Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 7 (18) Sa 416/06
Rechtsgebiete: BGG


Vorschriften:

BGG § 613 a Abs. 5
BGG § 613 a Abs. 6
1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.

2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.

4. Der Arbeitnehmer hat ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung, dass der Betriebsveräußerer die Verpflichtungen aus einer mit ihm abgeschlossenen Pensionierungsvereinbarung zu erfüllen hat. Kann der Arbeitnehmer seine sich aus der Vereinbarung ergebenden Ansprüche nur zum Teil beziffern, steht diese Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nicht entgegen, da die Feststellungsklage geeignet ist, den Streit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien zu klären.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL

7 (18) Sa 416/06

Verkündet am 04. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2007 durch die Richterin am Arbeitsgericht Paßlick als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Peter und den ehrenamtlichen Richter Hilcker

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 08.03.2006 - 3 Ca 1787/05 lev - wird hinsichtlich der unter Ziffer 1., 4. a) - c) und 7. tenorierten Ansprüche des Klägers zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 08.03.2006 - 3 Ca 1787/05 lev - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 85.911,00 € brutto für die Monate März 2006 bis einschließlich April 2007 abzüglich in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 26.174,20 € sowie Leistung der Pensionskasse in Höhe von 17.085,60 € netto nebst Zinsen von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 6.136,50 € brutto abzüglich 1.221,40 € Pensionskassenleistung sowie abzüglich 1.869,60 € Arbeitslosengeld seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.12. 2006 sowie 01.01.2007, 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.05.2007 zukünftig jeweils monatlich nachschüssig 6.136,50 € brutto abzüglich 1.221,40 € netto Leistungen der Pensionskasse zu zahlen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner am 06.09.2005 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien bis zum 31.08.2005 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 01.09.2005 die sich aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Pensionsvereinbarung ergebenden Ansprüche zu erfüllen. Außerdem macht er gegenüber der Beklagten weitere Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils der Beklagten wirksam widersprochen hat.

Der am 08.08.1945 geborene Kläger war ab dem 01.06.1975 bei der Beklagte beschäftigt. Zuletzt war er als General Manager Operations Photochemicals Consumer Imanging zu einer monatlichen Grundvergütung in Höhe von 10.058,33 € brutto tätig. Darüber hinaus standen ihm eine jährliche Sonderzahlung, zahlbar zum 31.12. eines Jahres, sowie ein Anspruch auf Zahlung eines jährlichen Bonus zu. Das monatliche Grundgehalt und die Sondervergütung ergaben das sogenannte Funktionseinkommen. Der Bonusanspruch wurde anteilig von dem Funktionseinkommen berechnet und jeweils im Mai des Folgejahres ausgezahlt. Hinsichtlich der Bonuszahlung besteht bei der Beklagten eine "Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Rahmenbedingungen eines Bonus-Plans" vom 05.01.2004 (Bl. 464-470 der Akte). Für das Jahr 2004 erhielt der Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 40.200,00 € brutto.

Der Kläger war schwerpunktmäßig im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) tätig, der insbesondere die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte umfasste. Da dieser Geschäftsbereich seit mehreren Jahren einen massiven Umsatzrückgang zu verzeichnen hatte, hat die Beklagte zur Kostenreduzierung Personalabbaumaßnahmen durchgeführt. Dazu gehörte unter anderem auch der Abschluss von Vorruhestandsverträgen oder Altersteilzeitvereinbarungen, in denen den jeweiligen Arbeitnehmern zum Teil erhebliche finanzielle Leistungen zugesagt wurden.

Unter dem Datum vom 01.04/05.05.2004 (Bl. 51-53 der Akte) schlossen die Parteien eine Pensionierungsvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten zum 31.08.2005 beendet worden ist. Des weiteren wurde vereinbart, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 01.03.2005 unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt wird.

Ab dem 01.09.2005 sollte der Kläger die laufenden Pensionsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 6.136,50 € brutto erhalten. Auf diesen Betrag waren 1.221,40 € netto von der Pensionskasse an den Kläger zu zahlen.

Gemäß Ziffer 7 war für den Kläger die Möglichkeit gegeben, anstelle der unter Ziffer 5. und 6. zugesagten Leistungen die Zahlung einer abgezinsten einmaligen Abfindung in Höhe von 195.070,00 € zu verlangen.

In Ziffer 9 der Pensionierungsvereinbarung ist zu Gunsten der Beklagten eine Anrechnungsmöglichkeit hinsichtlich anderweitiger Einkünfte vorgesehen.

Unter dem Datum vom 14.10.2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste ab.

Ende des Jahres 2004 wurde der Geschäftsbereich CI im Wege eines Betriebsübergangs ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. Photo GmbH übertragen.

Für die von dem Teilbetriebsübergang betroffenen Belegschaftsmitglieder fanden Informationsveranstaltungen statt. Unter anderem hat die Beklagte eine solche Informationsveranstaltung am 19.08.2004 abgehalten, bei der der spätere Geschäftsführer der B. Photo GmbH F. S., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Vorstandes der Beklagten, Informationen zur wirtschaftlichen Situation der B. Photo GmbH erteilte. Außerdem wurden die Arbeitnehmer in Mitarbeiterzeitschriften über den bevorstehenden Teilbetriebsübergang unterrichtet. Im Monat September 2004 befanden sich in den betriebsinternen Magazinen die Zahlenangaben für die Erwerberin B. Photo GmbH von 300 Millionen Eigenkapitalsumme sowie 70 bzw. 72 Millionen Euro Barmittel.

Sämtliche dem Geschäftsbereich CI zugeordneten Arbeitnehmer der Beklagten haben im Oktober 2004 im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsbereichs CI eine im wesentlichen gleich lautende schriftliche Information erhalten. Die Informationsschreiben unterscheiden sich allerdings abhängig von der jeweiligen arbeitsvertraglichen Situation der betroffenen Mitarbeiter in Einzelfragen voneinander.

Mit Schreiben vom 26.10.2004 wurde auch der Kläger über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert.

Nach Hinweis auf die Informationspflicht gemäß § 613 a BGB und Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs.5 und 6 BGB teilt die Beklagte mit, es werde hiermit "noch einmal" schriftlich die vorgesehene und mit dem Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte abgestimmte Information gegeben, auch wenn er - der Kläger - "aus der bisherigen Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert" sei.

Unter Ziffer 2. wird ausgeführt, die B. Photo GmbH übernehme das Vermögen von CI. Hierzu gehörten insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen. Das Unternehmen werde mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfüge über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.

Unter Ziffer 4. hat die Beklagte den geplanten Personalabbau dargelegt.

In Ziffer 5. hat sie den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht von dem geplanten Personalabbau, sondern von einem früheren Personalabbau betroffen sei und ihm eine entsprechende Kündigung bereits vorliege. Sein Arbeitsverhältnis gehe in gekündigtem Zustand auf die B. Photo GmbH über. Er sei verpflichtet, bei der B. Photo GmbH bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu arbeiten.

Nach weiteren Darlegungen zum Widerspruchsrecht folgte unter Ziffer 7. der Hinweis, dass der Kläger im Falle eines Widerspruchs wegen Wegfalls einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten mit einer Freistellung von der Arbeit rechnen müsse und in diesem Fall ab dem Widerspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sein Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber der Beklagten um die Einkünfte gekürzt werden könne, die er für die verbleibende Dauer bei der B. Photo GmbH hätte erzielen können. Dem Kläger wurde sodann dringend empfohlen, von einem Widerspruch abzusehen. Wegen des Inhalts des Informationsschreibens und dessen Formulierung im Einzelnen wird auf Bl. 55-58 der Akte Bezug genommen.

Am 20.05.2005 stellte die B. Photo GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren.

Ab Mai 2005 erhielt der Beklagte von der B. Photo GmbH keine Zahlungen mehr. Er bezog zunächst Insolvenzausfallgeld, sodann Arbeitslosengeld.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2005, gerichtet an die Beklagte, die B. Photo GmbH sowie den vorläufigen Insolvenzverwalter, widersprach der Kläger wegen unvollständiger bzw. fehlerhafter Informationen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. Photo GmbH. Er bot seine Arbeitskraft an und wies darauf hin, dass er sich allerdings bereits seit dem 01.03.2005 in Pensionsurlaub befinde. Gleichzeitig machte er seinen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung geltend.

Wegen des Inhaltes des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 60-62 der Akte Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2005 (Bl. 77-79 der Akte) machte der Kläger weitere Zahlungsansprüche geltend.

Diese Schreiben sowie eine weitere Mahnung des Klägers ließ die Beklagte unbeantwortet.

Am 01.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet.

In den Monaten Oktober bis einschließlich Dezember 2005 erzielte der Kläger Nebeneinkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit. Im Berufungsverfahren hat der Kläger diese Einkünfte mit 30.900,00 € beziffert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welcher Höhe diese Einkünfte gemäß Ziffer 9 der Pensionsvereinbarung auf die vereinbarten Leistungen anrechenbar sind.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe im Juni 2005 dem Betriebsübergang noch widersprechen können, da er bis dahin nicht ausreichend und korrekt über den Betriebsübergang informiert worden sei. Er hat unter Bezugnahme auf die auf der Betriebsversammlung und in den betriebsinternen Magazinen dargelegten Informationen behauptet, über die wirtschaftliche Situation der Erwerberin sei falsch informiert worden. Durch den Verweis im Schreiben vom 26.10.2004 auf die bereits erteilten Informationen seien nicht nur die im Schreiben selbst enthaltenen Informationen, sondern auch die außerhalb dieses Schreibens erteilten Angaben zu berücksichtigen. Entgegen diesen Informationen sei die B. Photo GmbH wirtschaftlich so schlecht ausgestattet gewesen, dass ein Überleben am Markt tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Es sei vor allem über die finanzielle Ausstattung und die Übertragung der Markenrechte falsch informiert worden. Die B. Photo GmbH habe zu keiner Zeit über Barmittel in Höhe von rund 70 Millionen Euro verfügt und auch keine Kreditlinie in Höhe von 50 Millionen Euro gehabt. Über die Markenrechte könne sie nicht verfügen, sondern habe diesbezüglich nur ein Nutzungsrecht. Außerdem habe die Beklagte in dem Informationsschreiben entgegen ihrer Pflicht nicht auf die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hingewiesen. Da es für die Ausübung des Widerspruchsrechtes keine zeitliche Höchstgrenze gebe und dieses Recht auch nicht verwirkt sei, sei sein Arbeitsverhältnis nicht auf die B. Photo GmbH übergegangen, sondern habe bis zum 31.08.2005 zur Beklagten fortbestanden. Die Beklagte schulde dem Kläger daher das Arbeitsentgelt für die Monate Mai bis August 2005, die für die Vergangenheit und für die Zukunft anfallenden Pensionszahlungen, die abgezinste Einmalzahlung, den Bonus für die Jahre 2004 und 2005 sowie eine anteilige Sondervergütung für das Jahr 2005. Er hat die Ansicht vertreten, die Zahlungsansprüche seien jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, zumindest zum Teil gemäß § 613 a BGB, gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 01.11.2004 hinaus bis zum 31.08.2005 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verpflichtungen aus der Pensionsvereinbarung vom 01.04.2004 / 05.05.2004 zu erfüllen, nämlich insbesondere ab dem 01.09.2005 jährliche Pensionsbezüge von € 64.989,00 aus der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der einzelvertraglich zugesagten Pension (EPZ), die auf jährlich € 10.000,00 brutto erhöht wurde, zu zahlen, abzgl. evtl. Leistungen des Arbeitsamtes inkl. Sozialversicherungsbeiträgen sowie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, sofern sie vor dem 63. Lebensjahr gezahlt werden, sowie unter Berücksichtigung etwaiger ausländischer Pensionsbezüge und Sozialversicherungsleistungen sowie etwaiger Einkünfte aus anderweitiger Tätigkeit.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger entsprechend der Pensionsvereinbarung

a. für den Monat September 2005 € 6.136,50 brutto abzgl. vom 01.09. bis zum 30.09.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.869,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2005 zu zahlen;

b. für den Monat Oktober 2005 € 6.136,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2005 zu zahlen;

c. für den Monat November 2005 € 6.136,50 brutto abzgl. vom 01.11. bis zum 28.11.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.744,96 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2005 zu zahlen;

d. für den Monat Dezember 2005 € 6.136,50 brutto abzgl. vom 03.12. bis zum 31.12.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.807,28 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen;

e. für Januar und Februar 2006 jeweils monatlich € 6.136,50 brutto abzgl. des gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von jeweils € 1.869,60 netto monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02. bzw. 01.03.2006 zu zahlen.

f. ab März 2006 jeweils monatlich € 6.136,50 brutto abzüglich evtl. noch auf die Bundesagentur für Arbeit übergehende Ansprüche zu zahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 195.070,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitsentgelt

a. für den Monat Mai 2005 in Höhe von € 10.059,00 brutto abzgl. gezahlten Insolvenzgeldes in Höhe von € 3.733,98 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2005 zu zahlen;

b. für die Monate Juni und Juli 2005 in Höhe von € 20.118,00 brutto abzgl. für die Zeit vom 01.06.2005 bis 20.06.2005 gezahlten Insolvenzgeldes in Höhe von € 2.685,55 netto sowie abzgl. vom 22.06.2005 bis zum 31.07.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.430,48 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2005 zu zahlen;

c. für den Monat August 2005 in Höhe von € 10.059,00 brutto abzgl. für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.08.2005 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.869,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Bonus für das Jahr 2004 in Höhe von € 3.645,99 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2005 zu zahlen.

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Bonus für das Jahr 2005 anteilig in Höhe von € 21.453,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2005 zu zahlen.

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine anteilige Sondervergütung für das Jahr 2005 in Höhe von € 26.800,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Arbeitsverhältnis zum Kläger bestehe nicht mehr, da mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. Photo GmbH Arbeitgeberin des Klägers geworden sei. Da die mit Schreiben vom 26.10.2004 erteilten Informationen ausreichend und korrekt gewesen seien, sei die gesetzliche einmonatige Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange verstrichen gewesen. Für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information bezüglich des Betriebsübergangs sei allein der Inhalt des Schreibens vom 26.10.2004 maßgeblich gewesen. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a Abs.5 BGB. Mitteilungen auf Betriebsversammlungen oder in betriebsinternen Magazinen genügten nicht der Formvorschrift des § 126 b BGB. Außerdem gehe aus dem Schreiben eindeutig hervor, dass allein dieses Schreiben der Erfüllung der Informationspflicht diene. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines Erwerbers gebe es zudem nicht. Abgesehen davon, dass auch die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang erteilten Informationen korrekt gewesen seien, enthalte das Schreiben vom 26.10.2004 keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz der B. Photo GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Zudem sei ein Widerspruch im Juni 2005 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil entsprechend § 5 Abs.3 S.2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen sei. Zumindest habe der Kläger sein Widerspruchsrecht selbst bei unterstellter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Information durch seine Weiterarbeit bei der Erwerberin verwirkt. Im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Betriebsübergang und Widerspruch in Verbindung mit der Weiterarbeit des Klägers bei der Erwerberin habe sie - die Beklagte - darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger bei der Erwerberin bleiben werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und dazu ausgeführt, der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses form- und fristgerecht widersprochen. Die Monatsfrist des § 613 a Abs.6 BGB, die mit Zugang der Unterrichtung beginne, sei noch nicht in Gang gesetzt worden, da das Schreiben der Beklagten vom 26.10.2004 den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Unterrichtung im Sinne des § 613 a BGB nicht genüge. So enthalte das Schreiben keinerlei Hinweise auf die in § 613 a Abs.2 BGB geregelte Haftungsverteilung zwischen dem alten und dem neuen Betriebsinhaber. Dass auch über die Haftungsfragen unterrichtet werden müsse, ergebe sich zwingend aus dem Zweck der Unterrichtung. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen sei der Austausch eines Vertragspartners für die Frage der Durchsetzbarkeit bereits entstandener oder zukünftig entstehender Ansprüche von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die zu treffende Entscheidung. Ob die Information über die Haftungsfragen im Einzelfall für die Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechtes eine Rolle spiele, sei ohne Bedeutung. Eine absolute Zeitgrenze für den Widerspruch entsprechend § 5 Abs.3 KSchG gebe es nicht. Das Gesetz stelle keine zeitliche Höchstgrenze auf. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor. Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Dass der Kläger nach dem Betriebsübergang für die Erwerberin weitergearbeitet habe, genüge nicht zur Begründung des erforderlichen Umstandsmomentes. Die Weiterarbeit eines zunächst nicht widersprechenden Arbeitnehmers sei eine Selbstverständlichkeit. Im Übrigen könne bei der Frage der Verwirkung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Schreiben vom 26.10.2004 erkennbar darauf abziele, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, die Erwerberin stehe finanziell gut da und durch den Betriebsübergang werde sich nichts zum Nachteil des Klägers verändern, um den Kläger dazu zu bewegen, von einem Widerspruch abzusehen. Für die Beklagte habe daher keinerlei Anlass bestanden, darauf zu vertrauen, der Kläger werde auf Dauer bei der Erwerberin bleiben.

Die geltend gemachten Zahlungsanträge stünden dem Kläger - bis auf den Anspruch auf zukünftige Zahlung - zu.

Gegen das der Beklagten am 07.04.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Solingen hat die Beklagte mit einem am 08.05.2006 per Fax und am 09.05.2006 im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.2006 mit einem am 06.07.2006 per Fax und am 07.07.2006 im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Gegen das dem Kläger am 03.04.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Solingen hat der Kläger mit einem am 10.04.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.06.2006 mit einem am 30.06.2006 per Fax und am 03.07.2006 im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den auf zukünftige Zahlung gerichteten Antrag zu Unrecht abgewiesen. Der Antrag sei trotz der Einschränkung "abzüglich eventuell noch auf die Bundesagentur für Arbeit übergehende Ansprüche" hinreichend bestimmt, da in diesem Fall ein gesetzlicher Forderungsübergang bestehe mit der Folge, dass die Beklagte nur dazu verpflichtet sei, die Beträge zu zahlen, die sich nach Abzug der bereits durch die Bundesagentur für Arbeit geleisteten Beträge ergeben. Nicht anders als bei der Bruttolohnklage solle der Arbeitgeber einen Nettobetrag auszahlen, der sich in diesem Fall nicht nur aus dem vorzunehmenden Abzug des Gesamtversicherungsbeitrags, der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags ergebe, sondern auch die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche berücksichtige. Ggf. hätte das Arbeitsgericht den Antrag als Feststellungsantrag behandeln und insoweit positiv bescheiden müssen.

Im Übrigen verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil und vertritt im wesentlichen weiterhin den Standpunkt, dass das Informationsschreiben bereits deshalb fehlerhaft sei, weil ein Hinweis auf die Haftungsverteilung zwischen Veräußerer und Betriebserwerber fehle. Der bloße Hinweis auf den Austausch eines Vertragspartners reiche insoweit nicht aus. Er - der Kläger - sei zu keinem Zeitpunkt darüber unterrichtet worden, dass die Beklagte für seine Pensionsansprüche mit Ursprung in der Vergangenheit mit Vollzug des Betriebsübergangs nicht mehr hafte. Er sei davon ausgegangen, dass die Beklagte, mit der er die Pensionierungsvereinbarung abgeschlossen habe, auch für diese Ansprüche einstehe. Die Beklagte sei dazu verpflichtet gewesen, ihn über die Besonderheit, dass auch die bei ihr erworbenen Ansprüche nicht mehr gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden können, aufzuklären. Unerheblich sei, ob die fehlende Information sich kausal auf die vom Arbeitnehmer zu treffende Entscheidung auswirke, da die Beweggründe für die Ausübung des Widerspruchsrechtes ohne Belang seien. Für die Beklagten bestehe die Verpflichtung, die betroffenen Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Situation objektiv, vollständig und insbesondere wahrheitsgemäß zu informieren, was durch die Beklagte gerade nicht erfolgt sei.

Das Widerspruchsrecht sei weder verfristet noch verwirkt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte keine Höchstfrist für die Ausübung des Widerspruchsrechtes. Wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergebe, sei sich der Gesetzgeber seinerzeit der Fristenproblematik bewusst gewesen und habe eine Höchstfrist dennoch ausdrücklich abgelehnt und damit klargestellt, dass es die Unterrichtenden selbst in der Hand hätten, die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen und für Klarheit bei allen Beteiligten zu sorgen.

Hinsichtlich einer Verwirkung seien vorliegend weder das Zeit- noch das Umstandsmoment erfüllt. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung könne das Zeitmoment frühestens ab Kenntnis der Unrichtigkeit der erteilten Unterrichtung beginnen. Eine Kenntnis der maßgeblichen Umstände sei frühestens mit dem Bericht der Rechtsanwälte K. und S. zur Gläubigerversammlung vom 11.10.2005 gegeben gewesen. Das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment könne nicht aus der Weiterarbeit des Klägers bei der Erwerberin hergeleitet werden. Der Kläger habe damit lediglich in Unkenntnis des fortbestehenden Widerspruchsrechts seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt. Aus den Angaben des Klägers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit könne kein Verzicht des Klägers auf sein Widerspruchsrecht hergeleitet werden. Er - der Kläger - sei schließlich gezwungen gewesen, zwischenzeitlich seine Existenz zu sichern. Abgesehen davon habe die Beklagte von den Angaben des Klägers erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kenntnis erlangt und habe infolge dessen kein schützenswertes Vertrauen bilden können. Schließlich schließe das unredliche und pflichtwidrige Verhalten der Beklagten aus, dass diese sich auf einen sie begünstigenden Vertrauenstatbestand berufe.

Hinsichtlich der Zahlungsansprüche beruft der Kläger sich vorsorglich auf eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 613 a Abs.2 BGB sowie auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs.1 S.1 BGB und trägt dazu vor, bei rechtzeitiger zutreffender Information hätte er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses sofort widersprochen.

Der Bonusanspruch ergebe sich aus der geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung sowie aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Insoweit wird auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24.05.2007 (Bl. 638-640 der Akte) Bezug genommen.

Eine Anrechnung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit scheide bereits deshalb aus, weil sich unter Berücksichtigung der gegenzurechnenden Betriebsausgaben ein betrieblicher Verlust ergebe. Selbst wenn die Betriebsausgaben nicht gegengerechnet würden, überstiegen die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit zusammen mit den Pensionsbezügen nicht das zuletzt bezogene Gesamteinkommen auf Basis einer Monatsbetrachtung, wie die Pensionsvereinbarung dies für eine Anrechnung voraussetze. Dies führt der Kläger im Einzelnen in seinen Schriftsätzen vom 05.12.2006 (Bl. 518-521 der Akte), 14.02.2007 (Bl. 552-555 der Akte) und 24.05.2007 (Bl. 635-638 der Akte) aus.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger unstreitig gestellt, dass er sich hinsichtlich der beantragten Pensionszahlungen monatlich einen Betrag in Höhe von 1.221,40 € netto in Abzug bringen lassen muss. Für den Zeitraum von März 2006 bis einschließlich April 2007 hat der Kläger hinsichtlich der Pensionszahlungen statt eines Feststellungsantrages einen bezifferten Leistungsantrag gestellt sowie einen Antrag auf zukünftige Zahlungen ab Mai 2007. Hinsichtlich des Antrages auf zukünftige Leistung vertritt der Kläger die Auffassung, dass ein Abzug von etwaigem Arbeitslosengeld nicht erfolgen muss, da die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ausschließlich davon abhängt, ob die Beklagte Zahlungen leistet oder nicht.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des am 08.03.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Solingen, 3 Ca 1787/05 lev, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 85.911,00 € brutto für die Monate März 2006 bis einschließlich April 2007 abzüglich in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 26.174,20 € sowie Leistung der Pensionskasse in Höhe von 17.085,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 6.136,50 € brutto abzüglich 1.221,40 € Pensionskassenleistung sowie abzüglich 1.869,60 € Arbeitslosengeld seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2006 sowie 01.01.2007, 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05.2007 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.05.2007 zukünftig jeweils monatlich nachschüssig 6.136,50 € brutto abzüglich 1.221,40 € netto Leistungen der Pensionskasse zu zahlen.

3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 08.03.2006, 3 Ca 1787/05 lev, abzuändern und die Klage abzuweisen.

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass das Informationsschreiben über den Betriebsübergang vom 26.10.2004 nicht unvollständig und nicht fehlerhaft gewesen sei und der Widerspruch des Klägers vom 17.06.2006 ungeachtet dessen verspätet, jedenfalls jedoch verfristet sei. Die Beklagte rügt, die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, eine Information über die Haftungsverteilung gemäß § 613 a Abs.2 BGB sei ein unabdingbarer Mindestbestandteil eines Informationsschreibens gemäß § 613 a BGB, sei rechtlich unzutreffend. Die in dem Informationsschreiben enthaltene Aussage zur Haftungsverteilung zwischen Veräußerer und Erwerber sei überdies ausreichend, um den Mindestanforderungen gerecht zu werden. Für die Information über Haftungsfragen sei einerseits zwischen der Information über den Austausch des Vertragspartners sowie andererseits über die befristete gesamtschuldnerische Haftung zu differenzieren. Über den Austausch des Vertragspartners und das damit einhergehende Ende der Haftung der Beklagten sei der Kläger in dem Informationsschreiben deutlich durch den Hinweis informiert worden, dass sein Arbeitsverhältnis auf die B. Photo GmbH übergehen werde. Der Begriff "Übergang" könne bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten beendet und mit der B. Photo GmbH fortgeführt werde. Dieses Verständnis werde auch in weiteren Formulierungen des Informationsschreibens verdeutlicht. So werde auf S.3 darauf hingewiesen, dass die in der Überleitungsvereinbarung getroffenen Regelungen davon geprägt seien "soweit wie möglich Kontinuität zu wahren". Daraus ergebe sich, dass eine völlig unveränderte Kontinuität unter Beibehaltung des bisherigen Vertragspartners gerade nicht eintrete.

Das Arbeitsgericht verkenne, dass ein zusätzlicher Hinweis auf die Haftungsregelung in § 613 a Abs.2 BGB nicht erforderlich gewesen sei. Die zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung für die Dauer eines Jahres sei eine für den Arbeitnehmer gegenüber der "Normalsituation" günstigere gesetzliche Regelung. Für einen Arbeitnehmer, der sich bereits entschieden habe, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht zu widersprechen, könne ein fehlender Hinweis auf die gesamtschuldnerische Nachhaftung keine Bedeutung haben. Denn wenn ihm durch Hinweis auf die gesamtschuldnerische Nachhaftung die Situation noch günstiger hätte dargestellt werden können, hätte ihn dies sicherlich nicht dazu veranlasst, deshalb dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

Das Arbeitsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass das Informationsschreiben in enger Absprache mit den Arbeitnehmervertretungen verfasst worden sei.

Die Beklagte hält ihre Auffassung aufrecht, dass keine Verpflichtung zur Information über Details der finanziellen Ausstattung der Erwerberin bestanden habe.

Der vom Kläger erhobene Widerspruch sei jedoch selbst dann verspätet erfolgt, wenn man fälschlicherweise annehmen wolle, die Information sei unzutreffend oder unvollständig gewesen. Ein grenzenloses Widerspruchsrecht widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben und auch dem Regelungszweck des Gesetzes. Zudem könnten die beteiligten Unternehmen andernfalls auf Dauer keinerlei Rechtssicherheit erhalten, da ein Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht noch nach Jahren mit der Begründung ausüben könnte, die Informationen über den Betriebsübergang seien unzulänglich gewesen. In der Literatur werde deshalb zutreffend vertreten, dass in analoger Anwendung von § 5 Abs.3 S.2 KSchG eine Höchstfrist von sechs Monaten ab Betriebsübergang für die Erklärung des Widerspruchs gelten müsse. Wie sich aus den Gesetzgebungsunterlagen ergebe, sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Änderungsvorschlag, in das Gesetz eine sechsmonatigen Ausschlussfrist aufzunehmen, nicht erfolgt. Es dränge sich geradezu der Eindruck auf, die Vorschläge der Opposition seien deshalb abgelehnt worden, weil sie von der Opposition stammten und nicht weil sie inhaltlich diskutiert worden wären.

Der Widerspruch des Klägers sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jedenfalls verwirkt. Für das Zeitmoment sei von einem Zeitraum von acht Monaten auszugehen. Anzuknüpfen sei an den Zeitpunkt des Zugangs des Informationsschreibens beim Kläger, denn mit Zugang habe er erkennen können, dass das Schreiben keine dezidierte Aussage über die gesamtschuldnerische Nachhaftung gemäß § 613 a Abs.2 BGB enthielt. Da gerade die Frage nach dem Bestand des Arbeitsverhältnisses besonders eilig klärungsbedürftig sei, seien an das Zeitmoment keine hohen Anforderungen zu stellen. Für das Umstandsmoment sei es bei zutreffender Beurteilung ausreichend, dass der Kläger bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit bei der Erwerberin aufgenommen und fortgeführt habe. Zudem habe der Kläger in seinem Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung von Insolvenzgeld die Betriebserwerberin als Arbeitgeberin angegeben. Wenn der Kläger das Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit der Erwerberin zur Erlangung von Leistungen verwende, müsse er sich dies im Rahmen des Umstandsmomentes für eine Verwirkung zurechnen lassen.

Vorsorglich weist die Beklagte darauf hin, dass ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die zutreffenden Hinweise auf die Folgen eines ausgeübten Widerspruchs entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht vorgeworfen werden könne. Dadurch habe sie den Kläger nicht "manipuliert", sondern vor möglichen Rechtsnachteilen im Zusammenhang mit der Ausübung seines Widerspruchs bewahrt. Die Hinweise der Beklagten im Unterrichtungsschreiben seien inhaltlich völlig zutreffend gewesen, wenn sie den Kläger darüber informiert habe, dass wegen des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes als Folge des Teilbetriebsübergangs eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten nicht mehr möglich wäre und daher eine Freistellung von der Arbeit erfolgen müsse.

Auch eine Haftung aus § 613 a Abs.2 BGB scheide aus. Dies führt die Beklagte im Einzelnen auf S.21 ihres Schriftsatzes vom 29.06.2006 (Bl. 395 der Akte) aus.

Hinsichtlich der Höhe der Zahlungsansprüche habe das Arbeitsgericht übersehen, dass ein Bonusanspruch für das Jahr 2004 allenfalls in Höhe von 10/12 hätte zuerkannt werden dürfen. Für das Jahr 2005 stehe dem Kläger auch kein anteiliger Anspruch auf einen Bonus zu, denn selbst das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses unterstellt hätte der Kläger jedenfalls gegenüber der Beklagten keine Leistungen erbracht, an welche ein Bonus hätte geknüpft werden können. Abgesehen davon könne nicht von einem Zielerreichungsgrad von 100 % ausgegangen werden, da zum einen bei der Beklagten gar keine Ziele erreicht worden seien, zum anderen sei es nach den eigenen Ausführungen des Klägers zur wirtschaftlichen Schieflage des CI-Business widersprüchlich, von 100 % Zielerreichung auszugehen. Schließlich habe es nach dem 01.11.2004 keinerlei operatives Geschäft mehr im Bereich CI bei der Beklagten gegeben, an dessen Unternehmensergebnis der Kläger im Wege eines Bonusanspruchs hätte beteiligt werden können. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich insbesondere nicht aus der insoweit zu berücksichtigenden Gesamtbetriebsvereinbarung. Dies führt die Beklagte im Einzelnen auf Seite 12-14 ihres Schriftsatzes vom 15.05.2007 sowie in ihrem Schriftsatz vom 29.05.2007 aus. Insoweit wird auf Bl. 625 bis 627 und Bl. 644-647 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sein "bisheriges Gesamteinkommen (auf der Basis einer Monatsberechnung)" gemäß Ziffer 9 der Pensionierungsvereinbarung zu hoch berechnet. Unter Berücksichtigung der anderweitigen Einkünfte des Klägers errechnet die Beklagte, die aufgrund des erstinstanzlichen Urteils bereits Zahlungen an den Kläger geleistet hat, eine Überzahlung zu ihren Gunsten. Insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.05.2007 (Bl. 614-623 der Akte) Bezug genommen.

Den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung zukünftiger Leistungen hält die Beklagte für unzulässig. Die dafür erforderliche Gefahr einer zukünftigen vorwerfbaren Leistungsverweigerung gemäß § 259 ZPO liege nicht vor, da die Beklagte die weiteren Zahlungen bislang allein deswegen nicht vorgenommen habe, weil sie davon ausgehe, dass zwischen ihr und dem Kläger kein Rechtsverhältnis mehr bestehe. Diese Frage werde aller Voraussicht nach rechtskräftig erst in der Revisionsinstanz entschieden. Dann könne aber nicht im Wege einer auf zukünftige Leistung gerichteten Klage eine Vorwegnahme der Hauptsache betrieben werden. Jedenfalls sei ein solcher Antrag neben dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtungen aus der Pensionierungsvereinbarung nicht möglich. Zudem sei der Antrag im Hinblick auf die Anrechnungsmöglichkeit nach Ziffer 9 der Pensionierungsvereinbarung zu unbestimmt und vor allem zu hoch.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Berufung der Beklagten

I.

Die statthafte (§64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) der Beklagten ist zulässig.

II.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch in dem von diesem Teilurteil umfassten Umfang unbegründet und war dem gemäß zurückzuweisen.

Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil entscheidungsreif. Zur Endentscheidung reif ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verpflichtungen aus der Pensionierungsvereinbarung zu erfüllen, der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Arbeitsentgelts für die Monate Mai bis einschließlich August 2005, der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer anteiligen Sondervergütung für das Jahr 2005, sowie der Antrag des Klägers auf Zahlung der Pensionsleistungen für den Zeitraum März 2006 bis einschließlich April 2007. Somit war gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden.

Die Berufungskammer folgt hinsichtlich des entschiedenen Teils den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Angriffe der Beklagten gegen dieses Urteil vermögen nicht durchzugreifen.

1.

Die auf Feststellung des Bestehens einer Pensionierungsvereinbarung gerichtete Klage ist gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 256 Abs.1 ZPO zulässig. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das für eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers bejaht.

Nach § 256 Abs.1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Ein Rechtsverhältnis ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand. Es muss hinreichend konkret bezeichnet sein, so dass über seine Identität keinerlei Ungewissheit bestehen kann. Es kann sich um Rechte jeder Art handeln.

Ein feststellbares Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist vorliegend das Bestehen einer Pensionierungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten.

Der Kläger hat auch das erforderliche rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens dieses Rechtsverhältnisses. Zwar ist das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.08.2005 beendet. Die während des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Pensionierungsvereinbarung wirkt zwischen den Parteien jedoch mit sämtlichen Verpflichtungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort. Da die Beklagte ihre Verpflichtung aus der gesamten Vereinbarung in Abrede stellt, besteht für den Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse.

Dem Feststellungsantrag steht nach Auffassung der Berufungskammer nicht entgegen, dass der Kläger seinen Anspruch - teilweise - beziffern kann. Zwar ist einer Leistungsklage grundsätzlich Vorrang vor einer Feststellungsklage einzuräumen (vgl. BAG 1. 10. 2002, 9 AZR 298/01, juris). Kann der Kläger seinen Anspruch - wie vorliegend - jedoch nur zum Teil beziffern, steht diese Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Feststellungsantrag über das Bestehen der Pensionierungsvereinbarung mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen geeignet ist, den Streit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend zu klären. Eine Erledigung des Streitstoffs auf diese Weise hat das BAG stets als prozessökonomisch angesehen und das entsprechende Feststellungsinteresse i. S. des § 256 ZPO ausreichen lassen (BAG, Urt. vom 1. 6. 1970, 3 AZR 166/69 = AP Nr. 143 zu § 242 BGB Ruhegehalt, und seither ständig).

Da der Kläger nicht sämtliche in der Vereinbarung zugesagten Leistungen beziffern und eine entsprechende Leistungsklage erheben kann, ist das Feststellungsinteresse des Klägers mithin zu bejahen. Dass der Kläger einzelne Bestimmungen der Vereinbarung - gekennzeichnet durch den Zusatz "insbesondere" - in den Klageantrag aufgenommen hat, ist nach Auffassung der Berufungskammer unschädlich, denn das Hauptinteresse des Klägers ist ersichtlich darauf gerichtet, feststellen zu lassen, dass die Beklagte sämtliche sich aus der Vereinbarung ergebenden Pflichten zu erfüllen hat.

2.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in der Pensionierungsvereinbarung zugesagten Leistungen zu erfüllen, zu Recht als begründet angesehen, denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die Betriebsteilerwerberin übergegangen. Zwar ist der Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, gemäß § 613 a Abs.1 BGB auf die B. Photo GmbH übergegangen. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses jedoch rechtzeitig und wirksam gemäß § 613 a Abs.6 BGB widersprochen, so dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten bis zum 31.08.2005 fortbestanden hat und die Beklagte zur Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Pensionierungsvereinbarung verpflichtet ist. Der Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 17.06.2005 war noch rechtzeitig, da die Beklagte den Kläger über den Betriebsteilübergang nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 613 a Abs.5 BGB unterrichtet hat mit der Folge, dass die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs.6 BGB nicht in Lauf gesetzt worden ist. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechtes kann nicht festgestellt werden.

a)

Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses form- und fristgerecht widersprochen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Monatsfrist des § 613 a Abs.6 BGB wegen fehlerhafter Unterrichtung der Beklagten über den Teilbetriebsübergang noch nicht verstrichen war.

Durch das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.März 2002 (BGBl. I S.1163) wurde § 613 a BGB mit Wirkung ab 1.April 2002 um die Absätze 5 und 6 ergänzt. § 613 a Abs.5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat. Gemäß § 613 a Abs.6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs.5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Rechtsfolge der unterbliebenen Unterrichtung nach § 613 a Abs.5 BGB ist, dass die Widerspruchsfrist gemäß Abs.6 nicht zu laufen beginnt. Nach allgemeiner Ansicht, der sich die Berufungskammer anschließt, gilt das auch für die unvollständige Unterrichtung (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04 = NZA 2005, 1978 m.w.N.; BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05).

Die Unterrichtung soll dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechtes geben (vgl. BT-Drucksache 14/7760 S.19). Auf der Grundlage der Information soll der Arbeitnehmer die Folgen des Betriebsübergangs für sich abschätzen können. Die erteilten Informationen müssen zutreffend sein. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht überprüft werden (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05).

Vorstehenden Anforderungen genügt das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 26.10.2004 nicht, denn die Beklagte hat den Kläger jedenfalls nicht hinreichend über die rechtlichen Folgen des Teilbetriebsübergangs unterrichtet.

Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs ergeben sich nach der Gesetzesbegründung vor allem aus den Absätzen 1 bis 4 des § 613 a BGB. Der Gesetzgeber nennt insoweit - unter Bezugnahme auf § 613 a Abs.1 - 4 BGB - die Fragen der Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers sowie des Kündigungsschutzes (BT-Drucksache 14/7760 S.19). Bereits aus der Gesetzesbegründung ist mithin zu entnehmen, dass auch über das Haftungssystem des 613 a Abs.2 BGB zu unterrichten ist. Dass die Unterrichtung über die rechtlichen Folgen auch Angaben zu der Haftung des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers umfasst, wird auch in der Literatur überwiegend vertreten (vgl. ErfK., § 613 a BGB, Rdnr.85; Palandt, § 613 a BGB Rdnr.44; Willemsen/Müller Bonanni in Arbeitsrecht Kom., § 613 a BGB Rdnr.328; Küttner, Personalhandbuch 2006, 123 Rdnr.32; Grau, Unterrichtungs- und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang, S.166). Nunmehr hat auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass zur Unterrichtung über die rechtlichen Folgen u.a. sowohl der Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613 a Abs.1 S.1 BGB) als auch auf die gesamtschuldnerische Haftung des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613 a Abs.2 BGB gehört.

Diese Informationen sind dem Schreiben vom 26.10.2004 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu entnehmen.

Der Hinweis auf den "Übergang der Arbeitsverhältnisse" gibt lediglich die in § 613 a Abs.1 BGB getroffene Regelung wieder und erschöpft sich letztlich in der Wiederholung des gesetzlich vorgegebenen Begriffs "Übergang". Die reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt den Anforderungen des § 613 a BGB nicht. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer auch für juristische Laien möglichst verständlichen Sprache (vgl. BAG a.a.O.). Selbst wenn der Auffassung der Beklagten gefolgt würde, dass sich aus dieser Formulierung ein Austausch der Vertragspartner entnehmen lässt, so wäre dadurch dennoch nichts über die Haftungsregelung des Abs.2 des § 613 a BGB gesagt. Dies räumt auch die Beklagte selbst ein. Sie kann sich indes nicht darauf berufen, der - auch nach ihrem eigenen Vorbringen - unterlassene Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung gehöre nicht zu den zwingenden Informationen gemäß § 613 a Abs.5 BGB, weil es sich dabei um eine für den Arbeitnehmer günstige Regelung handele, die diesen - nach einem entsprechenden Hinweis - sicherlich nicht dazu veranlassen könnte, deshalb dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass einer Begrenzung des Unterrichtungsinhaltes nach § 613 a Abs.5 Nr.3, 4 BGB auf lediglich objektiv nachteilige Auswirkungen - wovon die Beklagte offensichtlich ausgeht - der Wortlaut und Zweck der Norm entgegensteht. § 613 a Abs.5 Nr.3 BGB spricht von "Folgen" und nicht von "Nachteilen" des Übergangs für die Arbeitnehmer. Auch der Begriff der "Maßnahmen" im Sinne von § 613 a Abs.5 Nr.4 BGB ist insoweit neutral (vgl. dazu Grau, a.a.O. S.150). Danach hat der Arbeitgeber bereits nach dem Wortlaut der Norm über alle Folgen des Betriebsübergangs zu unterrichten, ohne dass ihm das Recht einer Bewertung der Folgen als günstig oder ungünstig zusteht. Diese Auffassung steht auch in Einklang mit der Gesetzesbegründung und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der - wie bereits ausgeführt - die Frage der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers zu den Folgen gehört, über die der Arbeitgeber zu unterrichten hat.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es - entgegen der Auffassung der Beklagten - unerheblich ist, ob die Haftungsfrage bei der Entscheidung des Arbeitnehmers für oder gegen den Betriebsübergang im Einzelfall eine Rolle spielt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Kausalität zwischen fehlerhafter Unterrichtung und Erklärung des Widerspruchs festgestellt werden kann, denn aus welchen Gründen der Arbeitnehmer sich weigert, das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortzusetzen, ist grundsätzlich unerheblich. Die Angabe eines Grundes ist für die Ausübung des Widerspruchsrechtes ebenso wenig von Belang wie das zugrunde liegende Motiv des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 30.10.2003, 8 AZR 491/02 = NZA 2004, 481). Eine ordnungsgemäße Unterrichtung i.S.d. § 613 a Abs.5 BGB setzt nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm mithin immer eine Darstellung der haftungsrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs voraus.

Abgesehen davon wird dem betroffenen Arbeitnehmer erst durch die Darstellung der begrenzten Nachhaftung des bisherigen Arbeitgebers deutlich vor Augen geführt, dass ein endgültiger Schuldnerwechsel eintritt und der bisherige Arbeitgeber nur noch begrenzt haftet. Dies wird insbesondere im Fall des Klägers deutlich, für den bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs feststand, dass er in wenigen Monaten aus dem Arbeitsleben ausscheiden wird. Die Parteien hatten sich bereits auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Für den Kläger wäre es besonders wichtig gewesen, einen Hinweis darauf zu erhalten, dass die Beklagte für die sich aus der mit ihr geschlossenen Pensionierungsvereinbarung ergebenden Leistungen nicht mehr haftet. Dieser Hinweis wäre erforderlich gewesen, um dem Kläger zu ermöglichen, die Folgen des Betriebsübergangs für sich abschätzen zu können.

Die Beklagte hat den Kläger danach über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs unvollständig unterrichtet. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einer weiteren Entscheidung vom 13.07.2006 (8 AZR 303/05) darauf hingewiesen, dass eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen im Rahmen des § 613 a Abs.5 BGB dann nicht fehlerhaft ist, wenn der Arbeitgeber bei angemessener und gewissenhafter Prüfung der Rechtslage rechtlich vertretbare Informationen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut. Eine derartige Ausnahmesituation ist vorliegend bei der Frage über die Belehrung der gesamtschuldnerischen Haftung ersichtlich nicht gegeben. Hierbei handelt es sich schon nicht um eine komplexe Rechtsfrage. Abgesehen davon hat die Beklagte die Rechtslage offensichtlich nicht gewissenhaft geprüft, denn schon in Anwaltsformularbüchern (so z.B. in Bauer, Lingemann, Haussmann, Anwaltsformularbuch 2004, Kap.56, MM 56.1) wird in einem Formulierungsvorschlag die Haftungsregelung ebenfalls dargestellt. Zudem hat auch vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - wie bereits ausgeführt - die ganz herrschende Meinung den Hinweis auf die Haftung für erforderlich gehalten. Hätte die Beklagte die Rechtslage geprüft, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine gesonderte Belehrung über die Haftung erforderlich ist. Der Rechtsstandpunkt der Beklagten ist auch nicht vertretbar.

Abgesehen davon fehlt in dem Unterrichtungsschreiben jegliche Information zu § 613 a Abs.4 BGB. Ausweislich des Inhalts des Unterrichtungsschreibens hat die Beklagte den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils unwirksam ist. Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 14/7760, S.19) gehören zum Pflichtbestandteil der Unterrichtung gemäß § 613 a Abs.5 Nr.3 BGB auch die kündigungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs. Dies entspricht auch der überwiegend in der Literatur geäußerten Ansicht ( vgl. Hauck, Der Widerspruch beim Betriebsübergang, NZA Sonderbeilage 1/2004, S.43 ff; Grau, a.a.O., m.w.N.). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.07.2006 darauf hingewiesen, dass zur Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs grundsätzlich auch ein Hinweis auf die kündigungsrechtliche Information gehört, so denn Kündigungen im Raum stehen. Ob das Bundesarbeitsgericht insoweit eine Einschränkung der Hinweispflicht vornehmen will, kann vorliegend dahinstehen, denn die Unterrichtung ist bereits wegen der fehlenden Unterrichtung über die Haftung fehlerhaft.

Ob die Beklagte darüber hinaus dazu verpflichtet war, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Situation der Erwerberin zu unterrichten oder die erfolgten Angaben dazu - mit oder ohne Berücksichtigung der außerhalb des Unterrichtungsschreibens erteilten Informationen - sogar falsch waren, kann vorliegend ebenfalls offen bleiben, da die Unterrichtung aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen unvollständig und damit fehlerhaft war.

Der Einwand der Beklagten, das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Inhalt des Informationsschreibens in enger Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung verfasst worden sei, ist nicht nachvollziehbar, denn zum einen besteht der Unterrichtungsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers als individueller Auskunftsanspruch unabhängig von Unterrichtungsrechten des Betriebsrates, zum anderen wird ein objektiv fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben durch Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung nicht inhaltlich richtig.

b)

Der Widerspruch des Klägers ist nicht verfristet. Aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung ist die einmonatige Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechtes nicht in Lauf gesetzt worden.

Wie bereits dargelegt, ist Folge einer fehlerhaften Unterrichtung nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs.6 BGB nicht läuft. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob und aus welchen Gründen der Arbeitnehmer überhaupt nicht, nicht ausreichend bzw. ganz oder in Teilen fehlerhaft informiert worden ist. Eine einschränkende Auslegung der Anforderungen für ein Auslösen der Widerspruchsfrist wird weder der Entstehungsgeschichte noch Wortlaut und Systematik von § 613 a Abs.5, 6 BGB gerecht. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich betont, dass die Erklärungsfrist für den Widerspruch erst nach vollständiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung zu laufen beginnt. Wird - wie vorliegend - festgestellt, dass eine fehlerhafte Unterrichtung vorliegt, wird die Widerspruchsfrist somit nicht in Gang gesetzt.

Eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchsrechts in Form einer absoluten Ausschlussfrist sieht das Gesetz nicht vor. Eine Analogie zu § 5 Abs.3 S.3 KSchG ist nach herrschender Meinung im Schrifttum unzulässig (vgl. ErfK/Preis, § 613 a BGB Rdnr.96; Staudinger/Annuß, § 613 a BGB, Rdnr.170; Franzen, RdA 2002, S.258; Grau RdA 2005, S.367; Rieble, NZA 2004, S.1).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in den Fällen, in denen eine Unterrichtung nicht oder nicht hinreichend stattgefunden hat, § 5 Abs.3 S.2 KSchG nicht entsprechend anzuwenden. Die Berufungskammer folgt dieser in der Literatur geäußerten Mindermeinung nicht.

Eine Analogie in Form einer Gesetzes- oder Rechtsanalogie ist nur möglich, wenn eine planwidrige Regelungslücke und ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 02.03.2006, 8 AZR 124/05 = BB 2006, 1339). Vorliegend fehlt es in Anbetracht der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 613 a BGB bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, sind die Änderungsanträge der Fraktionen von CDU/CSU und FDP zur Verankerung einer absoluten Höchstfrist diskutiert und schließlich von der Ausschussmehrheit verworfen worden (vgl. BT-Drucks, 14/8128 S.4). Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, in § 613 a Abs.6 BGB eine zeitliche Ausschlussregelung zu verankern. Die Behauptung der Beklagten, der Antrag der Fraktionen sei gar nicht diskutiert, sondern lediglich deshalb verworfen worden, weil er eben von der Opposition vorgeschlagen worden sei, ist eine Vermutung, die durch keinerlei Tatsachen zu belegen ist. Die Kammer verkennt nicht, dass das Fehlen einer absoluten Höchstfrist insbesondere für die Parteien der Betriebsübertragung risikobehaftet und unter dem Gesichtspunkt von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit problematisch ist. Die Rechtsprechung ist jedoch nicht dazu befugt, sich über die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Gesetzes- oder Rechtsanalogie hinwegzusetzen ( BAG, a.a.O.).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der alte und der neue Betriebsinhaber einem derart unbeschränkten Widerspruchsrecht nicht "schutzlos" ausgeliefert sind. So können inhaltlich fehlerhafte oder unvollständige Angaben durch Ergänzung bzw. Ersetzung mit Wirkung für die Zukunft durch die Unterrichtungsschuldner ohne weiteres richtig gestellt werden mit der Folge, dass der Anspruch weiterer Arbeitnehmer aus § 613 a Abs.5 BGB erlischt, wenn die nach dem Gesetz notwendigen Angaben in der Zusammenschau zum ersten Mal vollständig vorliegen (vgl. Grau a.a.O., S.221). Die Unterrichtungsschuldner haben es mithin in der Hand, die Folgen eines Unterrichtungsfehlers zeitlich zu begrenzen. Stellen sie sich - wie vorliegend die Beklagte - auf den Standpunkt, die Unterrichtung sei fehlerfrei erfolgt und holen auch nicht - zumindest vorsorglich - eine fehlerfreie Unterrichtung nach, so müssen sie unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens hinnehmen, dass weitere Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt dem Betriebsübergang widersprechen können.

Es ist mithin davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung von seinem Widerspruchsrecht grundsätzlich unbefristet Gebrauch machen kann. Danach war der Kläger dazu berechtigt, noch mit Schreiben vom 17.06.2005 sein Widerspruchsrecht auszuüben.

c)

Das Widerspruchsrecht des Klägers ist auch nicht verwirkt.

Nach herrschender Meinung findet das Widerspruchsrecht seine Begrenzung in zeitlicher Hinsicht nur durch das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. Grau, a.a.O., S.295 mit einer Vielzahl weiterer Hinweise). Auch das Bundesarbeitsgericht hält - unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage - daran fest, dass das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein kann und hat insoweit ausgeführt, die Tatsache, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen habe, schließe eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht könne nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (Vgl. BAG, Urteil vom 14.012.2006, 8 AZR 763/05, juris, m.w.N). Streitig ist im Einzelnen, wie viel Zeit vergangen sein muss und welche Umstände gegeben sein müssen, damit von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts ausgegangen werden kann.

Ein Anspruch verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 22.07.2004, 8 AZR 350/03). Dabei dient die Verwirkung dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05 = NZA 2006, 1406).

Für die Erfüllung des Zeitmoments sind im Schrifttum zu § 613 a Abs.5, 6 BGB verschiedentlich Mindest- bzw. Höchstfristen genannt worden. Die in Betracht gezogenen Fristen schwanken zwischen 1 Monat und 1 Jahr. Eine Festlegung auf abstrakte Fristen ist nach Auffassung der Berufungskammer jedoch ausgeschlossen, weil sich die Tatsache, ab wann ein Untätigsein als vertrauensbildend und damit als für eine Verwirkung relevant gewertet werden kann, letztlich nur bei einzelfallbezogener Abwägung der Umstände ermitteln lässt. Der Verwirkungstatbestand ist als außerordentlicher Rechtsbehelf ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. In der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 BGB Anm. 87). Die Frage des Rechtsmissbrauchs lässt sich daher nur für den Einzelfall klären. Eine schematisierende Betrachtungsweise wird dem nicht gerecht (BAG, Urteil vom 20.05.1988, 2 AZR 711/87 = DB 1988, 2156). Zur Bestimmung der Dauer des Zeitmoments ist daher nicht auf eine starre Höchst- oder Regelfrist abzustellen, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99, n.v.). Auch das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr eine Höchstfrist, beispielsweise von sechs Monaten, abgelehnt (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05, a.a.O.).

Für die Beantwortung der Frage, ob das Zeitmoment erfüllt ist, ist zunächst zu klären, ab wann der Lauf des Zeitmoments überhaupt beginnt. Dabei ist als wesentliches Kriterium zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs.6 BGB nicht mehr - wie nach der früheren Rechtsprechung zu § 613 a BGB - an die Kenntnis des Arbeitnehmer vom Betriebsübergang anknüpft, sondern an die Unterrichtung nach Abs.5. Unter Berücksichtigung dieses sich daraus ergebenden Gesetzeszweckes, nämlich das Interesse des Arbeitnehmers an einer hinreichenden Informationsbasis für die Ausübung der Widerspruchsentscheidung und dem Ziel des Gesetzgebers, die ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers durch ein ansonsten unbefristetes Widerspruchsrecht "abzusichern", kann nach Auffassung der Berufungskammer das Zeitmoment nicht - wie die Beklagte meint - ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, sondern - wenn überhaupt - frühestens ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangt, dass die Unterrichtung fehlerhaft war (so auch Willemsen/Müller-Bonanni in Arbeitsrecht Komm., § 613 a BGB Rdnr.340).

Diese Auffassung wird durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04 (= NZA 2005, 1302) gestützt. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, die unvollständige Unterrichtung nach § 613 a Abs.5 BGB hindere den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs.6 S.1 BGB. Dadurch sei der Arbeitnehmer ausreichend geschützt, er sei nicht "im Zugzwang". Er könne abwarten und z.B. seinen Unterrichtungsanspruch nach § 613 a Abs.5 BGB verfolgen. Es bestehe kein Grund für ihn, das Widerspruchsrecht auf einer unzureichenden Tatsachenbasis auszuüben. Ist somit die Auffassung richtig, dass der Arbeitnehmer bei einer unvollständigen Unterrichtung - in Kenntnis des Betriebsübergangs - nicht "im Zugzwang" ist, sondern abwarten darf, kann der Lauf des Zeitmoments der Verwirkung frühestens ab Kenntnis des Arbeitnehmers von der Unvollständigkeit der Unterrichtung beginnen.

Der dieser Bewertung zugrunde liegende Rechtsgedanke ergibt sich auch aus § 124 BGB. Nach § 124 BGB beginnt die Jahresfrist für die Anfechtung im Falle der arglistigen Täuschung in dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Dieser Rechtsgedanke übertragen auf das Widerspruchsrecht bedeutet, dass das Zeitmoment für die Verwirkung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Arbeitnehmer die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung entdeckt. Die Übertragung des Rechtsgedankens des § 124 BGB auf den Beginn des Zeitmoments für die Verwirkung des Widerspruchsrechtes wird nach Auffassung der Kammer sowohl der gesetzgeberischen Intention, den Arbeitgeber zu einer vollständigen und richtigen Unterrichtung anzuhalten, gerecht als auch dem Grundsatz, dass jedes Recht der Verwirkung unterliegt. Schließlich führt die Auffassung, das Zeitmoment bereits ab dem Betriebsübergang beginnen zu lassen, entgegen dem gesetzgeberischen Willen, dem Arbeitnehmer bei fehlerhafter Unterrichtung ein unbefristetes Widerspruchsrecht zu gewähren, im Endeffekt dazu, durch das Zeitmoment der Verwirkung doch eine Höchstfrist für den Widerspruch einzuführen.

Welche Anforderungen an die Kenntnis des Arbeitnehmers zu stellen sind, d.h., ob die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit an sich ausreicht oder ob positive Kenntnis darüber vorliegen muss, worin die Fehlerhaftigkeit besteht, kann vorliegend offen bleiben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Verwirkungstatbestandes, mithin auch für das Vorliegen des Zeitmoments, obliegt der Beklagten. Die Beklagte hat keine Umstände dafür vorgetragen, dass der Kläger vor seinem Widerspruch Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens hatte und dennoch einen längeren Zeitraum zugewartet hat, bevor er sein Widerspruchsrecht ausübte. Der Kläger hat seinen Widerspruch mit Schreiben vom 17.06.2005, mithin ca. vier Wochen nach Stellung des Insolvenzantrages durch die B. Photo GmbH, erklärt. Erst zu diesem Zeitpunkt konnten bei den Arbeitnehmern Zweifel dahingehend aufkommen, dass die Unterrichtung möglicherweise fehlerhaft gewesen sein könnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für einen Arbeitnehmer keine Pflicht, sich zeitnah nach Erhalt des Widerspruchschreibens durch Einholen von Rechtsrat darüber informieren zu lassen, ob das Informationsschreiben den rechtlichen Anforderungen genügt oder nicht. Er darf sich zunächst darauf verlassen, dass die ihm erteilten Auskünfte richtig und vollständig sind. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen und fehlerfreien Unterrichtung liegt insofern in der Risikosphäre des Arbeitgebers. Dies ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus dem gesetzgeberischen Willen, die Widerspruchsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn die Unterrichtung fehlerfrei erfolgt ist und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2006 (8 AZR 303/05), dem Unterrichtungspflichtigen eine angemessene und gewissenhafte Prüfung der Rechtslage aufzuerlegen.

Danach fehlt es vorliegend für den Tatbestand der Verwirkung bereits an der Erfüllung des Zeitmoments.

Selbst wenn dieser vorliegend dargelegten Auffassung nicht zu folgen wäre, fehlt es jedenfalls - worauf bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - an dem Vorliegen des Umstandsmomentes.

Das Umstandsmoment muss so beschaffen sein, dass der bisherige und der neue Betriebsinhaber im Zusammenspiel mit dem Zeitmoment berechtigt darauf vertrauen dürfen, der Arbeitnehmer werde sich dem in § 613 a Abs. 1 S.1 BGB angeordneten Vertragspartnerwechsel nicht mehr durch einen Widerspruch widersetzen (vgl. Grau, a.a.O. S.302). Das Vorliegen des Zeitmomentes indiziert dabei nicht das sogenannte Umstandsmoment, sondern es bedarf darüber hinausgehender besonderer Umstände für die berechtigte Erwartung des Schuldners, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dabei ist im Hinblick auf das Widerspruchsrecht ein besonders strenger Maßstab anzulegen, denn schließlich haben es der neue und der alte Arbeitgeber in der Hand, durch vollständige und ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Informieren sie - ob bewusst oder unbewusst - fehlerhaft, müssen schon besondere Umstände vorliegen, damit ein Vertrauen dahingehend entstehen kann, der Arbeitnehmer werde trotz des Informationsdefizits dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen (so auch LAG München, Urteil vom 30.06.2005, 2 Sa 1169/04 = LAGE § 613 a BGB 2002 Nr.7).

Die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber reicht angesichts der im Falle der fehlerhaften Unterrichtung nicht laufenden Widerspruchsfrist nicht aus, um daraus auf eine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel zu schließen. Dies ergibt sich bereits als Konsequenz aus der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Überlegungsfrist, die in Fällen fehlerhafter Unterrichtung eben noch nicht läuft. Die Tatsache der Vertragsfortführung mit dem neuen Betriebsinhaber kann mithin grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsrechtsverzicht gewertet werden mit der Folge der Erfüllung des Umstandsmomentes der Verwirkung. In diesem Fall ist mit der Weiterarbeit kein irgendwie gearteter Erklärungsinhalt verbunden. Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er damit nur seiner Arbeitspflicht nachgekommen ist. Zudem stellt die Weiterarbeit beim Erwerber - insbesondere unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Unterrichtungsschreiben erteilten Hinweise - lediglich eine geeignete Maßnahme dar, den Vorwurf des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs gemäß § 615 S.2 BGB zu vermeiden. Zudem hat die Beklagte den Kläger selbst mit dem Unterrichtungsschreiben darauf hingewiesen, er sei verpflichtet, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der Erwerberin weiter zu arbeiten. Im Falle des Widerspruchs könne sein Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt werden. Bei ihr, der Beklagten, bestehe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Angesichts dieses Hinweises verhält die Beklagte sich widersprüchlich, wenn sie sich nunmehr darauf beruft, der Kläger habe durch die Weiterarbeit bei der Erwerberin sein Widerspruchsrecht verwirkt. Die Beklagte kann sich aus diesem Grund hinsichtlich der Weiterarbeit des Klägers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf eine Verwirkung berufen.

Ob es in Einzelfällen denkbar sein kann, dass ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zum neuen Arbeitgeber trotz nicht laufender Widerspruchsfrist vertrauensbildende Umstände setzen kann, braucht vorliegend nicht entschieden werden, da für derartige Umstände im Falle des Klägers keine Anhaltspunkte vorliegen.

Ein solcher vertrauensbildender Umstand ist jedenfalls nicht darin zu sehen, dass der Kläger in der Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt die Erwerberin als Arbeitgeberin angegeben hat. Abgesehen davon, dass die schwierige rechtliche Bewertung, wer unter den gegebenen Umständen tatsächlich Arbeitgeber des Klägers ist, nicht auf diesen verlagert werden kann, ist für die Kammer nicht ersichtlich, wieso aus diesem Umstand ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Beklagten entstehen konnte, denn der Beklagten war vor Widerspruch des Klägers gar nicht bekannt, wen der Kläger in der Bescheinigung als Arbeitgeber angegeben hatte.

Danach ist das Widerspruchsrecht des Klägers nicht verwirkt.

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin rechtzeitig und ordnungsgemäß widersprochen hat mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten bis zum 31.08.2005 fortbestanden hat und die Beklagte zur Erfüllung der zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Pensionierungsvereinbarung verpflichtet ist.

3.

Die Berufung ist ebenfalls unbegründet, soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung des Arbeitsentgelts für die Monate Mai bis einschließlich August 2005 wendet. Ausweislich der Ziffer 2. der Pensionierungsvereinbarung war zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 01.03.2005 seinen Pensionsurlaub unter Fortzahlung der vollen Bezüge erhält. Die Beklagte ist mithin aufgrund der Pensionierungsvereinbarung zur Zahlung des geltend gemachten Grundgehalts abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergeleiteten Ansprüche verpflichtet, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Klägers bedurfte.

4.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte auch zur Zahlung der anteiligen Sondervergütung für das Jahr 2005 verurteilt. Die Beklagte hat den Anspruch dem Grunde nach lediglich deshalb bestritten, weil sie davon ausgegangen ist, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B. Photo GmbH übergegangen ist. Wie vorstehend ausgeführt, ist diese Auffassung der Beklagten unrichtig. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund des wirksamen Widerspruchs nicht auf die Erwerberin übergegangen ist, sondern die Beklagte aufgrund der ex tunc Wirkung des Widerspruchs Arbeitgeberin des Klägers geblieben ist, ist sie aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Zahlung der anteiligen Jahressonderzahlung verpflichtet.

Der Höhe nach hat die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht bestritten. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten bis zum 31.08.2005 fortbestanden hat, hat der Kläger auch den geltend gemachten anteiligen Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung.

B.

Berufung des Klägers:

I.

Die statthafte (§ 64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist - auch unter Berücksichtigung des geänderten Antrags - begründet.

1.

Der in der Berufungsinstanz gestellte Leistungsantrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Pensionsleistungen für die Monate März 2006 bis einschließlich April 2007 in Höhe von 85.911,00 € brutto abzüglich des in diesem Zeitraums geleisteten Arbeitslosengeldes und abzüglich der Leistungen der Pensionskasse zu zahlen, ist als Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage als eine Klageänderung anzusehen, die sachdienlich ist, weil der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt, die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet.

Dieser Anspruch des Klägers ist auch begründet. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus der zwischen den Parteien getroffenen Pensionierungsvereinbarung und ist von der Beklagten der Höhe nach nicht weiter bestritten worden, nachdem der Kläger auch die Zahlungen seitens der Pensionskasse in Abzug gebracht hat.

2.

Der Anspruch des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.05.2007 zukünftig jeweils monatlich nachschüssig 6.136,50 € brutto abzüglich 1.221,40 € netto Leistungen der Pensionskasse zu zahlen, ist ebenfalls zulässig und begründet. Dieser Anspruch auf wiederkehrende Leistungen ergibt sich aus § 258 ZPO.

Die Verurteilung des Schuldners auf zukünftige Leistungen hat zur Voraussetzung, dass der Anspruch auf Leistung in seiner Gesamtheit bereits entstanden ist und die Fälligkeit der einzelnen Leistungen nur noch vom Zeitablauf abhängt. Die Verpflichtung darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein. Die Leistungen müssen bereits der Höhe nach bestimmbar sein, d.h. mit ausreichender Sicherheit feststehen. Die bloße noch nicht konkretisierbare Möglichkeit zukünftiger Einwendungen des Schuldners steht dem Verfahren gemäß § 258 ZPO nicht entgegen (vgl. Zöller. Komm. zur ZPO, § 258 Rdnr. 1b).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die geltend gemachten Pensionsleistungen sind mit Wirkung ab dem 01.09.2005 entstanden, nur noch vom Zeitablauf und nicht von einer Gegenleistung des Klägers abhängig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Leistungen auch der Höhe nach hinreichend bestimmbar. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien stehen dem Kläger monatlich Pensionsleistungen in Höhe von 6.136,50 € brutto abzüglich 1.221,40 E netto Leistungen der Pensionskasse zu.

Zu Recht hat der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit nicht zu berücksichtigen sind, da diese nicht geleistet werden, wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung aus der Pensionierungsvereinbarung nachkommt.

Sollten sich Änderungen, die sich auf die Höhe der monatlichen Leistungen auswirken, nach rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf zukünftige Leistungen ergeben, z.B. wegen anderweitiger Einkünfte des Klägers während des Bezugszeitraums, könnte die Beklagte nach § 323 ZPO oder § 767 ZPO vorgehen. Die aufgrund etwaiger anderweitiger Einkünfte des Klägers nur mögliche - unter Umständen nur zeitweilige - Herbeiführung einer späteren Leistungsänderung macht die Verurteilung zu zukünftigen Leistungen nicht unzulässig.

Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts mithin teilweise abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen, da entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung haben, für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.

Ende der Entscheidung

Zurück