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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 1695/07
Rechtsgebiete: ZPO, SGB IX, BGB


Vorschriften:

ZPO § 322 Abs. 1
SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
BGB § 280 Abs. 1 S. 1
1. Die materielle Rechtskraft eines Urteils, durch das ein Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen wurde, steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden, die aus dem selben Schadensereignis herrühren, verlangt wird, nicht entgegen.

2. Ist dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest bekannt, aus dem hervorgeht, dass die Arbeitsfähigkeit nur bei "definiertem Arbeitsanfall" aufrechterhalten werden kann, kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden verlangen, wenn er infolge Übertragung zusätzlicher Arbeitsaufgaben (erneut) arbeitsunfähig erkrankt.


Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.08.2007 - 3 Ca 360/07 - wird teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die darauf beruhen, dass die Beklagte ihm im Jahr 2006 die Aufgabe übertragen hat, wiederkehrende Prüfungen im Bereich von Sonderbauten durchzuführen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers.

Der Kläger ist Architekt. Er wurde seit Januar 1995 als technischer Sachverständiger im Bauordnungsamt der Beklagten beschäftigt.

Der Kläger befindet sich seit 1997 in psychologischer Behandlung. Er wurde mehrfach auch stationär behandelt. Gemäß Bescheid vom November 2004 ist er wegen einer psychischen Erkrankung schwerbehindert. Der Kläger führt seine psychische Erkrankung auf wiederholte "Mobbing-Handlungen" seiner Vorgesetzten zurück.

Im Jahr 1996 stritten der Kläger und sein Vorgesetzter, Herr S., darüber, ob Beschwerden über die Arbeitsweise des Klägers berechtigt seien. Nachdem der Kläger einen ihm von seinem ehemaligen Vorgesetzten versprochenen Stellplatz für seinen Pkw nicht erhalten hatte, setzte er ab 1998 seinen Pkw nicht mehr bei der Wahrnehmung von Außendienstterminen ein. Der Amtsleiter, der deshalb dem Personalamt mitgeteilt hatte, der Kläger sei aus seiner Sicht im Bauordnungsamt nicht länger tragbar, wurde daraufhin belehrt, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, sein eigenes Kfz einzusetzen. Ab 1999 war der Kläger für einen Bezirk zuständig, in dem erheblich mehr Fallzahlen als in den übrigen Bezirken anfielen, bis er schließlich sein Sachgebiet vollständig mit dem einer Kollegin tauschen konnte. Mit Schreiben vom 09.05.2001 beschwerte sich der Kläger u. a. beim Personalrat darüber, dass Herr S. sich während eines Beratungsgesprächs mit einer alten Dame mit der Kollegin, mit der er das Dienstzimmer teile, unterhalten habe.

Der Kläger beantragte schließlich mehrfach ein Einzelbüro, zuletzt am 20.02.2004. Nach Schaffung eines Service-Center-Bauen wurde ihm ein Arbeitsplatz in diesem Bereich in einem Großraumbüro zugewiesen. Mit einem am 15.10.2004 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein geeignetes Einzelbüro zur Verfügung zu stellen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 07.03.2005 legte der Kläger u. a. ein ärztliches Attest des Internisten Dr. H.-I. vom 27.09.2004 vor. Darin werden als Dauerdiagnosen angegeben:

"1. Angst und depressive Störungen mit akuter schubweise verlaufender und fortschreitender Chronifizierung,

2. Neurasthenie,

3. generalisierte-besonders kardiale und gastrale Somatisierungsstörung."

Weiter führt der Arzt in der Bescheinigung aus:

"Aufgrund einer mehrjährigen hausärztlichen Betreuung sehe ich mittlerweile einen schweren progredient-chronifizierenden Krankheitsprozess, der erfahrungsgemäß langfristig durchaus zu chron. organischen Erkrankung (z. B. Magen-Herz) führen kann. Diese Einschätzung wurde auch fachärztlich psychiatrisch während einer stationären Reha.Behandlung in einer psychiatrisch/psychosomatischen Klinik vom 28.07. - 08.09.2004 festgestellt. ..."

Nach anfänglicher Weigerung ließ sich der Kläger nun auch amtsärztlich untersuchen. Mit Schreiben vom 24.03.2005 wurde der Beklagten folgende "Zusammenfassung und Beurteilung" der Untersuchung mitgeteilt:

"Aus medizinisch psychiatrischer Sicht liegt bei Herrn Q. eine schizoid narzisstische Persönlichkeitsstörung mit aktuellen Anpassungsstörungen mit Angst und Depressionen sowie Somatisierungsstörung vor. Unter dieser Situation kam es in der Vergangenheit des Herrn Q. zu mehrfachen akuten Symptomentwicklungen im Sinne der Somatisierungsstörung bzw. der Entwicklung einer Depression. Zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich die Situation für Herrn Q. so dar, dass unter idealtypischen Bedingungen (Erlangung eines Einzelbüros) bei definiertem Arbeitsanfall eine Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten werden kann. Sollte diesem nicht entsprochen werden können, ist eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik mit erneuter Symptomentwicklung absehbar. Unter den oben genannten Bedingungen ist jedoch zumindest für einen jetzt absehbaren Zeitraum eine Arbeitsfähigkeit meines Erachtens noch aufrechthaltbar."

Am 15.06.2005 einigten sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht Oberhausen, dass die Beklagte dem Kläger nach Rückkehr aus einer Rehabilitation ein Einzelbüro zur Verfügung stellt.

Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits seit Juni 2004 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Im Oktober 2005 nahm er seine Tätigkeit bei der Beklagten wieder auf. Der Amtsleiter verfügte zunächst, der Kläger solle bis auf weiteres nur Innendienst erledigen. Mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen. Daraufhin wurde bestimmt, dass der Kläger ab dem 01.01.2006 die bisherigen Aufgaben der Kollegin S. aus dem Bereich Sonderbau übernimmt. Die Beschränkung auf den Innendienst wurde aufgehoben. Der von Frau S. übernommene Bereich betraf die Genehmigung von Sonderbauten für Schulen.

Im Februar 2006 erklärte der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesem, er solle auch die wiederkehrenden Prüfungen für die Schulen übernehmen und übergab ihm eine Liste mit zu prüfenden Schulen. Der Kläger forderte eine schriftliche Anweisung, die ihm handschriftlich mit Datum vom 09.02.2006 erteilt wurde. Er führte zwei wiederkehrende Prüfungen durch. Ab April 2006 bis April 2007 war er erneut arbeitsunfähig krank. Danach arbeitete er wieder. Wiederkehrende Prüfungen im Bereich Schulen musste er nicht mehr erledigen.

Nach Angaben des Klägers ist sein Krankheitszustand inzwischen chronifiziert. Zurzeit ist er wieder arbeitsunfähig krank.

Die vorliegende Klage ist am 26.02.2007 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangen. Mit Schriftsatz vom 24.04.2007 hat der Kläger die Klage erweitert auf die Feststellung zukünftiger materieller und immaterieller Schäden. Er hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld/Entschädigung zu zahlen, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, welche auf den streitgegenständlichen Mobbing-Handlungen beruhen, soweit dem Klageantrag zu Ziffer 1. stattgegeben wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil vom 15.08.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 07.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, den 08.10.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 07.11.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Im Verhandlungstermin am 18.01.2008 hat der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.08.2007 - 3 Ca 360/07 - aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld/Entschädigung zu zahlen, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, welche auf den streitgegenständlichen Mobbing-Handlungen beruhen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 15.02.2008 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Antrag zu 1) abgewiesen hat. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.

Nachdem der Kläger durch das Berufungsgericht darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag zu 2) nicht hinreichend bestimmt sein dürfte, hat er im Verhandlungstermin am 30.01.2009 beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.08.2007 - 3 Ca 360/07 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die darauf beruhen, dass die Beklagte

1. ihm in den Jahren 1995/1996 keinen Dienstparkplatz zur Verfügung gestellt hat;

2. ihm im Schreiben vom 11.03.1996 vorgeworfen hat, Vorgänge zu lange liegen zu lassen, weshalb es schon vermehrt Beschwerden aus der Bürgerschaft gegeben habe;

3. ihn in den Jahren 2000 - 2002 aufgrund der von ihm zu erledigenden Fallzahlen mit Arbeit überlastet hat;

4. ihm erst nach Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht Oberhausen ein Einzelbüro zur Verfügung gestellt hat;

5. im Jahr 2005 angeordnet hat, dass er keine Außendiensttätigkeiten wahrnimmt;

6. ihm im Jahr 2006 die Aufgabe übertragen hat, wiederkehrende Prüfungen im Bereich von Sonderbauten durchzuführen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung auch hinsichtlich des Antrags zu 2. zurückzuweisen.

Nach Erörterung hat der Kläger die Berufung teilweise zurückgenommen.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.08.2007 - 3 Ca 360/07 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die darauf beruhen, dass die Beklagte ihm im Jahr 2006 die Aufgabe übertragen hat, wiederkehrende Prüfungen im Bereich von Sonderbauten durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt - unbestritten - vor, die mit dem Bereich "wiederkehrende Prüfungen" befasste Mitarbeiterin sei ausgelastet gewesen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesem die wiederkehrenden Prüfungen für Schulen übertragen habe. Anschließend habe der Vorgesetzte diesen Aufgabenbereich selbst wahrgenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Nachdem der mit dem Antrag zu 2) zuletzt vom Kläger noch geltend gemachte Anspruch zur Endentscheidung reif ist, hatte das Berufungsgericht hierüber durch Schlussurteil zu entscheiden.

2. a) Mit dem Antrag zu 2) hat der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz erweitert. Da er vor dem Arbeitsgericht den Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte ihm Ersatz für zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu leisten hat, nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) gestellt und das Arbeitsgericht diesen Antrag abgewiesen hat, ist der Feststellungsantrag in der ersten Instanz nicht zur Entscheidung angefallen. In der Berufungsbegründungsschrift hat der Kläger den Antrag erneut und als Hauptantrag gestellt. Darin liegt eine Klageerweiterung.

b) Es handelt sich um eine zulässige nachträgliche Klagehäufung. Nach § 533 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anwendung findet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG), ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und 2. diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die nachträgliche Klagehäufung (§ 260 ZPO) ist wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln (BAG vom 12.09.2006, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Personalakte; BGH vom 27.09.2006, NJW 2007, Seite 2414). Die Voraussetzungen des § 264 ZPO sind nicht erfüllt. Nach dem allein in Betracht kommenden § 264 Nr. 2 ZPO ist es als Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Erfasst sind damit Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, die den bisherigen Streitgegenstand nicht durch einen anderen ersetzen, sondern nur quantitativ oder qualitativ modifizieren (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 264 Rdnr. 3).

Mit dem Antrag zu 2) wird ein weiterer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Soweit der Kläger den Ersatz zukünftiger materieller Schäden begehrt, folgt dies schon daraus, dass er mit dem Antrag zu 1. lediglich ein Schmerzensgeld bzw. eine Entschädigung, also den Ersatz eines immateriellen Schadens, verlangt hat. Aber auch soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) den Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden begehrt, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Denn der Klagegrund ist nicht identisch. Die Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden hängt davon ab, ob dem Kläger in der Zukunft immaterielle Schäden entstehen, während der mit dem Antrag zu 1) verfolgte Ersatzanspruch wegen bereits eingetretener immaterieller Schäden geltend gemacht wurde.

Die Zulassung der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist sachdienlich. Sachdienlichkeit i. S. d. §§ 533, 263 ZPO liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird (BAG vom 12.09.2006, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger stützt den Antrag zu 2) auf dieselben Tatsachenbehauptungen wie den Antrag zu 1).

Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt. Ob und inwieweit eine Klageänderung nach § 533 Nr. 2 ZPO zulässig ist, richtet sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht nach § 529 i. V. m. § 531 ZPO, sondern nach der Spezialregelung des § 67 ArbGG (BAG vom 25.01.2005, AP Nr. 22 zu § 1 AEntG). Ihrem Wortlaut nach befasst sich diese Vorschrift mit Vorbringen, hinsichtlich dessen die Verspätungsregeln erster Instanz eingreifen. Wurde danach Vorbringen im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen, verbleibt es dabei auch im Berufungsrechtszug. Ansonsten ist die Verwertung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig, soweit dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird (§ 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG). Neues Vorbringen in der zweiten Instanz, das unstreitig bleibt, ist danach zu berücksichtigen, weil seine Berücksichtigung nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen kann (BAG vom 25.01.2005, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen sind die zur Begründung des Antrags zu 2) im Berufungsverfahren vom Kläger erstmals vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen, soweit die Beklagte sie nicht substantiiert bestritten hat und sie damit als unstreitig zu behandeln sind (§ 138 ZPO). Dieses Tatsachenvorbringen und das erstinstanzliche Vorbringen zur Klage, das ohne weiteres berücksichtigungsfähig ist, ermöglichen bereits eine Entscheidung über den Klageantrag zu 2) in seiner zuletzt gestellten Fassung. Eine Verzögerung des Rechtsstreits tritt durch die Zulassung mithin nicht ein.

Die Vertagung des Berufungsverfahrens wegen des Antrags zu 2) nach dem Verhandlungstermin am 18.01.2008 beruht nicht darauf, dass das Berufungsgericht neues Vorbringen entgegen § 533 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 67 ArbGG zugelassen hat. Vielmehr ist das Berufungsgericht zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Kläger den Antrag zu 2) vor dem Arbeitsgericht als Hauptantrag gestellt hat, weil aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nicht hervorging, dass der Antrag zu 2) als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt war. Die Berichtigung des Tatbestands auf Antrag der Beklagten ist erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

3. Der Antrag zu 2) ist in der zuletzt gestellten Fassung zulässig.

a) Er bedarf allerdings der Auslegung. Bei Zweifeln hat das Gericht den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht (BAG vom 19.02.2008, AP Nr. 69 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Es ist zweifelhaft, welche Schäden mit dem Begriff "zukünftige Schäden" nach dem Willen des Klägers von dem Antrag erfasst sind. Er hat sich hierzu nicht ausdrücklich erklärt. Aus seiner Interessenlage ergibt sich jedoch, dass als "zukünftige Schäden" alle Schäden in den Antrag einbezogen sind, die er nach Beendigung seiner bis April 2007 dauernden Erkrankung und der Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 24.04.2007 bei der Beklagten (§ 166 ZPO) oder des tatsächlichen Zugangs (§ 189 ZPO) erlitten hat und in Zukunft noch erleidet. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs des klageerweiternden Schriftsatzes bei dem Arbeitsgericht Oberhausen war die bis April 2007 dauernde Krankheitsphase abgeschlossen oder jedenfalls war ihr Ende absehbar. Die Einbeziehung zukünftiger Schäden in die Klage konnte daher nur den Sinn und Zweck haben, solche Schäden zu berücksichtigen, die bei einer etwaigen weiteren Erkrankung zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Eine Leistungsklage konnte also noch nicht erhoben werden. Der Antrag zu 2) ist daher so auszulegen, dass die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden begehrt wird, die der Kläger nach dem Zeitpunkt erlitten hat oder noch erleidet, zu dem sein klageerweiternder Schriftsatz vom 24.04.2007 der Beklagten zugegangen ist, jedoch ohne Berücksichtigung der bis April 2007 dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung ist der Antrag zu 2) hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nachdem der Kläger die den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen im Antrag konkretisiert und einen Teil des Antrags zurückgenommen hat, ist auch klar umrissen, wegen welcher Handlung die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt werden soll.

b) Der Antrag zu 2) ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne Ansprüche sein, also auch ein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden. Ebenso ist das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des BAG und des BGH liegt das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung bereits dann vor, wenn der Schadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang sowie der Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss sind. Das Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BAG vom 13.02.2007, AP Nr. 19 zu § 823 BGB; BGH vom 09.01.2007, NJW-RR 2007, S. 601). Danach besteht das Feststellungsinteresse. Denn aus dem Attest des Hausarztes Dr. H.-I. vom 27.09.2004 geht hervor, dass die psychische Erkrankung des Klägers andauern und sich verschlimmern und darüber hinaus zu organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann.

Eine Umstellung auf eine Leistungsklage für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts war nicht notwendig. Grundsätzlich hat eine Leistungsklage zwar Vorrang vor der Feststellungsklage, wenn der Anspruch beziffert werden kann. Da aber der Antrag zu 2) weiterhin jedenfalls teilweise zukunftsbezogen ist, ist der Kläger nicht gezwungen, ihn hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums in einen Leistungs- und bezogen auf die Zukunft in einen Feststellungsantrag zu spalten (BAG vom 18.04.2007, AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

c) Der Antrag zu 2) ist nicht deshalb unzulässig, weil über ihn schon durch das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 15.02.2008 rechtskräftig entschieden wurde. Soweit der Kläger den Ersatz zukünftiger materieller Schäden begehrt, folgt dies bereits daraus, dass er mit seinem Antrag zu 1) lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. einer Entschädigung geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat den Antrag dahin ausgelegt, dass er damit eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens verlangt hat. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) Schadensersatz für materielle Schäden begehrt, liegt mithin ein anderer Streitgegenstand vor.

Dasselbe trifft aber auch für den Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden zu. Nach der Rechtsprechung des BGH gebietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes zwar, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH vom 14.02.2006, NJW-RR 2006, S. 712; BGH vom 20.01.2004, NJW 2004, S. 1243). Grundlage für einen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld können aber solche Verletzungsfolgen sein, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ersichtlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen. Sie werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst (BGH vom 14.02.2006, a.a.O.).

Für den vorliegenden Streitfall bedeutet dies, dass die rechtskräftige Abweisung des Antrags zu 1) dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz für zukünftige immaterielle Schäden nicht entgegensteht. Denn die Entwicklung der Erkrankung des Klägers war zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Feststellungsantrag klageweise geltend gemacht hat, zumindest nicht in der konkreten Ausprägung erkennbar und ist es auch derzeit hinsichtlich der weiteren Zukunft nicht. Hiervon ist jedenfalls auszugehen, da weder der Kläger noch die Beklagte Tatsachen vorgetragen haben, aus denen hervorgeht, dass zur Zeit der Erweiterung der Klage absehbar war, wie sich der Gesundheitszustand des Klägers entwickelt. Auch hinsichtlich der weiteren Zukunft stehen die Einzelheiten der Krankheitsentwicklung noch nicht fest. Das rechtskräftige Teilurteil vom 15.02.2008 umfasst daher nicht diejenigen Schadensfolgen, die nach dem Zeitpunkt des Zugangs des klageerweiternden Schriftsatzes vom 24.04.2007 bei der Beklagten eingetreten sind und in Zukunft möglicherweise noch eintreten werden. Das Teilurteil vom 15.02.2008 hindert das Berufungsgericht mithin nicht an einer erneuten gerichtlichen Entscheidung.

II.

1. Der Antrag zu 2) ist begründet.

a) Die Beklagte hat dem Kläger etwaige materielle Schäden zu ersetzen, die er nach der klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz zukünftiger materieller Schäden dadurch erlitten hat oder noch erleidet, dass sie ihm durch einen Erfüllungsgehilfen Anfang des Jahres 2006 die Aufgabe übertragen hat, wiederkehrende Prüfungen im Bereich von Sonderbauten durchzuführen. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nach § 280 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ein Verschulden der Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, hat der Schuldner nach § 278 Satz 1 BGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht, weil seine Beschäftigung mit wiederkehrenden Prüfungen pflichtwidrig war und die Pflichtverletzung von der Beklagten zu vertreten ist.

Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben die schwerbehinderten Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Damit haben schwerbehinderte Menschen im bestehenden Arbeitsverhältnis einen klagbaren Anspruch darauf, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten so beschäftigt zu werden, dass sie entsprechend ihrer Vorbildung und ihrem Gesundheitszustand ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (BAG vom 03.12.2002, AP Nr. 2 zu § 81 SGB IX).

Diesen Anspruch hat der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers verletzt. Die Übergabe einer Liste mit zu prüfenden Schulen, verbunden mit der Aufforderung, diese Aufgabe zu erledigen, konnte vom Kläger nur unter der Gefahr, dass er erneut arbeitsunfähig erkrankt, ausgeführt werden. Das ergibt sich aus der amtsärztlichen "Zusammenfassung und Beurteilung" vom 24.03.2005, nach der der Amtsarzt erklärt hat, die Arbeitsfähigkeit des Klägers könne nur bei Zuweisung eines Einzelbüros und bei definiertem Arbeitsanfall aufrechterhalten werden. Nachdem dem Kläger das Aufgabengebiet seiner Kollegin, Frau S., übertragen wurde, oblag ihm bereits die Erledigung eines bestimmten, umrissenen Arbeitsgebiets, nämlich die Genehmigung von Sonderbauten für Schulen. Die Weisung an den Kläger, darüber hinaus die Prüfung von Schulen zu übernehmen, hatte daher die Übertragung zusätzlicher Aufgaben zum Inhalt. Die vom Amtsarzt für notwendig gehaltene Einsatzbeschränkung - Übertragung eines Aufgabenbereichs mit "definiertem Arbeitsanfall" - wurde bei dieser Anordnung nicht beachtet. Die Zuweisung von Aufgaben aus einem weiteren Arbeitsgebiet führte bei dem Kläger zu einer Erweiterung des Arbeitsanfalls, die nach dem Inhalt des amtsärztlichen Attests gerade vermieden werden sollte. Damit hatte die Übertragung von wiederkehrenden Prüfungen von Schulen zur Folge, dass der Kläger entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX nicht mehr unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands beschäftigt wurde.

Die pflichtwidrige Weisung hat auch einen Gesundheitsschaden bei dem Kläger herbeigeführt. Zivilrechtlich wird nicht danach unterschieden, ob dann, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, einzelne Ursachen wesentlicher sind als andere. Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte (BGH vom 15.11.2007, DB 2008, S. 178). Nach diesen Grundsätzen kann festgestellt werden, dass die Erkrankung des Klägers ab April 2006 zumindest auch darauf beruht, dass ihm von seinem unmittelbaren Vorgesetzten die Weisung erteilt wurde, wiederkehrende Prüfungen von Schulen zu erledigen. Denn der Kläger hat im Verhandlungstermin am 18.01.2008 und deutlicher noch im Schriftsatz vom 04.03.2008 dargelegt, dass durch die Übertragung der Zusatzaufgabe letztlich sein weiterer Rückfall provoziert wurde, weil es dadurch zu einer Doppelbelastung gekommen sei. Die Beklagte hat zwar stets in Abrede gestellt, dass die Erkrankung des Klägers auf "Mobbing-Handlungen" von Vorgesetzten beruht. Nicht bestritten hat sie jedoch, dass die Erkrankung des Klägers ab April 2006 zumindest auch dadurch herbeigeführt wurde, dass ihm zusätzlich wiederkehrende Prüfungen übertragen wurden.

Die Pflichtverletzung hat die Beklagte zu vertreten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers der Inhalt der "Zusammenfassung und Beurteilung" des Amtsarztes vom 24.03.2005 bekannt war. Denn war er ihm bekannt, lag bei ihm zumindest Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) vor, weil aus dem amtsärztlichen Attest hinreichend deutlich wird, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers drohte, wenn seine Beschäftigung nicht in einem Einzelbüro bei definiertem Arbeitsanfall erfolgt. War ihm der Inhalt der Ausführungen des Amtsarztes dagegen nicht bekannt, lag ein Organisationsverschulden anderer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Beklagten vor, denn die Beklagte war nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verpflichtet, auf den Gesundheitszustand des Klägers bei seiner Beschäftigung Rücksicht zu nehmen, womit es ihr auch oblag, ärztliche Hinweise auf gesundheitliche Einsatzbeschränkungen den Vorgesetzten des Klägers mitzuteilen. Die Beklagte war zudem nach § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, nach der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kläger im Oktober 2005 ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Nach dem Vorbringen der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

Für etwaige zukünftige materielle Schäden, die aus der Verletzung des Beschäftigungsanspruchs des Klägers resultieren, hat die Beklagte mithin aufzukommen. Da der Schadensersatzanspruch bereits nach §§ 280 Abs. 1, 278 Satz 1 BGB i. V. m. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX besteht, kann dahingestellt bleiben, ob die "Mobbing-Vorwürfe" des Klägers berechtigt sind und der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsverletzung und aus unerlaubter Handlung begründet ist.

b) Der Ersatzanspruch des Klägers erstreckt sich auch auf etwaige zukünftige immaterielle Schäden. Denn nach § 253 Abs. 2 BGB kann wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist.

c) Der Ersatzanspruch ist nicht nach §§ 70 Satz 1 BAT, 37 Satz 1 TVöD (VKA) verfallen. Wird im Wege der unbezifferten Feststellungsklage geltend gemacht, dass der Arbeitgeber für zukünftige Schäden als Folge eines Gesundheitsschadens haftet, kommt vor Eintritt dieser Schäden ein Verfall des Schadensersatzanspruchs nach diesen tarifvertraglichen Bestimmungen nicht in Betracht. Danach beginnt die sechsmonatige Ausschlussfrist ab Fälligkeit. Die Fälligkeit tritt nach der Rechtsprechung des BAG bei Schadensersatzan-sprüchen nicht ein, bevor der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (BAG vom 25.10.2007, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mobbing). Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 24.04.2007 den Ersatz zukünftiger Schäden geltend gemacht hat, konnte er noch keinen bezifferten Zahlungsantrag stellen. Falls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wegen der erneuten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits ein Teilanspruch bezifferbar war, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die tarifvertragliche Ausschlussfrist bereits abgelaufen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 92 Abs. 1 ZPO. Zu berücksichtigen war dabei, dass der Kläger mit dem Antrag zu 1) nicht erfolgreich war und einen Teil des Antrags zu 2) zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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