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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 67/07
Rechtsgebiete: BGB, GKG, SGB III


Vorschriften:

BGB § 315
BGB § 779
GKG § 63 Abs. 2
SGB III § 119 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts T. vom 05.01.2007 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.12.2005 - 2 Ca 1963/06 lev - teilweise abgeändert:

Der Streitwert wird anderweitig für das Verfahren auf 37.500,00 €, für den Vergleich auf 110.416,66 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Der Kläger war seit dem 15.04.2003 bei der Beklagten als Leiter After Market Sales Germany beschäftigt. Neben einem Festgehalt in Höhe von 100.000,00 € verdiente der Kläger eine variable Vergütung von maximal 50.000,00 €. In dem Ausgangsverfahren hat der sich mit einer Kündigungsfeststellungsklage gegen eine Kündigung vom 24.10.2006 zum 30.04.2007 gewandt. Der Kläger war ab 05.10.2006 von der Arbeitsleistung freigestellt worden.

Das gerichtliche Verfahren ist durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich beendet worden, der u. a. folgenden Inhalt hatte:

"1.Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte, fristgerechte Kündigung mit Schreiben vom 24.10.2006 mit Ablauf des 30.04.2007 seine Beendigung findet. Der Kläger ist jedoch berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen einseitig und vorzeitig zu beenden.

2.Der Kläger wird mit sofortiger Wirkung bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung widerruflich freigestellt.

3.Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger den ihm noch zustehenden Urlaub während der Freistellungszeit einbringt, so dass der Urlaub mit der Freistellung abgegolten ist.

4.Der Kläger erhält bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vertraglichen Bezüge (vorbehaltlich einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes gemäß § 2). Zu der vertragsgemäßen Vergütung gehört nur das Grundgehalt. Für 2006 und 2007 ist eine variable Vergütung nicht geschuldet.

..."

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf 31.375,00 € und für den Vergleich auf 60.541,88 € festgesetzt.

Dabei hat es für die Monatsvergütung die Zielerreichung aus dem Jahre 2005 hinsichtlich der variablen Vergütung (25.500,00 €) und damit ein Vierteljahresverdienst von 31.375,00 € in Ansatz gebracht.

Als Mehrwert hat das Arbeitsgericht lediglich die anteilige variable Vergütung für das Jahr 2007 (16.666,88 €) sowie die anteilige variable Vergütung für das Jahr 2006 für die Zeit der Freistellung (12.500,00 €) berücksichtigt.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Solingen und macht geltend, dass von einer Jahresbruttomonatsvergütung von 150.000,00 € auszugehen sei, für sechs Monate Freistellung 50 % des monatlichen Bruttogehaltes zugrundezulegen seien und für den Vergleich eine zusätzliche variable Vergütung in Höhe von 66.666,88 € in Ansatz zu bringen seien, weil insoweit Streit zwischen den Parteien bestanden habe.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, hatte teilweise Erfolg. Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts war teilweise abzuändern und der Streitwert für das Verfahren auf 37.500,00 €, für den Vergleich auf 110.416,66 € festzusetzen.

1.Für den Verfahrensstreitwert war gemäß § 42 Abs. 4 der Viertelmonatsverdienst des Klägers in Ansatz zu bringen. Dazu zählt auch die variable Vergütung des Klägers, die er nach seinem Sachvortrag bis 50.000,00 € im Jahr verdienen konnte.

Für die Feststellung des Wertes ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich auf die tatsächlichen Angaben des Klägers abzustellen, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind, weil es im Rahmen der Wertfestsetzung weder auf die Schlüssigkeit noch auf die Begründetheit der klägerischen Forderung ankommt (GK-ArbGG/Wenzel, Stand Februar 2005, § 12 Rdn. 165; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 895). Auch wenn bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist und im Streitwertrecht das Prinzip der materiellen Wahrheit gilt und das Gericht möglichst den wirklichen Wert festsetzen muss, ist es auf die Angaben der Parteien angewiesen und insoweit grundsätzlich auf die Angaben der klagenden Partei.

Im Streitfall bedeutet dies, dass die Angaben des Klägers dazu, ob ihm jährlich eine variable Vergütung zusteht, zugrundezulegen ist. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus der Kontrollüberlegung, dass für den Fall, dass ein Kläger eine Zahlungsforderung mit der Behauptung geltend macht, monatlich ergebe sich ein bestimmter Vergütungsbetrag, ohne weiteres von diesem Monatsbetrag auszugehen ist. Im Streitwertverfahren kann grundsätzlich nicht die tatsächliche Höhe der Monatsvergütung geklärt werden, wenn zwischen den Parteien insoweit Streit besteht (vgl. auch Beschluss der erkennenden Kammer vom 09.05.2006 - 6 Ta 227/06 -).

Da im Streitfall die Zahlung der variablen Vergütung von der Zielerreichung abhing und die Beklagte nicht etwa geltend gemacht hat, dass der Kläger die gesetzten Ziele nicht hätte erreichen können, ist davon auszugehen, dass insoweit das Vierteljahresentgelt unter Berücksichtigung der variablen Vergütung festzusetzen ist. Der dreifache Monatsverdienst des Klägers ergibt damit den Betrag von 37.500,00 €.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Monatsvergütung nicht darauf ankommen kann, ob und in welcher Höhe die Parteien insoweit einen Vergleich geschlossen haben. Schon oben wurde dargelegt, dass für die Streitwertfestsetzung nicht maßgeblich ist, ob ein geltend gemachter Anspruch begründet gewesen wäre.

2.Für den Vergleich war ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 72.916,66 € in Ansatz zu bringen, so dass sich insgesamt einen Vergleichswert von 110.416,66 € ergibt.

Dabei hat die Beschwerdekammer für die Freistellung in Ziffer 2 des Vergleichs 6.250,00 € (10 % von 12.500,00 € Monatsverdienst für fünf Monate der Freistellung ab 01.12.2006) in Ansatz gebracht, und für Ziffer 4 im Hinblick auf den Verzicht auf die variable Vergütung den Betrag von 66.666,66 €.

a)Der Vergleichsmehrwert hat auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren Berücksichtigung zu finden. Der Wert des Mehrvergleichs richtet sich dabei nach den Bewertungsregeln des Arbeitsgerichtsprozesses.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Anwaltsvergütung neu zugeschnitten hat. Die frühere Vergleichsgebühr ist durch die Einigungsgebühr ersetzt worden. Diese Neugestaltung soll die streitvermeidende und streitbeendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter fördern und damit gerichtsentlastend wirken. Die Einigungsgebühr entsteht in unterschiedlicher Höhe, je nachdem, ob die Einigung über nicht anhängige Gegenstände (1,5-Gebühr nach Nr. 1000 RVG VV), ob die Einigung über erstinstanzlich anhängige Gegenstände (1,0-Gebühr nach Nr. 1003 RVG VV) oder ob die Einigung in den höheren Instanzen zustande kommt (1,3-Gebühr nach Nr. 1004 RVG VV). Die Einigungsgebühr zielt nach der Gesetzesbegründung darauf ab, die kostenrechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vorliegt, zu vermeiden. Im Einzelnen heißt es in der Gesetzesbegründung:

"Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung "Vergleichsgebühr" in "Einigungsgebühr" wie auch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch den Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterverfolgung eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann" (Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 204).

Das für die Vergleichsgebühr früher maßgebende Erfordernis des gegenseitigen Nachgebens im Sinne des § 779 BGB ist damit entfallen.

Dabei ist unter Umständen zu berücksichtigen, dass eine Vergleichsregelung auch eine Regelung von begleitenden Umständen oder Folgewirkungen des Vergleichs beinhalten kann. Die Vergleichsbereitschaft einer Partei kann nämlich häufig davon abhängen, dass mit dem Vergleich weitere Regelungen getroffen werden, die zwar rechtlich nicht umstritten waren, die aber als Ansatzpunkt für eigene Forderungen bezüglich des Inhalts der Vereinbarungen genutzt werden, um zu einer anderen Frage der Gegenpartei entgegen zu kommen. Allerdings kommt eine doppelte Honorierung der Rechtsanwälte durch die Einigungsgebühr als solche und durch die Erhöhung des Vergleichswerts im Rahmen des § 63 Abs. 2 GKG nur in Betracht, soweit nach den Grundsätzen, die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich sind, eine Werterhöhung tatsächlich stattfindet (vgl. zum Ganzen LAG Düsseldorf vom 21.12.2006 - 6 Ta 627/06 -; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2006 - 3 Ca 23/06 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2006 - 6 Ta 95/06 -; GK-ArbGG Wenzel § 12, Rdn. 325; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 5683, 5691 - 5693 m. w. N.) .

Im Hinblick auf die Gesetzesbegründung ist zu weiter berücksichtigen, dass ein wirtschaftliches Interesse und ein über ein Anerkenntnis bzw. Verzicht hinausgehender Vergleichsmehrwert bei unstreitigen Ansprüchen nur dann angenommen werden kann, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten. Wird die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, so geben die Parteien zu erkennen, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen, woraus sich die Bildung eines besonderen Wertes rechtfertigen kann (LAG Düsseldorf vom 21.12.2006 - 6 Ta 627/06 -; GK-ArbGG /Wenzel, Stand: Februar 2005, § 12, Rdn. 330).

Ein daraus resultierendes Titulierungsinteresse, das den wirtschaftlichen Wert des Regelungspunktes ausdrücken könnte, kann nach Auffassung der Beschwerdekammer jedoch nur dann in Frage kommen, wenn diese Vergleichsregelung auch einen vollstreckbaren Inhalt hat und damit ein über das Anerkenntnis bzw. den Verzicht hinausgehendes wirtschaftliches Interesse begründen könnte (vgl. auch Beschluss LAG Düsseldorf vom 03.03.2004 - 17 Ta 122/04 -; Beschluss vom 30.05.2006 - 6 Ta 291/06 -).

Dabei bewerten die Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung das Titulierungsinteresse mit 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes (LAG Düsseldorf vom 23.09.2005 - 17 Ta 528/05 -).

aa)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich nach Einschätzung der Beschwerdekammer, dass die zwischen den Parteien streitige Frage der Zahlung der variablen Vergütung insbesondere auch im Hinblick auf die Freistellung in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Diesen Umstand hat das Arbeitsgericht für den anteiligen Anspruch für das Jahr 2007 zu Recht in Ansatz gebracht und für das Jahr 2006 allerdings nur in Höhe von einem Vierteljahresbetrag. Letzterem vermochte die Beschwerdekammer nicht zu folgen. Durch die Freistellung werden die Verdienstmöglichkeiten und die Zielerreichung des Klägers beeinträchtigt. Aufgrund dessen hatte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten der Freistellung ausdrücklich widersprochen und deutlich gemacht, dass er mit einer Freistellung nur einverstanden sei, wenn dies keinen Einfluss auf seine variable Vergütung habe. Wenn die Parteien dann in dem Vergleich - offensichtlich auch im Zusammenhang mit der Abfindungsregelung - ausdrücklich aufgenommen haben, dass die Beklagte für das Kalenderjahr 2006 und anteilig für das Jahr 2007 keine variable Vergütung schuldet, so ist damit ein Streitpunkt zwischen den Parteien in den Vergleich eingeflossen und musste als Vergleichsmehrwert berücksichtigt werden.

Da die Zielerreichung und damit auch Grund und Höhe der variablen Vergütung - von der Beklagten nicht in Abrede gestellt - zwischen den Parteien streitig war, konnte auch insoweit nicht nur das Titulierungsinteresse angesetzt werden.

bb)Zusätzlich war hinsichtlich des Freistellungsanspruches, der in Ziffer 2 des Vergleichs geregelt ist, auch bei einer widerruflichen Freistellung ein Vergleichsmehrwert in Ansatz zu bringen.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist für eine unwiderrufliche Freistellung eines Arbeitnehmers im Hinblick auf die damit zusammenhängende Möglichkeit, seine Arbeitskraft anderweitig zu verwerten und den damit verbundenen Wert regelmäßig 25 % eines Monatsverdienstes pro Monat der Freistellung in Ansatz zu bringen auf (LAG Düsseldorf vom 08.10.2002 - 17 Ta 144/02 - und 08.04 2002 - 17 Ta 139/03 -; Beschluss vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 -).

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze ist die Beschwerdekammer nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass ein Mehrvergleich auch über eine widerrufliche Freistellung wertmäßig nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann.

Die Parteien nehmen in einen Vergleich regelmäßig auch Regelungen auf, die zwar rechtlich nicht umstritten, die aber Ansatzpunkt für eigene Forderungen bezüglich des Inhalts der Vereinbarungen sind und zum anderen auch die Gegenpartei dazu bewegen können, bestimmte Vergleichsinhalte ausdrücklich aufzunehmen. Berücksichtigt man weiter, dass ein wirtschaftliches Interesse über ein Anerkenntnis bzw. einen Verzicht hinaus, auch bei unstreitigen Ansprüchen dann angenommen werden kann, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen können, und geben die Parteien zu erkennen, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen, kann ein wirtschaftlicher Wert für eine dahingehend geregelte widerrufliche Freistellung nicht gänzlich verneint werden.

Zwar hat sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Urteil vom 25.04.2002 - B. 11 AL 65/01 R - NZA-RR 2003,105 ) die Formulierung verfestigt, dass zur Vermeidung der Annahme einer Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 119 Abs. 1 SGB III nicht mehr eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart wird, sondern eine widerrufliche Freistellung, wodurch der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis nicht verzichtet hat.

Die Vereinbarung einer widerruflichen Freistellung hat jedoch einen vollstreckbaren Inhalt. Darüber hinaus kann grundsätzlich das Widerrufsrecht nur im Rahmen von § 315 BGB durch den Arbeitgeber ausgeübt werden.

Darüber hinaus wird regelmäßig ein Arbeitnehmer nicht mehr mit einem Widerruf der Freistellung zu rechnen haben, andererseits besteht jedoch die rechtliche Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückholen.

Der wirtschaftliche Wert der Freistellung ist nicht so hoch anzusetzen, wie eine unwiderrufliche Freistellung. Im Hinblick darauf, dass die Freistellung gleichwohl einen wirtschaftlichen Wert darstellt, die in die Regelungen der Vertragsparteien in einem Vergleich Eingang gefunden haben, und im Hinblick darauf, dass eine Wertebeziehung zu einer unwiderruflichen Freistellung ( 25%Prozent eines Monatsverdienstes) hergestellt werden muss, legt die Beschwerdekammer für eine widerrufliche Freistellung in Anlehnung an die Grundsätze zum Titulierungsinteresse nunmehr 10 % eines Monatsverdienst für jeden Monat der widerruflichen Freistellung zugrunde.

Entsprechende Überlegungen hat die Beschwerdekammer schon in dem Beschluss vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 - angestellt, ohne dass diese in dem dortigen Fall streitentscheidend waren (vergleiche insoweit auch LAG Berlin vom 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01-).

Allerdings können entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausweislich des Vergleichsinhaltes, der die sofortige Freistellung ab 30.11.2006 vorsieht, für die Anzahl der Monate bis zum 30.04.2007 nur fünf Monate berücksichtigt werden. Gegenstand des Vergleichs ist nur die Freistellung ab Bestandskraft des Vergleichs und nicht die Freistellung in der Vergangenheit.

Die darüber hinausgehende Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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