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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 4 Sa 4/01
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 2
BGB § 134
BGB § 157
BGB § 315
BGB § 316
BGB § 242
BGB § 315 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen: 4 Sa 4/01

Verkündet am: 9. Mai 2001

In dem Rechtsstreit

erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Vierte Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2001 durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx als Vorsitzende/n d. ehrenamtliche Richter xxxxxxxxxxx d. ehrenamtliche Richter xxxxxxxxxxx

für Recht:

Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen und Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2000 - 3 Ca 72/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerinnen und Kläger verpflichtet sind, einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben in Höhe von zurzeit 1,25 % ihres steuerpflichtigen Arbeitsentgeltes nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 14. Juli 1999 (1. RGG) zu leisten.

Die Klägerin zu 1) ist seit dem 1. Januar 1992 bei der Beklagten, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Grundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1991 (Anlage K 1, Blatt 29 f der Akte) in Verbindung mit dem Personalstatut (Auszug Anlage K 2, Blatt 30 der Akte).

In § 6 des Arbeitsvertrages heißt es:

"Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 des Personalstatuts der Hamburgischen Wohnungsbaukasse".

§ 6 Ziffer 1 des Personalstatuts lautet für die "zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenfürsorge auszugsweise unter (1) wie folgt:

"Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung regelt sich für die Angestellten sinngemäß nach dem Gesetz über Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte in der jeweils geltenden Fassung. ..."

Der Kläger zu 2) ist seit dem 1. Oktober 1992, die Klägerin zu 3) seit dem 1. April 1981 und der Kläger zu 4) seit dem 1. Oktober 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Auch in ihren Arbeitsverträgen findet sich in § 6 der Verweis auf das RGG und das Personalstatut der Beklagten.

Für die Klägerinnen und Kläger ist das 1. RGG in Form der Bekanntmachung vom 30. Mai 1995 maßgebend. Dies ist darauf zurückzuführen, dass für die Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg und diejenigen, die - wie vorliegend die Klägerin -entsprechend behandelt werden, für die Zusatzversorgung nicht die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zuständig ist. Für sie gilt seit dem Gesetz über die Gewährung von Ruhelohn und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte vom 16. Februar 1921 eine gesetzliche Regelung. Maßgebend sind das 1. RGG in der Form der Bekanntmachung vom 30. Mai 1995 (Hamb. GVBI. S. 107) und das 2. RGG vom 7. März 1995 (Hamb. GVBI. S. 53). Das 1. RGG gilt für die vor dem 1. April 1995 eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das 2. RGG für die nach dem 31. März 1995 eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Mit dem 14. Gesetz zur Änderung des 1. RGG (Drucksache 16/2259) vom 14. Juli 1999 wurde u.a. das 1. RGG in der Fassung vom 30. Mai 1995 auszugsweise durch ergänzende Regelungen wie folgt geändert:

"§1a

Grundlagen, Beitragssatz

Die Arbeitnehmer leisten einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben. Der Anfangsbeitragssatz beträgt 1,25 v.H. Die Änderung des Anfangsbeitragssatzes und den Zeitpunkt seiner Erhöhung oder Verminderung bestimmt der Senat in Anlehnung an die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 2. Dezember 1966... in der jeweils geltenden Fassung durch Rechtsverordnung.

§1b

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Begründung und endet mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ...

§1c Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Erhebung des Beitrags ist das als Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg erzielte steuerpflichtige Arbeitsentgelt. Der Beitrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten.

§ld

Sondervermögen, Versorgungsrückstellungen

(1) Die einbehaltenen Beiträge werden Sondervermögen oder Versorgungsrückstellungen zugeführt.

(2) Das Nähere wird durch ein Gesetz geregeelt. Dabei werden insbesonder Bestimmungen über Verwaltung und Anlage des Sondervermögens getroffen.

§1e Beitragserstattung

(1) Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass ein Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz oder eine Anwartschaft auf Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974... in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, werden dem früheren Arbeitnehmer die von ihm entrichteten Beiträge vom Sondervermögen oder aus den Versorgungsrückstellungen erstattet..."

Die in § 1 d Abs. 2 1. RGG vorgesehenen weiteren gesetzlichen Regelungen sind inzwischen geschaffen worden, so das Gesetz über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" vom 14. Juli 1999 (Hamb. GVBI. Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, 146), das allerdings gemäß seinem § 1 Abs. 2 auf Einrichtungen wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen keine Anwendung findet, wenn hier Versorgungsrückstellungen gebildet werden, sowie das Gesetz über eine Versorgungsrücklage der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. November 1999 (Hamb. GVBI. 1999, 266), welches wiederum gemäß seinem § 1 Abs. 2 u.a. nicht für Anstalten des öffentlichen Rechts gilt, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, für ihre künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung Rückstellungen bilden. Die Beklagte hat von jeher Versorgungsrückstellungen für ihre Pensionsverpflichtungen gebildet. Demgemäss findet das Gesetz über die Zusatzversicherung vom 14. Juli 1999 auf die Beklagte keine Anwendung.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 11. Februar 2000 (Anlage B 2, Bl. 66 der Akte) sind die Beiträge zu den Versorgungsausgaben jedenfalls für in Hamburg wohnende Mitarbeiter als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abzugsfähig.

Die Leistungen der Hamburgischen Ruhegeldversorgung betrugen 1999 ca. 229 Mio. DM. Die auf Grund der Änderung des 1. RGG vom 14. Juli 1999 prognostizierten Einnahmen aus den Beiträgen zu den Versorgungsausgaben werden noch nicht 10% umfassen. Ausweislich § 1 e 1. RGG vom 14. Juli 1999 erfolgt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers die Erstattung der vom Arbeitnehmer entrichteten Beiträge ohne Zinsvergütung sowie ohne Erhebung von Verwaltungskosten oder Auslagen. Die Mindestrente beträgt nach dem 1. RGG 20,--DM bis 60,- DM.

In Anwendung der gesetzlichen Neuregelung leistete die Klägerin zu 1) zuletzt einen monatlichen Beitrag zum Ruhegeld in Höhe von DM 104,28, der Kläger zu 2) in Höhe von DM 78,95, die Klägerin zu 3) in Höhe von DM 59,28 und der Kläger zu 4) in Höhe von DM 100,01.

Mit der Klage wird die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einen Betrag zu den Versorgungsausgaben von 1,25 % einzubehalten.

Die Klägerseite hat vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt, einseitig die Gehälter ihrer Arbeitnehmer zu kürzen oder von den Gehältern "Beiträge" zu erheben. Der Beklagten bzw. der Freien und Hansestadt Hamburg fehle bereits die Kompetenz zur Einführung der Eigenbeteiligung. Der Landesgesetzgeber habe für die eingeführte Beitragsregelung keine Zuständigkeit. Die gesetzliche Neuregelung sei eindeutig dem Bereich der Sozialversicherung zuzuordnen, für die ausschließlich der Bund zuständig sei.

Die eingeführte Eigenbeteiligung verstoße auch gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG. Der Schutzbereich sei betroffen, da der Eigentumsschutz auch die durch das Hamburger Ruhegeldgesetz begründeten Versorgungsanwartschaften sowie die Arbeitsvergütung umfasse. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Durch den Eigenanteil sei es zu einer Senkung des fiktiven Nettoeinkommens und zu einer Reduzierung des Wertes der zugesagten Versorgung gekommen. Diese Nachteile seien nicht durch das Nettoprinzip gerechtfertigt. Allein die explodierenden Haushaltskosten seien kein sachlicher Grund für eine Verschlechterung der Versorgung. Ihr Beitrag finde bei einem vorzeitigen Ausscheiden auch keine angemessene Berücksichtigung. Zudem sei nicht gewährleistet, dass die Zahlung des Ruhegeldes auch in Höhe der gezahlten Beiträge erfolge. Weiter stelle das im Versorgungsfall gezahlte Ruhegeld kein Äquivalent für die Eigenbeiträge dar, da die Mindestrente nur DM 60,- betrage. Die Festsetzung der Höhe der Eigenbeteiligung sei auch willkürlich erfolgt. Den durch die VBL festgesetzten Betrag könne die Beklagte nicht einfach übernehmen, da es an einer Vergleichbarkeit der Leistungen nach der VBL und dem 1. RGG fehle.

Die Klägerseite hat des weiteren Verstöße gegen Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 GG sowie gegen Artikel 19 GG und das Rechtsstaatsprinzip gerügt. Außerdem liege ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Artikel 12 GG vor. Auch sei der Beitragseinbehalt unvereinbar mit den Grundsätzen des Arbeits- und Zivilrechts. Insbesondere liege ein Verstoß gegen § 2 KSchG vor, denn es würden die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderungskündigung umgangen.

Die Klägerinnen und Kläger haben hervorgehoben, dass vor dem Hintergrund aller rechtlichen Erwägungen die in § 6 des Arbeitsvertrages enthaltene "Jeweiligkeitsklausel" aus der Sicht eines verständigen Dritten allenfalls so verstanden werden könne, dass derartige Gesetzesänderungen ausschließlich die zugesagten zusätzlichen Leistungen für die Zeit des Ruhestandes veränderten, nicht aber als Grundlage für Eingriffe in das Vermögen bzw. Eigentum der Mitarbeiter in der Zeit ihres aktiven Dienstes dienen könnten. Eine weiter gehende Auslegung des Vertrages im Sinne einer Berechtigung der Beklagten zum Einbehalten der Beiträge sei gem. §§ 157, 242 BGB mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Zumindest seien die gesetzlichen Normen mit Hilfe der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu korrigieren. Außerdem sei ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Wesentlichkeitsgrundsatz zu rügen.

Die Klägerinnen und Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihrem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt einen "Beitrag" von 1,25 % einzubehalten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelung des 1. RGG vom 14. Juli 1999 befugt. Dies ergebe sich aus der dynamischen Verweisung in Arbeitsvertrag und Organisationsstatut auf das hamburgische Ruhegeldrecht. § 315 BGB finde entgegen der Auffassung der Klägerseite wegen der dynamischen Verweisung auf das Gesetz keine Anwendung.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Beitragsleistung stelle keinen Eingriff in Versorgungsanwartschaften dar, da bereits erworbene ruhegeldrechtliche Ansprüche durch das 1. RGG nicht berührt würden. Die Auswirkungen auf das fiktive Nettoeinkommen seien durch das Nettoprinzip gerechtfertigt. Eine sachliche Rechtfertigung sei auf Grund der zunehmend angespannten Haushaltslage und der explodierenden Versorgungsausgaben gegeben. Sie, die Beklagte, habe auch keine Zusage über eine Gesamtversorgung ohne Eigenbeteiligung erteilt. Der Beitrag sei auch keine unzulässige Sonderabgabe, da die Klägerinnen und Kläger für ihre Beiträge Versorgungsleistungen in Form des Ruhegeldes erhielten.

Die Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen sonstiges Verfassungsrecht. Insbesondere liege weder ein Verstoß gegen die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern, gegen Artikel 14 GG noch gegen Artikel 12 und Artikel 2 Abs. 1 GG vor. Sie habe insbesondere nicht von einer rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmacht unzulässig Gebrauch gemacht, sondern sich auf die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen gestützt.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird in Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz abgesehen. Es wird insoweit auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2000 - 3 Ca 72/00 - Bezug genommen (S. 2 ff des Urteils, Blatt 88 ff der Akte).

Das Arbeitsgericht hat nach Verbindung durch das vorgenannte Urteil die Klagen abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 5 ff des Urteils, Bl. 90 ff der Akte) verwiesen (§ 543 Abs. 1 und 2 ZPO).

Die Klägerinnen und Kläger haben gegen das ihnen am 14. Dezember 2000 zugestellte Urteil am 11. Januar 2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 9. März 2001 begründet.

Die Klägerseite vertieft unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ihre vorgetragene Rechtsauffassung und begründet die Berufung im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsgericht fehlerhaft verkannt habe, dass die Beklagte auf der Grundlage des Arbeitsvertrages nicht berechtigt gewesen sei, die gesetzliche Neuregelung des 1. RGG oder Teile hiervon umzusetzen und dass im Übrigen eine Umsetzung deshalb scheitere, weil die gesetzliche Neuregelung gegen das Grundgesetz verstoße. Die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung auf der Grundlage der dynamischen Verweisung erfolge auf der Grundlage des § 315 BGB, sodass die Umsetzung nur verbindlich sei, wenn sich der Arbeitgeber in den Grenzen des billigen Ermessens bewege. Auch der Umstand, dass vorliegend eine dynamische Verweisung auf eine Regelung in ihrer jeweils geltenden Fassung erfolgt sei, könne nicht zu einer Umgehung der §§ 315, 316 BGB führen. Das Gesetz wirke auch nicht hoheitlich und unmittelbar, sondern nur auf Grund der privatrechtlichen Umsetzung. Die Umsetzung entspreche vorliegend in keiner Weise der Billigkeit. Zumindest müsse die Verweisungsklausel nach § 242 BGB angepasst werden.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Änderung des 1. RGG auch nicht mit dem Grundgesetz vereinbart. Die Beitragsleistung sei in Wirklichkeit eine Umlage mit dem Zweck, einen Beitrag zu Ausgaben des Arbeitgebers zu leisten. Insbesondere liege ein Verstoß gegen Artikel 14 GG vor. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Verletzungen der Verfassung seien nicht zu rechtfertigen.

Die Klägerinnen und Kläger beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2000 - 3 Ca 72/00 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von den steuerpflichtigen Arbeitsentgelten einen "Beitrag" von 1,25 % einzubehalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die angefochtene arbeitsgerichtliche Entscheidung.

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Klägerinnen und Kläger vom 8. März 2001 (Bl. 121 ff der Akte), bei Gericht am 9. März 2001 eingegangen, und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 30. März 2001 (Bl. 130 ff der Akte) verwiesen. Wegen des Sachvortrages der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 und 2 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerinnen und Kläger war an sich statthaft und, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch zulässig. Sachlich hatte sie jedoch keinen Erfolg.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage mit umfassenden zutreffenden Ausführungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung der 25. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2000 - 25 Ca 61/00 - zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Die Klagen sind zulässig. Die Klägerinnen und Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Beklagte, wie sie es bereits getan hat und auch zukünftig beabsichtigt, von dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt einen Beitrag gem. § 1 a der gesetzlichen Neuregelung vom 14. Juli 1999 des 1. RGG einbehalten darf.

Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist entgegen der klägerischen Auffassung berechtigt, von dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben in Höhe von 1,25 % einzubehalten. Diese Berechtigung folgt aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 6 des Personalstatuts der Beklagten und § 1 a1. RGG.

Die gesetzliche Neuregelung findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerinnen und Kläger Anwendung und die Abführung eines Eigenanteils für die zusätzliche Altersund Hinterbliebenenversorgung verstößt auch nicht gegen Grundsätze des Arbeitsund Zivilrechts; vielmehr ist die Beklagte auf der arbeitsvertraglichen Grundlage berechtigt, die gesetzliche Neuregelung mit einem Beitragssatz von 1,25 % umzusetzen (1). Es bestehen im Hinblick auf die gesetzliche Materie und bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung mit einem Beitragssatz von 1,25 % auch noch keine hinreichenden Bedenken an der Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg (2). Die gesetzliche Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, sodass auch hieran eine Umsetzung nicht scheitert und es einer Vorlage gem. Artikel 100 GG nicht bedurfte (3).

1. Die Abführung des im 1. RGG vorgesehenen Beitragssatzes von 1,25 % zu den Versorgungsausgaben für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung verstößt nicht gegen Grundsätze des Arbeits- und Zivilrechts.

Die Beklagte ist auf der arbeitsvertraglichen Grundlage berechtigt, die gesetzliche Neuregelung zur Anwendung zu bringen, denn sie ist Vertragsinhalt geworden. Die Einführung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer durch die Gesetzesänderung führt auch nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages, was ggf. eine Anpassung erforderlich gemacht hätte, und es bedurfte zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelung auch nicht des Ausspruchs einer Änderungskündigung (a). Entgegen der klägerischen Auffassung hat auch eine Billigkeitskontrolle im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Verweisung des Arbeitsvertrages auf die Anwendung der streitgegenständlichen ruhegeldrechtlichen Vorschriften auszuscheiden (b). Letztlich ist auch ein Verstoß gegen § 134 BGB nicht gegeben (c).

a) Bei der Regelung in § 6 des jeweiligen gültigen Arbeitsvertrages, mit der ohne Einschränkung auf § 6 des Personalstatuts der Hamburgischen Wohnungsbaukasse und hierüber für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenfürsorge "sinngemäß" auf das "Gesetz über Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte in der jeweils geltenden Fassung" verwiesen wird, handelt es sich um eine volldynamische Verweisung. Die Regelungen des Arbeitsvertrages einschließlich § 6 in Verbindung mit § 6 des Personalstatuts und der hierin befindlichen Verweisung gelten gleichermaßen für beide Vertragsparteien, sodass grundsätzlich jede Änderung des 1. RGG die Vertragsparteien über diese Verweisung berührt. Mit der Beklagten ist festzustellen, dass weder die Stellung der Versorgungsregelung in Arbeitsvertrag und Personalstatut noch die Wortwahl in den Verträgen Zweifel daran lassen, dass sich insgesamt "die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung" nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Ruhegeldgesetzes richtet und die Verweisung auf die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen auch nicht nur für die bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter gilt. Das 1. RGG in der jeweils geltenden Fassung ist auf Grund von § 6 des Personalstatuts in Verbindung mit Ziffer 6 des Arbeitsvertrages im Verhältnis der Parteien im Ganzen zur Anwendung zu bringen und gilt auch für das gesamte System dieser zusätzlichen Altersversorgung. Die vertraglichen Regelungen in § 6 des Arbeitsvertrages und § 6 des Personalstatuts sind auch klar und eindeutig und einer Auslegung nicht fähig. Derartige Verweisungen auf ergänzend anzuwendende gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen sind, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auch gängige Praxis. Da die Arbeitsvertragsparteien im Allgemeinen eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen anstreben, besteht auch eine Auslegungsregel, dass im Zweifel eine dynamische Verweisung gewollt ist (BAG, Urteil vom 28.05.1997 - 4 AZR 663/95-NZA 1997, 1066).

Hieraus folgt, dass mit der dynamischen Verweisung des Vertrages auf die "jeweils geltende Fassung" des RGG zugleich vereinbart und für die Parteien auch erkennbar war, dass jede Gesetzesänderung auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen würde. Grundsätzlich waren mit der dynamischen Verweisung von den Arbeitsvertragsparteien sowohl positive als auch negative Veränderungen des Gesetzes zu erwarten, ohne dass diese im Einzelnen bestimmt sein mussten. Zugleich war damit bereits mit der jeweiligen Verweisungsklausel in Arbeitsvertrag und Personalstatut eine Bestimmung getroffen, nach der etwaige Änderungen des Gesetzes zwingend Vertragsbestandteil werden sollten. Damit mussten aus der Sicht der jeweiligen beiden Vertragsparteien auch Änderungen des Gesetzes in Betracht gezogen werden, die auch eine Verschlechterung der Arbeitnehmerposition nicht von vornherein ausschlössen. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Zusage gegeben hat, die zusätzliche Altersversorgung nach dem RGG werde stets und immer ohne Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer gewährt werden. Dies hat die Klägerseite nicht bestritten. Auch eine beitragsfreie Gewährung der Zusatzversicherung ist vertraglich nicht vereinbart. Nach allem sind mögliche auch zu Lasten des Arbeitnehmers wirkende Änderungen der in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen über die dynamischen Verweisungsklauseln in Arbeitsvertrag und Personalstatut vertraglich nicht ausgeschlossen.

Wenn mit dem vorstehend festzustellenden Auslegungsergebnis grundsätzlich die Möglichkeit einer Änderung der Modalitäten der zusätzlichen Altersversorgung und damit auch eine sich für den Arbeitnehmer verschlechternde Regelung Vertragsinhalt geworden ist, hat bereits aus diesem Grunde ein Rückgriff auf die Lehre von der Geschäftsgrundlage zu unterbleiben. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das, was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, nicht Geschäftsgrundlage sein kann (Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 242 Rdnr. 116 m.w.N.). Eine Anwendung der Lehre von der Geschäftsgrundlage kommt daneben nicht in Betracht. Ist für den Umstand, der unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage berücksichtigt werden soll, bereits eine vertragliche Regelung getroffen, so gilt grundsätzlich allein diese. Wenn die Parteien durch die Aufnahme der volldynamischen Verweisung in den Arbeitsvertrag eine Regelung auch in dem Sinne getroffen haben, dass die bestehende gesetzliche Regelung des Ruhegeldes keine endgültige Regelung sein muss und wenn damit auch die Möglichkeit der Verschlechterung für den Arbeitnehmer Vertragsinhalt geworden ist, kommt einer Anpassung des Arbeitsvertrages an die vor der Gesetzesänderung bestehende Regelung des Ruhegeldes auf Grund der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage von vornherein nicht in Betracht.

Soweit die Klägerseite zu einem anderen Ergebnis der Vertragsauslegung gelangt, bleibt hierfür nach den vorstehenden Ausführungen nur Raum, wenn die Einzelvertragsauslegung im Zusammenhang mit der von den Verweisungen verfolgten Zwecksetzung zu dem Ergebnis führte, dass mit derartigen Änderungen wie den vorstehend in Streit stehenden bei Abschluss des Vertrages schlichtweg nicht zu rechnen war. So kann eine Vertragsauslegung ergeben, dass Änderungen der in Bezug genommenen Norm nicht gelten sollen, wenn diese bei Vertragsschluss nicht vorher sehbar waren bzw. sein konnten (vgl. hierzu generell Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 208 Rdnr. 13).

Gerade an diesem Merkmal der Unvorhersehbarkeit fehlt es vorliegend. Hiervon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Durch die dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des RGG war für die Parteien von Anfang an eindeutig erkennbar, dass eventuelle Gesetzesänderungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden konnten und sollten. Damit war auch eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund der dynamischen Verweisung vom Grundsatz her nicht ausgeschlossen. Dass und inwiefern die Beklagte darüber hinaus Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass die zusätzliche Altersversorgung stets und immer ohne Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer gewährt werde, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. So ist ersichtlich zu keinem Zeitpunkt zugesagt worden, dass das Ruhegeld stets allein von Arbeitgeberseite finanziert werde. Es gibt kein weiteres einschränkendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Art, dass die betriebliche Altersversorgung eine zusätzlich zum Barlohn entrichtete freiwillige Arbeitgeberleistung ist (BAG, Urteil vom 26.06.1990, EzA § 1 BetrAVG Nr. 59). Nach allem war auf eine zukünftige Regelung des Ruhegeldes ohne Eigenbeteiligung begründet nicht zu vertrauen.

Soweit ungeachtet der vorstehenden Ausführungen trotz des Vertragsinhalts noch Raum für das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bliebe und insoweit Vorstellungen einer oder beider Vertragsparteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände erkennbar geworden wären und soweit dies insbesondere im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen, die den Wert von Leistung und Gegenleistung beeinflussen, als Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen sein könnte, so wäre dennoch der Auffassung der Klägerseite nicht zu folgen, denn es fehlte wiederum an dem Moment der Unvorhersehbarkeit. Nur das Risiko unvorhersehbarer Rechtsänderungen gehört nicht zu den normalen wirtschaftlichen Risiken, die jedermann selbst zu tragen hat (Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 242 Rdnr. 581). Auch wenn das in Bezug genommene RGG seit fast vierzig Jahren ausschließlich Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber für die Zeit des Ruhestandes geregelt hat und zu keiner Zeit Regelungen über eine Beitragsleistung der Arbeitnehmer an der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung enthielt, kann daraus nicht ein Vertrauensschutz der Art abgeleitet werden, dass dieser Zustand auf Dauer so bleiben müsse. Ein diesbezüglicher Besitzstand der Arbeitnehmer ist nicht begründet. Es ist nicht erkennbar, dass der hamburgische Gesetzgeber mit der zuvor dargestellten Handhabung darauf verzichtet hätte, die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auch zum Nachteil der Beschäftigten zu ändern.

Es werden auch nicht Ansprüche der Arbeitnehmer für die Zeit der noch aktiven Beschäftigung durch die gesetzliche Neuregelung gekürzt. Durch die nunmehr vorgesehene Beitragsleistung ändert sich, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, an der im Prinzip unverändert vorteilhaften Gewährung und Gestaltung einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nur wenig.

Es liegt mit der streitgegenständlichen Neufassung des 1. RGG auch noch keine nach klägerischer Auffassung "ungewöhnlich belastende" Regelung vor, dass diese über die nur in Ausnahmefällen heranzuziehende Bestimmung des § 242 BGB wieder korrigiert werden müsste. Dass eine Berechtigung der Beklagten zum Einbehalt der Beiträge gemäß §§ 157, 242 BGB mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre, ist nicht festzustellen, wobei die Anwendung des § 242 BGB ohnehin eine umfassende Interessenabwägung der Parteien erfordert, die vorliegend von der Klägerseite nicht geleistet worden ist. Eine geringfügige Veränderung von vereinbarten Verpflichtungen bewirkt noch keine Aufhebung oder Abänderung vertraglicher Pflichten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.

Letztlich hat das Arbeitsgericht zur Durchsetzung der Beitragsleistung zu Recht nicht eine Änderungskündigung für erforderlich erachtet. Auf eine Änderungskündigung wäre es wiederum nur angekommen, wenn Vertragsinhalt des Arbeitsvertrages wäre, dass das Ruhegeld stets ohne Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers gewährt wird. Eine solche Regelung enthalten die Arbeitsverträge, wie aufgezeigt, auf Grund der zulässigen dynamischen Verweisung jedoch nicht.

b) Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen und Kläger, auch soweit hierzu vertieft in der Berufungsinstanz vorgetragen wird, hat auch eine Billigkeitskontrolle im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Verweisung in Arbeitsvertrag und Organisationsstatut auf die Anwendung des RGG auszuscheiden.

Die Klägerseite ist der Auffassung, die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung auf der Grundlage der dynamischen Verweisung erfolge auf der Grundlage des § 315 BGB, sodass die Umsetzung nur verbindlich sei, wenn sich der Arbeitgeber in den Grenzen des billigen Ermessens bewege. Die Umsetzung entspreche vorliegend in keiner Weise diesen Billigkeitserwägungen.

Die angerufene Kammer vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, wobei es auf die Frage, welches Ergebnis eine Billigkeitskontrolle hätte, nicht ankommt, denn für eine Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist kein Raum.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine Billigkeitskontrolle nicht durchgeführt, denn dies hätte vorausgesetzt, dass sich der Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §315 BGB vorbehalten hätte. Die Bestimmung des § 315 BGB setzt voraus, dass vertragliche Beziehungen einseitig durch einen der Vertragsschließenden geändert werden könnten; alsdann wären bei der Leistungsfestsetzung die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Es besteht vorliegend jedoch bei der Umsetzung der Inbezugnahmeklauseln keine einseitige Einwirkungsmöglichkeit des Arbeitgebers. Durch die dynamische Verweisung hat sich der Arbeitgeber gerade kein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB vorbehalten.

Wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, schriftsätzlich von der Beklagten mehrfach herausgestellt und auch in der Berufungsverhandlung gesondert erörtert, hat bereits das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. März 1996 (3 AZR 963/94, EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) zum 9. Gesetz zur Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes bei einer entsprechenden Fallgestaltung, insbesondere einer entsprechenden arbeitsvertraglich vereinbarten Verweisung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgeführt, dass diese arbeitsvertragliche Regelung "keine eigenständige Bedeutung" habe. Wörtlich heißt es:

"Diese Vertragsklausel nimmt ohne jede Einschränkung auf die jeweilige Fassung des Hamburger Ruhegeldgesetzes Bezug. Diese dynamische Verweisung stellt klar, dass alle wirksamen Gesetzesänderungen auch für das Versorgungsverhältnis des Klägers gelten. Die Beklagte hat sich kein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB vorbehalten."

Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall. Das Wort "sinngemäß" in § 6 Personalstatut ändert hieran nichts. Wenn die Klägerseite meint, entscheidend sei, dass vorliegend nicht die dynamische Verweisung auf eine Regelung erfolgt sei, welche unmittelbar anzuwenden sei, das Gesetz wirke nicht hoheitlich und unmittelbar, sondern auf Grund der privatrechtlichen Umsetzung, und weil die Umsetzung auf privatrechtlicher Grundlage erfolge, führe an der Anwendung des § 315 BGB kein Weg vorbei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht:

Es kommt nicht darauf an, ob die Anwendung des Gesetzes vorliegend auf Grund einer "privatrechtlichen Umsetzung" geschieht, sondern für § 315 BGB ist allein entscheidend, ob eine Veränderung der vertraglichen Beziehungen einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen könnte. Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall, und zwar weder vom Grundsatz her noch nach der Art und Weise. Ebenso wie in der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kommt vorliegend weder Ziffer 6 des Arbeitsvertrages noch § 6 des Personalstatuts insoweit eine eigenständige Bedeutung zu, denn es gibt keine einseitige Einwirkungsmöglichkeit des Arbeitgebers bei der Umsetzung. Die Beklagte hat sich gerade nicht vorbehalten, die Art der Ruhegeldgewährung einseitig festzulegen; sie hat sich durch die dynamische Verweisung gerade kein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB vorbehalten, denn diese Verweisung stellt klar, wie bereits ausgeführt, dass alle wirksamen Gesetzesänderungen auch für das Versorgungsverhältnis der Klägerin gelten.

Ein Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten mit einer hieraus abzuleitenden Billigkeitskontrolle scheitert auch daran, dass vorliegend durch die dynamische Verweisung eine gesetzliche Regelung in Bezug genommen worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung vom 12. März 1996 (3 AZR 963/94 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) insoweit wörtlich ausgeführt:

"Gesetze unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gesetzgebung ist lediglich an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG)."

Demzufolge ist die Beklagte ebenso wie die vertragsgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses insgesamt an die Bestimmungen der gesetzlichen ruhegeldrechtlichen Vorschriften gebunden. Hierin liegt der maßgebliche Unterschied zu der klägerseitig herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Februar 1988 (3 AZR 115/86 - EzA § 5 BetrAVG Nr. 17), in der von den Arbeitsvertragsparteien eine Leistungsordnung eines Verbandes durch eine Jeweiligkeitsklausel in Bezug genommen war. Die Änderung einer solchen in Bezug genommenen Ruhegeldordnung muss nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts billigem Ermessen genügen und unterliegt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle, denn hier geht die Unterwerfung der Vertragsparteien unter spätere einseitige Änderungen des Regelwerks nur soweit, wie billigerweise mit einer Neuregelung gerechnet werden kann, diese sich also im Bereich des Angemessenen hält (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 02.02.1988 - 3 AZR 115/86 - EzA § 5 BetrAVG Nr. 17 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Literatur).

c) Soweit die Klägerinnen und Kläger erstinstanzlich einen Verstoß gegen § 134 BGB gerügt haben, vermag die angerufene Kammer wie das Arbeitsgericht dem ebenfalls nicht zu folgen. Weder sieht das Gesetz über die betriebliche Altersversorgung ein Verbot im Sinne von § 134 BGB über die Eigenbeteiligung von Arbeitnehmern an der betrieblichen Zusatzversorgung vor noch lässt sich ein solches Verbot vorliegend auf gewohnheitsrechtliche Grundsätze stützen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht hierzu ausgeführt, Gewohnheitsrecht könne § 134 BGB nur betreffen, wenn es ein Rechtsgeschäft unmissverständlich verbietet. Ein gegen bestimmte Rechtsgeschäfte gerichtetes Gewohnheitsrecht ist jedoch atypisch. Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur hat sich ein Gewohnheitssatz herausgebildet, nach welchem eine Eigenbeteiligung von Arbeitnehmern bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen ist. Vielmehr wird umgekehrt vertreten, dass es zulässig ist, wenn der Arbeitgeber einen Direktversicherungsabschluss von Beitragsleistungen des Arbeitnehmers abhängig macht (vgl. nur Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, 5. Aufl., ART Rdnr. 141). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter 1. b) der Entscheidungsgründe verwiesen.

2) Das 1. RGG vom 14. Juli 1999 ist nicht deshalb rechtsunwirksam, weil es in verfassungswidriger Weise zu Stande gekommen wäre. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz nicht formell ordnungsgemäß erlassen worden wäre. Der Freien und Hansestadt Hamburg ist auch die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der in Streit stehenden Regelung nicht abzusprechen. Es bestehen im Hinblick auf die gesetzliche Materie und den Inhalt der gesetzlichen Neuregelung, insbesondere in Ansehung der gesetzlich geregelten Höhe des Beitragssatzes, noch keine hinreichenden Bedenken an der Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, zu dem das 1. RGG gehört, jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Beitragsleistung noch zur Einführung einer Eigenbeteiligung befugt. Soweit die Klägerseite vorbringt, die Freie und Hansestadt Hamburg bzw. die Beklagte verfüge mit Ausnahme der von ihr einzubehaltenden bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern über keinerlei gesetzliche Grundlage, von ihren Mitarbeitern "Beiträge" zu erheben, lassen sich hieraus begründete Einwände gegen die Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass des in Streit gezogenen Gesetzes nicht ableiten.

Die Gesetzgebungskompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern regelt sich nach Art. 70 ff. GG. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, wobei sich nach Art. 70 Abs. 2 GG die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung bemisst. Damit liegt die Zuständigkeit zur Gesetzgebung bei den Ländern, soweit nicht eine ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung des Bundes besteht. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ist den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 GG zugestanden. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, allerdings nur unter den Einschränkungen des Art. 72 Abs. 2 GG.

Im Hinblick auf die in § 1 a 1. RGG geregelte Materie kommen vorliegend als Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nur in Betracht das Arbeitsrecht sowie die Sozialversicherung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 73 GG sind nicht einschlägig. Der Bundesgesetzgeber ist jedoch weder unter dem Aspekt des Arbeitsrechts noch des der Sozialversicherung, auch nach der Definition, die letztere in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentierung gefunden hat, zuständig.

Mit dem Arbeitsgericht stellt sich das 1. RGG in der vorliegend arbeitsvertraglich vereinbarten Fassung als "Arbeitsrecht" dar. Es handelt sich nach Rechtsnatur und Ausgestaltung um eine arbeitsrechtliche Regelung. Der Bund hat ersichtlich insoweit jedenfalls von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang nicht das Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) für einschlägig erachtet, denn dieses Gesetz begründet Ruhegeldansprüche bzw. Zusagen auf Leistungen der Hinterbliebenen- und Altersversorgung selbst nicht. Auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung hat der Bundesgesetzgeber zwar bundesgesetzliche Regelungen über die Aufrechterhaltung von Versorgungsanwartschaften, nicht aber über die Begründung und den Inhalt solcher Zusagen oder gar die Mitbeteiligung der Arbeitnehmer an der Finanzierung der für ihre Altersversorgung aufzuwendenden Finanzmittel getroffen.

Das 1. RGG unter Einschluss der streitgegenständlichen gesetzlichen Neuregelung stellt sich auch nicht als sozialversicherungsrechtliches Regelungswerk im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar. Die angerufene Kammer geht mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.03.1990 - 3 AZR 188/89 - AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg) davon aus, dass der Begriff der "Sozialversicherung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auch in Ansehung der neu geregelten Beitragsleistung zu den Versorgungsausgaben noch nicht erfasst ist.

Allerdings weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Landesgesetzgeber sich nicht dadurch die Gesetzgebungszuständigkeit quasi "erschleichen" darf, indem er sich einer abweichenden Terminologie bedient und eine letztlich sozialversicherungsrechtliche Konstruktion in einen nicht sozialversicherungsrechtlichen Regelungskomplex einfügt. Da der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Sozialversicherung durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, haben die Länder keine Befugnis mehr zur Gesetzgebung auf diesem Gebiet.

Bei Gesamtbetrachtung der Vorschriften des Abschnittes 1 a bis 1 e 1. RGG ist jedoch noch nicht festzustellen, dass inhaltlich eine gesetzliche Regelung aus dem Bereich der Sozialversicherung geschaffen wurde. - Dabei kommt dem Hinweis der Beklagten darauf, dass das hamburgische Ruhegeldrecht bereits zweimal dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen hat und das Bundesverfassungsgericht die Frage der sachlichen Kompetenz des hamburgischen Gesetzgebers zur Kodifikation eines Ruhegeldgesetzes im Sinne einer betrieblichen Altersversorgung nicht in Frage gestellt hat (vgl. nur Beschluss des BVerfG vom 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96 - Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.) und dass auch das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 27.03.1990 - 3 AZR 188/89 -AP Nr. 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg; Urteil vom 25.04.1995 - 3 AZR 365/94 - AP Nr. 1 zu § 2 RuhegeldG Hamburg; Urteil vom 12.03.1996 - 3 AZR 963/94 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) die Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass des Gesetzes nicht gerügt hat, in diesem Zusammenhang kein eigenständiges Gewicht zu, denn die nunmehr zu erörternde gesetzliche Regelung des 1. RGG in ihrer Fassung vom 14. Juli 1999 stand in diesen Entscheidungen noch nicht zur Prüfung an -.

Nach der in der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannten Definition des Begriffs der Sozialversicherung umfasst die Formulierung "Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG alles, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt. Der Begriff der Sozialversicherung hat sich aus der Sozialversicherungsgesetzgebung entwickelt, wie sie seit 1883 aufgebaut worden ist. Ausgehend von den vier klassischen gesetzlichen Versicherungszweigen gegen Krankheit, Alter, Invalidität und Unfall ermöglicht die Kompetenznorm auch die Einbeziehung neuer Lebenssachverhalte in das Gesamtsystem der Sozialversicherung, wenn die neuen Sozialleistungen in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Bewältigung ihrer Durchführung dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Oktober 1984, Art. 74 Rdnr. 170). Neben der Tatsache, dass kennzeichnend für die Sozialversicherung die Art und Weise ist, wie die Aufgabe organisatorisch bewältigt wird, definiert sich der Begriff der Sozialversicherung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich als "die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit" (BVerfGE 11, 105). Es handelt sich bei der Sozialversicherung um einen zumindest teilweisen Solidarausgleich innerhalb einer organisierten Gemeinschaft, bei dem die Versicherten durch Beiträge zu einem Solidarausgleich herangezogen werden. Sozialversicherung erfordert zwar nicht, dass der gesamte Bedarf aus Beiträgen der Solidargemeinschaft gedeckt wird, jedoch darf der Staat auch nicht von der Teilfinanzierung von Versicherungsaufwendungen zur Vollfinanzierung übergehen. Sozialversicherung ist begrifflich keine Vollfinanzierung durch den Staat, sondern das "Versicherungselement" fordert eine angemessene Heranziehung der "organisierten Vielheit" zur Deckung des Bedarfs.

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann jedenfalls bei der Höhe der neu geregelten Selbstbeteiligung noch nicht von einer "sozialversicherungsrechtlichen" Regelung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gesprochen werden. Auch wenn vorliegend mit der klägerischen Rechtsauffassung in der gesetzlichen Neuregelung ein sozialversicherungsrechtliches Element durch den Beitrag der Arbeitnehmer anklingen mag, handelt es sich materiell noch nicht um "Sozialversicherung" im Sinne des Grundgesetzes, sodass die Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen des Art. 74 GG nicht in Frage gestellt ist. Bei der Höhe der derzeit geregelten Selbstbeteiligung der Arbeitnehmer liegt eine sozialversicherungsrechtliche Regelung noch nicht vor.

Die Leistungen der hamburgischen Ruhegeldversorgung beliefen sich nach unstreitigem Parteivorbringen 1998 auf ca. DM 215 Mio. und 1999 auf ca. DM 229 Mio.. Die auf Grund der Änderung des 1. RGG vom 14. Juli 1999 prognostizierten Einnahmen aus den Beiträgen zu den Versorgungsausgaben werden nach wiederum unstreitigem Vorbringen jährlich bei ca. DM 20 Mio. liegen und machen daher weniger als 10 % der Kosten aus. Aus der Relation dieser beiden Positionen zueinander ergibt sich, dass die durch das 1. RGG entstehenden Kosten durch die Selbstbeteiligung der Arbeitnehmer nicht im Sinne des Versicherungsprinzips gedeckt ist. Bei der bisherigen Rechtslage ist der von den Arbeitnehmern zu erbringende Beitrag daher nur als ein Zuschuss zu qualifizieren, der an dem nichtsozialversicherungsrechtlichen Charakter des 1. RGG noch nichts ändert, denn angesichts des mit dem gesetzlich normierten Beitragssatz noch als geringfügig zu bewertenden Teils an den Gesamtversorgungskosten ist das für den Begriff der Sozialversicherung erforderliche "Versicherungselement" noch nicht zu bejahen. Darf Sozialversicherung begrifflich keine Vollfinanzierung durch den Staat sein, sondern muss zumindest teilweise ein Solidarausgleich innerhalb der Solidargemeinschaft vorliegen, so kann das letztere Kriterium bei der vom hamburgischen Gesetzgeber normierten Höhe des Beitragssatzes noch nicht festgestellt werden. Es wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Rechtslage durchaus anders zu bewerten sein mag bei einem höheren Beitragssatz.

Die Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg ist auch nicht nach Art. 105 GG ausgeschlossen, denn der gesetzlich geregelte Beitragssatz ist entgegen der klägerischen Auffassung keine Steuer, da er nicht nach allgemeinen Merkmalen von allen Bürgern erhoben wird, und auch keine unzulässige Sonderabgabe, sondern ein Geldbeitrag, der von den Arbeitnehmern als den Nutznießern der ihnen gewährten Altersversorgung abverlangt wird ausschließlich zum Zweck der Teilfinanzierung dieser Altersversorgung. Der Beitragsleistung steht damit ein Vorteil gegenüber, der ausschließlich der Gruppe der Abgabepflichtigen und damit letztlich jedem Abgabepflichtigem zugute kommt. Dies steht der Qualifizierung der Abgabe als Steuer entgegen.

3. Die gesetzliche Neuregelung des 1. RGG verstößt entgegen der Auffassung der Klägerinnen und Kläger auch nicht unabhängig von der Frage der Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt gegen das Grundgesetz. Das in Streit stehende Gesetz ist auch insoweit verfassungsgemäß.

a) Die gesetzliche Neuregelung verstößt weder gegen die Art. 14, 3, 12 und 9 Abs. 3 GG noch gegen Art. 2 GG. Im Einzelnen ist insoweit auszuführen:

aa) Es liegt kein Verstoß gegen Art. 14 GG durch die mit der Neufassung des 1. RGG eingeführte Beitragsleistung vor. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Legalenteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG durch den Einbehalt von 1,25 % vom steuerpflichtigen Entgelt nicht vorliegt.

Allerdings ist der Schutzbereich von Art. 14 GG durch das 14. Änderungsgesetz zum 1. RGG vom 14. Juli 1999 betroffen. Unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fallen grundsätzlich alle Vermögenswerten Rechte der Arbeitnehmer. Art. 14 GG schützt nach der in der Rechtsprechung durchweg vertretenen Auffassung zwar nicht das Vermögen als solches, etwa gegen die Auferlegung von öffentlich rechtlichen Geldleistungspflichten wie Steuern, Sonderabgaben oder Zwangsbeiträgen, jedoch ist die Grenze dort zu ziehen, wo der Pflichtige übermäßig, in "erdrosselnder" Art und Weise belastet wird (vgl. nur BVerfGE 14, 221, 241). Unzulässig sind auch Abgaben, die in die Kapitalsubstanz eingreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Grundrechtsträger ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffene Vermögenswerte Rechtsposition erhalten bleiben (E 87,153,169).

In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Einbehalt von 1,25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts noch nicht als übermäßige erdrosselnde Belastung des Arbeitnehmers anzusehen. Der Kernbestand seines Entgelts bleibt dem Arbeitnehmer damit in jedem Fall erhalten.

Der Schutzbereich des Art. 14 GG ist aber auch dadurch betroffen, dass ein Arbeitnehmer bereits Versorgungsanwartschaften erlangt hat und nun die zusätzliche Altersversorgung auf Grund der Eigenbeteiligung in Form der Beitragsleistung gemindert wird. Außerdem findet der Eigenanteil zur Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 10 Abs. 6 Nr. 3 1. RGG und somit zur Begrenzung der Höhe des Ruhegeldes Berücksichtigung und verschlechtert die Rechtsposition des Arbeitnehmers.

Insoweit steht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesverfassungsgerichts, der die angerufene Kammer folgt, fest, dass der Eigentumsschutz des Art. 14 GG die durch das Hamburgische Ruhegeldgesetz begründeten Versorgungsanwartschaften umfasst. Der Arbeitnehmer hat nach Ablauf der Wartezeit (§41. RGG) eine gefestigte Rechtsposition mit Entgeltcharakter. Die arbeitsrechtliche Zusatzversorgung ist durch Arbeitsleistung erdient (BAG, Urteil vom 12.03.1996 - 3 AZR 963/94 - EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören der Anspruch auf die Sozialversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt zu denjenigen Vermögenspositionen, für die der Schutz des Art. 14 GG dann besteht, wenn sie auf eigener Leistung beruhen (E 11, 221, 226). Der Eigentumsschutz ist dadurch gerechtfertigt, dass die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers mitbestimmt wird. Dieser Zusammenhang mit der eigenen Leistung ist als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzuerkennen (vgl. E 53, 257, 293). So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1998 (1 BvR 2262/96, Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.) über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde bezüglich des 9. Änderungsgesetzes zum RGG ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Anwartschaft auf ein Ruhegeld dem Eigentumsschutz unterfällt, aber direkt die Zulässigkeit des geänderten RGG als Inhalts- und Schrankenbestimmung geprüft.

Auch wenn nach allem zwar der Schutzbereich des Art. 14 GG durch die gesetzlich geregelte Beitragsleistung des Arbeitnehmers tangiert sein kann, liegt ein ungerechtfertigter Eingriff in seine Eigentumsposition im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin dennoch nicht vor, denn eine Legalenteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, d.h. jeder durch Gesetz erfolgte Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen, ist durch den Einbehalt von 1,25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts nicht gegeben.

Für die Legalenteignung ist entscheidendes Merkmal der durch den Entzug des Eigentums bewirkte Rechts- und Vermögensverlust. Die Enteignung muss zur Verfolgung eines übergeordneten Zieles des Gemeinwohles erfolgen. Art. 14 Abs. 3 GG ist aber nicht tangiert, wenn der Gesetzgeber das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließt. Es ist dem Gesetzgeber nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte einer Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden. Die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. nur BVerfGE 31, 275, 284, 289; E 58, 300, 351). Zutreffend hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gegen eine Enteignung auch spricht, dass der Einbehalt gerade zur Finanzierung der Zusatzversorgung der vom Einbehalt betroffenen Arbeitnehmer erfolgt. Zu diesem Zweck sind spezielle Sondervermögen gebildet. Zudem werden dem jeweiligen Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden die von ihm bereits erbrachten Beiträge nach § 1 e 1. RGG zurückerstattet.

Soweit allerdings der Eigentumsschutz des Art. 14 GG, wie ausgeführt, die durch das 1. RGG begründeten Versorgungsanwartschaften umfasst, enthält die Einführung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Zusatzversorgung durch die gesetzliche Neuregelung eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung des Inhaltes und der Schranken des Eigentums. Damit ist eine Ungerechtfertigtheit des Eingriffs in die Eigentumsposition durch die vorliegend in Streit stehende gesetzliche Neuregelung auszuschließen.

Inhalts- und Schrankenbestimmungen und damit Eingriffe in Art. 14 GG liegen vor, wenn die Eigentumsbefugnisse des Betroffenen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingeschränkt werden oder in abstrakter und genereller Weise für die Zukunft neue Pflichten begründet werden. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist zulässig, wenn sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt (BVerfGE 92, 262, 273). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein, um den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck zu erreichen. Die Gesetzesänderung muss zum einen zur Erreichung des Zwecks geeignet sein, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Prognosespielraum eingeräumt ist - d.h. nur bei objektiver Untauglichkeit des Mittels ist das Gesetz unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig (BVerfGE 67, 157, 173) - und die Gesetzesänderung muss zum anderen erforderlich sein. Erforderlichkeit ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber den Grundrechtsträger geringer belastendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292, 316). Der Gesetzgeber ist aber nur dort zur Wahl eines milderen Mittels verpflichtet, wo auch der weitergehende Eingriff keinen besseren Erfolg verspricht (BVerfGE 57, 250, 270). Auch bei der Beurteilung der Geeignetheit des Mittels zur Erreichung des Zieles steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Darüberhinaus muss die Gesetzesänderung angemessen sein. Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungswidrigkeit nur bei deutlicher Unangemessenheit an (E 44, 353, 373). Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss für den Adressaten die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (E 30, 292, 316). Es sind die mit dem Gesetz bezweckten Vorteile und die beim Grundrechtsträger eintretenden Nachteile gegenüberzustellen.

In Anwendung dieser Grundsätze ist im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerinnen und Kläger nicht festzustellen, dass mit der gesetzlichen Neuregelung ein ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsposition des Arbeitnehmers vorgenommen worden ist. Die gesetzliche Neuregelung enthält eine noch zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Gesetzesänderung ist nach Auffassung der angerufenen Kammer zur Erreichung des Zwecks geeignet. Ziel der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer war die ausreichende Finanzierung der Zusatzversorgung durch eine Begrenzung des Versorgungsaufwandes (Drucksache 16/2259, S. 7, 1.4). Dieses Ziel kann auf Grund der durch die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer bewirkten Einsparungen erreicht werden. Die Gesetzesänderung ist auch erforderlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des 1. RGG ein anderes, gleich wirksames aber geringer belastendes Mittel hätte wählen können. Als milderes Mittel kommt auch nicht ein Wahlrecht der Arbeitnehmer bezüglich der Leistung von Eigenbeiträgen in Betracht. Zwar würde ein solches Wahlrecht ein milderes Mittel gegenüber der vorgeschriebenen Beitragsleistung darstellen, da dann auch die Möglichkeit zur privaten Altersvorsorge verbliebe, jedoch wäre dieses Mittel nicht gleich gut geeignet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlich normierte Zahlungspflicht des Arbeitgebers ohne das Gegenstück der Beitragspflicht der Arbeitnehmer die Finanzierung des Ruhegeldes unkalkulierbar macht. Darüber hinaus würde das Ziel der Eigenbeteiligung, nämlich die Entlastung des Haushaltes bzw. der Arbeitgeber, nicht mit der gleichen Effizienz erreicht werden können. Die mit der Eigenbeteiligung beabsichtigten Einsparungen hängen, was das Arbeitsgericht zu Recht herausgestellt hat, wesentlich von der Zahl der Beitragspflichtigen und der Höhe der Beiträge ab: Auf die diesbezüglichen Zahlenangaben im arbeitsgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen (2. b) der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils). Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht als milderes Mittel auch den Wechsel in die VBL ausgeschieden. Dieser Wechsel würde auf Grund der erheblichen finanziellen Nachteile kein gleich geeignetes Mittel darstellen. Auch insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil unter 2. b) der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Auch die Angemessenheit der Gesetzesänderung ist zu bejahen. Die beim betroffenen Arbeitnehmer eintretenden Nachteile stehen in einem noch angemessenen Verhältnis zu den bezweckten Vorteilen. Den Vorteil auf Arbeitgeberseite stellt die durch die Beitragsleistung der Arbeitnehmer erreichte Begrenzung der zunehmend steigenden Versorgungskosten dar. Auf die dargestellte Steigerung der Versorgungskosten, allein die Jahre 1998 und 1999 betreffend, wird verwiesen (2. b) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Dass die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer eine deutliche Entlastung für den Arbeitgeber bedeutet, der bisher die gesamte Zusatzversorgung allein finanziert hat, steht außer Streit. Werden diesen Vorteilen die für den Arbeitnehmer infolge der Beitragsleistung entstehenden Nachteile, nämlich für den aktiven Arbeitnehmer die Minderung des steuerpflichtigen Bruttoentgelts um 1,25% und die Minderung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes bei der späteren Berechnung des Ruhegeldes, gegenübergestellt, so erweist sich die Gesetzesänderung noch als angemessen. - Im übrigen hat das Arbeitsgericht bezüglich des Einbehaltes von 1,25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit für die hamburgischen Arbeitnehmer abzugsfähig sind (vgl. Schreiben der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 11. Februar 2000, Anlage B 2, Bl. 73 d.A.). Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit hat das Arbeitsgericht zu Recht auch die Zahlung der jährlichen Sonderzuwendung nach § 33 1. RGG berücksichtigt, wonach die Versorgungsempfänger im Dezember eines jeden Jahres neben der monatlichen Mindestversorgung eine Zuwendung in Höhe von derzeit 92,39 % des Gesamtbetrages der Versorgung erhalten. In Relation zu allem stellt sich auch die Senkung des fiktiven Nettoeinkommens durch das Nettoprinzip als gerechtfertigt dar. Die Gesamtversorgungsobergrenze, die nach § 10 Abs. 5 Satz 2 1. RGG bei 91,75 % des fiktiven Nettoeinkommens liegt, ist sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96, Anlage B 1, Bl. 66 ff. d.A.; BAG, Urteil vom 12.03.1996, EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 111) anerkannt worden. Wiederholt ist in diesen Entscheidungen der Abbau einer zuvor festzustellenden planwidrigen Überversorgung durch Einführung der begrenzten Nettogesamtversorgung gebilligt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Abzug der Eigenbeiträge der Arbeitnehmer nach § 10 Abs. 6 Nr. 3 1. RGG in der gesetzlichen Neufassung vom 14. Juli 1999 zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts konsequent. Auch durch diesen Abzug soll der Abstand zur nettolohnbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze beibehalten und damit einer nicht beabsichtigten Überversorgung begegnet werden: Zur Wahrung des Abstandes zwischen den Nettoeinkünften der aktiven Beschäftigten und den Bezügen der Zusatzversorgungsberechtigten müssen sich bei Änderung der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderen Abgaben für die Arbeitsentgelte der aktiven Arbeitnehmer die Bezüge der Zusatzversorgungsberechtigten in entsprechendem Umfang ändern (so auch Drucksache 16/2259, S. 10 unter II. Nr. 6).

Zusammenfassend sind gemessen an der Bedeutung des gesetzlichen Zieles einer möglichst raschen finanziellen Stabilisierung der Ruhegeldaufwendungen und der Berücksichtigung der sozialen Bedeutung der Zusatzversorgung die Eingriffe in die Rechtspositionen der Arbeitnehmer noch verhältnismäßig und als zumutbar hinzunehmen.

bb) Die gesetzlich neu geregelte Beitragsleistung zu den Versorgungsausgaben verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. So kann eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe nicht anders behandelt werden, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede in solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Ein Vergleich von Arbeitnehmern verschiedener Bundesländer scheidet aus; der jeweilige Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung zu verwirklichen, jeder Träger öffentlicher Gewalt hat den Gleichheitssatz nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs zu beachten (BVerfGE 21, 54, 68). Soweit ein Landesgesetz betroffen ist, ist ein Vergleich von Land zu Land nicht heranziehbar (BVerfGE 52, 42, 58).

Es ist auch kein Vergleich mit den Arbeitnehmern der Privatwirtschaft anzustrengen, denn auch insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit. Für die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft existiert zumeist ein grundlegend anderes Versorgungssystem. Im Übrigen stellt das Vorhandensein einer betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft nicht die Regel dar. Beides unterscheidet die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Unternehmen von den Beschäftigten in der Privatwirtschaft.

Soweit es auf den Gesichtspunkt willkürlicher Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ankommt, muss der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten rechtlich unterschiedlich beurteilen (E 90, 226, 239). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte ein vernünftiger und einleuchtender Grund fehlt (BVerfGE 76, 256, 329).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 1999 gegen Art. 3 GG zu verneinen.

Die Klägerinnen und Kläger haben zu Recht nicht auf einen Vergleich mit Beschäftigten der freien Wirtschaft abgestellt. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Rüge, die Mitarbeiter der Beklagten würden gegenüber den Bediensteten in den übrigen Bundesländern wie auch den Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland ungerechtfertigt benachteiligt, da es dort eine einseitige Beitragspflicht, durch Gesetz begründet, nicht gebe, muss im Hinblick auf die obigen Ausführungen unberücksichtigt bleiben.

Soweit klägerseitig ein Vergleich der Arbeitnehmer, die unter das 1. RGG fallen, mit denen, für die das 2. RGG Anwendung findet, gezogen und hier gerügt wird, dass für beide Gruppen von Arbeitnehmern jeweils ein Anfangsbeitragssatz von 1,25% vorgesehen ist, obwohl Bemessung und Höhe des Ruhegeldes nach voneinander abweichenden Kriterien bestimmt seien und zu völlig verschiedenen Ergebnissen führten, ergibt auch dies nicht eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Gleichbehandlung beider Gruppen von Arbeitnehmern ist gerechtfertigt. Zwar bestehen zwischen dem 1. RGG und dem 2. RGG erhebliche Unterschiede, etwa im Hinblick auf das an die Beamtenversorgung angelehnte so genannte Gesamtversorgungssystem einerseits und das Betriebsrentensystem andererseits. Jedoch lässt sich auch insoweit eine willkürliche Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte nicht feststellen. Angesichts der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Ermessenspielräume ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG auszuschließen. Bei der rechtlichen Beurteilung des von den Arbeitnehmern verlangten Beitragssatzes stehen nicht die Unterschiede zwischen dem 1. und 2. RGG im Vordergrund, sondern vorrangig ist der Umstand, dass bisher die Freie und Hansestadt Hamburg die Zusatzversorgung allein finanziert hat. Die Einführung der gleichmäßigen Beitragshöhe von 1,25 % dient darüberhinaus der Aufrechterhaltung vergleichbarer Verhältnisse der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes; bestehende Unterschiede zwischen beiden Gesetzen führen nicht zwingend zu einer unterschiedlichen Beitragshöhe. Letztlich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Differenzierung außerordentlich gering auswirkt, so dass auch insoweit gegen das Willkürverbot nicht verstoßen ist.

cc) Die streitgegenständliche gesetzliche Neuregelung verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Soweit die Klägerinnen und Kläger der Auffassung sind, die Einführung eines Beitrages der Arbeitnehmer zu den Versorgungsausgaben verletze sie in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, vermag die angerufene Kammer dem nicht zu folgen.

Die Klägerseite weist zwar zu Recht darauf hin, dass auch die Einführung von Abgaben, wenn sie an die Ausübung beruflicher Tätigkeit anknüpft wie etwa bei Steuern, die Berufsfreiheitsgarantie tangieren kann,. Zu den beeinträchtigenden Regelungen der Berufsfreiheit, die sich final auf die berufliche Betätigung beziehen und sie unmittelbar zum Gegenstand haben, zählen Maßgaben zur Art und Weise der beruflichen Tätigkeit wie z.B. Entgeltregelungen. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit kann auch mittelbar dadurch erfolgen, dass lediglich tatsächliche Auswirkungen staatlicher Maßnahmen vorliegen. Auf die weiteren Ausführungen hierzu wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unter 2. g) Bezug genommen. Allerdings genügt, um einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit annehmen zu können, nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet (BVerfGE 95, 267, 302).

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann der klägerseitigen Auffassung, die Einführung des Beitrages zu den Versorgungsausgaben der Landesgesetzgeber habe die Freiheit der Berufswahl deshalb beeinträchtigt, weil die Annahme eines Arbeitsplatzes, der mit einer Abgabe belastet ist, von der der Arbeitnehmer keine Vorteile zu erwarten habe, dazu führe, dass ein Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst Hamburgs unattraktiver werde und demgemäss von einer abschreckenden Wirkung dieses Beitrages in einem grundrechtsrelevanten Bereich auszugehen sei, nicht gefolgt werden. Diese Argumentation ist für die angerufene Kammer nicht verständlich.

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es vorliegend nicht um eine Regelung gegen die Berufsfreiheit einer Berufsgruppe geht, sondern um eine Beitragsleistung mit der Gewährleistung der Zusatzleistungen nach dem hamburgischen Ruhegeldrecht. Das Ruhegeld ist eine freiwillige betriebliche Sozialleistung der Beklagten. Sie dient der ausreichenden Altersversorgung des Arbeitnehmers und in diesem Rahmen stellen die Beitragsleistungen des Arbeitnehmers einen Teil seiner Eigenvorsorge dar. Berufsregelung im Sinne des Art. 12 GG ist bei allem nicht betroffen. Im übrigen ist es unrichtig, dass der gesetzlich vorgesehenen Beitragsleistung keine Vorteile gegenüberstünden. Auf die obigen Ausführungen im Rahmen von Art. 14 GG wird verwiesen. Eine berufseinschränkende Maßnahme ist auch nicht darin zu sehen, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens die Erstattung der vom Arbeitnehmer entrichteten Beiträge nach § 1 e 1. RGG ohne Verzinsung der Beitragsleistungen erfolgt. Angesichts des Umstandes, dass die Arbeitnehmer durch das hamburgische Ruhegeldrecht grundsätzlich positiv betroffen sind, ist der finanzielle Nachteil, der durch die unverzinste Beitragsrückerstattung entsteht, nicht als abschreckend auszumachen. Die Klägerseite hat zur Untermauerung ihres Standpunktes Sachvortrag auch nicht gebracht.

Zusammenfassend hat das Arbeitsgericht zu Recht in der Regelung zur Beitragsleistung eine verfassungsrechtlich unzulässige berufseinschränkende Regelung nicht gesehen.

dd) Die Änderung der ruhegeldrechtlichen Vorschriften vom 14. Juli 1999 verstößt auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Insbesondere ist die von den Klägerinnen und Klägern angegriffene Regelung zu Recht durch Gesetz erfolgt. Eine Regelung in Form eines Tarifvertrages war entgegen der klägerischen Auffassung nicht erforderlich. - Dies gilt auch, soweit klägerseitig ein Eingriff in die Tarifautonomie damit begründet wird, dass die Beitragsleistung zu einer Kürzung der Bruttovergütung führe, weil es keinen Unterschied machen könne, ob das Gesetz offen eine Senkung der Bruttovergütung oder eine Aufrechnung mit einem angeordneten Beitrag vorschreibe. Hierzu ist, bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung, mit dem Arbeitsgericht festzustellen, dass eine Neuregelung der vereinbarten Vergütung gar nicht erfolgt ist. Unstreitig erhalten die Arbeitnehmer weiterhin das ihnen zustehende vertraglich vereinbarte Bruttomonatsgehalt - Grundsätzlich gilt, dass Art. 9 Abs. 3 GG nicht nur den Einzelnen in seiner Freiheit schützt, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen, sondern geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutzbereich umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. Zu den der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und andere materielle Arbeitsbedingungen.

In diesen Schutzbereich greift die gesetzliche Regelung über die Beitragsleistung der Arbeitnehmer zu den Versorgungsausgaben nicht ein. Ein Eingriff in bestehende tarifvertragliche Regelungen ist nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht hat unter ausführlicher Darstellung der historischen Entwicklung im einzelnen aufgezeigt, dass das Ruhegeldrecht in Hamburg bereits vor Abschluss der Versorgungstarifverträge, wie sie überwiegend anderswo gelten, durch Gesetz geregelt war: Bereits im Jahre 1859 gründete die Preußische Staatsbahnverwaltung so genannte Einheitskassen, aus denen Arbeiter im Falle der Krankheit, Invalidität und des Alters Leistungen erhielten, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert wurden. In der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts ließ die ständig wachsende Zahl der Angestellten und Arbeiter die Forderung nach einer verbesserten Versorgung immer lauter werden. Daraufhin gründeten die Reichsbahn, die Reichspost, die Länder Sachsen und Thüringen sowie die Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck eigene Zusatzversorgungseinrichtungen. Für die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg galt mit dem Gesetz über die Gewährung von Ruhelohn und Hinterbliebenenversorgung für Hamburgische Staatsangestellte bereits vom 16. Februar 1921 an eine gesetzliche Regelung. Dementgegen wurde für die übrigen Bediensteten der öffentlichen Verwaltung am 26. Februar 1929 die Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) gegründet. Mit Verwaltungsratsbeschluss vom 11. Januar 1951 wurde die ZRL in Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) umbenannt (Dauer in H-BetrAVG, Band l, Kapitel 80, Rdnr. 6 ff.). Auf Grund dieser zeitlichen Vorrangstellung des Hamburgischen Ruhegeldrechts nimmt der erst im Jahre 1951 geschlossene Versorgungstarifvertrag VBL gemäß § 1 Abs. 4 b die Freie und Hansestadt Hamburg von seinem Anwendungsbereich aus. Einbezogen sind nach der letzten Fassung des Versorgungs-Tarifvertrages nur diejenigen Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, die nach dem 31. Oktober 1995 im Landesbetrieb Krankenhäuser eingestellt worden sind. Diese Sonderstellung von Hamburg, Bremen und dem Saarland ist auch in der Literatur anerkannt (vgl. insbesondere die Kommentierungen zu § 46 BAT), in denen das 1./2. RGG explizit neben den Versorgungstarifverträgen aufgeführt wird (Bruse/Görg/Hamer u.a., BAT, §46 Rdnr. 3; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 46 Rdnr. 2).

Neben dem Hinweis auf den historisch begründeten Sondertatbestand eines gesetzlich geregelten Ruhegeldrechts in Hamburg sind mit dem Arbeitsgericht die traditionell sehr unterschiedlichen Formen der betrieblichen Altersversorgung als einer freiwilligen betrieblichen Sozialleistung der Arbeitgeber zu betonen. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hat hieran bewusst nichts geändert. Das BetrAVG gewährleistet auch selbst keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern es bedarf einer gesonderten Anspruchsgrundlage. Zutreffend hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, dass der Begriff der "Zusage" in einem umfassenden Sinn zu verstehen ist und neben Begründungstatbeständen des Privatrechts auch kollektivrechtliche Begründungstatbestände wie Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Gesetze zu finden sind. Im Einzelnen wird auf die näheren Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu unter 2. c) der Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen einen Eingriff in die Tarifautonomie durch das 14. Gesetz zur Änderung des RGG spricht auch der Hintergrund zur Einführung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer am Ruhegeld. Diese Neuerung basiert auf den Ergebnissen der Tarifrunde 1998. Dabei kann entgegen der Ansicht der Klägerseite in diesem Zusammenhang auch eine Vergleichbarkeit mit den bei der VBL versicherten Arbeitnehmern angenommen werden. Die monatliche Mindestversorgung bei der VBL ist zwar höher als nach dem 1. RGG, jedoch wird dafür nach dem 1. RGG im Gegensatz zur VBL jedes Jahr, wie aufgezeigt, zusätzlich eine Zuwendung von 92,39 % des Gesamtbetrages der Versorgung gezahlt.

Das Arbeitsgericht hat letztlich zur Untermauerung auch zu Recht die Auffassung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg dazu referiert, dass und weshalb sich die Regelung des Ruhegeldes in Form eines Gesetzes bisher bewährt hat und beibehalten werden solle. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter 2. d) der Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Angesichts des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Regelungsspielraums sind nach allem rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit einer Ruhegeldregelung durch Gesetz für die Freie und Hansestadt Hamburg nicht angezeigt. Ein Eingriff in die Tarifautonomie ist hiermit nicht verbunden. Es bleibt anzumerken, dass auch in den bereits oben erwähnten bisher sowohl vom Bundesarbeitsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht ergangenen Entscheidungen zum hamburgischen Ruhegeldrecht Bedenken hinsichtlich einer eventuellen Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG nicht erhoben wurden.

ee) Die gesetzliche Neuregelung verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, denn die Klägerinnen und Kläger sind durch die geregelte Beitragsleistung nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist als so genanntes Auffanggrundrecht subsidiär gegenüber allen speziellen Freiheitsrechten und kommt damit nicht zur Anwendung, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich eines spezielleren Grundrechts gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn dieser Eingriff gerechtfertigt und der Betroffene in dem spezielleren Grundrecht nicht verletzt ist.

Letzterer Fall ist vorliegend gegeben, denn durch die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer ist, wie oben ausgeführt, der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG als speziellerem Grundrecht zwar betroffen, aber nicht verletzt. Entgegen der klägerischen Auffassung ist die angegriffene gesetzliche Regelung damit nicht wegen Verstoßes gegen Art. 2 GG nichtig.

b) Die gesetzliche Neuregelung erweist sich auch nicht in Ansehung allgemeiner Verfassungsprinzipien als rechtsunwirksam und nichtig. Weder handelt es sich um ein unzulässiges Einzelfallgesetz noch ist gegen das Rechtsstaatsprinzip oder die Wesentlichkeitstheorie verstoßen.

aa) Das 1. RGG in seiner streitgegenständlichen Neufassung stellt kein unzulässiges Einzelfallgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Auch insoweit ist dem Arbeitsgericht entgegen der Auffassung der Klägerseite zu folgen.

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG muss ein Gesetz, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Die hier statuierten Forderungen der allgemeinen Geltung und des Einzelfallverbotes stellen nicht mehr als eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar. Mit der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG werden zwei Zwecke verfolgt: Es soll zum einen der Gesetzgeber daran gehindert werden, mit konkret und individuell bezogenen Rechtsakten in den Funktionsbereich der Verwaltung einzugreifen (Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, 7. Aufl. 1991, Rdnr. 351). Zum anderen soll eine Grundrechtsbeschränkung des Einzelnen ohne allgemeinen Bezug untersagt werden (Bleckmann, Staatsrecht II, 3. Aufl. 1989, 3 12 IV 2 b).

Durch die gesetzliche Neuregelung werden beide Zwecksetzungen nicht verletzt. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass in den Funktionsbereich der Verwaltung nicht eingegriffen wird. Im Hinblick auf die oben aufgezeigte historische Entwicklung des Ruhegeldrechts in Hamburg muss die Einführung der Beitragsleistung durch Gesetz konsequent erscheinen.

Die Heranziehung der Arbeitnehmer zur Beitragsleistung zu den Versorgungsausgaben weist auch einen allgemeinen Bezug auf, denn sie gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht gemäß § 1 Abs. 4 1. RGG die dort enumerativ aufgeführten Arbeitnehmer, die entweder bei der VBL versichert sind oder mit denen eine besondere Versorgungsregelung einzelvertraglich vereinbart ist oder deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. März 1995 begründet worden ist, betroffen sind. Zu Recht hat das Arbeitsgericht herausgestellt, dass das geänderte Ruhegeldgesetz nicht nur für die gegenwärtigen Arbeitnehmer Hamburgs, sondern auch für alle Arbeitnehmer, die zukünftig ein Arbeitsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg begründen, über das 2. RGG gilt.

bb) Die gesetzliche Neuregelung verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.

Das Rechtsstaatsprinzip, das im Grundgesetz in zahlreichen Vorschriften eine nähere Konkretisierung erfahren hat, - etwa in den Grundrechten, der Entschädigung bei staatlichen Eingriffen, allgemein der Gleichbehandlung, dem Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt und dem rechtlichen Gehör sowie der Gewährleistung des gesetzlichen Richters - und das als allgemeiner Rechtsgrundsatz zu gelten hat, gebietet unter anderem Folgerungen für die Bestimmtheit, die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Soweit durch die Änderung von Rechtsvorschriften das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand von Rechtsvorschriften enttäuscht wird, d.h. soweit die Änderung belastende Wirkung entfaltet, setzt dem das Rechtsstaatsprinzip Schranken: Für die nähere Bestimmung dieser Schranken wird herkömmlich zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden:

Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit, d.h. vor Verkündung des Gesetzes, bereits abgeschlossen war. Eine unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung liegt dann vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft eingewirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird. Bei unechter Rückwirkung wird mithin ein Tatbestand geregelt, der zwar vor Gesetzesverkündung begangen wurde, aber noch nicht vollständig abgeschlossen war. Hierzu rechnet auch die Korrektur einer Dauerregelung für die Zukunft. Gilt eine Regelung nur für Tatbestände, die nach Verkündung begonnen werden, fehlt es sogar an einer unechten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung wird durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten, während Regelungen mit unechter Rückwirkung in der Regel zulässig sind. Wenn das Gesetz für noch andauernde Tatbestände mit Wirkung nur für die Zukunft erstmalige oder veränderte Rechtsfolgen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorsieht, ist eine solche Regelung unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes grundsätzlich zulässig, denn es muss dem Gesetzgeber möglich sein, auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung der betroffenen Normen zu reagieren (BVerfGE 76, 256, 348). Gegenüber der Gesetzgebung wird grundsätzlich kein Vertrauensschutz gewährt, da anderenfalls die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unzulässig verkürzt würde, sondern nur dann, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, "mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte" (BVerfGE 68, 287,307); regelmäßig wird das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften nicht geschützt. Für den Vertrauensschutz im Bereich des Art. 14 GG hat das Bundesverfassungsgericht seit langem einen Vorrang des Grundrechts gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip angenommen mit der Folge, dass insoweit allein oder doch primär Art. 14 GG anzuwenden ist.

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht feststellbar. Es wurde kein Vertrauenstatbestand dahingehend begründet, dass die betriebliche Altersversorgung auch zukünftig ohne Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer geregelt wird. Dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht soweit geht, den Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren, wurde ausgeführt. Die nach dem Bundesverfassungsgericht erforderliche Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit, der Abwägung zwischen gewichtigen zusätzlichen Interessen auf der Seite des Begünstigten gegenüber den öffentlichen Interessen (E 68, 287, 307), führt nicht zu einem vorrangigen Schutz der Interessen der Klägerseite an der Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Regelung. Auf eine zukünftige Regelung des Ruhegeldes ohne Eigenbeteiligung war nicht zu vertrauen. Zu den Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung und ein den Versorgungsanspruch auslösendes Ereignis, jedoch gibt es kein weiteres einschränkendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Art, dass die betriebliche Altersversorgung eine zusätzlich zum Barlohn entrichtete freiwillige Arbeitgeberleistung ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 26.06.1990 - 3 AZR 641/88 -EzA § 1 BetrAVG Nr. 59). Darüber hinaus hat die Beklagte den Klägerinnen und Klägern auch zu keinem Zeitpunkt zugesagt, dass das Ruhegeld stets von ihr allein finanziert wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass und wodurch ein derartiges auf Arbeitnehmerseite gegebenenfalls entstandenes Vertrauen durch den Gesetzgeber bzw. die Beklagte veranlasst worden sein könnte. Dass auch in der privaten Wirtschaft die Beteiligung der Arbeitnehmer an der betrieblichen Altersversorgung keineswegs unüblich ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht hervorgehoben. Mit dem Arbeitsgericht ist letztlich auch das öffentliche Interesse an der Begrenzung des Versorgungsaufwandes durch die Beteiligung der Arbeitnehmer - ungeachtet des insoweit gar nicht ausreichend geschützten Vertrauens auf den unveränderten Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelungen - als vorrangig zu beurteilen, denn die Einsparungen der aus dem öffentlichen Haushalt finanzierten Ruhegeldversorgung liegen zweifellos im öffentlichen Interesse.

cc) Es liegt auch kein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie vor. Soweit die Klägerseite einen Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie daraus ableitet, dass Regelungen für den Fall der Bildung von Versorgungsrückstellungen fehlerhaft nicht getroffen und bestimmten im Gesetz aufgeführten hamburgischen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern keine Vorschriften über die Verwendung der Beitragsleistungen gemacht worden seien, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung.

Nach der Wesentlichkeitstheorie muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Dies ist vorliegend, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, geschehen. Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat mit der Festlegung der Höhe des Beitrages, der Regelung des Sondervermögens und der Rückerstattung bei vorzeitigem Ausscheiden alle wesentlichen Entscheidungen getroffen. Dass die gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über eine Versorgungsrücklage der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. November 1999, welches in Vollzug der Regelung des §1 d 1. RGG entstanden ist, aufgeführten Einrichtungen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes herausgenommen sind, führt nicht zur Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen, denn für diese Einrichtungen, worunter auch die Beklagte fällt, gelten andere rechtliche Bestimmungen, die sie zur Rückstellung verpflichten bzw. bei denen unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung Rückstellungen bereits gebildet werden. - Insoweit ist unstreitig, dass die Beklagte von jeher Versorgungsrückstellungen für ihre Pensionsverpflichtungen gebildet hat und dies auch weiterhin, wie in der Vergangenheit, tut. - Wenn der Gesetzgeber in diesen Fällen nicht zusätzlich zu den bereits vorhandenen Rückstellungen noch im Rahmen eines zweiten Systems ein Sondervermögen für Rückstellungen schaffen wollte, liegt dies in seinem Ermessen, ist sinnvoll und führt zu keiner Benachteiligung der Arbeitnehmer.

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kosten der Berufung haben gemäß §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO die Klägerinnen und Kläger zu gleichen Teilen zu tragen. Von einer besonderen Kostenverteilung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO wurde abgesehen.

Die angerufene Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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