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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.08.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 459/06
Rechtsgebiete: TzBfG, Haushaltsgesetz NRW


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7
Haushaltsgesetz NRW § 7 Abs. 3
1. Sieht ein Haushaltsgesetz vor, dass Aushilfskräfte beschäftigt werden können, soweit Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, kann dies die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen (im Anschluß an BAG AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG).

2. Eine "entsprechende Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nur vor, wenn die Befristung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem nach der von dem öffentlichen Arbeitgeber zu treffenden Prognose den Stelleninhabern wieder die Bezüge zu gewähren sind, die sie vor ihrer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung erhalten haben (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005- 12 Sa 1303/05 -).


Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.03.2006 1 Ca 4116/05 wird teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 08.06.2005 beendet ist.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als Angestellte weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin (geboren am 07.10.1975) steht zu dem beklagten Land seit dem 04.07.1996 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in einem Arbeitsverhältnis als Justizangestellte. Seit dem 01.10.2003 wird sie bei dem Amtsgericht Kleve eingesetzt.

Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages vom 08.06.2005 wirksam ist. Darin haben sie vereinbart, dass die Klägerin über den 30.06.2005 hinaus bis zum 31.12.2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bei dem Amtsgericht Kleve in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte weiterbeschäftigt wird.

Zum Befristungsgrund heißt es in § 1 des Arbeitsvertrages:

Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der befristet nutzbaren Stellenanteile, und zwar: der befristet nutzbaren Stellenanteile zu je 0.5 Anteil der Hilfsstellen des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe V c BAT der Justizangestellten K.-M. und L., die in der Zeit vom 01.07. 31.12.2005 zu je 0.5 Anteil gemäß § 15 b BAT teilzeitbeschäftigt sind.

Die ursprünglich vollzeitbeschäftigte Justizangestellte K.-M. wird seit dem 02.05.2005 teilzeitbeschäftigt. Sie beantragte unter dem 28.02.2005, ihr über den 02.05.2005 hinaus bis zum 28.02.2006 Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Dem Antrag wurde mit Arbeitsvertrag vom 02.03.2005 entsprochen. Die ursprünglich ebenfalls vollzeitbeschäftigte Justizangestellte L. wird seit dem 01.04.2000 teilzeitbeschäftigt. Ihr wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 03.04.2000 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zum 31.03.2006 bewilligt.

§ 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2004 und 2005 bestimmt, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften oder Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Im Stellenbesetzungsplan des Amtsgerichts Kleve wurde die Klägerin während des Befristungszeitraums zu je 0,5 Anteil als Vertreterin auf den Stellen der Justizangestellten K.-M. und L. geführt.

Mit einem am 06.12.2005 bei dem Arbeitsgericht Wesel eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Nach Rechtshängigkeit der Klage haben die Parteien weitere befristete Arbeitsverträge abgeschlossen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2005 nicht beendet ist, sondern über den 31.12.2005 hinaus fortbesteht,

2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31.12.2005 hinaus für die Dauer des Rechtsstreites als Angestellte zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Wesel hat durch Urteil vom 28.03.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 10.04.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 20.04.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 12.05.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.03.2006 1 Ca 4116/05 teilweise abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 08.06.2005 beendet ist;

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als Angestellte weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, soweit sie die Feststellung begehrt hat, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2005 hinaus fortbesteht, ist nur noch über ihre Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zu entscheiden. Da die Klägerin die Klage schon vor Ablauf der Befristung erhoben hat, ist die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt (BAG, Urteil vom 10.03.2004, AP Nr. 11 zu § 14 TzBfG).

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 08.06.2005 unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, obwohl die Parteien nach Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung weitere befristete Arbeitsverträge vereinbart haben. Zwar ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen regelmäßig nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. Die Parteien können allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen prüfen zu lassen. Dann ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Dieser Vorbehalt kann auch konkludent vereinbart werden. Schließen die Parteien, wie im vorliegenden Streitfall, nach Rechtshängigkeit einer Entfristungsklage gemäß § 17 TzBfG weitere befristete Verträge ohne ausdrücklichen Vorbehalt, darf der Arbeitnehmer dem Arbeitsvertragsangebot des Arbeitgebers den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien ist. Entsprechend nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehe (BAG, Urteil vom 25.08.2004, AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG).

b) Die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien vom 08.06.2005 ist nach Auffassung der erkennenden Kammer unwirksam. Die Parteien streiten nur darüber, ob sie im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, weil die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet wurde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt waren, und sie entsprechend beschäftigt wurde. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet wurde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt waren. Sie wurde aber nicht entsprechend im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG beschäftigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn die befristete Einstellung nur aufgrund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweilige Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei sind. In diesen Fällen geht es nicht um die Unsicherheit, ob der kommende Haushaltsplan noch Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers bereitstellen wird, die eine Befristung nicht rechtfertigt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Haushaltsgesetzgeber für die Einstellung zusätzlicher Kräfte keine neuen Stellen mit entsprechenden zusätzlichen Mitteln bewilligt, sondern den öffentlichen Arbeitgeber auf die vorhandenen Stellen mit den hierfür ausgebrachten Mitteln verwiesen hat. Da der Arbeitsverträge schließende öffentliche Arbeitgeber gehalten ist, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, ist die Tatsache, dass für die Vergütung eines Arbeitnehmers konkret Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen, grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers abzugeben. Ein derartiger Fall liegt auch vor, wenn die Einstellung eines Arbeitnehmers nur deshalb möglich wird, weil die für den Stelleninhaber vorgesehenen Haushaltsmittel durch dessen zeitweise Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung vorübergehend frei werden. Der Arbeitgeber kann dann nämlich regelmäßig davon ausgehen, dass durch die Rückkehr der Stammkraft die haushaltsrechtliche Möglichkeit zur Beschäftigung des aus den Mitteln der Stelle der Stammkraft finanzierten Arbeitnehmers entfallen wird (BAG, Urteil vom 25.04.2001, EzA § 620 BGB Nr. 177; BAG, Urteil vom 14.01.2004, AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG).

Liegt aber der Sachgrund für eine solche Befristung darin, dass Haushaltsmittel wegen Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung anderer Arbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung stehen, kann die Befristung auch nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum befristet wird, in dem ein anderer Arbeitnehmer beurlaubt ist oder teilzeitbeschäftigt wird. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist damit zu rechnen, dass die Haushaltsmittel zur (vollen) Vergütung der Stammkraft erst dann wieder benötigt werden, wenn deren Beurlaubung endet oder sie wieder vollbeschäftigt wird. Soweit daher der öffentliche Arbeitgeber aufgrund dieser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erstellenden Prognose unabhängig von der zeitlichen Begrenzung des Haushaltsgesetzes eine Befristung vereinbart, besteht hierfür ein sachlicher Grund.

Dies führt dazu, dass die Befristung vom 08.06.2005 unwirksam ist, weil sie lediglich bis zum 31.12.2005 vereinbart wurde, am 08.06.2005 aber bereits feststand, dass die Justizangestellten K.-M. und L. bis zum 28.02.2006 bzw. 31.03.2006 teilzeitbeschäftigt sein würden. Diese Annahme steht nicht in Widerspruch zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer Lehrerin, die aus durch Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung vorübergehend freien Mitteln vergütet werden sollte und wurde, entschieden, das beklagte Land sei nicht gehalten gewesen, die Dauer der Befristung jeweils der Dauer der bewilligten Teilzeitbeschäftigung eines bestimmten Planstelleninhabers anzupassen (BAG, Urteil vom 28.09.1988, EzA § 620 BGB Nr. 104). Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, sondern ist auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes maßgeblichen Befristungsrechtsprechung ergangen.

Zwar trifft es auch zu, dass das Bundesarbeitsgericht zur Befristung der Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter, die auf einer gleichlautenden Norm wie § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG beruhte, entschieden hat, die Wirksamkeit einer Befristung scheitere nicht daran, dass die Dauer des Arbeitsvertrages nicht mit der Laufzeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übereinstimme. Nach § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. war bestimmt, dass ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter vorliegt, wenn der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Für diesen Fall galt ferner nach § 57 c Abs. 1 Satz 1 HRG a. F., dass sich die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen richtet. Dementsprechend kam es hier allein auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristungsdauer unabhängig davon an, ob sich für die Dauer der Befristung ihrerseits ein sachlich rechtfertigender Grund finden ließ (BAG, Urteil vom 24.01.1996, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG). Eine § 57 c Abs. 1 Satz 1 HRG a. F. entsprechende Bestimmung findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht. Damit können die Rechtsprechungsgrundsätze zu §§ 57 b Abs. 2 Nr. 2, 57 c Abs. 1 Satz 1 HRG a. F. nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragen werden.

Schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG kann es für die Wirksamkeit der von den Parteien vereinbarten Befristung nicht unerheblich sein, wie lange auf der Basis der zur Zeit der Befristungsvereinbarung mit der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarungen die Justizangestellten K.-M. und L. teilzeitbeschäftigt waren. Denn danach genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, sondern der Arbeitnehmer muss auch entsprechend beschäftigt werden. Ist aber in § 7 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2004 und 2005 bestimmt, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können, liegt eine entsprechende Beschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG auch nur vor, wenn die Befristung dauert, bis nach der von dem öffentlichen Arbeitgeber zu treffenden Prognose den Stelleninhabern wieder die Dienstbezüge zu gewähren sind, die sie vor ihrer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung erhalten haben.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG getroffenen Regelung. Fehlt es an einer finanziellen Kongruenz zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten und teilzeitbeschäftigten Stelleninhabers und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft, wird der Befristungsgrund der Freigabe von Haushaltsmitteln von sachfremden Erwägungen überlagert, etwa dem Interesse des öffentlichen Arbeitgebers, die freien Mittel für befristete Einstellungen leicht operabel und flexibel einzusetzen und mittels inkongruent kurzer Befristungen schnell auf Bedarfsänderungen, Leistungsabfälle, geringere gesundheitliche Belastbarkeit, Schwangerschaften, Ausfallzeiten usw. reagieren zu können. Derartige Erwägungen werden durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht legitimiert (so zutreffend LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 12 Sa 1303/05 ).

c) Auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist begründet. Da die Befristung unwirksam ist, ist das beklagte Land zu ihrer Weiterbeschäftigung aufgrund des Arbeitsvertrages und ihres Persönlichkeitsrechts verpflichtet. Überwiegende schutzwerte Interessen des beklagten Landes stehen dem Weiterbeschäftigungsanspruch nicht entgegen. Jedenfalls hat das beklagte Land dies nicht geltend gemacht (BAG, GS, Urteil vom 27.02.1985, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 13.06.1985, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Bis auf weiteres wird die Klägerin ohnehin aufgrund der nach Rechtshängigkeit abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge beschäftigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben.

Ende der Entscheidung

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