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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: 7 Sa 59/99
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
1.

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Tarifvertragsparteien für Gruppen von Beschäftigten unterschiedlich hohe Abfindungen für den Ausgleich von finanziellen Nachteilen aufgrund einer Tarifänderung vorsehen und sich bei der unterschiedlichen Höhe der Abfindungen an den typischen Einkommensverlusten der jeweils ausgeübten Tätigkeit orientieren. Das gilt auch dann, wenn die Einkommensverluste innerhalb einer Abfindungsgruppe sehr unterschiedlich sind.

2.

Es verstößt nicht zwingend gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Tarifvertragsparteien keine besondere Abfindungsgruppe für die Beschäftigten bilden, bei denen aufgrund der Tarifänderung Besitzstände und Verdienstsicherungen für in der Vergangenheit, nicht mehr aber gegenwärtig geleistete Tätigkeiten wegfallen. Es ist eine Abwägung vorzunehmen, bei der die aus der Nichtberücksichtigung solcher Einkommensbestandteile folgende Benachteiligung zu gewichten und bezogen auf das Regelungsziel des Tarifvertrages als Mittel zum Zweck zu würdigen ist.


Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen: 7 Sa 59/99

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 05. November 2001

erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, 7. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 05. November 2001 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht xxxxxxx als Vorsitzende d. ehrenamtlichen Richter xxxxxxxx d. ehrenamtlichen Richter xxxxxxxx

für Recht:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Mai 1999 ­ 13 Ca 136/99 ­ wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen einer Abfindungsregelung unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz eine weitere Gruppenbildung unterlassen haben, und ob dem Kläger hieraus ein weiter gehender Abfindungsanspruch erwächst.

Die Beklagte betreibt in Hamburg xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx öffentlichen Personenverkehr.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit Wirkung vom 14. Februar 1977 als Busfahrer eingestellt worden (Einstellungsschreiben vom 14. Februar 1977, Bl. 12 d. A.). Sämtlichen Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten liegen die Haustarife der Beklagten zu Grunde. Der Kläger war bis 1994 als Busfahrer tätig. Vergütung erhielt er nach Vergütungsgruppe (VG) 9, Stufe 6 der Vergütungstabelle zum Vergütungstarifvertrag der Beklagten. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 23. Juni 1977 (Bl. 13 d. A.) erhielt der Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 1977 eine Funktionszulage, da er als Einmannwagenfahrer eingesetzt wurde.

Nachdem der Kläger auf Grund Fahrdienstuntauglichkeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erbringen konnte, wurde er ab 1. Dezember 1996 als Mitarbeiter im betrieblichen Dienst (vgl. Schreiben der Beklagten vom 2. Dezember 1996, Bl. 14 d. A.) und ab 1. Mai 1997 als Mitarbeiter im Prüfdienst eingesetzt und in die Abteilung U-Bahnbetrieb versetzt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 1. Mai 1997, Bl. 15 d. A.). Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 in die VG 6 Stufe 6 der Vergütungstabelle zum Vergütungstarifvertrag der Beklagten eingestuft und erhielt seitdem gem. § 9 Abs. 4 des Manteltarifvertrages im Rahmen einer Besitzstandswahrung eine Ausgleichszulage zur VG 9 Stufe 6 der Vergütungstabelle zum Vergütungstarifvertrag sowie 62 % der Einmannwagenfahrer- Zulage (Anlagenkonvolut B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1999, Bl. 16 / 17 d. A.).

Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 sind bei der Beklagten im Rahmen eines Bündnisses für Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungssicherung" neue Haustarifverträge in Kraft getreten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Mantel-, Vergütungs- und Vergütungssystemtarifvertrag gem. Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1999 (siehe Anlage in Tasche am hinteren Aktendeckel) Bezug genommen. Danach ist u. a. geregelt, dass die maximale Vergütungsgruppe für Busfahrer die Vergütungsgruppe 8 ist, und dass die Einmannwagenfahrer-Zulage der Busfahrer entfällt.

Im Anhang 3 zum MTV, gültig ab 1. Januar 1999, wurde in den Protokollnotizen zu § 9 Abs. 4 MTV 1999 (Seite 47 der hektographierten Fassung) folgende Regelung getroffen:

Für Mitarbeiter, die am 31.12.1998 bereits eine Ausgleichszulage erhalten, finden die bisherigen Regelungen des § 9 Abs. 4 MTV vom 21. März 1996 Anwendung. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Ausgleichszahlungen für fahr- und sicherheitsdienstuntaugliche Mitarbeiter an die geänderten Eingruppierungen der vor Eintritt ihrer Dienstuntauglichkeit ausgeübten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Wegfalls der Einmannwagenfahrer-Zulage mit Wirkung vom 1. Januar 1999 angepasst werden. (...)."

Unter Bezugnahme auf diese Protokollnotiz teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 1999 (Bl. 18 d. A.) mit, die Ausgleichszulagen seien anzupassen; das bedeute für ihn, dass die bisher zu VG 9 gezahlte Ausgleichszulage gem. § 9 Abs. 4 Buchst. b) MTV 1996 genauso entfalle wie die Ausgleichszulage für den Verlust der Einmannwagenfahrer-Zulage gem. § 9 Abs. 4 Buchst. c) MTV 1996.

Gemäß Anhang 2 zum MTV 1996 haben die Tarifvertragsparteien zum Ausgleich für die Einkommensverluste infolge der Tarifänderung die Zahlung von Abfindungspauschalen vereinbart. Sie haben zu diesem Zweck 3 Abfindungsgruppen gebildet, nämlich die Gruppe der (aktiven) Busfahrer, die Gruppe der Zugfahrer (und weiterer vorwiegend im U-Bahn-Bereich Beschäftigter) und Handwerker sowie die Gruppe der übrigen Mitarbeiter". Danach erhalten Busfahrer DM 8.500,00, Zugfahrer, Haltestellenwärter, Haltestellenüberwacher / mobiler Dienst und Weichensteller DM 3.500,00, Handwerker DM 3.500,00 und alle übrigen Mitarbeiter DM 2.000,00.

Des Weiteren gelten für die Zahlungen folgende spezielle Regelungen (MTV 1999, Seite 42):

3. Fahr- und sicherheitsdienstuntaugliche Mitarbeiter:

Abfindung DM 2.000,00 bzw. ggf. höhere Zahlungen entsprechend ihrer derzeitigen FSDU-Tätigkeit (z. B. Handwerker) (...)

8. Prüfschaffner:

Abfindung DM 2.000,00."

Die Gesamtzahl der danach abfindungsberechtigten Arbeitnehmer beträgt 4.340. Davon gehören der ersten Abfindungsgruppe (der Busfahrer) 1.670 an, der zweiten Abfindungsgruppe (der Zugfahrer pp.) 1.180 und der dritten Abfindungsgruppe (der übrigen Mitarbeiter) 1.490. Die Gruppe der ehemaligen Busfahrer mit Ausgleichszulage für die frühere Einmannwagenfahrer-Zulage besteht aus 147 Mitarbeitern, von denen 4 Tätigkeiten in der zweiten Abfindungsgruppe verrichten und 143 in der dritten Abfindungsgruppe, die beispielsweise Dienst als Prüfschaffner tun (d. s. insgesamt 26).

Der Kläger wurde als Prüfschaffner der dritten Abfindungsgruppe der übrigen Mitarbeiter" zugeordnet und erhielt von der Beklagten dementsprechend im Dezember 1998 eine Abfindung von DM 2.000,00.

Mit seiner Klage hat er (unter Anrechnung dieses Betrages) zunächst die höchstmögliche Abfindung von DM 8.500,00 geltend gemacht. Er hat dazu die Auffassung vertreten, er sei wie ein Busfahrer zu behandeln. Bis zum 31. Dezember 1998 sei er durch Zahlung der Ausgleichszulage praktisch den Busfahrer gleichgestellt worden. Davon könne nun nicht einfach abgewichen werden. Das gebiete der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von DM 6.500,00 zzgl. 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der übrigen Mitarbeiter" und damit die Zahlung einer Abfindung von DM 2.000,00 sei nicht zu beanstanden. Als Mitarbeiter im Prüfdienst (Prüfschaffner) könne er sich mit den aktiven Busfahrern nicht vergleichen und sei daher der ersten Gruppe der Abfindungsberechtigten nicht zuzurechnen. Eine Besitzstandswahrung habe es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht geben sollen.

Mit Urteil vom 26. Mai 1999 - 13 Ca 136 / 99 - hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe keine höhere Abfindungszahlung zu. Er falle nach den Regelungen zum Anhang 2 zum MTV in die Gruppe der übrigen Mitarbeiter" Ihm stehe nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffern 3 und 8 der speziellen Regelungen des Anhangs 2 zum MTV als fahrdienstuntauglicher Mitarbeiter bzw. Prüfschaffner eine Abfindung von DM 2.000,00 zu. Die Regelungen des Anhangs 2 zum MTV verstießen im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung der Busfahrer zu den ehemaligen und nunmehr fahrdienstuntauglichen Busfahrern auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Tarifvertragsparteien, denen eine weit gehende Gestaltungsfreiheit bei der Gestaltung von Tarifnormen eingeräumt sei, hätten im Rahmen des Anhangs 2 zum MTV hinsichtlich der Differenzierung der Höhe der Abfindungszahlungen auf die jeweilige konkret und aktiv ausgeübte Tätigkeit abgestellt. Dies sei nicht willkürlich. Es lägen auch hinsichtlich des Status und der tarifvertraglichen Einkommens- / Vergütungssituation des Klägers als fahrdienstuntauglichem ehemaligen Busfahrer und nunmehrigem Prüfschaffner und der Einkommens-/ Vergütungssituation eines aktiven Busfahrers keine gleichen Sachverhalte vor.

Der Kläger hat gegen das ihm am 13. Juli 1999 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 13. August 1999 Berufung eingelegt und seine Berufung am 6. September 1999 begründet.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen Zahlungsanspruch weiter, jedoch nur noch in Höhe von DM 4.000,00.

Der Kläger trägt - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - vor, nach Abschluss der neuen Tarifverträge sei von Gewerkschaftsseite mitgeteilt worden, man habe bei den Tarifverhandlungen die ausgleichsberechtigten ehemaligen Busfahrer schlicht vergessen (Beweis: Zeugnis xxxxxxxxxxxxxxx und N.N.). Auch aus dieser Äußerung ergebe sich eine sachwidrige Ungleichbehandlung Werde das tarifliche Ermessen überhaupt nicht ausgeübt, sei dies willkürlich. Zumindest teilweise hätten die Tarifvertragsparteien auch bei den ehemaligen Busfahrern den Wegfall der Ausgleichszulage zur Funktionszulage berücksichtigen müssen. Dabei hätte eine sachgerechte Abfindung etwa in der Mitte zwischen DM 2.000,00 und DM 8.500,00 liegen, also etwa DM 6.000,00 betragen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründung vom 6. September 1999 (Bl. 43 f. d. A.) sowie dessen Schriftsatz vom 18. Januar 2000 (Bl. 88 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Mai 1999 - 13 Ca 136/99 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von DM 4.000,00 zzgl. 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der MTV 1999 regele ausdrücklich, wie FSDU-Mitarbeiter hinsichtlich der Abfindungszahlungen zu behandeln seien. Deshalb sei der Vortrag, man habe die ehemaligen, nun fahrdienstuntauglichen Busfahrer vergessen, unhaltbar. Die Tarifvertragsparteien seien aus der Natur der Sache heraus zu Gruppenbildungen, ggf. auch zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit, berechtigt oder sogar gezwungen, wenn sie zu praktikablen Tarifregelungen kommen wollten. Deshalb gebe es infolge der tariflichen Neuregelung selbst innerhalb der einzelnen Gruppen, nicht zuletzt altersbedingt und / oder als Folge unterschiedlich hoher Ausgleichszulagen, erhebliche Einkommensunterschiede und demzufolge entsprechend unterschiedliche Einkommensverluste. Gleichwohl sei jedes Gruppenmitglied nur mit dem jeweiligen Pauschalbetrag abgefunden worden, hätten mithin die Einkommensunterschiede innerhalb der Gruppe keinerlei Niederschlag gefunden. Die Tarifvertragsparteien seien seinerzeit im November 1998 davon ausgegangen, dass zur Sicherung bestehender Buskonzessionen eine Annäherung des Vergütungsniveaus an das des allgemein verbindlichen Tarifvertrags für das private Busgewerbe erreicht werden müsse. Dieses Ziel habe man aber nicht nur durch einfache Kürzung der aktuellen Vergütungssätze, sondern auch durch Anpassung der sozialen Nebenleistungen und Besitzstandsgarantien erreichen wollen, zumal diese Besitzstandsgarantien dazu geführt hätten, dass gleiche Leistungen zum Teil auf Grund lang überbrachter Besitzstandsklauseln (Einmannwagenfahrer-Zulage für aktive Busfahrer, Zugabfertigungszulage für aktive Zugführer, aber auch die hier streitige Ausgleichszulage für die Einmannwagenfahrer-Zulage für fahrdienstuntaugliche Busfahrer) unterschiedlich vergütet worden seien. Die Tarifvertragsparteien hätten deshalb das Vergütungsniveau nach dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag für das private Busgewerbe mit dem bis dato gültigen Tarifvertrag der Beklagten verglichen und dabei auf die vergleichbaren, tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten abgestellt. Auch bei den so genannten Abfindungszahlungen für Einkommensverluste durch tarifliche Änderungen hätten sich die Tarifvertragsparteien an den typischen Einkommensverlusten der jeweils aktiv ausgeübten Tätigkeiten orientiert. Ein Ausgleich der tarifbedingten Einkommensverluste in dem Sinne, dass die Höhe der Abfindungen exakt oder auch nur annähernd den Einkommensverlusten im Einzelfall entsprochen habe, sei weder gewollt noch möglich gewesen. Das habe sich schon daraus ergeben, dass bei derart gestalteten Abfindungen das Ziel der tariflichen Neuregelung (Wiedergewinnung der Wettbewerbsfähigkeit durch deutliche Kostenentlastungen) verfehlt worden wäre, und weiter daraus, dass selbst innerhalb der einzelnen Tätigkeits- / Abfindungsgruppen die Einkommensverluste stark differierten, beispielsweise je nach Betrachtungszeitraum der entstehenden Einkommensverluste (jährlich oder bezogen auf die Gesamtzahl der Betriebszugehörigkeit), nach der Betroffenheit der Mitarbeiter von den jeweils je nach dem im Einzelfall anwendbaren Prozentsatz der bisher in der Bandbreite (0 bis 100 %) gewährten Ausgleichszulage für die früher individuell und jetzt insgesamt weggefallene Einmannwagenfahrer-Zulage.

Mit der Orientierung der Tarifvertragsparteien an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit würden diese dem Gleichheitssatz der Verfassung nicht weniger gerecht als im Falle der vom Kläger geforderten Perpetuierung überholter Besitzstandsklauseln bzw. dafür gewährter Ausgleichszulagen. Eine Besitzstandswahrung sei gerade nicht beabsichtigt gewesen, sodass eine willkürliche Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vorliege. Richtig sei, dass mit Hilfe der vereinbarten Abfindungsbeträge die Akzeptanz der tariflichen Neuregelung habe erleichtert werden sollen. Andererseits hätten nur die Einkommensminderungen berücksichtigt werden sollen, die bei der Vergütung für die aktiv wahrgenommene Tätigkeit eingetreten seien, nicht dagegen Einkommensminderungen durch Fortfall von Besitzständen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Mai 1999 - 13 Ca 136 / 99 - ist gem. § 64 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz, 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

II.

In der Sache selbst musste der Berufung des Klägers jedoch der Erfolg versagt bleiben. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Dem Kläger steht nach den Regelungen des Anhangs 2 zum ab 1. Januar 1999 geltenden Manteltarifvertrag (MTV) der Beklagten eine Abfindungszahlung in Höhe von DM 2.000,00 zu, die er unstreitig von der Beklagten ausgezahlt bekommen hat.

Der Kläger fällt nach diesen Regelungen in die Gruppe der übrigen Mitarbeiter und kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffern 3. und 8. der speziellen Regelungen des Anhangs 2 zum MTV als fahrdienstuntauglicher Mitarbeiter bzw. Prüfschaffner eine Abfindung in Höhe von DM 2.000,00 beanspruchen.

2. Soweit die Tarifvertragsparteien die nach § 9 Abs. 4 Buchst. c) MTV 1996 ausgleichsberechtigten ehemaligen Busfahrer, die als Prüfschaffner tätig sind, der dritten Abfindungsgruppe zugeordnet und mit einer Pauschale von DM 2.000,00 abgefunden haben, verstößt der Tarifvertrag nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

a) Ausgehend von der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG hat der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Tarifvertrag die Vermutung der Richtigkeit für sich (BAG vom 16. Juni 1993, NZA 1994, 221; BAG vom 23. Januar 1992, NZA 1992, 739). Da jedoch bei aller inhaltlichen Gestaltungsfreiheit die Tarifautonomie an Verfassung und Gesetz gebunden ist, ist seitens der Gerichte zu überprüfen, ob die Tarifverträge gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen (ErfK / Kissel, 1998, Randziff. 77 zu Art. 9 GG; ErfK / Schaub, 1998, Randziff. 130 f. zu § 1 TVG).

Die Tarifvertragsparteien sind an die Grundrechte und damit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebunden (ErfK / Dieterich a. a. O. Randziff. 28 zu Art. 3 GG und Wiedemann, TVG, 6. Aufl., Einleitung Rz. 214, sowie Schliemann, in: FS-Hanau, 1999, S. 577, 582). Dabei haben sie, wie der staatliche Gesetzgeber, einen weiten Gestaltungsfreiraum. Dazu gehört es auch, dass sie in Tarifverträgen Pauschalierungen vornehmen und Gruppen von Arbeitnehmern bilden oder die Gruppenbildung unterlassen können. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Tarifverträgen am Maßstab der Grundrechte ist Zurückhaltung geboten (grundlegend zur Grundrechtsbindung von Tarifverträgen" Dieterich, in: FS-Schaub, 1998, S. 177). Zur Rechtskontrolle durch die Gerichte gehört nicht die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Tarifnorm. Die Rechtskontrolle schließt jedoch die Prüfung ein, ob es für eine unterbliebene Differenzierung an einem sachlichen Gesichtspunkt fehlt.

Das Bundesarbeitsgericht hat zum Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Tarifvertragsparteien wiederholt entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, wenn im Wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund ungleich behandelt werden. Es kommt darauf an, ob sich aus dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck der Leistung Gründe herleiten lassen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, die eine Arbeitnehmergruppe zu begünstigen, die andere aber nicht (vgl. BAG vom 30. Juli 1992, NZA 1993, S. 324, 326; vom 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - EZA Art. 3 GG Nr. 55). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG vom 4. Dezember 1997, AP Nr. 143 zu § 4 TVG Ausschlussfristen, zu B II 2 b) der Gründe). Dabei ist aber davon auszugehen, dass die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz garantierte Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien eine weit gehende Gestaltungsfreiheit bei der Setzung von Tarifnormen einräumt und es nicht Sache der Gerichte ist, zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben (BAG vom 24. März 1993, DB 1993, 2289 BAG vom 27. März 1996, NZA 1996, 992; vom 23. Oktober 1996, NZA 1997, 547).

Der Gleichheitssatz wird von den Tarifvertragsparteien nur dann verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAG, Urteil vom 30. Mai 1996, NZA 1997, S. 268 f.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz weder in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung der Busfahrer zu den ehemaligen und nunmehr fahrdienstuntauglichen Busfahrern gegeben noch ist die unterlassene weitere Differenzierung innerhalb der Abfindungsgruppe der übrigen Mitarbeiter" als gleichheitswidrig anzusehen.

aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien Gruppen von Arbeitnehmern gebildet haben, denen pauschal unterschiedliche hohe Abfindungen als Ausgleich für die durch die Tarifänderungen zum 1. Januar 1999 entstehenden finanziellen Nachteile zufließen sollen, und dass sie hinsichtlich der Differenzierung der Höhe der Abfindungszahlungen sich an den typischen Einkommensverlusten der jeweils aktiv ausgeübten Tätigkeiten orientiert haben. Die mit einer solchen Generalisierung und Pauschalisierung notwendigerweise verbundenen Ungleichbehandlungen sind prinzipiell durch das in der Gruppenbildung zum Ausdruck kommende Regelungsziel gerechtfertigt (LAG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2000 - 8 Sa 80/99). Wegen des sich letztlich aus der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG ergebenden Gestaltungsfreiraums für generalisierende und pauschalierende Regelungen ist es mit dem Gleichheitssatz auch vereinbar, dass die Entgeltverluste innerhalb einer Abfindungsgruppe sehr unterschiedlich sind, weil beispielsweise ein 60 Jahre alter Busfahrer nur noch maximal 5 Jahre auf die höhere Vergütung der VG 9 und auf die Einmannwagenfahrer-Zulage verzichten muss, während ein 40 Jahre alter Arbeitskollege bei gleicher Tätigkeit und normaler beruflicher Entwicklung den Verlust für weitere 20 Jahre hinzunehmen hat, und dass sich beide trotzdem mit der Pauschale von DM 8.500,00 begnügen müssen. Das gilt im Prinzip auch für die Einkommensverluste in den beiden anderen Abfindungsgruppen, sodass auch hier prinzipiell Ungleichbehandlungen durch das Regelungsziel gedeckt sind.

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung der Busfahrer zu den ehemaligen und nunmehr fahrdienstuntauglichen Busfahrern nicht gegeben ist. Der Status und die tarifvertragliche Einkommens- / Vergütungssituation des Klägers als fahrdienstuntauglichem ehemaligen Busfahrer und nunmehrigen Prüfschaffner ist nicht mit der Einkommens- / Vergütungssituation eines aktiven Busfahrers gleichzusetzen. Es liegen insoweit keine gleichen Sachverhalte vor. Im Verhältnis zum aktiven Busfahrer hat der Kläger

- keine Einmannwagenfahrer-Zulage mehr erhalten, sondern eine Ausgleichszulage in Höhe von 62 % der ehemaligen Einmannwagenfahrer-Zulage gem. § 9 Abs. 4 MTV;

- eine nicht dynamische Ausgleichszulage gem. § 9 Abs. 4 MTV zwischen der nunmehrigen Vergütungsgruppe des Klägers auf Grund seiner Tätigkeit als Prüfschaffner und der ehemaligen Vergütungsgruppe des Klägers auf Grund seiner Tätigkeit als Busfahrer.

- Eine Verletzung des Gleichheitssatzes scheidet daher aus. Der Kläger tritt diesen zutreffenden Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts in seiner Berufungsbegründung auch nicht mehr entgegen. Seine Beanstandung geht vielmehr dahin, dass der Fortfall seines Besitzstandes als ehemaliger Busfahrer durch die Neufestsetzung der Ausgleichszulage nach § 9 Abs. 4 Buchst. c) MTV 1996, die unter Berücksichtigung u. a. des völligen Wegfalls der früheren Einmannwagenfahrer-Zulage erfolgte, bei der Bemessung der Abfindungshöhe unberücksichtigt geblieben sei.

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Januar 2000 (a. a. O.) ist die Berufungskammer der Auffassung, dass die unterlassene Differenzierung innerhalb der Abfindungsgruppe der übrigen Mitarbeiter", soweit es um die Gruppe der 143 ausgleichsberechtigten ehemaligen Busfahrer geht, nicht gleichheitswidrig ist.

Für die dritte Gruppe ergibt sich die Besonderheit, dass sie von den Tarifvertragsparteien als Auffanggruppe gebildet worden ist. Ihr sind alle sonstigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugeordnet, insgesamt 1.490 Abfindungsberechtigte, zu denen 143 ausgleichsberechtigte ehemalige Busfahrer gehören. Abgesehen von den aktiven Busfahrern und Mitarbeitern des U-Bahnfahrdienstes befinden sich in allen Abfindungsgruppen FSDU-Mitarbeiter und ehemalige, ausgleichsberechtigte Busfahrer. Die Tarifvertragsparteien haben dabei das Raster gebildet, dass alle FSDU-Mitarbeiter, wie auch alle übrigen Mitarbeiter, entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abgefunden worden sind. Dabei haben sich die Tarifvertragsparteien bei den Abfindungszahlungen für Einkommensverluste durch tarifliche Änderungen bei allen von ihnen gebildeten Gruppen an den typischen Einkommensverlusten der jeweils aktiv ausgeübten Tätigkeiten orientiert und nicht an den Einkommensverlusten im Einzelfall. Ansonsten wäre das Regelungsziel der tariflichen Neuregelung, nämlich die Wiedergewinnung der Wettbewerbsfähigkeit durch deutliche Kostenentlastungen, verfehlt worden. Diese Orientierung der Tarifvertragsparteien an der tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit stellt nach Auffassung der Berufungskammer keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, zumal die bisherigen Verdienstsicherungen bzw. Besitzstandsgarantien wie die Ausgleichszulage für den Verlust der Einmannwagenfahrer-Zulage für fahrdienstuntaugliche Busfahrer dazu führten, dass gleiche Arbeitsleistungen zum Teil unterschiedlich vergütet wurden.

Soweit die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg a. a. O. meint, dass es mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar sei, wenn die Tarifvertragsparteien sich bei der Verständigung über Abfindungsbeträge für die Entgeltverluste durch die Tarifänderung ausschließlich an den Entgelten für die aktiv ausgeübte Tätigkeit orientieren und dabei den Fortfall von in der Vergangenheit geschaffenen Besitzständen bzw. Verdienstsicherungen gänzlich unberücksichtigt lassen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar mag es ungerecht sein, wenn fast genau 9/10 der Abfindungsgruppe der übrigen Mitarbeiter" zugeordneten Arbeitnehmer allein die allgemeine Verminderung ihres Tarifentgelts hinzunehmen hat, die Gruppe der ausgleichsberechtigten ehemaligen Busfahrer (ca. 10 %) darüber hinaus noch den Fortfall der Ausgleichszulage zwischen 35 % und 100 % zu verkraften hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gerichte nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen unter Berufung auf Art. 3 GG an die Stelle von Bewertungen der Tarifvertragsparteien setzen dürfen. Diese können sehr viel sachnäher urteilen und sich dabei auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen. Deshalb ist, wie oben ausgeführt, für die abstrakt-generelle Normsetzung von Tarifvertragsparteien die Notwendigkeit einer Typisierung und Pauschalierung von Tatbeständen als sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen anerkannt (vgl. dazu ErfK Dieterich Art. 3 GG Rdn. 47). Den Tarifvertragsparteien muss es auf Grund der durch die Verfassung garantierten Tarifautonomie und des auf Kompromiss angelegten Verfahrens bei Tarifverhandlungen überlassen bleiben, in eigener Verantwortung Zugeständnisse durch Vorteile auszugleichen (vgl. BAG vom 21. März 1991 NZA 1991, 803, 805 f.). Für die sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung im Rahmen einer Gruppenbildung spielt dabei eine Rolle, ob nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe benachteiligt wird und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv ist. Ferner kommt es darauf an, inwieweit sich Ungerechtigkeiten unter Berücksichtigung der Praktikabilität des Normvollzuges vermeiden ließen (vgl. dazu ErfK - Dieterich a. a. O., Rdn. 47 m. w. N.). Die regelungsbedingten Nachteile sind zu gewichten und bezogen auf das Regelungsziel als Mittel zum Zweck zu würdigen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hinsichtlich der Gruppe der 143 ausgleichsberechtigten ehemaligen Busfahrer innerhalb der dritten Gruppe von insgesamt 1490 Abfindungsberechtigten keine Ungleichbehandlung vor, die durch das Regelungsziel der Tarifänderung nicht legitimiert ist. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ kleine Gruppe innerhalb der oben genannten Abfindungsgruppe handelt und innerhalb dieser Gruppe je nach Dauer der früher ausgeübten Busfahrertätigkeit die betroffenen Mitarbeiter gar keine oder eine zwischen 35 % und 100 % der Einmannwagenfahrer- Zulage gestaffelten Ausgleichszulage erhalten und damit sehr unterschiedliche Einkommensverluste bzw. gar keine erlitten haben, sodass die Bildung einer eigenen Gruppe oder Untergruppe für die FSDU-Mitarbeiter ebenso (wenig) angreifbar wäre wie die von den Tarifvertragsparteien gewählten Abfindungsgruppen. Ferner ist das Regelungsziel der Abfindungszahlungen für Einkommensverluste durch tarifliche Neuregelungen zu würdigen. Die Tarifvertragsparteien wollten mit den vereinbarten Abfindungen die Akzeptanz der gesamten tariflichen Neuregelung durch die Belegschaft erleichtern. Wenn sie dabei mit den konkret vereinbarten Abfindungsbeträgen nur die Einkommensminderungen berücksichtigt haben, die bei der Vergütung für die aktiv wahrgenommene Tätigkeit eingetreten sind, nicht dagegen Einkommensminderungen im Zusammenhang mit Besitzstandsklauseln / Verdienstsicherungen, um das Ziel der tariflichen Neuregelung, die Wettbewerbsfähigkeit durch deutliche Kostenentlastungen zu erhalten, nicht zu gefährden, so hält sich dies im Rahmen des weiten Gestaltungsfreiraums der Tarifvertragsparteien.

Nach allem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

4. Die Revision war zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung von der rechtskräftigen Entscheidung der achten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2000 in der Parallelsache 8 Sa 80/99 abweicht (§ 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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