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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: 8 (3) Sa 525/01
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 16
Eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze allenfalls getrennt nach Branchen getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die branchenübergreifend für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" (im Gegensatz zu den "Unternehmen des Bergbaus") getroffene Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, unbillig und damit unwirksam.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 (3) Sa 525/01

Verkündet am: 11.12.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Pauly als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Lambrecht und den ehrenamtlichen Richter Panter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.10.200 - 3 Ca 1892/00 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 5.677,46 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Betriebsrentenansprüche nach der Satzung bzw. Leistungsordnung des Bochumer Verbandes der Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saargebiet.

Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation.

Unter Anrechnung der im M.bereich verbrachten Dienstzeit übernahm die R.K. GmbH in E. den Kläger mit Dienstvertrag vom 02.08.1973 (Bl. 17 d. A.), und zwar als ordentlicher Geschäftsführer.

Zwischenzeitlich ist die R. K. GmbH, E. auf die R. K. AG, E. verschmolzen worden. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der R. K. AG, E., und zwar ebenfalls durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung.

Mit Schreiben vom 16.08.1973 (Bl. 22 d. A.) teilte die R. K. GmbH, E., dem Kläger unter Ziff. 3 mit:

Vereinbarungsgemäß werden wir sie zum Bochumer Verband mit Wirkung ab 01.01.1960 anmelden.

Später war der Kläger zum Geschäftsführer von Beteiligungsgesellschaften im Konzern bestellt worden. Zunächst war er Geschäftsführer der R. K. GmbH mit Sitz in K., die ebenfalls auf die R. K. AG in E. verschmolzen wurde (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 545 d. A.). Später wurde er zum Geschäftsführer der R. K. Kohle GmbH in K. und außerdem der R. K. Kohle GmbH in E. bestellt.

Die R. K. AG in E. teilte dem Kläger, der zu dieser Zeit Geschäftsführer der R. K. GmbH in K. war, in einer Anlage zum Schreiben vom 14.05.1981 (Bl. 19 f d. A.) aufgrund eines von ihr eingeholten Rechtsgutachtens Folgendes mit:

Der Anstellungsvertrag der Geschäftsführer von R. K. besteht mit der R. K. AG bzw. vor Umwandlung mit der R. K. GmbH,; die Geschäftsführer nehmen innerhalb der R. K.-Gruppe durch die Leitung ihrer Gesellschaft unternehmerische Aufgaben mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum wahr. Sie sind daher sowohl Organ ihrer Gesellschaft als auch leitende Angestellte der R. K. AG, E..-

Für seine Rechtsauffassung, die Beklagte sei passiv legitimiert, stützt sich der Kläger hierauf sowie auf diverse Schreiben zur Betriebsrente (Bl. 22 - 26 d. A.), die im Namen der R. K. AG erfolgt sind.

Dagegen nimmt die Beklagte für ihre Rechtsauffassung in Anspruch, dass die konkrete Zusage mit Schreiben vom 15.01.1974 (Bl. 95 d. A.) im Namen der R. K. GmbH, K., erfolgt ist, auch weitere Schreiben (Bl. 96 ff d. A.) sich so erklären und dass die Zusage nach der Ernennung des Klägers zum Geschäftsführer der R. K. Kohle GmbH, K., dort weitergeführt worden sei. Nach der Pensionierung des Klägers wurde die R. K. Kohle GmbH, K. aus dem Gruppenverband herausgelöst. Es fand ein Gesellschafterwechsel zur Ruhrkohlegruppe statt.

Mit der am 25.05.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte sei passiv legitimiert, da er einer Übertragung der Versorgungsanwartschaft auf die R. K. Kohle GmbH, K. nicht zugestimmt habe. Darüber hinaus hat er für die Zeit ab 01.01.1997 eine Anpassung des Ruhegeldes in Höhe der Geldentwertungsrate von 5,6 % begehrt, während die Beklagte lediglich um 4 % von 7.655,50 DM auf 7.961,70 DM (vgl. Bl. 33 d. A.) erhöht hat. Hinsichtlich der Berechnung des Gesamtbetrages von 5.677,46 DM brutto für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 sei auf Seite 3 oben des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Schließlich hat der Kläger erstinstanzlich einen weiteren Betrag von 462,22 DM brutto aufgrund einer mündlichen Zusage geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten: Die Berechnung des Bochumer Verbandes sei voller Fehler. Soweit diese Berechnung hier für die übrigen Mitgliedsunternehmen-, die nicht zu den Unternehmen des Bergbaus- zählten, zu einer Erhöhung um 4 % geführt habe, weil die Nettogehaltsentwicklung in den übrigen Mitgliedsunternehmen- unter dem Anpassungssatz von 4 % gelegen habe, sei dies bereits nicht repräsentativ, weil nicht 100 % der übrigen Mitgliedsunternehmen- ihre Daten mitgeteilt hätten. Darüber hinaus sei die Berechnung des Bochumer Verbandes in vielen Punkten methodisch falsch. So zum Beispiel, soweit der arithmetische Durchschnitt für die Nettogehälter statt des gewichteten Durchschnitts gewählt werde. Auch durften nur Mitglieder berücksichtigt werden und nicht Beteiligungsunternehmen, die selbst nicht Mitglied seien. Ebenso könne es nur um angemeldete AT-Angestellte gehen, die am 31.12.1996 noch beschäftigt gewesen seien. Ruhegeldfähige Beförderungszulagen dürften dabei nicht ausgenommen werden. Schließlich müsse die Gehaltsentwicklung einschließlich aller tatsächlichen und nicht nur einschließlich aller allgemeinen Gehaltssteigerungen zugrunde gelegt werden. Die Bruttoausgangszahlen für die AT-Gehälter seien nicht genannt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.139,68 DM zu zahlen, nebst 4 % Zinsen auf monatliche Teilbeträge.

Die Beklagte hat beantragt,

den Kläger mit der Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten: Sie sei nicht passiv legitimiert. Ob der Beschluss des Bochumer Verbandes gem. § 20 der LO auf zutreffenden Berechnungen beruhe, sei für den Anspruch des Klägers aus § 16 BetrAVG ohne Belang. Sie habe den Beschluss des Bochumer Verbandes zu akzeptieren. Dazu sei sie satzungsgemäß verpflichtet.

Nach § 16 BetrAVG sei auf die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers abzustellen. Es komme deshalb auch für die Nettogeldentwicklung nur auf die Verhältnisse bei ihr - der Beklagten - an. Diese habe auch nicht annähernd bei der vorgenommenen Anpassung von 4 % gelegen.

Sie hat behauptet: Auch wenn der Bochumer Verband tatsächlich eine Anzahl von Mitgliedsunternehmen nicht befragt habe, so sei dies nur deshalb geschehen, weil die betreffenden Unternehmen nur über einzelne, ganz wenige Versorgungsanwärter verfügten, deren Berücksichtigung die vom Bochumer Verband ermittelten Werte nur marginal hätten beeinflussen können. Bei der überwiegenden Zahl der kleinen, nicht befragten Mitgliedsunternehmen hätten meistens nur die Geschäftsführer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erhalten. Der vom Bochumer Verband ermittelte Wert sei deshalb in jedem Falle repräsentativ. Wären auch alle Unternehmen mit nur einzelnen Versorgungsanwärtern in die Berechnung einbezogen worden, hätte sich der Prozentsatz der Nettogelderhöhung nicht maßgeblich verändert. In jedem Falle hätte er 4 % nicht überstiegen. Es sei auch kein rechnerischer Gesamtdurchschnitt gebildet worden. Ebenso wenig sei dem Kläger ein arithmetischer Durchschnittssatz zugemutet worden. Veränderungen der Personalstruktur im Prüfungszeitraum, zum Beispiel individuelle Karriereentwicklung, Personalabbau oder Veränderung der Struktur in der Unternehmenshierarchie, die sich in der Entwicklung der Gehaltssumme wiederspiegelten, verfälschten die Aussage über die Entwicklung der Gehälter und durften nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sei das zu Beginn des Prüfungszeitraums ermittelte echte- Durchschnittsgehalt um die allgemeine Gehaltsanhebung der AT-Gehälter weiterzuentwickeln. Erst bei der Betrachtung des nächsten Anpassungszeitraums sei aus der Gehaltssumme zu Beginn des neuen Prüfungszeitraums ein neues echtes- Durchschnittsgehalt zu errechnen und entsprechend der allgemeinen Gehaltsanhebung weiterzuentwickeln.

Sie hat schließlich die Auffassung vertreten: Der Kläger habe seit Beginn seiner Ruhegeldzahlungen den vollen Teuerungsausgleich erhalten. Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch frühere, erhöhte Anpassungen mit späteren Mindestanpassungen verrechnet werden könnten, habe der Kläger längst erhalten, was er verlange. Dies sei hier deshalb der Fall, weil das betriebliche Ruhegeld zu Beginn der Zahlung (01.07.1990) 6.172,50 DM betragen und per 01.01.1997 auf 7.961,70 DM angehoben worden sei, was insgesamt eine Steigerung von 28,99 % ausmache im Vergleich zur Preissteigerungsrate von insgesamt 19,34 %.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2000 (Bl. 131 d. A.) hat der Kläger der R. C. International AG den Streit verkündet, da die Beklagte behauptet hat, dass die Versorgungsschuld auf die Streitverkündete übergegangen sei. Die R. C. International AG ist jedoch nicht beigetreten.

Mit Urteil vom 26.10.2000 hat das Arbeitsgericht der Klage mit Ausnahme des Betrages von 462,22 DM (mündliche Zusatzvereinbarung) stattgegeben und hat dies unter anderem wie folgt begründet: Die Beklagte sei passiv legitimiert. Sie könne auch nicht einwenden, der Kläger habe insgesamt bereits ein Anpassung über die seit Rentenbeginn eingetretene Inflation erhalten. Richtigerweise habe der Kläger diese Zusatzleistung als Ausgleich für Veränderungen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1985, nicht aber als vorweggenommene Anpassung- erhalten. Der Ruhegeldanspruch des Klägers sei auch mit Wirkung ab 01.01.1997 gem. § 20 LO Bochumer Verband in Verbindung mit § 16 BetrAVG in Höhe der Geldentwertungsrate im maßgebenden Zeitraum zu erhöhen (also um 5,6 %), und nicht lediglich um 4 %. Hier sei auf die Gehaltsentwicklung der aktiven AT- Angestellten der Mitglieder des Bochumer Verbandes - im Sinne einer unternehmens- und konzernübergreifenden Betrachtung - abzustellen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Entwicklung der aktiven Gehälter sei der die Anpassungsentscheidung durchführende Arbeitgeber. Die Beklagte habe lediglich für 11 Mitglieder des Bochumer Verbandes die Höhe der prozentualen Entwicklung der Gehälter der AT-Angestellten dargelegt. Bezüglich der übrigen Unternehmen, die der Anzahl nach 87 % der Mitgliedsfirmen ausmachten, fehlten dagegen die Angaben. Diese Dunkelziffer- sei zu hoch, als dass der Schluss zulässig wäre, das Ergebnis habe hierdurch nicht nennenswert beeinflusst werden können. Darüber hinaus habe der Bochumer Verband nicht die tatsächlichen Ausgangsbruttogehälter in die Berechnung eingestellt, sondern Bereinigungen- vorgenommen, um hiermit individuelle Karriereentwicklungen der AT-Angestellten, Personalabbau in den Unternehmen und Veränderungen in der Struktur der Unternehmenshierarchien einbeziehen zu können. Hierzu habe die Beklagte jedoch keine näheren Darlegungen gemacht, so dass die Kammer nicht überprüfen könne, ob die zugrunde gelegten Veränderungsfaktoren anzuerkennen und zutreffend angewandt worden seien.

Gegen dieses der Beklagten am 19.03.2001 zugestellte Urteil hat sie am 19.04.2001 Berufung eingelegt und diese am 21.05.2001 begründet.

Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen.

Aufgrund eines Auflagenbeschlusses der erkennenden Kammer vom 26.01.2001 (Bl. 625 ff d. A.) hat der Bochumer Verband umfangreiche Nacherhebungen bis zu einer angeblichen Berechnungsgrundlage von 99,7 % vorgenommen und - hierauf gestützt - Berechnungen vorgenommen (zum Teil alternativ), die die Beklagte in Erfüllung des Auflagenbeschlusses zu den Akten gereicht hat. Dies gilt ebenso für einen entsprechenden Auflagenbeschluss der 11. Kammer vom 15.03.2001 (Bl. 578 f d. A.) in der ähnlich gelagerten Sache 11 Sa 1613/97. Die hierzu erfolgten Nacherhebungen bzw. Berechnungen hat die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten sei auf die oben genannten Beschlüsse sowie auf die vorgelegten Berechnungen Bezug genommen.

Gemeinsam ist beiden Auflagenbeschlüssen, dass nach Möglichkeit eine 100 %-ige Erhebung erreicht werden sollte, dass ausgeschiedene bzw. neu eingetretene AT-Angestellte nicht berücksichtigt werden sollten, dass von einem gewichteten Durchschnitt ausgegangen werden sollte, dass bei den Gehaltsanhebungen Tantiemen und außergewöhnliche Sonderzahlungen und bei den Abzügen der Solidaritätszuschlag und die Pflegeversicherung zu berücksichtigen waren.

Unterschiede in den Auflagenbeschlüssen liegen in Folgendem:

Die 11. Kammer verlangt eine namentliche Aufstellung der AT-Angestellten. Der Beklagten war freigestellt, dem Gericht eine Aufstellung ohne die Namen der erfassten AT-Angestellten zu überreichen, sofern durch einen Notar oder vereidigten Wirtschaftsprüfer bescheinigt wurde, dass die für jedes Mitgliedsunternehmen vorgelegte Aufstellung alle zum 01.01.1994 bzw. 01.01.1997 beschäftigten AT-Angestellten erfasst und die Namen der AT- Angestellten mit dem jeweils angegebenen Bruttoverdienst dem Notar bzw. vereidigten Wirtschaftsprüfer bekannt sind. Im Gegensatz zur 8. Kammer wollte die 11. Kammer auch karrierebedingte Gehaltsanhebungen (das heißt Gehaltsanhebungen, die darauf beruhen, dass der AT-Angestellte aufgrund Beförderung, das heißt Wechsel in eine höhere Betriebshierarchie, gehaltsmäßig höher gestuft wird), berücksichtigen. Während die 8. Kammer die Streitfrage der sogenannten Konzernanwärter offen gelassen hatte und deshalb Alternativberechnungen aufgab, wollte die 11. Kammer nach ihrem Auflagenbeschluss lediglich die Bruttogehälter sämtlicher bei den Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes beschäftigter AT-Angestellter berücksichtigen.

Auch nach Erfüllung der Auflagen bestreitet der Kläger weiterhin das gesamte Datenwerk und dessen Methodik. Zusätzlich bestreitet er nun, dass die Beschlüsse des Bochumer Verbandes satzungsgemäß zustande gekommen sind.

Schließlich trägt er erstmals mit Schriftsatz vom 11.06.2001 (Bl. 382 ff, 406 ff) vor, dass eine branchenbezogene Ausrichtung der Anpassungssätze insbesondere der übrigen Mitgliedsunternehmen- nicht möglich sei und führt dies im Einzelnen aus. Nachvollziehbar sei noch, dass es zulässig sein könne, in einem Konditionenkartell Unterschiede in den Anpassungssätzen branchenbezogen auszurichten. Undurchführbar sei eine Branchenausrichtung dagegen an den übrigen- Verbandsmitgliedern. Die Mitgliederliste lasse erkennen, dass dem Verband in der überwiegenden Zahl Unternehmen mit den verschiedensten Geschäftszweigen angehörten, nämlich Chemie, Energie, Metall, Handel und Verkehr. Hierzu gehörte auch neuerdings im Falle der P. AG die Touristik. Eine in sich abgeschlossene Branchenabgrenzung käme für die übrigen Mitgliedsunternehmen- nicht einmal als Nicht-Bergbau in Betracht. Ein System für die Branchenzuordnung sei in allem auch nicht zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 3 Ca 1892/00 - vom 26.10.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben über den Nettoanstieg der AT-Gehälter bei der R. K. AG durch Vernehmung des Zeugen M. Dr. R. , auf dessen protokollierte Aussage (Bl. 1042 f d. A.) Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, ist die Kammer ebenso wie das Arbeitsgericht der Auffassung, dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 gem. § 16 BetrAVG ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente in Höhe der Geldentwertungsrate von 5,6 %, das heißt hinsichtlich des ausstehenden Differenzbetrages insgesamt in Höhe von 5.677,46 DM zusteht.

Die Beklagte ist hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Anpassung des Ruhegeldes passiv legitimiert.

Es mag dahinstehen, ob die Zusage der Betriebsrente aufgrund des Schreibens der R. K. GmbH E. vom 16.08.1973 (Bl. 22 d. A.) im Namen der R. K.GmbH E. erfolgt ist oder erst aufgrund des Schreibens der R. K. GmbH E. vom 15. Januar 1974 (Bl. 95 d. A.) im Namen der R. K. GmbH K.. Ebenso mag dahingestellt bleiben, ob der Anhang zum Schreiben der R. K. GmbH E. vom 14.05.1981 (Bl. 20 d. A.), in dem in Ziffer 3 ausgeführt ist, dass der Anstellungsvertrag der Geschäftsführer von R. K. mit der R. K. AG bzw. vor Umwandlung mit der R. K. GmbH besteht, für die Streitfrage, in wessen Namen die Versorgungszusage erteilt worden ist, maßgebend ist oder nicht.

Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Versorgungszusage erst mit Schreiben der R. K. GmbH E. vom 15.01.1974 im Namen der R. K. GmbH K. erfolgt ist und weiter unterstellt, dass die Anlage zum Schreiben der R. K.GmbH E. vom 14.05.1981 dem nicht entgegensteht, so ist auch dann die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der R. K. GmbH K. passiv legitimiert, denn ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges ist die R. K. GmbH K. auf die R. K. AG verschmolzen worden.

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Kläger später zum Geschäftsführer der R. K. Kohle GmbH K. ernannt worden ist und dass diverse Schreiben hinsichtlich der Betriebsrente deshalb auch ausdrücklich im Namen der R. K. Kohle GmbH K. verfasst worden sind. Damit ist die Verpflichtung, bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen zu gewähren, jedoch nicht auf die R. K. Kohle GmbH K. übergegangen.

Zum einen, weil der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass die Beklagte genauso gut die Auffassung vertreten könnte, dass die Verpflichtung auf die R. K. Kohle GmbH E. übergegangen sei, da der Kläger gleichzeitig auch zu deren Geschäftsführer bestellt worden war. Entscheidend ist jedoch, dass gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG eine Übernahme der Versorgungsverpflichtungen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen kann. Hierfür hat die Beklagte nichts vorgetragen. Es mag sein, dass die Versorgungsverpflichtung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger zum Geschäftsführer der R. K. Kohle GmbH K. ernannt worden war, bei dieser Gesellschaft geführt- wurde, wofür die vorgelegten Schreiben sprechen. Auch dies führt jedoch nicht dazu, dass damit der Schuldner der Versorgungsverpflichtung ohne Zustimmung des Klägers ausgetauscht worden wäre.

Ist somit die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der R. K. AG Schuldner der Versorgungsverpflichtung, so ist die vom Kläger geltend gemachte Anpassung grundsätzlich nicht schon deshalb unbegründet, weil seit Beginn der Betriebsrente (01.07.1990) die Beklagte schon eine höhere Anpassung (28,99 %) gewährt hat als dem Kläger nach der Preissteigerungsrate (19,34 %) für diesen Zeitraum zugestanden hätte.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger keine vorweggenommene Anpassung erhalten hat, sondern eine Vorabanhebung, die Ausgleich für Veränderungen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1985 sein sollte.

Allerdings ist die vom Kläger geltend gemachte Anpassung auch nicht deshalb bereits begründet, weil in anderen Rechtsstreitigkeiten, in denen ebenfalls die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugrunde lag, für dieselbe Zeit der Klage stattgebende Urteile ergangen sind. Abgesehen davon, dass sich keine der Klagen gegen die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits richtete, erstreckt sich die Rechtskraft nur für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind (§ 325 Abs. 1 ZPO). Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage lässt sich die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägervertreters auch nicht mit dem hier vorliegenden Konditionenkartell begründen.

Die Klage ist jedoch nach § 16 Abs. 1 BetrAVG begründet.

Der Bochumer Verband ist ein Zusammenschluss der Arbeitgeber zum Zwecke der Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG - Urteil vom 02.02.1988 - 3 AZR 115/86 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG). Er stellt einheitliche Richtlinien für die Bergwerke in Westfalen, im Rheinland und im Saarland auf, nach denen die angeschlossenen Unternehmen ihren außertariflichen Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren (vgl. BAG - Urteil vom 10.08.1982 - 3 AZR 90/81 - AP Nr. 7 zu § 5 BetrAVG). Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes soll für die erfassten außertariflichen Angestellten eine Ordnungsfunktion entfalten, vergleichbar der, die Tarifverträge für andere Arbeitnehmer bewirken (vgl. BAG - Urteil vom 08.10.1991 - 3 AZR 47/91 - AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG).

Nach § 3 der LO vom 22.12.1974 richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Bei jeder Änderung der Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu berechnen. Die dem Versorgungsempfänger zustehenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung waren nach § 8 der Leistungsordnung 1974 anzurechnen.

Diese Leistungsordnung wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1985 geändert. §§ 3 und 20 der Leistungsordnung 1985 regeln die Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder unterschiedlich. § 20 der Leistungsordnung 1985 lautet: Anpassung der laufenden Leistungen Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.

Damit lehnt sich § 20 der Leistungsordnung 1985 bewusst an die Formulierung des § 16 BetrAVG an (vgl. BAG - Urteil vom 27.08. 1996 - 3 AZR 466/95 - AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

Nach § 16 BetrAVG sind bei der Anpassungsentscheidung die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Zu den Belangen der Versorgungsempfänger zählt ihr Interesse an einem Teuerungsausgleich. Dabei kommt es auf die Veränderung des Preisindexes an, den das statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (so BAG - Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 103/99 - Betriebsberater 2001, 1854). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger zutreffend eine Preissteigerung von 5,6 % errechnet.

Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts erfordern die Belange der Versorgungsempfänger dann keinen vollen Ausgleich der Teuerungsrate, wenn die durchschnittlichen Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft geringer gestiegen sind als der maßgebliche Preisindex (so BAG - a. a. O. - Betriebsberater 2001, 1854). Im vorliegenden Fall beschränkte die Beklagte auf Empfehlung des Bochumer Verbandes die Anpassung der dem Kläger gezahlten Betriebsrente unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze auf 4 %.

Die Anpassungsentscheidung entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 16 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene Obergrenze überschreitende Anpassung ablehnt. Dies galt schon vor dem 01. Januar 1999. Der Gesetzgeber hat dies in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG n. F. nunmehr ausdrücklich anerkannt (so BAG - a. a. O. - Betriebsberater 2001, 1854). Unter der Geltung des § 16 BetrAVG a. F. konnte der Arbeitgeber auf die Durchschnittsverdienste aller Arbeitnehmer seines Unternehmens abstellen. Eine Gruppenbildung war nicht unbedingt erforderlich. Wenn Arbeitnehmer zu Gruppen zusammengefasst wurden, musste es sich um typische Teile der Belegschaft handeln-. Von einer ausreichenden Typik konnte gesprochen werden, wenn üblicherweise Gemeinsamkeiten bestanden, die sich auf das Arbeitsentgelt auswirkten. Dies verlangt auch § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG n. F. mit der Formulierung vergleichbare Arbeitnehmergruppen.

Weder nach der bisherigen noch nach der neuen Fassung des § 16 BetrAVG ist eine bestimmte Gruppenbildung geboten. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen weitgehenden Entscheidungsspielraum. Ihm bleibt es überlassen, ob er eine gröbere oder eine differenziertere Einteilung vornimmt. Der Entscheidungsspielraum ist nicht überschritten, wenn klare, verdienstbezogene Abgrenzungskriterien die Gruppenbildung als sachgerecht erscheinen lassen. Die Gerichte haben nicht zu prüfen, ob eine andere Einteilung in ihren Augen gerechter oder zweckmäßiger wäre (so BAG a. a. O. Betriebsberater 2001, 1854).

Der Bochumer Verband ist, wie oben aufgezeigt, ein sogenanntes Konditionenkartell.

Soweit das Bundesarbeitsgericht in den Urteilen vom 27.08.1996 - a. a. O. - und vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EZA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23 - die Änderung der Leistungsordnung im Jahre 1985 für wirksam erklärt hat, obwohl § 20 der Leistungsordnung 1985 tendenziell ungünstiger ist als die bisherige Anknüpfung an die Gruppenbeträge, hat es Folgendes ausgeführt:

Die Entscheidungskriterien sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Nach § 20 der Leistungsordnung 1985 hat die Anpassung der laufenden Betriebsrenten unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder- zu erfolgen. Obwohl die Bemessungsgrundsätze weitgehend übereinstimmen, ist § 20 der Leistungsordnung 1985 zwar tendenziell ungünstiger als die bisherige Anknüpfung an die Gruppenbeträge. Wie der Senat im Urteil vom 27.08.1996 (a. a. O.) ausgeführt hat, hält sich jedoch die Gefahr, dass der bei Eintritt in den Ruhestand erreichte Lebensstandard nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, in engen Grenzen. Die Versorgungsberechtigten werden dadurch ausreichend geschützt, dass es nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern auf die Verhältnisse einer Branche ankommt. Wenn sich die gesamte Branche in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, wird sich das auch auf die Gehaltsentwicklung auswirken. Eine Anpassung, die sowohl unter der Teuerungsrate als auch unter der Steigerung der Nettogehälter der jeweiligen Branche liegt, ist ermessensfehlerhaft.

Soweit das Bundesarbeitsgericht mit den Urteilen vom 27.08.1996 a. a. O. und 09.11.1999 a. a. O. festgestellt hat, weder die Satzung noch die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes stünden einem zweigeteilten Anpassungsbeschluss, unterschieden nach Bergbauunternehmen- und übrigen Mitgliedsunternehmen- entgegen, so hat es dies wie folgt begründet:

Weder die Satzung noch die Leistungsordnung 1985 regeln ausdrücklich, ob die Gruppenbeträge und Anpassungssätze auch bei unterschiedlichen Entwicklungen branchenübergreifend aktualisiert werden müssen. Wie weit die Entscheidungsbefugnis bei der Anpassung laufender Betriebsrenten reicht, ist § 3 Satz 3 der Satzungen und § 20 LO 1985 zu entnehmen. Nach diesen Vorschriften hat sich die Anpassungsentscheidung an den Belangen der Betriebsrentner und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedsunternehmen auszurichten. Diesen Anpassungskriterien trägt der Bochumer Verband Rechnung, wenn er branchenspezifische Unterschiede beachtet. Sowohl § 3 Satz 3 der Satzung als auch § 20 LO 1985 räumen dem Bochumer Verband bei der Anpassung der laufenden Betriebsrenten ein weitgehendes Ermessen ein. Dem Vorstand des Bochumer Verbandes wurde damit auch die Gestaltungsfreiheit eingeräumt, auf allgemeine Branchenweiterentwicklungen flexibel zu reagieren (BAG - Urteil vom 27.08.1996 a. a. O.).

Aus dem Zweck des Bochumer Verbandes lässt sich nicht ableiten, dass eine nach Branchen differenzierende Anpassungsentscheidung ermessensfehlerhaft ist (BAG - Urteil vom 27.08.1996 - a. a. O.). Der Bochumer Verband dient dazu, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu koordinieren. Dies schließt eine unternehmensbezogene, nicht aber branchenbezogene Betrachtung aus. Auch bei brancheneinheitlichen Anpassungen steht noch ein Konditionenkartell. Seine Ordnungsfunktion wird, wie der Senat bereits im Urteil vom 27.08.1996 (a. a. O.) hervorgehoben hat, nicht in Frage gestellt, sondern interessengerecht verwirklicht.

Die vom Bochumer Verband für die außertariflichen Angestellten wahrgenommene Ordnungsfunktion lässt sich mit der vergleichen, die Tarifverträge für andere Arbeitnehmer bewirken (BAG - Urteil vom 08.10.1991 - 3 AZR 47/91 - BAGE 68, 314, 317). Auch Tarifverträge reagieren auf Besonderheiten bestimmter Wirtschaftszweige mit branchenspezifischen Regelungen. Je inhomogener die Branchen sind und je unterschiedlicher sie sich entwickeln, desto häufiger kommt es zu Differenzierungen. Der Steinkohlenbergbau leidet unter permanenten Absatzschwierigkeiten und starker Konkurrenz. Die Situation verschärft sich durch den Abbau staatlicher Förderungen. Die übrigen Mitgliedsunternehmen- sind unter anderen Rahmenbedingungen tätig. Dies kann zu deutlichen Unterschieden bei der Verdienstentwicklung führen.

Die Unternehmensliste legte fest, welche Mitglieder als Bergbauunternehmen anzusehen sind. Als Teil der Anpassungsentscheidung unterliegt auch deren Aufstellung einer Billigkeitskontrolle. Die Zuordnung der Beklagten zu dem Bergbauunternehmen kann nur dann gebilligt werden, wenn der Auflistung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde lag und dieses System bei der Beklagten beachtet wurde.

Bei der Abgrenzung der Branche hat der Bochumer Verband einen Ermessensspielraum. Er kann den Begriff der Bergbauunternehmen enger oder weiter fassen, soweit es dafür sachliche Gründe gibt.

Die Kammer verkennt nicht, dass die letztgenannten Entscheidungsgründe dazu gedient haben, den zweigeteilten Anpassungsbeschluss hinsichtlich der geringeren Anpassung bei der Gruppe der Bergbauunternehmen zu rechtfertigen, während es hier um die Gruppe der dem Bergbau nicht zugerechneten übrigen Mitgliedsunternehmen- geht. Wenn das Bundesarbeitsgericht aber die Änderung der Leistungsordnung deshalb für zulässig erachtet hat, weil, wie zitiert, die Versorgungsberechtigten dadurch ausreichend geschützt seien, dass es nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern auf die Verhältnisse einer Branche ankomme und hinzugefügt hat, eine Anpassung, die sowohl unter der Teuerungsrate als auch unter der Steigerung der Nettogehälter der jeweiligen Branche liege, sei ermessensfehlerhaft, so kann nach Auffassung der Kammer auch hinsichtlich der übrigen Mitgliedsunternehmen- nur nach Branchen unterschieden werden. Schließlich lautet der Leitsatz des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999 a. a. O. zu Ziff. 2 a wie folgt:

§ 20 LO 1985 schreibt eine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze vor.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen § 16 BetrAVG gegeben wäre, wenn nach § 20 LO 1985 keine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze vorgenommen würde. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze branchenübergreifend vorgenommen würde.

Nach der oben beschriebenen historischen Entwicklung handelte es sich bei den Mitgliedern des Bochumer Verbandes zunächst um eine Branche, nämlich die der Steinkohlebergbaubetreibenden Unternehmen.

Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit der hier getroffenen Unterscheidung zwischen Bergbauunternehmen auf der einen Seite und übrigen Mitgliedsunternehmen- auf der anderen Seite ein sachgerechtes, branchenbezogenes System im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegt und dieses System auch beachtet wurde. Aufgrund des Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 11.06.2001 (Bl. 406 ff d. A.) bestehen hieran zumindest Zweifel.

Erstmals hat der Kläger jedoch mit diesem Schriftsatz vom 11.06.2001 im Einzelnen dargelegt, dass die übrigen Unternehmen in der Zwischenzeit überhaupt keine Branche im Sinne der oben genannten Rechtsprechung mehr darstellen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers gehören nämlich inzwischen zu den übrigen Mitgliedsunternehmen- Unternehmen aus der Chemie-, Energie-, Metall-, Handels- und Verkehrsbranche sowie neuerdings im Falle der P.AG aus der Touristikbranche. Würde man hier eine branchenübergreifende Betrachtung, wie geschehen, anerkennen, so müsste sich, um ein fiktives Beispiel zu nennen, ein Versorgungsempfänger der florierenden Chemieindustrie, in der die Steigerung der Nettogehälter weit über der Preissteigerungsrate liegt, entgegenhalten lassen, dass die Steigerung in der Touristikbranche, in der er nie beschäftigt war, weit unterhalb der Teuerungsrate liegt, mit der Folge, dass die Anpassung seines Ruhegeldes die Teuerungsrate unterschreitet.

Nach Auffassung der Kammer wäre dies ein Verstoß gegen § 16 BetrAVG.

Dabei verkennt die Kammer nicht die hier vorliegenden Besonderheiten eines Konditionenkartells. Hier ist § 20 LO maßgebend. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.08.1996, a. a. O.) Folgendes ausgeführt:

§ 20 LO 1985 lehnt sch bewusst an die Formulierungen des § 16 BetrAVG an. Die Begriffe sind dementsprechend übereinstimmend auszulegen, so dass die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG weitgehend übertragbar ist. Allerdings enthält § 20 LO 1985 andere Bezugspunkte als § 16 BetrAVG. Während § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Arbeitgebers abstellt, verlangt § 20 LO 1985 eine unternehmens- und konzernübergreifende Anpassungsentscheidung nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien. Dies ist betriebsrentenrechtlich jedenfalls insoweit zulässig, als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG.

Während das Bundesarbeitsgericht hiermit zunächst die Rechtsauffassung der Beklagten zu stützen scheint, wonach nämlich § 20 LO 1985 eine unternehmens- und konzernübergreifende Anpassungsentscheidung nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien verlangt, was auch brachenübergreifend zu verstehen sein könnte, wenn die Unternehmen und Konzerne keine einheitliche Branche darstellten, so hat das Bundesarbeitsgericht mit dem letzten sich unmittelbar anschließenden Satz einschränkend klargestellt, dass dies betriebsrentenrechtlich jedenfalls insoweit zulässig ist, als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG, das heißt unter Abstellung auf die wirtschaftliche Lage des jeweiligen Arbeitgebers.

Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit dies einen Widerspruch darstellt zu der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen brancheneinheitlichen Betrachtung. Jedenfalls stellen diese Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Legitimation einer branchenübergreifenden Anpassungsentscheidung dar, solange - wie hier - nicht dargelegt ist, dass eine auf die Branche abstellende Anpassungsentscheidung ungünstiger ausfiele.

Damit entspricht die Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen und ist deshalb unverbindlich. Auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.11.1999, a. a. O.) davon ausgeht, dass der Bochumer Verband bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue Anpassungsentscheidung treffen kann, so muss hier durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Leistungsbestimmung erfolgen, da der Bochumer Verband hiervon keinen Gebrauch gemacht hat bzw. eine weitere Differenzierung nach Branchen rückwirkend auch nicht mehr zulässig gewesen wäre.

Nach allem kann hier hinsichtlich der Steigerung der Nettogehälter mangels anderer Daten nur auf das Unternehmen der Beklagten abgestellt werden (im Ergebnis wohl ebenso, wenn auch bezogen auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Konditionenkartell: Steinmeyer, Neue Fragen zur Anpassung nach § 16 BetrAVG, Festschrift für Stahlhacke, S. 553 ff, 561 ff).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. R. davon auszugehen, dass der Nettoanstieg für die streitige Zeit bei der Beklagten mit Konzernanwärtern bei 7,33 % gelegen hat und ohne Konzernanwärter bei 5,56 %. Stellt man auf die Beklagte ab und nicht auf den Bochumer Verband, so ist der Nettoanstieg mit Konzernanwärter zu berücksichtigen, der weit über der Teuerungsrate von 5,6 % liegt.

Da die Beklagte keine Gründe vorgetragen hat, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage gegen eine Anpassung in Höhe der Teuerungsrate sprechen, war der Klage stattzugeben.

Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Gem. § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Da der Streitwert sich nicht geändert hat, war er unverändert gem. §§ 3 ff ZPO auf 5.677,46 DM festzusetzen.

Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision waren gegeben, da der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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