Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 27/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 78 S. 2
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem Betriebsratsmitglied, das keine Kundendiensteinsätze wahrnimmt, für die Fahrten vom Wohnort zum Ort seiner Betriebsratstätigkeit einen PKW als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Eine Benachteiligung i.S. des § 78 S. 2 BetrVG liegt nicht vor, auch wenn den Kundendiensttechnikern vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug gestellt wird, mit dem diese auch die erste Fahrt zur ersten Arbeitsstelle des betreffenden Arbeitstages und die Fahrt von der letzten Arbeitsstelle des Tages zurück zur Wohnung zurücklegen dürfen, da es sich insoweit um dienstlich veranlasste Fahrten handelt, die im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4.Oktober 2006 - 26 Ca 92/06 -, verbunden mit dem Berichtigungsbeschluss vom 29. März 2007, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch weiterhin einen Pkw als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, mit dem dieser auch die Fahrt von zu Hause zum Ort der Leistungen von Betriebsratsarbeit und von dort zurück nach Hause zurücklegen darf.

Der Kläger ist seit dem 13. August 1979 als Kundendiensttechniker bei der Beklagten beschäftigt. Sein Einsatzgebiet als Kundendiensttechniker ist L./N., da der Kläger in T. wohnt und die Beklagte allen Kundendiensttechnikern wohnortnahe Kunden zugeordnet hat. Ausnahmen von dieser Zuordnung kommen nur in Notfällen oder Vertretungsfällen vor.

Der Kläger erhielt, ebenso wie die anderen Kundendiensttechniker der Beklagten, ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Diese Dienstfahrzeuge sind mit Werkzeug für die Kundentermine bestückt und werden laufend von einem Logistikunternehmen mit den erforderlichen Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien ausgestattet. Bei der Beklagten besteht seit langem die Übung, dass die Kundendiensttechniker auch die erste und letzte Fahrt an einem Arbeitstag, also den Weg von der Wohnung zum ersten Einsatz- bzw. Arbeitsort und am Ende des Arbeitstages vom letzten Einsatz- bzw. Arbeitsort zurück nach Hause mit dem Dienstfahrzeug zurücklegen.

§ 13 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. August 1979 (Anl. K 1, Bl. 6 bis 8 d. A.) bestimmt, dass der dem Kläger zur Verfügung gestellte Kundendienstwagen generell nicht privat genutzt werden darf. In § 1 des Formularvertrags über die Benutzung des Firmenfahrzeugs vom 2. August 1979 (Anl. K 2, Bl. 9 und 10 d. A.) heißt es u. a:

"Der Dienstwagen darf ausschließlich vom Mitarbeiter gefahren werden. Privatfahrten sind untersagt. Im Falle der Erkrankung oder sonstiger Behinderung des Mitarbeiters kann die Firma das Fahrzeug anderweitig einsetzen."

In § 7 des Arbeitsvertrages heißt es u. a. weiter:

"Die Firma kann das Fahrzeug jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Mitarbeiter herausverlangen. ...Da die Benutzbarkeit des Fahrzeuges kein Bestandteil des Arbeitsentgelts ist, hat der Mitarbeiter keinen Ausgleichs- oder Ersatzanspruch, wenn die Firma das Fahrzeug aus irgendeinem Grund herausverlangt."

Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 (Anl. K 5, Bl. 25 d. A.) sagte die Beklagte dem Kläger zu, dass dieser an nur mit Betriebsratstätigkeiten ausgefüllten Tagen für die An- und Abfahrt zum Ort der Betriebsratstätigkeit jeweils eine halbe Stunde anrechnen darf.

Seit dem Jahr 2005 ist der Kläger fast ausschließlich als Betriebsratsmitglied am Sitz der Verwaltung der Beklagten in HW oder im Vertriebszentrum der Beklagten in HS mit Betriebsratstätigkeiten beschäftigt. Im Jahre 2005 absolvierte der Kläger ca. 10 Kundentermine.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 (Anl. K 6, Bl. 27 d. A.) verlangte die Beklagte das Dienstfahrzeug des Klägers mit Wirkung vom 1. März 2006 heraus, da der Kläger das ihm überlassene Fahrzeug im Jahre 2005 lediglich an 10 Arbeitstagen für Kundendienstzwecke benötigt und in dem Zeitraum vom 7. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nicht mehr für Kundendienstzwecke genutzt habe.

Der Kläger hat in den Jahren 2006 und 2007 keine produktive Kundenarbeit geleistet. Derzeit befindet sich ein vollwertig mit Werkzeug ausgestattetes Dienstfahrzeug am Wohnort des Klägers, das dieser nutzen darf, sofern er es für einen Kundendiensteinsatz benötigt, jedoch nicht für die Fahrten von seinem Wohnort zum Ort der Leistung von Betriebsratstätigkeiten.

Mit der am 28. Februar 2006 erhobenen Klage hat der Kläger die Überlassung eines Dienstfahrzeuges auch für die Fahrten von zu Hause zum Ort der Betriebsratstätigkeit begehrt.

Der Kläger hat gemeint, die Entziehung des Dienstfahrzeuges sei unzulässig, da dieses eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG und des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstelle. Die Entziehung des Dienstwagens beruhe unmittelbar auf der umfänglichen Betriebsratstätigkeit des Klägers und verstoße somit gegen das Benachteiligungsverbot. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung könne nicht darin gesehen werden, dass der Kläger das Fahrzeug kaum noch zu seinem ursprünglichen Hauptzweck, der Erbringung von Kundendiensttätigkeit nutze, da es sich bei dem Wegfall der Einsätze gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG um eine unmittelbare Folge der Betriebsratstätigkeit handele. Zudem benützten die anderen Kundendiensttechniker für die Anfahrt u.a. zu gemeinsamen Besprechungen im Vertriebszentrum oder in der Zentrale ihr Dienstfahrzeug.

Die Entziehung des Dienstwagens verstoße auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da alle Kundendiensttechniker einen Dienstwagen für die Fahrten von zu Hause zum Arbeitsort und zurück zur Verfügung gestellt bekämen. Dabei dürfe für den Kläger nichts anderes gelten, da er dieser Arbeitnehmergruppe weiterhin angehöre. Zudem stelle gerade für den Kläger der Entzug des Dienstfahrzeuges einen gravierenden Nachteil dar, da er für die einfache Strecke zum Ort der Betriebsratstätigkeit bei der Beklagten in HW 2,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötige. Die vereinbarte jederzeitige Widerruflichkeit "ohne Angaben von Gründen" im Arbeitsvertrag entbinde die Beklagte weder von dem Benachteiligungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG noch von der Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Pkw als Dienstfahrzeug auch für die Fahrten von zu Hause bis zum Ort der Leistung von Betriebsratsarbeit und umgekehrt zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Berechtigung zum Widerruf der Überlassung des Dienstfahrzeuges ergebe sich aus § 1 Abs. 1 der mit dem Kläger getroffenen Nutzungsvereinbarung. Die Maßnahme stelle weder eine Benachteiligung aufgrund des Betriebsratsamts des Klägers dar noch verletze sie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Da das Fahrzeug dem Kläger lediglich zur dienstlichen Nutzung überlassen worden sei, habe die Überlassung keinen Vergütungscharakter. Ihre Entziehung stelle folglich weder eine durch § 37 Abs. 2 BetrVG verbotene Minderung des Arbeitsentgeltes dar, noch eine Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG. Die bei ihr, der Beklagten, praktizierte Regelung, dass die Kundendiensttechniker das ihnen überlassene Dienstfahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnort und tatsächlichem Einsatzort sowie zurück nutzen könnten, stelle sich lediglich als ein Verfahren dar, durch das unnötige Fahrten der Kundendiensttechniker zum Betriebssitz vermieden würden. An sich müsste der Kundendiensttechniker seine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte selbst organisieren. An der Betriebsstätte angekommen, müsste der Kundendiensttechniker sodann das Dienstfahrzeug übernehmen und zum ersten Einsatzort weiterfahren. Die stattdessen praktizierte Regelung - direkte Fahrt von der Wohnung zum 1. (wohnortnahen) Einsatzort - führe zu einer Verkürzung der Wegezeiten der Kundendiensttechniker. Es handele sich also um ein System zur Verhinderung doppelter Wegezeiten, das auch dazu diene, die von dem Kunden zu übernehmenden Anfahrtskosten der Kundendiensttechniker marktgerecht zu gestalten. Dieses Ziel könne jedoch überhaupt nur erfüllt werden, wenn der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich eine Tätigkeit als Kundendiensttechniker ausübe, welches bei dem Kläger unstreitig aufgrund seiner umfangreichen Betriebsratstätigkeit zumindest seit 2005 nicht mehr der Fall ist. Infolge seiner faktischen Selbstfreistellung für die aus seiner Sicht zu leistende Betriebsratsarbeit, ausgehend vom Jahr 2005 und den ersten fünf Monaten des Jahres 2006 in einem Umfang von über 99 %, sei der Kläger an der Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung als Kundendiensttechniker verhindert gewesen. Bereits deshalb sei die Beklagte gemäß § 1 Abs. 4 der Nutzungsvereinbarung zum anderweitigen Einsatz des Dienstfahrzeuges berechtigt gewesen.

Die vom Kläger verlangte Fortsetzung der Nutzung eines Dienstfahrzeuges führe zu einer unzulässigen Besserstellung des Klägers, weil dieser dann den Dienstwagen für die allein mit Betriebsratstätigkeiten verbundenen Wege von und zu seinem privaten Wohnsitz nutzen dürfte. Die vom Kläger gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht gegeben, da die Vergleichsgruppe nicht die Kundendiensttechniker, sondern die Arbeitnehmer der Beklagten seien, deren Ort der Leistungserbringung die Betriebsstätte HW sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Beklagte auch anderen Arbeitnehmern keine Dienstfahrzeuge für die Fahrten von und zur Betriebsstätte zur Verfügung stelle.

Selbst wenn man die Vergleichsgruppe der Kundendiensttechniker heranziehe sei ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben, weil der Kläger zurzeit tatsächlich seine Tätigkeit als Kundendiensttechniker nicht ausübe. Zudem sei auch die für Site-Techniker getroffene Sonderregelung in der Betriebsvereinbarung nicht auf den Kläger anwendbar, da dieser kein Site-Techniker, sondern ein Kundendiensttechniker sei.

Mit Urteil vom 4. Oktober 2006 - 26 Ca 92/06 - hat das Arbeitsgericht Hamburg die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Pkw als Dienstfahrzeug auch für die Fahrten von zu Hause zum Ort der Leistung von Betriebsratsarbeit und umgekehrt zur Verfügung zu stellen (Bl. 78 f. d. A.).

Die Beklagte hat gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 3. April 2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 21. März 2007 Berufung eingelegt und ihre Berufung begründet am 3. Mai 2007.

Die Beklagte trägt vor, das Urteil der ersten Instanz könne bereits deshalb keinen Bestand haben, da zwischen Verkündung und Zustellung sechs Monate lägen und damit ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften gegeben sei.

Die Beklagte hat gemeint, eine Anspruchsgrundlage für den mit der Klage verfolgten Anspruch bestehe nicht. Es fehle bereits an einer Schlechterstellung des Klägers gegenüber den übrigen Kundendiensttechnikern. Diesen werde das Dienstfahrzeug von und zur privaten Wohnung lediglich deshalb überlassen, weil dies im Interesse der Beklagten liege. Die direkte Anfahrt zum Kunden diene der Vermeidung von doppelten Wegen. Die Effizienz dieses Verfahrens werde dadurch verstärkt, dass einem Kundendiensttechniker ortsnahe Kunden zugeordnet sind. Da die Beklagte damit die Dienstfahrzeuge nur zur funktionsgerechten Erledigung der arbeitsvertraglichen Pflichten und aus wirtschaftlichen Gründen bereitstelle, könne durch den Entzug des Kraftfahrzeugs wegen der Tätigkeitsänderung des Klägers für diesen keine Schlechterstellung bzw. für die anderen Kundendiensttechniker keine Besserstellung vorliegen.

Die Überlassung des Kundendienstfahrzeugs besitze zudem keinen Doppelcharakter, da eine "Aufsplittung" der Dienstwagengewährung in einen die Kundendiensttechniker begünstigenden Teil und einen Teil, der ausschließlich im Interesse der Beklagten liege, nicht in Betracht komme. Es handele sich bei den Fahrten vom Wohnort zum ersten Kunden um dienstlich veranlasste Fahrten. Dass die Kundendiensttechniker ihre Anfahrtswege nicht selbst organisieren müssten, sei nur ein "reflexartiger" Vorteil, der nicht dazu führen könne, dass der Kläger sich beim Entzug des Dienstwagens auf eine Schlechterstellung berufen könne.

Auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. September 1988 stütze die Ansicht der Beklagten, denn nach dieser Entscheidung sei der Arbeitgeber gerade nicht verpflichtet ein Kilometergeld an ein Betriebsratsmitglied für die Zeiten seiner Betriebsratstätigkeit zu zahlen, obwohl dieses vergleichbaren Arbeitnehmern im Rahmen eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens gewährt wurde. Dieser Sachverhalt sei mit dem vorliegendem vergleichbar.

Aber selbst wenn man von einer Begünstigung der Kundendiensttechniker durch den vermeintlichen "Doppelcharakter" der Dienstwagengewährung ausgehen wollte, wäre die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeiten seiner Betriebsratstätigkeit ebenfalls ein Dienstfahrzeug bereitzustellen, weil die bei einer solchen Auslegung in dem Entzug des Fahrzeugs liegende Schlechterstellung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre, nämlich den in der Effizienz und Wirtschaftlichkeit liegenden Vorteil für die Beklagte, dem Kläger aufgrund der derzeitigen tatsächlichen Nichtausübung der Kundendiensttätigkeiten bzw. der nur sehr eingeschränkten Wahrnehmung von 10 Kundenterminen im Jahr 2005, den Dienstwagen zu entziehen. So sei auch der Fall zu beurteilen, dass einem Arbeitnehmer zur funktionsgerechten Ausübung seiner Arbeitstätigkeit von dem Arbeitgeber Arbeitskleidung gestellt werde. Denn auch hier sei ein reflexartiger Vorteil in dem Nicht-Tragen-Müssen von eigener Kleidung und der damit im Zusammenhang fehlenden Abnutzung von eigener Kleidung gegeben.

Auch die Nutzung von Dienstfahrzeugen durch andere Kundendiensttechniker, um damit zu Schulungen im Vertriebszentrum oder der Zentrale der Beklagten zu gelangen, liege im rein dienstlichen Interesse.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04.10.2006, Az: 26 Ca 92/06, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, er sei gegenüber den anderen Kundendiensttechnikern bei einem Vergleich objektiv schlechter gestellt. Auf die Motivation des Arbeitgebers bei der Vorenthaltung von Vorteilen komme es nicht an. Eine besondere Benachteiligungsabsicht sei nicht erforderlich. Es reiche vielmehr aus, dass ein Betriebsratsmitglied objektiv schlechter gestellt sei als ein Nichtmitglied. Diese Schlechterstellung lasse sich nicht mit dem Argument wegdiskutieren, dass auch die erste und letzte tägliche Fahrt dienstlichen Charakter habe. Denn der erhebliche finanzielle und zeitliche Vorteil, den die Dienstwagennutzung mit sich bringe, könne nicht als bloßer "Reflex" rechtlich irrelevant dargestellt werden.

Im Übrigen sei es nicht richtig, dass die Beklagte die Dienstwagennutzung allein im eigenen Interesse kürzerer Wege gewähre. Die Kundendiensttechniker dürften ihre Fahrzeuge auch benutzen, um z. B. zu ganztägigen Schulungsveranstaltungen und danach nach Hause zu fahren. Außerdem stelle die Beklagte auch den so genannten Site-Technikern Kundendienstfahrzeuge zur Verfügung, obwohl diese stets denselben Kunden aufsuchten.

Die Beklagte könne das Urteil des BAG vom 14.09.1988 nicht für sich in Anspruch nehmen. Dort fänden sich keine Ausführungen zu § 78 Satz 2 BetrVG, sondern lediglich zu § 37 Abs. 2 BetrVG.

Die Beklagte übersehe, dass die Dienstwagennutzung einen sehr großen persönlichen Vorteil für die Kundendiensttechniker bedeute, wenn sie meine, auch bei Unterstellung einer Begünstigung der anderen Kundendiensttechniker sei sie nicht verpflichtet, dem Kläger ein Kundendienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, weil die Schlechterstellung aus sachlichen Gründen gerechtfertig wäre, Der Kläger habe erhebliche Mehrkosten, um seine Betriebsratsarbeit ohne Dienstwagen erledigen zu können. Er werde massiv benachteiligt.

Der Kläger rügt die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der Kläger behauptet, bei anderen betriebsratsangehörigen Kundendiensttechnikern an anderen Standorten bestreite die Beklagten den dienstlichen Charakter der Fahrten vom Wohnort zum Ort der Betriebsratsarbeit nicht.

Er meint, ein sachlicher Grund für die Schlechterstellung sei nicht in der Kosteneffizienz zu sehen, da ein komplett ausgestattetes Dienstfahrzeug sich zurzeit ja auch beim Kläger befinde und dort nicht anderweitig genutzt werden würde.

Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich der Dienstwagennutzung mit der Überlassung von Arbeitskleidung sei vorliegend nicht zu ziehen, da der in der Arbeitskleidung liegende Vorteil in der Regel nicht erheblich sei. Die Dienstwagennutzung bedeute hingegen einen großen zeitlichen und finanziellen Vorteil für den Kläger.

Der Kläger behauptet, er habe angeboten, nach der Betriebsratstätigkeit auf seinem Rückweg vom Betrieb der Beklagten in HW zu seinem Wohnort in allen Fällen Kundendienstaufträge entgegenzunehmen. Dies sei ihm jedoch von der Beklagten nicht gestattet worden, da er 18 bis 19 Stunden in der Niederlassung seiner Betriebsratstätigkeit nachgehe und den Rest der Wochenarbeitsstunden aufgrund seiner aufgelaufenen Überstunden abbummeln müsse.

Die Beklagte erwidert, die Nutzung von Dienstfahrzeugen vom Wohnort zum Ort der Betriebsratsarbeit von anderen der insgesamt 127 Betriebsratsmitglieder der Beklagten sei dadurch gerechtfertigt, dass diese Betriebsratsmitglieder an einem Tag sowohl Betriebsratsarbeit erledigten als auch Kundendiensttermine wahrnähmen, wobei der Tätigkeitsschwerpunkt bei diesen Betriebsratsmitgliedern sämtlich in der Kundendiensttätigkeit liege.

Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 3. Mai 2007, (Bl. 100 f. d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 31. Juli 2007 (Bl. 164 f. d. A.) und die Berufungserwiderung des Klägers vom 4. Juni 2007,(Bl. 113 f. d. A.) Bezug genommen.

Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2006 - 26 Ca 92/06 - verbunden mit dem Berichtigungsbeschluss vom 29. März 2007 ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 und 5 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat gegen das am 4. Oktober 2006 verkündete Urteil spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, nämlich am 21. März 2007 Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 ArbGG).

II.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil, das, weil es nicht spätestens binnen fünf Monaten nach Verkündung zugestellt worden ist, als ein "nicht mit Gründen versehenes Urteil" zu behandeln ist (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 310 Rn. 5 m. w. N.), im Ergebnis zu Unrecht die Klage abgewiesen.

Die Klage ist zwar zulässig (1.). Sie ist jedoch unbegründet (2.).

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere verfolgt der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch auch in der richtigen Verfahrensart, nämlich im Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG, nicht im Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG. Es handelt sich zwischen den Parteien um eine bürgerliche Rechtstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG). Die Parteien streiten nämlich über die Frage, ob die Beklagte aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Fahrzeugnutzungsvereinbarung verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin einen Pkw als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen bzw. ob die Beklagte zum Widerruf der Fahrzeugüberlassung berechtigt ist.

Soweit zur Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien maßgeblich auf § 78 Satz 2 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen, abzustellen ist, handelt es sich zwischen den Parteien, da § 78 Satz 2 BetrVG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt (Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 78 Rn. 34 m. w. N.), zugleich auch um einen bürgerlichen Rechtstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus unerlaubter Handlung, der mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht, den § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG ebenfalls ausdrücklich dem Urteilsverfahren zuweist.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeuges auch für die Fahrten von zu Hause zum Ort der Leistung von Betriebsratsarbeit und umgekehrt. Entgegen der Ansicht des Klägers verletzt die Entziehung des Dienstfahrzeuges durch die Beklagte weder das dem § 37 Abs. 2 BetrVG zugrunde liegende Lohnausfallprinzip (a) noch das Benachteiligungsverbot gemäß § 78 Satz 2 BetrVG (b). Zudem hält der in § 1 des Formularvertrags über die Benutzung des Firmenfahrzeugs vereinbarte Widerrufsvorbehalt einer Prüfung gemäß § 305 d. BGB stand (c). Die Beklagte hat durch die Entziehung des Dienstfahrzeuges auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (d).

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeuges während seiner Befreiung von der beruflichen Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG.

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Den Betriebsratsmitgliedern steht während der Arbeitsbefreiung nach dem Lohnausfallprinzip dasjenige Arbeitsentgelt zu, das sie nach § 611 Abs. 1 BGB ohne Freistellung verdient hätten. Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern. Ihm soll die Befürchtung genommen werden, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung eines Ehrenamts zu erleiden. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin alle Vergütungsbestandteile erhält, die er ohne Freistellung erreicht hätte (BAG, Urteil vom 14.09.1988 - 7 AZR 753/87 - NZA 1989, 856 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG zählen neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernis- und Sozialzulagen (BAG, Urteil vom 05.04.2000 - 7 AZR 213/99 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 131). Auch die Möglichkeit, einen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses überlassenen Dienstwagen für private Fahrten zu nutzen, ist Bestandteil des Arbeitsentgelts. Es handelt sich um eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug vornehmlich zur Privatnutzung oder zu gemischt privat-dienstlichen Nutzung überlassen wird und ob die Privatnutzung Beschränkungen unterliegt. Jedoch hat die Überlassung keinen Vergütungscharakter, wenn das Fahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wird (vgl. BAG vom 23.06.2004 - 7 AZR 514/03 - n. v.; BAG vom 14.09.1988 a. a. O.).

Vorliegend ist gemäß § 1 des Formularvertrags der Parteien über die Benutzung des Kundendienstfahrzeugs dem Kläger die private Nutzung des Dienstwagens generell untersagt. Das Dienstfahrzeug darf von den Arbeitnehmern der Beklagten lediglich für dienstliche Fahrten genutzt werden. Damit hat die Überlassung des Fahrzeuges an die Kundendiensttechniker der Beklagten, auch an den Kläger, keinen Vergütungscharakter. § 37 Abs. 2 BetrVG ist daher nicht einschlägig.

b) Die Beklagte ist auch nicht nach dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit der bei ihr allgemein praktizierten Regelung, dass den Kundendiensttechnikern ein Dienstfahrzeug gestellt wird, mit dem diese auch die Fahrt zur ersten Arbeitsstelle des betreffenden Arbeitstages und die Fahrt von der letzten Arbeitsstelle des Tages zurück zur Wohnung zurücklegen dürfen, nach § 78 Satz 2 BetrVG verpflichtet, dem Kläger für die Fahrten vom Wohnort zum Ort seiner Betriebsratstätigkeit und zurück einen Pkw als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Eine Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG liegt nämlich nicht vor.

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Unter Benachteiligung gemäß § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu allen anderen Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht aus sachlichen oder in der Person des Betroffenen liegenden Gründen, sondern um ihrer Tätigkeit innerhalb der Betriebsverfassung willen erfolgt; dabei ist ausreichend, wenn das Betriebsratsmitglied bei einem Vergleich objektiv schlechter gestellt ist als ein Nichtmitglied (BAG vom 23.06.1975 - 1 ABR 104/73, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 10).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zwar auch nach Übernahme des Betriebsratsamtes durch den Kläger die für einen Vergleich heranzuziehende Gruppe diejenige der Kundendiensttechniker und nicht die in der Verwaltung der Beklagten in HW angestellten Arbeitnehmer. Auch wenn sich der tatsächliche Arbeitsort und die Arbeitszeit des (faktisch) freigestellten Betriebsratsmitgliedes nicht mehr mit seiner vorherigen Tätigkeit decken, bleibt vorliegend die Gruppe der Kundendiensttechniker die während der Ausübung der Betriebsratstätigkeit des Klägers mit diesem zu vergleichende Mitarbeitergruppe. Aufgrund der tatsächlichen Übernahme von Betriebsratsarbeit und der vorübergehenden Nichtausübung der Kundendiensttätigkeit wird nicht die Grundlage verlassen, auf der die zu vergleichenden Personen zu suchen sind, sondern nur die tatsächliche Situation des Betriebsratsmitglieds für die Zeit seiner ausschließlichen Tätigkeit für den Betriebsrat bestimmt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1998 - 8 Sa 867/97 - NZA-RR 1998, 503 f).

Eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber den anderen von der Beklagten beschäftigten Kundendiensttechnikern, die um seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied willen erfolgt, ist jedoch vorliegend nicht gegeben.

Zwar steht den anderen Kundendiensttechnikern ein Dienstfahrzeug zur rein dienstlichen Nutzung zur Verfügung, mit welchem sie unstreitig auch die jeweils erste Fahrt des Tages vom Wohnort zum Kundendiensteinsatz und die Rückfahrt vom letzten Kundendiensteinsatz zum eigenen Wohnort zurücklegen, während der Kläger das ihm überlassene Dienstfahrzeug auf Veranlassung der Beklagten nicht für die erste tägliche Fahrt von seinem Wohnort zum Ort der Betriebsratstätigkeit nutzen darf, sondern für die Zurücklegung seines Arbeitswegs eigenverantwortlich ist. Hierin kann eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 78 Satz 2 jedoch nicht gesehen werden, da die Beklagte die Dienstfahrzeuge nur zur funktionsgerechten Erledigung der arbeitsvertraglichen Pflichten als Kundendiensttechniker und aus wirtschaftlichen Gründen bereitstellt. Die arbeitsvertragliche Regelung liegt im rein dienstlichen Interesse der Beklagten. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass, wenn sie dem Kläger das mit Werkzeug bestückte Dienstfahrzeug auch für die Fahrten vom Wohnort zum Ort der Betriebsratstätigkeit zur Verfügung stellen würde, ohne dass Kundendiensteinsätze wahrgenommen werden, dieses einer reinen Privatnutzung gleichkäme, welche nach dem Vertrag gerade generell ausgeschlossen ist.

Entgegen der Argumentation des Klägers ist eine Aufspaltung der Überlassung des Dienstfahrzeuges in einen dienstlichen und in einen persönlichen Vorteil der Kundendiensttechniker nicht möglich. Einen derartigen Doppelcharakter der Überlassung des Dienstfahrzeuges kann nicht angenommen werden, da dies zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen würde. Das Einverständnis der Beklagten, dass die Kundendiensttechniker die Dienstfahrzeuge, entgegen der Bestimmung in § 13 des Arbeitsvertrages, wonach eine private Nutzung nicht erlaubt ist, trotzdem für die Anfahrt vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück nutzen dürfen, liegt allein im Interesse der Beklagten. Der sich daraus ergebene Vorteil für die Kundendiensttechniker, die an sich die Kosten ihrer Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte selbst tragen müssten, ist lediglich als ein sich aus dem dienstlichen Vorteil der Beklagten ergebender Reflex anzusehen, der jedoch keine rechtliche Wirkung entfaltet. Denn der zugleich die Kundendiensttechniker begünstigende dienstliche Vorteil für die Beklagte tritt nur aufgrund einer effizienten und wirtschaftlich ökonomischen Arbeitsweise der Beklagten ein. Dabei kann die Beklagte nicht verhindern, dass sich ihre Vorgehensweise zugleich begünstigend für die Arbeitnehmer auswirkt

Das Verfahren, die Kundendiensttechniker nicht zentral in einer Betriebsstätte der Beklagten in H. zu organisieren, sondern sie den jeweils ersten Kundendiensteinsatz des Tages vom Wohnort aus anfahren zu lassen, findet ihren Grund, u. a. in der Ersparnis von Wegezeiten und Benzinkosten. Diese effiziente Arbeitsweise wird von der Beklagten auch dadurch unterstützt, dass den Kundendiensttechnikern, soweit möglich, Kunden in ihrer Umgebung zugeteilt werden. So ist dem Kläger das Einsatzgebiet L./N. zugeteilt, da er in T. wohnt. Die bei der Beklagten bestehende Regelung stellt sich damit als ein Verfahren dar, durch das aus im Interesse der Beklagten liegenden wirtschaftlichen Gründen unnötige Fahrten zum Betriebssitz vermieden werden sollen. Insoweit handelt es sich auch bei der ersten Fahrt des Tages und der letzten Fahrt des Tages eines Kundendiensttechnikers um eine dienstlich veranlasste Fahrt.

Aber selbst wenn man von einem Doppelcharakter der Überlassung des Dienstfahrzeuges ausgehen wollte, wäre nach Auffassung der Kammer zumindest ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung des Klägers gegeben. Der Zweck der Gewährung des Dienstwagens für Kundendiensteinsätze, nämlich der in der Effizienz und Wirtschaftlichkeit liegende Vorteil für die Beklagte, kann überhaupt nur dann gegeben sein, wenn tatsächlich der arbeitsvertraglichen Tätigkeit im Kundendienst nahegegangen wird und der Kläger tatsächlich Anfahrts- und Abfahrtswege zum und vom Kunden zurücklegt. Dieser sachliche Grund für die Überlassung eines mit Werkzeug bestückten Dienstwagens ist vorliegend wegen der umfangreichen Betriebsratstätigkeit des Klägers nicht mehr gegeben. Der Kläger hat aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes seiner Betriebsratstätigkeit im Jahre 2005 lediglich 10 Kundentermine und in den Jahren 2006 und 2007 keine produktiven Kundendiensteinsätze wahrgenommen. Mit der Nichtausübung der Kundendiensttätigkeit geht die fehlende dienstliche Notwendigkeit und damit das fehlende betriebliche Interesse der Beklagten einher, dem Kläger ein mit Werkzeug bestücktes Fahrzeug für die Fahrten vom Wohnort zum Ort der Betriebsratsarbeit zu überlassen. Darin liegt, auch wenn dies mit erheblichen finanziellen und zeitlichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist, der nunmehr den täglichen Weg von seinem Wohnort in T. zum Ort der Betriebsratstätigkeit und zurück selbst zu organisieren hat, ein sachlicher Grund für den Entzug des dem Kläger ausschließlichen zur dienstlichen Nutzung überlassenen Dienstwagens. Sofern er in nächster Zeit wieder Kundendiensteinsätze wahrnehmen wird, steht ihm unstreitig wieder das von der Beklagten an seinem Wohnort abgestellte Dienstfahrzeug zur Verfügung.

Wollte man dem Kläger, obwohl er keine Kundendiensteinsätze wahrnimmt, einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, würde dies tatsächlich einer privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges gleichkommen. Damit würde die Beklagte den Kläger eventuell im Sinne von § 78 Abs. 2 BetrVG begünstigen. Denn insoweit ist die Entscheidung des BAG vom 23. Juni 2004 (a.a.O.) nicht einschlägig. In dieser Entscheidung des BAG ging es um die Überlassung eines Dienstfahrzeuges an ein Betriebsratsmitglied, das dieses auch während seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied privat nutzen wollte. Das BAG hat darin keine Begünstigung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG gesehen. Allerdings war dem Betriebsratsmitglied in dem der Entscheidung vom 23. Juni 2004 zu Grunde liegenden Sachverhalt die private Nutzung des Dienstfahrzeugs, anders als im Streitfall, bereits durch arbeitsvertraglicher Vereinbarung ausdrücklich erlaubt. Deshalb ist diese Sachverhaltskonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar.

c) Der in § 1 des Formularvertrags über die Benutzung des Firmenfahrzeugs formulierte Widerrufsvorbehalt hält einer Prüfung gemäß §§ 305 f. BGB stand und ist somit wirksam.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG vom 19.12.2006 - 9 AZR 294/06 - NZA 2007, 809 f.) angenommen, dass die Vereinbarung eines jederzeitigen Widerrufs der Überlassung eines einem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens im Formularvertrag nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 4 i.V.m.§ 307 BGB genügt und unwirksam ist. Dieser Sachverhalt ist aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da es sich im Streitfall um ein rein für dienstliche Fahrten zu Kundeneinsätzen genutztes Dienstfahrzeug, ohne die Erlaubnis einer privaten Nutzung und damit keinen geldwerten Vorteil und Sachbezug des Klägers handelt. Während sich der Arbeitnehmer auf einen Widerruf eines auch privat genutzten Dienstwagens einstellen können und wissen muss, in welchen Fällen mit der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber zu rechnen ist, ist ein Arbeitnehmer, dem, wie dem Kläger, das Dienstfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, weniger schützenswert. Eine Verletzung von § 308 Nr. 4 i. V. m. § 307 BGB ist somit nicht gegeben, da die Klausel des § 1 des Formularvertrages über die Benutzung des Firmenfahrzeuges den Kläger nicht unangemessen benachteiligt.

Auch eine Verletzung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorliegend nicht gegeben, da dem Kläger bewusst sein musste, dass ein jederzeitiger Widerruf der rein dienstlichen Nutzung des Dienstfahrzeugs aus betrieblichen Gründen möglich sein würde. Dabei ist eine genaue Bezeichnung derjenigen betrieblichen Gründe, die einen Widerruf tragen würden, bei einem rein dienstlich genutzten Dienstfahrzeug entbehrlich, da hier kein Interesse des Arbeitnehmers erkennbar ist, sich auf einen drohenden Widerruf rechtzeitig einzustellen (z.B. durch Erwerb eines eigenen Kraftfahrzeugs).

d) Der Entzug des Dienstfahrzeuges für die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Betriebsratsarbeit des Klägers verletzt auch nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dieser verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 - BverfGE 71, 39, 58; BAG vom 14.6.2006 - EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 8).

Wie bereits unter b) dargestellt, ist die mit dem Kläger vergleichbare Gruppe die der Kundendiensttechniker. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Ungleichbehandlung des Klägers durch die Entziehung des Dienstfahrzeuges für die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Betriebsratstätigkeit und zurück vorliegt, da, wie oben ausgeführt, jedenfalls ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung des Klägers mit den anderen Kundendiensttechnikern, die, anders als der Kläger, nach wie vor wohnortnahe Kundendiensteinsätze wahrnehmen, gegeben ist. Die Beklagte erspart sich damit Benzinkosten und doppelte Wegezeiten und kann gegenüber ihren Kunden günstiger abrechnen. Aufgrund der derzeitigen 100 %-igen Auslastung des Klägers mit seinem Betriebsratsamt ist ein derartiger Vorteil für die Beklagte nicht mehr gegeben, wenn der Kläger das Dienstfahrzeug für seine Fahrten vom Wohnort zum Ort seiner Betriebsratstätigkeit und zurück weiter nutzt.

Auch soweit sich der Kläger darauf bezogen hat, die Beklagte stelle Kundendiensttechnikern, die Betriebsratsmitglieder seien, an anderen Standorten Dienstfahrzeuge zur Nutzung vom Wohnort zum Ort der Betriebratsarbeit weiterhin zur Verfügung, liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers vor. Die Beklagte hat nämlich vom Kläger unwidersprochen behauptet, dass diese Betriebsratsmitglieder an einem Tag sowohl Betriebsratsarbeit erledigten als auch Kundendiensteinsätze wahrnähmen, wobei der Schwerpunkt bei diesen Betriebsratsmitgliedern sämtlich in der Kundendiensttätigkeit liege. Der Kläger hat dagegen 2006 und 2007 überhaupt keine Kundendiensttätigkeiten ausgeführt.

Auch daraus, dass die Beklagte gelegentlich (ca. 2-3 Tage im Jahr) Kundendiensttechnikern erlaubt, mit ihren Kundendienstwagen zu ganztägigen Schulungsveranstaltungen vom Wohnort aus anzufahren und danach wieder nach Hause, lässt sich keine sachwidrige Ungleichbehandlung herleiten, da der Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Kundendiensttechniker der Kundendiensteinsatz bleibt, während dies beim Kläger gerade nicht der Fall ist.

Nach allem war die Berufung der Beklagten erfolgreich. Die Klage war, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO.

IV.

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück