Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.04.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 944/06
Rechtsgebiete: BetrAVG, AktG


Vorschriften:

BetrAVG § 16
AktG § 303
Bei dem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG handelt es sich nicht um einen Anspruch, der im Sinne des § 303 Abs. 1 AktG zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bereits begründet worden ist. § 16 BetrAVG sieht lediglich eine von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners abhängige Anpassungschance vor, für die ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 1 AktG nicht besteht.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 944/06

Verkündet am 11. April 2007

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11.04.2007 durch die Richterin am Arbeitsgericht Paßlick als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Gras und den ehrenamtlichen Richter Strauß

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.07.2006 - 4 Ca 856/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, zu Gunsten des Klägers eine Sicherheit gemäß § 303 AktG für die nach § 16 BetrAVG vorzunehmende Anpassungsprüfung zu leisten.

Der am 16.03.1938 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1962 bis zum 30.06.1997 bei der E. O. AG beschäftigt, die im Jahr 1988 durch die I. AG übernommen wurde und sodann als I. U. AG firmierte. Im Jahr 1994 übernahm die Beklagte - damals in der Rechtsform der AG als S. AG - diese Gesellschaft und firmierte sie um in die I. U. AG. Der Kläger war als außertariflicher leitender Angestellter zuletzt bei der I. U. AG tätig.

Am 30.06.1997 wurde sein Arbeitsverhältnis mit der I. U. AG durch einen vorgezogenen Ruhestand des Klägers beendet. Seit dem 01.04.1998 bezieht er u.a. eine Firmenpension nach der Firmenpensionsordnung für außertarifliche Angestellte der E. O. AG vom 27.11.1970. Wegen des Inhalts der Firmenpensionsordnung wird auf Bl. 12-15 der Akte Bezug genommen. Die Firmenpension beträgt nach der letzten Anpassung gemäß § 16 BetrAVG zum 01.07.2004 derzeit 1.705,90 € brutto monatlich.

Zwischen der I. U. AG und der S. AG wurde am 28.03.2000 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der mit Ablauf des 31.12.2004 endete. Die I. U. AG wurde an die Beteiligungsgesellschaften D. Group und B. International verkauft, die beide keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die I. U. AG beschäftigt nach Verkauf des gesamten operativen Geschäfts keine Arbeitnehmer mehr. Sie ist allerdings für 3.000 bis 4.000 Rentner zuständig, zu denen auch der Kläger gehört.

Bereits mit Schreiben vom 13.11.2004 (Bl. 20 der Akte) machte der Kläger gegenüber der S. AG vorsorglich Ansprüche auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 AktG bezüglich aller möglicherweise nicht durch den Pensionssicherungsverein abgesicherten Teile seiner Versorgung geltend.

Mit Schreiben vom 25.01.2005 (Bl. 27 der Akte) erbat die S. AG weitere Angaben zu der Betriebsrente und wies darauf hin, sie werde kurzfristig zu dem geltend gemachten Sicherungsverlangen Stellung nehmen.

Die Beendigung des Beherrschungsvertrages wurde am 02.02.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen.

Anfang März 2005 (Bl. 28 der Akte) teilte die S. AG dem Kläger sowie allen anderen Rentnern, die eine Sicherheitsleistung verlangt hatten, mit einem gleichlautenden Schreiben mit, eine Sicherheitsleistung scheide aus, da der Betriebsrentenanspruch durch den Pensionssicherungsverein insolvenzgeschützt sei. Eine Sicherheit werde daher nicht geleistet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2005 ließ der Kläger seinen Anspruch nochmals geltend machen unter Hinweis darauf, dass nicht alle seiner in Betracht kommenden Ansprüche insolvenzgeschützt seien.

Mit Schreiben vom 06.06.2005 teilte sodann die Beklagte mit, dass sie durch formwechselnde Umwandlung der S. AG entstanden sei, so dass bisherige Erklärungen der S. AG ihr zuzurechnen seien. In der Sache selbst wiederholte sie die Ablehnung einer Sicherheitsleistung.

Mit Schreiben vom 20.11.2006 teilte die I. U. GmbH, die Rechtsnachfolgerin der I. U. AG, mit, dass keine Anpassung vorgenommen werden soll.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne für seine Ansprüche auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG eine Sicherheitsleistung verlangen, da insoweit der Pensionssicherungsverein nicht eintreten müsse. Er hat zu seinen Gunsten eine Sicherheitsleistung in Höhe von 23.951,40 € berechnet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten Sicherheit in Höhe von 23.951,40 € zu leisten und zwar nach Wahl der Beklagten

- durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

- durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind.

- durch Verpfändung beweglicher Sachen,

- durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,

- durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

- durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht.

oder

- durch Verpfändung von Grundstücken oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Anspruch auf eine Sicherheitsleistung scheide bereits deshalb aus, weil die Ansprüche aus § 16 BetrAVG alle drei Jahre neu entstünden und damit vor Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nicht im Sinne des § 303 Abs.1 AktG "begründet" worden seien. Vorsorglich hat die Beklagte die geltend gemachte Sicherheitsleistung auch der Höhe nach bestritten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und sich unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Auffassung der Beklagten angeschlossen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Sicherheitsleistung zu, weil es sich bei dem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG nicht um einen Anspruch handele, der bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Beherrschungsvertrages begründet worden sei.

Gegen das dem Kläger am 09.08.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Essen hat der Kläger mit einem am 28.08.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 09.10.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger hält unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag an seiner Auffassung fest, dass sein Anpassungsanspruch nach § 16 BetrAVG im Sinne von § 303 AktG vor Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages "begründet" worden ist. Ein Anspruch sei bereits dann als "begründet" anzusehen, wenn alle zu seiner Entstehung erforderlichen Tatsachen vorlägen und es insoweit keiner weiteren Handlung des Gläubigers mehr bedürfe. Er weist dazu darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht zwischen dem Anpassungsanspruch nach § 16 BetrAVG, welcher dem Rentenstammrecht zuzuordnen sei und mit dem ersten Ratenzahlungsanspruch entstehe, und den einzelnen Anpassungsraten, d.h. dem Anspruch auf höhere Rentenleistung, unterscheide. Der Anpassungsanspruch entstehe daher mit dem Rentenstammrecht. Dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt der Höhe nach nicht feststehe, sei unschädlich. § 303 AktG habe gerade den Schutz solcher Gläubiger im Sinn, deren Ansprüche lediglich dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach feststehe. In diesem Fall sei der Anspruch der Höhe nach zu schätzen. Bei ungewisser Anspruchshöhe komme insbesondere eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung in Betracht. Auch in der Literatur zum Umwandlungsgesetz werde ein Anspruch der Betriebsrentner für die nicht durch den Pensionssicherungsverein gesicherten Ansprüche gemäß § 16 BetrAVG für begründet gehalten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.07.2006 - 4 Ca 856/06 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten Sicherheit in Höhe von 23.951,40 € zu leisten und zwar nach Wahl der Beklagten

- durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

- durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind.

- durch Verpfändung beweglicher Sachen,

- durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,

- durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

- durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht.

oder

- durch Verpfändung von Grundstücken oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt vor, der Arbeitgeber habe alle drei Jahre erneut zu überprüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente vorzunehmen ist und seine Entscheidung dann nach billigem Ermessen zu treffen. Dies bedeute, dass der Anpassungsanspruch alle drei Jahre entstehe und nicht bereits mit Beginn der ersten laufenden Rentenzahlung bis "in alle Ewigkeit". Zu den nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bei einer Anpassung zu berücksichtigenden Tatsachen gehörten u.a. die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Weder die eine noch die andere Tatsache habe zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Beendigung des Gewinnabführungsvertrages festgestanden. Es stehe auch nicht fest, wie sich diese Tatsachen zu den jeweiligen Stichtagen entwickelten. Die Situation, die § 22 UmwG absichern wolle, sei mit der des § 303 AktG nicht zu vergleichen. Anders als bei einer Verschmelzung stehe bei Beendigung des Beherrschungsvertrages der bisherige Schuldner (Arbeitgeber) dem Gläubiger (Rentner) weiter zur Verfügung. Bei einer Verschmelzung hingegen gehe mindestens ein Rechtsträger unter. Die Beklagte hält die Klage im Hinblick auf die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung nach wie vor für unschlüssig.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte (§64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet und war demgemäss zurückzuweisen. Die Berufungskammer folgt den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Angriffe des Klägers gegen dieses Urteil vermögen nicht durchzugreifen.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Sicherheitsleistung durch die Beklagte nicht zusteht, weil es sich bei dem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG nicht um einen Anspruch handelt, der im Sinne des § 303 Abs.1 AktG zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bereits begründet worden ist.

Die zu sichernde Forderung ist im Sinne des § 303 Abs.1 AktG begründet, wenn sie als solche entstanden ist. Sie muss noch nicht fällig sein, sondern kann befristet oder auflösend bedingt sein. Bei laufenden Rentenzahlungen handelt es sich um befristet Forderungen, für die ein Anspruch auf Sicherheitsleistung bestehen kann, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht bereits durch den Pensionssicherungsverein insolvenzgeschützt ist.

Bei der - gegebenenfalls - nach Anpassungsprüfung und -entscheidung gemäß § 16 BetrAVG vorzunehmenden tatsächlichen Anpassung handelt es sich allerdings nicht um eine befristete oder auflösend bedingte, sondern allenfalls um eine aufschiebend bedingte Forderung. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.07.1996 - 3 AZR 397/95 = NZA 1997, 436 unter Ziffer I. 1. a) bb) die - im entschiedenen Fall vertraglich vereinbarten - Rentenerhöhungen als aufschiebend bedingte Forderungen angesehen.

Das Sicherungsbedürfnis für Forderungen, die unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, ist umstritten. Es wird allgemein abgelehnt, wenn der Bedingungseintritt so ungewiss ist, dass ein anerkennenswertes Schutzbedürfnis nicht besteht (vgl. MünchKomm. § 60 Rdnr. 36). Nach h.M. kann der Gläubiger für eine bedingte Forderung jedenfalls dann Sicherheitsleistung verlangen, wenn ihm eine gesicherte Anwartschaft zusteht und der Bedingungseintritt nicht mehr einseitig vom Schuldner verhindert werden kann (vgl. dazu BAG a.a.O. m.w.N.).

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war diese Voraussetzung gegeben, da die Parteien ausweislich des Pensionsvertrages vorbehaltlos vereinbart hatten, dass die Rente des dortigen Klägers sich - automatisch - in demselben Umfang erhöhen oder ermäßigen sollte wie die Lebenshaltungskosten. Gleichzeitig hatten die Parteien die Berechungsgrundlage und den Prozentsatz der Erhöhung festgelegt, so dass dem Kläger eine gesicherte Anwartschaft zustand. Mit Eintritt der - vertraglich vereinbarten - Bedingung erstarkte die Anwartschaft sodann automatisch zum Vollrecht. In einem derartigen Fall ist davon auszugehen, dass die zu sichernde Forderung auf Rentenerhöhung bereits entstanden ist.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Anspruchs gemäß § 16 BetrAVG nach Auffassung der Berufungskammer nicht gegeben, denn dem Kläger stand zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages keine in vorstehendem Sinne gesicherte Anwartschaft auf eine tatsächliche Anpassung zu.

Eine gesicherte Anwartschaft besteht dann, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts vor Bedingungseintritt schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann (vgl. Palandt, Vor § 158 Rdnr.8).

Der Kläger hat vorliegend zwar gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre einen Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung, nicht aber einen - lediglich aufschiebend bedingten - Anspruch auf tatsächliche Anpassung. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Prüfung und Entscheidung und dem Anspruch auf tatsächliche Anpassung. Nach Ablauf von drei Jahren hat der Versorgungsschuldner eine Entscheidung über die Anpassung unter Berücksichtigung seiner eigenen wirtschaftlichen Lage und der Belange des Versorgungsempfängers nach billigem Ermessen zu treffen. Nach Ablauf von drei Jahren tritt mithin nicht automatisch und in jedem Fall eine Anpassung ein, sondern es bedarf noch einer entsprechenden Gestaltungserklärung des Arbeitgebers oder einer gerichtlichen Entscheidung nach § 315 Abs.3 S.2 BGB, die die Gestaltungswirkung einer gänzlich fehlenden oder wegen Unverbindlichkeit unbilligen Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers ersetzt (vgl. dazu BAG, Urteil vom 17.08.2004, 3 AZR 367/03 = DB 2005, 732). Ob eine Anpassung erfolgt, hängt dabei von Umständen ab, die alle drei Jahre erneut zu überprüfen und zum Zeitpunkt der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht vorhersehbar sind. Von dem mehraktigen Entstehungstatbestand der Anpassung der Rente sind mithin zu dem nach § 303 Abs.1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht schon so viele Erfordernisse erfüllt, dass von einer gesicherten Rechtsposition gesprochen werden kann.

Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.06.2002 - 3 AZR 226/01 n.v. - ausgeführt, § 16 BetrAVG sichere nur einen Anspruch auf Anpassungsprüfung, welche auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtige, nicht dagegen einen in der ursprünglichen Versorgungszusage angelegten Rechtsanspruch auf unbedingte Anpassung. Gesetzlich sei also lediglich eine von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners abhängige Anpassungschance vorgesehen. Eine Anpassungsgarantie gewähre § 16 BetrAVG nicht.

Auch in seiner Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05 n.v. - hat das Bundesarbeitsgericht unter Ziffer III. 2. a) darauf hingewiesen, dass die Versorgungsempfänger nur eine mehr oder weniger große Chance haben, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versorgungsschuldners nicht verschlechtern.

In seiner Entscheidung vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 n.v. - hat das Bundesarbeitsgericht - wenn auch im Rahmen der Frage der Verjährung einzelner Ansprüche - dementsprechend zwischen dem Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung einerseits und dem Anspruch auf höhere laufende Rentenleistungen andererseits unterschieden und nur die Anpassungsprüfung und -entscheidung dem sogenannten Rentenstammrecht zugeordnet.

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen hat der Kläger gerade keine gesicherte Anwartschaft auf eine tatsächliche Anpassung seiner Firmenpension, sondern eben nur eine Anpassungschance, in der keine gesicherte Rechtsposition zu sehen ist, die bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages begründet worden ist.

Vorstehende Ausführungen gelten auch unter Berücksichtigung der vom Kläger für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen für die Begründung eines Anspruchs im Sinne des § 303 AktG. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass ein Anspruch nach herrschender Ansicht in der Literatur bereits dann als "begründet" anzusehen sei, wenn alle zu seiner Entstehung erforderlichen Tatsachen vorlägen und es insoweit keiner weiteren Handlung des Gläubigers mehr bedürfe. Die zur Entstehung des Anspruchs auf tatsächliche Anpassung erforderlichen Tatsachen liegen - wie ausgeführt - zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade noch nicht vor.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der Bedingungseintritt so ungewiss ist, dass kein anerkennenswertes Schutzbedürfnis für den Kläger besteht, denn alle drei Jahre kann unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren nach Überprüfung und Entscheidung zwar eine Anpassung erforderlich sein, sie kann aber auch vollständig entfallen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck des § 303 AktG, derartig ungewisse Forderungen für alle Zukunft abzusichern.

Die Berufung war mithin zurückzuweisen.

III.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen, da eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage vorliegt, die grundsätzliche Bedeutung hat, für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung von allgemeiner Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück