Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 21/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
1. Ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Versorgungszusage kann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu missbraucht hat, den Arbeitgeber zu schädigen und so die von ihm erbrachte Betriebstreue sich im Rückblick als wertlos darstellt.

2. Der Widerruf einer Versorgungspauschale dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadenersatzanspruch zu befriedigen.


Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. November 2003 - Az.: 27 Ca 398/02 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.898,72 (i.W.: Euro sechstausendachthundertachtundneunzig 72/100) brutto zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Dezember 2001 eine monatliche Pension in Höhe von EUR 862,34 (i.W.: Euro achthundertzweiundsechzig 34/100) brutto aufgrund der bestehenden Pensionsordnung zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Widerruf einer Versorgungszusage. Der 1938 geborene Kläger trat im Jahre 1959 in die Dienste der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin. Ihm wurde im Jahre 1973 eine Pensionszusage erteilt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis wurde er im Jahre 1985 zum Geschäftsführer einer Tochter der Beklagten berufen. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 17.12.1990 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 30.6.1991.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellten sich Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Geldern der Beklagten bzw. ihrer Tochterunternehmen seitens des Klägers heraus. Es wurde am 25.9.1991 eine Schadenswiedergutmachung vereinbart und der Kläger verzichtete auf die im Dezember 1990 vereinbarte Abfindung in Höhe von 140.000 DM (Anl. xxx). Noch unter dem 9.6.1992 (Anlxxx.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass es keine weiteren Manipulationen gäbe. Am 26.8.1993 verurteilte das Arbeitsgericht Limburg den Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von einer 172.928,60 DM, am 4.1.1996 wurde der Kläger vom Arbeitsgericht Limburg zur Zahlung von weiteren 113.458,79 DM Schadensersatz verurteilt. Am 18.4.1994 verurteilte das Amtsgericht Limburg - Schöffengericht - den Kläger wegen Unterschlagung, Untreue und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Urteile wird Bezug genommen. Im 1.10.1999 kam es einen Vergleich zwischen dem Kläger und dem geschädigten Tochterunternehmen, wonach sich der Kläger zur Zahlung von 80.000,- DM verpflichtete, wobei die Erfüllung zwischen den Parteien im Streit ist. Nachdem der Kläger mit Wirkung ab 1.12.2001 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen sollte, beantragte er bei der Beklagten Zahlung der Betriebsrente. Die Beklagte widerrief am 1.10.2001 die dem Kläger erteilte Versorgungszusage (Anlagexxx).

Durch das ihm am 19.1.2004 zugestellte Urteil vom 5.11.2003, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 18.1.2004 eingelegte und mit am 19.3.2004 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5.11.2003 - 27 Ca 398/02 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.898,72 EUR zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1.12.2001 eine monatliche Pension in Höhe von 862,34 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung de ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Der Berufung konnte auch in der Sache der Erfolg nicht versagt bleiben. Der Widerruf der Versorgungszusage vom 1.10.2001 seitens der Beklagten ist unwirksam.

1. Die Beklagte stützt den Widerruf auf den Vorbehalt in § 17 Abs. 1 Ziffer 4 ihrer Versorgungsordnung. Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine Treuepflicht (§ 242 BGB) können allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den Widerruf der Versorgungszusage nur dann rechtfertigen, wenn Art und Schwere des Verstoßes eine Berufung auf die Zusage als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (Urteil vom 11. Mai 1982 - 3 AZR 1239/79 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; Urteil vom 8. Februar 1983, AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; Urteil vom 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; Urteil vom 8. Mai 1990 - 3 AZR 152/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).. Folgende Rechtsgrundsätze liegen zugrunde, die § 17 der Versorgungsordnung wiederholt:

2. Zu den Gründen, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können, hat das BAG in den genannten Entscheidungen wiederholt Stellung genommen. Ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Versorgungszusage kann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu missbraucht hat, den Arbeitgeber zu schädigen, und so die von ihm erbrachte Betriebstreue sich im Rückblick als wertlos darstellt (AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch). Dabei sind weder die Schädigung als solche noch die Schadenshöhe für sich allein genommen entscheidend. Stets kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, die insgesamt und im Zusammenhang zu würdigen sind und das Rechtsmissbräuchliche an dem Verhalten des Arbeitnehmers ersichtlich machen müssen (BAG Urteil vom 11. Mai 1982, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu 1 der Gründe).

Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadenersatzanspruch zu befriedigen. Vielmehr ist der Arbeitgeber insoweit auf die gesetzlichen Möglichkeiten verwiesen; dabei sind Pfändungsschutz, mitwirkendes Verschulden und beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 10. Februar 1968 - 3 AZR 4/67 - AP Nr. 2 zu § 119 BGB).

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung reicht nicht aus, den Widerruf einer Versorgungszusage zu rechtfertigen. Der Widerruf ist weder ein Mittel, pflichtwidriges Verhalten zu sanktionieren noch den pflichtwidrig handelnden Arbeitnehmer zu disziplinieren. Wer sich eine Versorgungsanwartschaft auf ehrliche Weise erdient hat, kann seine Anwartschaft nicht allein durch die Verletzung vertraglicher Pflichten verlieren. Das würde dem Zweck des § 1 Abs. 1 BetrAVG widersprechen, der die unverfallbare Anwartschaft in den dort beschriebenen Grenzen gewährleistet (BGH Urteil vom 22. Juni 1981 - II ZR 146/80 - AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu 3 der Gründe).

Von einem arglistigen Begehren des Versorgungsgläubigers wird insbesondere dann die Rede sein können, wenn sich seine Betriebstreue rückblickend als wertlos erweist, sei es, dass er die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erschlichen oder dem Arbeitgeber einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat.

3. Diese Rechtsprechung wird kritisiert, weil sie - wenn auch in engen Grenzen - dazu führt, dass durch Leistung erdientes Arbeitsentgelt nachträglich wieder entzogen werden kann (Steinmeyer im Erfurter Komm. 4. Aufl. 2004 RdNr. 30 ff Vorbem. BetrAVG, m.w.N.). Auch die Rechtsprechung des BGH erscheint noch restriktiver (BGH, Urteil vom 25. November 1996 - II ZR 118/95 - AP NR. 12 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).

Ob dieser Kritik zu folgen ist oder ob tatsächlich die Rechtsprechung des BGH als enger zu verstehen ist, kann offen bleiben, denn bereits nach der Grundsätzen des BAG ist der Widerruf der unverfallbaren Versorgungszusage unwirksam:

4. Es sind die für die Entscheidung des Streitfalls in Betracht kommenden Umstände gegeneinander abzuwägen: Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger gegen seine Arbeitgeberin schwerwiegende Verfehlungen begangen hat. Der Kläger hat nach den Urteilen des Arbeits- und Amtsgerichts Limburg nachgewiesenermaßen ca. zwei Jahre - von 1990 bis 1991 - lang seine Stellung missbraucht, Veruntreuungen und andere Straftaten zu begehen und der Beklagten bzw. ihrer Tochter einen nachgewiesenen Schaden von über 285.000,-- DM zuzufügen. Es lässt sich auch nicht sagen, dass der Kläger nach Aufdeckung der ersten Unregelmäßigkeiten etwa reinen Tisch gemacht hätte und zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen habe, im Gegenteil hat der Kläger auch nach Aufdeckung die Beklagte noch getäuscht und erst vor dem Schöffengericht zu den Taten gestanden. Andererseits hat der Kläger in eine Schadenswiedergutmachung eingewilligt, was auch dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, wenn er seine Verpflichtungen etwa aus dem Vergleich vom 1.10.1999 noch nicht erfüllt haben sollte. Insbesondere aber ist zu berücksichtigen, dass sich die Verfehlungen des Klägers auf die beiden letzten Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beziehen und demgegenüber eine beeindruckende Betriebszugehörigkeit seit dem Jahre 1959 bestand. Die Kammer gelangt damit zur Auffassung, die zwei Jahre Treulosigkeit des Klägers lassen nicht die gesamte Dauer seiner Betriebszugehörigkeit rückblickend als wertlos erscheinen. Angesichts der relativen Kürze der Treulosigkeit kommt deshalb auch ein Teilwiderruf nicht in Frage (BAG Urteil vom 8.Februar 1983 - 3 AZR 463/80 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).

Somit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Gesamtwürdigung das Begehren des Klägers nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Höhe des Schadens, den der Kläger seiner Arbeitgeberin zugefügt hat, erheblich ist. Wenn auch die Schadenshöhe allein für sich genommen noch keinen Widerrufsgrund darstellt (BAG Urteil vom 11. Mai 1982 - 3 AZR 1239/79 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Treuebruch), so gewinnt die Schadenshöhe doch dann Bedeutung, wenn der Schaden nicht wiedergutzumachen ist oder die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitgebers gefährdet wird (BGH Urteil vom 22. Juni 1981 - II ZR 146/80 - AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; BAG Urteil vom 8.Mai 1990 = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Treuebruch). Beide Fälle liegen hier nicht vor. Der Schaden, den die Beklagte erlitten hat, ist behebbar und Gegenstand einer vergleichsweisen Regelung der Parteien und ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage hat er nicht berührt.

5. Der Versorgungsanspruch des Klägers beruht auf den nicht im Streit befindlichen Regelungen der Pensionskasse für die leitenden Angestellten. Danach hat der Kläger Anspruch auf die Betriebsrente mit Beginn der gesetzlichen Altersversorgung, hier am 1.12.2001. Auch die Höhe seines Anspruchs ist nicht im Streit, wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2004 ergeben haben. Der Tenor zu Ziffer 1 umfasst den Zahlungsanspruch der ersten acht Monate seit dem 1.12.2001 bis zur Klageerhebung.

III. Auf die Berufung des Klägers war deshalb das erstinstanzliche Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben mit der Kostenfolge aus § 92 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Kammer folgt insbesondere den vom BAG selbst als ständige Rechtsprechung beschriebenen Rechtsgrundsätzen.



Ende der Entscheidung

Zurück