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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 197/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305c Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305c Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Solingen vom 12.12.2007 - 3 Ca 894/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass dem Beklagten gegen ihn keine Ansprüche mehr aus einem Arbeitgeberdarlehen zustehen. Die Parteien streiten dabei über die Auslegung einer Ausgleichsklausel.

Der Kläger war ursprünglich bei der B. - H. AG in M. angestellt, die ihm im Jahr 2000 ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 60.000,00 DM (= 30.677,51 €) zu einem Zinssatz von 6 % p.a. gewährte. Die Abwicklung des Darlehens erfolgte über die Pensionskasse der C. AG, an die der Kläger die monatlichen Tilgungsraten per Einzugsermächtigung leistete. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sollte das Darlehen unabhängig von der Frage einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu den im Darlehensvertrag vereinbarten Bedingungen weiter getilgt werden.

Aufgrund eines Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B. Photo GmbH über, auf die auch das Arbeitgeberdarlehen übertragen wurde. Die Abwicklung erfolgte weiterhin über die C. AG.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2005 wurde über das Vermögen der B. Photo GmbH das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet.

Unter dem Datum vom 18.12.2005 schloss der Kläger in Form eines dreiseitigen Vertrages mit der B. Photo GmbH einen Aufhebungsvertrages zum 31.12.2005 und mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Connect Consulting GmbH einen vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 befristeten Anstellungsvertrag.

Unter Ziffer II. 5. dieses Vertrages wurde Folgendes vereinbart:

"Mit diesem Vertrag sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten, sofern es sich nicht um Insolvenzforderungen des Arbeitnehmers handelt und sich aus dem Sozialplan nichts anderes ergibt. Die Behandlung von betrieblichen Altersversorgungsansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften."

Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts L. vom 01.01.2006 wurde die Eigenverwaltung der B. Photo GmbH aufgehoben und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.

Bis zum 31.12.2006 leistete der Kläger die monatlichen Darlehensraten. Nachdem die Abwicklung der Arbeitgeberdarlehen von der C. AG zum 31.12.2006 eingestellt wurde, sind keine weiteren Zahlungen seitens des Klägers erfolgt.

In Höhe von 20.448,60 € ist das Darlehen noch nicht zurückgezahlt.

Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten haben - mit nur einer Ausnahme - alle Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeberdarlehen erhalten hatten, trotz Unterzeichnung des hinsichtlich der Ausgleichsklausel gleichlautenden dreiseitigen Vertrages - wie der Kläger auch - weiter die Darlehensraten gezahlt.

Mit Schreiben vom 14.03.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 01.01.2007 die Abwicklung des Arbeitgeberdarlehens von der C. AG übernommen habe und bat ihn, die monatlichen Raten von nun an auf das in dem Schreiben angegebene Konto zu überweisen.

Der Kläger leistete keine weiteren Zahlungen.

Unter dem Datum vom 23.03.2007 schloss der Beklagte in einem Parallelverfahren mit einem anderen Arbeitnehmer einen gerichtlichen Vergleich, wonach ihm - dem Beklagten - keine Ansprüche aus dem diesem Arbeitnehmer gewährten Arbeitgeberdarlehen zustehen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2007 ließ der Kläger den Beklagten unter Berufung auf die Ausgleichsklausel in Ziffer II. 5. des dreiseitigen Vertrages auffordern, zu erklären, dass keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitgeberdarlehen geltend gemacht werden. Außerdem ließ er den Beklagten auffordern, das bisher nicht ausgezahlte Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 auszugleichen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ausgleichsklausel in dem dreiseitigen Vertrag erfasse auch die Ansprüche aus dem Arbeitgeberdarlehen. Gerade aus dem Begriff der aus dem Arbeitsverhältnis "abzuleitenden" Ansprüche sei zu erkennen, dass nicht nur die reinen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, sondern auch die Ansprüche erfasst werden sollten, die mit dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt, tatsächlich oder rechtlich zusammenhingen. Darüber hinaus hat der Kläger die Rückzahlung der im Jahr 2006 noch eingezogenen Darlehensraten und die Auszahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2005 verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass dem Beklagten keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitgeberdarlehen Nr. 281851201 gegen den Kläger zustehen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.454,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2007 und brutto 2.738,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.07.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht geäußert, die Ausgleichsklausel erfasse die Darlehensansprüche nicht. Diese seien gerade keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, da sie nicht auf dem Arbeitsvertrag, sondern auf dem rechtlich selbständigen Darlehensvertrag beruhten. Es handele sich dabei lediglich um Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis "in Verbindung" stünden. Dieser Auffassung sei offensichtlich auch der Kläger gewesen, denn er habe schließlich noch ein Jahr lang nach Abschluss des dreiseitigen Vertrages die Tilgungsraten geleistet.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Weihnachtsgeldes verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren von Belang - im Wesentlichen ausgeführt, die in dem dreiseitigen Vertrag vereinbarte Ausgleichsklausel erfasse lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Aus der Verwendung des Wortes "abzuleitenden" in der Ausgleichsklausel lasse sich nicht entnehmen, dass auch solche Ansprüche erfasst sein sollten, die mit dem Arbeitsverhältnis lediglich in Verbindung stünden. Das Wort "ableiten" sei im gebrauchten Zusammenhang bedeutungsgleich mit Worten wie "herleiten, abstammen" oder "folgen, sich begründen". Aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleiten seien dementsprechend nur solche Ansprüche, die in dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ihren Grund hätten, die aus dem Arbeitsverhältnis folgten, die dem Arbeitsverhältnis entstammten. Der streitige Darlehensanspruch leite sich jedoch nicht aus dem Arbeitsverhältnis her, sondern stehe mit diesem lediglich in Zusammenhang.

Gegen das dem Kläger am 09.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 23.01.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.02.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, die Begründung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der angeblich bedeutungsgleichen Wörter wie "herleiten, entstammen, folgen, sich begründen" überzeuge nicht, denn genauso könne in diesem Zusammenhang auch die sinngleiche Formulierung "in Verbindung stehen" genannt werden. Daneben ergebe sich die Einbeziehung der Darlehensrückzahlungsansprüche in die Ausgleichsklausel auch aus der Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB. Ziffer II. 5. des dreiseitigen Vertrages stelle eine auslegungsbedürftige Klausel dar, was sich bereits daraus erkennen lasse, dass der Vorsitzende Richter des Arbeitsgerichts zunächst selbst die Auffassung vertreten habe, dass etwaige Darlehensansprüche nicht mehr bestünden. In der Folgezeit habe das Gericht seine Meinung jedoch geändert, woran zu erkennen sei, dass hier gerade keine eindeutige Formulierung vorliege. Hinzukomme, dass der Beklagte in einer vergleichbaren Angelegenheit im Wege eines Vergleichs auf die weitere Zahlung des Arbeitgeberdarlehens verzichtet habe. Der Beklagte müsse sich schon fragen lassen, warum er einen solchen Vergleich geschlossen habe, wenn nicht auch er ursprünglich davon ausgegangen sei, dass das Darlehen von dieser Klausel erfasst werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 12.12.2007 - 3 Ca 894/07 lev, teilweise abzuändern und festzustellen, dass dem Beklagten keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitgeberdarlehen Nr. 281851201 gegen den Kläger zustehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, § 305 c Abs.2 BGB finde schon deshalb keine Anwendung, weil aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Ziffer II. 5. des dreiseitigen Vertrages keine Auslegungszweifel bestünden.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte (§ 64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs.2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs.1 S.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs.3 ZPO) des Klägers ist zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet und war demgemäß zurückzuweisen. Die Berufungskammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts und macht sich die Entscheidungsgründe - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu eigen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse bejaht, da die begehrte Feststellung auf das Nichtbestehen eines Darlehensvertrages gerichtet und diese Feststellung geeignet ist, Unsicherheiten über eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung auch nach Abschluss des Verfahrens fällig werdender Tilgungsraten zu beseitigen.

2. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist auch die Berufungskammer der Auffassung, dass die Klage jedoch unbegründet ist, weil die unter Ziffer II. 5. des dreiseitigen Vertrages enthaltene Ausgleichsklausel den Darlehensvertrag nicht erfasst. Dies hat das Arbeitsgericht ausführlich und unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen.

Entgegen der im Berufungsverfahren geäußerten Auffassung des Klägers greift vorliegend § 305 c Abs. 2 BGB nicht ein, auch wenn unterstellt wird, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ausgleichsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, denn es bestehen keine für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderlichen Auslegungszweifel.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind trotz ihres abstrakt generellen Charakters keine Rechtsnormen, sondern Vertragsbedingungen, für deren Auslegung grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten.

§ 305 c Abs. 2 BGB enthält eine die §§ 133, 157 BGB ergänzende Auslegungsregel für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf oder haben die Parteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist für eine Anwendung von Abs. 2 kein Raum (vgl. Palandt, § 305 c, Rdnr. 18 mit einer Vielzahl weiterer Nachweise auf die Rechtsprechung des BGH).

Nach Auffassung der Berufungskammer bestehen hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel keine Auslegungszweifel in vorstehendem Sinn.

Bei der nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung einer Willenserklärung bzw. eines Vertrages ist maßgebend, wie die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufzufassen ist. Zunächst ist vom Wortlaut der Erklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem darin objektiv zum Ausdruck kommenden Parteiwillen auszugehen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - bzw. Arbeitnehmers - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird( vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001, VIII ZR 208/00, zitiert nach juris m.w.N.).

In einem zweiten Schritt sind dann die bei Abgabe der Erklärung bestehenden äußeren Umstände hinzuzuziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Auch zeitlich nach Abgabe der Erklärung liegende Umstände, Äußerungen und Verhaltensweisen der Parteien können zumindest als Indizien für die Auslegung von Bedeutung sein.

Zweifelhaft bei der Auslegung der streitgegenständlichen Ausgleichsklausel ist allenfalls die Bedeutung der Formulierung "abzuleitende wechselseitige Ansprüche der Vertragsparteien". Es stellt sich die Frage, ob diese Wortwahl der Parteien bedeuten sollte, dass lediglich Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" oder auch solche, die "mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" erfasst werden sollten. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" solche, die aus dem Arbeitsvertrag herrühren, Ansprüche, "die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" solche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn ein nur entfernter Zusammenhang besteht (vgl. BAG, Urteil vom 04.10.2005, 9 AZR 598/04, zitiert nach juris).

Ausgehend vom Wortlaut hat das Arbeitsgericht zu Recht zunächst nach allgemein gebräuchlichen Synonymen gesucht, um den Wortsinn zu erhellen. Die vom Arbeitsgericht zur Auslegung herangezogenen Synonyme zu dem Wort "ableiten" können ergänzt werden durch "fußen, entspringen, sich ergeben, herrühren, wurzeln". Diesen Begriffen ist gemeinsam, dass sie - gemessen am Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauchs - das Bestehen einer Grundlage voraussetzen, aus der sich kausal Ansprüche ergeben.

Demgegenüber sind Synonyme für das Wort "Verbindung" unter anderem die Begriffe "Berührungspunkt, Brücke, Bindeglied, gemeinsamer Nenner, Verbindungspunkt". Im Gegensatz zur Bedeutung des Wortes "ableiten" findet sich hier kein entsprechender Kausalzusammenhang. Die "in Verbindung" stehenden Ereignisse oder Umstände können isoliert voneinander bestehen und betrachtet werden und bedingen sich nicht.

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen sollten bei verständiger Würdigung des objektiven Erklärungsgehalts der Ausgleichsklausel nur solche Ansprüche erfasst werden, die ihren Grund in dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung selbst finden, sich mithin aus dem vertraglichen Austauschverhältnis ergebe. Das dem Kläger gewährte Darlehen ist hingegen von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses unabhängig. Es beruht auf einem selbständigen Vertrag, der rechtlich wie tatsächlich isoliert vom Bestand des Arbeitsverhältnisses Bestand haben kann und haben sollte. Das Arbeitsverhältnis ist gerade nicht Grundlage des Darlehensvertrages und kann entfallen, ohne dass dadurch der Darlehensvertrag rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird. Darauf hat der Kläger selbst hingewiesen. Er hat dazu auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 25.10.2007 (Bl. 71 der Akte) vorgetragen, dass das Darlehen unabhängig von der Frage der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen weiter getilgt werden sollte. Der Fortbestand des Darlehensvertrages war mithin vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht abhängig (vgl. dazu, BAG, Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 11/00, zitiert nach juris).

Schließlich spricht für eine isolierte Betrachtung des Darlehensvertrages im Verhältnis zum Arbeitsvertrag, dass ein Arbeitgeberdarlehen nur dann auf den Betriebserwerber übergehen kann, wenn das Darlehen zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehört (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1999, 8 AZR 373/97, zitiert nach juris). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Darlehen als Lohn- oder Gehaltsvorschuss gegeben hat. Haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch neben dem Arbeitsvertrag einen vom Arbeitsverhältnis unabhängigen eigenständigen Darlehensvertrag geschlossen, wird dieser durch den Betriebsübergang nicht berührt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BAG, a.a.O.).

Entsprechend vorstehender Ausführungen ist der Darlehensvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien gesondert auf die Betriebserwerberin übertragen worden. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich um einen Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" gehandelt hätte.

Danach ergibt sich bereits aus der Wortwahl der Vertragsparteien, dass lediglich Ansprüche, die sich originär aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, durch die Ausgleichsklausel erfasst werden sollten, nicht jedoch diejenigen, die lediglich mit dem Arbeitsverhältnis "in Verbindung" stehen.

Diese Auslegung wird durch das spätere Verhalten des Klägers bestätigt. Er hat nach Abschluss des dreiseitigen Vertrages in Kenntnis der Ausgleichsklausel über einen Zeitraum von einem Jahr die Tilgungsraten weiter gezahlt. Er ist danach selbst davon ausgegangen, dass die Darlehensschuld von der Ausgleichsklausel nicht erfasst worden ist. Andernfalls hätte er der C. AG die Einzugsermächtigung entzogen. Erst nachdem der Beklagte mit einem anderen Arbeitnehmer einen Vergleich abgeschlossen hatte, in dem er auf weitere Rechte aus dem Darlehensvertrag verzichtete, hat der Kläger vom Beklagten die Erklärung begehrt, dass dieser keine Rechte aus dem mit ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag herleitet.

Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten haben auch alle anderen Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeberdarlehen erhalten hatten - bis auf die eine Ausnahme - die Ausgleichsklausel nicht dahingehend verstanden, dass sie auch das Darlehen umfassen soll. Darin ist ein wichtiges Indiz dafür zu sehen, dass gerade die von der Klausel betroffenen Arbeitnehmer sie nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Mitarbeiters in dem hier dargestellten Sinn verstanden haben.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger bei verständiger Würdigung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages und der darin enthaltenen Ausgleichsklausel auch nicht davon ausgehen durfte, dass die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der insolventen B. Photo GmbH gleichzeitig eine Beendigung des Darlehensvertrags bedeuten sollte, vor allen Dingen bei einem Darlehen, das immerhin in einer Höhe von 20.448,60 € noch nicht zurückgezahlt worden war. Es ist - auch für einen juristischen Laien - kein Grund ersichtlich, warum der insolvente Arbeitgeber auf die Zahlung einer Forderung von mehr als 20.000,00 € verzichten sollte, insbesondere dann, wenn es sich - wie vorliegend - um eine Forderung handelt, die nur einzelne Arbeitnehmer betrifft und für die diese Arbeitnehmer im Vergleich zu den übrigen Arbeitnehmern, die auch in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt sind, keine zusätzliche "Gegenleistung" wie zum Beispiel eine abgekürzte Kündigungsfrist erbringen. Die Berufungskammer geht daher als sicher davon aus, dass die vertragsschließenden Parteien lediglich ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen, nicht jedoch die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtungen durch die Ausgleichsklausel regeln wollten und die Klausel in diesem Sinne auch übereinstimmend verstanden haben.

Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass der Vorsitzende Richter des Arbeitsgerichts - möglicherweise - zunächst eine andere Auffassung vertreten und der Beklagte mit einem anderen Arbeitnehmer einen Vergleich abgeschlossen hat, demzufolge ihm gegenüber diesem Arbeitnehmer keine Ansprüche aus einem gewährten Arbeitgeberdarlehen zustehen. Wie bereits ausgeführt ist eine Erklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem darin objektiv zum Ausdruck kommenden Parteiwillen auszulegen. Entscheidend ist danach weder der Empfängerhorizont einzelner Personen noch die Regelung eines Einzelfalls, sondern die Bedeutung des Wortsinns unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs. Nach diesen anzuwendenden Kriterien steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die den Aufhebungsvertrag schließenden Parteien, nämlich der Kläger und die B. Photo GmbH, ausschließlich ihre wechselseitigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, nicht jedoch die daneben bestehenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag abschließend regeln wollten. Der Kläger ist - auch nach seiner eigenen Einlassung im Kammertermin vom 06.08.2008 - erst in dem Moment auf die Idee gekommen, sich hinsichtlich seiner sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtungen auf die Ausgleichsklausel zu berufen, nachdem der Beklagte mit einem Arbeitskollegen einen entsprechenden Vergleich abgeschlossen hatte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrages, einschließlich der streitgegenständlichen Ausgleichsklausel, ist er davon ausgegangen - wie sein Vertragspartner, die B. Photo GmbH auch -, dass lediglich die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Ansprüche erledigt werden sollten. Darauf ist nach Auffassung der Berufungskammer abzustellen mit der Folge, dass nach dem Wortlaut der Vereinbarung und dem Willen der Parteien die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag von der Ausgleichsklausel nicht erfasst werden sollten.

Da keine Auslegungszweifel bestehen, ist mithin für eine Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum.

Da auch keine sonstigen Anhaltspunkte gegeben sind, die gegen die Wirksamkeit des Darlehensvertrages sprechen, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzugeben.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung haben, für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.



Ende der Entscheidung

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