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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 1375/08
Rechtsgebiete: TV ATZ


Vorschriften:

TV ATZ § 3 Abs. 2
Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden, wie die Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis verteilt wird. Der Arbeitgeber überschreitet die Grenzen des ihm eingeräumten Direktionsrechts, wenn er sich aus finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen dafür entscheidet, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell nicht mehr durchgeführt werden können.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.08.2008 - 3 Ca 3138/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger ist am 21.06.1949 geboren und seit dem 01.10.2001 mit einer Unterbrechung zwischen dem 31.07.2004 und dem 03.01.2005 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der am 05.05.1998 von der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Anwendung. Darin heißt es u. a.:

"§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und

c) ...

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

...

§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

...

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

..."

Das Bundesministerium des Innern (BMI) teilte mit Rundschreiben vom 28.02.2006 mit, der Rechnungsprüfungsausschuss habe in seiner Sitzung am 17.02. 2006 beschlossen, ab sofort in der Regel die Altersteilzeit als Teilzeitmodell zu bewilligen und das Blockmodell auf festgelegte bzw. festzulegende Personalabbaubereiche nach Abstimmung mit dem Haushaltsausschuss zu begrenzen. Daher sei die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte über die bereits erfolgten Einschränkungen hinaus ab sofort (Stichtag 17.02.2006) nur noch im Teilzeitmodell möglich. Mit Rundschreiben vom 08.03.2006 übertrug das BMI diese Regelung auch auf die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zur Begründung wird in dem Rundschreiben ausgeführt, aus den bestehenden tariflichen Regelungen lasse sich kein Rechtsanspruch auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit ableiten. Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen dürfe, solle Altersteilzeitarbeit ab sofort nur noch im Teilzeitmodell bewilligt werden. Die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell sei ab sofort bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen.

Der Beklagten wurden die Rundschreiben über das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) mit der Bitte um Beachtung zugeleitet.

Bei der Beklagten besteht eine Praxis, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses frühestens ein Jahr vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltend machen kann.

Der Kläger stellte auf einem Formular der Beklagten am 02.01.2008 einen Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab dem 01.07.2009 und erklärte, er wolle die Altersteilzeit im Blockmodell (Arbeitsphase vom 01.07.09 bis 31.12.11 und Freistellungsphase vom 01.01.12 bis 30.06.14) ausüben.

Mit Schreiben vom 17.01.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie könne seinem Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell nicht entsprechen. Zur Begründung führte sie aus, sie entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verteilung der Arbeitszeit als Block- oder Teilzeitmodell. In den vergangenen Jahren habe die Zahl der Anträge und Bewilligungen von Altersteilzeit insbesondere im Blockmodell in ihrem Bereich stark zugenommen. Es sei daher von einer zunehmenden finanziellen Belastung ihres Haushalts in den kommenden Jahren auszugehen. Haushaltswirtschaftliches Ziel des Bundes und damit auch ihr haushaltswirtschaftliches Ziel bei der Bewilligung von Altersteilzeit sei es aber, (finanzielle) Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Es sei daher nicht mehr möglich, entsprechend der bisherigen Praxis im Zusammenhang mit der Bewilligung von Altersteilzeit Ersatzstellen auszubringen. Eine Reduzierung der auszubringenden Ersatzstellen, mit der die finanzielle Belastung gesenkt werden könnte, sei nicht möglich, da dies in der Folge zu einer Einschränkung der Wiederbesetzungsmöglichkeiten und damit zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des Dienstbetriebes führen würde. Insbesondere bei Altersteilzeit im Blockmodell wäre eine Wiederbesetzung der durch Altersteilzeit frei werdenden Stellen u. U. erst nach mehreren Jahren möglich. Die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell könne daher nicht mehr erfolgen.

Mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2008 bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, ob die Ablehnung seines Antrags auf Altersteilzeit aufrechterhalten bleibe. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2008 mit, es stehe dem Kläger ab dem gewünschten Termin offen, Altersteilzeitarbeit im Teilzeitmodell zu beantragen.

Mit einem am 29.05.2008 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2011 als Arbeitsphase und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2014 als Freistellungsphase zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Beklagte durch Urteil vom 08.08.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 als Arbeitsphase und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2014 als Freistellungsphase zuzustimmen.

Gegen das ihr am 01.09.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26.09.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.12.2008 - mit einem am 26.11.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.08.2008 - 3 Ca 3138//08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.07.2009 zuzustimmen.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersteilzeit im Blockmodell zu gewähren. Da er bereits vor Erhebung der Klage einen Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses an die Beklagte gerichtet hatte, zielt sein Klagebegehren darauf ab, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages anzunehmen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht daher seinen Klageantrag in diesem Sinn ausgelegt.

Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils soll das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit Hilfe der Fiktion des § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründet werden. Beginn und Ende der Arbeitsphase sowie der Freistellungsphase sind im Antrag benannt. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des TV ATZ richten. Damit ist hinreichend klar umschrieben, was der Kläger mit der Klage begehrt (BAG vom 12.08.2008, DB 2008, S. 2839).

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Der Kläger vollendet am 21.06.2009 sein 60. Lebensjahr. Er hat daher nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab dem 01.07.2009. Zwischen den Parteien ist es nicht streitig, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 b und c TV ATZ erfüllt. Seinem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass er die dreimonatige Antragsfrist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ nicht eingehalten hat. Nach dieser Bestimmung kann von dem Erfordernis, den Anspruch drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltend zu machen, einvernehmlich abgewichen werden. Da der Kläger seinen Antrag bereits am 02.01.2008 gestellt hat, hat er damit konkludent zum Ausdruck gebracht, er wolle von der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ abweichen. Dem hat die Beklagte ihrerseits durch schlüssiges Verhalten zugestimmt.

Denn sie hat in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2008 erklärt, sie könne dem Antrag des Klägers auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell nicht entsprechen, weil die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell wegen damit verbundener zusätzlicher finanzieller Belastungen in Zukunft nicht mehr erfolgen könne. An keiner Stelle hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag zu früh gestellt sei. Auch ihre Antwort auf das Anwaltsschreiben vom 07.05.2008 enthält keinen Hinweis darauf. Dies zeigt deutlich, dass die Einhaltung der Antragsfrist für die Beklagte ohne Bedeutung war. Hätte sich der Kläger an ihre bisherige Praxis gehalten, nach der eine Antragstellung frühestens ein Jahr vor Inanspruchnahme von Altersteilzeit möglich war, hätte sie ebenso entschieden, weil ihre Entscheidung bereits durch die Richtlinien des BMI vorgegeben war. Deshalb durfte der Kläger annehmen, dass die Beklagte seinen Antrag nicht als verfrüht ansieht (§ 151 Satz 1 BGB). Ihrer erstmals im vorliegenden Rechtsstreit geäußerten Auffassung, der Antrag sei wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist unzulässig, kann mithin nicht gefolgt werden.

b) Die Beklagte konnte den Abschluss des vom Kläger gewünschten Altersteilzeitarbeitsvertrages nicht aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ablehnen und hat dies auch nicht getan. Da der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 TV ATZ die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen ablehnen kann, können nach der Rechtsprechung des BAG seine typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Aufwendungen für sich allein regelmäßig keine dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründe darstellen. Zu den typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen (BAG vom 23.01.2007 - 9 AZR 393/06 - ZTR 2007, S. 433).

Nicht ausgeschlossen ist zwar, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die den Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen (BAG vom 23.01.2007, a.a.O.). Die Beklagte macht derartige Belastungen jedoch nicht geltend. Sie hat in ihren Bescheiden vom 17.01.2008 und 19.05.2008 nicht die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit dem Kläger abgelehnt, sondern die Verteilung der Arbeit im Blockmodell. Dabei hat sie sich darauf berufen, über die Verteilung der Arbeit entscheide sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Frage, ob dies zutrifft und die Beklagte ihren Ermessensspielraum eingehalten hat, ist nicht nach § 2 Abs. 3 TV ATZ zu beurteilen. Die dies entscheidende Regelung findet sich in § 3 Abs. 2 TV ATZ.

c) Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ kann die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit entweder so verteilt werden, dass der Arbeitnehmer sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses leistet und er anschließend freigestellt wird oder der Arbeitnehmer leistet durchgehend Teilzeitarbeit. Aus § 3 Abs. 3 TV ATZ, nach dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird, ergibt sich, dass nicht der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit bestimmen kann, sondern dies dem Weisungsrecht des Arbeitgebers obliegt. Bei der Ausübung des Weisungsrechts ist der Arbeitgeber an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden (BAG vom 23.01.2007, a.a.O.).

Die Auffassung der Beklagten, sie habe im Rahmen ihres Direktionsrechts nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis verteilt wird, trifft daher zu. Die Ablehnung des vom Kläger begehrten Blockmodells, weil dieses gegenüber dem Teilzeitmodell zu höheren finanziellen Belastungen der Beklagten führt, hält sich jedoch nicht in den Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens. Ebenso wie die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, für sich allein regelmäßig keine dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründe darstellen, die der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 3 TV ATZ entgegenstehen, erlaubt es das dem Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 TV ATZ eingeräumte Direktionsrecht, seine Aufwendungen, die typischerweise mit dem Blockmodell oder dem Teilzeitmodell verbunden sind, in der Weise zu berücksichtigen, dass er sich generell für eines der beiden Modelle entscheidet. Denn nach dem Willen der Tarifvertragsparteien kommen bei der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich beide Modelle in Frage. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 3 TV ATZ, dass der Arbeitgeber mit ihm seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert, liefe "ins Leere", wenn der Arbeitgeber aus finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen von vornherein bestimmen könnte, dass der Arbeitnehmer sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur im Blockmodell oder nur im Teilzeitmodell durchführen kann.

Da der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 TV ATZ über die Gestaltung der Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis entscheidet, sind es vielmehr nur die mit dieser Gestaltung verbundenen Gesichtspunkte, die er seiner Ermessensentscheidung zugrunde legen kann. Denn es richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand, welche tatsächlichen Umstände bei der Ermessensabwägung berücksichtigungsfähig sind. Geht es daher um die Verteilung der Arbeitszeit, können alle sachlichen Gründe in die Abwägung einbezogen werden, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen. Die von der Beklagten geltend gemachte erhöhte finanzielle Belastung durch das Blockmodell ist hingegen für die Verteilung der Arbeitszeit ohne Bedeutung (vgl. BAG vom 23.01.2007 - 9 AZR 624/06 - ZTR 2007, S. 436 zu Arbeitsvertragsrichtlinien der Konförderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen). Deshalb überschreitet ihre Entscheidung, der vom Kläger gewünschten Verteilung der Arbeit nicht zuzustimmen, die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums.

Nach § 106 Satz 1 GewO i. V. m. § 315 Abs. 3 BGB ist die Ausübung des Direktionsrechts für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn die Bestimmung der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen. Nach allgemein anerkannter Auffassung hat die Partei, der das Bestimmungsrecht zusteht, darzulegen und zu beweisen, dass ihre Bestimmung der Billigkeit entspricht (BAG vom 11.10.1995, AP Nr. 45 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Bei der Ermessensabwägung nach § 3 Abs. 2 TV ATZ berücksichtigungsfähige Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt. Die vom Gericht vorzunehmende Billigkeitskontrolle führt daher dazu, dass ihre Entscheidung, dem Kläger Altersteilzeit im Blockmodell zu versagen, unbeachtlich ist und mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit dem vom Kläger beantragten Inhalt zustande kommt.

Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 09.09.2008 - 7 A 179/07 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2004 - 2 C 21/03 - widersprechen diesem Ergebnis nicht. Sie befassen sich mit gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Altersteilzeit gewährt werden kann, ähnlich wie dies in § 2 Abs. 1 a TV ATZ für Arbeitnehmer geregelt ist, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Im vorliegenden Streitfall ist dagegen der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages für die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu behandeln. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 TV ATZ trifft der Arbeitgeber hier keine Ermessensentscheidung.

3. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Revision wurde für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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