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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 130/03
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 126
BetrVG § 77
BetrVG § 77 II 1
Das Schriftformerfordernis für Betriebsvereinbarungen kann auch durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke gewahrt werden.

Bei der Bezugnahme auf ein anderen Schriftstück in einer Betriebsvereinbarung ist das Schriftformerfordernis gewahrt, wenn für die Normadressaten eindeutig erkennbar ist, auf welche Regelung Bezug genommen wird. Das in Bezug genommene Dokument selbst muss nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB entsprechen.

Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung können Dokumente herangezogen werden, welche den übereinstimmenden Willen der Betriebspartner im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck bringen.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. 08. 2003 (Az.: 6 Ca 510/01) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 54,09,- nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB auf EUR 13,52 seit dem 01.02.2001, EUR 27,04 seit dem 01.03.2001 EUR 40,57 seit dem 01.04.2001 und EUR 54,09 seit dem 01.05.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 95 %, die Beklagte zu 5 % zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch aus einer betrieblichen Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung.

Der Kläger ist seit 1965 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Die Beklagte- ist Mitglied der Arbeitgeberverbände der M. für Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Bayern, nicht jedoch für Hamburg und Schleswig-Holstein. Die einschlägigen Tarifverträge für die Metallindustrie finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Das Gehalt des Klägers richtet sich nach der Gruppe 8 des Gehaltstarifvertrages. Der monatliche Grundlohn nach dieser Tarifgruppe betrug im September 1997 DM 3.523,-; ab April 1998 DM 3.612,-; ab Januar 1999 DM 3.728,-; ab März 2000 DM 3.840,-; ab Mai 2001 DM 3.920,- EUR 2.004,26 und ab Juni 2002 EUR 2.034,26.

Bis September 1997 erhielten die Monteure neben dem tariflichen Grundlohn eine Prämie von 25.% auf den Prämienausgangslohn. Darüber hinaus erhielten die Monteure eine Zulage in Abhängigkeit von der in den vorangegangenen 12 Monaten erzielten Durchschnittsprämie.. Die Höchstgrenze für diese Prämie betrug 10, 4 %.

Am 29.9.1997 wurde im Betrieb der Beklagten eine Betriebsvereinbarung (i. F.: BV), Beschäftigungssicherung und Kostensenkung (Anl. K 1 = Bl. 6ff d. A.) vereinbart. Darin wurde die Prämienentlohnung neu, im Vergleich zu der bis dahin geltenden Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger geregelt. Die Beklagte verpflichtete sich in Ziffer 3 der BV, bis zum 31.12.1999 auf betriebsbedingte Kündigungen von Monteuren zu verzichten. Durch eine weitere Betriebsvereinbarung vom 27.1.2000 (Bl. 13 d. A) wurde diese Verpflichtung bis zum 31.12.2000 verlängert.

Ziffer 4 der BV vom 29.9.1997 lautet:

"Wenn und sofern die Beschäftigungssicherung nach Ziffer 3 ausläuft, wird für die dann betroffenen Mitarbeiter - in den in Anlage 1 mit ABL gekennzeichneten Betrieben - eine Übergangsregelung gemäß dem O. Vorschlag vom 7. August 1996 in Kraft gesetzt. Die Basis für die Lohnsicherung ist der jeweilige Stand vom 30.9.1997."

Der O.-Vorschlag vom 7. August 1996 in der Fassung vom 16.9.1997 (Bl. 11 bzw. 43 d. A.) ist dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats von der Beklagten am 24.9.1997 per Fax (Anlage K 5, Bl. 42 d. A.) übersandt worden. Auf den Inhalt dieser Übergangsregelung, welche nicht unterzeichnet ist und auch der BV vom 29.9.1997 nicht beigefügt war, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4.9.2001 (Anlage K 2, Bl. 15f d. A.) machte der Kläger die Ausgleichszahlung für das erste Halbjahr 2001 gegenüber seinem Arbeitgeber geltend. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit der am 2.11.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Für die vom Kläger in erster Instanz angestellten Berechnungen seines Anspruchs wird auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 30.1.2002 (B1.26 ff) und 21.7.2003 (Bl. 82ff) Bezug genommen.

Der Kläger erzielte im Zeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 eine Durchschnittsprämie in Höhe von 7, 65 %.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.218,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils EUR 104,65 seit dem 1.2.2001 bis 1.5.2001 und auf weitere EUR 84,20 jeweils seit dem 1.6.2001 monatlich bis 1.6.2002 sowie auf weitere EUR 54,20 seit dem 1.7.2002, 1.8.2002, 1.9.2002, 1.10.2002, 1.11.2002, 1.12.2002, 1.1.2003, 1.2.2003, 1.3.2003, 1.4.2003, 1.5.2003, 1.6.2003 und auf weitere EUR 27,20 seit dem 1.7.2003, 1.8.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Übergangsregelung sei mangels Unterschrift nicht Bestandteil der BV geworden, was jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der BV führe. Im übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers durch die Tariflohnerhöhungen aufgebraucht worden, welche bereits seit Inkrafttreten der BV im September 1997 anrechenbar seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf Bl. 6 f (Bl. 95 f d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das am 6.8.2003 verkündete und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.11.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28.1.2004 an diesem Tag begründet.

Der Kläger hält die Verweisung auf den O.-Vorschlag vom 7.8. in der Betriebsvereinbarung vom 29.9.1997 für wirksam, da es sich nicht um einen sog. Blankett-Verweis gehandelt habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien Tariflohnerhöhungen erst ab 2001 auf die Ausgleichszahlung anrechenbar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.218,- nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 104, 65 jeweils beginnend am Ersten eines Monats erstmals am 1.6.2001 und letztmals am 1.6.2002 sowie auf jeweils weitere EUR 54,20 jeweils beginnend am Ersten eines Monats erstmals beginnend am 1.7.2002 und letztmals beginnend am 1.6.2003 sowie auf weitere EUR 27, 20 jeweils beginnend am 1.7.2003 und am 1.8.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihre in erster Instanz vorgetragenen Rechtsstandpunkte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.

Der Kläger kann eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 54, 09 auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung " Beschäftigungssicherung und Kostensenkung" vom 29.9.1997 beanspruchen.

1. Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich in der genannten Höhe aus der Betriebsvereinbarung vom 29.9.1997 in Verbindung mit dem O.-Vorschlag vom 7.8.1996 in der Fassung vom 16.9.1997.

1. Die Regelung über die Ausgleichszahlung ist wirksam vereinbart worden. Dem Schriftformerfordernis des § 77 II 1 BetrVG ist durch die Bezugnahme in Ziffer 4 der BV vom 29.9.1997 genüge getan (ebenso: LAG Hamburg v. 14.8.2003 - 2 Sa 20/03 - n. v.). Dass die Anlage zu einem späteren als dem in der Überschrift genannten Zeitpunkt 7.8.1996 eine neue Fassung erhalten hat, steht der Einbeziehung nicht entgegen. Ausweislich des Fax-Anschreibens vom 24.9.1997 (Anlage K 5, Bl. 42 d. A.) hat die Beklagte die Neufassung dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats vor Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung am 29.9.1997 übersandt. Zwischen den Betriebspartnem bestand also Klarheit über den Inhalt der Regelung. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass ebenfalls als " Anlage 2" noch eine weitere Vereinbarung, nämlich die von der Beklagten als Anlage (Bl. 22 d. A.) zur Akte gereichten " Einzelheiten zur beschäftigungssichemden Versetzung" unterzeichnet worden ist, denn aufgrund der in den Überschriften zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Regelungsbereiche der Anlagen bestand keine Verwechslungsgefahr. Auch die Beklagte stellt schließlich nicht in Abrede, dass die Übergangsregelung in Kraft gesetzt werden sollte.

Die Beklagten räumt ein, dass die in § 77 BetrVG vorgeschriebene Schriftform durch Verweisung gewahrt werden kann. Die dabei zu beachtenden Voraussetzungen stellt die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend dar. Ihrer Auffassung, die Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gewahrt vermag die Kammer nicht zu folgen. Auch für die Adressaten der BV war eindeutig erkennbar, welche Regelung gemeint war, denn die andere - ebenfalls als Anlage 2 bezeichnete - Regelung konnte im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich nicht gemeint sein, da sie einen gänzlich anderen Regelungsgegenstand hat. Die im Bezug genommene Regelung lag auch ihrerseits schriftlich vor, wobei dieses Erfordernis nicht so verstanden werden kann, dass die Voraussetzungen von § 126 BGB erfüllt sein müssen, denn dann wäre eine Bezugnahme nicht erforderlich. Der Entscheidung des BAG vom 3.6.1997 (3 AZR 25/96 - NZA 98, 382) ist kein gegenteiliger Standpunkt zu entnehmen. Das BAG hat dort in einer von beiden Betriebspartnern unterzeichneten BV die Bezugnahme auf eine allein vom Arbeitgeber unterzeichnete Gesamtzusage als wirksam angesehen. Es hat aber nicht entscheidend auf die Unterschrift unter dem in Bezug genommenen Schriftstück abgestellt, sondern auf die Eindeutigkeit des in der Unterzeichneten BV zum Ausdruck gebrachten Willens. Das für Privaturkunden geltende Erfordernis, dass alle wesentlichen Elemente der Regelung aus der Urkunde selbst zu erkennen sein müssen, hat das BAG auf Normverträge gerade nicht angewendet.

Zum gleichen Ergebnis gelangen auch das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.1.2004 - 14 Sa 72/03 - BL 198 ff d. A.) und das LAG Frankfurt (Urt. v. 6.5.2004 - 14 Sa 2039/03 - Bl. 206 ff d. A. und 14 Sa 2040/03 - Bl. 219 ff d. A.), welches meinen, das Schriftstück vom 29.9.1997 sei mangels Unterzeichnung nicht zum Gegenstand der Gesamtbetriebsvereinbarung geworden, könne aber zu deren Auslegung herangezogen werden, weil es unstreitig den übereinstimmenden Willen der Betriebsparteien wiedergebe. Die Kammer macht sich hilfsweise diese Auffassung zu eigen.

2. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Differenz zwischen dem Überverdienst, welcher nach der bis September 1997 geltenden Prämienregelung zu erzielen war, und dem Überverdienst, der dem Kläger nach dem Auslaufen der Beschäftigungssicherung ab Januar 2001 zusteht.

Zwischen den Parteien ist streitig, wie der alte Überverdienst zu errechnen ist und ab wann Tariflohnerhöhungen auf die Differenz anzurechnen sind. Die Berufungskammer folgt der Auffassung der 2. Kammer des LAG Hamburg (Urt. v.14.8.2003 - 2 Sa20/03). Im Einzelnen:

a) Erster Bestandteil des Überverdienstes nach der alten Regelung war die 25 %ige Zulage auf den Prämienausgangslohn. Prämienausgangslohn waren bis 1997 125 % des Tariflohns. Dies ergibt sich mit hinreichender Gewissheit aus Ziffer 5 Nr. 1 Satz 2 der BV. Diese Regelung wäre sinnlos gewesen, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt Tariflohn und Prämienausgangslohn identisch gewesen wären. Auch Ziffer 2 der Übergangsregelung bezieht die 25 %ige Zulage ausdrücklich auf den Prämienausgangslohn. Hätten die Betriebspartner Prämien ausnahmslos auf der Grundlage des Tariflohns berechnen wollen, wären Einführung und Verwendung des Begriffs Prämienausgangslohn überflüssig gewesen. Davon kann nicht ausgegangen werden. Das Berechnungsbeispiel in der Übergangsregelung kann die aus dem Regelungszusammenhang gewonnene Auslegung des Begriffs nach Auffassung der Kammer nicht in Frage stellen.

b) Als zweiter Bestandteil floss in den alten Überverdienst die Prämiendurchschnittszahlung der letzte 12 Monate ein. Diese betrug für den Kläger 7, 65 %.

Die Prämiendurchschnittszahlungen im Sinne der Übergangsregelung sind - anders als die 25 %ige Zulage - auf der Grundlage des Tarifgrundlohns zu berechnen. Dies ergibt sich aus der Formulierung von Ziffer 2 Satz 2 der Übergangsregelung, welcher hier nicht auf die Prämienausgangslohn Bezug nimmt.

c) Im September 1997 ergab sich für den Kläger somit bei einem tariflichen Grundgehalt von DM 3.523,- ein Überverdienst von DM 1.370,45. Am 1.1.2001 standen dem Kläger auf der Basis eines Grundlohns von DM 3.840,- Prämien in Höhe von 35 % zu, also ein Überverdienst von DM 1.344,-. Die Differenz von DM 26, 45 (= EUR 13, 52) ist der dem Kläger ab Januar 2001 zustehende Ausgleichsanspruch. Ab Mai 2001 ergab sich durch Anrechnung der Hälfte der Tariferhöhung von DM 80,- keine Differenz mehr zu Lasten des Klägers. Diesem stehen also für 4 Monate insgesamt EUR 54, 09 zu.

Die von der Beklagten vertretene Ansicht, es seien alle Tariflohnerhöhungen seit Inkrafttreten der BV zu berücksichtigen, teilt die Kammer nicht (ebenso LAG Hamburg v. 14.8.003 2 Sa 20/03). Eine Anrechnung auf die Ausgleichszahlung setzt schon begrifflich das Bestehen eines solchen Anspruchs voraus. Nach § 4 der Betriebsvereinbarung entstanden Ansprüche aus Ausgleichszahlung aber erst mit dem Auslaufen der Beschäftigungssicherung. Die Auslegung entspricht auch dem Zweck der Ausgleichszahlung, zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer nach Auslaufen der Beschäftigungssicherung einen geringeren Überverdienst erhält als im September 1997. Über die von der Beklagten im Schriftsatz vom 22.10.2004 (Bl. 181f d. A.) behauptete gegenteilige Übereinstimmung der Verhandlungsführer kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an, weil diese in der Vereinbarung jedenfalls keinen Niederschlag gefunden hat. Auch die Auffassung, die Anrechnung habe einen Anreiz für die Verlängerung der Beschäftigungssicherung bieten sollen, weil dadurch die Ausgleichszahlungen verringert worden wären, ist keineswegs zwingend. Denn die Ausgleichszahlungen verringerten sich durch eine längere Laufzeit der Vereinbarung auch deshalb, weil die regelmäßigen Erhöhungen des tariflichen Grundlohns auch den Überverdienst proportional ansteigen ließen.

Die weitergehenden Ansprüche des Klägers sind unbegründet. Zur Begründung wird auf unter 1 dargestellte Berechnung Bezug genommen, die auf der nach Auffassung der Kammer zutreffenden Auslegung der BV vom 29. 9. 97 und der Ausgleichsregelung beruht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 92 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens.

Die Revision war gemäß § 72 II Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Bedeutung des Schriftformerfordernisses in § 77 II BetrVG bei Bezugnahmen weiterer höchstrichterlicher Klärung bedarf.

Ende der Entscheidung

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