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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 68/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, MTV-See


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
MTV-See § 1
MTV-See § 6 Abs. 4
1. Die Vergabe der Bereederung von (hier drei von fünf) Forschungsschiffen stellt einen Teilbetriebsübergang iSv § 613a Abs 1 BGB dar.

2. Mir dem rechtsgeschäftlichen Übergang der Seeschiffe gehen - zunächst - die Arbeitsverhältnisse der beim Übergang an Bord beschäftigten Arbeitnehmer über.

3. Ein Arbeitsverhältnis geht nicht über, wenn das Besatzungsmitglied nicht an Bord beschäftigt war und auch sonst eine objektivierbare Zuordnung zu den übergegangenen Schiffen nicht möglich ist.


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und der Streitverkündeten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2004 -S 1 Ca 72/04 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Nebenintervention trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Heuerverhältnis des Klägers bei der Reederei R. GmbH auf die Beklagte durch Betriebsübergang übergegangen ist.

Der 1940 geborene Kläger war seit 1983 bei der Reederei R. GmbH in den letzten Jahren als erster nautischer Offizier zu einer monatlichen Bruttoheuer von 4.000,00 Euro tätig. Ausweislich der Aufstellung der Einsatzdaten des Klägers (Bl. 33 d.A.) wurde er seit dem 16. September 1999 auf dem Forschungsschiff A. und P. als erster nautischer Offizier beschäftigt. Die Heuerscheine vom 14. März 2001 und vom 13. Dezember 2001 weisen einen Einsatz auf dem FS A., der Heuerschein vom 22. Dezember 2000 einen Einsatz auf dem FS P. aus. Sein letzter Einsatz erfolgte gemäß Heuerschein vom 15. November 2001 als erster Offizier auf dem FS S.. Sein Dienst endete am 5. Dezember 2003. Anschließend war der Kläger bis zum 1. Oktober 2004 arbeitsunfähig krank. Seitdem bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Reederei R. GmbH bereederte bis zum 31. Dezember 2003 neben den beiden großen Forschungsschiffen M. und S. die drei so genannten mittelgroßen Forschungsschiffe, und zwar A., H. und P.. Nachdem der Auftraggeber den Bereederungsvertrag für die drei mittelgroßen Forschungsschiffe zunächst zum 31. Dezember 2002 gekündigt hatte, wurde der Vertrag befristet bis zum 31. Dezember 2003 fortgesetzt. Der Bereederungsvertrag hat zu diesem Zeitpunkt geendet. Das Ausschreibungsverfahren für die Bereederung der drei Forschungsschiffe A., H. und P. endete damit, dass nicht die Reederei R. GmbH, sondern die Beklagte den Zuschlag für die Bereederung der Schiffe erhielt (Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. August 2003 - Az.: ... -). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 3. November 2003 - Az.: 1 VERG 3/03 - die sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss der Vergabekammer zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 wurde der Kläger von der Reederei R. GmbH über den mit der Übertragung der Bereederung der mittelgroßen Forschungsschiffe auf die Beklagte verbundenen Teilbetriebsübergang informiert. Der Kläger hat einem Teilbetriebsübergang nicht widersprochen. Die Reederei R. GmbH bereedert seit dem 1. Januar 2004 nur noch die beiden großen Forschungsschiffe M. und S..

Die Beklagte hat die Bereederung der Schiffe A., H. und P. am 1. Januar 2004 übernommen. Am 11. Februar 2004 schlossen die Beklagte und die Streitverkündete einen Vertrag über die Bereederung von Forschungsschiffen ab dem 1. Januar 2004. In diesem Vertrag heißt es unter anderem wie folgt:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit der Bereederung der nachfolgend aufgeführten Forschungsschiffe:

- Forschungsschiff A.

- Forschungsschiff H.

- Forschungsschiff P..

§ 2 Pflichten der Auftragnehmerin

1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Forschungsschiffe und des Forschungsbetriebs qualifiziertes Personal zur Bereederung der vertragsgegenständlichen Forschungsschiffe einzusetzen.

2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche vertragsgegenständlichen Maßnahmen zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Bereederung entsprechend den Verdingungsunterlagen der Ausschreibung vorzunehmen.

§ 5 Besatzung

1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Bemannung der vertragsgegenständlichen Forschungsschiffe für den laufenden Schiffsbetrieb und zur Unterstützung des Forschungsbetriebes mit einer geeigneten, qualifizierten und einsatzfähigen Schiffsbesatzung in der zur Leistungserbringung erforderlichen Mannschaftsstärke durchzuführen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Namen der seemännischen Besatzung der Auftraggeberin mitzuteilen.

§ 7 Laden und Löschen den Forschungsschiffe, Laderäume und Unterkünfte

1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, das Laden und Löschen auch der wissenschaftlichen Ausrüstung durch die Besatzung vorzunehmen.

§ 8 Wartung, Umbauten und Reparaturen an den Forschungsschiffen

1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten der Aggregate und Systeme an Bord unter Einhaltung der Betriebsunterlagen der Hersteller, der Auflagen der Klassifikationsgesellschaft und der Aufsichtsbehörden sowie unter Berücksichtigung der Betriebserfahrung von Forschungsschiffen zum Zwecke der ständigen Bereitschaft und Seetüchtigkeit rechtzeitig durchzuführen. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Arbeiten, die im Rahmen einer sorgfältigen Pflege und Betriebsbereitschaft der Forschungsschiffe notwendig sind. Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten sind von der Auftragnehmerin in der Berichterstattung an Bord festzuhalten.

2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auf Verlangen der Auftraggeberin und auf deren Kosten Umbauten vorzunehmen oder zusätzliche Einrichtungen an den vertragsgegenständlichen Schiffen anzubringen. Sofern der Auftragnehmerin durch den Einbau der in Rede stehenden Umbauten bzw. Einrichtung Kostenvorteile erwachsen, ist diese verpflichtet, diese in voller Höhe an die Auftraggeberin weiterzugeben.

§ 10 Vertragspreis

1. Für die über das Entgeltangebot abzugeltenden Leistungen erhält die Auftragnehmerin ein Entgelt inklusive Preisanpassung, das sich nach dem Angebot der Auftragnehmerin, das Bestandteil dieses Vertrages ist, bemisst.

§ 12 Erteilung von Unteraufträgen an Dritte

1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Bereederung der vertragsgegenständlichen Forschungsschiffe unter eigener Verantwortung nach den vertraglichen Vorgaben auszuführen. Die Auftragnehmerin hat - soweit bei der Auftragsvergabe nicht bereits schriftlich vereinbart - nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin das Recht, die Ausführung wesentlicher Bestandteile der Bereederungsleistung an Dritte zu übertragen.

§ 17 Laufzeit des Vertrages und Kündigung

1. Die Vertragslaufzeit beginnt am 1. Januar 2004 und wird bis zum 31. Dezember 2008 fest vereinbart. Der Auftraggeberin steht ein Optionsrecht zur einmaligen Verlängerung der in Satz 1 genannten Vertragslaufzeit für alle nachstehend unter Ziffer 2 aufgeführten Forschungsschiffe um zwei Jahre zu. Die Auftraggeberin muss die Option durch schriftliche Erklärung gegenüber der Auftragnehmerin ausüben, und zwar spätestens bis zum 31. April 2008.

Mit Schreiben von Januar 2004 begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos die Fortsetzung seitens des mit der Reederei R. GmbH begründeten Heuerverhältnisses.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, sein Heuerverhältnis sei im Wege des Teilbetriebsüberganges mit Wirkung vom 1. Januar 2004 von der Reederei R. GmbH auf die Beklagte gemäß § 613 a BGB übergegangen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers als erster nautischer Offizier unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der R. auf die Beklagte ab dem 1. Januar 2004 übergegangen ist.

Die Beklagte und die Streitverkündete haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben erwidert, die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB seien gerade nicht erfüllt. Es sei lediglich der Dienstleistungsauftrag zur Bereederung übergegangen, so dass eine reine Funktionsnachfolge in Rede stehe. Die Beklagte setze die Schiffe nicht aufgrund eigener Kalkulation im Sinne einer eigenwirtschaftlichen Nutzung ein. Natürlich habe die Beklagte bei der Bewerbung um die Vergabe ihr Angebot kalkuliert. Dies führe aber nicht zu einer eigenwirtschaftlichen Nutzung der Schiffe, denn die Beklagte erhalte lediglich ein festes Entgelt, das nicht von einem wirtschaftlichen Erfolg des Schiffes abhängig sei. Nur dann, wenn die Beklagte die Schiffe in eigenem Interesse nach Belieben einsetzen und darüber ihre Vergütung für die Bereederung der Schiffe steuern könne, läge eine eigenwirtschaftliche Nutzung durch die Beklagte vor. Vorliegend sei die Beklagte aber fremdbestimmt und weisungsgebunden. Es liege auch kein rechtsgeschäftlicher Übergang vor. Es gingen keinerlei Betriebsmittel und schon gar nicht ein "Good will" über. Zwar sei für einen Betriebsübergang ein Eigentumswechsel nicht erforderlich, jedoch müssten dem Berechtigten zumindest Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27. Juli 2004 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers als erster nautischer Offizier unter Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der R. GmbH auf die Beklagte ab dem 1. Januar 2004 übergegangen ist. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Streitverkündete Berufung eingelegt.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass für Fälle der vorliegenden Art ein Teilbetriebsübergang nicht vorliege, insbesondere auch, weil hier die Vergabe der Bereederung im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2004 zum Az.: S 1 Ca 72/04 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Streitverkündete vertritt ebenfalls die Auffassung, dass ein Teilbetriebsübergang nicht erfolgt sei, weil die Forschungsschiffe A. und P. keine Teilbetriebe im Sinne des § 613 a BGB seien und auch nicht zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden seien.

Der Kläger sei auch etwaigen Teilbetrieben FS A. und FS P. nicht zuzuordnen. Der Kläger sei ohne erkennbares System auf allen von der R. GmbH betriebenen Schiffen eingesetzt worden. Zuletzt sei der Kläger auf dem FS S. eingesetzt gewesen, das nicht auf die Beklagte übergegangen sei. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Schiffsbetrieb könne nur dann erfolgen, wenn der jeweilige Arbeitnehmer ausschließlich oder zumindest überwiegend auf einem bestimmten Schiff der R. GmbH beschäftigt worden sei. Bei einem Einsatz der Arbeitnehmer auf einer Mehrzahl von Schiffen, die zum Teil zur Bereederung an die Beklagte überlassen und zum Teil nicht an diese zur Bereederung gegeben worden seien, könne ein Übergang dieser Arbeitnehmer wegen eines angeblichen Teilbetriebsübergangs einer dieser Schiffe nicht stattfinden.

Die Streitverkündete beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2004, Az.: S 1 Ca 72/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er vertritt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien und der Rechtsausführungen der Parteien im Einzelnen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufungen sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufungen sind in der Sache auch begründet.

Die Berufungskammer vermag im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der R. GmbH gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Selbst wenn man in Überseinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterstellt, dass die Vergabe der Bereederung der Forschungsschiffe A., H. und P. einen Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB darstellt (vgl. insoweit BAG AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung), ist das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte nicht übergegangen, da sein Arbeitsverhältnis den übergegangenen Betriebsteilen nicht zuzuordnen ist.

Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann bei der Veräußerung eines Betriebsteils, der mit anderen Betriebsteilen organisatorisch eng verbunden ist, zweifelhaft sein, ob die Arbeitsverhältnisse dem veräußerten Betriebsteil zuzuordnen sind und damit von § 613 a BGB erfasst werden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist im Streitfall nach objektiven Merkmalen, insbesondere danach zu entscheiden, für welchen Betriebsteil der Arbeitnehmer überwiegend tätig war. Bei Einigkeit der Beteiligten über die Zuordnung der Arbeitnehmer soll diese Regelung maßgebend sein (BAG AP Nr. 31 zu § 613 a BGB).

Da zwischen der R. GmbH und der Beklagten eine Einigkeit über die Zuordnung von Arbeitnehmern zu einzelnen Betriebsteilen unstreitig nicht erzielt worden ist, kommt es auf die Frage an, ob die zitierten Grundsätze auch für Teilbetriebsübergänge bei der Veräußerung von Seeschiffen Anwendung finden. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.

Gemäß § 6 Abs. 4 MTV-See sind die Beschäftigten auf jedem Schiff des Reeders nach § 1 MTV-See zur Dienstleistung verpflichtet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Entsprechend ist auch das Heuerverhältnis des Klägers mit der R. GmbH praktiziert worden. Dies folgt aus den vom Kläger vorgetragenen Einsatzdaten des Klägers (Bl. 33 d.A.). Aus diesen ergibt sich, dass der Kläger auf den verschiedensten Schiffen der R. GmbH eingesetzt worden ist.

Die R. GmbH bereederte zuletzt fünf Schiffe, von denen drei nunmehr von der Beklagten bereedert werden. Unterstellt man, dass alle Beschäftigten gemäß § 6 Abs. 4 MTV-See auf allen Schiffen eingesetzt worden sind, müssen theoretisch zwangsläufig alle Beschäftigten überwiegend auf den nunmehr von der Beklagten bereederten Schiffen eingesetzt worden sein. Mithin müssten unter Zugrundelegung des Maßstabs der überwiegenden Tätigkeit alle Arbeitnehmer der R. GmbH im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sein, obwohl diese nur drei von fünf Forschungsschiffen bereedert. Ein solches Ergebnis ist mit dem Sinn und Zweck des § 613 a BGB nicht vereinbar, da nur die Arbeitsverhältnisse übergehen sollen, die dem Betriebsteil zuzurechnen sind, nicht aber alle Arbeitsverhältnisse des ursprünglichen Arbeitgebers.

Das Bundesarbeitsgericht hat weiter entschieden, dass mit dem rechtsgeschäftlichen Übergang eines Seeschiffes zunächst die Arbeitsverhältnisse der beim Übergang an Bord beschäftigten Arbeitnehmer übergehen (BAG AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung). Insoweit stellt das Bundesarbeitsgericht auf eine Momentaufnahme im Zeitpunkt des Betriebsüberganges ab, ohne zu überprüfen, ob dies auch der überwiegenden Beschäftigung des Besatzungsmitgliedes entsprach. Mittelbar bringt insoweit auch das Bundesarbeitsgericht zum Ausdruck, dass die überwiegende Beschäftigung beim Übergang eines Seeschiffes kein geeignetes Zuordnungskriterium ist.

Der Kläger gehörte zum Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs nicht zur Besatzung der drei nunmehr von der Beklagten bereederten Schiffe. Ein übereinstimmender Wille der R. GmbH und der Beklagten über eine Zuordnung des Klägers zur Personalreserve der drei nunmehr von der Beklagten bereederten Seeschiffe ist ebenfalls nicht festzustellen.

Das Arbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger seit dem 16. September 1999 überwiegend auf zwei der nunmehr von der Beklagten bereederten drei Schiffe eingesetzt worden ist. Diese Auffassung erscheint der Berufungskammer nicht überzeugend. Zum einen ist der gewählte Zeitraum der Beurteilung eher voluntativ. Zudem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass alle im Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf den Forschungsschiffen A.; H. und P. eingesetzten Besatzungsmitglieder auf die Beklagte übergegangen sind, unabhängig davon, ob sie in dem Beurteilungszeitraum überwiegend auf den nicht übergegangenen Forschungsschiffen M. und S. tätig waren.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit zudem darin, dass der Kläger im Zeitpunkt des Betriebsüberganges arbeitsunfähig krank war. Er war weder als Besatzungsmitglied auf einem der von der Beklagten bereederten Schiffe eingesetzt, noch stand er auf der Liste der Personalreserve für ein besonderes Schiff. Nach Auffassung der Kammer kann bei dieser Sachlage für die Zuordnung des Klägers zu einem Betriebsteil Seeschiff nur von dem letzten Einsatz des Klägers ausgegangen werden. Zum einen ergibt sich insoweit ein klarer objektiver Anhaltspunkt für eine Zuordnung. Eine solche Zuordnung berücksichtigt auch die Zufälligkeit, auf welchem Schiff ein Arbeitnehmer gerade eingesetzt ist, denn für den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist nach der dargestellten Meinung des Bundesarbeitsgerichts die Zufälligkeit maßgebend, wer zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges an Bord des übergegangenen Seeschiffs beschäftigt war. Dementsprechend muss das Arbeitsverhältnis nicht übergehen, wenn das Besatzungsmitglied nicht an Bord beschäftigt war und auch sonst eine objektivierbare Zuordnung zu den übergegangenen Schiffen nicht möglich ist.

Der Kläger war zuletzt auf dem Forschungsschiff S. eingesetzt. Dieses Forschungsschiff wird nunmehr nicht von der Beklagten bereedert. Damit fehlt es, wenn man einen Teilbetriebsübergang auf die Beklagte annimmt, zumindest an einer Zuordnung des Klägers zu einem der übergegangenen Betriebsteile. Dann kann aber das Heuerverhältnis des Klägers nicht auf die Beklagte gemäß § 613 a BGB übergegangen sein.

Nach allem war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da die Frage der Zuordnung bei Teilbetriebsübergängen von Seeschiffen rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit des Besatzungsmitglieds im Zeitpunkt des Betriebsübergangs eine höchstrichterliche Rechtsprechung über die Zuordnung des Arbeitnehmers nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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