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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 14/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 95 Abs. 2
ZPO § 141
ZPO § 141 Abs. 3
ZPO § 380 Abs. 1
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 381 Abs. 1
ZPO § 569
ArbGG § 51
ArbGG § 51 Abs. 1
ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 78
1. Bei der Beurteilung, ob eine persönliche geladene Partei ihr Ausbleiben iSv §§ 141 Abs 3, 381 Abs 1 ZPO genügend entschuldigt hat, ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei nicht gemäß § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnen.

2. Die Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses durch das Beschwerdegericht ist unanfechtbar.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27. April 2004 - 2 Ca 180/04 - aufgehoben.

Gründe:

Diese sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO statthaft und, da gemäß den §§ 78 ArbGG, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 3, 381 Abs. 1 Satz unbegründet, weil die Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihr Ausbleiben jedenfalls genügend entschuldigt gewesen ist.

Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten, des Herrn Rechtsanwalt A.D., hat dieser die Klägerin darüber informiert, dass sie zum Gütetermin trotz persönlicher Ladung nicht erscheinen müsse und dass ein instruierter Vertreter den Gütetermin wahrnehmen werde. Bei dieser Sachlage trifft die Klägerin persönlich kein Verschulden, wenn sie entsprechend der Mitteilung ihres Rechtsanwalts davon ausgeht, dass sie zum Gütetermin nicht erscheinen brauche.

Der Klägerin ist auch ein evtl. Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Ob im Rahmen der Anordnung im Rahmen des persönlichen Erscheinens gemäß § 51 ArbGG bzw. § 141 ZPO das Verschulden des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnen ist, ist allerdings umstritten. Während einerseits die Auffassung vertreten wird, dass die Verhängung der Ordnungsmaßnahme keinen repressiv-strafrechtlichen Charakter habe und daher § 85 Abs. 2 ZPO anwendbar sei (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 1985, LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 2; OLG Köln, Beschluss vom 10. Oktober 1977, NJW 198, 2515), wird andererseits hervorgehoben, dass die Verhängung des Ordnungsgeldes zumindest strafähnlichen Charakter habe und dass deshalb § 85 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar sei (LAG Köln 27.7.1987, LAGE ZPO § 141 Nr. 5; OLG Bamberg 2.11.1981 MDR 1982, 585; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 141 Nr. 13; Grunzki ArbGG, 7. Aufl., § 51 Rn. 14 Thomas/Putzow/Reichhold, ZPO, 25. Aufl., § 141 Rn. 6, Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 141 Nr. 34; MünchKomm. ZPO - Peters 1992, § 141 Rn. 26; wohl auch LAG Frankfurt/Main 14.8.1978 BB 1979, 891). Ähnlich auch E. Schneider (Anm. zu OLG Köln a.a.O. in NJW 1979, 789, 988), der auf die Sicht der Partei und das schützenswerte Vertrauen von ihr in die Person ihres Prozessbevollmächtigten abstellt. Zu berücksichtigen ist, dass vorwerfbares Verhalten der Partei bei der Verhängung des Ordnungsgeldes im Vordergrund steht, nicht die objektive Missachtung der gerichtlichen Anordnung. Dem entspricht es auch, dass durch § 95 Abs. 2 ZPO erreicht werden soll, dass die Heranziehung des Prozessbevollmächtigten nicht das Prozessrisiko zu Lasten der gegnerischen Partei verändern soll. Dieser Grundgedanke passt jedoch nicht, wenn es sich um die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei handelt (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller/Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2002, § 51 Rn. 25).

Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu erfolgen. Die außergerichtlichen Auslagen der Parteien werden von der Kostenentscheidung in der Hauptsache umfasst (Zöller/Greger, a.a.O., § 141 Rn. 15; § 380 Rn. 10).

Ende der Entscheidung

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