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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: 7 Ta 238/99
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ArbGG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
BRAGO § 9 Abs. 2
ArbGG § 78 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 7 Ta 238/99

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 19. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. K.leinheisterka, Dr. M.iche, V.oi und P.lattentei wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.06.1999 ageändert.

Der Streitwert wird anderweitig auf 4.196,-- DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) hat Erfolg.

Der angefochtene Beschluss entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer, wonach der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit 1/3 eines Monatseinkommens zu bewerten ist (zuletzt noch: Beschluss vom 08.04.1999 ­ 7 Ta 81/99 -). An dieser Rechtsprechung wird jedoch jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art nicht festgehalten.

Ob die streitwertmäßige Unterscheidung zwischen Endzeugnis und Zwischenzeugnis generell aufrecht erhalten werden kann, erscheint angesichts dessen fraglich, dass beide Arten von Zeugnissen für eine Bewerbung des Arbeitnehmers von gleicher Bedeutung sind (s. insoweit LAG Köln, Beschluss vom 12.07.1996 ­ 11 Ta 97/96 -, zustimmend: Meyer, Lexikon der Streitwerte im Arbeitsrecht, Rdn. 327). Dies mag indes dahingestellt bleiben. Jedenfalls nämlich wenn, wie hier, über wesentliche Einzelheiten des Zeugnisinhalts gestritten wird, ist eine niedrigere Bewertung des Zwischenzeugnisses nicht angebracht (so bereits: LAG Hamburg JurBüro 1998, 1158; wegen anderer Auffassungen für die Bewertung eines Zwischenzeugnisses s. die weiteren Nachweise bei GK/ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 190; dazu, dass ein Zeugnisberichtigungsanspruch generell nicht niedriger bewertet werden darf als ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, s. Beschwerdekammer in: JurBüro 1988, 1079). Der Streitwert war daher im vorliegenden Fall wie für ein Endzeugnis auf 1 Monatseinkommen der Klägerin festzusetzen.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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