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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: 8 Sa 1524/99
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 (2)
Das Lebenseinkommen kann einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer neuen Tarifstruktur darstellen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 Sa 1524/99

Verkündet am: 14.11.2000

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Pauly als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Lescanne und den ehrenamtlichen Richter Selle für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.08.1999 - 1 Ca 8177/98 ­ wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob tarifvertragliche Vergütungsregelungen, nach denen der Kläger als Flugkapitän unter Umständen weniger verdient als nach ihm zum Flugkapitän geförderte Co-Piloten, gegen Art. 3 GG verstoßen.

Der Kläger ist seit dem 08.01.1990 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst als Co-Pilot und seit dem 12.12.1995 als Flugkapitän. Hierzu ist es zu diesem Zeitpunkt gekommen, weil die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers als Flugingenieur nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aufgrund des Tarifvertrages Förderaufstieg" vom 01.07.1994, der heute nicht mehr gilt, angerechnet wurden.

Der Kläger ist Mitglied der DAG und der Vereinigung Cockpit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweiligen Tarifverträge zwischen der Beklagten und der DAG Anwendung.

Bei der Beklagten bestanden bis zum Jahr 1997 zwei Firmentarifverträge mit der DAG, die die Vergütung für das Personal regelten. Sie wurden jährlich neu ausgehandelt.

Die älteren arabischen" Vergütungstarifverträge, die mit fortlaufender arabischer Nummerierung (im Jahre 1997 VTV Nr. 24) geführt wurden , galten persönlich für alle Mitarbeiter, die am 30.06.1993 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Nach diesen Vergütungstarifverträgen setzte sich das Gehalt aller bei der L.Tbeschäftigten Piloten, also sowohl die Gehälter der Co-Piloten als auch die der Kapitäne, aus einem Grundgehalt und einer Flugzulage zusammen, wobei das Gehalt eines Co-Piloten ungefähr 50 ­ 60 % des Gehaltes eines Kapitäns ausmachte. Mehrflugstunden wurden gesondert vergütet. Die Höhe des Grundgehaltes war abhängig von der Beschäftigungsdauer und der Vergütungsgruppe. Die Vergütungsgruppen waren unterteilt in die Gruppe der Kapitäne und die der Co-Piloten. Bei dem Gehaltsfaktor Beschäftigungsdauer wurden drei Gruppen unterschieden: Die Anfangsstufe (0 ­ 18 Monate), die Übergangsstufe (19 ­ 36 Monate) und die Endstufe (36 Monate bis zum Ausscheiden). Bei einer Umschulung vom Co-Piloten zum Kapitän wurde der betreffende Arbeitnehmer in die Anfangsstufe der Kapitäne eingeordnet. Die Flugzulage ist ein Stundensatz, der mit der monatlichen Flugstundenzahl multipliziert wird. Die Zulage war für Co-Piloten und Kapitäne unterschiedlich hoch, blieb aber, anders als das Grundgehalt, unabhängig von der Beschäftigungsdauer gleich. Damit ergaben sich im Jahre 1997 folgende Gehaltszahlen:

VTV Nr. 24 Grundgehalt Flugzulage ( Arabischer Tarifvertrag")

Vergütungsgruppe: Kapitäne Anfangsstufe 14.678,00 DM 67,93 DM / Flugstunde Übergangsstufe 15.483,00 DM 67,93 DM / Flugstunde Endstufe 16.287,00 DM 67,93 DM / Flugstunde

Vergütungsgruppe: Co-Piloten Anfangsstufe 7.480,00 DM 43,16 DM / Flugstunde Übergangsstufe 8.165,00 DM 43,16 DM / Flugstunde Endstufe 9.773,00 DM 43,16 DM / Flugstunde

Im Jahre 1994 wurde erstmalig ein zweiter Vergütungstarifvertrag mit einer gegenüber dem VTV Nr. 24 abgesenkten Gehaltsstruktur abgeschlossen. Diese römischen" Tarifverträge (1994: VTV Nr. I, 1995: VTV Nr. II...), galten für Mitarbeiter wie den Kläger, die nach dem 30.06.1993 eingestellt oder zum Kapitän gefördert wurden. Die Gehaltsstruktur für Kapitäne und Co-Piloten wurde insofern den arabischen Tarifverträgen angepasst, als sich das Gehalt wieder aus einem Grundgehalt und einer Flugzulage zusammensetzte. Anstelle der Einteilung nach Vergütungsgruppen und Beschäftigungsdauer wurde jetzt ein Anfangsgehalt festgesetzt, das sich einmal im Jahr um einen Steigerungsbetrag" von 328,00 DM erhöhte, bis das Endgehalt erreicht wurde. Wurde ein Co-Pilot zum Kapitän gefördert, erhielt er als Anfangsgehalt sein letztes Gehalt als Co-Pilot, ergänzt um einen sogenannten Umgruppierungsbetrag", dessen Höhe ebenfalls bei Abschluss der jährlichen Vergütungstarifverträge neu ausgehandelt wurde. Er betrug im Jahre 1995 3.170,00 DM, im Jahre 1997 3.275,00 DM. Die Flugzulage blieb in ihrer Struktur gegenüber den arabischen Tarifverträgen unverändert. Im Jahre 1997 sah der römische Tarifvertrag folgende Gehälter vor:

VTV Nr. IV Grundgehalt Flugzulage (Römischer Tarifvertrag)

Kapitäne Endgehalt 14.191,00 DM 54,59 DM / Flugstunde Steigerungsbetrag 328,00 DM Umgruppierungsbetrag 3.275,00 DM

Co-Piloten Anfangsgehalt 6.441,00 DM 28,63 DM / Flugstunde Steigerungsbetrag 328,00 DM Endgehalt 9.061,00 DM

Im November 1997 fusionierte die L.Tmit der bis dahin selbständigen Schwestergesellschaft L. Süd, bei der ebenfalls zwei Gehalts-Firmentarifverträge bestanden, die nach dem Einstellungs- bzw. Beförderungsdatum differenzierten. Bei den Fusionsverhandlungen einigten sich die Tarifpartner darauf, die Tarifstrukturen zu vereinheitlichen und schlossen für das gesamte Bordpersonal einen einzigen Gehaltstarifvertrag, den VTV Nr. 25, ab, der am 01.11.1997 in Kraft trat. Er ersetzte nach § 10 die zu diesem Zeitpunkt bei der L. bestehenden Vergütungstarifverträge VTV Nr. 24 und VTV Nr. IV sowie die Vergütungstarifverträge Nr. 6 und VTV Nr. IV der ehemaligen L. Süd. Bei der Umstellung der Mitarbeiter auf den neuen Gehaltstarifvertrag wurde gemäß § 3 a Nr. 1 a des VTV Nr. 25 für jeden Mitarbeiter des fliegenden Personals (Kapitäne, Co-Piloten und Flugbegleiter) das Gesamtgehalt" Stichtag 31.10.1997 errechnet. Grundlage war das aktuelle Grundgehalt mit einer fiktiven Flugzulage auf einer Basis von 75 Flugstunden. Dabei ergaben sich für den Kläger, der Ende 1995 zum Kapitän gefördert wurde, beispielsweise folgende Zahlen:

Grundgehalt: 13.377,00 DM

Flugzulage bei 75 Stunden: 4.094,25 DM Gesamtgehalt: 17.471,25 DM.

Das jeweilige Gesamtgehalt wurde als sogenannte individuelle Zwischenstufe" jedes Mitarbeiters mit den Gehaltsstufen des neuen Vergütungstarifvertrages VTV Nr. 25 verglichen. Gemäß § 3 a Nr. 2 des VTV Nr. 25 wurde jeder Mitarbeiter am 01.11.1998 der über der individuellen Zwischenstufe liegenden Vergütungsstufe zugeordnet.

Vergütungsstufen Kapitäne nach VTV Nr. 25 Stufe Grundgehalt Flugzulage 1 12.311,95 DM 49,03 DM / Flugstunde 2 12.556,17 DM 50,01 DM / Flugstunde 3 12.800,40 DM 50,98 DM / Flugstunde 4 13.044,62 DM 51,95 DM / Flugstunde 5 13.288,84 DM 52,93 DM / Flugstunde 6 13.533,06 DM 53,90 DM / Flugstunde 7 13.777,28 DM 54,87 DM / Flugstunde 8 14.021,50 DM 55,84 DM / Flugstunde 9 u. s. w. ... ...

Der Kläger, dessen Gesamtgehalt in Höhe von 17.471,25 DM am Stichtag zwischen Vergütungsstufe fünf und sechs lag, erhielt folglich ab 01.11.1998 nach Vergütungsstufe sechs ein neues Grundgehalt von 13.533,06 DM und eine Flugzulage von 53,90 DM / Flugstunde. Nach dem VTV Nr. 25 wird das Grundgehalt der Kapitäne und Co- Piloten wie zuvor in den römischen Tarifverträgen jährlich um einen Steigerungsbetrag - hier von 244,22 DM ­ erhöht. Neu geregelt wurde, dass sich nach dem VTV Nr. 25 die ebenfalls fortbestehende Flugzulage mit zunehmender Beschäftigungsdauer erhöht.

Die weitreichendste Veränderung war die Verbesserung der Vergütung für Umschüler vom Co-Piloten zum Kapitän. Nach dem VTV Nr. 25 setzt sich das Anfangsgehalt eines geförderten Kapitäns ­ wie in den römischen Tarifverträgen ­ aus seinem letzten Gehalt als Co-Pilot, ergänzt um den Umgruppierungsbetrag, zusammen. Der Umgruppierungsbetrag wurde im VTV Nr. 25 von 3.275,00 DM auf 4.528,56 DM erhöht. Der erhöhte Umgruppierungsbetrag hat zur Folge, dass die Kapitäne, die unter Geltung der alten Tarifverträge zum Kapitän gefördert wurden, unter bestimmten Umständen weniger verdienen als ihre nach dem neuen VTV Nr. 25 geförderten Kollegen.

Mit der am 16.12.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger mit Zahlungsanträgen bzw. mit einem Feststellungsantrag Vergütung begehrt für die Zeit ab 01.11.1997 nach den unter Berücksichtigung des erhöhten Umgruppierungsbetrages sich für ihn ergebenden Vergütungsstufen 11, 12 bzw. 13.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten: Der VTV Nr. 25 sei materiell rechtswidrig. Die materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich aus einem Verstoß gegen Art. 3 GG. Flugkapitäne, die unter dem VTV Nr. IV umgeschult worden seien, würden aufgrund des geringeren Umschulungsbetrages ohne sachlichen Grund schlechter entlohnt als solche, die unter dem VTV Nr. 25 umgeschult würden. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz stehe ihm die Differenz zu.

Hierzu hat der Kläger behauptet: Die nach ihm zum Kapitän geförderten Co-Piloten erhielten die Endstufe auch früher als er. Es handele sich um eine Differenz von fünf Vergütungsgruppen. Die ansonsten vergleichbaren Kapitäne verdienten mindestens acht Jahre 1.350,03 DM mehr als er. Ein Gleichstand sei erstmals im Jahre 2011 erreicht. In ähnlicher Lage befänden sich weitere 60 Arbeitskollegen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.249,23 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.253,56 DM seit dem 01.12.1997, aus 1.880,34 DM seit dem 01.01.1998, aus jeweils 1.253,56 DM seit dem 01.02.1998, 01.03.1998, 01.05.1998 aus 1.880,34 DM, seit dem 01.05.1998, aus weiteren 1.253,56 DM seit dem 01.07.1998 sowie dem 01.08.1998, dem 01.09.1998, 01.10.1998 und 01.11.1998 zu zahlen, weitere 4 % Zinsen aus 2.196,15 DM seit dem 01.12.1998 sowie aus 1.585,60 DM jeweils 4 % Zinsen seit dem 01.01.1999

und 01.03.1999,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.03.1999 nach der Vergütungsgruppe 12 des VTV Nr. 25 vom 01.12.1997 und ab dem 01.05.1999 nach der Vergütungsgruppe 13 zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

den Kläger mit der Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten: Es liege keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vor. Für vorgenommene Differenzierungen bestünden sachliche Gründe. Die Tarifvertragsparteien hätten sich im Rahmen der Tarifautonomie bewegt. Im Übrigen sei der Kläger nicht mit Co-Piloten vergleichbar, die erst nach dem 01.11.1997, das heißt nach Inkrafttreten des VTV Nr. 25, zum Kapitän gefördert worden seien. Der Kläger lasse nämlich unberücksichtigt, dass er bereits seit dem 01.12.1995 als Kapitän beschäftigt und seitdem auch als solcher vergütet werde. Dagegen flögen die Kollegen, auf die der Kläger abstelle, zum Teil heute noch als Co-Piloten, obwohl sie eine teilweise längere Betriebszugehörigkeit als der Kläger hätten. Der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, dass er zu einem Kollegen, der erst nach dem 01.11.1997 gefördert worden sei, einen Vorsprung als Kapitän von mindestens 24 Monaten habe. Betragsmäßig bedeute dies einen Vorteil von mindestens 80.000,00 DM zu Gunsten des Klägers. Berücksichtige man, dass die erste Förderung vom Co-Piloten zum Kapitän nach den neuen VTV Nr. 25 im Dezember 1998 abgeschlossen worden sei, so verbuche der Kläger sogar einen Vorteil von drei Jahren für sich.

Hierzu hat sie behauptet: Es sei dem vom Kläger vermittelten Eindruck entgegenzuwirken, dass sich seine finanzielle Situation durch den VTV Nr. 25 verschlechtert habe oder verschlechtern werde. Unstreitig nehme der Kläger über den VTV Nr. 25 an einer Gehaltsentwicklung teil, die er bei einem Fortbestand oder bei einer Weiterentwicklung des römischen Vergütungstarifvertrages nicht hätte erreichen können. Nach der Anlage II zum VTV Nr. 25 könne der Kläger ein Grundgehalt in Höhe von 16.763,71 DM (Stand 01.11.1997) erreichen. Zuzüglich einer unterstellten Flugzulage auf der Basis von 75 Flugstunden pro Monat multipliziert mit DM 65,57 errechne sich somit ein Gesamt-gehalt in Höhe von 21.381,44 DM. Im Vergleich dazu habe das Gehalt für Kapitäne nach dem VTV IV auf der Basis von 75 Flugstunden 18.285,25 DM betragen, so dass sich ein Differenzbetrag in Höhe von 3.096,19 DM ergebe. Vergleichbar mit dem VTV Nr. 25 wäre für den Kläger bereits zwischen der Stufe 8 und 9 das Endgehalt erreicht gewesen. Im Rahmen der Tarifgespräche hätten sich die Tarifvertragsparteien darauf geeinigt, den Umgruppierungsbetrag vom Co-Piloten zum Kapitän von vormals 3.275,00 DM auf 4.528,56 DM zu erhöhen. Die Steigerung sei erfolgt auf Betreiben der DAG. Die DAG habe nämlich verlangt, dass in einem vorgegebenen insgesamt überschaubaren und realistischen Zeitrahmen das Endgehalt des VTV Nr. 25 erreicht werden könne. Die Tarifvertragsparteien seien dabei von dem theoretischen Ansatz ausgegangen, dass unter den derzeitigen Voraussetzungen eine Kapitänswerdung in der Regel erst nach einer zehnjährigen Tätigkeit als Co-Pilot möglich sei. Diese Annahme werde höchst anschaulich bestätigt, wenn man die Senioritätsdaten der Co-Piloten zugrunde lege, die zukünftig zum Kapitän gefördert würden, soweit überhaupt Bedarf vorhanden sei. In der Regel seien Co-Piloten betroffen, die auf eine fast annähernd zehnjährige Betriebszugehörigkeit zurückblicken könnten. Da die DAG nicht bereit gewesen sei, noch einige Stufen (z. B. 19, 20) anzuhängen, sei der erhöhte Umgruppierungsbetrag das Ergebnis der neuen Struktur der Vergütungsstufen. Eine andere Lösung habe es in den möglichen verhandelbaren Rahmenbedingungen nicht gegeben. Die DAG habe sich von der Vorstellung leiten lassen, dass ein Arbeitnehmer, der als Co-Pilot bei der Beklagten beginne, noch nach 24 Jahren die Endstufe erreichen könne, immer vorausgesetzt, dass er rechtzeitig bei der Beklagten eingestiegen und ein Bedarf an Kapitänen vorhanden sei. Dieses Ziel wäre bei einer Beibehaltung des Umgruppierungsbetrages von 3.275,00 DM nicht im Sinne der Vorstellung der DAG erreicht worden. Dabei hätten die Tarifvertragsparteien bewusst unterschiedliche Auswirkungen auf einzelne Mitarbeiter des fliegenden Personals in Kauf genommen, um das gesteckte Ziel zu erreichen. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass ein Co-Pilot, der nach dem 01.11.1997 gefördert werde, vorübergehend wegen des höheren Umgruppierungsbetrages eine höhere Vergütung erzielen könne als derjenige, der, wie zum Beispiel der Kläger, noch vor dem 01.11.1997 mit dem alten Umgruppierungsbetrag in Höhe von 3.275,00 DM umgruppiert worden sei. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Verhandlungen aus vier unterschiedlichen Vergütungstarifverträgen einen einheitlichen Vergütungstarifvertrag hätten machen müssen. Die pauschale Behauptung des Klägers, dass diejenigen, die in den Geltungsbereich des römischen Vergütungstarifvertrages fielen, schlechter vergütet würden, als diejenigen, die im Rahmen des VTV Nr. 25 umgruppiert würden, sei unrichtig. Eine Vielzahl von Co-Piloten sei kurz nach Inkrafttreten der römischen Vergütungstarifverträge bei ihr und ihrer Schwestergesellschaft, der L. Süd, zu Kapitänen gefördert worden und partizipierten bereits an den jährlichen Steigerungsbeträgen sowie an den tariflichen Erhöhungen, so dass ein gehaltlicher Unterschied durch den höheren Umgruppierungsbetrag nach VTV Nr. 25 nicht feststellbar sei. Der VTV Nr. 25 sei in dem Bewusstsein und der Kenntnis der Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden, dass sich bei einer einheitlichen Vergütungsstruktur gleich oder teilweise vorübergehend unterschiedliche Vergütungsergebnisse miteinander vergleichbarer Berufsgruppen ergeben würden. Es ließe sich auch eine Vielzahl von Piloten benennen, die noch heute als Co-Piloten eingesetzt würden und eine längere Betriebszugehörigkeit als der Kläger aufwiesen.

Mit Urteil vom 06.08.1999 hat das Arbeitsgericht den Kläger mit der Klage abgewiesen und hat dies wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob der VTV Nr. 25 gegen Art. 3 GG verstoße. Selbst bei partieller Nichtigkeit des VTV Nr. 25 ergebe sich daraus kein Anspruch des Klägers, denn er könne aus einer nichtigen Tarifnorm keine Rechte herleiten. Den Gerichten sei es verwehrt, die nichtige Tarifnorm durch eine andere Norm zu ersetzen oder zu ergänzen, denn dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie dar. Die Tarifvertragsparteien seien verpflichtet, bei nichtigen Tarifnormen auch für die Vergangenheit eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Die Gerichte könnten eine Tarifnorm nur dann ergänzen, wenn praktisch nur eine Möglichkeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen Regelung bleibe. Dies sei bei der vorliegenden Konstellation nicht der Fall, denn die Vergütungssystematik sei so differenziert, dass eine Vielzahl von Möglichkeiten bestehe.

Gegen dieses dem Kläger am 14.09.1999 zugestellte Urteil hat er am 14.10.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 29.11.1999 am 29.11.1999 begründet.

Der Kläger vertritt die Auffassung: Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, an den die Tarifvertragsparteien gebunden seien. Verletzt sei der Grundsatz Gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Durch die veränderte Vergütungsstruktur erhielten unter dem VTV Nr. 25 umgeschulte Piloten gleicher Seniorität über acht Jahre hinweg ein höheres Gehalt als er ­ der Kläger ­ und erreichten die Endstufe der Vergütung sechs Jahre früher, was auch zu Differenzen im Lebenseinkommen führte. Vergleichbar sei er ­ der Kläger ­ aufgrund des unterschiedlichen Verantwortungsbereiches nur mit anderen Kapitänen, nicht mit Co- Piloten. Die Zusammenführung von verschiedenen Tarifverträgen erkläre lediglich das Zustandekommen der Ungleichbehandlung, stelle aber keine sachliche Rechtfertigung dar. Der Erfüllungsanspruch ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der wegen des Schutzprinzips anspruchsbegründende Wirkung habe. Ein Eingriff in die Tarifautonomie liege darin nicht, da diese durch einen verfassungswidrigen Tarifvertrag überhaupt nicht ausgeübt worden sei. Die Verfassungsmäßigkeit des VTV Nr. 25 könne nicht offengelassen werden, da das Ziel der Gleichbehandlung ausschließlich durch eine Anhebung seines Gehaltes erreicht werden könne.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.08.1999

abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.520,57 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 1.253,56 DM ab dem 01.12.1997, 01.01.1998, 01.02.1998, 01.03.1998, 01.04.1998, 01.05.1998, 01.06.1998, 01.07.1998, 01.08.1998, 01.09.1998, 01.10.1998 sowie dem 01.11.1998, nebst weiteren 4 % Zinsen aus 1.585,60 DM seit dem 01.12.1998 und 01.01.1999, nebst weiteren 4 % Zinsen aus 1.585,60 seit dem 01.02.1999, 01.03.1999, 01.04.1999, 01.05.1999, nebst weiteren 4 % Zinsen aus 1.586,35 DM seit dem 01.06.1999, 01.07.1999, 01.08.1999, 01.09.1999, 01.10.1999, 01.11.1999, 01.12.1999, 01.01.2000, 01.02.2000, 01.03.2000, 01.04.2000 sowie 01.05.2000 und schließlich nebst weiteren 8,25 % aus 1.585,61 DM seit dem 01.06.2000, 01.07.2000, 01.08.2000, 01.09.2000 und 01.10.2000 zu zahlen,

3. festzustellen, dass er ab dem 01.11.1997 nach der individuellen Grundgehaltszwischenstufe 10/11 in Höhe von 14.630,56 DM ab dem 01.11.1999 nach der Vergütungsstufe 11, ab dem 01.01.1999 nach der Vergütungsstufe 12, ab dem 01.05.1999 nach der Vergütungsstufe 13 und ab dem 01.05.2000 nach der Vergütungsstufe 14 des VTV Nr. 25 vom 01.12.1997 zu vergüten war,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.10.2000 nach der Vergütungsgruppe 14 des VTV Nr. 25 vom 01.12.1997 zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung: Die Vergütungsregelung des VTV Nr. 25 würden dem aufgrund der Tarifautonomie eingeschränkten Prüfungsmaßstab für Art. 3 GG gerecht. Eine Vergleichbarkeit mit den nach dem 01.11.1997 geförderten Kapitänen bestehe nicht, denn diesen gegenüber habe der Kläger einen Vorsprung als Kapitän von mindestens 24 Monaten, was einen Betrag von etwa 80.000,00 DM ausmache. Die Tarifvertragsparteien hätten bei den Verhandlungen Wert darauf gelegt, die Besitzstände aller Mitarbeiter zu wahren sowie die Endstufe eines Pilotengehaltes in einer üblichen Pilotenlaufbahn erreichbar zu machen. Dies sei mit dem VTV Nr. 25 gelungen. Niemand, auch nicht der Kläger, stehe sich schlechter als zuvor. Der höhere Umgruppierungsbetrag stelle einen Ausgleich für zur zeit schlechtere Beförderungschancen dar. Anders als der Kläger, der aufgrund von damals für ihn geltenden günstigen Regelungen im Tarifvertrag nach nur fünfjähriger Co-Pilotentätigkeit Kapitän geworden sei, hätten zur Zeit der Fusion tätige Co-Piloten erst nach einer durchschnittlich zehnjährigen Tätigkeit mit einer Förderung zum Kapitän rechnen können. Die kurzzeitigen, sich angleichenden Gehaltsdifferenzen seien bewusst in Kauf genommen worden. Selbst wenn die Vergütungsregelungen nichtig seien, sei es zunächst die ureigene Angelegenheit der Tarifvertragsparteien, sie durch andere Vorschriften zu ersetzen. Aufgrund der beträchtlichen finanziellen Mehrbelastung sei eine Anhebung der unter dem VTV Nr. IV geförderten Piloten auf das Niveau des VTV Nr. 25 für die Beklagte als Tarifvertragspartei damals nicht vertretbar gewesen. Es hätte dann das Gehaltsniveau der Piloten insgesamt reduziert werden müssen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Erhöhung des Umgruppierungsbetrages sei auf Drängen der DAG unter den im Tatbestand geschilderten Umständen vereinbart worden, durch Vernehmung der Zeugen Dr. N.ierschund Dr. I.sk, auf deren protokollierte Aussagen (Bl. 362 ff d. A.) verwiesen sei.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Nachdem der Kläger im Rahmen seines Schriftsatzes vom 25.10.2000 erstmals die exakten Flugstunden für den Berechnungszeitraum 01.11.1997 bis 30.09.2000 angegeben hat, ist der Zahlungsantrag zu 2) so nicht mehr zutreffend, da bisher der Kläger pauschal und generell von (geschätzten) 75 Flugstunden ausgegangen war. Dies betrifft jedoch nur die Höhe des Anspruchs.

Die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsanträge zu 3) und 4) hat die Beklagte dadurch ausgeräumt, dass sie in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz auf Anregung der Kammer zu Protokoll erklärt hat, dass sie sich im Falle des Klägers nach den Feststellungsanträgen richten werde.

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, womit die Kammer dem Arbeitsgericht im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung, folgt.

Soweit das Arbeitsgericht darauf abstellt, es sei den Gerichten grundsätzlich verwehrt, eine nichtige Tarifnorm durch eine andere Norm zu ersetzen oder zu ergänzen, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.1985 - 4 AZR 234/84 -, AP Nr. 136 zu Art. 3 GG). Wegen der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG haben die Gerichte keine Befugnis zur eigenen Normsetzung, diese bleibt vielmehr dem Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien überlassen. Grundsätzlich wirkt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz daher nicht anspruchsbegründend.

Anders als das Bundesverfassungsgericht, dass sich in der Regel auf eine bloße Unvereinbarerklärung beschränkt und dem Gesetzgeber eine Korrekturpflicht auferlegt (vgl. Sachs, Zu den Folgen von Gleichheitsverstößen in Tarifverträgen, RdA 1989, 25 ff, 27 ff; Dieterich, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Art. 3 GG, Rdn. 57), behandelt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung gleichheitswidrige Tarifverträge als ganz oder teilweise nichtig (vgl. BAG, Urteil vom 20.04.1997 - 4 AZR 732/75 - AP Nr. 111 zu Art. 3 GG; BAG, a. a. O., AP Nr. 136 zu Art. 3 GG). Dies ergibt sich aus dem Charakter des arbeitsrechtlichen Verfahrens als Parteiprozess: Die Arbeitsgerichte haben selbst die Verwerfungskompetenz, die normunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aufgrund des rechtsstaatlichen Rechtsverweigerungsverbotes eine abschließende Entscheidung verlangen (vgl. Sachs, a. a. O., S. 34; Dieterich, a. a. O., Rdn. 61; BAG, Urteil vom 14.12.1982 - 3 AZR 251/80 -, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand). Die Rechtsfolge der (Teil)Nichtigkeit wird vom Bundesarbeitsgericht durch einen Rückgriff auf § 134 BGB, teilweise auf §§ 139, 140 BGB erreicht (vgl. BAG, a. a. O., AP Nr. 111 zu Art. 3 GG; BAG, a. a. O., AP Nr. 136 zu Art. 3 GG), nach anderer Auffassung ergibt sie sich aus dem Charakter als ranghöherer Rechtsquelle sowie aus den Grundsätzen über die Nichtigkeit von Gesetzen (vgl. Wiedemann, TVG, A. Einleitung Rdn. 263; Sachs, a. a. O., S. 34).

Jedoch begründet auch das Bundesarbeitsgericht Ansprüche, die im Tarifvertrag nicht vorgesehen waren, wenn für die Beseitigung der Gleichheitsverletzung, die grundsätzlich auf beliebige Weise möglich ist, nur der Weg bleibt, die Gleichstellung durch Ausdehnung der nicht mehr zu beseitigenden Normfolgen auf die gleichheitswidrig Ausgeschlossene herbeizuführen (vgl. BAG, a. a. O., AP Nr. 136 zu Art. 3 GG; BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 3 AZR 553/91 - WiR 1992, 380; BAG, Urteil vom 16.01.1996 - 3 AZR 767/94 - AP Nr. 222 zu Art. 3 GG). Die ungewollte Regelungslücke darf im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dann geschlossen werden, wenn für die Vergangenheit und die Zukunft nur eine einzige Lösungsmöglichkeit in Betracht kommt.

Soweit das Arbeitsgericht darauf abstellt, bei der vorliegenden Fallkonstellation bestünden eine Fülle von Möglichkeiten, einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen und dabei insbesondere darauf hinweist, dass sich das Entgelt aus mehreren Komponenten zusammensetzte, sind dabei die Besonderheiten von in der Vergangenheit liegenden Gleichheitsverstößen zu berücksichtigen. Eine Herstellung der Gleichheit durch Wiederherstellung der vor Änderung des Tarifvertrages geltenden Rechtslage kann an der Begrenzung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungspflichten (§ 818 Abs. 3 BGB), an Verjährungs- oder tariflichen Ausschlussfristen oder aus Gesichtspunkten der Besitzstandswahrung scheitern (vgl. Sachs, a. a. O., S. 35; Dieterich, a. a. O., Rdn. 63). Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, seit 1997 gezahlte Entgelte von den unter dem VTV Nr. 25 geförderten Kapitänen zurückzufordern. Dafür gäbe es keine Anspruchsgrundlage.

Die Frage, ob dies hier dazu führt, dass der Kläger für die Vergangenheit so gestellt wird wie die Co-Piloten, die nach dem VTV Nr. 25 zum Kapitän gefördert worden sind, hängt davon ab, ob man hier mit Hanau (von der Beklagten vorgelegtes Gutachten Seite 25, Bl. 314 ff, 338 d. A.) einen Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darin sieht, dass es sich in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen um betragsmäßig feste Leistungen (etwa bei der Jubiläums- und der Ehegattenzulage), oder um Begünstigungen handelte, deren Höhe nach abstrakten Bestimmungen zweifelsfrei ermittelt werden konnte (wie in den Fällen der Altersversorgung), während sich hier die begünstigende Regelung nicht eindeutig vom Restentgelt abgrenzen lässt, so dass eine Vielzahl von Möglichkeiten besteht, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen. Insoweit sei auf die oben genannten Ausführungen von Hanau verwiesen.

In jedem Falle hätte das Arbeitsgericht die Frage der Gleichheitswidrigkeit des VTV Nr. 25 mit dieser Begründung nicht offen lassen können, da bei einer Gleichheitswidrigkeit für die Vergangenheit der Klage entweder hätte stattgegeben werden müssen oder für Vergangenheit und Zukunft der Rechtsstreit bis zu einer Neuregelung der Tarifvertragsparteien ­ gegebenenfalls befristet ­ hätte ausgesetzt werden müssen.

Nach Auffassung der Kammer verstößt der VTV Nr. 25 jedoch weder gegen den Grundsatz Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" oder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Art. 3 GG.

Der Grundsatz Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" stellt keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage in Form eines überpositiven Grundsatzes dar, sondern bedarf der Umsetzung in positives Recht, wie dies zum Beispiel in § 612 Abs. 3 BGB erfolgt ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2000 ­ 5 AZR 806/98 - ZiP 2000, 1680).

Der gewohnheitsrechtlich auf der Umsetzung von Grundrechten beruhende, einfachrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die sich gruppenmäßig in einer vergleichbaren Lage befinden, nicht willkürlich, also sachfremd, schlechterstellen darf (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. A., § 112 I 5, 6; Dütz, Arbeitsrecht, 5. A. Rdn. 50). Anders als der Grundsatz Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist in Rechtsprechung und Literatur die anspruchsbegründende Wirkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anerkannt, das bedeutet, dass der willkürlich Ausgeschlossene wegen der Unwirksamkeit dieses Ausschlusses Anspruch auf dieselben Leistungen hat, von denen er zu Unrecht ausgeschlossen wurde. Dabei handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch, so dass es auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht ankommt (vgl. Dütz, a. a. O., Rdn. 50; Lieb, Arbeitsrecht, 6. A., Rdn. 104).

Jedoch ist Adressat des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließlich der Arbeitgeber. Bei kollektiver Normsetzung durch Tarifvertrag gestaltet der Arbeitgeber nicht den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, sondern wendet nur normativ geltende tarifliche Bestimmungen an. Der Tarifvertrag ist keine vom Arbeitgeber freiwillig abgeschlossene Vereinbarung, sondern steht unter dem Zwang zur Einigung (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.1995 ­ 3 AZR 882/94 ­ BB 1996, 380, 381; BAG, Urteil vom 26.04.2000 ­ 4 AZR 177/99, DB 2000, 978). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gegenüber Regelungen in einem Kollektivvertrag subsidiärer Gestaltungsfaktor (vgl. Richardi, MünchArbR, 2. A. Bd. 1, 1992, § 14 Rdn. 2).

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher innerhalb des VTV Nr. 25 als kollektivrechtliche Norm nicht anwendbar.

Die Frage, ob und inwieweit die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte im Allgemeinen und nach Art. 3 Abs. 1 GG im Besonderen gebunden sind, war lange unumstritten. In seinem sogenannten Lohngleichheitsurteil legte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien fest (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1955 - 1 AZR 305/54 -, AP Nr. 4 zu Art. 3 GG). Entsprechend der sogenannten Delegationstheorie bänden nach Art. 1 Abs. 3 GG die nachfolgenden Grundrechte auch die Gesetzgebung als unmittelbar geltendes Recht. Tarifverträge seien aber Gesetzgebung im materiellen Sinne, weil sie namentlich in ihren Arbeitsbedingungen objektives Recht für die Arbeitsverhältnisse der Beteiligten setzten. Das ergebe sich zwingend aus § 1 TVG. Hiernach enthalte der Tarifvertrag Rechsnormen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht später ausgeführt, die Tarifvertragsparteien müssten sich wie der Gesetzgeber an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG halten. Art. 9 Abs. 3 GG stehe dem nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien seien durch Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu Regelungen ermächtigt, die dem Gesetzgeber selbst durch die Verfassung verboten seien (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.1992 - 2 AZR 470/91 -, BAGE 69, 257, 269 f; BAG, Urteil vom 17.10.1995 - 3 AZR 882/94 -, BB 1996, 380, 381). Die arbeits- und zum Teil auch verfassungsrechtliche Literatur hat sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, zum Teil mit abweichender Begründung über den gewohnheitsrechtlichen Charakter eines Grundsatzes der Verteilungsgerechtigkeit (vgl. Wiedemann, a. a. O., Einleitung, Rdn. 214) oder die Schutzgebotsfunktion der Grundrechte und die Kartellfunktion der Tarifautonomie (vgl. Richardi, a. a. O., § 10 Rdn. 29 ff) weitgehend angeschlossen (vgl. Schaub, a. a. O., § 200, II 3, S. 1674 f; von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. A. , Art. 3 Rdn. 8).

An dieser Rechtsprechung wurde zunehmend Kritik geübt. Art. 1 Abs. 3 GG meine nicht Gesetze im materiellen Sinne, sondern die Gesetzgebung als formelle Gewalt. Zu einer Umformung der Koalition zu staatlicher Gewalt durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 TVG sei der einfache Gesetzgeber auch gar nicht befugt (vgl. Richardi, a. a. O., § 10 Rdn. 22; Dieterich, Die Grundrechtsbindung von Tarifverträgen, Tarifautonomie für ein neues Jahrhundert, Festschrift für Günter Schaub, S. 117, 120). Die Tarifautonomie stelle keine Delegation staatlicher Normsetzung, sondern einen besonderen Fall normativer Gestaltung innerhalb der Privatautonomie, kollektiv ausgeübte Privatautonomie dar. Tarifverträge seien schuldrechtliche Abreden (vgl. Dieterich, a. a. O., FS Schaub, S. 121; Richardi, a. a. O., § 10 Rdn. 23 ff; Kempen/Zachert, TVG, 3. A., Grundlagen Rdn. 154). Die Annahme einer Grundrechtsbindung führe zu einer nicht mehr sachgerechten Inhaltskontrolle von Tarifverträgen, zu einer getarnten Tarifzensur und verletze somit die Tarifautonomie (vgl. Dieterich, a. a. O., FS Schaub, S. 123).

Auch in der Rechtsprechung ist die Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG gleich der des Gesetzgebers zum Teil dadurch relativiert worden, dass wegen der Gleichgewichtung der Tarifvertragsparteien und wegen ihrer mitgliedschaftlichen Legitimation von einer materiellen Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen ausgegangen wurde mit der Folge einer Vermutung zugunsten ihrer Gerechtigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1993 - 2 AZR 697/92 -, NZA 1994, 221, 223; BAG, Urteil vom 10.03.1994 - 2 AZR 605/93 -, NZA 1994, 1045). Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellt für die Begründung der Grundrechtsbindung nicht mehr auf die staatliche Delegation, sondern darauf ab, dass sich die Mitglieder der Tarifvertragsparteien mit ihrem Verbandsbeitritt bestehendem und zukünftigem Tarifrecht unterwürfen (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.1997 - 7 AZR 811/96 -, BAGE 87, 1).

In seinem Beschluss vom 21.05.1999 (BVerfG, Beschluss vom 21.05.1999, - 1 BvR 726/98 - EzA Nr. 72 a zu Art. 3 GG) hat das Bundesverfassungsgericht die Frage der Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 GG ausdrücklich offengelassen. In der Folge hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts diese Frage in zwei Entscheidungen ebenfalls offengelassen (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.1999 ­ 4 AZR 668/98, AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 26.04.200 ­ 4 AZR 177/99 -, DB 2000, 978). Darin wird zum Teil ein Rechtsprechungswandel gesehen (vgl. Schliemann, Arbeitsgerichtliche Kontrolle von Tarifverträgen, ZTR 2000, 198, 202).

Auch die Kritiker der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehen jedoch davon aus, dass eine prinzipielle, materielle Bindung der Tarifvertragsparteien an Gleichheitsgebote bestehe. Diese wird überwiegend mit der Doppelfunktion der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat und mit der objektiven Schutzfunktion der Grundrechte, die den Staat und somit auch die Arbeitsgerichtsbarkeit dazu verpflichten, Grundrechtsträger von einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte zu bewahren, begründet (vgl. Dieterich, a. a. O., FS Schaub, S. 122; Kempen/Zachert, a. a. O., Grundlagen Rdn. 160; Schliemann, a. a. O.). Der Umfang der Grundrechtsprüfung im Einzelnen wird uneinheitlich beurteilt. Jedenfalls ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Dieterich, a. a. O., FS Schaub, S. 123; Schliemann, a. a. O.). Zum Teil wird darauf abgestellt, der Arbeitnehmer legitimiere mit seinem Verbandsbeitritt den Abschluss von Tarifnormen. Darin sei ein Grundrechtsverzicht zu sehen, der aber nicht weiter gehen könne, als der Wesensgehalt der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG), denn dieser Kern stehe nicht zur Disposition des einzelnen und somit auch nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. Kempen/Zachert, a. a. O., Grundlagen Rdn. 160; Schliemann, a. a. O.). Zum Teil wird wegen der grundsätzlichen Parität der Tarifvertragsparteien für erforderlich gehalten, dass es sich um Störungen des Verfahrens handele, die zu einseitig belastenden Grundrechtsbeschränkungen führen würden, wenn nicht der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung schützend eingriffen. Der Minderheitenschutz müsse gewährleistet werden (vgl. Dieterich, a. a. O., FS Schaub, S. 125).

Jedenfalls stimmen alle Auffassungen darin überein, dass der Gestaltungsfreiraum der Tarifvertragsparteien auf der Grundlage und im Rahmen der autonomen Unterwerfung ihrer Mitglieder weitergehen muss, als die rechtsstaatlich gebundene Macht des Staates zu hoheitlichen Eingriffen. Die Verbandsmitglieder könnten über demokratische Prozesse innerhalb ihres Verbandes Einfluss nehmen.

Daraus ergibt sich, dass ein Verstoß gegen Gleichheitsgebote bzw. ein Überschreiten der Grenzen der Tarifautonomie jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Beschränkung des höheren Umgruppierungsbetrages auf nach dem 01.11.1997 geförderte Kapitäne im VTV Nr. 25 bereits nach der Konzeption der bisherigen ­ strengeren ­ Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.

Hiervon ist auszugehen.

Nach der sogenannten neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980, 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88) ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Willkürkontrolle. Wie dem Gesetzgeber steht auch den Tarifvertragsparteien ein Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zu. Der Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist.

Aufgrund des um 1.153,56 DM niedrigeren Umgruppierungsbetrages gegenüber den unter dem VTV Nr. 25 geförderten Kapitänen entstehen dem Kläger monatliche Gehaltsdifferenzen in nicht unerheblicher Höhe, sowohl beim Grundgehalt als auch bei der Flugstundenzulage. Dazu kommen Einbußen beim 13. Monatsgehalt.

Es ist ein Vergleich dahingehend erforderlich, ob die zurückgesetzten Arbeitnehmer dieselbe oder eine gleichwertige Arbeitsleistung erbringen wie die bevorzugten. Dies muss durch einen Gesamtvergleich der Tätigkeiten ermittelt werden. Für die Gruppenabgrenzung ist der jeweils erforderliche Umfang von Vorkenntnissen und Fähigkeiten, Ausbildungsanforderungen, Qualifikationserfordernisse, Arbeitsproduktivität, Art der Arbeit, Arbeitsbedingungen, Erfahrung, Verantwortung und Schwierigkeit zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob die Tätigkeiten nach objektiven Maßstäben der Arbeitsbewertung denselben Arbeitswert haben (vgl. Wiedemann, a. a. O., Einleitung, Rdn. 225).

Der Kläger ist ausschließlich mit anderen bei der Beklagten vom Co-Piloten zum Kapitän geförderten Arbeitnehmern vergleichbar. Nur diese erfüllen die gleichen Qualifikationserfordernisse und üben hinsichtlich praktischer Tätigkeit und übertragener Verantwortung eine vergleichbare Tätigkeit aus. Die Vergleichbarkeit entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger aufgrund seiner Vordienstzeiten (frühere Tätigkeit als Flugingenieur) früher Kapitän geworden ist als dies heute bei schlechteren Karrierechancen möglich gewesen wäre. Die Kriterien für die Kapitänswerdung sind aufgrund objektiver Maßstäbe, insbesondere aufgrund der Senioritätslisten, festgelegt. Wenn diese Kriterien sich im Laufe der Zeit ändern, ändert dies nicht an der grundsätzlichen, objektiv vergleichbaren Eignung zum Kapitän und an der Art seiner Tätigkeit.

Die Tatsache, dass die Gehaltsdifferenzen sich ständig angleichen und in der Zukunft nicht mehr bestehen werden, verringern nur den Umfang der Ungleichbehandlung. Bereits ein geringer Nachteil kann für eine Ungleichbehandlung ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985, 2 BvL 4/83, BVerfGE 71, 39, 50).

Hier ist jedoch ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben.

Es muss ein legitimes Regelungsziel bestehen. Dabei sind unterschiedlichste Differenzierungsmerkmale und ­ziele, z. B. wirtschafts-, beschäftigungs-, sozial- und gesellschaftspolitische Vorstellungen denkbar. Die Differenzierungen müssen bei einer objektiven Gesamtbetrachtung sachgerecht sein. Es gilt eine abgestufte Prüfungsintensität je nach Anknüpfungspunkt und Art der Differenzierung. Der zu belassende Gestaltungsspielraum wird dabei um so kleiner, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann und je weniger die Betroffenen auf die Verwirklichung der Unterscheidungsmerkmale einwirken können. Es muss ein sachgerechter Zusammenhang zwischen einem sachbereichsbezogenen Differenzierungsgrund und den daran anknüpfenden Differenzierungsfolgen, abhängig von der rechtlichen Gestaltung sowie dem Sinn und Zweck der Normierung, gefunden werden. Es gilt kein Optimierungsgebot, das heißt die Gerichte haben allein die Einhaltung rechtlicher Grenzen sicherzustellen, also nicht zu prüfen, ob der Normgeber die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. Dieterich, ErfKom, a. a. O., Art. 3 GG Rdn. 38 ff; Wiedemann, a. a. O., Einleitung Rdn. 223).

Wie Hanau (a. a. O., S. 12) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt hat, sind tarifliche Regelungen auch das kompromisshafte Ergebnis kontroverser Vertragsverhandlungen, weswegen an ihre Systemgerechtigkeit nur äußerst geringe Anforderungen gestellt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.1998 - 4 AZR 491/96 -, NZA-RR 1998, 424). Es bleibt den Tarifvertragsparteien überlassen, in eigener Verantwortung Zugeständnisse in einer Richtung mit Vorteilen in anderer Richtung auszugleichen (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.1994 - 4 AZR 165/93 -, ZTR 1994, 462; BAG, a. a. O., NZA-RR 1998, 424). Ihnen wird insoweit eine größere Sachnähe zugetraut als den Gerichten. Sie sind auch nicht an richterrechtliche Regelungen gebunden, sondern können davon erheblich abweichen. Ebenso obliegt es den Tarifvertragsparteien, bei der Eingruppierung von Mitarbeitern in eine Vergütungsordnung die für die Eingruppierung ausschlaggebenden Kriterien festzulegen und über den Zeitpunkt der Anpassung tarifvertraglicher Regelungen an die im Laufe der Jahre veränderten Verhältnisse zu befinden (vgl. BAG, a. a. O., NZA-RR 1998, 424). Die Willkürgrenze wird erst überschritten, wenn sich bei einer generellen (und nicht einer individuellen) Betrachtungsweise ergibt, dass Arbeitnehmer im Vergleich zu einer sachlich vertretbaren Lösung grundlegend schlechter gestellt und dauernd benachteiligt werden (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.1998, a. a. O.; BAG, Urteil vom 06.09.1995 - 5 AZR 174/94 -, NZA 1996, 437; BAG, Urteil vom 06.09.1995 ­ 5 AZR 744/94, n.v.; BAG, Urteil vom 10.03.1982 - 4 AZR 540/79, AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 03.10.1969 - 3 AZR 400/68 -, AP Nr. 12 zu § 15 AZO).

Dies wird tatsächlich, wie Hanau (a. a. O., Seite 13) ebenfalls ausgeführt hat, an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsklauseln bzw. zum Wettbewerbsverbot deutlich. Im Gegensatz zu Regelungen in Einzelarbeitsverträgen sind Rückzahlungsklauseln hinsichtlich der Kosten von Fortbildungsmaßnahmen bei Tarifverträgen unter weit weniger engen Voraussetzungen möglich (vgl. BAG, a. a. O., NZA 1996, 437). Hinsichtlich des Wettbewerbsverbots hat Dieterich (a. a. O., FS Schaub, 1998, 117) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine gegen Art. 3 GG verstoßende mangelnde Systemgerechtigkeit beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für den Fall, dass das vorzeitige Vertragsende durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers provoziert wurde, nach § 75 HGB verwirft, während es den Tarifvertragsparteien eine solche Differenzierung erlaubt (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.1977 - 3 AZR 620/75 -, AP Nr. 6 zu § 75 HGB).

Bei der Festlegung der Prüfungsintensität ist zu berücksichtigen, dass es sich weder um eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung, noch um einen Eingriff in Freiheitsgrundrechte des Klägers handelt. Betroffen ist lediglich" die Vermögenssphäre. Auch liegt keine verhaltensbezogene Ungleichbehandlung vor. Die Ungleichbehandlung wird sich in der Zukunft angleichen. Es ist daher keine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, d. h., den Tarifvertragsparteien stand ein eher großer Gestaltungsspielraum zur Verfügung.

Bei der Gewichtung der regelungsbedingten Nachteile ist schließlich zu berücksichtigen, inwieweit vorteilhafte Regelungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Benachteiligung stehen, der benachteiligten Personengruppe zugutekommen und kompensierend wirken (vgl. Dieterich, a. a. O., ErfKom, Art. 3 Rdn. 47).

Hanau (a. a. O., Seite 16) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung nicht auf den Einzelfall bezogen werden darf, sondern die Gesamtauswirkung der Tarifnorm zu beachten ist, da Tarifnormen eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen erfassen (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1982 - 4 AZR 540/79 -, AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 06.09.1995 - 5 AZR 174/94 -, NZA 1996, 437). In die vergleichende Betrachtung sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die von der tariflichen Regelung betroffen sind. Die Grenze zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung ist erst überschritten, wenn eine Gruppe von Arbeitnehmern typischerweise schlechter gestellt wird. Ungerechtigkeiten im Einzelfall sind dagegen nach Auffassung des BAG in Kauf zu nehmen. Dazu heißt es in der Entscheidung des BAG vom 23.02.1994 - 4 AZR 165/93 - vgl. ZTR 1994, 462, 463: Es ist unvermeidlich, dass bei Pauschalierungen, die im Gesetzes- und Tarifrecht im Interesse der Praktikabilität vorkommen werden, gewisse Härten vorkommen".

Soweit der Kläger moniert, Hanau (a. a. O., Seite 16) sei von einer Einzelfallungerechtigkeit ausgegangen, obwohl ca. 60 Kapitäne hiervon betroffen seien, so ist dies insoweit unzutreffend, als der Kläger nicht als Einzelfall gesehen wurde. Dort wird lediglich zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht alle vor Inkrafttreten des VTV Nr. 25 zum Kapitän geförderte Kapitäne im selben Umfange schlechter bezahlt werden als die nach Inkrafttreten des VTV Nr. 25 geförderten Kapitäne. Dies hängt davon ab, wie lange die Förderung zum Kapitän bereits zurückliegt.

Damit ist entscheidend, inwieweit hier auf das Lebenseinkommen abgestellt werden darf.

Dies würde sich dann verbieten, wenn die frühere Beförderung des Klägers auf eine höhere Qualifikation zurückzuführen wäre. Dann, so hat Hanau (a. a. O., S. 17 d. A.) zutreffend ausgeführt, hätte sich der Kläger seine frühere Beförderung durch besondere Leistungen verdient, und die dadurch erlangten Vorteile dürften ihm nachträglich nicht wieder entzogen werden. Unstreitig ist jedoch bei der Beklagten allein die Seniorität, also die Betriebszugehörigkeit, maßgeblich für den Zeitpunkt der Förderung. Auch die Tatsache, dass der Kläger aufgrund des inzwischen nicht mehr geltenden Tarifvertrages Förderaufstieg für das Cockpit und Kabinenpersonal" zwei Jahre früher gefördert wurde, da ihm die Vordienstzeiten als Flugingenieur auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet wurden, steht nicht im Zusammenhang mit seinen Leistungen als Kapitän. Er muss sich die daraus erzielten Vorteile entgegenhalten lassen, so dass hier ein Vergleich der Lebenseinkommen zulässig ist.

Damit gilt auch die Berechnung von Hanau (S. 18), wonach der Kläger im Vergleich zu dem ersten nach dem VTV Nr. 25 geförderten Kapitän 12 Jahre lang ein geringeres Jahresgehalt bezieht als dieser Kollege (Bolten). Da der Vergleichskapitän im Jahre 2006 das Endgehalt als Kapitän erreicht, nimmt die Gehaltsdifferenz ab dem Jahr 2007 jedes Jahr um eine Gehaltsstufe ab, bis sich auch der Kläger in der Endstufe befindet. Verrechnet man den durch die frühere Beförderung erzielten Gehaltsvorsprung des Klägers (150.000,00 DM) mit dem von Hanau errechneten Gehaltsvorsprung des Vergleichskapitäns (144.663,84 DM) ergibt sich sogar ein leichter Vorteil zugunsten des Klägers. Insoweit sei auf die Einzelheiten der Berechnung (S. 19) Bezug genommen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte hier einer für nicht mehr verhandelbar erklärten Forderung der DAG gefolgt ist.

Die Beklagte hatte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11.02.1999 behauptet, die Steigerung des Umgruppierungsbetrages von 3.275,00 DM auf 4.528,56 DM sei auf Betreiben der DAG erfolgt. Die DAG habe verlangt, dass in einem vorgegebenen insgesamt überschaubaren und realistischen Zeitrahmen das Endgehalt des VTV Nr. 25 erreicht werden könne. Dabei seien die Tarifvertragsparteien von dem theoretischen Ansatzpunkt ausgegangen, dass unter den derzeitigen Voraussetzungen eine Kapitänswerdung in der Regel erst nach einer zehnjährigen Tätigkeit als Co-Pilot möglich sei. Dieser nach Auffassung der Kammer substantiierte Vortrag ist von dem Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 19.10.2000 bestritten worden, weswegen hierüber durch Vernehmung der Zeugen Dr. N.iersc und Dr. I.sk Beweis erhoben wurde. Dagegen verbot sich eine Ladung des Zeugen L.e, denn selbst wenn man den diesbezüglichen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 25.10.2000 als richtig unterstellt, schließt dies nicht aus, dass die Behauptung der Beklagten dennoch zutreffend ist.

Die Zeugen haben für die Kammer eindeutig, plausibel und widerspruchsfrei den Vortrag der Beklagten bestätigt. Hiernach hat die DAG eine nicht mehr verhandelbare unterste Grundvergütung für Co-Piloten genannt. Darüber hinaus war es eine Forderung der DAG, dass alle Piloten in der Zukunft die alte Endvergütung des früheren Tarifvertrages erreichen können sollten. Weiterhin war von der DAG vorgegeben worden, in welcher Zeit dies möglich sein sollte. Dabei war man davon ausgegangen, dass man zehn Jahre Co-Pilot ist und dann mit der Beförderung zum Kapitän innerhalb der nächsten weiteren 14 Jahre die Möglichkeit hat, die Endstufe zu erreichen. Diese von der DAG genannten Parameter hätten dann zu diesem erhöhten Umgruppierungsbetrag geführt, der für die DAG nicht mehr verhandelbar gewesen sei. Obwohl dies für die Beklagte, wie beide Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, nicht akzeptabel gewesen sei, sei es zum Schluss dennoch akzeptiert worden, um unter anderen einen Streik zu vermeiden.

Soweit die Tarifvertragsparteien hiernach davon ausgegangen sind, dass unter den damaligen Voraussetzungen eine Kapitänswerdung in der Regel erst nach einer zehnjährigen Tätigkeit als Co-Pilot möglich war, hat dies im Übrigen die Praxis bestätigt.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2000 hat die Beklagte die entsprechenden Daten in neun Fällen vorgetragen. In der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz sind durch Überreichung der weiteren Auflistung (Bl. 373 d. A.) und durch handschriftliche Hinzufügung durch den Vorsitzenden der Kammer nach Angaben der Beklagten die Daten hinsichtlich der bis dahin noch fehlenden Kapitäne nachgereicht worden. Aus allem bestätigt sich, dass nach Inkrafttreten des VTV Nr. 25 in der Regel zehn Jahre zur Kapitänswerdung benötigt wurden.

Dabei kann wiederum nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus unterstellt werden, dass den Tarifvertragsparteien bei allem die hier beispielsweise im Falle des Klägers eintretenden Unterschiede hinsichtlich der Vergütung nicht in vollem Ausmaß bewusst waren. Sie waren sich aber sehr wohl bewusst, dass es aufgrund der Zusammenführung von vier Tarifverträgen hier und da knirschen und kneifen würde" (Zeuge Dr. N.iersc) bzw. zu Ungereimtheiten" (Zeuge Dr. I.sk) kommen würde, was man jedoch meinte, in Kauf nehmen zu müssen.

Schließlich ist bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nicht nur aufgrund des VTV Nr. 25 besser stand, soweit er im Gegensatz zu früher 3.096,19 DM brutto mehr verdiente, sondern dass dem Kläger durch den VTV Nr. 25 ebenfalls erstmals wieder die Möglichkeit eröffnet wurde, die letzten beiden Gehaltsendstufen zu erreichen, die vorher, wie der ZeugetN.iersc es ausgedrückt hat, gekappt" worden waren und nun mit dem VTV Nr. 25 auf die Forderung der DAG hin wieder eingeführt worden waren.

Nach allem vermag die Kammer in dieser mit dem VTV Nr. 25 eingeführten neuen Tarifstruktur unter den oben im Einzelnen genannten Entscheidungskriterien keinen Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen, auch wenn der Kläger zur Zeit nicht unerheblich weniger verdiente als die Kapitäne, die nach ihm zum Kapitän gefördert worden sind.

Nach allem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.

Gem. § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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