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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.09.1998
Aktenzeichen: 9 Sa 739/98
Rechtsgebiete: HRG


Vorschriften:

HRG § 57 b
HRG § 57 c
§ 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG erfaßt auch den Wissenschaftsimport von Hochschule zu Hochschule. Der Arbeitgeber kann auf der Grundlage des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG bis zur Höchstgrenze von 5 Jahren mehrere befristete Arbeitsverträge abschließen (§ 57 c Abs. 2 HRG). Liegen die Voraussetzungen des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG von vornherein vor (Einbringung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in die Forschungsarbeit), so kann der Arbeitgeber auf diesen Befristungsgrund bei befristet abgeschlossenen Anschlußverträgen auch dann zurückgreifen, wenn er zunächst die Befristung auf die Drittmittelfinanzierung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG gestützt hat.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 9 Sa 739/98

Verkündet am: 18.09.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Boewer als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Münks und den ehrenamtlichen Richter Goetzenich für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.1998 - 10 Ca 7264/97 - abgeändert.

2. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1997.

Die am 05.11.1950 geborene Klägerin war zunächst seit dem 01.01.1973 bis zum 31.03.1984 aufgrund von 12 befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Philosophie der R.u-Universität B.och tätig. Danach absolvierte sie den Referendardienst für das Lehramt am Gymnasium. Vom 01.07.1985 an war sie ununterbrochen bis zum 31.12.1991 aufgrund von fünf befristeten Arbeitsverträgen wiederum als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der R.Ru-Universität B.och beschäftigt. Die Klägerin erwarb im Rahmen ihres Studiums und ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der R.u-Universität in B.h die Fähigkeit, Sütterlin-Handschriften zu lesen und machte sich insbesondere auch mit der Handschrift des Philosophen Jakob Friedrich Fries vertraut. Außerdem erwarb sie im Rahmen ihrer dortigen Tätigkeit auch detaillierte Kenntnisse über die Person des Jakob Friedrich Fries, sein Wirken und die Inhalte seiner Lehren.

In der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 28.02.1993 war die Klägerin arbeitslos. Seit März 1993 wurde die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin des Universitäts-Professors Dr. G.eldsetz an der H.einrich-Hei-Universität D.üsseldo beschäftigt. Seitdem arbeitete die Klägerin an dem Forschungsvorhaben Edition der Abschlußbände der Sämtlichen Schriften des Philosophen Jakob Friedrich Fries, insbesondere der Briefbände. Herausgeber der Fries-Edition sind die Professoren Dr. K.öni(Universität B.och) und Dr. G.eldsetz (Universität D.üsseldo). Der 1. Band der Fries-Edition erschien 1967. Intern haben sich die Herausgeber die Arbeit an der Edition nach Abteilungen aufgeteilt. Die sechste und letzte Abteilung ist die Abteilung von Herrn Professor Dr. K.ön, B.och. Die sechste Abteilung beginnt mit dem Band 24, der 1978 erschienen ist. Von dieser sechsten Abteilung stehen noch einige Bände, unter anderem zwei Bände Briefsammlung, vor dem Abschluß. Mit der Klägerin wurden seit Beginn ihrer Tätigkeit 16 Zeitverträge abgeschlossen. Als Befristungsgrund wurde zunächst § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG genannt. Ab 01.05.1994 war als Befristungsgrund § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG angegeben worden. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Verträge wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der zuletzt abgeschlossene befristete Vertrag datiert vom 04.09.1997 und umfaßt die Zeit vom 01.09.1997 bis zum 30.09.1997. In dieser Zeit war die Klägerin in erster Linie mit Arbeiten für den Band 30 = Kommentarband zur Briefausgabe beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf 7.023,04 DM.

Mit einer am 20.10.1997 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Befristung des letzten Arbeitsvertrages sei unwirksam. Müsse man die Verträge ab 01.10.1996 bereits als sogenannte Annex- Verträge zum Vertrag für die Zeit vom 01.04.1996 bis zum 30.09.1996 behandeln, dann sei bereits der Zeitvertrag für die Zeit vom 01.04.1996 bis zum 30.09.1996 unwirksam befristet gewesen. Das beklagte Land könne die Befristung auch nicht auf § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG stützen. Die Klägerin habe nämlich ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen für die Arbeiten an der Fries-Edition nicht von der Universität B.och in die Universität D.Düsseldor eingebracht. Der Einsatz der Klägerin habe keinem Wissenschaftstransfer gedient. Es sei schon zweifelhaft, ob § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG auch den Wissenschaftsimport von Hochschule zu Hochschule erfaßte. Aber selbst wenn man davon ausginge, wäre die Klägerin aufgrund der beiden ersten Zeitverträge an der Universität D.üsseldo gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG beschäftigt worden. Sie wäre daher schon über ein Jahr lang an der Universität D.üsseldo tätig gewesen, als die weiteren Zeitverträge auf die Einbringungsvariante des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG umgestellt worden seien. In ihrer Person wären somit schon an der Universität D.üsseldo in diesem Vertragszeitraum die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden gewesen, so daß nicht einsehbar sei, wie sie dann in der Folgezeit von außen hätten eingebracht werden sollen. Der durch § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG privilegierte Wissenschaftstransfer müsse seinen Sinn auch noch dadurch erfahren, daß er vorübergehend sei. Derartige Umstände habe das beklagte Land nicht dargelegt. Außerdem habe die Klägerin während ihrer Beschäftigung an der Universität D.üsseldo an den Bänden 25, 27, 28, 29, 30 und 33, die formal zur Abteilung von Professor Dr. K.ön gehörten, mitgearbeitet.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.09.1997 hinaus fortbesteht,

das beklagte Land zu verurteilen, sie zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 04.09.1997 unter Zahlung von Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT II a als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der H.einrich-Hei-Universität in D.üsseldo bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Rechtsstreit weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich vor allem damit verteidigt, daß es vor allem Aufgabe der Klägerin gewesen sei, die Forschungsarbeiten von Herrn Universitätsprofessor Dr. G.eldsetz durch Dienstleistungen zu unterstützen, bei denen ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit dem Handschriftenmaterial von Fries vorübergehend benötigt worden seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch ein Wissenschaftstransfer von einer Hochschule zur anderen durch § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG gedeckt. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin erst nach einjähriger Unterbrechung wieder in die Dienste des Landes getreten sei, so daß ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen der Universität D.üsseldo nicht von der Universität B.och zur Verfügung gestellt worden seien. Die Klägerin sei auch ausschließlich für wissenschaftliche Leistungen an der H.einrich-Hei-Universität D.üsseldo beschäftigt worden, weil jedes andere Verhalten einen mißbräuchlichen Einsatz von Personalmitteln des Landes N.ordrhein-Westfale bedeutete.

Durch Urteil vom 04.02.1998 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 10 Ca 7264/97 - der Klage entsprochen und den Wert des Streitgegenstandes auf 35.115,20 DM festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß nur die Befristung des letzten Vertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu überprüfen gewesen sei. Nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG sei ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter gegeben, wenn dieser besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit erwerben oder vorübergehend in sie einbringen solle. Die Voraussetzungen dieses Befristungsgrundes habe das beklagte Land nicht dargelegt. Die Klägerin wäre zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages als wissenschaftliche Mitarbeiterin seit mehr als vier Jahren am Institut für Philosophie tätig gewesen und habe sich in diesem Zeitraum mit der Edition Fries beschäftigt. Ein Wissenschafts- oder Erfahrungstransfer aufgrund einer Tätigkeit außerhalb der Hochschule oder von einer anderen Hochschule habe bei Abschluß des letzten Vertrages nicht vorgelegen. Angesichts dessen habe die Klägerin gegen das beklagte Land auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Bestandstreites aus § 611 BGB.

Gegen das am 03.04.1998 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 04.05.1998 (Montag) vorliegenden Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 04.06.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich das beklagte Land gegen das angefochtene Urteil und macht geltend, die Einstellung der Klägerin im März 1993 sei für eine damals noch drittmittelfinanzierte" Projekttätigkeit, die Edition der Abschlußbände der Sämtlichen Schriften des Philosophen Jakob Friedrich Fries, insbesondere der Briefbände erfolgt. Für dieses Projekt wären die an der R.uhUniversität in B.Bochu erworbenen, sehr speziellen Fähigkeiten der Klägerin benötigt worden. Es sei ein Mitarbeiter erforderlich gewesen, der die Sütterlin-Handschrift des Jakob Friedrich Fries habe lesen können. Des weiteren habe dieser Mitarbeiter, um Mißverständnissen und Fehlinterpretationen bei der Transkription vorzubeugen, mit den Lehren des Jakob Friedrich Fries vertraut sein müssen. An diesem Projekt habe die Klägerin aufgrund einer Reihe von befristeten Arbeitsverträgen gearbeitet.

Das Erfordernis der Mitarbeit der Klägerin wäre jedoch zum 30.09.1997 entfallen, weil das Forschungsprojekt nunmehr soweit fertiggestellt sei, daß es ohne ihre Mitwirkung abgeschlossen werden könne. Die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin würden nicht mehr benötigt. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für eine zulässige Befristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG vor. Daran änderte die vierjährige Beschäftigung der Klägerin in D.üsseldornichts. Im übrigen sei die Befristung auch aus allgemeinen Gründen zulässig gewesen, weil die Klägerin eine projektbezogene Aufgabe wahrgenommen habe.

Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.1998 - 10 Ca 7264/97 - die Klage der Klägerin abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.1998 - 10 Ca 7264/97 - zurückzuweisen.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens schließt sich die Klägerin den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu eigen. Sie hält daran fest, daß die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit betreffend die Schriften und Lehren des Philosophen Jakob Friedrich Fries in der Gestalt der Klägerin bereits seit dem 01.03.1993 an der Hochschule D.üsseldo vorhanden gewesen seien. Erst der Abänderungsvertrag vom 28.11.1994 habe es mit sich gebracht, daß als Befristungsgrund erstmals der § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG vereinbart worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch die Einbringungsvariante des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG als Befristungsgrund nicht mehr gelten können. Das beklagte Land könne die Berechtigung der Befristung auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen herleiten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.1998 - 10 Ca 7264/97 - ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 und 2, 222 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

II.

Auch in der Sache selbst mußte die Berufung des beklagten Landes Erfolg haben und unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu einer Abweisung der Klage führen.

1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Für die Feststellungsklage besteht das nach § 256 ZPO von Amts wegen zu prüfende notwendige Rechtsschutzinteresse. Zwischen den Parteien wird nämlich durch das Feststellungsurteil geklärt, ob das Arbeitsverhältnis am 30.09.1997 durch Fristablauf beendet worden ist. Daran hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 256 ZPO.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien vom 04.09.1997 rechtswirksam, wobei unentschieden bleiben kann, ob insoweit ein unselbständiger Annex zu einem vorhergehenden Vertrag vorliegt und die Parteien dem letzten befristeten Vertrag keine eigenständige Bedeutung mehr beimessen wollten, sondern durch ihn den bisherigen Vertrag nur hinsichtlich seines Endzeitpunktes modifiziert haben (BAG AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule; BAG NZA 1996, 1208 = AP Nr. 9 zu § 57 b HRG).

Den Rechtfertigungsgrund für die Befristung bildet die zweite Alternative des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG, wonach ein sachlicher Grund für die Befristung auch dann vorliegt, wenn der wissenschaftliche Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen in die Forschungsarbeit vorübergehend einbringen soll.

Der Transfergedanke bei der zweiten Alternative des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG setzt dabei voraus, daß der Mitarbeiter bereits außerhalb der Hochschule oder in einer anderen Hochschule besondere Kenntnisse oder Erfahrungen gesammelt hat, die er im Rahmen seiner befristeten Beschäftigung in die Forschungsarbeit der Hochschule einzubringen vermag (vgl. dazu BAG NZA 1997, 716 = DB 1997, 1139 = AP Nr. 11 zu § 57 c HRG). Auf diesen Zweck war auch das Zitiergebot des § 57 b Abs.5 HRG gerichtet, welche Vorschrift darauf angelegt ist, zwischen den Vertragsparteien Klarheit darüber zu schaffen, ob zur Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsverhältnisses ein in § 57 b Abs. 2 HRG geregelter Befristungsgrund in Anspruch genommen werden soll (BAG NZA 1996, 1208 = AP Nr. 9 zu § 57 b HRG).

In Anbetracht dieser allgemeinen Grundsätze hat sich das beklagte Land in sachgerechter Weise auf den Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG gestützt. Die Klägerin hat nämlich ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne des § 53 HRG im Umgang mit dem Handschriftenmaterial, insbesondere mit dem Briefmaterial von und an Jakob Friedrich Fries, auf dem Gebiet der Fries-Edition vorübergehend in die H.einrich-Hei-Universität D.üsseldo eingebracht. Dabei ist zunächst gleichgültig, daß die Klägerin dieses Spezialwissen nicht außerhalb der Hochschule, sondern durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit an der R.u-Universität B.och erworben hat, weil nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Gesetzes ein Wissenstransfer von Universität zu Universität nicht ausgeschlossen wird. Es wäre auch gerade zu sinnwidrig, einen derartigen Wissenstransfer aus § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG auszuklammern und nur über den Umweg des außerhalb der Hochschule erworbenen Wissens in eine andere Universität einfließen zu lassen.

Die Klägerin kann auch kein Gehör damit finden, daß das beklagte Land eine Vielzahl befristeter Verträge auf der Grundlage von § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG mit ihr abgeschlossen hat, weil diese Verfahrensweise durch § 57 c Abs. 2 S. 2 HRG ausdrücklich zugelassen wird. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob wegen der Identität die Arbeitsaufgabe der Klägerin die jeweils befristeten Verträge die Qualität eines sogenannten unselbständigen Annex-Vertrags aufweisen.

Schließlich ist auch für die Bewertung der Befristungsberechtigung gleichgültig, daß das beklagte Land zunächst bei der Einstellung der Klägerin einen anderen Befristungsgrund aus § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG genannt hat, weil dieser Befristungsgrund keinesfalls ausschließt, daß von vornherein auch die Voraussetzungen des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG vorgelegen haben. Die Klägerin ist nämlich ausschließlich im Rahmen des Forschungsprojektes der Fries-Ausgabe in der H.Heinrich-Hei-Universität D.üsseldo beschäftigt worden, so daß es auf eine rein formalistische Betrachtungsweise hinausliefe, wenn der zunächst angegebene Befristungsgrund aus § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG eine anschließende Befristung aus § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG generell ausschlösse, wie die Klägerin annimmt. Es ist daher durchaus rechtlich zulässig, auf der Grundlage von § 57 b Abs. 2 HRG den Befristungsgrund zu wechseln, soweit die in § 57 c Abs. 2 HRG vorgesehene Höchstgrenze von insgesamt fünf Jahren nicht überschritten wird. Diese Bewertung läßt sich auch der Regelung des § 57 c Abs. 2 S. 2 HRG entnehmen, wonach mehrere befristete Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG bei derselben Hochschule diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten dürfen. Damit läßt der Gesetzgeber selbst eine Kombination der Befristungsgründe zu, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Im Lichte dieser Erwägungen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe als wissenschaftliche Mitarbeiterin keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in die Forschungsarbeit über Jakob Friedrich Fries einbringen können, nachdem sie zuvor von dem beklagten Land befristet auf der Grundlage von § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG beschäftigt worden sei.

Nach alledem ist das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30.09.1997 durch Fristablauf in wirksamer Weise beendet worden.

2. In Anbetracht der Beendigung des Arbeitsvertrages am 30.09.1997 kann die Klägerin von dem beklagten Land auch keine Weiterbeschäftigung auf der Grundlage des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 (NZA 1985, 702 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) beanspruchen.

III.

Da die Klägerin in beiden Rechtszügen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen.

IV.

Da bislang keine höchstrichterliche Abklärung darüber vorliegt, ob der Befristungsgrund aus § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG im Anschluß an einen sonst zulässigen Befristungsgrund - hier § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG - nutzbar gemacht werden kann, hat das Landesarbeitsgericht die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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