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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 4/02
Rechtsgebiete: ArbGG, BRAGO, GKG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2
ArbGG §§ 80 ff.
BRAGO § 9
BRAGO § 10
BRAGO § 10 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 3
ZPO § 5
ZPO § 258
ZPO § 259
KSchG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss

Geschäftszeichen: 3 Ta 4/02

In dem Rechtsstreit

beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Dritte Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Lewerenz als Vorsitzenden am 08. Juli 2004

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerden der Beklagten und des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2002 - 5 Ca 175/01 - wie folgt geändert:

Der Gegenstandswert für die Hauptsache wird auf DM 64.228,38 (= Euro 32.839,45) und für den Vergleich auf DM 74.303,38 (= Euro 37.990,71) festgesetzt.

Gründe:

A.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Rechtsstreits war eine Kündigungsschutzklage, die der Kläger am 06. April 2001 wegen einer ihm von der Beklagten am 30. März 2001 zum 30. Juni 2001 ausgesprochenen fristgerechten Kündigung mit dem Antrag erhoben hatte, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. März 2001, dem Kläger zugegangen am 30. März 2001, am 30. Juni 2001 enden wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht.

Der mit Wirkung vom 01. September 2000 eingestellte Kläger hatte bei der Beklagten ein Bruttomonatsgehalt von DM 9.300,00 bei 13 Gehältern im Jahr bezogen.

Unter dem 20. Juli 2001 erweiterte der Kläger seine Klage um einen Antrag zu 2., festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30. Juni 2001 hinaus fortbesteht, und um einen Antrag zu 3., der Beklagten aufzugeben, den Kläger zu den im Anstellungsvertrag vom 02. August 2000 geregelten Bedingungen als Projektleiter in ihrer H. Niederlassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Am 14. September 2001 beantragte die Beklagte Verlängerung der für sie laufenden Schriftsatzfrist, da die Parteien in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen stünden.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tage, beim Arbeitsgericht eingegangen am 17. September 2001, erweiterte der Kläger seine Klage wie folgt:

"4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger DM 2.450,00 brutto zuzüglich 9,26 % Zinsen seit dem 01.07.2001 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 8.506,70 brutto zuzüglich 9,26 % Zinsen seit dem 01.07.2001 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Nettobeträge, die für seine gegenüber Kunden der Beklagten während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt worden sind;

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 6.867,68 zuzüglich 9,26 % Zinsen seit dem 1. Juli 2001 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch über den 30.06.2001 hinaus eine Vergütung in Höhe von monatlich DM 9.300,00 brutto zu zahlen."

Der Klagantrag zu 4. betraf restliches Urlaubsgeld und der Antrag zu 5. Überstundenvergütung. Zu dem Antrag zu 6. trug der Kläger vor, er gehe davon aus, dass sich aus dem Umsatzmehrwert eine Provisionsgrößenordnung von ca. DM 7.500,00 ergeben werde. Der Antrag zu 7. betraf Urlaubsabgeltung und der Antrag zu 8. die Verurteilung der Beklagten zur Fortzahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von DM 9.300,00 brutto ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft. Zu dem Antrag zu 8. trug der Kläger vor, der Klagantrag werde vorsorglich erhoben, da arbeitsvertraglich eine 2-stufige Ausschlussfrist geregelt sei. Der Kläger sei selbstverständlich bereit, sich auf den Verzugslohn das anrechnen zu lassen, was er von der Arbeitsverwaltung erhalte. Der Kläger sei darüber hinaus zur Vereinfachung des Verfahrens bereit, diesen Klagantrag zurückzunehmen, sofern die Beklagte erklärt, dass sie auf die geltend machende Ausschlussfrist verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2001 teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass die Parteien sich auf einen Vergleich geeinigt hätten. Der Vergleich wurde am 20. September 2001 gerichtlich protokolliert.

Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2001 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Festsetzung des Gegenstandswertes für Klage und Vergleich auf DM 394.799,38. Für den Antrag zu 1. wurde dabei auf der Grundlage eines Bruttomonatsverdienstes von DM 10.075,00 (= 9.300,00 x 13 : 12) ein Gegenstandswert von DM 30.225,00 in Ansatz gebracht. Zu dem Antrag zu 2. wurde mitgeteilt, dass keine Einwände dagegen bestünden, diesen nicht gesondert zu bewerten. Für den als Klagantrag zu Ziff. 3. gestellten Weiterbeschäftigungsantrag wurde eine weitere Bruttomonatsvergütung in Höhe von DM 10.075,00 in Ansatz gebracht, für die Anträge zu 4. und 5. jeweils die Zahlungsbeträge und für den Antrag zu 6., den Auskunftsanspruch, DM 1.875,00 entsprechend einem Viertel des erwarteten Zahlungsbetrages. Der Antrag zu 7. (Urlaubsabgeltung) wurde mit dem Klagbetrag in die Berechnung eingestellt. Für den Antrag zu 8., der die Verurteilung der Beklagten zum Gegenstand hatte, dem Kläger auch nach dem 30. Juni 2001 sein Gehalt in Höhe von monatlich DM 9.300,00 brutto zu zahlen, wurde unter Hinweis auf § 12 Abs. 7 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der 3-fache Jahresbetrag entsprechend DM 334.800,00 in Ansatz gebracht.

Der Kläger persönlich hat ausgeführt, der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die Klage und den Vergleich auf den Betrag von DM 394.799,38 sei abzulehnen. Die Kosten für das Verfahren sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Gehaltsansprüche für die Zeit ab 01. Juli 2001 seien zur Wahrung der Ausschlussfristen vorsorglich geltend gemacht worden. Hierbei handele es sich nicht um Gehaltsstreitigkeiten, sondern die Einhaltung des Anstellungsvertrages und der darin geregelten Entlohnung. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben informationshalber mitgeteilt, die Rechtsschutzversicherung des Klägers habe für die mit Schriftsatz vom 14. September 2001 vorgenommenen Klagerweiterungen ohne Einschränkung Deckungszusage erteilt.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28. November 2001 den Gegenstandswert für die Klage auf DM 392.924,38 und für den Vergleich auf DM 403.019,38 festgesetzt und dazu ausgeführt, den Einwänden des Klägers sei nicht Rechnung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes werde im vorliegenden Rechtsstreit maßgebend bestimmt durch den Antrag zu Ziff. 8. Bei der Bewertung dieses Klagantrages komme es nicht auf die Motive an oder darauf, ob es sinnvoll gewesen sei, einen solchen Antrag zu stellen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. November 2001 wurde mit der "Rechtsmittelbelehrung bei befristeter Beschwerde (§ 10 BRAGO)" den Parteien persönlich formlos und den Prozessbevollmächtigten der Parteien mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, denen der Beschluss am 07. Dezember 2001 zugestellt worden war, legten am 24. Dezember 2001 "weisungsgemäß" sofortige Beschwerde ein.

Auf diese Beschwerde wurde der Beschluss vom 28. November 2001 vom Arbeitsgericht dahin gehend geändert, dass der Gegenstandswert für die Klage auf DM 394.799,38 (= € 201.857,72)) und für den Vergleich auf DM 404.874,38 (= € 207.008,98) festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde vom Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Wert des Klagantrages zu 6. bisher versehentlich unberücksichtigt gelassen worden sei, was sich auch auf die Berechnung des Vergleichswertes ausgewirkt habe, der den der Hauptsache wegen der Zeugnisregelung um DM 10.075,00 übersteige.

Der Beschluss vom 07. Januar 2001 wurde den Parteien persönlich mit Urkunde und den Prozessbevollmächtigten der Parteien mit Empfangsbekenntnis jeweils am 25. Januar 2001 mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt, dass gegen den Beschluss, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 50,00 übersteigt, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde eingelegt werden kann.

Mit Schriftsatz vom 04. Februar 2002, beim Arbeitsgericht eingegangen am gleichen Tage, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass sie weiterhin die Beklagte vertreten und gegen den Beschluss vom 7. Januar 2002 Beschwerde einlegen. Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten weise darauf hin, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Festsetzung zu Klagantrag Ziff. 8. keineswegs einheitlich sei. Sie verweise hierzu auf "LAG Nürnberg in JurBüro 1998, 60 ff., sowie auf BAG in AP Nr. 17, LAG Bremen im Anwaltsblatt 1983, 37".

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben unter Hinweis auf den Wortlaut von § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14. Februar 2002 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger persönlich hat mit Schriftsatz vom 05. März 2002 einen - undatierten - Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm zum Az.: 9 Ta 44/01 (Blatt 76 ff. der Akte) zur Akte gereicht und um dessen Beachtung und Würdigung gebeten.

B.

Die Beschwerden der Beklagten und des Klägers sind zulässig und im Wesentlichen auch begründet.

I.

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich nicht nach § 10 Abs. 3 BRAGO, sondern nach den §§ 9 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG. Denn das Streitwertfestsetzungsverfahren nach § 9 BRAGO ist dem Verfahren nach § 10 BRAGO gegenüber vorrangig. Das Verfahren nach § 10 BRAGO ist nur zulässig, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Dies ist insbesondere im Verfahren vor den Arbeitsgerichten zum Beispiel bei Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG der Fall (LAG Kiel, Beschluss vom 29.12.2000 - 3 Ta 90/00 - AnwBl 2002, 186). Die Festsetzung hat auch dann nach §§ 9 BRAGO i. V. m. 25 Abs. 2 GKG zu erfolgen, wenn im arbeitsgerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren entfallen, weil sich die Parteien verglichen oder sie die Klage zurückgenommen haben (LAG Nürnberg, Beschluss vom 1.8.2003 - 6 Ta 98/03 - MDR 2003, 1444 = AR-Blattei ES 160.13 Nr. 248;; LAG Kiel, Beschluss vom 24.5.1996 - 5 Ta 63/96 - KostRsp. BRAGO § 10 Nr. 45; LAG Köln, Beschluss vom 8.8.1991 - 11 Ta 127/91 - LAGE Nr. 4 zu § 10 BRAGO; LAG Bremen, Beschluss vom 9.12.1985 - 2 Ta 61/85 - LAGE Nr. 1 zu § 10 BRAGO = MDR 1986, 2; BAG, Beschluss vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 = EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36; Creutzfeld, NZA 1998, 458 ff., 4. 59; NZA 1996, 956 ff., 961; a. A. LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.1.1999 - 15/6 Ta 630/98 - KostRsp. BRAGO § 10 Nr. 51 = BB 1999, 852 = LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwerte Nr. 117).

Da es den Rechtsanwälten, die einen Antrag auf Wertfestsetzung stellen, darum geht, eine inhaltliche Entscheidung des Gerichts zu erhalten, sind Anträge so auszulegen, dass sie den nach der Rechtslage statthaften Antrag stellen (BAG, Beschluss vom 30.11in.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369). Eine falsche Bezeichnung der Rechtsgrundlage ist entsprechend umzudeuten (LAG Köln, Beschluss vom 8.8.1991 - 11 Ta 127/91 - a. a. O., unter II 1 b bb; LAG Kiel, Beschluss vom 12.1.1989 - 6 Ta 46/88 - AnwBl 1989, 240).

Die von der Beklagten gegen den ihr persönlich und ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Januar 2002 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2002 am 4. Februar 2002 eingelegte Beschwerde ist mithin als Beschwerde gem. den §§ 9 BRAGO i. V. m. 25 Abs. 3 GKG auszulegen. Sie ist als solche statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 50,00 übersteigt und die Beschwerde auch innerhalb der Frist des § 25 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 GKG eingelegt worden ist. Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 05. März 2002 eingelegte Beschwerde, die am 06. März 2002 beim Beschwerdegericht eingegangen ist.

II.

Die Beschwerden der Beklagten und des Klägers sind im Wesentlichen auch begründet.

Der zwischen den Beteiligten allein streitige Gegenstandswert für den Antrag zu 8., mit dem der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch über den 30. Juni 2001 hinaus eine Vergütung in Höhe von monatlich DM 9.300,00 brutto zu zahlen, ist entgegen dem Beschluss des Arbeitsgerichts im Rahmen der Bildung des Gesamtstreitwertes entsprechend § 5 ZPO neben dem sich gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebenden Wert für den Kündigungsschutzantrag in Höhe der Vergütung für ein Vierteljahr von DM 30.225,00 (13 x 9.300,00 : 12 X 3 = DM 30.225,00 = Euro 15.453,80) nicht gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG mit dem Wert des im dreijährigen Bezugs des Monatsgehalts von DM 9.300,00 mit DM 334.800,00 (= Euro 171.180,52) in Ansatz zu bringen, sondern nur mit 1,53 Monatsbezügen und damit mit DM 14.229,00 (= Euro 7.275,17).

Dieser Wertansatz beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach der bisherigen ständigen Beschlusspraxis der beschließenden Kammer sind Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug, die im Wege einer objektiven Klaghäufung zusammen mit einem Antrag nach § 4 KSchG geltend gemacht werden, nicht gem. § 5 ZPO in vollem Umfang zu dem sich für den Bestandsschutzantrag gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ergebenden Wert in Höhe der Bezüge für ein Vierteljahr hinzuzurechnen. Die beschließenden Kammer hat solche Annahmeverzugsansprüche vielmehr nur dann und insoweit im Sinne einer Streitwertaddition streitwerterhöhend berücksichtigt, als sie den für den Feststellungsantrag nach § 12 Abs.7 Satz 1 ArbGG sich ergebenden Streitwert überschreiten (vgl. z. B. Beschluss der Beschwerdekammer vom 18. November 1994 - 3 Ta 21/94 - nicht veröffentlicht; a. A. die übrigen Kammern des Beschwerdegerichts, vgl. z. B. Beschluss der Sechsten Kammer des Beschwerdegerichts vom 27. Juni 2001 6 - Ta 11/01 - nicht veröffentlicht).

Bei der Verbindung eines Kündigungsschutzantrages mit einem zeitlich nicht begrenzten Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der von der Wirksamkeit der Kündigung abhängigen Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug hat die Beschwerdekammer in ihrer bisherigen Beschlusspraxis entsprechend nicht mit der Summe der Streitwerte des Kündigungsschutzantrages gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Höhe der Arbeitsvergütung für ein Vierteljahr und des Zahlungsantrages gem. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG in Höhe des dreijährigen Bezuges festgesetzt, sondern nur in Höhe des höheren Wertes des Zahlungsantrages. Diese bisherige Beschlusspraxis der Kammer beruhte auf der Erwägung, dass die Bestimmung des § 5 ZPO, die die Streitwertaddition für den Fall der objektiven Klaghäufung mehrerer Ansprüche regelt, bei wirtschaftlicher Identität der Anträge keine Anwendung findet. Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse gerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor (Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 5 Rn. 8, m. w. N.; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 2 Rn. 125; Grunsky, 7. Aufl., Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 Rn. 5 a). Im Hinblick hierauf hat auch das Bundesarbeitsgericht bereits in einem Beschluss vom 16. Januar 1968 (AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953) die Auffassung vertreten, dass der Feststellungsantrag nach § 4 KSchG und der Leistungsantrag wegen der von der Wirksamkeit der Kündigung abhängenden Vergütung wirtschaftlich identisch seien, so dass trotz ihrer prozessualen Eigenständigkeit eine Zusammenrechnung nicht erfolgen könne. Denn der Feststellungsantrag bilde die Rechtsgrundlage für die Vergütungsforderung. Bei einer entsprechenden objektiven Klaghäufung sei der Streitwert entsprechend dem jeweils höheren Wert der beiden Anträge festzusetzen (BAG, Beschluss vom 16. Januar 1968, a. a. O.; ebenso z. B. auch: LAG Bremen vom 01.11.1992, MDR 1983, 170; LAG Baden-Württemberg vom 12.02.1991, JurBüro 1991, 1479 f.; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 107, m. w. N.; Philippsen/Doerner, NZA 1987, 113, 116;).

Soweit gegenüber einer solchen Wertfestsetzung u. a. eingewendet worden ist, sie könne bereits deshalb nicht zutreffend sein, weil die Kündigungsschutzklage und der Zahlungsantrag auch in gesonderten Prozessen rechtshängig gemacht werden könnten, gegebenenfalls jeweils der volle Wert anzusetzen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Bewertungsproblematik stellt sich gleichermaßen in allen anderen Fällen, in denen wirtschaftlich identische Klaganträge in gesonderten Prozessen rechtshängig gemacht werden. Auch in diesem Fall kann der Streitwert für einen der beiden Prozesse nicht auf Null festgesetzt werden. Im Übrigen ist der beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet, den für die von ihm vertretene Partei kostengünstigsten Weg der Rechtsverfolgung zu wählen.

Die beschließende Kammer hat den vom Kläger zur Akte gereichten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Januar 2002 - 9 Ta 44/01 - JurBüro 2002, 311 ff.) zum Anlass genommen, ihre bisherige Beschlusspraxis zu überprüfen. Die Beschwerdekammer geht nach erneuter Prüfung nunmehr davon aus, dass bei einer objektiven Klaghäufung von Kündigungsschutzantrag und Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem streitbefangenen Kündigungstermin, die allein von der Entscheidung über die Kündigung abhängig sind, soweit es um bereits entstandene Ansprüche handelt, der der Klagbetrag neben dem Wert des Bestandsschutzantrages mit einem Fünftel des Klagebetrages streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen ist. Soweit mit einem Kündigungsschutzantrag ein Antrag auf Verurteilung der beklagten Arbeitgeberin zur Zahlung künftigen von der streitbefangenen Kündigung abhängenden Arbeitsentgelts verbunden ist, sind die in dem für die Gebührenermittlung erheblichen Zeitpunkt fällig gewordenen bzw. jedenfalls bereits entstandenen Vergütungsansprüche entsprechend mit einem Fünftel zu berücksichtigen. Der "überschießende", auf künftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag ist regelmäßig mit einem zusätzlichen Monatsbezug in Ansatz zu bringen.

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

Für die Streitwertfestsetzung bei einer objektiven Klaghäufung von einem Kündigungsschutzantrag und einem Antrag auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung der von der Wirksamkeit der Kündigung abhängigen Arbeitsvergütung aus Annahmeverzug werden in der Beschlusspraxis der Landesarbeitsgerichte höchst unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das LAG Baden-Württemberg hat in zwei Beschlüssen vom 20. Juli 1082 - 1 Ta 134/82 - und vom 27. September 1982 - 1 Ta 166/82 - (AP Nr. 5 und 6 zu § 12 ArbGG 1979) angenommen, dass der Wert für eine Klage auf Zahlung der von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängigen zukünftigen Vergütungsansprüche aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu entnehmen und damit das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr in Ansatz zu bringen ist. Nach einem weiteren Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 8. November 1985 - 1 Ta 2002/85 - (LAGE § 12 Arbeitsgerichtsgesetz 1979 Streitwert Nr. 48) ist für einen entsprechenden zeitlich nicht begrenzten Zahlungsanspruch die Vergütung bis zum nächsten Kündigungstermin in Ansatz zu bringen. Die 8. Kammer des LAG Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 12. Februar 1991 - 8 Ta 9/91 - (JurBüro 1991, 1479) entschieden, bei der Verbindung von Kündigungsschutzklage mit einer Klage auf Zahlung der von der Wirksamkeit der Kündigung abhängenden Vergütungsansprüche sei der höhere der beiden Werte anzusetzen. Nach einem Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 1991 - 9 Ta 86/91 - (zitiert nach Juris; nicht veröffentlicht) sind die neben dem Kündigungsschutzantrag geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht werterhöhend, wenn ihre Begründetheit allein von der Frage abhängt, ob die Kündigung unwirksam ist. Das LAG Köln hat in einem Beschluss vom 21. November 1996 - 11 Ta 202/96 - (zitiert nach Juris; nicht veröffentlicht) für den zeitlich nicht begrenzten Zahlungsantrag den Wert des 36-fachen eines Monatsgehalts angenommen. Nach einem Beschluss des LAG Bremen vom 17. Juni 1999 - 1 Ta 36/99 - (zitiert nach Juris; nicht veröffentlicht) ist ein entsprechender zeitlich nicht begrenzter Zahlungsantrag nicht mit 36 Monatsbezügen zu bewerten, sondern mit dem Wert der Vergütung für die voraussichtliche weitere Laufzeit des Kündigungsschutzverfahrens. Das Hessischen LAG bewertet in einem Beschluss vom 2. September 1999 - 15 Ta 465/99 - (LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwerte Nr. 119) den zusätzlichen Zahlungsantrag mit 20 Prozent der eingeklagten Gehaltssumme, d. h. bei zeitlich nicht begrenztem Zahlungsantrag mit 20 Prozent des sich aus § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG ergebenden Wert des dreijährigen Bezuges, höchstens aber mit drei Gehältern. Das LAG Hamm hat in einem Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 Ta 652/98 - (NZA-RR 2002, 267) für einen mit der Kündigungsschutzklage verbundenen zeitlich unbegrenzten Antrag auf Zahlung der von der Wirksamkeit der Kündigung abhängigen Vergütung den Wert eines Monatsgehalts in Ansatz gebracht. In einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage - 9 Ta 591/00 - (LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 126) hat das LAG Hamm - wie auch in dem vom Kläger zur Akte gereichten undatierten Beschluss zum Aktenzeichen 9 Ta 44/01 - für den Zahlungsantrag den Wert der bereits fälligen Vergütungsansprüche voll in Ansatz gebracht und außerdem zusätzlich ein Gehalt für die zukünftig fällig werdenden Ansprüche. Das LAG Nürnberg hat in zwei Beschlüssen vom 27. November 2003 - 9 Ta 190/03 - (MDR 2004, 718) und vom 1. August 2003 - 6 Ta 98/03 - (AR-Blattei ES 160.13 Nr. 248 = MDR 2003, 1444) den Zahlungsantrag wegen wirtschaftlicher Identität als überhaupt nicht werterhöhend angesehen.

Soweit das LAG Nürnberg in den zitierten Beschlüssen den Zahlungsanspruch wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag als nicht werterhöhend angesehen hat (ebenso Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 2 Rdnr. 128; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 1995, § 12 Rdnr. 5a), vermag dies nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht zu überzeugen. Auch wenn die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung Voraussetzung für die Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit nach der Kündigung ist, geht eine entsprechende Zahlungsklage wirtschaftlich über das mit dem Bestandsschutzantrag angestrebte Ziel insoweit hinaus, als damit eine Titulierung der Vergütungsansprüche erreicht werden soll. Nach Auffassung der Beschwerdekammer kann auch aus dem Schutzzweck von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nicht entnommen werden, dass weitere mit der Kündigungsschutzklage verbundene Leistungsanträge wie der auf Annahmeverzug gestützte Zahlungsantrag, dessen Begründetheit von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag abhängig ist, den Wert des Kündigungsschutzantrages gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nicht erhöhen können. Entsprechend wird ganz überwiegend und zu Recht auch die Auffassung vertreten, dass für den mit der Kündigungsschutzklage verbundenen Antrag auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung ein zusätzlicher Streitwert in Ansatz zu bringen ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting a.a.O., § 12 Rn. 108, m. w. N.; a. A. Stein/Jonas/Roth, a. a. O., Rdnr. 129). Nichts anderes kann für Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit nach der streitbefangenen Kündigung gelten.

Allerdings ist nach Auffassung der beschließenden Kammer bei einem mit einem Kündigungsschutzantrag verbundenen Zahlungsantrag wegen Arbeitsvergütung aus Annahmeverzug der Gesamtwert des Rechtsstreits nicht im Wege einer Addition der Werte des Kündigungsschutzantrages gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG und eines für den Zahlungsantrag gem. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG bestimmten Wertes zu ermitteln.

Wie Germelmann zutreffend ausführt (a.a.O., § 12 Rn. 106), kann der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 7 ArbGG nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Streitwertberechnungsregelung für wiederkehrende Leistungen in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auch den Fall erfassen wollte, dass es dabei um Leistungen geht, die von der Begründetheit des im selben Rechtsstreit anhängigen Kündigungsschutzantrages abhängen. Vielmehr ist der gesetzgeberische Zweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu beachten, der darin liegt, eine möglichst kostengünstige Rechtsverfolgung für den Arbeitnehmer bei Bestandsschutzstreitigkeiten zu ermöglichen. Dieser Zweck rechtfertigt es jedenfalls, im Wege einer teleologischen Reduktion von § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG bei einer Verbindung entsprechender Leistungsanträge mit einer Kündigungsschutzklage den zusätzlich in Ansatz zu bringenden Streitwert nicht dieser Bestimmung zu entnehmen, sondern zu berücksichtigen, dass zwischen dem Kündigungsschutzantrag und dem von seiner Begründetheit abhängigen Zahlungsantrag eine jedenfalls teilweise wirtschaftliche Identität besteht, die es ausschließt, im Rahmen von § 5 ZPO den Wert des Zahlungsantrages neben dem Wert des Kündigungsschutzantrages voll zu berücksichtigen. Neben dem Wert für den Bestandsschutzantrag aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist der Zahlungsantrag vielmehr zusätzlich nur noch mit dem übersteigenden Titulierungsinteresse zu bewerten. Im Übrigen wird der Streitwert - und zwar zeitlich unbegrenzt - durch den gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG aus sozialen Erwägungen vom Gesetzgeber privilegierten Streitwert abschließend abgedeckt. Das übersteigende Titulierungsinteresse ist nach Auffassung der Beschwerdekammer regelmäßig mit 20 Prozent des Zahlungsbetrages angemessen bewertet (ebenso für die Höhe des Prozentsatzes Hessisches LAG, Beschluss vom 2. September 1999 - 15 Ta 465/99 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr.119).

Soweit der Zahlungsantrag nicht bereits entstandene Vergütungsansprüche betrifft, sondern gem. § 259 ZPO auf die Verurteilung des Arbeitgebers zu einer künftigen Leistung gerichtet ist, ist bereits fraglich, ob für einen solchen Klagantrag § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG überhaupt einschlägig ist. Insoweit kommt nämlich in Betracht, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG an den Begriff der wiederkehrenden Leistung in § 258 ZPO anknüpft hat. Unter wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Bestimmung fallen nach ganz allgemeiner Auffassung aber nur Ansprüche, die einseitige, nicht oder nicht mehr von einer Gegenleistung abhängige Leistungen betreffen (vgl. z. B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 258 Rdnr. 3). Um einen solchen Anspruch dürfte es sich bei einem auf Annahmeverzug gestützten Anspruch auf zukünftige Gehaltszahlung nicht handeln. Die Zulässigkeit der Klage auf künftiges Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug nach Ausspruch einer Kündigung kann sich deshalb auch nur aus § 259 ZPO, nicht aber aus § 258 ZPO ergeben.

Letztlich kommt es auf diese Auslegungsfrage aber nicht entscheidungserheblich an. Auch im Falle einer grundsätzlichen Einschlägigkeit von § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG schließt diese Bestimmung es nicht aus, für einen mit einer Kündigungsschutzklage verbundenen Antrag auf Zahlung der von der Wirksamkeit der Kündigung abhängigen künftigen Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug eine kürzere Zeit als den dreijährigen Bezug zu Grunde zu legen (ebenso Hessisches LAG, Beschluss vom 2. September 1990, a. a. O.), wobei aus den dargelegten Gründen wegen der wirtschaftlichen Teilidentität mit dem Kündigungsschutzantrag ohnehin nur 20 Prozent des Wertes der entsprechenden Zahlungsbeträge in Ansatz zu bringen sind.

Es ist insoweit zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass das wirtschaftliche Ziel eines entsprechenden Zahlungsantrages regelmäßig nicht auf einen zeitlich unbegrenzten Zahlungstitel gerichtet ist, sondern auf einen - vorläufig vollstreckbaren - Titel für die die während des Kündigungsschutzprozesses fällig werdenden Gehaltsansprüche. Für die Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits fehlt es für die Zulässigkeit eines entsprechenden Klagantrages ohnehin regelmäßig an der gem. § 259 ZPO insoweit erforderlichen Besorgnis der Nichterfüllung. Da die Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in der Regel nur Hinblick auf die streitbefangene Kündigung eingestellt worden ist, ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Tatsache eine Besorgnis der Nichterfüllung auch für die Zeit nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung ergeben kann. Insoweit gilt nichts anderes als für den mit einer Kündigungsschutzklage verbundenen Antrag auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung, der regelmäßig im Wege der Auslegung auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsprozesses beschränkt wird und im Übrigen ebenfalls im Regelfalle nur in diesem zeitlichen Umfang nach § 259 ZPO zulässig sein dürfte.

Bei der Bewertung eines mit der Kündigungsschutzklage verbundenen Antrages auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung künftig fällig werdenden Arbeitsentgelts ist weiter zu berücksichtigen, dass regelmäßig - wie auch vorliegend - bereits im Verlaufe des Rechtsstreits von dem eingeklagten zukünftigen Arbeitsentgelt gezahltes Arbeitslosengeld abzusetzen ist und dass sich weiter z. B. durch Zwischenverdienst oder durch Fortfall des Annahmeverzuges weitere Reduzierungen oder ein Fortfall des Anspruchs ergeben können. Auch diese Besonderheiten eines von der Wirksamkeit einer streitbefangenen Kündigung abhängigen Anspruches aus Annahmeverzug, deren Eintritt deutlich wahrscheinlicher ist als der Fortfall sonstiger Ansprüche auf "wiederkehrende Leistungen", sprechen dafür, abweichend von § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG unter Berücksichtigung von § 3 ZPO einen niedrigeren Streitwert anzunehmen.

Die dargelegten Umstände rechtfertigen es nach Auffassung der Beschwerdekammer, für einen mit einem Kündigungsschutzantrag verbundenen Antrag auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung der künftigen Arbeitsvergütung aus Annahmeverzug - zusätzlich zu den mit 20 Prozent des Klagebetrages zu bewertenden bereits entstandenen Vergütungsansprüchen - einen weiteren Monatsbezug in Ansatz zu bringen. Diese Bewertung entspricht im Ergebnis - unter Berücksichtigung der Kürzung auf 20 Prozent - einem Zeitraum von weiteren fünf Monaten. Eine Bewertung des auf künftige Zahlung gerichteten Antrages mit einem Monatsbezug erscheint auch im Hinblick darauf angemessen, dass der in gleicher Weise auf die Zukunft gerichtete Weiterbeschäftigungsanspruch entsprechend gewertet wird (im Ergebnis ebenso z. B. LAG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2002, a. a. O.).

Hiernach ergibt sich vorliegend, dass für den Antrag zu 8. neben dem Wert des Kündigungsschutzantrages für die vom 1. Juli 2001 bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 20. September 2001 entstandenen 2 2/3 Monatsgehälter 20% der Gehaltssumme und damit 53 Prozent eines Monatsgehalts und für erst zukünftig entstehenden Gehälter ein weiteres Gehalt in Ansatz zu bringen sind und damit insgesamt 1,53 Monatsgehälter. Dies ergibt für den Antrag zu 8. einen zusätzlichen Streitwert von DM 14.229,00 entsprechend Euro 7.275,17.

Unter Einbeziehung der übrigen zutreffenden Wertansätze des Arbeitsgerichts ergibt sich damit für die Hauptsache ein Streitwert von DM 64.228,38 entsprechend Euro 32,839,45. Soweit das Arbeitsgericht für die Regelung des Zeugnisses in Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs einen zusätzlichen Wert in Höhe von insgesamt DM 10.075,00 in Ansatz gebracht hat, ist diese auf § 10 BRAGO beruhende Festsetzung zutreffend und im Übrigen auch nicht Gegenstand der Anfechtung durch die Beschwerden der Parteien, so dass sich für den Vergleich ein entsprechend übersteigender Wert ergibt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil gem. § 25 Abs. 4 GKG das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Ende der Entscheidung

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