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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 546/08
Rechtsgebiete: TV für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern


Vorschriften:

TV für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)

Entscheidung wurde am 03.11.2008 korrigiert: vom Gericht wurden ein falscher Tatbestand und falsche Entscheidungsgründe veröffentlicht
1. Bei der Notaufnahme-Station eines Krankenhauses handelt es sich um einen selbständigen Funktionsbereich einer Klinik im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) des TV-Ärzte/VKA, wenn neben der medizinisch-fachlichen Eigenständigkeit des Bereichs eine organisatorische Eigenständigkeit vorliegt.

2. Dem Arbeitgeber ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er einem Arzt nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Funktionsbereich einer Klinik ausdrücklich übertragen hat, wenn der Arzt die sonstigen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) erfüllt und der Arbeitgeber den Arzt nach Kenntniserlangung von dessen Verlangen auf Höhergruppierung unverändert mit den Aufgaben eines Oberarztes weiterbeschäftigt.


Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 22.02.2008 - 2 Ca 2173/07 - wird teilweise abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 30.04.2008 nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA -Tarifgebiet West - zu vergüten.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus dem Antrag zu 1 ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe III Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West - und der Entgeltgruppe II Stufe 1 bzw. Stufe 2 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West -, beginnend mit dem 31.08.2006 und endend mit dem 30.04.2008, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe III des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA) zu vergüten.

Die von der Beklagten in L. betriebenen Krankenhäuser bestehen aus den Medizinischen Kliniken I, II und III sowie einer Klinik für Neurologie. Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin. Er wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.08.2005 eingestellt. Arbeitsvertraglich vereinbart ist, dass er als Oberarzt eingesetzt wird und sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden bzw. ändernden Tarifverträgen richtet.

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.04.2008 war der Kläger in der internistischen Notaufnahmestation "M8" sowie in der Endoskopieabteilung beschäftigt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im Rahmen seines Einsatzes in der Endoskopieabteilung nicht die Funktion eines Oberarztes inne hatte. Die Notaufnahmestation "M8" ist eine interdisziplinäre Station der Medizinischen Kliniken I, II, III und der Klinik für Neurologie. Sie unterliegt der Leitung der Medizinischen Klinik II. Versorgt werden hier alle akuten Erkrankungen aus dem internistischen und neurologischen Fachbereich.

Nach dem Jahresbericht 2007 der Medizinischen Klinik II wurden in diesem Jahr 9 Stationsärzte in der internistischen Notaufnahmestation eingesetzt. Der Kläger wird in dem Jahresbericht als Oberarzt angegeben.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA am 01.08.2006 nunmehr dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Von Bedeutung für die Eingruppierung des Klägers sind die folgenden Bestimmungen des Tarifvertrages:

"§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen

(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2:

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

2. Eine Anforderung im Sinne des Satzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

(3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

§ 16 Eingruppierung

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

a) Entgeltgruppe I:

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.

b) Entgeltgruppe II:

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Protokollerklärung zu Buchst. b:

Fachärztin/Facharzt ist diejenigen Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.

c) Entgeltgruppe III:

Oberärztin/Oberarzt

Protokollerklärung zu Buchst. c:

Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

..."

Auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet unstreitig auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006. In § 6 Abs. 2 dieses Tarifvertrages heißt es:

"Soweit die Ärztin/der Arzt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III oder IV erfüllt, erfolgt zunächst die Zuordnung in die Entgeltgruppe II nach den Regeln der §§ 4 - 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA.

..."

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger mit Wirkung vom 01.08.2006 in die Entgeltgruppe II Stufe 1 und mit Wirkung vom 01.09.2006 in die Entgeltgruppe II Stufe 2 eingruppiert. Mit Schreiben vom 14.12.2006, das am 16.01.2007 bei der Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingegangen ist, hat der Kläger seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe III rückwirkend zum 01.08.2006 beantragt.

Der Kläger hat zum Inhalt und zur zeitlichen Lage seiner Tätigkeiten vorgetragen, sein typischer Tagesablauf gestalte sich in etwa wie folgt:

07:30 - 08:30 Uhr

Im Rahmen einer ersten Visite erfolge eine Sichtung aller Patienten der Notfallaufnahme-Station mit 2 Oberarztkollegen aus der Kardiologie sowie der Nephrologie sowie je 2 Assistenzärzten aus der Nacht- und Frühschicht. Hier werde das Diagnostik- und Therapiekonzept geklärt. Die Leitung der Visite obliege ihm.

08:30 - 09:00 Uhr

Im Rahmen der Frühbesprechung trage er vor den Direktoren der Medizinischen Kliniken I, II und III, zahlreichen Oberärzten sowie Assistenzärzten alle Patienten der Notfallaufnahme-Station vor. Die einzelnen Fälle würden diskutiert und die Patienten dann den jeweils zutreffenden Stationen zugeordnet.

09:00 - 09:30 Uhr

Zurück auf der Notfallaufnahme-Station gebe er die während der Besprechung getroffenen Entscheidungen an die Assistenzärzte sowie Pfleger weiter.

09:30 - 13:30 Uhr

Während dieser Zeit führe er diagnostische und therapeutische Tätigkeiten in der Endoskopieabteilung durch (dies ist zwischen den Parteien unstreitig). Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er auch für die Notfallaufnahme-Station erreichbar, wenn neue Notfälle einträfen oder unklare Fälle akut einer persönlichen Visite bedürften.

13:30 - 14:30 Uhr

Während dieser Zeit lese er die von den Assistenzärzten der Notfallaufnahme-Station gefertigten Entlassungsbriefe und unterschreibe sie, ggf. nach einer Korrektur.

14:30 - 15:30 Uhr

Er führe eine erneute Visite durch, meist bei neuen Patienten, bei der er in der Regel einziger Oberarzt sei. Begleitet werde er in aller Regel von 4 Assistenzärzten.

15:30 - 16:00 Uhr

Er organisiere die Verlegung der aufgenommenen Notfälle auf die betreffenden Stationen, damit die Notfallaufnahme-Station wieder "aufnahmebereit" sei.

Zwischendurch führe er alle ärztlichen Tätigkeiten durch, die anfielen (Patientengespräche, Gespräche mit Angehörigen, Besprechungen mit Kollegen, Ausbildung von PJ-Studenten und Assistenzärzten, Oberarztbesprechungen). Außerdem habe er an Hintergrunddiensten teilzunehmen.

Der Kläger hat behauptet, die medizinische Verantwortung für die Notfallaufnahme-Station "M8" habe ihm der Direktor der medizinischen Klink II, Prof. Dr. med. U. G., übertragen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.08.2006 nach der Entgeltgruppe III, Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West - zu vergüten;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus Antrag 1. ergebenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe III, Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West - und der Entgeltgruppe II, Stufe 1 bzw. Stufe 2 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West - beginnend mit dem 31.08.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass der Kläger Aufgaben der Entgeltgruppe III ausübt oder dies zu mehr als 50 % seiner Tätigkeit geschieht, und hat die Auffassung vertreten, mit der Darlegung eines aus der Sicht des Klägers typischen Tagesablaufs habe er nicht hinreichend dargelegt, dass er die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfülle. Dem Kläger obliege auch nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich. Personalverantwortung für die Stationsärzte habe er nicht. Der gesamte nichtärztliche Pflegebereich sei der Pflegedirektion unterstellt. Die Verselbständigung des Teil- oder Funktionsbereichs müsse auch tatsächlich vollzogen werden und dürfe nicht nur in der Außendarstellung des Krankenhauses verankert sein. Schließlich genüge nicht die Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Chefarzt, wenn dieser hierzu nicht bevollmächtigt worden sei.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat die Klage durch Urteil vom 22.02.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen das ihm am 13.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 08.04.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13.05.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er trägt ergänzend vor, nach seinem Dienstvertrag sei Prof. Dr. G. befugt, Tätigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung zu übertragen.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 22.02.2008 - 2 Ca 2173/07 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 30.04.2008 nach der Entgeltgruppe III, Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West - zu vergüten;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus Antrag 1. ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe III, Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West - und der Entgeltgruppe II, Stufe 1 bzw. Stufe 2 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West - beginnend mit dem 31.08.2006 und endend mit dem 30.04.2008, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, der Kläger sei auf der Station M8 nicht als deren Leiter ausgewiesen, sondern als Stationsarzt. Sicherlich sei er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als herausgehobener Arzt, nämlich Oberarzt, weisungs- und aufsichtsbefugt, jedoch nur hinsichtlich der fachlichen Belange. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger für die Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben medizinische Verantwortung trage. Diese trügen jedoch alle Fachärzte. Die Berufung zum Oberarzt ab dem 01.08.2005 beziehe sich nur auf die medizinische Klinik II. Bei der Notaufnahme-Station handele es sich um eine Bettenstation, die keinen Funktions- oder Teilbereich abbilde. Der Kläger arbeite hälftig auf der Notaufnahme-Station und hälftig in der Endoskopie.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet.

Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 30.04.2008 Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA - Tarifgebiet West -. Die nachzuzahlenden Differenzbeträge hat die Beklagte mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Verzugs zu verzinsen.

1. Die Klage ist zulässig.

Mit dem Antrag zu 1. hat der Kläger eine Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht nur für den öffentlichen Dienst sondern grundsätzlich auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig ist (BAG vom 14.11.2007, NZA-RR 2008, Seite 358). Zulässig als Feststellungsantrag ist auch der Antrag zu 2. (BAG vom 08.10.1997, AP Nr. 2 zu § 23 b BAT).

2. Die Klage ist begründet.

Auf das Arbeitsverhältnis finden unstreitig der TVÜ-Ärzte/VKA und der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Nach § 3 TVÜ-Ärzte/VKA war der Kläger zum 01.08.2006 gemäß den Bestimmungen der §§ 4 ff. TVÜ-Ärzte/VKA in den TV-Ärzte/VKA überzuleiten. Da der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA erfüllt, war er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte/VKA zunächst der Entgeltgruppe II zuzuordnen und anschließend in die Entgeltgruppe III höherzugruppieren. Kein Streit besteht zwischen den Parteien darüber, dass die Stufe 1 der Entgeltgruppe III zutrifft.

a) Der Kläger hat für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 30.04.2008 Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe III, weil er während dieser Zeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge ausgeführt hat, die die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III erfüllen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA richtet sich die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. § 16 c TV-Ärzte/VKA bestimmt nicht ausdrücklich, welche Tätigkeit eine Oberärztin oder ein Oberarzt ausüben muss, um die Anforderungen der Entgeltgruppe III zu erfüllen. Die Auslegung der Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA ergibt jedoch, dass ein Arzt oder eine Ärztin mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe III eingruppiert ist, wenn auch die weiteren Voraussetzungen der Protokollerklärung erfüllt sind.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist maßgeblich dafür, ob eine Protokollnotiz Tarifcharakter hat oder lediglich als Interpretationshilfe für die tariflichen Vorschriften dient, der Wille der Tarifvertragsparteien. Eine tarifliche Regelung liegt danach vor, wenn in der Vereinbarung der Wille der Tarifvertragsparteien zur Schaffung einer normativ wirkenden Ordnung deutlich wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Protokollnotiz inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht, d. h. wenn die Vereinbarung konkrete Regelungen enthält und diese schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterschrieben wurden. Nach diesen Grundsätzen ist die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA als Tarifnorm anzusehen, weil sie Bestandteil des TV-Ärzte/VKA ist und erst in ihr Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III genannt werden.

Auch in der Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA fehlt allerdings eine ausdrückliche Bestimmung der von der Oberärztin oder dem Oberarzt zu erledigenden Tätigkeit. Mit dem Merkmal, dass der Oberärztin oder dem Oberarzt die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche übertragen worden ist, wird nicht umschrieben, auf welche Art und Weise die medizinische Verantwortung wahrzunehmen ist. Da eine Eingruppierung nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA eine Tätigkeit voraussetzt, genügt es für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht, dass einer Ärztin oder einem Arzt die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung ausdrücklich übertragen wurde. Der systematische Zusammenhang der Regelung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe III mit denen der Entgeltgruppen I und II lässt indessen erkennen, welche Anforderungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III an die Tätigkeit des Oberarztes bzw. der Oberärztin gestellt werden.

Bei der Entgeltgruppe III handelt es sich zwar nicht um eine echte Aufbaufallgruppe. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des BAG nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal einer niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht. Das ist nicht der Fall, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG vom 06.06.2007, NZA-RR 2008, Seite 189, 191). In einem weiteren Sinn bauen aber auch die Entgeltgruppen des § 16 TV-Ärzte-VKA aufeinander auf. Oberärztin oder Oberarzt kann nach dem Wortlaut der Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Da wiederum nach § 16 a und b TV-Ärzte/VKA solche Ärzte oder Fachärzte in die Entgeltgruppe I bzw. II eingruppiert sind, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, muss nach dem Sinn und Zweck der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe ebenfalls gelten, dass der Arzt oder die Ärztin entsprechende Tätigkeiten zu erledigen hat.

b) Der Kläger ist für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.04.2008 in die Entgeltgruppe III eingruppiert, denn er hat während dieser Zeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA ausgeführt, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III erfüllen. Was unter einem Arbeitsvorgang zu verstehen ist, ergibt sich aus der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 15 TV-Ärzte/VKA, die sich an die Rechtsprechung des BAG zum Begriff des Arbeitsvorgangs anlehnt. Danach, wie auch nach der Rechtsprechung des BAG, kommt es bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (vgl. nur BAG vom 06.06.2007, a. a. O., Seite 192).

Nach der Rechtsprechung des BAG dürfen tatsächlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG vom 23.02.2005, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT-O). Soweit der Kläger für die Endoskopieabteilung tätig wurde, erfüllt er unstreitig nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III. Somit kommt es für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III darauf an, ob während seiner Tätigkeit für die Notaufnahme-Station M8 zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge angefallen sind, die die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III erfüllen.

Wird der von der Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers als richtig zugrunde gelegt, ist dies zu bejahen. Danach war der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Notaufnahme-Station M8 ausschließlich mit Tätigkeiten befasst, die der Behandlung und Versorgung von Patienten und Patientinnen dienen. Seine Tätigkeit diente somit einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich dem der gesamten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in der Notaufnahme-Station M8. Zu den Eingruppierungsvorschriften für Ärzte des BAT hat das BAG wiederholt entschieden, dass nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien - auch bei den höheren Vergütungsgruppen - die Tätigkeiten eines Arztes regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG vom 25.10.1995, AP Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des TV-Ärzte/VKA von dieser Rechtsprechung abweichen wollten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat mithin während seiner Tätigkeit für die Notaufnahme-Station M8 einen einzigen Arbeitsvorgang ausgeführt, wenn seine Darlegungen über den Inhalt seiner Arbeitsaufgaben zutreffen.

Hiervon hat das Berufungsgericht auszugehen, denn die Beklagte hat sie nicht substantiiert bestritten. Dies oblag ihr gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Tätigkeiten des Klägers in ihrem Betrieb sind Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten.

c) Das Berufungsgericht hat auch von der Richtigkeit des vom Kläger dargelegten Zeitaufwandes für seine Tätigkeit für die Notaufnahme-Station M8 auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG besteht keine Verpflichtung des Angestellten, tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über den Zeitaufwand für seine Arbeitsaufgaben zu führen. Es gelten vielmehr für die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast auch insoweit die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts. Danach muss der Kläger diejenigen Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Soweit für Arbeitsvorgänge keine statistischen Zahlen zur Verfügung stehen, muss der Arbeitsanfall über einen aufschlussreichen langen Zeitraum festgestellt werden können (BAG vom 18.05.1994, AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger mit der Darlegung eines typischen Tagesablaufs den Zeitanteil seines Einsatzes für die Notaufnahme-Station M8 hinreichend dargelegt. Denn damit hat er geschildert, wie lange seine Tätigkeiten für diese Station üblicherweise dauerten. Mit Nichtwissen konnte die Beklagte sich hierzu nicht erklären, denn der Zeitaufwand des Klägers für von ihm in ihrem Betrieb zu erledigende Tätigkeiten unterliegt ihrer Wahrnehmung. Damit gilt es als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass der Kläger regelmäßig während eines 8 1/2stündigen Arbeitstages 4 1/2 Stunden für die Notaufnahme-Station M8 tätig wurde. Erfüllt er insoweit die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III, ist er daher in diese eingruppiert.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Da die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger sei hälftig auf der Notaufnahme-Station und hälftig in der Endoskopie tätig, ergibt sich zudem aus ihrem eigenen Vorbringen, dass der Kläger den notwendigen Zeitanteil für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III erbracht hat.

d) Die Tätigkeit des Klägers für die Notaufnahme-Station M8 erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III. Der Kläger ist Arzt und hat in ihr eine ärztliche, also entsprechende, Tätigkeit ausgeübt. Bei der Notaufnahme-Station M8 handelt es sich um einen selbständigen Funktionsbereich der medizinischen Kliniken I, II und III sowie der Klinik für Neurologie der Beklagten.

Soweit ersichtlich, haben die Tarifvertragsparteien den Begriff des Funktionsbereichs nicht definiert. Dies spricht dafür, dass sie an den in der Vergütungsgruppe 1 b Fallgruppe 10 Anlage 1 a BAT verwendeten Begriff des Funktionsbereichs anknüpfen wollten. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 zu dieser Fallgruppe sind Funktionsbereiche wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes. Die Notfallmedizin ist ein solches Spezialgebiet, denn nach der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer - Stand April und September 2007 - ist sie Gegenstand einer Zusatz-Weiterbildung. Sie gehört nach den Darlegungen des Klägers, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, zum Fachgebiet der inneren Medizin.

Die Notaufnahme-Station M8 der Beklagten ist auch ein selbständiger Funktionsbereich im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA. Durch das Erfordernis der Selbständigkeit wird zusätzlich zur medizinisch-fachlichen Eigenständigkeit eine organisatorische Eigenständigkeit verlangt. Diese ist zu bejahen, wenn dem Funktionsbereich eigenes Personal unter eigener Leitung zugeordnet ist. Da der Notaufnahme-Station M8 der Beklagten Ärzte angehören, die für einen längeren Zeitraum von den medizinischen Kliniken abgeordnet werden, ferner nichtärztliches Pflegepersonal in ihr tätig ist und während des streitgegenständlichen Zeitraums dem Kläger ihre Leitung oblag, besteht im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA eine hinreichende organisatorische Selbständigkeit bei diesem Funktionsbereich.

e) Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III scheitert schließlich nicht daran, dass dem Kläger die medizinische Verantwortung für die Notaufnahme-Station M8 nicht ausdrücklich von der Beklagten übertragen war. Der Kläger hatte in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 30.04.2008 die medizinische Verantwortung für die Notaufnahme-Station M8. Dazu genügt, dass das ärztliche und nicht-ärztliche Personal hinsichtlich der Behandlung und Versorgung der Patientinnen und Patienten seinen Weisungen unterworfen war. Eine umfassende personelle Verantwortung wird nach dem Wortlaut der Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA nicht verlangt. Auch eine medizinische Letztverantwortung, die bei den Klinikdirektoren liegt, ist nicht erforderlich. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger in medizinisch-fachlicher Hinsicht in der Notaufnahme-Station M8 weisungsbefugt war, ist das Tätigkeitsmerkmal der medizinischen Verantwortung somit erfüllt.

Auch wenn dem Kläger nicht von den Geschäftsführern der Beklagten die medizinische Verantwortung für die Notaufnahme-Station M8 übertragen wurde, steht dies seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Direktor der Klinik II von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bevollmächtigt wurde, einem Arzt oder einer Ärztin die medizinische Verantwortung für selbständige Funktionsbereiche ihrer Kliniken zu übertragen. Denn jedenfalls ist es der Beklagten kraft Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sie dem Kläger die medizinische Verantwortung für die Notaufnahme-Station M8 nicht ausdrücklich übertragen hat. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben dem Kläger nach Abschluss des TV-Ärzte/VKA am 17.08.2006 bis zum 30.04.2008 in Kenntnis seines Verlangens auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe III als Oberarzt in der Notaufnahme-Station M8 weiter beschäftigt. Es ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte darauf beruft, eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch ihr zuständiges Organ sei nicht erfolgt (BAG vom 25.10.1995, AP Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 11.11.1987, AP Nr. 140 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 19.06.1985, AP Nr. 9 zu §§ 24 BAT).

f) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 ist auch nicht verfallen. Nach § 37 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, wobei für den selben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht. Der Kläger hat mit seinem, bei der Beklagten am 16.01.2007 eingegangenen Schreiben vom 14.01.2007 seinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe III innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Einer Mitteilung der ungefähren Höhe des Zahlungsanspruchs bedurfte es nicht, da zwischen den Parteien nur der Anspruchsgrund streitig ist (BAG vom 07.09.1982, AP Nr. 7 zu § 44 BAT).

g) Die geforderten Zinsen kann der Kläger nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Einer gesonderten schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Verzugszinsen bedurfte es nicht (BAG vom 26.05.1976, AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT).

3. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO). Dies gilt auch, soweit der Rechtsstreit für den Zeitraum ab dem 01.05.2008 in der Hauptsache erledigt ist, da die Beklagte auch insoweit unterlegen wäre (§ 91 a ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Revision eingelegt werden.

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.



Ende der Entscheidung

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