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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.01.2007
Aktenzeichen: 9 (3) Sa 925/06
Rechtsgebiete: Leistungsordnung Bochumer Verband, BGB


Vorschriften:

Leistungsordnung Bochumer Verband § 20
BGB § 315
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286
1. Nach den Regelungen des Bochumer Verbandes wird dem Arbeitgeber ebenso wie nach § 16 BetrAVG ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Anpassung des Ruhegeldes eingeräumt. § 315 Abs. 3 BGB findet daher entsprechende Anwendung (im Anschluss an BAG, AP Nr. 57 zu § 16 BetrAVG ).

2. Bei der Leistungsbestimmung durch Urteil gemäß § 315 Abs. 3 BGB wird die Forderung erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig (im Anschluss an BGH, NJW 2006, S. 2472). Das gilt jedoch nicht, wenn die Parteien eine Rückwirkung der Leistungsbestimmung vereinbart haben (im Anschluss an BGH, NJW-RR 2003, S. 1355, 1358).

3. Nach den Regelungen des Bochumer Verbandes erfolgt die Anpassungsprüfung und -entscheidung ebenso wie nach § 16 BetrAVG alle drei Jahre. Konkludent ist damit durch die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung nach den Regelungen des Bochumer Verbandes auch vereinbart, dass die Anpassungsbeträge dann fällig sind, wenn die jeweilige Leistung fällig ist. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es keiner Mahnung zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges hinsichtlich der erhöhten Leistungen.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 (3) Sa 925/06

Verkündet am 05. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.01.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Löcherer und den ehrenamtlichen Richter Krüll

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.06.2006 - 6 Ca 4038/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin einen durch eine Ruhegeldnachzahlung möglicherweise entstehenden Steuerschaden zu ersetzen hat.

Der Ehemann der Klägerin war außertariflicher Angestellter bei der Beklagten. Er war Mitglied des Verbandes der Führungskräfte e. V.. Nach seiner Pensionierung bezog er eine Betriebsrente nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, dem die Beklagte als Mitglied angehört. Seit seinem Tode am 24.01.2000 leistet die Beklagte der Klägerin eine Witwenrente.

Mit Wirkung vom 01.01.1985 wurde die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO) geändert. § 20 LO 1985 lautet:

"Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und ggf. nach billigem Ermessen angepasst."

Beginnend ab dem 01.01.1985 beschließt der Vorstand des Bochumer Verbandes alle drei Jahre über die Erhöhung der laufenden Betriebsrenten.

Gemäß Beschluss des Bochumer Verbandes erhöhte die Beklagte die Betriebsrente des Ehemanns der Klägerin zum 01.01.1997 um 2 % und zum 01.01.2000 um 1,2 %. Die Summe des Kaufkraftverlustes im Anpassungszeitraum bis zum 01.01.1997 betrug 5,6 % und im Anpassungszeitraum bis zum 01.01.2000 3,44 %.

Mit einem am 12.09.2005 bei dem Arbeitsgericht Essen eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die nachträgliche Anpassung des Ruhegeldes zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % verlangt und auf dieser Basis Zahlungsansprüche in Höhe von 6.761,82 € für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.09.2005 geltend gemacht. Am 31.01.2006 hat die Beklagte 6.559,25 € brutto zusammen mit den laufenden Leistungen für Februar 2006 nachgezahlt. An Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Kranken- und Pflegeversicherung wurden 3.145,67 € einbehalten.

Weil der Bochumer Verband bei der Abrechnung das sog. Fünftelungsprinzip nach § 34 EStG nicht beachtet hat, wurde später eine neue Abrechnung erteilt. Danach wurde ein Betrag von 1.256,71 € für Steuern einbehalten. Im der Nachzahlung vorangegangenen Monat waren für Steuern und Versicherungsbeiträge lediglich 203,52 € abgeführt worden.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, soweit die Klägerin für die Nachzahlung von 6.959,25 € brutto höhere Steuern schuldet als bei Anpassung des Ruhegeldes um 5,6 % zum Fälligkeitstermin am 01.01.1997 und um 3,44 % zum Fälligkeitstermin am 01.01.2000.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Essen hat der Klage durch Urteil vom 07.06.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, stattgegeben.

Gegen das ihr am 27.07.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 23.08.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.10.2006 - mit einem am 17.10.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.06.2006 - 6 Ca 4038/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt, soweit die Klägerin für die ihr von der Beklagten geleistete Nachzahlung höhere Steuern schuldet, als wenn die Beklagte die Betriebsrente des Ehemanns der Klägerin zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % angepasst hätte.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung. Die Klägerin fürchtet, dass sie für die ihr von der Beklagten am 31.01.2006 geleistete Nachzahlung höhere Steuern zahlen muss, als die steuerliche Belastung betragen hätte, wenn die Beklagte die Betriebsrente ihres Ehemanns zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % erhöht und die jeweiligen Differenzbeträge zur tatsächlichen Leistung jeweils mit den laufenden monatlichen Leistungen ausgezahlt

hätte. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Feststellungsantrag ist auch nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Auch einzelne Ansprüche können Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG, Urteil vom 25.09.2003, AP Nr. 256 zu § 613 a BGB m. w. N.). Es ist auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftige Schadensersatzansprüche beziehen, liegt das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (BAG, Urteil vom 16.08.2005, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Altersteilzeit m. w. N.).

Da die Beklagte nach der Korrektur ihrer Abrechnung für Februar 2006 und Berücksichtigung des sog. Fünftelungsprinzips Steuern in Höhe von 1.256,71 € einbehalten hat, während für die laufenden Leistungen des Vormonats lediglich ein Betrag von 203,52 € für Steuern und Versicherungsbeiträge aufzubringen war, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin finanzielle Nachteile erleidet, die ihr nicht entstanden wären, wenn die Beklagte den vollen Kaufkraftverlust der Betriebsrente schon zum 01.01.1997 und zum 01.01.2000 ausgeglichen hätte.

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht, weil die Beklagte mit der Leistung in Verzug geraten ist (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB).

a) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen. Verzug im Sinne von § 286 BGB setzt nach § 286 Abs. 1 BGB Fälligkeit des Anspruchs voraus. Sie liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann (§ 271 BGB).

Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Anspruch des Ehemanns der Klägerin bzw. der Klägerin nach dessen Tod auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der um 5,6 % ab dem 01.01.1997 und um 3,44 % ab dem 01.01.2000 zu erhöhenden Betriebsrente und der tatsächlich gezahlten Betriebsrente ab dem 01.01.1997 bzw. 01.01.2000 an den Tagen fällig, an denen die Betriebsrente jeweils zu zahlen war. Die Fälligkeit der zusätzlichen Erhöhungsbeträge ist nicht erst mit der nachträglichen Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes eingetreten.

§ 20 LO 1985 lehnt sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 BetrAVG an. Die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze sind daher an sich anwendbar (BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG). Sowohl nach § 16 BetrAVG als auch nach § 20 LO 1985 wird dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum bei seiner Anpassungsentscheidung eingeräumt. § 315 Abs. 3 BGB findet daher entsprechende Anwendung (BAG, Urteil vom 13.12.2005, AP Nr. 57 zu § 16 BetrAVG). Dagegen findet § 315 Abs. 2 BGB für die Anpassungsentscheidung nach § 20 LO 1985 keine entsprechende Anwendung, denn nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes liegt eine verbindliche Anpassungsentscheidung bereits mit dem Wirksamwerden des Anpassungsbeschlusses des Bochumer Verbandes vor. Diese Regelung ist rechtlich zulässig, weil § 315 Abs. 2 BGB dispositiv ist (BAG, Urteil vom 17.08.2004, a.a.O.).

§ 315 BGB enthält keine ausdrückliche Regelung über die Fälligkeit einer Leistung, die von einem der Vertragsschließenden nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Leistungsbestimmung durch Urteil um ein Gestaltungsurteil mit der Folge, dass die Forderung, wenn die Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht, erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig wird und der Schuldner auch erst dann in Verzug geraten kann (BGH, Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, S. 2472). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Sie sind nicht gehindert, eine Rückwirkung zu vereinbaren. Eine solche Abrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich nach den allgemeinen Grundsätzen auch aus den Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 30.05.2003, NJW-RR 2003, S. 1355, 1358; BGH, Urteil vom 01.03.1996, S. 1748). Ist die Rückwirkung der Bestimmung vereinbart, so haben sich die Parteien so zu stellen, als ob die Leistung von Anfang an fällig gewesen wäre (Soergel/Wolf, Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht I, Stand: Juli 1990, § 315 Rdn. 45).

Nach diesen Grundsätzen ist die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung der nach § 20 LO 1985 zu erhöhenden Betriebsrente nicht erst mit der nachträglichen Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes eingetreten. Denn die Anpassungsprüfung und -entscheidung erfolgt nach § 16 Abs. 1 BetrAVG und auch nach den Regelungen des Bochumer Verbandes alle drei Jahre. Daraus ergibt sich, dass ab dem Anpassungsstichtag, sofern die Anpassungsvoraussetzungen erfüllt sind, die erhöhten Leistungen zu erbringen sind. Konkludent ist damit vereinbart, dass die Anpassungsbeträge dann fällig sind, wenn die jeweilige Leistung fällig ist.

b) Eine Mahnung der Beklagten zur Herbeiführung des Verzugs war nicht erforderlich. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Beklagte hatte die Betriebsrente des Ehemanns der Klägerin zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % zu erhöhen und die erhöhten Leistungen jeden Monat zu zahlen.

c) Der Verzug der Beklagten ist auch nicht nach § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die §§ 276 bis 278 BGB. Danach hat der Schuldner für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter einzustehen. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bei der Fahrlässigkeit wird nicht auf das Maß der Sorgfalt abgestellt, das der individuelle Schuldner aufzubringen vermag. Es reicht aus, dass er seine Pflicht bei ordentlicher Sorgfalt hätte erkennen können. Bei ungeklärter Rechtslage ist der Schuldner nicht schon dann entlastet, wenn er sich auf eine ihm günstige Ansicht in der Literatur berufen kann. Entschuldbar ist es aber, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum insbesondere regelmäßig dann, wenn der Schuldner sich auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann (BAG, Urteil vom 12.11.1992, AP Nr. 1 zu § 285 BGB m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte keine hinreichenden Entschuldigungsgründe für die Leistungsverzögerung vorgetragen. Da die Summe des Kaufkraftverlustes der Betriebsrenten im Anpassungszeitraum bis zum 01.01.1997 5,6 % und im Anpassungszeitraum bis zum 01.01.2000 3,44 % betragen hat, die Beklagte die Betriebsrenten zu den Anpassungsstichtagen jedoch zunächst nur um 2 % und 1,2 % erhöht hat, hat sie die Belange der Leistungsempfänger im Sinne von § 20 LO 1985 nicht ausreichend berücksichtigt. Tatsachen, dass sie aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht verpflichtet war, die laufenden Leistungen um 5,6 % und 3,44 % anzupassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe darauf vertraut, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Versorgungsberechtigte bis spätestens zum nächsten Anpassungsstichtag Einwendungen gegen die Anpassungsentscheidung geltend machen müsse.

Es trifft zu, dass das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat, ein Versorgungsempfänger, der die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig halte, müsse dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen (BAG, Urteil vom 17.08.2004, m. w. N.). Wenn die Beklagte darauf vertraut hat, dass das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung auch auf den Bochumer Verband überträgt, dann hat sie aber nicht unverschuldete Zweifel an ihrer Leistungspflicht gehabt, sondern sie hat auf das Erlöschen des Zahlungsanspruchs vertraut, weil der Ehemann der Klägerin oder diese die Frist zur Geltendmachung versäumen. Ein solches Hoffen schließt den Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 4 BGB nicht aus.

d) Die Beklagte ist der Klägerin mithin nach § 280 Abs. 2 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese infolge der verspäteten Zahlung erlitten hat oder noch erleidet. Ein auszugleichender Schaden kann auch der durch verspätete Zahlung des Arbeitgebers entstehende Steuerschaden des Arbeitnehmers oder Betriebsrentners sein (BAG, Urteil vom 20.06.2002, NZA 2003, S. 268).

3. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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