Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.03.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 61/01
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 2
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3
ArbGG § 98
Der Wert eines Verfahrens auf Abberufung eines Einigungsstellen-vorsitzenden (Ablehnung wegen Befangenheit) ist im Regelfall mit dem Hilfswert von 8.000,-- DM zu bewerten. Wird zusätzlich bereits die Bestellung eines neuen Einigungsstellen- vorsitzenden begehrt, ist hierfür ein weiterer Betrag von 4.000,-- DM festzusetzen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 7 Ta 61/01

In dem Beschlussverfahren

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 05.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rummel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. B.ertelsma, B.ildste, G.äbe, M.ammits und der Rechtsanwältinnen E., G.reiner-Ma und L.udw wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.01.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird für die Zeit bis zum 14.02.2000 (Rücknahme des Antrags zu 2) auf 12.000,-- DM, für die Zeit danach auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: bis 4.000,-- DM.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist nur zu einem geringen Teil in der Sache erfolgreich.

Dem Arbeitsgericht ist in seinem Ansatz zu folgen, dass für Streitigkeiten der vorliegenden Art der gesetzliche Hilfswert zum Ausgangspunkt zu nehmen ist.

Da das gerichtliche Verfahren über die Befangenheit von Mitgliedern einer Einigungsstelle wie ein Verfahren über die Installierung der Einigungsstelle behandelt wird (§ 98 ArbGG; siehe die Nachweise in: BAGE 80, 104 ff = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle), bietet es sich an, von der Wertfestsetzung für das normale gerichtliche Bestellungsverfahren auszugehen (so bereits Beschluss der Beschwerdekammer vom 11.01.1999 ­ 7 TaBV 34/98 -). Die Beschwerdekammer bemisst in ständiger Rechtsprechung den Wert für ein solches Verfahren im Normalfall, d. h., wenn nicht die bei einer Festsetzung nach dem hier einschlägigen § 8 Abs. 2 BRAGO zu berücksichtigenden Umstände Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Sache zu einer abweichenden Bewertung führen, mit dem Hilfswert (von jetzt 8.000,-- DM) (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer vom 21.09.1990 ­ 7 Ta 248/90 -, Leitsatz abgedruckt in DB 1991, 184).

Für den vorliegenden Fall gilt:

Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu bewertenden Sache liegen noch im Durchschnittsbereich. Zwar wäre dies möglicherweise anders zu sehen, wenn die umfangreichen Darlegungen des Antragstellers zu den Ablehnungsgründen in dem zugrundeliegenden Verfahren rechtserheblich wären. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Das Verfahren ist eingeleitet worden zu einem Zeitpunkt (22.10.1999), als das Einigungsstellenverfahren bereits mit einem Spruch geendet hat (13.10.1999). Nach Beendigung des Einigungsstellenverfahrens konnte, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, für den Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Ablehnungsverfahrens mehr bestehen. In dem von vornherein beabsichtigten Anfechtungsverfahren war vom Gericht die Befangenheit des Einigungsstellenvorsitzenden vorab zu prüfen. Insoweit konnte es nur zwei Möglichkeiten geben: Entweder stellte das Gericht eine Befangenheit fest und hob aus diesem Grund den Spruch der Einigungsstelle auf. Dann war klar, dass der bisherige Einigungsstellenvorsitzende nicht weiter tätig werden konnte. Oder aber das Gericht hielt die Ablehnungsgründe für nicht durchgreifend. Dann stand, sofern der Spruch aus einem sonstigen Grund für unwirksam erklärt würde, einem weiteren Tätigwerden des Einigungsstellenvorsitzenden nichts entgegen.

Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass bei der Wertfestsetzung in diesem Zusammenhang nicht nur solches Vorbringen zu berücksichtigen ist, das das Gericht letztlich für rechtserheblich ansieht. Denn die Wertfestsetzung dient dem Zwecke, dass der Anwalt für seine Tätigkeit angemessen entlohnt wird. Der Anwalt ist jedoch aus Gründen anwaltlicher Vorsorge gehalten, dem Gericht alles das vorzutragen, was dem Begehren seines Mandanten möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnte. Anderes gilt jedoch in Bezug auf Vorbringen, das ohne weiteres erkennbar nicht zum Erfolg führen kann. So liegen die Dinge hier.

Der Sache kann auch eine gesteigerte Bedeutung nicht beigemessen werden. Das Interesse des antragstellenden Gesamtbetriebsrats ­ auf das Interesse des Antragstellers (Klägers) kommt es nach allgemeinen Streitwertgrundsätzen an ­ ging allein dahin, dass er durch die Zurverfügungsstellung einer funktionierenden Einigungsstelle seine Mitbestimmungsrechte wahren kann. Auf die möglichen finanziellen Mehrbelastungen des Arbeitgebers durch den Austausch der Einigungsstellenvorsitzenden kann es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ankommen.

Bis hierher gesehen, ist die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts daher nicht zu beanstanden.

Übersehen worden ist vom Arbeitsgericht jedoch, dass ursprünglich neben dem Antrag auf Abberufung des bisherigen Einigungsstellenvorsitzenden ein zweiter Antrag auf Bestellung eines neuen Einigungsstellenvorsitzenden gestellt worden war. Darüber, welche Person als möglicher neuer Vorsitzende in Betracht kam, herrschten zwischen den Beteiligten auch unterschiedliche Vorstellungen. Dieser eigenständige Antrag war zusätzlich zu bewerten. Da er in dem Ablehnungsverfahren dessen ungeachtet nur ein Anhängsel war, hält die Beschwerdekammer einen Wert von 4.000,-- DM insoweit für angemessen.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück