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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.01.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 1053/05
Rechtsgebiete: LO 1985, BetrAVG


Vorschriften:

LO 1985 § 20
BetrAVG § 16
1. Weder nach § 16 BetrAVG a. F. noch nach § 16 BetrAVG n. F. beschränkt sich die Prüfung des Anpassungsbedarfs auf den in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust. Vielmehr reicht nach diesen Vorschriften der maßgebliche Prüfungszeitraum von Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (im Anschluss an BAG, Urteil vom 21.08.2001, AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 28.04.1992, AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 -).

2. Auch nach § 20 LO 1985 beschränkt sich der Prüfungszeitraum nicht auf den Zeitraum zwischen zwei Anpassungsentscheidungen. Abweichend von § 16 BetrAVG beginnt nach § 20 LO 1985 der Prüfungszeitraum nicht erst mit dem Beginn des Ruhestandes, sondern mit dem Beginn des dreijährigen Anpassungsturnus, in den der Rentenbeginn fällt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - Juris).

3. Eine Verwirkung des Klagerechts des Versorgungsempfängers kann nicht vor dem nächsten Anpassungsstichtag eintreten (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 1053/05

Verkündet am 27. Januar 2006

In Sachen

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Kemper und die ehrenamtliche Richterin Kramarczyk

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2005 - 5 Ca 134/05 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2005 - 5 Ca 134/05 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weiteres Ruhegeld in Höhe von 1.175,40 € brutto für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte zu 16 % und der Kläger zu 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 66,56 % und der Kläger zu 33,44 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2005 eine höhere Betriebsrente zusteht.

Der Kläger, der früher in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stand, befindet sich seit dem 01.12.1988 im Ruhestand. Ihm stehen Ruhegeldleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu. Zu Beginn seines Ruhestandes wurde die Betriebsrente des Klägers auf 2.540,80 DM (= 1.299,09 €) festgesetzt.

§ 20 der seit dem 01.01.1985 gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO 1985) lautet:

"Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst."

Erstmals wurde die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.1991 angepasst. Zusätzlich wurde ihm ein Zuschlag als Nachteilsausgleich im Hinblick auf die mit der LO 1985 vorgenommene Änderung der Regelung über die Anpassung der laufenden Leistungen gewährt, der 46,76 DM (= 23,90 €) betrug. Der Bochumer Verband beschloss, die laufenden Leistungen zum 01.01.1991 um 7,8 % zu erhöhen. Zum 01.01.1994 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um 8 %, nachdem der Bochumer Verband beschlossen hatte, dass bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus die laufenden Leistungen um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen um 11,7 % erhöht werden. Letzteres entsprach der Preissteigerungsrate ab dem vorangegangenen Anpassungsstichtag.

Auf der Basis der Erhöhung der Betriebsrente des Klägers um 8 % zum 01.01.1994 nahm die Beklagte in der Folgezeit weitere Erhöhungen zu den Stichtagen 01.01.1997, 01.01.2000 und 01.01.2003 vor. Über die Höhe der vorzunehmenden Anpassung zum 01.01.1997 und 01.01.2000 führten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Essen einen Rechtsstreit (AZ: 3 (5) Ca 4469/02), der nach Verurteilung der Beklagten dazu führte, dass diese die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % anpasste. Zum 01.01.2003 erfolgte eine weitere Anpassung um 5,5 %. Seit diesem Zeitpunkt beträgt die an den Kläger gezahlte Betriebsrente monatlich 1.775,07 €.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Betriebsrente zum 01.01.2003 auf 1.795,83 € anheben müssen, da sie den Kaufkraftverlust ab Beginn seines Ruhestandes habe ausgleichen müssen, wobei die Vorabanhebung von 1991 keine Berücksichtigung finde.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten, dass der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes vom 01.12.1988 bis 31.12.2002 um 35,77 % gestiegen ist.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 brutto 2.459,04 € Ruhegeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 102,46 €, jeweils ab dem 1. eines Monats, beginnend ab 01.01.2003 und letztmalig ab 01.12.2004 zu zahlen;

2. festzustellen, dass dem Kläger ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 1.795,83 € brutto zusteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der 1994 wegen einer niedrigeren reallohnbezogenen Obergrenze versagte Inflationsausgleich könne nicht im Wege einer nachholenden Anpassung ausgeglichen werden. Da die Vorabanhebung den Zweck gehabt habe, einen möglichen Wertverzehr zu kompensieren, erhalte der Kläger ohnehin mehr als sich unter Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs ergebe.

Das Arbeitsgericht Essen hat durch Urteil vom 01.07.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 brutto 498,94 € Ruhegeld zu zahlen, und festgestellt, dass dem Kläger ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 1.795,83 € brutto zusteht. Wegen der weitergehenden Forderungen des Klägers hat es die Klage abgewiesen. Den Wert des Streitgegenstandes hat es auf 3.688,58 € festgesetzt.

Gegen das ihr am 27.07.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 04.08.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 09.09.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, der dem Kläger am 23.09.2005 zugestellt wurde, begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne sich für eine nachholende Anpassung nur auf § 16 BetrAVG berufen, bei dem aber alle Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes stünden, außer Betracht zu bleiben hätten. Zumindest sei der Anspruch verwirkt.

Der Kläger hat mit einem am 04.10.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und geltend gemacht, die Beklagte müsse ihm ab dem 01.01.2003 ein monatliches Ruhegeld von 1.821,56 € zahlen, weil sie den Kaufkraftverlust ab dem 01.01.1988 ausgleichen müsse. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes vom 01.01.1988 bis 31.12.2002 um 37,75 % gestiegen ist.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2005 - 5 Ca 134/05 - teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.07.2005 - 5 Ca 134/05 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres Ruhegeld in Höhe von 1.175,40 € brutto für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Den Feststellungsantrag, den der Kläger mit der Anschlussberufung zunächst auf 1.821,56 € erhöht hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach § 64 Abs. 2 b ArbGG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.

Nach § 61 Abs. 1 ArbGG setzt das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes im Urteil fest. Diese Feststellung des Streitwerts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht zugrunde zu legen, wenn es ermittelt, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Die Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist (BAG, Urteil vom 27.01.2004, AP Nr. 35 zu § 64 ArbGG 1979 m. w. N.). Aus Streitwert, Urteil und Anträgen kann die Höhe der Beschwer ermittelt werden (BAG, Urteil vom 13.01.1988, AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG 1979).

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Urteil auf 3.688,56 € festgesetzt. Dabei ist es, wie es in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, nach § 42 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG vom Unterschiedsbetrag zwischen der geforderten Leistung und der nach den erstinstanzlichen Angaben des Klägers tatsächlich erbrachten Leistung für die Dauer von drei Jahren ohne Berücksichtigung der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge ausgegangen. Da das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ferner festgestellt hat, dass dem Kläger tatsächlich nur ein Differenzbetrag von 20,76 € monatlich zusteht und demgemäß die Zahlungsklage teilweise abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 20 % der Kosten des Rechtsstreits verurteilt hat, ergibt sich - ausgehend von der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts - für die Berufung der Beklagten ein Beschwerdewert von 747,46 €. Damit ist der nach § 64 Abs. 2 b ArbGG vorgeschriebene Mindestwert überschritten. Offensichtlich unrichtig ist die Streitwertfestsetzung nicht.

Der Beschwerdewert nach § 64 Abs. 2 b ArbGG wird aber auch überschritten, wenn angenommen wird, dass er sich nach §§ 3 ff. ZPO berechnet (so Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/N.-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., Rdn. 21; Vossen in Ascheid/Bader/Dörner u. a., GK-ArbGG, Stand Dezember 2005, Anm. 42 zu § 64). Nach § 9 Satz 1 ZPO wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem 3 1/2-fachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Danach würde der Wert des Beschwerdegegenstandes selbst dann, wenn wegen des Feststellungsantrags ein Abschlag von 25 % vorgenommen würde, und auch ohne Hinzurechnung der bis zur Klageerhebung fälligen Beträge 600,00 € übersteigen.

Die Berufung ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat und Gegenstand der Berufung der Beklagten damit nur noch der Zahlungsantrag des Klägers in Höhe von 498,24 € ist. Nach § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Wertberechnung in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich auf den Rechtsmittelwert bei ihrer Einlegung an. Spätere Minderungen des Beschwerdewerts sind in der Regel unschädlich. Etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer im Laufe des Berufungsverfahrens durch eine aus freien Stücken erfolgte Handlung "willkürlich" beseitigt (BAG, Urteil vom 27.01.2004, a.a.O.). Dieser Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor, da die Verminderung des Beschwerdewerts auf einen Wert unterhalb der Berufungssumme nicht auf einer Antragsrücknahme der Beklagten sondern des Klägers beruht.

Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung der Beklagten sind erfüllt (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig (§ 524 ZPO). Der Kläger hat die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung eingehalten und diese in der Anschlussschrift begründet (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO).

II.

1. Die Klage ist in vollem Umfang zulässig.

Der Kläger konnte zulässigerweise auch noch in der Berufungsinstanz einen weiteren Betrag in Höhe von 1.175,40 € verlangen. Nach § 533 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anwendung findet (§ 64 Abs. 6 ArbGG), ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und 2. die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung (BGH, Urteil vom 19.03.2004, NJW 2004, S. 2152).

Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es als eine Änderung der Klage u. a. nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Soweit der Kläger auch für das Jahr 2005 anstelle der gezahlten Betriebsrente von monatlich 1.175,07 € eine monatliche Betriebsrente von 1.795,83 € fordert und den Klageantrag im Berufungsverfahren entsprechend erhöht hat, stützt er die Forderung auf denselben Sachverhalt, so dass insoweit § 264 Nr. 2 ZPO Anwendung findet.

Im Übrigen liegt in der Klageerhöhung eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO. Denn sie wird auf den neuen Sachverhalt gestützt, dass nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes der Kaufkraftverlust seiner Betriebsrente nicht erst ab Rentenbeginn, sondern ab dem vorangegangenen Anpassungsstichtag ausgeglichen werden müsse. Nach § 533 Nr. 1 ZPO ist die Zulassung der Klageänderung sachdienlich, weil dadurch der Streit der Parteien über die zum 01.01.2003 vorzunehmende Anpassung insgesamt entschieden werden kann. Da die Klageänderung auf neuem, in der Berufungsinstanz jedoch unstreitig gebliebenen Vorbringen beruht, ist der Kläger damit auch nicht ausgeschlossen.

Ob und inwieweit die Berücksichtigung neuer Tatsachen nach § 533 ZPO in der Berufungsinstanz zulässig ist, richtet sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 67 ArbGG. Nach dieser Bestimmung ist in der ersten Instanz nicht zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen zulässig, soweit dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht werden, können nicht schlechter behandelt werden. Wird in der zweiten Instanz Vorbringen unstreitig, verzögert dessen Berücksichtigung den Rechtsstreit nicht (BAG, Urteil vom 25.01.2005, NZA 2005, S. 1365, 1368). Damit ist die Klageänderung im Berufungsverfahren zulässig.

2. Die Klage ist auch, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist und nicht zurückgenommen wurde, in vollem Umfang begründet.

Die Beklagte ist nach § 20 LO 1985 i. V. m. 315 BGB verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2003 entsprechend der Preissteigerungsrate seit dem 01.01.1988 bis zum 31.12.2002 auf 1.821,56 € zu erhöhen.

a) § 20 LO 1985 lehnt sich bewusst an die Formulierungen des § 16 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat daher eine übereinstimende Auslegung der Begriffe beider Regelungen stattzufinden. Allerdings enthält § 20 LO 1985 andere Bezugspunkte. Während § 16 BetrAVG a. F. auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Arbeitgebers abstellt, verlangt § 20 LO 1985 eine unternehmens- und konzernübergreifende Anpassungsentscheidung nach einheitlichen, allgemeinen Kriterien.

Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit zulässig, als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach der gesetzlichen Regelung. Da der Arbeitgeber auch nach § 16 BetrAVG a. F. über die Anpassung "nach billigem Ermessen" zu entscheiden hat, dürfen im Rahmen des damit eröffneten Gestaltungsspielraums die Besonderheiten des Versorgungssystems und insbesondere das Vereinheitlichungsziel des Konditionenkartells berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 20.05.2003, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG, Urteil vom 27.08.1996, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 20 LO 1985 und zu § 16 BetrAVG a. F. werden die Belange der Betriebsrentner durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dabei kommt es auf die Veränderung des Preisindexes an, den das Statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (BAG, Urteil vom 16.12.1976, AP Nr. 4 zu § 16 BetrAVG). Die Belange der Betriebsrentner erfordern jedoch keinen vollen Ausgleich der Teuerungsrate, wenn die durchschnittlichen Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft geringer gestiegen sind. Diese Beschränkung entspricht billigem Ermessen. Die Betriebsrentner können keine über der Nettolohnentwicklung liegende Anpassung der Versorgungsleistungen erwarten (BAG, Urteil vom 21.08.2001, AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 23.05.2000, AP Nr. 44 zu § 16 BetrAVG).

Nach § 16 BetrAVG a. F. hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz regelte nicht ausdrücklich, ob bei nachfolgenden Prüfungen der Anpassungsbedarf ab Beginn der Leistungen oder seit der letzten Prüfung und Entscheidung zu berücksichtigen war. Es ergibt sich jedoch aus dem Zweck des § 16 BetrAVG a. F., dass sich der Anpassungsbedarf nicht nur nach dem in den letzten drei Jahren eingetretenen Kaufkraftverlust richtet. Das Betriebsrentengesetz in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung wollte eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Dementsprechend war der volle, nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG, Urteil vom 21.08.2001, a.a.O.; BAG, Urteil vom 28.04.1992, AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG).

Auch nach § 20 LO 1985 beschränkt sich der Prüfungszeitraum nicht auf den Zeitraum zwischen zwei Anpassungsentscheidungen. Der Bochumer Verband legt als Prüfungsturnus einen jeweils von Dezember bis Dezember reichenden Drei-Jahres-Zeitraum zugrunde. Dieser Turnus entspricht § 16 BetrAVG a. F. (BAG, Urteil vom 20.05.2003, a.a.O.). Nach dem Wortlaut des § 20 LO 1985 sind keine zeitlichen Grenzen für die Berücksichtigung der "Belange der Leistungsempfänger" vorgesehen. Dies und der Umstand, dass sich § 20 LO 1985 bewusst an die Formulierungen des § 16 BetrAVG a. F. anlehnt, erfordert auch hinsichtlich des Prüfungszeitraums eine mit § 16 BetrAVG a. F. übereinstimmende Auslegung des § 20 LO 1985.

c) Anders als nach § 16 BetrAVG a. F. beginnt der Prüfungszeitraum nach § 20 LO 1985 jedoch nicht erst mit dem Beginn des Ruhestandes. Ursprünglich hatte der Bochumer Verband zu regelmäßigen Stichtagen die Gruppenbeträge überprüft und entsprechend der Gehaltsentwicklung erhöht. Von den erhöhten Gruppenbeträgen ausgehend wurden dann auch während des Bezuges der Betriebsrente zum Erhöhungsstichtag jeweils die Betriebsrenten neu berechnet und entsprechend erhöht. Hierdurch kam es zu Anpassungen, die durchlaufend in regelmäßigen Abständen während des Anwartschafts- und der Rentenbezugsphase erfolgten.

Mit der Änderung im Jahr 1985 wurde die sich an § 16 BetrAVG a. F. orientierende Anpassungsprüfung eingeführt. Sie knüpft aber nicht, was den Zeitpunkt der Anpassungsprüfung angeht, an den individuellen Versorgungsfall an, sondern sieht eine Entscheidung des Vorstandes des Bochumer Verbandes parallel zur Entscheidung über die Anpassung der Gruppenbeträge vor. Auf diese Weise setzt sich letztlich die in bestimmten Zeitabschnitten erfolgende Erhöhung der Anwartschaft in einer entsprechenden Entwicklung des Versorgungsanspruchs fort. Nur der Maßstab der Erhöhung ändert sich.

Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Anwärter, der kurz vor der nächsten Anpassung des Gruppenbetrages in den Ruhestand wechselt, eine Betriebsrente erhält, die von einem relativ niedrigeren Gruppenbetrag errechnet ist, während ein Anwärter, der kurz nach einem solchen Stichtag ausscheidet, von einem relativ höheren Gruppenbetrag profitiert. Ausgleich für diese Ungleichbehandlung bei der Rentenberechnung ist dann aber die parallel hierzu relativ frühere oder spätere Teilnahme an der einheitlichen Betriebsrentenanpassung nach § 20 LO 1985. Dieses in sich stimmige System verlangt, dass die Anpassung der Betriebsrente nach Maßgabe der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes stets in der volle Höhe dem Betriebsrentner zu gute kommen muss, ganz gleich, wann er vom Anpassungsstichtag aus gesehen in den Ruhestand getreten ist (BAG, Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - Juris).

Gründe, die es rechtfertigen könnten, hiervon bei späteren Anpassungsentscheidungen abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr erstreckt sich auch dann der Anpassungszeitraum auf den gesamten Drei-Jahres-Turnus, in den der Rentenbeginn fällt, wenn der Arbeitgeber nach dem ersten Anpassungsstichtag weitere Anpassungsprüfungen vorzunehmen hat. Da die letzte Anpassungsprüfung des Bochumer Verbandes vor Beginn des Ruhestandes des Klägers zum 01.01.1988 und die folgende zum 01.01.1991 stattgefunden hat, beträgt der Anpassungsbedarf des Klägers zum 01.01.2003 somit die Summe des Kaufkraftverlustes zwischen dem 01.01.1988 und dem 31.12.2002.

d) Die reallohnbezogene Obergrenze unterschreitet den Anpassungsbedarf des Klägers nicht. Die reallohnbezogene Obergrenze betrifft ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange des Versorgungsempfängers. Deshalb gilt für beides derselbe Prüfungszeitraum (BAG, Urteil vom 21.08.2001, a.a.O.). Beim Bochumer Verband wird allerdings - abweichend zu § 16 BetrAVG a. F. - die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Versorgungsbedarf unternehmens- und konzernübergreifend festgelegt. In beiden Fällen obliegt dem Arbeitgeber die Darlegung, ob die durchschnittlichen Nettoverdienste geringer gestiegen sind als der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner (BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 20.05.2003, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung). Der Beklagten oblag es mithin, substantiiert darzulegen, dass ein voller Ausgleich der Teuerungsrate wegen der Entwicklung der durchschnittlichen Nettoverdienste im Prüfungszeitraum nicht geboten ist. Entsprechende Tatsachen hat sie jedoch nicht vorgetragen.

Sie hat sich auch nicht darauf berufen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine über die bereits vorgenommene Anpassung hinausgehende Erhöhung der Betriebsrenten nicht zulässt. Damit ist für die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2003 allein der Kaufkraftverlust maßgeblich.

3. Es ergibt sich nichts anderes, wenn die gebotene einheitliche Auslegung des § 20 LO 1985 und des § 16 BetrAVG bedeuten würde, dass für die Ruhegeldanpassung zum 01.01.2003 die Neuregelung des § 16 BetrAVG zu berücksichtigen ist, obwohl § 20 LO 1985 nicht geändert wurde. Auch nach § 16 Abs. 1 BetrAVG n. F. hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Wie bisher werden die Belange der Versorgungsempfänger durch den Anpassungsbedarf bestimmt, der sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland ergibt. Dabei gilt auch für § 16 BetrAVG n. F., dass der Prüfungszeitraum mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt und unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag endet. Aus § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG n. F. lässt sich eine Veränderung des Prüfungszeitraums nicht entnehmen. Vielmehr schließt diese Bestimmung eine nachholende Anpassung aus, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger zu Recht nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat (vgl. das vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegte Urteil des BAG vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 -, noch nicht veröffentlicht). Wirtschaftliche Gründe hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

4. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2003 auf 1.775,07 € zu erhöhen, nicht billigem Ermessen, so dass nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die erforderliche Leistungsbestimmung durch Urteil erfolgt.

a) Da der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes vom 01.01.1988 bis zum 31.12.2002 um 37,75 % gestiegen ist, war das zu Beginn des Ruhestandes des Klägers auf 2.540,80 DM (= 1.299,09 €) festgesetzte Ruhegeld zum Anpassungsstichtag 01.01.2003 auf 1.789,50 € zu erhöhen.

b) Hinzuzurechnen ist die ebenfalls zu erhöhende, im Jahr 1991 vorgenommene sog. Vorabanhebung. Aus dem Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 (AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung) ergibt sich, dass die Vorabanhebung auf einer Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbestimmungen beruht, nach deren Ziffer 3 die sich nach Vorabanhebung und Anwendung des einheitlichen Anpassungssatzes ergebende Leistung für alle folgenden Anpassungen maßgebend ist. Danach unterliegt auch die Vorabanhebung der Anpassung nach § 20 LO 1985 und ist nicht etwa auf diese anzurechnen. Demgemäß ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2003 (a.a.O.) der Gesamtbetrag aus Vorabanhebung und erstmaliger Anwendung des einheitlichen Anpassungssatzes für alle folgenden Anpassungen maßgeblich.

Nach Ziffer 1 der Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbestimmungen erfolgt die Vorabanhebung bei der erstmaligen Anpassung vor Anwendung des einheitlichen Anpassungsvomhundertsatzes. Daraus ergibt sich, dass die Vorabanhebung auch schon zum ersten Anpassungsstichtag nach Beginn des Ruhestandes um den festgelegten Anpassungssatz zu erhöhen ist. Dem Kläger ist daher darin zu folgen, dass die Vorabanhebung von 46,76 DM (= 23,90 €) auf der Basis der Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes bzw. der Beklagten zum 01.01.1991 um 7,8 %, zum 01.01.1994 um 8 %, zum 01.01.1997 um 5,6 %, zum 01.01.2000 um 3,44 % und zum 01.01.2003 um 5,5 % auf 32,06 € zu erhöhen war.

Insgesamt errechnet sich damit eine monatliche Betriebsrente ab dem 01.01.2003 von 1.821,56 €. Da die Beklagte dem Kläger nur eine monatliche Betriebsrente von 1.775,07 € ab dem 01.01.2003 zahlt, hat sie ihm für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2005 1.673,64 € brutto (36 x 46,49 €) nachzuzahlen.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Verwirkung des Anspruchs (§ 242 BGB) nicht eingetreten. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend macht (BAG, Urteil vom 31.08.2005, AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG m. w. N.). Bevor ein Recht verwirkt, muss es entstanden sein. Im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch des Betriebsrentners auf eine erhöhte Betriebsrente nach § 20 LO 1985 erst entsteht, wenn der Bochumer Verband eine Anpassungsentscheidung getroffen hat, die eine solche Erhöhung vorsieht, oder das Gericht ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil erlassen hat (BAG, Urteil vom 17.08.2004, a.a.O.). Auch eine Verwirkung des Anspruchs auf eine erhöhte Betriebsrente nach § 20 LO 1985 kann daher nicht vor diesem Zeitpunkt eintreten. Da die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum Anpassungsstichtag 01.01.2003 den Anpassungsbedarf des Klägers nur teilweise ausgleicht, entsteht der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer erhöhten Betriebsrente erst durch das Urteil im vorliegenden Rechtsstreit.

Aber auch das Klagerecht des Klägers nach § 20 LO 1985 i. V. m. § 315 Abs. 3 BGB ist nicht verwirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 BetrAVG a. F. muss der Versorgungsempfänger, der eine Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Geschieht das nicht, erlischt mit dem nächsten Anpassungsstichtag der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Dasselbe gilt grundsätzlich bei einer Ruhegeldanpassung nach § 20 LO 1985 (BAG, Urteil vom 17.08.2004, a.a.O.). Daraus folgt, dass das Klagerecht des Versorgungsempfängers jedenfalls nicht bis zum nächsten Anpassungsstichtag verwirken kann. Da der Kläger eine höhere Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2003 begehrt (und nicht etwa eine Nachzahlung für frühere Anpassungszeiträume) und bereits vor dem darauffolgenden Anpassungsstichtag Klage erhoben hat, kann ihm die Beklagte mithin nicht die Verwirkung seines Klagerechts entgegenhalten.

Dies gilt auch, soweit die Betriebsrente um die Vorabanhebung zuzüglich der darauf vorzunehmenden Anpassungen zu erhöhen ist. Denn auch insoweit verlangt der Kläger keine nachträgliche Rentenanpassung für frühere Anpassungszeiträume. Vielmehr hat er vorgetragen, die Vorabanhebung sei mit den hierauf entfallenden Anpassungen mit 32,06 € in der ihm gewährten Leistung enthalten. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, aber auch weil das Urteil der erkennenden Kammer teilweise von der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1507/04 - abweicht (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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