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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: 5 Sa 90/00
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 5
1.

Widerspricht ein Arbeitnehmer einen Betriebsteilübergang mit der Folge, dass er in dem verbleibenden Betriebsteil weiterbeschäftigt wird, wird sein Arbeitsverhältnis von einem weiteren Betriebsübergang, der den verbleibenden Betriebsteil betrifft, auch dann erfasst, wenn die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers in dem verbleibenden Betriebsteil allein in der Abwicklung des ersten Betriebsteilüberganges bestanden.

2.

Wenn eine Arbeitgeberin die Betriebsrente durch die Konzernmuttergesellschaft abwickeln lässt und daraufhin Rentenzahlungen erbracht werden, bringt die Arbeitgeberin damit zum Ausdruck, dass die Konzernmuttergesellschaft sie in den die Betriebsrente betreffenden Fragen vertreten können soll. Zu diesen Fragen gehört auch die Mitteilung eines Betriebsübergangs, wenn dieser von Bedeutung dafür ist, gegen wen sich der Betriebsrentenanspruch richtet.

3.

Die Frist von drei Wochen für die Erklärung eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

4.

Eine entsprechende Anwendung des § 5 KSchG für den Fall der Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist scheidet aus.


Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen: 5 Sa 90/00

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Dezember 2001

erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Fünfte Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht xxxxxxx als Vorsitzender d. ehrenamtlichen Richter xxxxxxx d. ehrenamtlichen Richter xxxxxxx

für Recht:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2000 (14 Ca 562/99) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte ihm Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung schuldet.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. November 1958 bis zum 31. Dezember 1993 in verschiedenen Unternehmen tätig, die zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehören.

Der Kläger war ursprünglich bei der Beklagten selbst beschäftigt, bei der ein Unternehmensbereich Elektronik für Wissenschaft und Industrie bestand. Dieser Unternehmensbereich wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 1992 auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH ausgegliedert. Hiervon wurde der Kläger mit einem Schreiben vom 17. Dezember 1992 unterrichtet, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2000 (Bl. 84 d.A.) verwiesen wird. Die zu dem Unternehmensbereich gehörenden Einheiten Test- und Messtechnik sowie Vertrieb und Service Werkzeugmaschinen wurden von der Fa. xxxxxxxxxxx Deutschland GmbH auf weitere Unternehmen übertragen. Der Bereich Machine Monitoring Systems ging zum 1. Mai 1993 auf eine Fa. xxxx über. Ein Bereich CSS wurde zur Beklagten zurück übertragen. Weitere Betriebsteile gingen auf selbständige Tochtergesellschaften über, so zum 1. Oktober 1993 der Bereich Electronic Weighing auf die Fa. xxxxxxxxxx GmbH. Die Fa. xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx GmbH unterhielt seitdem nur noch einen Betrieb in Kassel. Über diese Maßnahmen wurde ein Interessenausgleich geschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2000 (51 ff d.A.) verwiesen wird.

Der Kläger war im Betrieb Hamburg Meiendorf als Entwicklungsingenieur im Arbeitsbereich Machine Monitoring Systems tätig, wobei es sich um einen Teilbereich des Bereiches Entwicklung handelte. Es gab in diesem Bereich drei Entwicklungsabteilungen, wobei sowohl in der Abteilung für Industrieelektronik als auch in der Abteilung für Aufnehmer je eine Gruppe für die Wägetechnik und eine Gruppe für die Maschinenüberwachung eingerichtet waren. Die Gruppen waren nach Aufgaben und Organisation getrennt und unterschieden sich in ihrer Technologie.

Der Kläger widersprach am 4. Mai 1993 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. xxxxx. Die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH bestätigte den Widerspruch mit einem Schreiben vom 6. Mai 1993, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2000 (Bl. 85 d.A.) verwiesen wird. Nach Ausgliederung eines weiteren Arbeitsbereiches (T & M) des Bereiches Entwicklung verblieb der restliche Bereich Entwicklung mit dem Arbeitsbereich E & W zunächst bei der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH und wurde zum 1. Oktober 1993 auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx übertragen. Bei der Fa. xxxxx xxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH verblieben nur nicht in Hamburg Meiendorf ansässige Vertriebsbereiche, in denen der Kläger nicht tätig war.

Bereits am 27. Mai 1993 hatte der Kläger mit der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1993 vereinbart. Die Verhandlungen hierüber waren nach dem Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang auf die Fa. xxxxx aufgenommen worden.

Der Kläger war ebenso wie ein Kollege aus dem Bereich Machine Monitoring Systems, Herr xxxxxxxxxxxxx, der dem Betriebsübergang auf die Fa. xxxx ebenfalls widersprochen hatte, bis zum Ende seiner Tätigkeit mit Abwicklungsaufgaben aus dem Bereich Machine Monitoring Systems zur Durchführung des Überganges auf die Fa. xxxxx betraut. Das diesem Bereich zuzuordnende Material (Büroausstattung, Büromaterial, Inventar einschließlich Aktenordner, Messgeräte) wurde von ihm sortiert und zur Abholung durch die Fa. xxxx bereitgestellt. Im Betrieb in Hamburg erschienen Beschäftigte der Fa. xxxx und ließen sich in die Materialien, Geschäftsvorgänge und Technik einweisen. Der Kläger erhielt aus dem Bereich Wägetechnik keine Weisungen und keine Post und war auf den Verteilern nicht aufgeführt.

Der Kläger erhielt seine Arbeitspapiere mit einem Schreiben vom 22. Dezember 1993 übersandt, das im Briefkopf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH und in der Unterschriftszeile die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx ausweist. Ebenfalls mit Datum vom 22. Dezember 1993 bestätigte die Fa. xxxxxxxxxxxxxxx GmbH unter ihrem Briefkopf gegenüber dem Arbeitsamt, dass das Arbeitsverhältnis auf ihre Veranlassung aufgelöst worden sei. Dem Kläger wurde dieses Schreiben erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt. Ein Schreiben vom 25. Januar 1994, mit dem die Lohnsteuerkarte übersandt wurde, und das dem Kläger mit Datum vom 1. August 1994 erteilte Zeugnis ist auf gleichem Geschäftspapier wie das Schreiben an das Arbeitsamt verfasst worden. Wegen der Einzelheiten des Zeugnisses wird auf die Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2000 (Bl. 44 f d.A.) verwiesen. Die dem Kläger für das Arbeitsamt erteilte Arbeitsbescheinigung wurde von der Fa. xxxxxxxxxxxx GmbH ausgestellt. Wegen der Einzelheiten der Arbeitsbescheinigung wird auf die Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 2001 (Bl. 163 f d.A.) verwiesen.

Die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH wurde mit Wirkung zum 23. Februar 1999 auf die Beklagte verschmolzen.

Seit dem 1. Januar 1995 erhält der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Berechnung ihm am 26. April 1995 mitgeteilt wurde. Die Zahlungen erfolgten bis Dezember 1998 von der Beklagten, ab Januar 1999 von der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Technologies GmbH. Für alle Gesellschaften des deutschen xxxxxx Konzerns wird die Altersversorgung zentral von der Beklagten abgewickelt. Nach Veräußerung der Gesellschaftsanteile schied die Fa. xxxxxxxxxxxxxxx GmbH aus dem Konzern aus und wurde umbenannt in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Technologies. Für diese wurde die Pensionärsbetreuung aufgrund einer Dienstleistungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 1998 weiter von der Beklagten wahrgenommen.

Nach einem persönlichen Gespräch am 6. Januar 1999 und einem Schreiben des Klägers vom 10. Februar 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 1999 mit, dass sie der Auffassung sei, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Oktober 1993 auf die Fa. xxxxxxxxxxxxx übergegangen sei, deren Rechtsnachfolgerin die Fa. xxxxxxxxxxxxxxx Technologies GmbH sei. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 12. Februar 1999 wird auf die Anlage K 6 zur Klagschrift (Bl. 18 f d.A.) verwiesen. Die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx Technologies GmbH wandte sich mit Schreiben vom 17. Februar 1999 an den Kläger und teilte mit, dass sie Schuldnerin des Versorgungsanspruches sei. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 22. Februar 1999, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 9. April 2001 verwiesen wird, an die Beklagte und bemängelte, dass ihm nie eine Mitteilung über einen Betriebsübergang auf die Fa. xxxx zugegangen sei. Er erinnerte mit Schreiben vom 22. April 1999 an die Beantwortung seines Schreibens vom 22. Februar 1999.

Im Juni 1999 begab sich der Kläger zu seinem Prozessbevollmächtigten und gab dort auf einem Mandantenfragebogen an, dass er eine Beratung und außergerichtliche Wahrnehmung wünsche. Am 14. Juli 1999 erteilte er dem Prozessbevollmächtigten den Auftrag, zu prüfen, ob seine frühere Arbeitgeberin oder die Fa. xxxxxxxxx Technologies GmbH Versorgungsschuldnerin sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23. September 1999 die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxx übergegangen sei. Das Schreiben lautet unter anderem wie folgt:

"Erstmals ihre Ausführungen mit Schreiben vom 12. Februar 1999 rechtfertigen die Vermutung, dass Sie von einem Übergang des seinerzeit noch kurzfristig bestehenden Arbeitsverhältnisses auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxx GmbH ausgehen. Diese Annahme jedoch ist - wie vorstehend dargestellt - unzutreffend. Darüber hinaus hätte mein Mandant seinerzeit einem Betriebsübergang auf die Fa. xxxxxxxxxxxx GmbH widersprochen, sofern ihm ein solcher mitgeteilt worden wäre. Auch dies hätte zum Verbleib des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. xxxxxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH geführt.

Sollte daher Ihres Erachtens ein solcher Betriebsübergang unter Einschluss des Arbeitsverhältnisses meines Mandanten vorliegen, bitte ich nunmehr um rechtsverbindliche Mitteilung. Ich weise jedoch jetzt schon darauf hin, dass mein Mandant diesem Betriebsübergang auch heute noch widersprechen wird. Eine feste Frist für einen solchen Widerspruch kennt die gesetzliche Regelung nicht. Soweit Fristen durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung entwickelt wurden, knüpfen diese sämtlich an die Bekanntgabe des Betriebsüberganges an, so dass eine mögliche Frist derzeit noch nicht verstrichen ist."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 8 zur Klagschrift (Bl. 21 ff d.A.) hingewiesen. Mit Schreiben vom 2. November 1999, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 9 zur Klagschrift (Bl. 24 f d.A.) verwiesen wird, teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie der Ansicht sei, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Oktober 1993 auf die Fa. xxxxx xxxxxxxx GmbH übergegangen sei. Als Anlage zu diesem Schreiben überreichte sie eine Mitteilung über den Betriebsübergang vom 1. Oktober 1993, von der sie behauptete, dass sie der Abrechnung für den Monat September 1993 beigefügt gewesen sei. Bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers ging das Schreiben der Beklagten vom 2. November 1999 nebst Anlage am 5. November 1999 ein. Es wurde in Kopie, jedoch ohne Anlage, am 9. November 1999 an den Kläger weitergeleitet. Mit Schreiben des Amtsgerichts Kassel vom 26. November 1999 wurden den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dort eingegangen am 6. Dezember 1999, Handelsregisterauszüge übersandt, aus denen sich ergab, dass die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH zum 23. Februar 1999 auf die Beklagte verschmolzen worden war. Am 9. Dezember 1999 beauftragte der Kläger, der die Handelsregisterauszüge von seinem Prozessbevollmächtigten frühestens am 8. Dezember 1999 erhalten hatte, seinen Prozessbevollmächtigten, alles Erforderliche zu tun, um sicherzustellen, dass seine Versorgungsansprüche weiter gegen die Beklagte bestünden, und eine hierauf gerichtete Klage zu erheben.

Das Schreiben vom 1. Oktober 1993 wurde von der Beklagten im Original unterschrieben und sodann kopiert. Die Kopien wurden mit Adressaufklebern versehen und an die Beschäftigten versandt.

Den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist von diesem keine schriftliche Vollmacht erteilt worden. In einem Telefonat am 9. Dezember 1999 erteilte der Kläger Herrn Rechtsanwalt xxxx den Auftrag, Klage zu erheben und alles erforderliche zu tun, um sicherzustellen, dass die Beklagte Schuldnerin des Versorgungsanspruchs bleibe.

In der Klagschrift vom 21. Dezember 1999, die der Beklagten am 29. Dezember 1999 zugestellt wurde, widersprach der Kläger einem möglichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxx GmbH.

Der Kläger hat vorgetragen, dass sein Arbeitsverhältnis vom Übergang auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH nicht erfasst gewesen sei, weil der Kläger ausschließlich für den Arbeitsbereich Machine Monitoring Systems zuständig gewesen sei. Die im Zeugnis erwähnten Nebenaufgaben für den Bereich Wägetechnik habe er weit vor den Betriebsübergängen vom 1. Mai und 1. Oktober 1993 in sehr geringem Umfang ausgeführt. Der Bereich Machine Monitoring Systems sei eigenständig und mit dem Bereich Wägetechnik weder personell noch organisatorisch verflochten. Herr xxxxxxxxx sei nach Erinnerung des Klägers zum 30. September 1993 freigestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte auch der Kläger freigestellt werden können, weil für ihn nicht mehr genug Arbeit vorhanden gewesen sei. Die xxxxxxxx xxxxxxx GmbH habe keinerlei materielle oder immaterielle Betriebsmittel der Entwicklungsgruppe Machine Monitoring Systems übernommen. Diese Gruppe habe einen eigenständigen Betriebsteil gebildet. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx sei aufgrund ihres vollkommen anderen arbeitstechnischen Zwecks nicht an Ressourcen für die Entwicklung von Maschinenüberwachungssystemen interessiert gewesen.

Der Kläger habe zwar von dem Betriebsübergang an die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH gehört, jedoch keinerlei Anlass zu der Annahme gehabt, dass er selbst davon betroffen sei. Die organisatorischen, strukturellen und betrieblichen Veränderungen seien für keinen Betroffenen durchschaubar gewesen.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei bei der Rechtsvorgängern der Beklagten verblieben, so dass diese nunmehr Schuldnerin der Versorgungsansprüche sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten Schuldnerin der Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geblieben ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger wie alle anderen Beschäftigten zusammen mit der Entgeltabrechnung für den Monat September 1993 eine Mitteilung erhalten habe, nach der sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf die Fa. xxxxx xxxxxxxxxx übergegangen sei. Außerdem sei dem Kläger der Interessenausgleich bekannt gewesen. Da der Arbeitsbereich des Klägers zum Bereich Entwicklung gehört habe, der insgesamt auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH übertragen worden sei, sei das Arbeitsverhältnis des Klägers ebenfalls auf dieses Unternehmen übergegangen. Sämtliche Betriebsteile in Hamburg Meiendorf seien auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxx GmbH übergegangen. Dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsüberganges habe der Kläger nicht rechtzeitig widersprochen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat der Klage durch Urteil vom 8. Juni 2000 stattgegeben und dieses damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht gemäß § 613 a BGB auf die Fa. xxxxxxxxxxx übergegangen sei. Der Kläger habe nach dem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Fa. xxxx weiter für den Bereich Machine Monitoring Systems gearbeitet und nicht für den Bereich Wägetechnik. Im Betrieb in Hamburg sei deshalb eine Restabteilung Machine Monitoring Systems verblieben, die nicht auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx übergegangen sei.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 17. August 2000 zugestellt wurde, hat diese mit Schriftsatz vom 15. September 2000, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000, beim Landesarbeitsgereicht eingegangen am selben Tage, begründet. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgericht aus Rechtsgründen für unzutreffend und trägt vor, dass der Kläger über den Betriebsübergang bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 1993 unterrichtet worden sei, das der Gehaltsabrechnung für den Monat September 1993 beigefügt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend und trägt vor, dass die Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts Kassel durch seinen Prozessbevollmächtigten Herrn xxxx umgehend angefordert worden seien. Der Prozessbevollmächtigte habe mit der Erhebung des Widerspruchs in der Klage einen Übermittlungsweg gewählt, bei dem er davon habe ausgehen können, dass der Widerspruch noch rechtzeitig bei der Beklagten eingehen werde. Jedenfalls sei ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 5 KSchG nicht zuzurechnen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 7. Mai 2001 erklärte der Kläger, dass sein Prozessbevollmächtigter das Schreiben vom 23. September 1999 in seinem Auftrag verfasst und an die Beklagte gesandt habe.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2000 (14 Ca 562/99) ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 und 2 b und c ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1200,- übersteigt. Die Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils formgerecht eingereicht und innerhalb der weiteren Frist von einem Monat nach Einlegung der Berufung begründet worden. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung sind nicht ersichtlich.

2) Die Berufung ist begründet, weil die Klage zulässig, aber unbegründet ist.

a) Die Klage ist zulässig.

Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO möglich. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 3). Vorliegend geht es darum, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus der Pensionsordnung zustehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Geltung dieser Pensionsordnung ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestehen würde. Selbst wenn dieses nicht der Fall wäre, handelte es sich doch bei der Frage der Geltung der Pensionsordnung um einen Streit über Folgen des Arbeitsverhältnisses, das zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger bestanden hat. Da Gegenstand einer Feststellungsklage auch bloße Folgen eines Rechtsverhältnisses sein können, kann durch eine solche Klage zur feststellenden Entscheidung des Gerichts gestellt werden, ob die Beklagte Schuldnerin des Betriebsrentenanspruchs des Klägers ist. Das für eine Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Klärung ist ebenfalls gegeben. Ein solches Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn dem vermeintlichen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte dieses Recht ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Urteil aufgrund seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 7). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auch wenn der Kläger laufende Rentenzahlungen von der Fa. xxxx erhält, die der Höhe nach den Zahlungen entsprechen, die auch von der Beklagten zu erbringen wären, besteht für ihn doch schon jetzt eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit durch das Bestreiten der Beklagten. Wenn dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, brauchte er sich nicht mit Leistungen einer gar nicht verpflichteten Dritten zufrieden zu geben. Er könnte vielmehr verlangen, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen ihm gegenüber auch erfüllt. Überdies kann die Frage, wer Verpflichtete aus der Rentenberechtigung des Klägers ist, jederzeit nach § 7 und § 16 des Betriebsrentengesetzes Bedeutung erlangen. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, dass er erst abwartet, bis ein Insolvenzfall eintritt oder bis die wirtschaftliche Lage der Beklagten und der Fa. xxxxx soweit auseinanderfallen, dass eine Rentenerhöhung in unterschiedlicher Höhe vorgenommen wird. In diesem späteren Zeitpunkt ist es aufgrund des Zeitablaufes noch schwieriger, die für die Rentenberechtigung maßgeblichen Umstände zu ermitteln. Da zwischen den Parteien nur die Frage umstritten ist, ob sich die Rentensprüche überhaupt gegen die Beklagte richten, ist der vom Kläger erhobene Klagantrag ausreichend, um den Streit zwischen den Parteien zu klären. Es bedurfte keiner Präzisierung der Ansprüche nach Höhe und jeweiliger Fälligkeit.

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind nicht ersichtlich.

b) Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht Verpflichtete des streitigen Betriebsrentenanspruches des Klägers. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der auf die Beklagte verschmolzenen Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH ist nämlich am 1. Oktober 1993 auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxx übergegangen. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht in beachtlicher Weise widersprochen. Es gibt deshalb keine Grundlage dafür, dass die Beklagte Schuldnerin der Betriebsrentenansprüche des Klägers ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Von der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH auf die Fa. xxxxx xxxxxxxxxx GmbH hat am 1. Oktober 1993 ein Betriebsübergang stattgefunden, von dem der Arbeitsplatz des Klägers erfasst war. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die zum Bereich Electronic Weighing gehörenden betrieblichen Einheiten zu diesem Datum auf die Übernehmerin übertragen worden sind. Das hat zur Folge, dass die Arbeitsverhältnisse, die zu diesen betrieblichen Einheiten gehörten, gemäß § 613 a BGB zur Fa. xxxxxxxxxxxxx gelangt sind. Hierzu gehört entgegen der Ansicht des Klägers auch sein Arbeitsverhältnis.

Nach dem Übergang des Bereiches Machine Monitoring Systems auf die Fa. xxxx, der wegen des Widerspruchs des Klägers sein Arbeitsverhältnis unberührt ließ, und der weiteren Betriebsteilübergänge, die Betriebsteile betrafen, denen das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zuzuordnen war, hatte die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland GmbH in Hamburg-Meiendorf nur noch einen Betrieb, der aus dem Bereich Wägetechnik bestand. Zu diesem Betrieb gehörte das Arbeitsverhältnis des Klägers. Weder gab es in diesem Betrieb einen restlichen Betriebsteil Machine Monitoring Systems noch bestand ein solcher Betriebsteil eigenständig neben einem Betriebsteil Wägetechnik. Der Widerspruch des Klägers und eines weiteren Kollegen gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Fa. xxxxx hatte nicht zur Folge, dass ein restlicher Betriebsteil Machine Monitoring Systems im Betrieb Hamburg Meiendorf bestehen blieb. Dass dort vom Kläger und zunächst auch von seinem später freigestellten Kollegen ausschließlich Arbeitsaufgaben für die Abwicklung dieses Bereiches erledigt wurden, bedeutet nicht, dass es auch einen entsprechenden Betriebsteil in dem Betrieb gab. Betriebsteile im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Bei ihnen muss es sich um sachlichen und/oder immateriellen Betriebsmittel in einer organisatorischen Untergliederung des Gesamtbetriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (BAG, Urteil vom 9. Februar 1994, 2 AZR 666/93, EzA § 613 a BGB Nr. 116). Die einzelne Maschinen oder Belegschaftsteile sind ohne organisatorische Zusammenfassung keine Betriebsteile (KR - Pfeiffer, § 613 a BGB, Rdnr. 21). Diese Voraussetzungen für eine organisatorische Untergliederung erfüllen der Kläger und sein Kollege nicht. Das Vorhandensein einer solchen organisatorischen Untergliederung setzt voraus, dass durch einen entsprechenden Organisationsakt der Unternehmerin eine Einheit unter einer gemeinsamen Leitung gebildet wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger und sein Kollege sind nicht Teil einer solchen Einheit, sondern die Beschäftigten, die nach Ausgliederung des Betriebsteils, zu dem sie gehörten, im ursprünglichen Betrieb verblieben sind. Sie sind nicht von der Fa. xxxxxxxxxxxx xxxxxx Deutschland GmbH organisatorisch zusammengefasst worden, sondern sie sind aus der organisatorischen Zusammenfassung, der sie ursprünglich angehörten, ausgeschieden, weil sie dem Wechsel der Arbeitgeberin widersprochen haben. Damit gehörten sie dem bei der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland verbleibenden Restbetrieb an, ohne ihrerseits einen Betriebsteil zu bilden. Allein dadurch, dass der Kläger und sein Kollege jedenfalls bis zum 30. September 1993 nur Tätigkeiten für die Abwicklung des Bereichs Machine Monitoring Systems ausübten, sind sie nicht zu einem Betriebsteil geworden. Maßgeblich für den Begriff des Betriebsteils ist nicht, dass eine spezielle Arbeitsaufgabe ausgeübt wird, sondern dass es sich um eine organisatorische Untergliederung des Betriebes handelt. Da es daran fehlt, ist der Kläger weder in einem neben dem Betriebsteil Wägetechnik stehenden eigenständigen Betriebsteil Machine Monitoring Systems noch in einem Betriebsteil Machine Monitoring Systems des Betriebes Wägetechnik tätig gewesen, sondern war trotz seiner andersartigen Arbeitsaufgabe in dem Betrieb Wägetechnik beschäftigt. Es ist die Konsequenz aus den mehreren Betriebsteilübergängen, dass von dem Betrieb, dem der Kläger angehörte, letztlich nur noch der ursprüngliche Betriebsteil Wägetechnik verblieb. Dieser frühere Betriebsteil wurde nun mangels anderer vorhandener Betriebsteile ein eigenständiger Betrieb. Da es andere Betriebsteile nicht gab, denen der Kläger angehören konnte, gehörte auch er zu diesem Betrieb.

Die Folge des Übergangs des Betriebes Wägetechnik auf die Fa. xxxxxxxxxxxxx war, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers trotz seiner anderen Arbeitsaufgabe ebenfalls überging. Sein Arbeitsverhältnis war nämlich diesem Betrieb zugeordnet, es gab keinen Betrieb oder Betriebsteil mehr, dem es sonst hätte zugeordnet werden können. Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 1997 (8 AZR 375/96, EzA § 613 a BGB Nr. 156) ergibt sich nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall wurde gerade nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen. Dann muss der Arbeitnehmer selbstverständlich dem übertragenen Betriebsteil angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf den Erwerber übergeht, und es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer, ohne dem übertragenen Betriebsteil anzugehören, als Beschäftigter einer nicht übertragenen Abteilung Tätigkeiten für den übertragenen Betriebsteil verrichtete. Wie bereits ausgeführt gab es aber neben oder in dem Betrieb Wägetechnik keinen Betriebsteil, dem der Kläger angehörte. Dieser war vielmehr trotz der anderen inhaltlichen Arbeitsaufgabe direkt dem Betrieb Wägetechnik zugeordnet. Folglich war sein Arbeitsverhältnis auch von dem Übergang des Betriebes Wägetechnik mit der Folge betroffen, dass es auf die Betriebsübernehmerin überging.

Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht in beachtlicher Form widersprochen. Ein Widerspruch ist erstmals in der das Verfahren einleitenden Klage erklärt worden. Dieser Widerspruch ging der Beklagten aber nicht rechtzeitig zu, so dass er nicht beachtlich war.

Zwar hat der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 23. September 1993 angekündigt, einem Betriebsübergang auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH widersprechen zu wollen. Gleichwohl ist in diesem Schreiben noch kein Widerspruch erfolgt, sondern erstmals in der Klagschrift. Dass das Schreiben vom 23. September 1999 selbst noch keine Widerspruch beinhalten sollte, zeigt sich daran, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte darin auffordert, einen etwaigen Betriebsübergang rechtsverbindlich mitzuteilen, und "schon jetzt" darauf hinweist, dass der Kläger einem solchen Betriebsübergang "wird". Das macht sprachlich deutlich, dass ein Widerspruch damit noch nicht erfolgen soll, aber für die Zukunft als sicher angekündigt wird. Eine solche Ankündigung für die Zukunft ist aber gerade noch keine gegenwärtige Ausübung des Widerspruchsrechts. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht in Bezug auf den Betriebsübergang auf die Fa. xxxxxxxxxx GmbH bereits früher einmal hätte ausgeübt haben können, sind nicht gegeben. Der in der Klagschrift enthaltene Widerspruch ging der Beklagten nicht rechtzeitig zu. Es gelten folgende Grundsätze: Ein Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf eine andere Arbeitgeberin gem. § 613 a BGB durch einen Widerspruch verhindern (BAG, Beschluss vom 22. April 1993, 2 AZR 313/92, EzA § 613 a BGB Nr. 112). Adressat des Widerspruchs ist die frühere Arbeitgeberin, die den Arbeitnehmer über den Betriebsübergang unterrichtet hat und der gegenüber der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird (KR - Pfeiffer, § 613 a BGB, Rdnr. 62). In der Regel kann der Widerspruch nur bis zu dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem der Betrieb auf die neue Inhaberin übergeht. Wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig von dem bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet wird, besteht aber auch danach noch ein Widerspruchsrecht. Dieses muss unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von drei Wochen nach ausreichender Unterrichtung ausgeübt werden (BAG, Beschluss vom 22. April 1993, 2 AZR 313/92, EzA § 613 a BGB Nr. 112).

Fristbeginn für den Widerspruch war vorliegend der 5. November 1999, spätestens aber der 6. Dezember 1999.

Dem Kläger wurde der Betriebsübergang am 5. November 1999 mitgeteilt, als das Schreiben der Beklagten vom 2. November 1999 nebst der anliegenden Mitteilung der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH seinen Prozessbevollmächtigten zuging. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers war von diesem Empfangsvollmacht für ein derartiges Schreiben erteilt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2001 hat der Kläger ausdrücklich bestätigt, dass sein Prozessbevollmächtigter das Schreiben vom 23. September 1999 in seinem Auftrag verfasst und an die Beklagte gesandt hat. In diesem mit Wissen und Wollen des Klägers erstellten Schreiben wird die Beklagte aber gerade aufgefordert, gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Betriebsübergang mitzuteilen. Damit ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für eine entsprechende Mitteilung der Beklagten im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB Empfangsvollmacht vom Kläger erteilt worden. Wenn der Kläger einem für ihn verfassten Schreiben die Beklagte auffordern lässt, dem zuständigen Anwalt des Klägers eine für das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger relevante Mitteilung zu machen, kann dieses nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht anders verstanden werden, als bevollmächtige der Kläger den Anwalt zur Empfangnahme für den Kläger. Ohne Bedeutung ist, dass es sich bei der Mitteilung des Betriebsüberganges nicht um eine Willenserklärung handelte. Die §§ 164 ff BGB sind auf geschäftsähnliche Handlungen entsprechend anwendbar (Palandt-Heinrichs, Einf. § 164, Rdnr. 3). Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (Palandt-Heinrichs, Überblick v § 104, Rdnr. 6). Eine solche geschäftsähnliche Handlung ist die Mitteilung des Betriebsübergangs, weil durch ihn beim Erklärungsgegner ein Erfolg, nämlich die Unterrichtung, eintreten soll und dadurch die Widerspruchsfrist kraft Gesetzes zu laufen beginnt. Der Kläger muss sich den Eingang der Mitteilung bei seinem Prozessbevollmächtigten deshalb so zurechnen lassen, als wäre er bei ihm selbst erfolgt. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist außerdem dadurch Vollmacht zur Vertretung des Klägers einschließlich der Empfangsvollmacht für den Erhalt von Willenserklärungen und geschäftsähnlichen Handlungen erteilt worden, dass er im Juni 1999 auf dem Mandantenfragebogen angab, dass er eine außergerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen wünsche. Dieses ist in Abgrenzung von einer Vertretung im Prozess so zu verstehen, dass der Kläger den Prozessbevollmächtigten dazu berechtigte, in seinem Namen die Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Rechte des Klägers zu verfolgen.

Durch das Schreiben der Beklagten vom 2. November 1999 nebst Anlage informierte die Beklagte den Kläger in ausreichender Weise über den Betriebsübergang auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH. Die Information geschah in ausreichender Weise dadurch, dass die Beklagte ihrem Schreiben vom 2. November 1999 ein Schreiben der Betriebsübernehmerin in Kopie beifügte, aus dem sich die erforderliche Mitteilung ergab. Die Beklagte machte sich nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang ihres Schreibens den Inhalt des Schreibens der Betriebsübernehmerin vom 1. Oktober 1993 zu eigen. Da für die Information der Beschäftigten keine Schriftform erforderlich ist, reichte die Übersendung eines solchen kopierten Schreibens aus. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine etwa erforderliche Schriftform nicht dadurch gewahrt worden wäre, dass in dem handschriftlich unterzeichneten Schreiben der Beklagten vom 2. November 1999 in eindeutiger Weise auf das Schreiben vom 1. Oktober 1993 Bezug genommen worden ist.

Dem Fristbeginn am 5. November 1999 steht nicht entgegen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch nicht wusste, dass seine ehemalige Arbeitgeberin auf die Beklagte verschmolzen wurde, sondern diese Kenntnis erst mit dem Erhalt der Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts Kassel erlangte. Die Arbeitgeberfunktionen hinsichtlich der Betriebsrente des Klägers wurden auch schon vor dieser Verschmelzung von der Beklagten wahrgenommen, mit der der Kläger die Korrespondenz über seine Rentenberechtigung führte. Insoweit war es für den Kläger offensichtlich, dass die Beklagte von seiner früheren Arbeitgeberin bevollmächtigt war, ihm gegenüber die Erklärungen abzugeben, die die für die Betriebsrente maßgeblichen Fragen betrafen. Wenn eine Arbeitgeberin die Betriebsrente durch die Konzernmuttergesellschaft abwickeln lässt und die Rentenzahlungen dann auch tatsächlich erfolgen, bringt sie damit zum Ausdruck, dass die Konzernmuttergesellschaft sie in den die Betriebsrente betreffenden Fragen vertreten können soll. Zu diesen Fragen gehörte jedenfalls nach Eintritt des Betriebsrentenfalles auch die Mitteilung des Betriebsüberganges von der früheren Arbeitgeberin auf die Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH. Da der Betriebsübergang für die Frage Bedeutung hatte, gegen wen sich der Betriebsrentenanspruch des Klägers richtete, betraf die Mitteilung des Betriebsübergangs den Bereich, für den die Beklagte von den früheren Arbeitgeberin des Klägers bevollmächtigt worden war.

Jedenfalls begann die Frist für die Erhebung des Widerspruchs aber am 6. Dezember 1999 zu laufen. Durch die Verschmelzung der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH auf die Beklagte ist Letztere nämlich die frühere Arbeitgeberin des Klägers. Spätestens am 6. Dezember 1999 erfuhr der Kläger durch Eingang der Handelsregisterauszüge bei seinem Prozessbevollmächtigten, dass die Mitteilung über den Betriebsübergang vom 2. November 1999 von seiner früheren Arbeitgeberin stammte. Er hätte deshalb bis zum 27. Dezember 1999 dem Betriebsübergang widersprechen müssen. Das Wissen seines Prozessbevollmächtigten über die Stellung der Beklagten als Arbeitgeberin ist dem Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Da der Kläger den Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und damit auch Empfangsvollmacht für die Mitteilung des Betriebsüberganges erteilt hatte, muss sich der Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen einer solchen Mitteilung das Wissen des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es handelt sich dabei um Folgen der geschäftsähnlichen Handlung, für deren Empfang dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Vollmacht erteilt worden war. Diese Vollmacht war am 6. Dezember 1999 noch nicht mit der Folge erloschen, dass die an diesem Tage erlangte Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Arbeitgeberstellung der Beklagten dem Kläger nicht mehr zurechenbar gewesen wäre. Betrifft eine Vollmacht die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte, erlischt sie durch Zweckerreichung, sobald die Rechtsgeschäfte abgeschlossen sind oder der Abschluss endgültig gescheitert ist (Palandt-Heinrichs, § 168 BGB, Rdnr. 1). Vorliegend war die Vollmacht am 6. Dezember 1999 noch nicht erledigt, weil die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Klägers in Bezug auf seine Rentenberechtigung noch nicht abgeschlossen war. Aus Sicht des Klägers war zu dieser Zeit ja gerade noch nicht geklärt, gegen wen sich sein Rentenanspruch richtet.

Die Frist von drei Wochen für die Erhebung des Widerspruchs wurde vom Kläger unabhängig davon, ob diese am 5. November oder 6. Dezember 1999 zu laufen begann, nicht eingehalten, weil die Klagschrift erst am 29. Dezember 1999 bei der Beklagten einging. § 270 Abs. 3 ZPO bewirkt nicht, dass von einem Zugang des Widerspruchs bei der Beklagten bereits bei Eingang der Klagschrift bei Gericht am 22. Dezember 1999 ausgegangen werden kann, weil diese Regelung nur für solche Fristen gilt, bei denen eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich ist (Zöller-Stephan, ZPO, § 270, Rdnr. 12). Das ist bei der Frist für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB nicht der Fall.

Die Einhaltung der Frist für den Widerspruch ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Arbeitsverhältnis schon beendet war. Die Frist für die Geltendmachung des Widerspruchs ist daraus herzuleiten, dass es sich bei dem Widerspruch um ein Gestaltungsrecht handelt, bei dem für die Betriebsveräußerin und die Betriebserwerberin ein Interesse an alsbaldiger Klärung der Rechtslage besteht (BAG, Urteil vom 22. April 1993, 2 AZR 313/92, EzA § 613 a BGB Nr. 112). Dieses Interesse ist nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen. Für die Bedienung einer Rentenberechtigung muss eine Arbeitgeberin Vorsorge treffen, insbesondere die Rentenberechtigung bei ihrer wirtschaftlichen Planung berücksichtigen. Hierfür muss sie frühestmöglich Kenntnis von dem Bestehen der Rentenberechtigung erlangen. Dieses ist ggf. auch erforderlich, um gegenüber der Betriebserwerberin Ansprüche geltend machen zu können, die sich daraus ergeben können, dass die Betriebserwerberin entgegen den Erwartungen bei Abschluss der Vereinbarung über den Betriebsübergang oder die Veräußerung des Unternehmens eine Rentenberechtigung nicht zu erfüllen braucht. Deshalb besteht jedenfalls dann, wenn der Streit um den Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach dessen Beendigung um eine Rentenberechtigung geführt wird, ebenfalls ein Interesse der Arbeitgeberin an unverzüglicher Vornahme des Widerspruchs.

Die Erhebung des Widerspruchs in der Klage ist kein Übermittlungsweg, bei dem der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen konnte, dass der Widerspruch der Beklagten noch rechtzeitig am 27. Dezember 1999 zugehen würde. Er musste berücksichtigen, dass die Klage erst der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts zugeteilt werden musste. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Hamburg geschieht dieses für an diesem Tag eingegangene Klagen erst nach 12.00 Uhr. Anschließend müssen die Klagen zur zuständigen Geschäftsstelle gebracht werden und von dort nach Erfassung und Anlage der Gerichtsakte dem oder der Vorsitzenden der Kammer zur Terminierung vorgelegt werden. Der oder die Vorsitzende hat die Klage zu lesen und einen Terminstag zu verfügen. Anschließend sind Akten wieder der Geschäftsstelle zuzuleiten, die die Ladungen zu schreiben und für den Postversand fertig zu machen hat. Sodann sind die Ladungen und die Durchschrift der Klage für die Beklagte der Poststelle des Gerichts zuzuleiten, von dieser zu kuvertieren, zu frankieren und schließlich zur Post zu geben. Am 24. Dezember 1999 hatten die Beschäftigten des Arbeitsgerichts dienstfrei. Auch wenn die Klage am 22. Dezember bereits am 22. Dezember 1999 verteilt worden ist, kann angesichts dieser erforderlichen Abläufe nicht davon ausgegangen werden, dass eine am 22. Dezember 1999 bis 12.00 Uhr eingegangene Klage noch vor den Weihnachtsfeiertagen zur Zustellung gelangt. Die Erhebung des Widerspruchs in einer am 22. Dezember 1999 eingereichten Klage ist damit kein sicherer Übermittlungsweg, wenn der Widerspruch bis zum 27. Dezember 1999 bei der Beklagten eingegangen sein muss.

Eine nachträgliche Zulassung des Widerspruchs entsprechend § 5 KSchG kommt nicht in Frage. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob Anwaltsverschulden im Rahmen des § 5 KSchG der klagenden Partei zuzurechnen ist. Es handelt sich bei § 5 KSchG ersichtlich um eine Sondervorschrift, die nicht allgemein auf Erklärungen angewandt werden kann, die in einem Arbeitsverhältnisses abzugeben sind. Insbesondere ist sie gerade auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgestellt, für die besondere Formvorschriften zu beachten sind. Im Übrigen ist die Frist des § 4 KSchG, deren Versäumung nach § 5 KSchG geheilt werden kann, eine solche, die der Arbeitnehmer vor der Erhebung einer Klage ausnutzen darf, um sich über sein Verhalten klar zu werden. Der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang ist demgegenüber unverzüglich und nur spätestens innerhalb der Dreiwochenfrist zu erheben (BAG, Beschluss vom 22. April 1993, 2 AZR 313/92, EzA § 613 a BGB Nr. 112).

3) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG hinsichtlich der Fragen hat, ob ein Betriebsübergang auch einen Arbeitnehmer erfasst, der nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages innerhalb der Frist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch Abwicklungsarbeiten für einen bereits vorher abgespaltenen Betriebsteil erledigt, ob eine Frist für den Widerspruch auch dann einzuhalten ist, wenn es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch darum geht, ob sich ein Rentenanspruch gegen die alte oder die neue Arbeitgeberin richtet, und ob bei einer Versäumung der Widerspruchsfrist eine entsprechende Anwendung des § 5 KSchG in Frage kommt. Falls Letzteres entgegen der Ansicht der Kammer möglich wäre, stellte sich die weitere grundsätzliche Frage, ob Anwaltsverschulden im Rahmen des § 5 KSchG der klagenden Partei zuzurechnen ist.

Ende der Entscheidung

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