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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.02.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 1806/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1
Die Vorlage eines "OK-Vermerks" im Sendebericht des Anwaltes, der für seinen Mandanten einen auf Widerruf geschlossenen Vergleich widerruft, reicht nicht aus, den Zugang bei Gericht nachzuweisen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 1806/03

Verkündet am 24. Februar 2004

In Sachen

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Pauly als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Rodeck und den ehrenamtlichen Richter von Gehlen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.09.2003/14.10.2003 - 4 Ca 416/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der am 11.02.2003 beim Arbeitsgericht aufgenommenen Klage hat der Kläger sich gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.01.2003 gewandt und hat die Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 04.02.2003 begehrt. Außerdem hat er Zahlung der Vergütung für die Zeit bis zum 04.02.2003 sowie die Erteilung von Abrechnungen für diese Zeit verlangt.

Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 05.03.2003 schlossen die Parteien einen Vergleich auf Widerruf, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger fristgerechter Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 04.02.2003 sein Ende gefunden hat und die Beklagte an den Kläger noch restlichen Lohn in Höhe von 2.067,65 € zahlt. Dieser Vergleich sollte wirksam werden, falls er nicht durch schriftliche Anzeige an das Arbeitsgericht seitens der Beklagten bis zum 12.03.2003 widerrufen würde.

Ein Widerruf der Beklagten ist beim Arbeitsgericht erst am 17.03.2003 (Bl. 22 d. A.) eingegangen.

Die Beklagte hat behauptet:

Per Telefax habe ihr Prozessbevollmächtigter den Vergleich bereits am 10.03.2003, eingegangen beim Arbeitsgericht, widerrufen. Die Büromitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten habe nämlich am 10.03.2003 um 16.36 Uhr das Widerrufsschreiben an das Arbeitsgericht gefaxt und habe dies auch handschriftlich entsprechend vermerkt (Bl. 119 d. A.). Dementsprechend weise der Sende-Aktivitätsbericht des Büros aus, dass um 16.36 Uhr zur Faxnummer des Arbeitsgerichts für die Dauer von 24 Sekunden eine Verbindung bestanden habe.

Dies werde, so meint die Beklagte, durch den "OK-Vermerk" bestätigt.

Sie hat die Auffassung vertreten,

aufgrund des "OK-Vermerks" müsse davon ausgegangen werden, dass der Widerruf beim Arbeitsgericht auch eingegangen sei, so dass der Vergleich widerrufen und der Rechtsstreit durch den Vergleich nicht beendet worden sei.

Die Beklagte hat beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 05.03.2003 nicht beendet worden ist.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte mit dem Antrag zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 26.09.2003 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 05.03.2003 beendet worden ist und hat dies unter anderem wie folgt begründet:

Der von der Beklagten zu beweisende Zugang des Telefaxes folge nicht aus dem vorgelegten Sendebericht mit dem "OK-Vermerk". Einem solchen Sendebericht komme nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu. Im Übrigen könne die Beklagte sich auch nicht auf die Rechtsprechung zu § 233 ZPO berufen. Bei der Widerrufsfrist handele es sich nämlich nicht um eine Notfrist, so dass eine Wiedereinsetzung unzulässig sei.

Gegen dieses der Beklagten am 31.10.2003 zugestellte Urteil hat sie am 01.12.2003 Berufung eingelegt und hat diese am 30.12.2003 begründet.

Die Beklagte vertritt die Auffassung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels herrührenden besondere Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gelte im Besonderen für die Störung des Empfangsgerätes im Gericht. Auch Störungen der Übermittlungsleitungen seien dem gewählten Übermittlungsmedium immanent. Deshalb sei das Bundesverfassungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der dortige Beschwerdeführer alles Erforderliche zur Fristwahrung getan habe. Würde man dies anders sehen, so wäre das Telefax als Kommunikationsmedium insbesondere für fristgebundene Schriftsätze völlig untauglich. Dieselben Grundsätze, die für den üblichen Briefkasten gelten würden, müssten auch für die Übermittlung per Telefax gelten. Wenn eine Partei belegen könne, dass von ihr der Brief in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen worden sei, könne das Gericht nicht eine Verfristung mit dem Hinweis annehmen, dass das Dokument die zuständige Abteilung nie erreicht habe. Wenn der Erklärende alles Erforderliche getan habe, so dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme der Erklärung zu rechnen sei, so sei der Zugang bewirkt.

Mit der Absendung des Telefaxes und dem Ausdruck eines positiven Sendeberichts könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Schriftstück den Empfänger erreicht habe. Der Erklärende sei ebenso wenig für die ordnungsgemäße Funktion des Faxgerätes wie für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Nachtbriefkastens bzw. dessen Leerung beweispflichtig. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts müssten aber in jedem Fall die Rechtsgrundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 14.10.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 15.03.2003 nicht beendet worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht sich die nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts zu eigen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 05.03.2003 beendet worden ist.

Der Beklagten war vorbehalten, den Vergleich durch einen bis zum 12.03.2003 beim Arbeitsgericht eingehenden Schriftsatz zu widerrufen.

Der am 17.03.2003 beim Arbeitsgericht eingegangene Schriftsatz, mit dem der Vergleich widerrufen wurde, war verspätet.

Der am 10.03.2003 nach der Behauptung der Beklagten per Fax übersandte Widerruf ist dem Arbeitsgericht nicht zugegangen.

Hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens bestimmt § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, wirksam wird in dem Zeitpunkt, in welchem sie ihm zugeht.

Diese Vorschrift gilt auch für Erklärungen, die - wie im Fall des Widerrufs eines Vergleichs - gegenüber dem Gericht abzugeben sind (vgl. BGH - Urteil vom 16.11.1979 - I ZR 3/78 - NJW 1980, 1752).

Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf den Zugang beruft (BGH - Urteil vom 13.05.1987 - VIII ZR 137/86 - BGHZ 101, 49 ff). Dies ist hier die Beklagte.

Soweit es auf die Rechtszeitigkeit ankommt, muss die Beklagte auch den Zeitpunkt des Zugangs beweisen (BGH - Urteil vom 18.01.1978 - IV ZR 204/75 - BHGZ 70, 232 ff).

Auch für die per Fax übersandten Schreiben besteht ebenso wenig wie für Briefpostsendungen die Möglichkeit des Anscheinsbeweises, da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass Briefpostsendungen oder Telefaxsendungen den Empfänger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig und richtig erreichen (vgl. für Briefpostsendungen: BAG, Urteil vom 14.07.1960 - 2 AZR 173/59 - NJW 1961, 2132; für Telefaxsendungen: BAG - Urteil vom 14.08.2002 - 5 AZR 169/01 - AP Nr. 166 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; a. M.: Burgard, Das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen im Zeitalter moderner Telekommunikation, AcP 195, 74 ff).

Inwieweit hieran der im Sende-Aktivitätsbericht ausgedruckte "OK-Vermerk" etwas ändert, ist streitig.

Schließt man durch die Vernehmung der die Übertragung veranlassenden Bürokraft Manipulationen, Fälschungen oder eine falsche Handhabung des Absenderfaxgerätes aus, was hier unter Umständen möglich gewesen wäre, so gibt es in einschlägigen Urteilen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten durchaus unterschiedliche Auffassungen dazu, was letztlich ein "OK-Vermerk" beinhaltet.

Während in mehreren Entscheidungen die nicht näher begründete Auffassung vertreten wird, der Sendebericht zeige nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät an, wird in anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, ebenfalls ohne nähere Begründung, die Auffassung vertreten, durch den Sendebericht werde die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (vgl. Gegenüberstellung bei: BGH - Urteil vom 07.12.1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665 ff mit Anmerkung von Burgard in BB 1995, 222).

Der VIII. Senat des BGH (a. a. O.) weist jedoch zum einen zu Recht darauf hin, dass die letztere Auffassung im Zusammenhang mit der wirksamen Ausgangskontrolle durch einen Rechtsanwalt (§ 233 ZPO) vertreten worden ist und sich deshalb nicht auf die Anforderungen an einen Zugangsnachweis bezieht. Zum anderen macht er zu Recht darauf aufmerksam, dass den letzt genannten Entscheidungen nicht zu entnehmen ist, welche Erkenntnisse dieser Beurteilung des Beweiswerts eines Sendeberichts zugrunde liegen, obwohl es sich um eine tatsächliche Frage und nicht um eine Rechtsfrage handele.

Entscheidend ist jedoch, dass nach herrschender Meinung ein durch Telefax übermitteltes Schreiben (erst) in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, in dem es vom Empfängergerät ausgedruckt worden ist. Erst hiermit ist es schriftlich verkörpert derart in den Machtbereich des Gerichts gelangt, dass es vom Inhalt Kenntnis nehmen kann (so BGH - Urteil vom 03.06.1987 - IV a 282/85 - BGHZ 101, 276 ff; BGH - Beschluss vom 23.06.1988 - X ZP 3/87 - BGHZ 105, 40 ff; BGH - Beschluss vom 19.04.1994 - VI ZP 3/94 - NJW 1994, 1881 ff; BGH - Beschluss vom 04.05.1994 - VII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097; BGH - a. a. O. - NJW 1995, 665 ff; LAG Hamm - Urteil vom 13.01.1993 - 14 Sa 1486/92 - LAGE § 130 BGB Nr. 19; a. M.: Burgard, a. a. O., m. w. N.).

Deshalb scheidet auch der Vergleich der Beklagten mit dem Fall, in dem durch Zeugenaussagen der Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts nachgewiesen werden kann, aus. Denn mit dem "OK-Vermerk" könnte, wenn überhaupt, allenfalls nachgewiesen werden, dass in der bestimmten Zeit eine Verbindung zu dem Empfangsgerät bestanden hat und die Übertragung geglückt ist. Ein Nachweis dafür, dass das Fax bei Gericht auch ausgedruckt worden ist, kann der "OK-Vermerk" nicht liefern.

Deshalb ist die Partei dem jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Nach der Rechtsprechung sind nämlich Störungen in der Sphäre des Gerichts nicht auf den Bürger abzuwälzen. Der Eingang von Schriftsätzen bei Gericht wird nicht gehindert, wenn technische Fehler des Empfangsgeräts des Gerichts vorliegen, an denen die Übertragung oder ein leserlicher oder vollständiger Ausdruck scheitert (vgl. BGH - a. a. O. - NJW 1995, 665 ff m. w. N.).

Mit der letzt genannten Entscheidung des BGH ist allerdings davon auszugehen, dass dies nicht für den Fall gilt, dass die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz scheitert. Denn dieses Risiko trägt nach dem Grundgedanken des § 120 BGB der Erklärende (vgl. die weiteren Nachweise bei BGH - a. a. O. - NJW 1995, 665 ff).

Dem steht die von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21.06.2001 - 1 BvR 436/01 - NJW 2001, 3473 ff) nicht entgegen.

Der Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung auch Leitungsstörungen zur Risikosphäre des Gerichts zählt. Das Arbeitsgericht hat jedoch bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur auf den Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO beziehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte also nur zu entscheiden, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen. Soweit das Bundesverfassungsgericht also im Einzelnen ausgeführt hat, die Anforderungen dürften hier nicht überspannt werden, wenn die Vermittlung per Fax durch das Gericht eröffnet werde, was bedeute, dass die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden dürften, ist dem zuzustimmen. Auch im vorliegenden Fall kann unterstellt werden, dass die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO erlangt hätte, weil ihr Prozessbevollmächtigter alles ihm Zumutbare getan hatte.

Hier handelt es sich jedoch um keinen Fall der Wiedereinsetzung, weil es sich bei der Vergleichswiderrufsfrist nicht um eine Notfrist handelt, weswegen nach herrschender Meinung eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist nicht in Betracht kommt (vgl. BAG - Urteil vom 22.01.1998 - 2 AZR 367/97 - NJW 1998, 2844 f m. w. N.; MüK-Habersack, § 779 Rz. 84 Anmerkung 427 m. w. N.).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angesichts der Tatsache, dass gegen die Versäumung der Vergleichswiderrufsfrist keine Wiedereinsetzung gewährt wird, den Zugang bei Gericht hätte sicherstellen müssen. Dies ist in der Regel auch ohne weiteres möglich, wenn der Widerruf so rechtzeitig gefaxt wird, dass der Prozessbevollmächtigte noch während der Bürozeiten des Gerichts telefonisch nachfragen kann, ob das Fax angekommen ist. Auch der vorliegende Fall zeigt dies, denn der Widerruf ist bereits am 10.03.2003 gefaxt worden, während die Widerrufsfrist erst am 12.03.2003 endete. Das heißt, in den beiden folgenden Tagen hätte die Gelegenheit und auch die Veranlassung bestanden, sich telefonisch des Eingangs zu versichern bzw. um eine schriftliche Bestätigung zu bitten.

Auch im Übrigen ist die Partei nicht rechtlos. Denn gegebenenfalls kann sie Nachforschungen anstellen, inwieweit in der Risikosphäre des Gerichts Fehler beispielsweise am Faxgerät aufgetreten sind bzw. insoweit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens antreten, was ihr dann erleichtert wird, wenn - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - das Arbeitsgericht über ein Fax-Gerät mit automatischem Übertragungsprotokoll verfügt.

Nur die Vorlage eines "OK-Vermerks" im Sendebericht reicht jedoch nicht aus, den Beweis für den Zugang bei Gericht anzutreten.

Nach allem war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.

Gem. § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben, da der Rechtssache unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG) noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision (§ 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG) gegeben sind.



Ende der Entscheidung

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