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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 22.07.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 25/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG VV


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 516 Abs. 3
RVG VV Nr. 3001 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelbeklagten nach Zustellung der Berufung kann nicht als für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden, wenn die Berufung nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von der Partei selbst eingelegt worden und deshalb unzulässig ist und wenn das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten zusammen mit der Zustellung der Berufung ein an den Berufungskläger gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme zuleitet, in dem der Berufungskläger auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen wird, ihm die Gründe hierfür erläutert werden und ihm mitgeteilt wird, dass beabsichtigt ist, die eingelegte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Deshalb kann der Berufungsbeklagte, wenn er trotzdem eine Rechtsanwalt beauftragt und dieser durch Information des Berufungsbeklagten über die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Auftrages tätig wird, so dass nach Zurücknahme der Berufung durch den Berufungskläger vor Begründung der Berufung der Berufungsbeklagte seinem Prozessbevollmächtigten einer 1,1 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3001 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG schuldet, diese Kosten nicht gemäß § 516 Abs. 3 ZPO vom Berufungskläger erstattet verlangen.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. September 2006 - 1 Ca 483/05; 3 Sa 37/06 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: EUR 258,70.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger hat gegen das seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 11. April 2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. April 2006 - 1 Ca 483/05 - am 11. Mai 2006 persönlich Berufung eingelegt.

Gemäß Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 17. Mai 2006 erfolgte folgendes Schreiben an den Kläger:

Sie haben mit Schreiben vom 11. Mai 2006 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. April 2006 - 1 Ca 483/05 - Berufung eingelegt. Diese Berufung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wie Sie der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 7 des Urteils entnehmen können, muss die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft unterschrieben sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 7 des Urteils verwiesen. Diese Voraussetzung erfüllt die von Ihnen persönlich unterzeichnete Berufung nicht. Die eingelegte Berufung ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Es ist beabsichtigt, eine entsprechende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu treffen. Sie können hierzu binnen einer Woche Stellung nehmen. Zur Vermeidung höherer Kosten wird anheim gestellt, die Berufung zurückzunehmen.

Dieses gerichtliche Schreiben wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden der Beklagten zusammen mit der Zustellung der vom Kläger eingelegten Berufung vom 11. Mai 2006 zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Am 07. Juni 2006 nahm der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten die Berufung vom 11. Mai 2006 zurück.

Durch Beschluss des Berufungsgerichts vom 08. Juni 2006 wurde ausgesprochen, dass der Kläger nach der Rücknahme der Berufung die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2006 beantragte die Beklagte für die Berufungsinstanz gemäß § 104 ZPO gegen den Kläger erstattungsfähige Kosten bei einem Gegenstandswert von EUR 3.480,00 in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG in Höhe von EUR 238,70 und einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG festzusetzen und auszusprechen, dass der Erstattungsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Antragstellung zu verzinsen ist.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die geltend gemachten Kosten seien ihr erstattungsfähig entstanden. Für die ermäßigte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 Ziffer 1 VV RVG genüge nach allgemeiner Rechtsprechung die Entgegennahme und Weiterleitung der Information. Für die Erstattbarkeit sei es nicht erforderlich, dass der Anwalt nach außen in Erscheinung tritt.

Ihre Prozessbevollmächtigten seien am 19. Mai 2006 von ihr beauftragt und im Rahmen des Auftrages auch bereits tätig geworden. Tätigkeitsinhalte seien gewesen: Die Vorbereitung des Schriftsatzes zum Antrag auf Zurückweisung der Berufung und des Wiedereinsetzungsantrages, Erörterung mit der Mandantin, den Hinweis an die Mandantin, dass, wenn die Berufung erfolgreich sein sollte, einem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben würde, mit einem Verfahrensende im Jahre 2008 zu rechnen sei und dass, soweit jedoch die Zulässigkeitsprobleme der Berufung überwunden seien, in der Sache ein gewisses Risiko bestehe.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Berufung sei unzulässig gewesen, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Zur Vermeidung höherer Kosten sei sodann die Berufung von seinem Prozessbevollmächtigten zurückgenommen worden. Ein Berufungsverfahren habe mithin gar nicht stattgefunden. Damit sei auch keine Verfahrensgebühr in der Berufung entstanden bzw. habe gar nicht entstehen können.

Unabhängig davon könne die ermäßigte Verfahrensgebühr von 1,1 gemäß Nr. 3201 Ziffer 1 VV RVG nur dann beansprucht werden, wenn der Auftrag vorzeitig geendet hat. Ein Auftrag sei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Berufungsverfahren aber nicht erteilt worden. Ein nichterteilter Auftrag könne aber nicht vorzeitig enden.

Die Berufungsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04. April 2006 habe am 11. Mai 2006 geendet. Die richterliche Verfügung vom 17. Mai 2006 an den Kläger persönlich sei mithin nach Fristablauf ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei es dem Kläger nicht mehr möglich gewesen, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufung einzulegen. Die richterliche Verfügung vom 17. Mai 2006 sei auch dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugesandt worden. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei anhand der richterlichen Verfügung vom 17. Mai 2006 klar gewesen, dass wirksam eine Berufung nicht mehr habe eingelegt werden können. Es habe also keinerlei anwaltlicher Tätigkeit seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bedurft.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19. September 2006 antragsgemäß EUR 258,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. Juni 2006 gegen den Kläger festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 19. September 2006 Bezug genommen (Bl. 59 ff. d. A.).

Der Kläger hat gegen den ihm am 22. September 2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 06. Oktober 2006 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger führt zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde aus: Am 19. Mai 2006, dem Datum, an dem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach ihrem Vortrag mit Schriftsatz vom 05. September 2006 von der Beklagten mit der Vertretung in der Berufungsinstanz beauftragt worden sein sollen, seien diese auf Grund des gerichtlichen Schreibens darüber informiert gewesen, dass die Berufung des Klägers vom 11. Mai 2006 unzulässig war. Es habe mithin keinerlei anwaltlicher Tätigkeit für die Beklagte bedurft. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten anwaltlich tätig geworden sind. Für ein solches Tätigwerden habe es auch nicht ansatzweise einen rechtlichen Grund gegeben. Absolut unsinnige und überflüssige etwaige anwaltliche Tätigkeiten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten könnten nicht auf den Kläger abgewälzt werden.

Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten am 19. Mai 2006 durch Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses die Berufung des Klägers vom 11. Mai 2006 zugestellt bekommen. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten sie noch am gleichen Tage anlässlich eines in anderer Sache geführten Telefonats über die eingegangene Berufung unterrichtet und seien von ihr beauftragt worden, auch die Berufungsinstanz zu führen (Beweis Aktennotiz der Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin K. K. vom 19. Mai 2006, Anlage AS 1; Einvernahme der prozessbevollmächtigten Frau Rechtsanwältin K. K.). Zur weiteren Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten sei bereits mit Schriftsatz vom 05. September 2006 vorgetragen worden. Sie sei im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - bereits mit Zugang ihrer Berufungsschrift berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.

B.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft und, da gem. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, auch im Übrigen zulässig.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger für die Berufungsinstanz keinen Kostenerstattungsanspruch. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Beklagte ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten entsprechend ihrem - vom Kläger bestrittenen - Vortrag nach Zustellung der vom Kläger persönlich eingereichten Berufung für die Berufungsinstanz beauftragt hat und diese im Rahmen dieses Auftrags tätig geworden sind, so dass ein Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen für die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG entstanden ist, der nach der vorzeitigen Beendigung des Auftrages gemäß Nr. 3201 VV RVG auf 1,1 Gebühren ermäßigt ist. Die Kosten der Beklagten sind nicht gem. §§ 516 Abs. 3, 91 ZPO erstattungsfähig, weil die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten für die Berufungsinstanz vorliegend auf Grund der gegebenen Umstände nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

1. Allerdings ist im Grundsatz mit der überwiegend in der Rechtsprechung (BAG vom 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - NZA 2003, 1293 f.; BGH vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f.; OLG Nürnberg vom 10. Januar 2000 - 10 WF 4338/99 - MDR 2000, 419; OLG Karlsruhe vom 2. September 1996 - 11 W 95/96 - Rpfleger 1997, 128) und dem Schrifttum (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort: Berufung; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 3200 VV Rdnr. 48)vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass der Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen darf, sobald das Rechtsmittel eingelegt und zugestellt ist, mit der Folge, dass im Falle der Zurücknahme des Rechtsmittels die Kosten vom Rechtsmittelkläger zu erstatten sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelbeklagten ist gegebenenfalls i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Notwendigkeit i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zu beurteilen. Maßgebend hierfür ist, ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dieses kann nach Zustellung einer Berufung im Regelfall, solange die Berufung nicht wieder zurückgenommen ist, nicht verneint werden. Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Es muss genügen, dass der Rechtsmittelgegner den anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BGH vom 17. Dezember 2002, a. a. O., Rdnr. 12, 13). Für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung ist es vor Zustellung der Berufungsbegründung allerdings nicht notwendig, bereits schriftsätzlich einen die volle Rechtsanwaltsgebühr für die Berufungsinstanz von einer 1,6 Verfahrensgebühren auslösenden Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu stellen, so dass im Falle der Berufungsrücknahme vor Zustellung einer Berufungsbegründung gem. Nr. 3201 VV RVG nur eine 1,1 Verfahrensgebühr erstattungsfähig ist.

2. Abweichend von diesem Grundsatz ist in der vorliegend gegebenen Sachverhaltskonstellation keine Erstattungsfähigkeit der durch die - von der Beklagten behaupteten - Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten für die Berufungsinstanz und deren Tätigwerden entstandenen Kosten gegeben.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelbeklagten nach Zustellung der Berufung kann dann nicht als für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden, wenn, wie vorliegend, die Berufung nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von der Partei selbst eingelegt worden und deshalb unzulässig ist und wenn das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten zusammen mit der Zustellung der Berufung ein an den Berufungskläger gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme zuleitet, in dem der Berufungskläger auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen wird, ihm die Gründe hierfür erläutert werden und ihm mitgeteilt wird, dass beabsichtigt ist, die eingelegte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Die Erstattungsfähigkeit der von einer erstattungsberechtigten Partei verursachten Kosten ist nach § 91 ZPO Grundsätze für Notwendigkeit der Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung abhängig (BAG vom 16. Juli 2003, a. a. O., Rdnr. 13). Die Erstattung der aufgewandten Kosten kann eine Partei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BAG vom 16. Juli 2003, a. a. O.; BVerfG vom 30. Januar 1990 - 2 BvR 1085/89 - NJW 1990, 3072, 3073).

Im Falle einer nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch die Partei selbst eingelegten und damit offensichtlich unzulässigen Berufung besteht für den Berufungsbeklagten kein Anlass, einen Anwalt zu beauftragen und sich von diesem rechtlich beraten zu lassen, wenn das Berufungsgericht ihn zusammen mit der Zustellung der Berufung über deren Unzulässigkeit und die Absicht in Kenntnis setzt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Der Berufungsbeklagte kann bei einer solchen Sachlage nicht mit Erfolg geltend machen, dass er die Situation als risikobehaftet empfinden und deshalb anwaltlichen Rat für erforderlich halten durfte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, die vom Berufungsgericht für die Unzulässigkeit der Berufung mitgeteilten Gründe auch für eine rechtsunkundige Partei ohne weiteres nachvollzogen werden können, so dass ein anwaltlicher Beratungsbedarf auch insoweit nicht ersichtlich ist. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Berufungsbeklagten kann bei einer entsprechenden Sachlage auch nicht mit dem Gesichtspunkt der so genannten "Waffengleichheit" gerechtfertigt werden, da der Berufungskläger die Berufung gerade nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt hat.

Nach allem ist auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen, ohne dass über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Rechtsanwaltskosten der Beklagten der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis zu erheben wäre.

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gem. §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzliche Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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