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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 41/05
Rechtsgebiete: SGB III, KSchG, ArbGG, BetrVG, TzBfG


Vorschriften:

SGB III § 175 a.F.
SGB III § 216 a
SGB III § 216 b
SGB III §§ 177 ff.
KSchG § 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 a
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 15 Abs. 2
TzBfG § 21
Die Vermeidung einer Insolvenz rechtfertigt es, bei Überführung von Arbeitnehmern in eine Beschäftigungsgesellschaft gemäß § 175 SGB III a.F., §§ 216 a, 216 b SGB III in einem dreiseitigen Vertrag schlechtere Vertragsbedingungen zu vereinbaren. Dazu gehört auch eine auflösende Bedingung des Vertrags zur Beschäftigungsgesllschaft für den Fall, dass der ehemalige Arbeitgeber seine Aufstockungszahlungen zum Strukturkurzarbeitergeld einstellt. Ob das Vertragsverhältnis zur Beschäftigungsgesellschaft ein Arbeitsverhältnis ist, bleibt unentschieden.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Februar 2005 - 2 Ca 572/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Die Beklagte ist eine als GmbH verfasste Beschäftigungsgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter das B. des DGB ist.

Die Klägerin war seit dem Jahre 1991 bei der A. GmbH in einem Arbeitsverhältnis als Maschinenführerin beschäftigt. Sie verdiente dort ca. 2.800,- EUR brutto monatlich. Nachdem die Fa. A. GmbH im Jahre 2002 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, wurden am 22. Oktober 2002 ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen. Damit wurde ein Abfindungsanspruch der Klägerin gegen die A. GmbH in Höhe von EUR 8.000,- begründet, der noch nicht erfüllt ist. Außerdem war vorgesehen, eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit gemäß § 175 SGB III (a.F.) zu bilden.

Zwischen der Klägerin, der A. GmbH und der Beklagten in ihrer Funktion als betriebsorganisatorisch eigenständiger Einheit, wurde am 13. März 2003 ein "Dreiseitiger Vertrag über Aufhebung und Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses" (Blatt 3 bis 7 der Akte) geschlossen, in dem es unter anderem heißt:

I. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Beschäftigte(r)

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem/der Beschäftigten und A. GmbH endet aus betrieblichen Gründen einvernehmlich zum 30.3.2003. Mit diesem Dreiseitigen Vertrag unterzeichnet der/die Beschäftigte einen Beschäftigungsvertrag mit der I. - Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft des B. mbH. Ein Anspruch auf Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in der I. besteht nicht.

II. Beschäftigungsverhältnis

§ 1 Gegenstand und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mit der I.:

Der/die Beschäftigte gründet ein Beschäftigungsverhältnis mit der I.. Die Parteien schließen hiermit einen befristeten Vertrag für die Dauer vom 31.3.2003 bis zum 31.3.2004. Das Beschäftigungsverhältnis endet automatisch zum 31.3.2004, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Bestandteil dieses Vertrages ist die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungen, sofern sie angeboten werden.

§ 4 Entgelt

Die Beschäftigten erhalten während ihrer Beschäftigung in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit ein Strukturkurzarbeitergeld nach §§ 175, 177 ff. SGB III, sofern dies von der Arbeitsverwaltung bewilligt wird.

...

Das Strukturkurzarbeitergeld wird für die Beschäftigten auf 100% des Netto - Entgelts vor Eintritt in die Qualifizierungsgesellschaft aus Mitteln der A. GmbH aufgestockt.

§ 14 Schlussbestimmungen

Geschäftsgrundlage dieses Vertrages ist die Bejahung des Anspruchs auf Strukturkurzarbeitergeld im Sinne des § 175 SGB III durch die Arbeitsverwaltung sowie die vertragsgemäße Zahlung der vereinbarten Beträge aus den Vertrag zwischen der I. und den Firmen A. GmbH, ... Sollten die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt sein oder zukünftig werden, wird der dreiseitige Vertrag unwirksam.

Mit einem Schreiben vom 30. Oktober 2003 (Blatt 9 der Akte) kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin aus betrieblichen Gründen zum 30. November 2003. Diese Kündigung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die A. GmbH eine am 15. Oktober 2003 fällige Rate in Höhe von 75.428,09 EUR an die Beklagte nicht zahlte und damit auch die Agentur für Arbeit ab dem Monat November 2003 kein Strukturkurzarbeitergeld mehr zahlte.

Am 25. November 2003 stellte die A. GmbH einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH wurde am 1. Februar 2004 eröffnet.

Mit ihrer am 3. November 2003 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten durch die ausgesprochene Kündigung. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2004 hat die Klägerin ihre Klage erweitert wegen der ausstehenden Vergütung für Dezember 2003 und Januar 2004. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2005 hat die Klägerin ihre Klage erneut erweitert wegen der ausstehenden Vergütung für Februar und März 2004.

Die Klägerin hat vorgetragen, mit § 14 des dreiseitigen Vertrages hätten die Beklagte und die A. GmbH den Vertrag zu ihrem, der Klägerin, Nachteil geschlossen. Diese Klausel umgehe ihre Rechte und hebele den Kündigungsschutz aus. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wäre davon abhängig, dass ein Dritter, nämlich die A. GmbH, Zahlungen leiste. Die Beklagte als Arbeitgeber würde das ihr obliegende Zahlungs- und Beschäftigungsrisiko abwälzen auf eine dritte Partei, mit der sie, die Klägerin, keinen Vertrag abgeschlossen habe. Aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag stehe ihr ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.520,43 EUR netto monatlich zu.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die Kündigung vom 30. Oktober 2003 nicht beendet ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Lohn für Dezember 2003 sowie Januar 2004 in Höhe von jeweils 1.520,43 EUR netto zu zahlen, mithin also insgesamt 3.040,86 EUR;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr den Lohn für die Monate Februar und März 2004 in Höhe von je 1.520,43 EUR netto, mithin insgesamt weitere 3.040,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, zwischen den Parteien bestehe lediglich ein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis, kein Arbeitsverhältnis. Mit dem Ausbleiben der Zahlung der Remanenzkosten und der Kosten für die Personalverwaltung durch die A. GmbH sei die Geschäftsgrundlage des dreiseitigen Vertrages entfallen. Die Klägerin könne Ansprüche nur gegen die A. GmbH bzw. deren Insolvenzverwalter geltend machen. Für die Zeit vom 24. November 2003 bis zum 1. Februar 2004 habe Anspruch auf Insolvenzgeld bestanden. Sollte die Klägerin dies nicht beantragt haben, habe sie es böswillig unterlassen, möglichen Zwischenverdienst zu erzielen.

Durch das der Klägerin am 18. März 2005 zugestellte Urteil vom 4. Februar 2005, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 15. April 2005 eingelegte und mit am 17. Mai 2005 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin

Die Klägerin trägt vor, die zwischen den beteiligten Parteien getroffene Vereinbarung sei eine systemwidrige Umgehung geltenden materiellen Rechts, da sie nicht den zwingenden Charakter des Kündigungsschutzgesetzes Rechnung trage. Der von § 1 KSchG gewährte allgemeine Kündigungsschutz stelle zwingendes Recht dar, ein Ausschluss beziehungsweise eine Umgehung desselben führe zwingend zur Nichtigkeit der fraglichen Vereinbarung. Eben diese Nichtigkeit zu prüfen oder gar festzustellen habe das Arbeitsgericht Hamburg unterlassen. Es sei den Parteien eines Arbeitsvertrages aber nicht freigestellt, Gründe festzulegen, die als so genannte absolute Kündigungsgründe stets eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen sollten. Dies sei jedoch durch die Parteivereinbarung der Fall, da diese unabhängig von den rechtlichen Gegebenheiten des KSchG einen Kündigungsgrund für den Fall mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit der Firma A. GmbH vorgebe. Im Übrigen habe die Beklagte nicht dargetan, dass die Beendigung des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses ursächlich durch den Wegfall der Leistungen der Firma A. entstanden sei und sich eben dieser Umstand unmittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit ausgewirkt habe. Die Beklagte verfüge als Gesellschaft mit beschränkter Haftung über entsprechendes Kapital und müsse überdies einen entsprechenden Apparat nebst Geschäftsführung vorhalten. Die Beklagte berufe sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Anwendung dieses Rechtsinstitutes sehe jedoch nicht die einseitige Aufhebung eines Vertragsverhältnisses vor, sondern lediglich eine Vertragsanpassung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2005 - 2 Ca 572/03 -

1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die Kündigung vom 30. Oktober 2003 nicht beendet ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Lohn für Dezember 2003 sowie Januar 2004 in Höhe von jeweils 1.520,43 EUR netto zu zahlen, mithin also insgesamt 3.040,86 EUR;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr den Lohn für die Monate Februar und März 2004 in Höhe von je 1.520,43 EUR netto, mithin insgesamt weitere 3.040,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertieft ihrer Rechtsausführungen, wonach das die Parteien verbindende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis sei. Ergänzend trägt sie vor, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung der Klägerin bestanden habe. Nachdem die A. GmbH aufgrund Zahlungsunfähigkeit die Aufstockungsbeträge nicht mehr gezahlt und schließlich Insolvenzantrag gestellt habe, sei automatisch die Zahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit beendet worden. Von der Agentur für Arbeit werde Kurzarbeitergeld nur solange gezahlt, wie der vormalige Arbeitgeber seine Verpflichtungen erfülle. Sie habe also für den Monat November 2003 kein Kurzarbeitergeld mehr beantragen können und aufgrund dieser Sachlage hätten der damalige Zweigniederlassungsleiter des Berufsfortbildungswerkes in H. gemeinsam mit ihrem Geschäftsführer die Entscheidung getroffen, die Beschäftigungsgesellschaft zu schließen und allen Teilnehmern gegenüber Kündigungen auszusprechen. Mit dem Ausbleiben dieser Zahlungen sei im Übrigen die Geschäftsgrundlage des dreiseitigen Vertrages entfallen. Damit sei der Vertrag unwirksam geworden. Mit der Regelung in § 14 des dreiseitigen Vertrages hätten die Parteien darüber hinaus eine auflösende Bedingung im Sinne des § 21 Teilzeitbefristungsgesetz geschlossen. Die auflösende Bedingung sei eingetreten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird Folgendes ausgeführt:

Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, das Vertragsverhältnis der Parteien sei durch Eintritt einer wirksam abgeschlossenen Bedingung beendet worden. Dabei kann nach Auffassung der Kammer die rechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses der Parteien offen bleiben, denn auch bei Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften erweist sich die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als wirksam.

Folgende Rechtsgrundsätze liegen zugrunde: Beschäftigungsgesellschaften als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten (§ 175 SGB III a. F., seit 1. Januar 2004: §§ 216 a, 216 b. SGB III) dienen der Personalreduzierung beim bisherigen Arbeitgeber. In der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit werden Arbeitnehmer, die sonst entlassen werden müssten, zusammengefasst mit der Aufgabe, ihre Eingliederungschancen zu verbessern, sie in ein Anschlussarbeitsverhältnis zu vermitteln oder in die Selbstständigkeit zu begleiten (BAG 30. März 2004 - 1 ABR 85/03 - AP Nr. 170 zu § 112 BetrVG 1972; Bieback, Kommentar zum SGB III, Stand Juli 2003, Nr. 8 zu § 175). Explizite arbeitsrechtliche Regelungen sind mit Ausnahme der verweisenden Regelungen in § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 a BetrVG nicht vorhanden. Beim Transfer in eine externe betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit wechselt der Vertragspartner des Arbeitnehmers: an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers tritt die fremde Beschäftigungsgesellschaft (BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - SAE 2000, 35 mit Anm. Meyer; Stück, Beschäftigungsgesellschaften - Arbeitsrechtliche Kriterien zur Planung und Umsetzung, MDR 2005, 361, 362; Sieg, rechtliche Rahmenbedingungen für Beschäftigungsgesellschaften, NZA Beilage 1/2005, 9, 10; Gaul/Otto, Aktuelle Aspekte einer Zusammenarbeit mit Beschäftigungsgesellschaften, NZA 2004, 1301, 1302). Der Transfer vollzieht sich durch Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber durch einen Aufhebungsvertrag und Begründung eines neuen, regelmäßig befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit der Beschäftigungsgesellschaft. Dieses Ziel kann auch in einem dreiseitigen Vertrag bisheriger Arbeitgeber - Arbeitnehmer - Beschäftigungsgesellschaft erreicht werden, wovon in der Praxis - wie hier - am häufigsten Gebrauch gemacht wird. Eine solche Vertragskonstruktion ist zulässig selbst bei Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (vergleiche zuletzt BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - Pressemitteilung des BAG 52/05, zitiert nach juris). Ziel der Beschäftigungsgesellschaft ist es, im Auftrag anderer Unternehmen betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten zu organisieren, in denen Transferkurzarbeitergeld nach § 175 SGB III a.F. (jetzt § 216 b SGB III) durchgeführt wird. Die Verfolgung eines eigenen arbeitstechnischen Zwecks ist allenfalls Nebensache (Gaul/Otto a.a.O. S. 1302). Transferkurzarbeit ist somit dadurch gekennzeichnet, dass die hierfür gezahlten Lohnersatzleistungen nicht darauf ausgerichtet sind, bestehende Arbeitsverhältnisse zu stabilisieren und den Eintritt von Arbeitslosigkeit bei vorübergehenden Arbeitsausfällen zu vermeiden. Die Transferleistungen dienen vielmehr dazu, Massenentlassungen zu vermeiden und einen sozialverträglichen Personalabbau zu ermöglichen. Wegen dieser Form der Finanzierung ist es allerdings wichtig und rechtlich zulässig, dass der Wechsel in die Beschäftigungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit steht. Die Verträge in der Beschäftigungsgesellschaft sind regelmäßig befristetet. Soweit es sich um Arbeitsverhältnisse handelt, ist Grundlage § 14 Abs. 2 TzBfG. In der Beschäftigungsgesellschaft reduziert sich die Arbeitszeit auf null beziehungsweise ist der Arbeitgeber berechtigt, Kurzarbeit Null anzuordnen. Als auflösende Bedingung für die Vertragsbeziehung bei der Beschäftigungsgesellschaft können sowohl eine Vermittlung in eine andere Arbeit wie auch die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses in der Beschäftigungsgesellschaft führen (Meyer a.a.O. S. 42).

Übertragen auf vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies Folgendes: Der dreiseitige Vertrag vom 13. März 2003 ist wirksam. Er beendete das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur A. GmbH und begründete ein Vertragsverhältnis zur Beklagten, das in mehrfacher Hinsicht schlechtere Bedingungen aufwies: es war u.a. zum 31. März 2004 befristet, es war aufschiebend bedingt durch die Bejahung von Strukturkurzarbeitergeld durch die Arbeitsverwaltung und es war auflösend bedingt durch die Zahlung der Aufstockungsbeträge seitens des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin. Diese Verschlechterungen gelten unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis zur beklagten Beschäftigungsgesellschaft als Arbeitsverhältnis oder als sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist. Der Versuch, durch Personalreduzierung beim alten Arbeitgeber die Insolvenz abzuwenden, Massenentlassungen zu vermeiden, die in der Beschäftigungsgesellschaft zusammengefassten Arbeitnehmer zu qualifizieren und ihre Vermittlungschancen zu verbessern, rechtfertigt auch bei Anwendung arbeitsrechtlicher Regelungen die verschlechterten Vertragsbedingungen und die Einschränkungen beim Kündigungsschutz (BAG 18. August 2005 a.a.O.). Auch bei Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auf das Vertragsverhältnis der Parteien ergibt sich nichts anderes: Eine auflösende Bedingung kann gemäß § 21 TzBfG - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt - unter den gleichen Bedingungen vereinbart werden wie eine Befristung mit Sachgrund (BAG vom 4. Dezember 2002 - 7 AZR 492/01 - AP Nr. 28 zu § 620 BGB Bedingung). Allein die Abhängigkeit von Zahlungen anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger und von Haushaltsmitteln rechtfertigt zwar an sich keine Befristung (BAG vom 8. April 1992 - 7 AZR 135/91 - AP Nr. 146 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Ebenso wenig reicht daher die stets gegebene Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln dafür aus (BAG vom 21. Januar 1987, - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule). Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass der Arbeitgeber eine solche Unsicherheit, die zu seinem unternehmerischen Risiko gehört, nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf seine Arbeitnehmer abwälzen können soll. Etwas anderes gilt jedoch, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende konkrete Anhaltspunkte für eine nachvollziehbare Prognose bestehen, dass der Arbeitnehmer nur begrenzte Zeit aus der Stelle vergütet werden kann (vgl. BAG vom 24. Januar 1996 -7 AZR 496/95 - AP Nr. 179 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) bzw. für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen (vgl. BAG vom 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). So liegt es hier, denn im Gegensatz zu anderen Fällen, war die A. GmbH - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erörtert - anlässlich des Vertragsschlusses nicht bereit oder in der Lage, den Aufstockungsbetrag in einer Zahlung zur Verfügung zu stellen, sondern konnte nur eine Ratenzahlung erbringen. Die Beklagte war daher gut beraten, angesichts der damit erneut dokumentierten finanziellen Schwierigkeiten des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin eine auflösende Bedingung für den Fall der Nichtzahlung zu vereinbaren. Dies muss umso mehr unter den zuvor dargelegten Zwecken der Beschäftigungsgesellschaft gelten, die aus sozialpolitischen Gründen finanziert wird über Strukturkurzarbeitergeld und entsprechende Aufstockungsbeträge der ehemaligen Arbeitgeber. Eine Fortzahlung der Bezüge nach Einstellung der zuvor genannten Zahlungen müsste aus Mitteln der Agentur für Arbeit und anderer Arbeitgeber erfolgen, die für ganz andere Arbeitsverhältnisse geleistet werden.

Nachdem die A. GmbH ihre Zahlungen im Oktober 2003 eingestellt hatte, trat somit die rechtswirksam vereinbarte Bedingung ein und das Vertragsverhältnis der Parteien endete mit der Frist aus § 15 Abs. 2 TzBfG, auf den § 21 TzBfG verweist, ohne dass es einer Kündigung bedurfte.

Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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