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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: 7 Ta 397/00
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
Im Falle der Inanspruchnahme einer GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH als Gesamtschuldner ist die Prozessgebühr gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 7 Ta 397/00

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 06.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.08.2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde. Beschwerdewert: 828,75 DM.

Gründe:

A.

Der Kläger hatte die Beklagte zu 1. (GmbH + Co. KG) und die Beklagte zu 3. (Komplementär-GmbH) als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständigen Lohns klageweise in Anspruch genommen.

B.

Die sofortige Beschwerde, als die die Erinnerung auszulegen war, ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), aber in der Sache erfolglos.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht.

Der Kläger hat mit der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 3. zwei juristische Personen als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Prozessbevollmächtigte ist für beide juristischen Personen aufgetreten. Es liegt demgemäss eine Auftragsmehrheit vor. Auf diese formale Position kommt es für die Zubilligung der Erhöhungsgebühr jedenfalls grundsätzlich an, ohne dass noch festgestellt werden müsste, ob im konkreten Fall oder jedenfalls im Regelfall" eine Mehrbelastung eintritt (vgl. BGH MDR 1984, 561 = JurBüro 1984, 377).

Eine Konstellation, für die einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift teilweise das Wort geredet wird, ist im Übrigen bei der hier vorhandenen Personenmehrheit auf Beklagtenseite (Inanspruchnahme als Gesamtschuldner) nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht sagen, dass in einem solchen Fall für den Anwalt falltypisch eine Mehrarbeit auszuschließen ist. Jeder der Inanspruchgenommenen kann sich unterschiedlich gegen den Zahlungsanspruch zur Wehr setzen (vgl. insoweit ­ dort für die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ­ die Entscheidung des LAG Köln LAGE § 6 BRAGO Nr. 1, die der Kläger zu Unrecht für seine Auffassung in Anspruch nimmt). Darauf, ob im Falle der Inanspruchnahme einer KG die mit in Anspruch genommene Komplementärin eine natürliche oder juristische Person ist ­ diese Unterscheidung wird vom OLG Köln (siehe JurBüro 1982, 1507) vorgenommen; nur in dem Fall, dass der Komplementär eine natürliche Person ist, wird die Erhöhungsgebühr zuerkannt (gegen diese Unterscheidung ausdrücklich Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, § 6 Rdn. 18) -, kann es nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls für die Mehrvertretung auf Beklagtenseite wegen gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme aus dem oben genannten Grund nicht ankommen. Die ganz herrschende Auffassung steht auf dem Standpunkt, dass bei einem Auftreten des Anwalts für die KG und Komplementär-GmbH die Erhöhungsgebühr ohne jegliche Einschränkung zuzubilligen ist (vgl. aus der Rechtsprechung: OLG Hamm, OLG Stuttgart und OLG Koblenz in KostRsp BRAGO § 6 Nr. 43, 39 und 146 ­ dort weitere Fundstellennachweise).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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