßes gegen § 22 MTV Einzelhandel NRW unwirksam sei.

Es wurden folgende Anträge gestellt:

Die Betriebsräte der Filialen I., I.-F., H., L., N., O.-M. und O.-M. vertreten durch Rechtanwälte G. u. a., beantragen,

festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung "Teamdress" vom 01.02.2007 sowie die Ergänzungsvereinbarung zu Ziffer 2.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend die Einführung von "Teamdress" im Sportbereich vom 24.05.2007 unwirksam sind.

Der Betriebsrat der Filiale M. hat sich diesem Antrag schriftsätzlich angeschlossen.

Für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag beantragen die Betriebsräte der Filialen I., I.-F., H. und L. hilfsweise,

festzustellen, dass Ziffer 5.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.02.2007 durch Ziffer 17) der Betriebsordnung vom 05.09.2007 abgelöst worden ist.

Ebenfalls für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag beantragt der Betriebsrat der Filiale N. hilfsweise,

festzustellen, dass die Regelung in § 7 Ziffer 7.2 derGesamtbetriebsvereinbarung "Teamdress" vom 01.02.2007 für den Betrieb der Filiale N. unwirksam ist.

Die Betriebsräte der Filialen C., C.-Ruhrpark, C., C., E., E., F.-Hauptverwaltung, F. M. Platz, H., L. C. Straße, Q., S., T. und T. - vertreten durch die Beschwerdeführer Rechtsanwälte E. u. a. als Verfahrensbevollmächtigte - beantragen,

festzustellen, dass die Regelung in § 7 Ziffer 7.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung "Teamdress" vom 01.02.2007 für die Filialen C., C.-Ruhrpark, C., C., E., Düsseldorf, F.-Hauptverwaltung, F.-M. Platz, H., L. C. Straße, Q., S., T. und T. unwirksam ist.

Für den Fall des Unterliegens mit ihrem Hauptantrag beantragen die Betriebsräte der Filialen C., C. - S. park, C., C., E., E., F. - Hauptverwaltung, F. - M. Platz, H., L. C. Straße, Q., S., T. und T. hilfsweise,

festzustellen, dass die Regelung in § 7 Abs.2 der GBV, soweit die Kostenübernahme auf die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber bei Verkäufer/Verkäuferinnen, Kassierer/Kassiererinnen sowie Erstkräften auf acht Anzug-/Kostümreinigungen (jeweils ein Anzug/Kostüm) pro Jahr beschränkt wird und

soweit die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber auf Assistenten, Substituten und Abteilungsleitern auf drei Anzug-/Kostümreinigungen pro Jahr beschränkt wird und

die Kostenübernahme für weitere Bestandteile des Team - Dresses wie T-Shirt oder Hemd vom Arbeitgeber nicht übernommen wird,

unwirksam ist für die Filialen C., C.-S. park, C., C., E., E., F.-Hauptverwaltung, F. M. Platz, H., L. C. Straße, Q., S., T. und T..

Die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Hauptantrags des Betriebsrats I. und der anderen sich ihm anschließenden Betriebsräte auf 52.500,00 € festgesetzt und ist dabei von einem Grundwert von 4.000,00 € und 97 x 500,00 € ausgegangen.

Den Wert des Hauptantrags der Betriebsräte, die von den Beschwerdeführern Rechtsanwälte E. vertreten wurden, hat das Arbeitsgericht auf 20.800,00 € festgesetzt und ist dabei von einem Grundwert von 4.000,00 € und 14 x 1.200,00 € ausgegangen. Den Wert des Hilfsantrages der Rechtsanwälte G. hat das Arbeitsgericht auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Rechtsanwälte E. u. a. und die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.).

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte teilweise Erfolg, während die Beschwerde der Rechtsanwälte E. u. a. zurückzuweisen war.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren war anderweitig auf 67.500,-- € festzusetzen

1. Völlig zutreffend ist das Arbeitsgericht im Streitfall davon ausgegangen, dass Gegenstand der durch die Anträge gekennzeichneten Begehren nichtvermögensrechtliche Ansprüche im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG waren und nicht etwa, wie die Beschwerdeführer Rechtsanwälte E. u. a. geltend machen, vermögensrechtliche Ansprüche.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer ausgeführt, dass vermögensrechtliche Ansprüche nur solche sind, die auf Geld oder geldwerte Leistung gerichtet sind, gleichgültig ob sie aus einem vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sie eine vermögensrechtliche Leistung zum Gegenstand hat, wenn in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet sind oder ihre Grundlage in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl. LAG Düsseldorf vom 24.05.2007 - 6 Ta 257/07 -; Beschluss vom 11.01.2007 - 6 Ta 638/06 -; LAG Hamm vom 28.04.2005 - 10 TaBV 25/05 - NZA RR 2005, 436; LAG L. vom 03.01.2008 - 8 Ta 277/07 - NZA RR 2008, 541).

Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur. Eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn es vornehmlich um Fragen der Teilhabe des Betriebsrats an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens geht, bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums, bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, soweit nicht konkret ein bestimmter Leistungsantrag gestellt wird.

Anders als in den von den Beschwerdeführern E. angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.2004 - 1 ABR 11/02 - und 20.07.2005 - 1 ABR 23/03 - geht es vorliegend nicht um den Dotierungsrahmen eines Sozialplans, der in einer bestimmten Weise von einem Beteiligten des Beschlussverfahrens zum Streit gestellt worden ist, sondern um die Frage, ob der Gesamtbetriebsrat für die hier vorliegende Regelungsmaterie "Teamdress" mit allen Auswirkungen und Konsequenzen zuständig war und darüber hinaus im Wesentlichen um die Frage, ob eine tarifliche Regelung im Lande Nordrhein-Westfalen bzw. Hessen ein Abschlussverbot gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG beinhaltet.

Im vorliegenden Streitverfahren war die Frage der kollektivrechtlichen Zuständigkeit des Betriebsratsgremiums und die Frage der Sperrwirkung eines Tarifvertrages Streitgegenstand und nicht etwa ein möglicherweise aus der rechtlichen Wertung des Arbeitsgerichts ergebender individualrechtlicher Anspruch einzelner Arbeitnehmer. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung Folgerungen und Auswirkungen auf individualrechtliche Ansprüche haben kann. Dies hängt jedoch noch von weiteren Faktoren ab, worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat, ohne dass bei der Klärung der Grundsatzfrage der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung die individualrechtliche Betroffenheit im Einzelnen Streitgegenstand wäre.

Die auf Individualansprüche bezogenen Rechenüberlegungen der Beschwerdeführer Rechtsanwälte E. u. a. sind deshalb nicht einschlägig.

Allerdings kann nach den Grundsätzen für die Bewertung von nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Bedeutung für die Belegschaft und deren Gesamtbetroffenheit relevant sein.

2. Ausgehend vom Vorliegen einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ist das Arbeitsgericht zu Recht von der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ausgegangen.

Danach ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen, andererseits kann die Bedeutung für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben.

Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa - entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin - die Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 -; Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 06.04.2006 - 6 Ta 171/06 - und 18.07.2006 - 6 Ta 386/06 -; vgl. auch LAG Hamm vom 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05 - ).

Andererseits muss bei der Streitwertfestsetzung der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsprozesses Rechnung getragen werden, die Verfahrenskosten zu begrenzen (GK- ArbGG/Wenzel Stand: März 2005 Rn. 444; LAG Düsseldorf vom 24.05.2007 - 6 Ta 257/07 -).

Im Beschlussverfahren führt dabei eine Antragshäufung in aller Regel zu einer Streitwertaddition. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt und beide Anträge im Wesentlichen denselben Gegenstand haben (vgl. LAG L. vom 04.06.2007 - 9 Ta 104/07 - NZA RR 2008, 158; GK-ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005, § 12 Rdn. 447).

Die Entscheidung darüber, ob der Wert eines Hilfsantrages dem Wert des Hauptantrages hinzuzurechnen ist, hängt davon ab, ob darüber bei unterschiedlichen Streitgegenständen entschieden worden ist.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht entgegen der Auffassung beider Beschwerdeführer den Streitwert für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, soweit der Antrag der Betriebsräte I. u. a. betroffen ist, richtig festgesetzt. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 18.04.2008 Bezug genommen werden.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass ein Anhaltspunkt für die Bedeutung des Antrages für den Arbeitgeber die Betroffenheit der Belegschaft von etwa 5.600 Arbeitnehmern in 98 Betrieben gewesen ist. Stellt sich nämlich die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung heraus, so wäre i98 Betrieben eine neue Betriebsvereinbarung abzuschließen, die nicht nur einen erheblichen zeitlichen, sondern möglicherweise auch einen finanziellen Aufwand beinhalten könnte. Allerdings geht es, wie schon oben dargelegt im Streitfall nicht um die Bewertung eines vermögensrechtlichen an den Individualinteressen der Arbeitnehmer orientierten Sachverhalt, sondern um die Frage, inwieweit der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss der Betriebsvereinbarung zuständig war oder die einzelnen Betriebsräte. Wenn das Arbeitsgericht insoweit von einem Grundwert von 4.000,-- € ausgegangen ist und für jeden betroffenen Betrieb 1/8 dieses Betrages mit 500,-- € zu Grunde gelegt hat, so hält sich diese Entscheidung im Rahmen des Ermessens des Arbeitsgerichts im Rahmen von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Es ist zwar richtig, dass die Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates einmal zu entscheiden ist. Im Hinblick auf die Bedeutung für das gesamte Unternehmen ist aber ein Bezug zu der Anzahl der betroffenen Betriebe bzw. zu der Zuständigkeit der einzelnen 98 Betriebsräte herzustellen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Anzahl der betroffenen Betriebe bzw. die Zuständigkeit der betroffenen Betriebsräte die Bedeutung der Regelung für das Unternehmen erhöht und deshalb bei der Streitwertbemessung auch berücksichtigt werden muss.

Allerdings kann entgegen der Auffassung der Rechtsanwälte E. u. a. nicht eine einzelne Regelung aus der Gesamtbetriebsvereinbarung im Hinblick auf eine individuelle Betroffenheit herangezogen werden. Darauf wurde schon oben hingewiesen. Deshalb kann es auch nicht richtig sein, dass im Streitfall von den Grundsätzen einer wiederkehrenden Leistung ausgegangen wird. Gegenstand des vorliegenden Streitfalles ist die Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bzw. die Unvereinbarkeit der Betriebsvereinbarung mit einer tariflichen Regelung im Hinblick auf § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Beschwerdekammer ist deshalb auch der Auffassung, dass der vorliegende Streitfall nicht mit der Entscheidung des LAG Hamm im Beschluss vom 17.08.2006 - 16 Ta 179/06 - vergleichbar ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand sowohl für den Hauptantrag der von den Rechtsanwälten E. u. a. vertretenen Betriebsräte als auch derjenigen der von den Rechtsanwälten G. vertretenen Betriebsräte die Unwirksamkeit bzw. (relative) Teilunwirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung war; ob hieraus gegebenenfalls Ansprüche der Arbeitnehmer auf Kostenerstattung für die Reinigung des Teamdresses folgt, war nicht Gegenstand der Anträge. Für den Fall der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung wäre im Einzelnen auch festzustellen, ob und in welchem Umfange Reinigungskosten erstattet werden. Dies wäre aber Teil einer neuen (Gesamt)Regelung, deren Inhalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Wenn das Arbeitsgericht demnach einen Hilfswert als Grundwert mit 4.000,-- € in Ansatz gebracht hat und darüber hinaus für jeden betroffenen Betrieb einen weiteren Betrag von 500,-- €, ist dies nicht zu beanstanden. Insgesamt ist deshalb die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht in Höhe von 52.500,-- € insoweit nicht zu beanstanden. Sowohl die Beschwerde der Arbeitgeberin als auch die Beschwerde der Rechtsanwälte E. u. a. war insoweit zurückzuweisen

4. Allerdings ist die Beschwerdekammer letztlich zu der Auffassung gelangt, dass die obigen Berechnungsgrundsätze auch für die Anträge der von Rechtsanwälte E. u. a. vertretenen Betriebsräte zu gelten haben, soweit die Unvereinbarkeit der Gesamtbetriebsvereinbarungen mit der tariflichen Regelung im Einzelhandelstarifvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen geltend gemacht wird. Auch insoweit ist die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung betroffen und es wird die Unwirksamkeit aufgrund des gesetzlichen Tarifvorbehalts in § 77 Abs. 3 BetrVG zum Streitgegenstand gemacht. Die Kammer vermag dem Arbeitsgericht nicht zu folgen, dass insoweit die Streitwertrechtsprechung der Beschwerdekammer bei Massenverfahren im Zusammenhang mit Versetzungen bzw. Einstellungen gemäß §§ 99 ff. BetrVG anzuwenden ist. Dort ist das Arbeitsverhältnis eines einzelnen Arbeitnehmers konkret betroffenen, allerdings im Rahmen der Überprüfung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Im vorliegenden Fall geht es jedoch lediglich um die Vereinbarkeit der Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung mit den tariflichen Bestimmungen im Lande Nordrhein-Westfalen und der Betroffenheit von 15 Betrieben in Nordrhein-Westfalen. Daraus ergibt sich ein Grundwert von 4.000,-- € und darüber hinaus für die weiteren 14 Betriebe in Nordrhein-Westfalen ein weiterer Betrag von jeweils 500,-- €, insgesamt also ein Betrag von 11.000,-- €. Nur insoweit hatte die Beschwerde der Arbeitgeberin Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.04.2008 ausgeführt, dass der Auffassung der Arbeitgeberin nicht zugestimmt werden könne, dass der hiervon betroffene Streitgegenstand inhaltlich bereits von dem Hauptantrag des Betriebsrates u. a. in I. umfasst wird. Sofern im Hauptantrag um die Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung gestritten wird, kann die (relative) Teilunwirksamkeit in einem gesonderten Antrag festgestellt werden, da die Unwirksamkeit von Einzelbestimmungen im Rahmen der Prüfung des Hauptantrages dahingestellt bleiben kann (unter Hinweis auf BAG vom 04.11.2006 - 1 ABR 4/06 -).

5. Die Hilfsanträge hat das Arbeitsgericht zu Recht berücksichtigt, weil über diese entschieden worden ist. Unter Berücksichtigung der oben unter 3. dargestellten Bewertungen (500,-- € pro Betrieb) und im Hinblick auf die Tatsache, dass die entschiedenen Hilfsanträge nur von einem Teil der Betriebsräte gestellt worden sind, erscheint die Gesamtbewertung mit dem Hilfswert von 4.000,-- € vertretbar.

6. Zusammengefasst beträgt deshalb der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG 67.500,-- €.

III.

Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz ab 01.01.2007 (BGBl. I 2006, 3416) ist bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG trotz der grundsätzlichen Kostenfreiheit im Beschlussverfahren nunmehr eine Gebühr in Höhe von 40,00 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - KV 8614 n. F. -) zu erheben. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG steht dem nicht entgegen. Danach ist nur das Verfahren über den Antrag auf Streitwertfestsetzung gebührenfrei, nicht aber auch ein Beschwerdeverfahren. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG schließt lediglich eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren aus (LAG Hamm vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007,491; Schneider NJW 2006, 325/328).

Da die Beschwerde der Rechtsanwälte E. u.a. im Hinblick auf die horrenden Streitwertvorstellungen keinerlei Erfolg hatte, im Gegenteil auf die Beschwerde der Arbeitgeberin noch eine Streitwertreduzierung zu erfolgen hatte, scheint es angemessen die Kosten in Höhe der Gebühr von 40,-- € insgesamt den Rechtsanwälte E. u. a. als Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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