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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 30.06.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 18/06
Rechtsgebiete: BetrVG, GG


Vorschriften:

BetrVG § 75
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 3
1. Es wurde offengelassen, ob Staffelung der Abfindungshöhe alterdiskriminierend ist.

2. Grundsätzlich besteht Unüberprüfbarkeit des Gesamtvolumen Sozialplan. Ausdehnung bei Teilunwirksamkeit nur, wenn Korrektur nicht "ins Gewicht fällt".

3. Im vorliegenden Fall wurde Überschreiten der Grenze bejaht.Diskriminierung wegen Alters


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hamburg vom 22. Dezember 2005 - 17 Ca 313/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Höhe einer Sozialplanabfindung der Klägerin.

Die 1947 geborene Klägerin war seit dem 1. November 1980 bei der Beklagten als Kommissioniererin in der Abteilung Postversand/Lager zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 2.016,85 Euro brutto beschäftigt. Wegen des Arbeitsvertrages vom 30. Oktober 1980 nebst Ergänzung vom 15. April 1981 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 5-8 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beschäftigte regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer.

Am 28. Februar 2005 kam zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem es heißt:

"Interessenausgleich

1. Der Betriebsrat hat zur Kenntnis genommen, dass der Betrieb der <Beklagten> wegen anhaltender Verluste schnellstmöglich und vollständig bis zum 30.09.2005 geschlossen wird und die Gesellschafter die Liquidation des Unternehmens beabsichtigen. ...

2. Der Betriebsrat hat des Weiteren zur Kenntnis genommen, dass aufgrund des Stilllegungsbeschlusses des Betriebes für sämtliche dem Betrieb angehörenden Mitarbeiter die Basis für eine Weiterbeschäftigung über ihre jeweilige Kündigungsfrist hinaus spätestens mit dem 30.09.2006 entfällt, keine alternativen Einsatzmöglichkeiten ersichtlich sind und deshalb eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitsverhältnisse sämtlicher in der beigehefteten Anlage A verzeichneten Arbeitnehmer jeweils zum nächstmöglichen Termin betriebsbedingt erforderlich ist. ...

3. Der Interessenausgleich dient auch dazu, die Gesellschafter der <Beklagten> zur Begleitung einer einvernehmlichen Lösung zu gewinnen und die ansonsten nicht mögliche, ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung der Arbeitsverhältnisse sowie die nachfolgende Dotierungs-Zusage sicherzustellen.

4. Es besteht Einvernehmen, dass die <Beklagte> für einen Sozialplan einen Gesamtbetrag von EUR 609.000,00 ... zur Verfügung stellt. Die Summe dient der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die für Mitarbeiter mit dem Arbeitsplatzverlust einhergehen. Die Verteilungskriterien ergeben sich aus dem unverzüglich abzuschließenden Sozialplan. Sollte sich die für die konkrete Berechnung des Sozialplanvolumens verwendete Tabelle als unzutreffend erweisen und das unter Berücksichtigung der zutreffenden Daten zu ermittelnde Sozialplanvolumen um mehr als EUR 1.000,00 von dem oben genannten Grenzbetrag von EUR 609.000,00 abweichen, sind die Einzelbeträge gegebenenfalls entsprechend einzukürzen / anzuheben. ..."

Dem Interessenausgleich war als Anlage A eine Namensliste beigeheftet, in welcher die Klägerin aufgeführt ist (Anlage B 1 - Bl. 38 <40-42> d. A.).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 (Anlage K 2 - Bl. 9 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 2005. Gegen diese Kündigung hatte die Klägerin zunächst beim Arbeitsgericht Hamburg - 17 Ca 127/05 - Kündigungsschutzklage erhoben, ihre Klage später aber zurückgekommen.

Am 07. März 2005 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat einen Sozialplan (Anlage K 3 - Bl. 10 d.A.), in dem es heißt:

"§ 4 Abfindungen

1. Anspruchsvoraussetzungen

Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsverhältnis mit der <Beklagten> zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat und die aus der <Beklagten> aufgrund maßnahmebedingter Aufhebungsvereinbarung / Kündigung oder durch maßnahmebedingte, ordentliche Eigenkündigung ausscheiden, erhalten zur Milderung der mit dem Arbeitsplatzverlust einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile eine Abfindung... .

2. Abfindungshöhe

Die Höhe der Abfindung beträgt für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Auslaufens der für sie maßgeblichen Kündigungsfrist

- noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet haben, |0,1 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr,

- das 35., aber noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben, |0,2 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

- das 41., aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, |0,3 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr,

- das 46., aber noch nicht das 48. Lebensjahr vollendet haben, |0,35 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr,

- das 48., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben, |0,4 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr,

- das 58., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, |0,2 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, aber maximal EUR 5.000,00 pro Person,

- das 60., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, |0,1 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, aber maximal EUR 2.500,00 pro Person.

Die Abfindung beträgt jedoch mindestens EUR 200,00 und in keinem Fall mehr als EUR 22.500,00 pro Person.

Als Berechnungsgrundlage gilt das Bruttomonatsgehalt, Basis Dezember 2004. Nicht mitgerechnet werden dabei Sonderzahlungen.

...

Die Betriebszugehörigkeit bemisst sich ab dem Eintritt in die <Beklagte> bis zu dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ablauf der Frist der maßnahmebedingten Kündigung) und wird dezimal berechnet. Auch das Lebensalter des jeweiligen Mitarbeiters / der jeweiligen Mitarbeiterin bezieht sich auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Sowohl das Lebensalter als auch die Betriebszugehörigkeit sind in Monaten zu ermitteln und durch 12 zu teilen.

...

4. Fälligkeit /Auszahlung

Der Anspruch auf Auszahlung der Abfindung entsteht zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung und ist vererbbar. ... Gegenüber Mitarbeiter/innen, die Klage gegen die maßnahmebedingte Kündigung erheben, ist ein etwaiger Abfindungsanspruch gestundet, bis die Klage zurückgenommen ... ist.

§ 5 Härtefonds

Wenn und soweit mit den aufgrund des vorstehenden § 4 gegenüber Mitarbeiter/innen geschuldeten Abfindungen das im Interessenausgleich vereinbarte Sozialplan-Volumen von EUR 609.000,00 nicht vollständig ausgeschöpft werden sollte, fließt der verbleibende Betrag in einen Härtefonds. ... Sollten die gemäß § 4 zu berechnenden Abfindungen das vereinbarte Gesamtvolumen von EUR 609.000,00 um mehr als EUR 1.000,00 übersteigen, wären die Einzelbeträge entsprechend Ziffer 4 des Interessenausgleichs einzukürzen. ...

..."

Die Beklagte zahlte an die Klägerin als Sozialplanabfindung einen Betrag von 5.000 Euro brutto gleich netto.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe der höchstmögliche Abfindungsbetrag von 22.500,00 Euro zu, auf den sie sich die gezahlten 5.000,00 Euro anrechnen lässt. Dabei sei in Fortschreibung des Sozialplans auszugehen von einer nächsten Staffel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, was zu einem rechnerischen Abfindungsbetrag von (0,5 x 2.016,85 Euro x 24,92 =) 25.129,95 Euro brutto führe, der allerdings auf den Höchstbetrag von 22.500,00 Euro brutto begrenzt sei (§ 4 Ziffer 2 Abs. 2 Sozialplan), was sie akzeptiere.

Ihr Anspruch ergebe sich aus § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG i. V. m. Art. 3 GG in richtlinienkonformer Auslegung auf der Basis der einschlägigen EU-Richtlinie Nr. 2000/78/EG vom 27. November 2000. Der Sozialplan diskriminiere sie in doppelter Hinsicht wegen ihres Alters, nämlich durch den geringen Faktor von 0,2 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr und darüber hinaus durch die zusätzliche Deckelung.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Sozialplanabfindung in Höhe von 22.500,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 5.000,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die im Sozialplan getroffene Differenzierung zulässig. Der Grund für die Differenzierung liege nicht im Alter an sich, sondern in dem Umstand, dass wirtschaftliche Nachteile aus dem Arbeitsplatzverlust durch Leistungen der Altersversorgung gemildert werden. Auch eine Stichtagsregelung sei zulässig und sachgerecht. Die verlangte Sozialplanabfindung auf der Grundlage von 0,5 Bruttomonatsgehältern wäre willkürlich.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22. Dezember 2005 - 17 Ca 313/05 - die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 80 - 83 d.A. verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 20. Februar 2006 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 1. März 2006 bei Gericht eingegangenen und am 10. März 2006 begründeten Berufung.

Die Klägerin legt im Berufungsverfahren der von ihr geforderten Sozialplanabfindung nunmehr nur noch den Faktor von 0,4 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zugrunde. Hieraus errechnet sie einen Sozialplananspruch von Euro 20.103,96, wobei sie sich gezahlte Euro 5.000,00 anrechnen lässt.

Die Klägerin argumentiert, da nach dem geltenden Sozialplan der Klägerin aufgrund ihres Alters ausdrücklich eine niedriger zu berechnende Abfindungssumme zustehen soll, handele es sich vorliegend um eine unmittelbare Diskriminierung gemäß Art. 2 Abs. 2 a der Richtlinie Nr. 2000/78/EG. Gegen eine unmittelbare Diskriminierung gewähre die Richtlinie in Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Schutz, wobei Rechtfertigungsmöglichkeiten für bestimmte Fälle der Diskriminierung vorgesehen seien. Keiner der Rechtfertigungstatbestände greife jedoch im vorliegenden Fall ein; weder Art. 2 Abs. 5, Art. 4 noch Art. 6 der Richtlinie seien einschlägig.

Im Fall der Klägerin zeige die nähere Betrachtung ihres individuellen Rentenanspruchs, dass die konkrete Ausgestaltung des Sozialplans der Klägerin nur einen unzureichenden Schutz biete und sie über Gebühr benachteilige. Die Rente der Kläger werde aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gemäß den Grundlagen zur Rentenberechnung um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt. Dies ergebe einen Rentenabschlag für 47 Monate, so dass sich die Rente um insgesamt 14,1 % mindere. Darüber hinaus könne die Klägerin für den Zeitraum des vorzeitigen Rentenbezuges ab 1. Juni 2008 keine Rentenanwartschaftszeiten mehr erwerben. Die Einschnitte seien so gravierend, dass die Klägerin auf die Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit angewiesen sei, zumindest bis zur Möglichkeit des Bezuges der Rentenleistung in voller Höhe.

Im Übrigen entstehe durch die Deckelung auf Euro 5.000,00 eine zweifach diskriminierende Wirkung zu Lasten der Klägerin.

Die damit gegebene Teilunwirksamkeit des Sozialplans führe dazu, dass auch der Klägerin ein Anspruch von 0,4 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zustehe. Die Neubildung der Gruppe der Personen, die das 48., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, stelle eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung des Sozialplans dar.

Auf jeden Fall sei die absolute Kappungsgrenze der Abfindungen für 58- und 59-jährige Arbeitnehmer mit Euro 5.000,00 sowie für 60- bis 64-jährige Arbeitnehmer mit Euro 2.500,00 rechtswidrig. Auch mit Wegfall dieser Kappungsgrenze behalte der Sozialplan einen sinnvollen und in sich geschlossenen Inhalt.

Die finanzielle Gesamtausstattung des Sozialplans stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Zum einen hätten die Betriebsparteien, so auch der Arbeitgeber, das Risiko zu tragen, dass Klauseln des Sozialplans, die die Abfindungsansprüche von Beschäftigten einschränken, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für rechtswidrig erklärt werden. Die Rechtswidrigkeit dieser Klauseln führe zum anderen dazu, dass die Begünstigten ihre Ansprüche ohne Anwendung der rechtswidrigen Klausel geltend machen können. Dies gebiete die richtlinienkonforme Auslegung.

Das Bundesarbeitsgericht habe nicht ausgeführt, ab welchem Prozentsatz die Erhöhung des Sozialplanvolumens nicht mehr hinnehmbar ist. Insbesondere im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung des § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG sei hier ein weiter Maßstab anzulegen.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts, Az.: 17 Ca 313/05, vom 22. Dezember 2005, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Sozialplanabfindung in Höhe von 15.103,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Klagforderung folge schon deswegen nicht aus der EU-Richtlinie, weil diese keine unmittelbaren Ansprüche zwischen Privaten gewähre, sondern insoweit zunächst der Transformation ins nationale Recht bedürfe.

Eine richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts - insbesondere von § 75 BetrVG - komme nicht in Betracht. Es handele sich bei der EU-Richtlinie Nr. 2000/78/EG um eine Rahmenrichtlinie. Dementsprechend sei sie nicht derart konkret ausgestaltet, als dass ihr bereits im Wege der Auslegung einfachen nationalen Rechts präzise Festlegungen entnommen werden könnten.

Die angegriffene degressive Berechnung bzw. Deckelung der Sozialplanabfindungen für die Altersstufe der Klägerin beruhe nicht abstrakt auf dem Kriterium "Alter". Eine Ungleichbehandlung erfolge daher nicht wegen des Alters, sondern deshalb, weil Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, als rentennahe Jahrgänge in Verbindung mit dem zunächst einsetzenden Anspruch auf Arbeitslosengeld/-hilfe faktisch über eine längerfristige wirtschaftliche Absicherung als jüngere Arbeitnehmer verfügten. Damit gehe einher eine stärkere Begrenzung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile, die Gegenstand von Sozialplanregelungen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG dürften die Betriebsparteien bei Vereinbarung eines Sozialplans insbesondere dann, wenn - wie hier - nur knappe Mittel zur Verteilung zur Verfügung stehen, bereits oder alsbald bestehende Rentenansprüche und die damit einhergehende Sicherung der Lebensgrundlagen älterer Arbeitnehmer anspruchsmindernd berücksichtigen.

Die Beklagte sei ohne freiwillige Unterstützung ihrer Gesellschafterin nicht mehr in der Lage, substantielle Mittel für einen Sozialplan aufzubringen und hätte im Falle des Scheiterns der Interessenausgleichsverhandlungen kurzfristig Insolvenz anmelden müssen. Den Betriebsparteien habe damit nur ein begrenztes Sozialplanvolumen zur Verfügung gestanden.

Selbst vom argumentativen Ansatz der Klägerin her wäre im Übrigen allenfalls ein neuer Sozialplan zu verhandeln, die Verteilung insgesamt neu zu prüfen. Es stehe nicht im Ermessen des Arbeitsgerichts, hier selbst gestaltend tätig zu werden.

Die von der Klägerin geforderte Neuberechnung der Sozialplanabfindungen würde auch zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens führen. Aus der Nachberechnung gemäß der Anlage BB 1 ergebe sich bereits eine Mehrbelastung von Euro 165.295,36.

Nichts anderes gelte bei einem bloßen Wegfall der festgelegten Höchstbetragsregelungen, denen ältere Arbeitnehmer unterliegen. Eine Erhöhung des Sozialplanvolumens von Euro 609.000,00 um Euro 42.134,84 auf insgesamt Euro 651.134,84, mithin um mindestens 6,91 %, falle für die Beklagte - und allein darauf komme es an - spürbar ins Gewicht. Die Betriebsparteien hätten nicht ohne Grund schon im Interessenausgleich und im Sozialplan unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für sie schon eine Erhöhung des Sozialplanvolumens um Euro 1.000,00 "ins Gewicht falle" und daher in diesem Fall die errechneten Einzelbeträge zu kürzen seien.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 9. März 2006, die Berufungserwiderung vom 13. April 2006, den Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juni 2006 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juni 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG) und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO), auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2005 - 17 Ca 313/03 - ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend und mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin nach Auszahlung der Abfindung gemäß § 4 Ziffer 2 des Sozialplans vom 7. März 2005 ein Anspruch auf eine restliche Sozialplanabfindung nicht zusteht.

Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann zunächst verwiesen werden.

Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist Folgendes zu ergänzen:

Auch die Berufungskammer folgt dem rechtlichen Ansatz des Arbeitsgerichts, wonach letztlich dahinstehen kann, ob die degressive Abfindungsberechnung im Fall der Altersgruppe der Klägerin bzw. jedenfalls die zusätzliche Deckelung auf einen Abfindungsbetrag von maximal Euro 5.000,00 pro Person eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

Dogmatischer Anknüpfungspunkt für eine Unwirksamkeit der Abfindungsabsenkung und damit eine Teilunwirksamkeit des Sozialplans kann grundsätzlich § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG i. V. m. Art. 3 GG in richtlinienkonformer Auslegung auf der Basis der EU-Richtlinie Nr. 2000/78/EG vom 27. November 2000 sein. Auch wenn man dies nicht, basierend auf den Auslegungsregeln gemäß der Entscheidung des EuGH in Sachen Pfeiffer vom 5. Oktober 2004 (C - 397/01, NZA 2004, 1145) bejaht, so bleibt denkbarer Ansatzpunkt jedenfalls die Anerkennung eines Gemeinschaftsgrundrechts der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Die Anerkennung eines solchen Gemeinschaftsgrundrechts wird teilweise aus der Entscheidung des EuGH in Sachen Mangold vom 22. November 2005 (C - 144/04, NZA 2005, 1345) hergeleitet (vgl. Preis, NZA 2006, 401; Bauer/Arnold, NJW 2006, 6). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 27. Juni 2006 (3 AZR 352/05) vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in Sachen Mangold dem EuGH u. a. die Fragen vorgelegt, ob das Primärrecht der EG ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedsstaaten auch dann zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist bzw. die Frage, ob ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug jedenfalls hergestellt wird durch Art. 13 EG oder durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates.

Geht man davon aus, dass eine degressive Abfindungsregelung für rentennahe Jahrgänge, bei denen jedoch eine vollständige Absicherung nicht gegeben ist, eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt (vgl. jedoch die Regelung in § 10 Ziffer 8 des noch nicht in Kraft getretenen allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes), stellt sich die Frage, ob die Teilunwirksamkeit des Sozialplans zu dessen Gesamtnichtigkeit führt. Wie das Arbeitsgericht bereits richtig ausgeführt hat, ist dies nur dann der Fall, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt. Dies folgt aus dem Normencharakter von Betriebsvereinbarungen, der es eben so wie bei Gesetzen und Tarifverträgen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese insoweit aufrecht zu erhalten, als sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre ordnende Funktion noch erfüllen kann (BAG vom 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 -, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972).

Dem Arbeitsgericht ist weiterhin darin Recht zu geben, dass jedenfalls der alleinige Wegfall der absoluten Kappungsgrenzen für die Abfindungen noch nicht dazu führt, dass der Sozialplan keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt. An die Stelle der Höchstbeträge würden die vorgegebenen Staffelungsbeträge der Abfindungen treten.

Ob mit einer Veränderung in der degressiven Staffelung an sich, auch bei der von der Klägerin im Berufungsverfahren neu gewählten Konstruktion, dem Arbeitsgericht eine zu weit gehende kreative Funktion zukommen würde, kann ebenfalls letztlich dahinstehen.

Letztlich muss der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Abfindung daran scheitern, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, die Angemessenheit der finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans grundsätzlich mit Hilfe der Inhaltskontrolle im Individualprozess nicht in Frage gestellt werden kann (BAG vom 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 -, AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 12. November 2002 - 1 ABR 58/02 -, AP Nr. 159 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 -, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972).

Der genannte Grundsatz schließt zwar die Korrektur einer einzelnen Bestimmung des Sozialplans, die Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Recht und Billigkeit benachteiligt, nicht aus. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die mit einer derartigen Korrektur mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, so lange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht "ins Gewicht fällt" (BAG vom 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 -, AP Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 12. November 2002, a.a.O.; BAG vom 21. Oktober 2003, a.a.O.). In der Entscheidung vom 21. Oktober 2003 hat das BAG dabei klargestellt, dass letztlich entscheidend nicht die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ist, sondern allein das Verhältnis der finanziellen Mehrbelastung zum Gesamtvolumen. Für die Frage, ob die Mehrbelastung ins Gewicht fällt oder ob sie für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, kommt es nicht darauf an, auf wie viele Arbeitnehmer die Mehrbelastung entfällt.

Das BAG hat im Übrigen in der zuletzt zitierten Entscheidung festgestellt, dass bei der Beurteilung der Mehrbelastung auch die Erhöhung der Abfindungen der anderen unter die angegriffene Regelung des Sozialplans fallenden Beschäftigten zu berücksichtigen ist. Dabei hat das BAG eine Erhöhung von etwa 1,7 % noch als hinnehmbar bezeichnet.

Unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass bei der von der Klägerin geforderten Korrektur die Mehrbelastung der Beklagten im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans "ins Gewicht fallen" würde.

Die Beklagte hat mit der Anlage BB 1 eine Aufstellung für die Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, vorgelegt und dabei die sich bei einem erhöhten Faktor von 0,4 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ergebende Abfindung berechnet. Hierbei ist der von der Klägerin akzeptierte generelle Maximalbetrag von Euro 22.500,00 berücksichtigt. Aus dieser Aufstellung folgt eine Mehrbelastung von Euro 165.295,36 bei den von der Klägerin verlangten Korrekturen, bezogen auf alle betroffenen Arbeitnehmer, wie vom BAG zugrunde gelegt. Im Verhältnis zu dem unter Ziffer 4 des Interessenausgleichs vom 28. Februar 2005 festgelegten Gesamtvolumen für den Sozialplan in Höhe von Euro 609.000,00 würde dies eine Erhöhung um 27,14 % bedeuten. Diese Mehrbelastung der Beklagten von mehr als einem Viertel wäre unzweifelhaft so schwerwiegend, dass eine Korrektur durch die Inhaltskontrolle des Sozialplans ausscheidet.

Gleiches gilt im Ergebnis bei einem reinen Wegfall der Kappungsgrenzen von 5.000,00 Euro bzw. 2.500,00 Euro, ohne Veränderung des Abfindungsfaktors.

Das Arbeitsgericht hat hierzu bereits eine Berechnung aufgestellt, wonach sich bei Berücksichtigung aller betroffenen Arbeitnehmer eine Erhöhung des Sozialplanvolumens um 42.134,48 Euro ergibt. Dieser Berechnung ist die Klägerin in der Berufung auch nicht entgegengetreten. In Relation zum vorgesehenen Gesamtvolumen des Sozialplans von 609.000,00 gemäß Ziffer 4 des Interessenausgleichs ergibt sich eine Erhöhung um 6,91 %. Diese Größenordnung fällt jedenfalls im vorliegenden Fall "ins Gewicht", da die Betriebsparteien im Interessenausgleich vom 28. Februar 2005 selbst Maßstäbe für die Relevanz von Korrekturen gesetzt haben. Sie haben nämlich in Ziffer 4 des Interessenausgleichs geregelt:

"Sollte sich die für die konkrete Berechnung des Sozialplanvolumens verwendete Tabelle als unzutreffend erweisen und das unter Berücksichtigung der zutreffenden Daten zu ermittelnde Sozialplanvolumen um mehr als Euro 1.000,00 von dem oben genannten Grenzbetrag von Euro 609.000,00 abweichen, sind die Einzelbeträge gegebenenfalls entsprechend einzukürzen/anzuheben."

Es ist damit zum Ausdruck gebracht, dass aus der Sicht beider Betriebsparteien auch nur geringfügige Überschreitungen des Gesamtvolumens das Konzept in Frage stellen. Ob schon bei einem Betrag von Euro 1.000,00 die Insolvenzgrenze für die Beklagte überschritten gewesen wäre, was die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr bestreitet, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls ist die Relevanz eines derart geringen Betrages aus dem Interessenausgleich herleitbar.

Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine Veranlassung, insbesondere kommt der Rechtssache nach dem rechtlichen Ansatz der Berufungskammer keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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