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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 11/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 11
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist die dem Anwalt erwachsene Geschäftsgebühr in der Regel nicht festsetzbar, weil die Tätigkeiten des Anwalts außerhalb des Prozessgeschehens nicht in dem für eine Überprüfung erforderlichen Maße aus den Prozessakten ersichtlich sind.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt T. Z. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. April 2006 - 11 Ca 23/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

1.

Der Beschwerdeführer vertritt im Ausgangsverfahren die Beklagte. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 beantragte er Kostenfestsetzung gegen seine Mandantin. Neben der Verfahrens- und Terminsgebühr begehrte er die Festsetzung einer "1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG" in Höhe von 535,60 EUR abzüglich "0,65 Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG" in Höhe von 267,80 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 20,00 EUR.

Mit dem angegriffenen, dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 zugestellten Beschluss setzte das Arbeitsgericht die Kosten antragsgemäß mit Ausnahme der Geschäftsgebühr fest. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 9. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

2.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft, weil der Beschwerdewert von 200,- EUR überschritten ist. Sie ist - da frist- und formgerecht eingelegt - auch zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.

Gemäß § 11 RVG sind nur die gesetzlichen Gebühren im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die eigene Partei festzusetzen. Die gesetzlichen Gebühren müssen zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, denn nur insoweit hat das Gericht die für eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren erforderlichen Kenntnisse (Gerold RVG 17. Aufl. 2006 Nr. 47 zu § 11 RVG). Hierbei ergibt sich eine Parallelität zum sonst streng zu trennenden Kostenfestsetzungsverfahren: Was im Sinne von § 91 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits gehört, gehört auch im Sinne des § 11 RVG zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Gerold aaO. Nr. 48 zu § 11).

Deshalb eignen sich Geschäftsgebühren - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - nicht für eine Klärung im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Dieses ist nach seiner Ausgestaltung auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten. Tätigkeiten des Rechtsanwalts aber, die außerhalb des Prozessgeschehens - gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits - vorgenommen werden, sind - wie hier - aus den Prozessakten nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem Maße, dass sie eine Überprüfung ermöglichen. Noch viel weniger lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung seines Mandanten notwendig gewesen sind (BGH v. 22.12.2004 - XII ZB 94/04 - JurBüro 2005, 261). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine zügige, nach vereinfachten und klaren Grundsätzen zu treffende Entscheidung über die Entstehung und die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten ausgerichtet. Diese Erwägung spricht auch nach neuem Recht gegen eine Einbeziehung der Geschäftsgebühr in das Kostenfestsetzungsverfahren (OLG Frankfurt v. 24.01.2005 - 6 W 9/05 - GRUR 2005, 360).

Dieser ganz herrschenden Meinung (so auch Gerold aaO. Nr. 76 zu § 11; vgl. auch BGH v. 20.10.2005 - I ZB 21/05 - JurBüro 2006, 140-141 m.w.N.) schließt sich die erkennende Kammer an. Die Kammer verkennt nicht das mit dem In-Kraft-Treten des RVG erheblich gestiegene Interesse an einer vereinfachten Titulierungsmöglichkeit für die Erstattung der Geschäftsgebühr, das darin begründet liegt, dass die Geschäftsgebühr jetzt nur noch teilweise auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Das ändert aber nichts daran, dass die Geschäftsgebühr im Regelfall für eine Tätigkeit entsteht, die zunächst und primär der Prozessvermeidung dient. Daher fehlt die erforderliche Prozessbezogenheit. Eine großzügigere Einbeziehung vorprozessualer Anwaltskosten, die auch Tätigkeiten zur Prozessvermeidung erfasst, erscheint im Hinblick auf die oben angesprochene Funktion und Eignung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nicht sachgerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 ArbGG liegen nicht vor, da mit den Entscheidungen des BGH einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen.

Ende der Entscheidung

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