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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 1090/07
Rechtsgebiete: TVöD, TVÜ-VKA, TV-WW/NW, Überleitungstarifvertrag-WW/NW


Vorschriften:

TVöD § 1
TVÜ-VKA § 1
TVÜ-VKA § 2
TV-WW/NW § 1
Überleitungstarifvertrag-WW/NW § 1
1. Zur Frage, ob der BAT bzw. der BMT-G II oder der TVöD in Betrieben der Abwasserwirtschaft in NRW gelten.

2. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, auf ihre Mitglieder einzuwirken, tarifwidrige Maßnahmen zu unterlassen. Der Einwirkungsanspruch einer Tarifvertragspartei gegen die andere setzt nicht voraus, dass sich eindeutig ergibt, dass eine bestimmte Regelung dem Tarifvertrag nicht entspricht oder ein entsprechendes rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle vorliegt oder die Tarifvertragspartei selbst von der Tarifwidrigkeit der Regelung ausgeht (entgegen BAG vom 29.04.1992, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 21.05.2007 - 2 Ca 4108/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung von Tarifverträgen und einen Einwirkungsanspruch.

Die Klägerin schließt u. a. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst ab. Der Beklagte ist der für den kommunalen öffentlichen Dienst zuständige Arbeitgeberverband in Nordrhein-Westfalen. Teilweise schließt er mit der Klägerin selbstständig Tarifverträge ab, teilweise nimmt diese Aufgabe die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wahr, der der Beklagte als Mitglied angehört.

Die Klägerin hat mit der VKA den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005 abgeschlossen. Mit dem Beklagten hat sie den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) vom 01.07.2001 abgeschlossen.

Die Herforder Abwasser GmbH und die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR sind Mitglieder des Beklagten, die seit dem 01.10.2005 den TVöD anwenden. Nach Auffassung der Klägerin gelten für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Betrieben dieser Unternehmen jedoch weiterhin der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge.

Der TVöD bestimmt u. a. Folgendes:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

...

d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind,

Protokollerklärung zu Abs. 2 Buchst. d:

Im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAVNW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

...

(3) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich, Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen. ..."

Der TVÜ-VKA bestimmt u. a. Folgendes:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

...

(4) Die Bestimmungen des TVöD gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD

(1) Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den

- Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961,

...

- Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II - vom 31. Januar 1962,

...

(5) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Versorgungsbetrieben, Nahverkehrsbetrieben und für Beschäftigte in Wasserwirtschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen, die gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. d und e TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, es sei denn, Betriebe oder Betriebsteile, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V, eines TV-N oder des TV-WW/NW entsprechen, werden in begründeten Einzelfällen durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TVöD und dieses Tarifvertrages einbezogen.

...

(6) Absatz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2007 nicht für Beschäftigte von Arbeitgebern, wenn die Anwendung des TV-V, eines TV-N oder des TV-WW/NW auf diese Beschäftigten beabsichtigt ist und vor dem 1. Oktober 2005 Tarifverhandlungen zur Einführung eines dieser Tarifverträge aufgenommen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Tarifverhandlungen erst nach dem 1. Oktober 2005, aber spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 zu der Überleitung in diese Tarifverträge führen.

Protokollerklärung zu Absatz 6:

Tarifverhandlungen zur - ggf. teilbetrieblichen - Einführung der genannten Spartentarifverträge sind auch dann aufgenommen, wenn auf landesbezirklicher Ebene die jeweils andere Tarifvertragspartei zum Abschluss eines Tarifvertrages zur Einbeziehung aufgefordert worden ist. Kommt bis zum 31. Dezember 2007 eine Vereinbarung über die Anwendung eines der genannten Spartentarifverträge nicht zustande, findet ab dem 1. Januar 2008 der TVöD und dieser Tarifvertrag auf Beschäftigte Anwendung, die nicht im Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BMTG-G/ BMTG-G-O verbleiben. Absatz 5 bleibt unberührt."

Der TV-WW/NW bestimmt u. a. Folgendes:

"§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer/innen (AN) in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Verbänden im Bereich der Wasserwirtschaft, die Mitglied des KAVNW sind, unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn sie durch einen bezirklichen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich einbezogen wurden."

Der hierzu abgeschlossene Überleitungstarifvertrag vom 01.07.2001 i. d. F. vom 21.03.2003 bestimmt in § 1 (Geltungsbereich):

"Für die Arbeitnehmer/innen des AGA Verbandes, der Emscher Genossenschaft, des Erftverbandes, der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft, des Lippeverbandes, der LLK Lister- und Lennekraftwerke GmbH, des Niersverbandes, des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes, des Ruhrverbandes, der RWG Ruhr-Wasserwirtschaftsgesellschaft mbH, des Schwalmverbandes, der SEM-Stadtentwässerung Mülheim an der Ruhr GmbH, des Wasser- und Bodenverbandes der mittleren Niers, des Wasserverbandes Eiffel-Ruhr, des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein, des Wupperverbandes und der Wupperverbandsgesellschaft für integrale Wasserwirtschaft (WIW) GmbH wird der TV-WW/NW vom 1. Juli 2001 angewendet."

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in durch Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen tarifgebundenen, rechtlich selbstständigen Betrieben, deren Betriebszweck in der Bewirtschaftung einschließlich der Entsorgung von Abwässern besteht, die dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen und in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat oder Personalrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, beschäftigt sind und der Bewirtschaftung einschließlich der Entsorgung von Abwässern zuzuordnende Tätigkeiten auszuüben haben, der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 oder der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge gelten, es sei denn, diese Betriebe werden durch Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) vom 1. Juli 2001 oder durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund, Gemeinden) vom 13.09.2005 einbezogen;

2. den Beklagten zu verurteilen, auf sein Verbandsmitglied Herforder Abwasser GmbH einzuwirken, die Tarifverträge Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge durchzuführen, es sei denn, die Herforder Abwasser GmbH wird durch einen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) vom 01.07.2001 oder durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund, Gemeinden) vom 13.09.2005 einbezogen;

3. den Beklagten zu verurteilen, auf sein Verbandsmitglied Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR einzuwirken, die Tarifverträge Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge durchzuführen, es sei denn, die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR wird durch einen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) vom 01.07.2001 oder durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund, Gemeinden) vom 13.09.2005 einbezogen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, es ergebe sich aus § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA, dass nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Wasserwirtschaftsverbänden aus dem Geltungsbereich des TVöD herausgenommen seien. Außerdem unterfalle die Bewirtschaftung einschließlich der Entsorgung von Abwässern nicht der Wasserwirtschaft im Sinne von § 1 TV-WW/NW.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der Klage durch Urteil vom 21.05.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben.

Gegen das Urteil, dessen Zustellungszeitpunkt nicht festgestellt werden kann, hat der Beklagte mit einem am 19.06.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20.08.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 21.08.2007 verlängert wurde.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 21.05.2007 - 2 Ca 4108/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Da das erstinstanzliche Urteil am 21.05.2007 verkündet wurde und die Berufung am 19.06.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Beklagte die einmonatige Berufungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) gewahrt. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Die Klage ist in vollem Umfang zulässig.

a) Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Die Parteien streiten darüber, ob der TVöD oder der BAT für Angestellte bzw. der BMT-G II für Arbeiter in bestimmten Betrieben, deren Zweck in der Bewirtschaftung einschließlich Beseitigung von Abwässern liegt, Anwendung findet. Kein Streit besteht zwischen ihnen, dass dies zunächst beiderseitige Tarifgebundenheit gemäß § 3 TVG voraussetzt. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der BAT bzw. BMT-G II und die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, die in durch Mitgliedschaft beim Beklagten tarifgebundenen Betrieben mit dem Betriebszweck Abwasserwirtschaft beschäftigt sind, bezieht sie sich einerseits auf eine auf Seiten des Beklagten bestehende Tarifgebundenheit und andererseits auf die Frage des betrieblichen Geltungsbereichs der Tarifverträge. Gemeint ist damit die Feststellung, dass der BAT bzw. der BMT-G II für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt, die bei einem Arbeitgeber, der Mitglied des Beklagten ist, in einem Betrieb der Abwasserwirtschaft beschäftigt sind, sofern auch die weiteren, im Feststellungsantrag aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Sinn ist der Antrag zulässig.

Es handelt sich um eine Verbandsklage gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 9 TVG. Nach der Rechtsprechung des BAG genügt es für eine solche Klage, wenn sie die Gültigkeit oder die Auslegung einer einzelnen Tarifnorm betrifft (BAG vom 12.04.2004, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Brauereien; BAG vom 15.10.2003, EzA § 4 TVG Stahlindustrie Nr. 2). Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Mit einer der Klage stattgebenden Entscheidung würde feststehen, dass Mitglieder des Beklagten an den BAT oder den BMT-G II und die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge gebunden sind, wenn sie Betriebe betreiben, deren Zweck in der Bewirtschaftung von Abwässern liegt, und wenn ferner diese Betriebe dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetz unterliegen und in ihnen regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, die der Bewirtschaftung von Abwässern zuzuordnende Tätigkeiten ausüben, sofern diese Betriebe nicht aufgrund eines Überleitungstarifvertrages dem TV-WW/NW oder durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag dem TVöD unterfallen. Der objektive Umfang der Bindungswirkung einer solchen Entscheidung lässt sich hinreichend feststellen.

Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO folgt regelmäßig aus § 9 TVG und der dort vorgesehenen Bindungswirkung für Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten (BAG vom 12.04.2004, a.a.O.; BAG vom 15.10.2003, a.a.O.).

b) Auch die Leistungsanträge sind hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BAG ist es nicht erforderlich, im Antrag anzugeben, in welcher Weise der Beklagte auf seine Mitglieder einwirken soll. "Einwirken" bedeutet, durch ein Tun den Dritten darauf hinzuweisen, er möge eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen, wobei der Schuldner die freie Wahl hat, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Das Bestehen des Wahlrechts macht den auf die Einwirkung gerichteten Klageantrag nicht unbestimmt (BAG vom 21.01.2006, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).

c) Da die Klageanträge gegen denselben Beklagten gerichtet sind, ist auch ihre Verbindung zulässig (§ 260 ZPO).

2. Der Feststellungsantrag ist begründet.

a) Entgegen der Ansicht des Beklagten gilt der TVöD nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Bewirtschaftung einschließlich "Entsorgung" von Abwässern zuzuordnende Tätigkeiten auszuüben haben, wenn sie in Betrieben beschäftigt sind, deren Zweck in der Bewirtschaftung einschließlich "Entsorgung" von Abwässern liegt, und die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die im Feststellungsantrag der Klägerin genannt sind. Das ergibt sich aus der 2. Alternative des § 1 Abs. 2 d TVöD und der hierzu bestehenden Protokollerklärung.

Nach § 1 Abs. 2 d TVöD gilt dieser Tarifvertrag einerseits nicht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die der TV-WW/NW gilt (1. Alternative), und andererseits auch nicht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW zuzuordnen sind (2. Alternative). Die Protokollnotiz hierzu erweitert den Anwendungsbereich dieser Norm auf Betriebe und sondergesetzliche Verbände, soweit sie dem LPVG NW unterliegen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die 2. Alternative des § 1 Abs. 2 d TVöD auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben der Abwasserwirtschaft gilt. Dies hängt nach dem Wortlaut der Norm davon ab, ob Betriebe der Abwasserwirtschaft dem fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW zuzuordnen sind.

b) Nach § 1 TV-WW/NW gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Wasserwirtschaft. Eine eigene Definition des Begriffs "Wasserwirtschaft" enthält der TV-WW/NW nicht. Falls auch keine gesetzliche Definition des Begriffs existiert, ist nach den Grundsätzen der Tarifauslegung auf den Sprachgebrauch der beteiligten Fachkreise abzustellen (BAG vom 28.03.2007, NZA-RR 2007, S. 587; BAG vom 23.02.2005, AP Nr. 270 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG vom 08.02.1995, AP Nr. 192 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit ersichtlich, ist der Begriff "Wasserwirtschaft" gesetzlich nicht definiert. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz NRW (LWG) verwenden zwar die Begriffe "Wasserwirtschaft, wasserwirtschaftlich, Bewirtschaftung und Wasserwirtschaftsverwaltung" (vgl. §§ 1 Abs. 2, 1 b, 25 ff. WHG, 2, 2 b, 19 LWG), definieren sie aber nicht.

Nach dem Sprachgebrauch der beteiligten Fachkreise schließt der Begriff "Wasserwirtschaft" die Abwasserwirtschaft ein. So ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Erläuterung des Instituts für Wasserressourcen und Wasserversorgung der Technischen Universität Hamburg-Harburg, dass die Abwasserbehandlung einschließlich der Reinigung in Kläranlagen der Wasserwirtschaft zugerechnet wird. Nach Brockhaus-Währig (Deutsches Wörterbuch, 6. Bd., 1984) ist "Wasserwirtschaft" die Gesamtheit von Maßnahmen zur allgemeinen Wasserversorgung und zur Regulierung der Wasserhaushalte, etwa Be- und Entwässerung, Bau von Talsperren und Kraftwerken sowie Abwasserreinigung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt auch die Auslegung einzelner Bestimmungen des LWG nicht, dass die Abwasserwirtschaft kein Bestandteil der Wasserwirtschaft ist. Zwar bestimmt § 3 Abs. 1 LWG, dass Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammeltem Niederschlagwasser nicht Gewässer sind. Das Gesetz gilt jedoch nicht nur für Gewässer, sondern auch für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken können (§ 1 Abs. 1 LWG). Sowohl das WHG als auch das LWG enthalten Regelungen zu Fragen der Abwasserbeseitigung, über die Einleitung von Abwassern und über Abwasseranlagen (§§ 7 a, 18 a bis c WHG, Abschn. III LWG). Auch die Wasserbehörden (§ 136 LWG) überwachen nicht nur Gewässer, sondern auch die Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, das Landeswassergesetz und die dazu gehörenden Vorschriften fallen (§ 116 Abs. 1 Nr. 7 LWG) sowie Indirekteinleitungen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 a LWG). Die in § 19 Abs. 1 LWG erwähnten Fachverbände der Wasserwirtschaft sind schließlich auch für Abwässer zuständig. So hat etwa der Lippeverband nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Lippeverbandsgesetzes die Aufgabe der Abwasserbeseitigung.

Ist daher nach dem fachlichen Verständnis, wie es seinen Niederschlag in den gesetzlichen Regelungen gefunden hat, die Abwasserwirtschaft Teil der Wasserwirtschaft, muss dies auch für die Auslegung des § 1 TV-WW/NW gelten. Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis der Tarifvertragsparteien sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht zusätzlich der Umstand, dass die SEM-Stadtentwässerung Mülheim an der Ruhr GmbH und die linksniederrheinische Entwässerungsgenossenschaft gemäß § 1 Überleitungstarifvertrag-WW/NW in den Geltungsbereich des TV-WW/NW einbezogen wurden, für eine damit übereinstimmende Auffassung der Tarifvertragsparteien.

c) Nach § 1 Abs. 2 d 2. Altern. TVöD ist weitere Voraussetzung dafür, dass der TVöD keine Anwendung findet, die Zuordnung der in der 2. Alternative näher bezeichneten Betriebe zum fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW. Dieser Begriff unterscheidet sich vom Begriff "Allgemeiner Geltungsbereich", den die Tarifvertragsparteien in der Überschrift des § 1 TV-WW/NW verwandt haben. Mit dem Begriff "Fachlicher Geltungsbereich" wird in Tarifverträgen häufig das Tätigkeitsfeld umschrieben, auf das sich der Tarifvertrag bezieht (vgl. Däubler-Deinert, TVG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 185; Wiedemann-Wank, TVG, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 98 ff.). Anhaltspunkte, dass die Parteien des TVöD diesem Begriff einen anderen Sinn beimessen wollten, sind nicht ersichtlich. Damit ergibt sich, dass dem fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW zuzuordnende Betriebe solche der Wasserwirtschaft im Sinne von § 1 TV-WW/NW sind. Entsprechend sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW zuzuordnen sind, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in der Wasserwirtschaft erledigen.

Nach der 2. Alternative des § 1 Abs. 2 d TVöD kommt es mithin nicht darauf an, dass die Betriebe gemäß § 1 TV-WW/NW durch bezirklichen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich des TV-WW/NW einbezogen worden sind. Ist dies der Fall, findet der TVöD schon nach der 1. Alternative des § 1 Abs. 2 d TVöD keine Anwendung.

d) Die Auslegung des § 1 Abs. 2 d 2. Altern. TVöD ergibt somit, dass der TVöD nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die in dem Betriebsverfassungsgesetz oder Landespersonalvertretungsgesetz unterliegenden Betrieben der Abwasserwirtschaft tätig sind, sofern dort mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Abwasserwirtschaft zuzuordnenden Tätigkeiten beschäftigt werden. Die Auslegung des TVÜ-VKA führt zu keinem anderen Ergebnis.

Nach § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA gilt dieser Tarifvertrag für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bis zum 30.09.2005 bei einem Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA beschäftigt waren und am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Er gilt also nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der TVöD von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Entgegen der Ansicht des Beklagten schränkt auch § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 d 2. Altern. TVöD nicht ein. § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA verweist auf § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA und bestimmt u. a., dass Abs. 1 nicht für Beschäftigte in Wasserwirtschaftsverbänden gilt, die nach § 1 Abs. 2 d TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind. § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA wiederum bestimmt, dass der TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-VKA u. a. den BAT und den BMT-G II ersetzt. Nach § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA ersetzt der TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-VKA also u. a. den BAT und den BMT-G II nicht bei Beschäftigten in Wasserwirtschaftsverbänden. Eine Regelung, dass der TVöD entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 d 2. Altern. TVöD nur dann keine Anwendung findet, wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Wasserwirtschaftsverbänden tätig sind, lässt sich § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA hingegen nicht entnehmen.

Auch aus § 1 Abs. 4 TVÜ-VKA folgt dies nicht. Denn § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA weicht nicht von § 1 Abs. 2 d 2. Altern. TVöD ab. Wäre dies anders, würde für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zum 01.10.2005 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA stehen (§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA), der TVöD gelten, während später eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der 2. Alternative des § 1 Abs. 2 d TVöD nicht dessen Geltungsbereich unterfielen. Das kann nicht gewollt sein.

e) Damit findet, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 d 2. Altern. TVöD erfüllt sind, also auch in Betrieben, deren Betriebszweck in der Bewirtschaftung von Abwässern besteht, und sofern nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 TVöD die Anwendung des TVöD durch landesbezirklichen Tarifvertrag oder nach § 1 TV-WW/NW die Anwendung des TV-WW/NW durch einen bezirklichen Überleitungstarifvertrag vereinbart ist, bei beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT für Angestellte und der BMT-G II für Arbeiterinnen und Arbeiter Anwendung. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der BAT und der BMT-G II und die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge weiterhin gelten und Betriebe der Abwasserwirtschaft deren betrieblichen Geltungsbereich unterfallen. Auch ist zwischen ihnen unstreitig, dass die Anwendung des TV-WW/NW für diese Betriebe nicht nach § 2 Abs. 6 TVÜ-VKA beabsichtigt ist. Da somit weder der TVöD noch der TV-WW/NW gelten, verbleibt nur die Anwendung des BAT und des BMT-G II.

3. Auch die Leistungsanträge sind begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Durchführung des BAT und des BMT-G II sowie der diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge in Betrieben der Abwasserwirtschaft zu, wenn weder der TV-WW/NW noch der TVöD aufgrund eines landesbezirklichen Tarifvertrages Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Durchführungspflicht der Tarifvertragsparteien eine Nebenpflicht, die jedem privatrechtlichen Vertrag, um den es sich auch bei dem Tarifvertrag handelt, immanent ist. Tarifvertragsparteien haben alles zu unterlassen, was die tarifvertraglichen Regelungen leer laufen lassen könnte. Die Verpflichtung gegenüber dem Tarifvertragspartner, die eigenen Verbandsmitglieder durch den Tarifvertrag binden zu wollen, schließt es ein, für die Einhaltung dieser Verpflichtung zu sorgen. Hierbei wird ein wesentlicher Zweck bereits dadurch verwirklicht, dass der Gesetzgeber den Tarifnormen unmittelbare und zwingende Wirkung verliehen hat. Darüber hinaus sind die Tarifvertragsparteien aber auch verpflichtet, ihre Mitglieder über den Inhalt der Tarifnormen zu unterrichten und auf ihre Mitglieder einzuwirken, tarifwidrige Maßnahmen zu unterlassen (BAG vom 29.04.1992, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht).

Das BAG hat die Einwirkungspflicht einer Tarifvertragspartei auf ihre Mitglieder, eine bestimmte Regelung der Arbeitsbedingungen wegen Tarifwidrigkeit zu unterlassen, allerdings nur für den Fall bejaht, dass sich eindeutig ergibt, dass die Regelung nicht dem Tarifvertrag entspricht oder ein entsprechendes rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle vorliegt oder wenn die Tarifvertragspartei selbst von der Tarifwidrigkeit der Regelung ausgeht. Ist die Rechtslage dagegen zweifelhaft, soll es der Tarifvertragspartei nicht zugemutet werden, auf ihr Mitglied einzuwirken, Maßnahmen zu unterlassen, obwohl diese möglicherweise tarifgerecht und rechtmäßig sind (BAG vom 29.04.1992, a.a.O.). Dieser Auffassung vermag die erkennende Kammer im Einklang mit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur nicht zu folgen.

Es steht zwar jedem Vertragspartner frei, den Vertragsinhalt in seinem Interesse auszulegen. Das Risiko einer - bewusst oder unbewusst - unrichtigen Auslegung trägt er aber selbst. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum bewahrt ihn allenfalls vor Schadensersatzansprüchen. Dagegen entsteht ein vertraglicher Erfüllungsanspruch und damit auch eine entsprechende Durchführungspflicht des Vertrages nicht erst mit einem rechtskräftigen Urteil im Auslegungsstreit (Thüsing in Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 933 m. w. N.).

Da die Klägerin von dem Beklagten nicht verlangt, mit bestimmten Mitteln auf seine Mitglieder einzuwirken, kann auch verbandsrechtlich nicht von einer Unzumutbarkeit gesprochen werden (Thüsing, a.a.O.). Ggf. kann die Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen oder eingestellt werden. Trotz nicht eindeutiger Rechtslage hat das Arbeitsgericht den Beklagten daher zu Recht verurteilt, auf seine Mitglieder Herforder Abwasser GmbH und Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR einzuwirken, dass sie bei tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den BAT und den BMT-G II und die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge anwenden, solange deren Betrieb oder Betriebe nicht durch einen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich des TV-WW/NW oder durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TVöD einbezogen werden.

4. Als unterliegende Partei hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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