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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: 8 (6) Sa 209/06
Rechtsgebiete: BVO NRW in Verbindung mit Nr. 18.3 VVzBVO


Vorschriften:

BVO NRW in Verbindung mit Nr. 18.3 VVzBVO § 3 (1) Nr. 1
BVO NRW in Verbindung mit Nr. 18.3 VVzBVO § 8 (3)
Kein Anspruch auf Beihilfe für Kontrazeptionsmittel (Anti-Baby-Pille) zwischen dem 20. und 45. Lebensjahr, wenn das Mittel trotz einer medizinischen Indikation zumindest auch dem Nebenzweck einer Empfängnisverhütung dient.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 (6) Sa 209/06

Verkündet am 27. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Pauly als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Murach und den ehrenamtlichen Richter Eckwert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.11.2005 - 3 Ca 2602/05 -abgeändert.

Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, Beihilfe an den Kläger in Höhe von 50,89 € zu zahlen aufgrund von drei Verordnungen zugunsten der beiden Töchter des Klägers, mit denen den Töchtern Verhütungsmittel (Cilest bzw. Desmin) zur Vermeidung von Zyklusbeschwerden verschrieben worden sind.

Der Kläger ist Angestellter des beklagten Landes und ist als Diplom-Sportlehrer an der W.-Schule in F. tätig.

Nach den Attesten des Frauenarztes Dr. Q. vom 07.05.2003 (Bl. 4 f. d. A.) ist die Verordnung von Desmin 30 für die Tochter N. und von Cilest für die Tochter K. wegen Zyklusstörungen medizinisch notwendig.

Die entsprechenden Beihilfeanträge wurden von der Beihilfestelle des beklagten Landes zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch hat das Land mit Bescheid vom 06.04.2005 (Bl. 11 f. d. A.) zurückgewiesen.

Die zunächst am 18.04.2005 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.06.2005 (Bl. 36 d. A.) an das Arbeitsgericht Essen verwiesen.

Der Kläger hat behauptet:

Bei beiden Töchtern seien, möglicherweise anlagebedingt, außerordentlich starke Zyklusstörungen vorhanden, die ohne Einnahme der verordneten Hormon-Medikamente zu ungewöhnlich starken Beschwerden führen würden, insbesondere zu massiven Krämpfen. Die Medikamente seien also nicht zur Schwangerschaftsverhütung eingesetzt worden.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 50,89 € zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

den Kläger mit der Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 24.11.2005 hat das Arbeitsgericht - unter Zulassung der Berufung - der Klage stattgegeben und hat dies wie folgt begründet:

Weder aus § 8 Abs. 3 BVO NRW noch aus § 8 Abs. 3 BVO NRW in Verbindung mit Nr. 18.3 der Verwaltungsverordnung zur BVO NRW ergebe sich ein Anspruch des Klägers. Der Kläger verweise aber zu Recht auf die allgemeinen Regeln in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BVO NRW, wonach Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit sowie zur Besserung oder Linderung von Leiden beihilfefähig sind. Demgegenüber stelle die Verordnungsvorschrift einen schwerwiegenden Eingriff in die Therapiefreiheit des behandelnden Facharztes dar und sei deshalb hier nicht anzuwenden.

Gegen dieses dem beklagten Land am 14.02.2006 zugestellte Urteil hat es am 06.03.2006 Berufung eingelegt und hat diese nach Verlängerung der Frist bis zum 14.05.2006 am 15.05.2006 (einem Montag) begründet.

Das beklagte Land vertritt die Auffassung:

Der Verordnungsgeber habe in § 8 Abs. 3 BVO NRW eindeutig festgelegt, dass die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig ist. Insoweit liege eine Einschränkung zur Definition der Beihilfefähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 BVO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW vor. In der Vergangenheit sei es immer wieder vorgekommen, dass die Intention des Verordnungsgebers, empfängnisverhütende Mittel von der Beihilfefähigkeit auszunehmen, dadurch unterlaufen werde, dass in ärztlichen Verordnungen eine Allerweltsdiagnose - wie vorliegend z. B. "Zyklusstörungen" - aufgenommen werde. Da die Erfüllung derartiger Umgehungstatbestände praktisch für das beklagte Land nicht nachzuweisen sei, komme als einzige die Intention des Verordnungsgebers realisierende Maßnahme in Betracht, demnach alle Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit auszunehmen, soweit sie auch empfängnisverhütende Wirkung hätten. Sozialflankiert werde der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch das Land, indem es für beihilfeberechtigte Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr die Beihilfefähigkeit auch empfängnisverhütender Arzneimittel ausdrücklich angeordnet habe. Sozialflankiert werde der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit ferner durch Ziffer 18.3 Satz 1 VVzBVO zu § 8 BVO NRW, wenn im Wege einer Rückausnahme bei Personen, welche das 45. Lebensjahr vollendet hätten, eine Beihilfefähigkeit anerkannt werde, soweit durch Attest bescheinigt und durch den Amtsarzt bestätigt werde, dass das verordnete Kontrazeptionsmittel die einzige Möglichkeit zur Behandlung einer Erkrankung sei. Hintergrund einer solchen Regelung sei der Umstand, dass die Missbrauchs- und Umgehungsgefahr bei dem angesprochenen Personenkreis signifikant abnehme bzw. überhaupt nicht mehr vorhanden sei. Zudem habe das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang verkannt bzw. übersehen, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO NRW grundsätzlich Aufwendungen nicht beihilfefähig seien für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es stelle keine Einschränkung der Therapiefreiheit der behandelnden Ärzte dar, wenn - wie vorliegend - ärztlicherseits aus einer breiten Palette von Alternativverordnungen ausgewählt werden könne, um Zyklusstörungen zu behandeln.

Das beklagte Land beantragt:

Auf die Berufung das Urteil der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Essen vom 24.11.2005 (3 Ca 2602/05) wie folgt abzuändern:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger vertritt die Auffassung:

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes handele es sich bei § 8 Abs. 3 BVO NRW nicht um eine Einschränkung, sondern um eine Ausdehnung der Beihilfefähigkeit. § 3 stelle den Grundsatz auf, dass Kosten zur Wiederlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung von Körperschäden etc. beihilfefähig seien, worauf genau er - der Kläger - sich vorliegend auch berufe in Anbetracht der ärztlichen Bescheinigung. § 8 Abs. 3 BVO NRW schränke diesen Grundsatz weder dem Sinn noch dem Wortlaut nach ein. Es dürfte nämlich davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber keineswegs das Ziel verfolgt habe, derartige Medikamente grundsätzlich zu eliminieren, also auch für den Fall, dass sie aus allgemeinen medizinischen Erwägungen heraus verordnet würden. Allerdings ergebe sich in der Tat, dass das Land anscheinend schon bei Abfassung dieser Verwaltungsverordnung davon ausgegangen sei, dass Medikamente, die unter anderem auch zur Empfängnisverhütung eingesetzt werden könnten, schon von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen wären, was aber, wie ausgeführt, sachlich nicht haltbar sei in Anbetracht der tatsächlich gegebenen Formulierung der Beihilfeverordnung. Die Auffassung des Landes würde dem Grundsatz der Therapiefreiheit strikt entgegenlaufen. Bei den verordneten Medikamenten handele es sich ersichtlicherweise auch keineswegs um Güter des täglichen Bedarfs. Es werde hier bestritten, dass die vom Land aufgelisteten Medikamente sämtlich geeignet wären, Zyklusstörungen zu behandeln ohne den Effekt der Empfängnisverhütung. Insbesondere werde aber bestritten, dass diese Medikamente gleichermaßen geeignet und sachgerecht gewesen wären als Einsatzmöglichkeit im Hinblick auf die konkreten Beschwerden unter Berücksichtigung der jeweils konkreten körperlichen Verfassung der beiden Töchter.

Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).

Die Berufung ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von insgesamt 50,89 €.

Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:

Beihilfeverordnung - BVO NRW

§ 3 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen

(1) Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange

1. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Lindern von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

§ 8 (3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen sowie die Versorgung mit empfängnisregelnden Mitteln bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

Verwaltungsordnung zur BVO NRW (VVzBVO)

18.3 Soweit bei Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, durch ärztliches Attest bescheinigt und durch den Amtsarzt bestätigt ist, dass das verordnete Kontrazeptionsmittel die einzige Möglichkeit zur Behandlung einer Erkrankung ist, kann von der Einhaltung der Altersbegrenzung nach § 8 Abs. 3 BVO abgesehen werden. Die Kosten des Gutachtens sind beihilfefähig.

Bei der Beihilfeverordnung NRW handelt es sich um eine Rechtsverordnung. i. S. von Artikel 56 Abs. 2 der Landesverfassung NRW. Ziffer 18.3 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO NRW (VVzBVO) stellt dagegen eine Verwaltungsvorschrift dar, welche zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Beihilfeverordnung herangezogen werden kann. Über § 40 BAT hat der Kläger als Angestellter des öffentlichen Dienstes des Landes NRW hiernach Anspruch auf Beihilfe.

Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 BVO NRW entspricht weitgehend § 24 a des SGB V. Dort ist die Altersgrenze von 20 Lebensjahren eingeführt worden, um der wirtschaftlichen Situation Auszubildender Rechnung zu tragen und bei diesem jungen Personenkreis durch eine Kostenübernahme zum Schutz vor einer ungewollten Schwangerschaft beizutragen (Jahn/Klose, SGB V, § 24 a Rdz. 10; Klein, Die neue Krankenversicherung, SGB V, § 24 a Rdz. 2; Hauck/Haines, SGB V, § 24 a Rdz. 13; Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, SGB V, § 24 a Rdz. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Hiervon ist auch im Rahmen der Beihilfe auszugehen (so Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 3864/04 -).

Auch im übrigen folgt die Kammer dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden.

Sieht man § 8 Abs. 3 BVO NRW in Verbindung mit Nr. 18.3 der VVzBVO, so ist damit eine Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Kontrazeptionsmittel in all den Fällen typisierend und damit ohne Ansehung des Einzelfalles ausgeschlossen, in denen die Verwendung des Mittels im Hinblick auf das Alter des jeweiligen Betroffenen - zwischen dem 20. und dem 45. Lebensjahr - trotz einer etwaigen medizinischen Indikation regelmäßig zumindest auch dem Nebenzweck einer Empfängnisverhütung dient. Dies wiederum dient, wie der vorliegende Fall auch zeigt, der Verwaltungsvereinfachung, um aufwändige Sachverhaltsermittlungen im Einzelfall zu vermeiden sowie Zweifelsfälle und damit verbundene Missbrauchsgefahren zu beseitigen.

Ebenso ist hier der dem Beihilferecht innewohnende Rechtsgedanke der ersparten Aufwendungen im Bereich der Güter des täglichen Bedarfs zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 b BVO NRW).

Soweit stellt § 8 Abs. 3 BVO NRW sowohl eine Einschränkung als auch eine Erweiterung der Beihilfefähigkeit nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BVO NRW dar. Nämlich eine Erweiterung insoweit, als aus den oben bereits genannten Gründen empfängnisregelnde Mittel bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig sind, auch wenn kein Krankheitsfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Abs. 2 BVO NRW vorliegt. Eine Einschränkung insoweit, als aus den ebenfalls oben bereits genannten Gründen die Beihilfefähigkeit auch in einem Krankheitsfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Abs. 2 BVO NRW dann ausgeschlossen wird, wenn das verordnete Mittel auch der Empfängnisverhütung dient.

Hierin vermag die Kammer auch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Therapiefreiheit zu sehen.

Aus der freiberuflichen Natur der ärztlichen Tätigkeit folgt, dass im Grundsatz Therapiefreiheit, also keine Bindung an bestimmte diagnostische und therapeutische Methoden besteht (so Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 28 Rdz. 34 m. w. N.).

Hier geht es darum, inwieweit das beklagte Land durch die Einschränkung der Beihilfefähigkeit in einem solchen Fall gegen die ihm gegenüber den Bediensteten und gegenüber ihren Angehörigen obliegende Fürsorgepflicht verstößt.

Die Beihilfevorschriften konkretisieren die im Gesetz nur im allgemeinen festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. 04.1988 - 2 C 58/85 - BVerwGE 79, 249; OVG NRW, Urteil vom 23.08.1993 - 12 A 1031/91; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 40 Nr. 1).

Die Fürsorgepflicht verlangt im Rahmen des geltend gemachten Beihilferechts nicht eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen (so BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88-AP Nr. 11 zu Art. 33 Abs. 5 GG).

Wenn die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe ausschließen, kann auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG - a- a. O. - BVerwGE 79, 249 m. w. N.).

Dies ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Arzt, wie das Land es ausgedrückt hat, zur Behandlung eines Krankheitsfalles aus einer "breiten Palette von Alternativverordnungen auswählen kann", um die hier attestierten Zyklusstörungen zu behandeln, wenn damit gleichzeitig im Interesse des Landes aufwändige Sachverhaltsermittlungen im Einzelfall sowie Zweifelsfälle und damit verbundene Missbrauchsgefahren ausgeschlossen werden können.

Insoweit hat der Kläger lediglich bestritten, dass die von dem Land aufgelisteten Medikamente sämtlich geeignet wären, Zyklusstörungen zu behandeln ohne den Effekt der Empfängnisverhütung. Selbst wenn sie nicht sämtlich geeignet wären, so bleibt angesichts der vom Land vorgelegten Liste dennoch "eine breite Palette".

Schließlich genügt es nicht, dass der Kläger insbesondere bestreitet, dass diese Medikamente gleichermaßen geeignet und sachgerecht gewesen wäre als Einsatzmöglichkeit im Hinblick auf die konkreten Beschwerden unter Berücksichtigung der jeweils konkreten körperlichen Verfassung der beiden Töchter, so lange er die konkrete körperliche Verfassung der beiden Töchter nicht darlegt. Hier wurden lediglich "Zyklusstörungen" attestiert, was man mit dem Land durchaus als "Allerweltsdiagnose" bezeichnen kann.

Nach allem war auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und war der Kläger mit der Klage abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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