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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 9 (10) Sa 134/06
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 328
BGB § 613 a
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1
1. Enthält eine Vereinbarung zwischen einem Betriebsveräußerer und dem bei diesem bestehenden (Gesamt-)Betriebsrat Regelungen über Leistungen, die Arbeitnehmer nach einem geplanten Betriebsübergang erhalten sollen, und erklärt der künftige Betriebserwerber, er stimme dem Inhalt der Vereinbarung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu, kann die Auslegung der Vereinbarung ergeben, dass der Betriebserwerber hiermit Verpflichtungen übernommen hat, die über die nach § 613 a Ab. 1 BGB hinausgehen.

2. Wenn sich ein künftiger Betriebserwerber gegenüber dem bei dem Betriebsveräußerer bestehenden (Gesamt-)Betriebsrat zu Leistungen an die "übergehenden" Arbeitnehmer verpflichtet, stellt die Vereinbarung jedenfalls dann keine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung dar, wenn sich aus ihr kein Wille der Vertragsschließenden ergibt, dass die Arbeitsbedingungen bei dem Betriebserwerber mit normativer Wirkung geregelt werden sollen und die Vereinbarung zudem eine Regelung enthält, die gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG verstößt. Wenn sich ein künftiger Betriebserwerber gegenüber dem Betriebsveräußerer zu Leistungen an die "übergehenden" Arbeitnehmer verpflichtet, kann dies nur durch einzelvertragliche Vereinbarung geschehen.

3. Die "übergegangenen" Arbeitnehmer können unmittelbar Rechte aus der Vereinbarung zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber herleiten, wenn nach deren Zweckbestimmung durch die Vereinbarung etwaige Nachteile für die Arbeitnehmer, die durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses entstehen können, vermieden werden sollen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.04.2005, NZA 2006, S. 281).

4. Vereinbaren der Betriebsveräußerer und der Betriebserwerber, dass die "übergehenden" Arbeitnehmer bei dem Betriebserwerber eine vom Ertrag abhängige Leistungsprämie erhalten, wie sie beim Betriebsveräußerer zu zahlen gewesen wäre, und wird bei dem Betriebsveräußerer nach dem Betriebsübergang die Bemessungsgrundlage für die Leistungsprämie verbessert, liegt eine Regelungslücke vor, die durch Halbteilung zu schließen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.02.2000, NJW-RR 2000, S. 894).


Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.01.2006 - 1 (4) Ca 3276/05 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war zunächst bei der C. AG beschäftigt.

Diese Gesellschaft hat mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 14.12.1999 eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Variable Einkommenskomponente und weitere übertarifliche Zahlungen (GBV VEKT)" abgeschlossen. Die GBV VEKT sieht vor, dass eine freiwillige übertarifliche Leistung an die Tarifmitarbeiterinnen und Tarifmitarbeiter gezahlt wird, die abhängig vom Ertrag der C. AG jährlich neu festgesetzt und nach der individuellen Leistung vergeben wird. Nach Ziffer 3.1 der GBV VEKT ist die Höhe des Brutto-Cash-Flow (BCF), der sich aus dem testierten Jahresabschluss der C. AG ergibt, Grundlage für die Berechnung des ertragsabhängigen VEKT-Gesamtvolumens. In der Anlage 1 zur GBV VEKT ist in einer Tabelle bestimmt, wie hoch der Anteil des Gesamtvolumens ist, wenn ein bestimmter Betrag des BCF erreicht wird. Bei einem BCF von 600 bis 659 Mio. € sind dies 5 %, bei einem BCF von 660 bis 719 Mio. € sind dies 6 %.

Im Jahre 2003 wurde für den C.-Konzern eine Holding-Struktur eingeführt. Im Vorgriff darauf schloss die C. AG mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) einen Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG ab. Nach der Präambel des Tarifvertrags sollen die bisherigen Betriebsratsstrukturen bezüglich der Betriebsstätten der C. AG im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden. Weiter heißt in dem Tarifvertrag u.a.:

"§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1. räumlich: für die Betriebsstätten/Standorte der C. AG: M., E., V., F. und C., soweit diese bei der C. AG verbleiben oder in Unternehmen im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der C. AG gem. §§ 17, 18 AktG entsprechend der Zielorganisation eingebracht werden (Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag)

...

§ 2

Abweichende Regelungen gem. § 3 BetrVG

Zur Sicherung einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden abweichende Arbeitnehmervertretungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gebildet. An jeder(m) Betriebsstätte/Standort im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages wird ein Betriebsrat gewählt, der für die neuen, am Standort vertretenen Gesellschaften gem. der Zielorganisation zuständig ist (nachfolgend Betriebsrat am Standort).

...

§ 6

Betriebsräte am Standort; Gesamtbetriebsrat, Ansprechpartner

1. Die Betriebsräte am Standort bilden einen Gesamtbetriebsrat mit einem Gesamtbetriebsausschuss.

...

2. Der Gesamtbetriebsrat ist entsprechend § 50 Abs. 1 BetrVG für Fragen zuständig, die der einzelne Betriebsrat am Standort nicht regeln kann. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf Angelegenheiten, die mehr als eine(n) Betriebsstätte/Standort betreffen und nicht von den jeweiligen Betriebsräten am Standort in gleicher Weise geregelt werden können.

..."

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging am 30.09.2003 auf die C. Chemicals AG (C.) über.

Die C. schloss mit dem Gesamtbetriebsrat am 09.06.2004 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Änderung und Ergänzung der GBV VEKT vom 14.12.1999 (GBV VEKT-E) ab. Darin ist u.a. vereinbart, dass die VEKT in Abänderung von Ziffer 3 für das Geschäftsjahr 2004 abhängig vom Ertrag des C.-Konzerns festgesetzt wird und zur Ermittlung des VEKT-Gesamtvolumens für dieses Geschäftsjahr die bisher zugrunde gelegte Bezugsgröße BCF der C. AG durch die neue Bezugsgröße BCF des C.-Konzerns ersetzt wird. Nach Anlage 1 zu dieser GBV beträgt bei einem BCF des Konzerns in Höhe von 3.408 bis 3.571 Mio. € das Volumen VEKT 5 % und bei einem BCF des Konzerns in Höhe von 3.572 bis 3.734 Mio € das Volumen VEKT 6 %.

Im Jahre 2004 übernahm der neu entstehende M. Konzern, zu dem die Beklagte gehört, die Geschäfte des bisherigen Chemie- und Polymerportfolios des C.-Konzerns.

Am 12.07.2004 schlossen die C. und der Gesamtbetriebsrat eine Überleitungsvereinbarung C./M. Deutschland GmbH ab. Auch Vertreter der Beklagten haben die Überleitungsvereinbarung unter dem Zusatz: "Die M. Deutschland GmbH stimmt dem Inhalt dieser Vereinbarung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu" unterzeichnet.

In der Überleitungsvereinbarung heißt es u.a.:

"Präambel

Die Unternehmensleitung der C. Chemicals AG (im Folgenden C.) und der für sie zuständige Gesamtbetriebsrat der C. Chemicals AG haben nachstehende Regelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden Arbeitnehmer) von C., die auf die M. Deutschland GmbH (im Folgenden Gesellschaft) übergehen, vereinbart.

...

Die Übertragung wird mit dem Ziel einer bestmöglichen Führung und Stärkung des Geschäftes, der jeweiligen Aktivitäten und der Sicherung der Arbeitsplätze vorgenommen. Zwischen den Betriebspartnern besteht Einvernehmen, dass mit den nachstehend erarbeiteten Regelungen etwaige Nachteile für die Arbeitnehmer vermieden werden sollen.

...

I. Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Betriebspartner und die Gesellschaft sind sich darüber einig, dass die Übertragung des o.g. Geschäfts einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB darstellt. Von diesem Betriebsübergang sind alle Arbeitnehmer der C. Chemicals AG betroffen. ... Die Gesellschaft tritt mit Wirkung zum Stichtag in die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer kraft Gesetzes als Arbeitgeber ein und übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit diesen Arbeitnehmern.

II. Inhalt der Arbeitsverhältnisse gem. § 613 a BGB

1. Tarifverträge

Die Gesellschaft wird die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der chemischen Industrie beantragen und so ihrerseits die Voraussetzungen schaffen, dass die Tarifverträge der chemischen Industrie unmittelbar gelten können. Bis zum Beitritt in den regionalen Arbeitgeberverband wird die Gesellschaft die Regelungen der jeweils geltenden (regionalen) Tarifverträge für die chemische Industrie weiterhin anwenden.

2. Kollektive Regelungen

Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden kollektiven Regelungen/Gesamtzusagen werden gemäß § 613 a BGB Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der zur Gesellschaft übergehenden Arbeitnehmer.

Die Betriebspartner und die Gesellschaft sind sich jedoch einig, dass nach dem Betriebsübergang die bisherigen kollektivrechtlichen Regelungen(Gesamtbetriebsvereinbarungen/Betriebsvereinbarungen/Regelungsabsprachen) von C. kollektivrechtlich fortgelten. Notwendige zwischenzeitliche Veränderungen oder Anpassungen dieser Regelungen, insbesondere dann, wenn sie auch bei anderen Unternehmen des Personalverbunds vorgenommen werden, sollen hierdurch nicht ausgeschlossen werden ...

4. Entgelt

4.1 Erfolgsbeteiligung: Variable Einkommenskomponente Tarif (VEKT), Variable Einkommenskomponente (VEK)

Die tariflichen Arbeitnehmer werden für das Geschäftsjahr 2004 eine VEKT erhalten, wie sie bei C. zu zahlen gewesen wäre. Die leitenden Arbeitnehmer werden für das Geschäftsjahr 2004 eine VEK nach den bestehenden Regelungen erhalten. Die Auszahlung für 2004 erfolgt im April bzw. Mai 2005 durch die Gesellschaft.

Nach Auslaufen der VEKT-Regelung wird die Unternehmensleitung der Gesellschaft mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen Gespräche zu einer variablen erfolgsabhängigen übertariflichen Bezahlung aufnehmen.

Für das Geschäftsjahr 2005 wird die Unternehmensleitung der Gesellschaft nach Beratungen mit dem Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat neue Bezugsgrößen für das Volumen der VEK festlegen.

..."

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 01.10.2004 auf die Beklagte über.

Der BCF im C.-Konzern betrug im Geschäftsjahr 2004 3.562 Mio. €. Die C. AG beschloss, 6 % von diesem Betrag als VEKT-Volumen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte lehnte es ab, die VEKT für den Kläger auf der Basis des so bestimmten VEKT-Volumens festzusetzen. Sie hat vielmehr die VEKT auf der Basis von 5 % des BCF des C.-Konzerns festgesetzt. Bei den Konzerngesellschaften der C. AG, bei denen eine gleichlautende VEKT-Regelung wie bei der C. bestand, wurde entsprechend der Entscheidung der Muttergesellschaft verfahren.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 340,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (27.10.2005) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat die Klage durch Urteil vom 19.01.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen.

Gegen das ihm am 01.02.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 09.02.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.03.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.01.2006 - 1 (4) Ca 3276/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 340,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 a, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und teilweise begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die Hälfte des Differenzbetrages zwischen der ihm nach der GBV VEKT-E zustehenden Leistung und der Leistung zu zahlen, die ihm zustünde, wenn das VEKT-Gesamtvolumen auf der Basis von 6 % des BCF des C.-Konzerns berechnet wird. In diesem Umfang ist die Klage begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Soweit der Kläger den vollen Differenzbetrag zwischen der ihm nach der GBV VEKT-E zustehenden Leistung und der Leistung verlangt, die ihm zustünde, wenn das VEKT-Gesamtvolumen auf der Basis von 6 % des BCF des C.-Konzerns berechnet wird, ist die Berufung unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den vollen Differenzbetrag.

a) Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Kläger von der Beklagten die durch die GBV VEKT-E vereinbarten Leistungen verlangen. Da der BCF im C.-Konzern im Geschäftsjahr 2004 einen Umfang von 3.562 Mio. € hatte, beträgt nach der Anlage 1 zur GBV VEKT-E das Gesamtvolumen der VEKT für das Geschäftsjahr 2004 5 % von 3.562 Mio. €. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die an den Kläger zu erbringende Leistung gezahlt.

b) Eine weitere Anspruchsgrundlage enthält Ziffer II. 4.1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung vom 12.07.2004. Schuldnerin der darin enthaltenen Verpflichtung ist ebenfalls die Beklagte und nicht etwa die C.. Zwar heißt es in der Präambel zur Überleitungsvereinbarung, dass die Unternehmensleitung der C. und der Gesamtbetriebsrat die nachstehenden Regelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der C., die auf die Beklagte übergehen, vereinbart haben. Vertragspartnerin der Überleitungsvereinbarung ist aber auch die Beklagte, weil diese am Schluss der Überleitungsvereinbarung erklärt hat, sie stimme deren Inhalt und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu.

Ziffer II. 4.1 der Überleitungsvereinbarung enthält Verpflichtungen, die die Beklagte treffen. Das ergibt die Auslegung dieser Vertragsklausel, die nach den Regeln über die Auslegung von Einzelverträgen (§§ 133, 157 BGB) zu erfolgen hat. Soweit die Beklagte in der Überleitungsvereinbarung Pflichten übernommen hat, finden die Grundsätze über die Auslegung normativer Regelungen keine Anwendung.

c) Die Parteien der Überleitungsvereinbarung haben keine Betriebsvereinbarung mit normativer Wirkung abgeschlossen, soweit die Beklagte sich darin zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet hat. Denn weder die C. noch der Gesamtbetriebsrat konnten eine solche Regelung mit der Beklagten vereinbaren. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind Betriebsvereinbarungen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat; Gesamtbetriebsvereinbarungen werden zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat abgeschlossen. Wollen ein Betriebsveräußerer und ein Betriebserwerber eine Vereinbarung zu Gunsten der Arbeitnehmer treffen, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergeht, kann dies nicht durch Betriebsvereinbarung erfolgen. Die C. hat daher mit der Beklagten keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

Auch der Gesamtbetriebsrat konnte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Überleitungsvereinbarung jedenfalls keine normativ wirkenden Regelungen mit der Beklagten vereinbaren. Denn die Betriebsvereinbarung kann ihrem Begriff, ihrem Wesen und ihrem vom Gesetz gewollten Zweck nach in ihrem normativen Teil nur die Ordnung im Betrieb und die Rechtsverhältnisse der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer regeln (BAG GS, Beschluss vom 16.03.1956, AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG; BAG, Urteil vom 24.03.1977, AP Nr. 6 zu § 613 a BGB). Da die Beklagte zur Zeit des Abschlusses der Überleitungsvereinbarung noch nicht Arbeitgeberin der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen war, zu deren Schutz die Überleitungsvereinbarung abgeschlossen wurde, sondern erst aufgrund des späteren Betriebsübergangs in die Arbeitgeberstellung eingerückt ist, hatte sie zum Zeitpunkt der Übernahme der Verpflichtungen aus der Überleitungsvereinbarung noch nicht die durch das Betriebsverfassungsgesetz eingeräumte Kompetenz, durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen normativ auf die Arbeitsverhältnisse der damals noch bei der C. beschäftigten Arbeitnehmer einzuwirken.

Aus dem von der C. AG mit der IGBCE abgeschlossenen Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG ergibt sich nichts anderes. Es ist schon nicht ersichtlich, dass dieser Tarifvertrag für die Beklagte gilt. Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag aber auch keine Regelung, die zu der Annahme führen könnte, dass die Beklagte schon vor Erwerb der Arbeitgeberstellung im Verhältnis zu den von der Überleitungsvereinbarung erfassten Arbeitnehmern mit dem Gesamtbetriebsrat normativ wirkende Gesamtbetriebsvereinbarungen abschließen konnte.

In Betracht kommt damit allenfalls, wie dies in der Literatur für möglich gehalten wird, dass der Gesamtbetriebsrat und die Beklagte eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit normativ wirkenden Regelungen vereinbart haben, deren Wirksamkeit wegen Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung erst mit dem Tag des Betriebsübergangs eintritt (vgl. Birk, ZfA 1986, S. 100; Hanau/Vossen in Festschrift für Hilger/Stumpf, S. 286). Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Parteien der Überleitungsvereinbarung enthält diese jedoch nicht.

Vielmehr ergibt sich aus Ziffer II 1. Satz 1 der Überleitungsvereinbarung, dass die Überleitungsvereinbarung schon vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs wirksam werden sollte. Nach dieser Bestimmung hat sich die Beklagte verpflichtet, die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband der chemischen Industrie zu beantragen, um so die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Tarifverträge der chemischen Industrie unmittelbar gelten können. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag erst nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs gestellt werden musste, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vereinbarung noch aus deren Sinn und Zweck, der nach der Präambel zur Überleitungsvereinbarung darin liegt, dass etwaige, den Arbeitnehmern durch den Betriebsübergang entstehende Nachteile vermieden werden sollen.

d) Soweit sich die Beklagte in der Überleitungsvereinbarung zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet hat, haben die Parteien der Überleitungsvereinbarung aber auch deshalb keine Betriebsvereinbarung mit normativ wirkenden Regelungen abgeschlossen, weil dies nicht ihrem Interesse und damit nicht ihrem Willen entsprach. Zweck der Überleitungsvereinbarung ist nach ihrer Präambel die Vermeidung von Nachteilen für die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Dem Interesse der Vertragsschließenden entspricht daher die Vereinbarung von Regelungen, die wirksam zu Gunsten des von ihr geschützten Personenkreises getroffen werden können. Soweit sich die Beklagte in Ziffer II 1. Satz 2 der Überleitungsvereinbarung verpflichtet hat, bis zu ihrem Beitritt in den regionalen Arbeitgeberverband die Regelungen der jeweils geltenden (regionalen) Tarifverträge für die chemische Industrie weiterhin anzuwenden, wäre eine Regelung durch Betriebsvereinbarung aber unwirksam, denn nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

e) Damit ist Ziffer II. 4.1 der Überleitungsvereinbarung nach den Regeln über die Auslegung von Einzelverträgen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine schuldrechtlich wirkende Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen haben oder ein Schuldvertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist. Denn auch dann, wenn die Überleitungsvereinbarung, soweit Vertragspartner der Gesamtbetriebsrat und die Beklagte sind, als schuldrechtlich wirkende Gesamtbetriebsvereinbarung anzusehen ist, erfolgt die Auslegung nach den Regeln der rechtsgeschäftlichen Auslegung. Die Grundsätze über die Auslegung von Betriebsvereinbarungen, die den Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen folgen, betreffen nur deren normsetzenden (normativen) Teil (BAG, Urteil vom 14.04.2004, AP Nr. 188 zu § 1 TVG Auslegung; Blomeyer, Anm. zu BAG AP Nr. 6 zu § 613 a BGB).

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BAG, wenn Tarifvertragsparteien anstelle eines Tarifvertrages einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag mit drittbegünstigenden Regelungen vereinbaren. Die Auslegung eines solchen Vertrages ist dann nach den für die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen geltenden Regelungen vorzunehmen, weil auch in einem solchen Fall die Vereinbarung regelmäßig zur Erfüllung der Ordnungsaufgabe der Tarifvertragsparteien abgeschlossen wird (BAG, Urteil vom 05.11.1997, AP Nr. 29 zu § 1 TVG; BAG, Urteil vom 15.02.2005, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 13). Vergleichbare Verhältnisse liegen hinsichtlich der Überleitungsvereinbarung nicht vor, denn diese wurde zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht zur betrieblichen Normsetzung befugt waren. Sie hatten daher nicht die Möglichkeit, entweder eine Betriebsvereinbarung mit normsetzenden Regelungen oder eine sonstige Vereinbarung mit drittbegünstigenden Regelungen abzuschließen.

f) Die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte sich nach Ziffer II. 4.1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung nicht verpflichtet hat, an den Kläger eine höhere VEKT zu zahlen, als sie sich aus den Regelungen der GBV VEKT-E ergibt.

Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Es soll eine Auslegung erreicht werden, die den berechtigten Belangen beider Parteien entspricht und durch die die vertragliche Abrede einen vertretbaren Sinngehalt erhält. Das geschieht, indem die den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, wie die Entstehungsgeschichte, der Zweck der Abmachung und die gegebene Interessenlage berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 24.09.2003, AP Nr. 254 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG, Urteil vom 04.07.2001, EzA § 620 BGB Kündigung Nr. 4). Danach ist Ziffer II. 4.1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung so auszulegen, dass sich die Beklagte verpflichtet hat, die nach der GBV VEKT-E geschuldete VEKT zu zahlen.

Zwar ist der Wortlaut nicht eindeutig. In Betracht kommt danach auch, dass sich die Beklagte bereit erklärt hat, die VEKT in der Höhe zu zahlen, wie sie von der C. gezahlt würde, wenn die Beklagte deren Betrieb nicht übernehmen würde. Der Zusammenhang mit Ziffer II. 4.1 Satz 2 sowie der Zweck der gesamten Regelung und die Interessenlage der Beklagten sprechen jedoch dafür, dass diese sich nur an die ihr zur Zeit des Abschlusses der Überleitungsvereinbarung bekannten Bestimmungen binden wollte. Nach Ziffer II. 4.1 Satz 2 ist vereinbart, dass die leitenden Arbeitnehmer für das Geschäftsjahr 2004 eine VEK nach den bestehenden Regelungen erhalten. Nichts anderes kann für die tariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewollt gewesen sein. Denn ein tragfähiger Grund dafür, dass die Beklagte bei den leitenden Angestellten die Anwendung der getroffenen Regelungen zugesagt hat, während den übrigen Arbeitnehmern ggf. auch eine höhere VEKT gezahlt werden sollte, ist nicht ersichtlich.

Für diese Auslegung spricht auch die dem Gesamtbetriebsrat und der C. erkennbare Interessenlage der Beklagten. Hätte sich die Beklagte verpflichtet, unabhängig von den bestehenden Regelungen eine VEKT zu zahlen, wie sie von der C. gezahlt würde, wenn der Betrieb nicht auf die Beklagte überginge, hätte sie das finanzielle Ausmaß der Verpflichtung nicht kalkulieren können. Sie hätte sich vielmehr den Entscheidungen der C. bzw. der C. AG unterwerfen müssen, deren Inhalt zur Zeit des Abschlusses der Überleitungsvereinbarung nicht bestimmbar und für sie daher nicht erkennbar war. Dass die Beklagte hierzu bereit war, konnten der Gesamtbetriebsrat und die C. redlicherweise nicht annehmen. Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn bei den Vertragsverhandlungen über den Umfang der Verpflichtung der Beklagten gesprochen wurde, dort die Möglichkeit erwogen wurde, dass es zu höheren Leistungen bei der C. oder anderen Konzerngesellschaften kommen kann, und wenn dann die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass die von ihr übernommene Verpflichtung diese Leistungen einschließt. Das hat aber auch der Kläger nicht behauptet.

2. Der Kläger kann jedoch aufgrund einer ergänzenden Auslegung der in Ziffer II. 4.1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung getroffenen Vereinbarung verlangen, dass die Beklagte ihm die Hälfte des Differenzbetrages zwischen der VEKT für das Geschäftsjahr 2004, die er erhalten hätte, wenn Ausgangsbasis für die Zahlung ein Gesamtvolumen von 6 % des BCF des C.-Konzerns gewesen wäre, und dem tatsächlich gezahlten Betrag zahlt.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesamtbetriebsrat und die Beklagte wirksam entweder durch schuldrechtliche Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung oder durch Schuldvertrag vereinbaren konnten, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf sie übergeht, die VEKT nach Maßgabe der GBV VEKT-E zu zahlen. Denn jedenfalls ist die Vereinbarung insofern wirksam, als die C. und die Beklagte sie abgeschlossen haben (vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 20.04.2005, NZA 2006, S. 281).

b) Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Beklagte in Ziffer II. 4.1 mit konstitutiver Wirkung die Zahlung der VEKT versprochen hat. Die Vereinbarung hält nicht etwa nur deklaratorisch fest, was ohnehin wegen des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 BGB gilt. Dafür spricht schon, dass die Parteien vereinbart haben, wann die Auszahlung durch die Gesellschaft - d. h. nach Satz 1 der Präambel: die Beklagte - zu erfolgen hat. Darüber hinaus haben die Parteien bereits nach Ziffer II. 2. der Überleitungsvereinbarung eine deklaratorische Vereinbarung über die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs getroffen. Dort ist bereits geregelt, dass über die kollektivrechtliche Fortgeltung u. a. von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach dem Betriebsübergang Einigkeit besteht. Wenn lediglich klar gestellt werden sollte, dass die GBV VEKT-E nach dem Betriebsübergang kollektivrechtlich weitergilt, hätte es keiner zusätzlichen Vereinbarung, die die VEKT betrifft, in Ziffer II. 4.1 der Überleitungsvereinbarung bedurft.

Dafür, dass das Leistungsversprechen der Beklagten in Ziffer II. 4.1 konstitutive Bedeutung hat, spricht ferner die darin enthaltene weitere Vereinbarung für das Geschäftsjahr 2005. Da bei der C. AG und bei der C. für dieses Jahr keine Regelung über eine VEKT bestand, hat die Beklagte zugesagt, hierüber mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen Gespräche zu führen. Auch hierdurch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass mit der Vereinbarung über die VEKT nicht nur das wiederholt werden soll, was ohnehin nach anderen Rechtsvorschriften gilt.

c) Der Kläger kann unmittelbar Rechte aus der Vereinbarung herleiten, weil es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB handelt und nicht nur um eine schuldrechtliche Verpflichtung, die die Beklagte gegenüber der C. und dem Gesamtbetriebsrat ohne unmittelbare rechtliche Wirkung zu Gunsten der Mitarbeiter übernommen hat. Wenn eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, ist nach § 328 Abs. 2 BGB aus den Umständen, insbesondere dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben soll. Zweck der Überleitungsvereinbarung war es, wie ausdrücklich in der Präambel festgelegt, dass etwaige Nachteile für die Arbeitnehmer durch den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte vermieden werden sollen. Es sollte also eine die Arbeitnehmer schützende Regelung getroffen werden. Dem ist durch Auslegung der Klausel in Ziffer II. 4.1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung als Vereinbarung zu Gunsten Dritter Rechnung zu tragen, weil die betroffenen Arbeitnehmer andernfalls ihre Ansprüche nicht selbst durchsetzen könnten.

d) Anspruch auf die Hälfte des Differenzbetrages hat der Kläger, weil die Überleitungsvereinbarung eine Regelungslücke enthält, die durch ergänzende Vertragsauslegung mit dem Ergebnis einer Halbteilung zu schließen ist.

Vertragsauslegung bedeutet nicht nur Ermittlung des Sinngehalts der im Vertragstext selbst niedergelegten Parteierklärungen. Sie bezweckt vielmehr die Feststellung des Vertragsinhalts auch in solchen Punkten, zu denen die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, deren Regelung aber gleichwohl zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Es geht um eine an objektiven Maßstäben orientierte Bewertung des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen und der aus ihnen abgeleiteten Rechtsfolgen mit dem Ziel zu ermitteln, was die Parteien im Falle des Erkennens der Regelungslücke bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Es ist zu fragen, wie die Parteien vom Standpunkt ihrer entgegengesetzten Interessen aus den offengebliebenen Punkt billigerweise geregelt hätten, hätten sie an seine Regelungsbedürftigkeit gedacht (BAG, Urteil vom 03.06.1998, AP Nr. 57 zu § 612 BGB; BAG, Urteil vom 12.01.2005, AP Nr. 1 zu § 308 BGB; BAG, Urteil vom 20.11.2004, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente).

Die Parteien haben bei den Verhandlungen über die Regelung in Ziffer II. 4.1 der Überleitungsvereinbarung nicht bedacht, dass ein Fall eintreten könnte, in dem sich die C. AG entschließt, den Prozentsatz des BCF für das Volumen der VEKT auf die nächsthöhere Stufe der Anlage 1 zur GBV VEKT-E aufzustocken, weil der BCF nur geringfügig den Anfangsbetrag der nächsten Stufe unterschreitet. Damit liegt tatsächlich insoweit eine Regelungslücke vor, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu schließen ist.

Im vorliegenden Streitfall enthält die Überleitungsvereinbarung selbst keine Anhaltspunkte dafür, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den regelungsbedürftigen Fall bedacht hätten. Es ergibt sich jedoch aus ihren gegenläufigen Interessen, dass sie billigerweise eine Halbteilung des Differenzbetrages vereinbart hätten. Bei unerwarteten Vor- oder Nachteilen ist vielfach eine Halbteilung die angemessene Vertragsergänzung (Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Aufl., § 157 Rdn. 7; BGH, Urteil vom 18.02.2000, NJW-RR 2000, S. 894). Die Parteien wollten die Arbeitnehmer einerseits so stellen, dass diese keine Nachteile durch den Betriebsübergang erleiden. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Gewährung des Aufstockungsbetrages eine freiwillige Leistung war, die für die bei anderen Konzerngesellschaften mit derselben VEKT-Regelung tätigen Arbeitnehmer einen unerwarteten Vorteil mit sich gebracht hat.

Bei dieser Sachlage kann ein angemessener Interessenausgleich nur darin liegen, dass die Beklagte an den Kläger die Hälfte des mit der Klage geforderten Betrages zahlt. Über dessen Höhe streiten die Parteien nicht. Auch der Zinsanspruch ist unstreitig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht entscheidungserheblich waren (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nicht ersichtlich sind (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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