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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 9/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 157
1. Die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies vereinbart ist.

2. Ob eine solche Vereinbarung geschlossen worden ist, ist durch Auslegung der Betriebsvereinbarung gemäß § 157 BGB zu ermitteln.

3. Die Abgrenzbarkeit mehrerer in einer Betriebsvereinbarung geregelter Regelungskomplexe in dem Sinne, dass eine Regelung sinnvoll ohne die andere bestehen kann, genügt nicht, um auf die Vereinbarung einer Teilkündbarkeit zu schließen.

4. Ob die Betriebspartner über einzelne Teile einer Betriebsvereinbarung verhandelt habe oder nicht, ist für die Frage, ob eine Teilkündbarkeit vereinbart worden ist, ebenso wenig von Bedeutung wie die spätere Neuregelung einzelner der in der Betriebsvereinbarung geregelter Sachverhalte.


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. November 2005 (3 Ca 260/05) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenzuschuss.

Der Kläger wurde am 07.04.1986 von der M-AG als Expedient eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 20.07.1987 (Anl. K12, Bl. 6 ff d. A.), zugrunde, nach dessen § 10 der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Kühlhäuser und Eisfabriken in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Nach § 16 I dieses Manteltarifvertrages sind Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeitsvergütung, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und sonstigen Zuschlägen bzw. Zulagen innerhalb von 6 Wochen nach dem Erhalt der Monatsabrechnung geltend zu machen.

Zum 01.01.1995 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über, welche zum Zwecke der Übernahme des gesamten operativen Kühlhausgeschäfts der M-Gruppe neu gegründet worden war (Anl. K 2, Bl. 11 f d. A.). Sie betreibt zur Zeit Kühlhäuser an 22 Standorten in der Bundesrepublik.

Der Kläger war ausschließlich in den H. Betrieben der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Vollzeitbeschäftigter tätig, und zwar hauptsächlich im Kühlhaus R. Das Kühlhaus R. stellt einen eigenen Betrieb dar und verfügt über einen eigenen Betriebsrat. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats.

Unter dem 16.01.1974 schloss eine Rechtsvorgängerin der M-AG, mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung (Anl. K 12, Bl. 43 - 47) u. a. mit folgenden Regelungsgegenständen: Dienstkleidung, Aufwandsentschädigung bei Arbeitsplatzwechsel, Dienstreisen, dienstliche Benutzung eines privaten PKW, Essensgeldzuschuss, Lohn- und Gehaltszahlungen.

Mit Schreiben vom 20.03.1979 (Anl. K 3, Bl. 13 d. A.) machte diese Rechtsvorgängerin der M-AG ihren Mitarbeitern die folgende Mitteilung:

"Bekanntmachung

Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,

wir geben Ihnen hierdurch bekannt, dass wir einer Anregung des Betriebsrats folgend

1. (...)

2. Ferner zahlen wir ab 01.04.1979 einen Fahrgeldzuschuss wie folgt:

a) Alle voll beschäftigten Betriebsangehörigen, die für den Weg zur Arbeit ein Verkehrsmittel benutzen müssen, erhalten als Fahrgeldzuschuss den Betrag, um den die Monatskarte 2. Klasse für ein öffentliches Verkehrsmittel DM 50,-übersteigt.

b) Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 35 Stunden Wochen Arbeitszeit erhalten den Betrag, um den der Preis der Monatskarte DM 35,- übersteigt.

c) Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeit von weniger als 26 Stunden erhalten die Fahrtkosten voll erstattet.

Die Fahrgeldzuschüsse zu a und b sind steuerpflichtig, können aber im Rahmen der Werbungskosten-Richtlinien von Ihnen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die volle Erstattung der Fahrkosten im Fall c ist steuerfrei, wenn die Fahrkarte als Beleg dem Lohnbüro überlassen wird.

Sofern eine Erhöhung der Fahrpreise für öffentliche Verkehrsmittel erfolgt, wird auch die Zumutbarkeitsgrenze von DM 50,-- entsprechend erhöht.

Gesellschaft für M Für den Betriebsrat

<Unterschrift> <Unterschrift>"

Ab dem 01.04.1979 erhielten die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der M-AG einen Fahrgeldzuschuss, dessen Höhe arbeitgeberseitig der aktuellen Fahrpreisentwicklung entsprechend angepasst wurde.

Am 29.02.1980 vereinbarten die Rechtsvorgängerin der M-AG und ihr Gesamtbetriebsrat einen Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 (Anl. B 1, Bl. 53 f d. A.). Darin heißt es auszugsweise:

"In Ergänzung zur Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 wird hierdurch folgendes mit sofortiger Wirkung vereinbart:

(...)

Hinter Abschnitt 3 Dienstreisen wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

Entstehen einem Betriebsangehörigen für die Fahrt zum Arbeitsplatz bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels höhere Aufwendungen als der überwiegenden Anzahl seiner Mitarbeiter, so erhält er einen Fahrgeld-Zuschuss entsprechend der Bekanntmachung vom 20.3.1979, die dieser Betriebsvereinbarung beigefügt ist."

Die Voraussetzungen, unter denen der Fahrgeldzuschuss an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gezahlt wurde, sollten dadurch nicht verändert werden.

Der "Nachtrag" vom 29.02.1980 enthielt darüber hinaus Änderungen der Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 zur Aufwandsentschädigung bei Arbeitsplatzwechsel sowie zur Lohn- und Gehaltszahlung.

Nach Übernahme des Betriebes setzte die Beklagte die Zahlung des Fahrtkostenzuschusses fort und nahm ebenfalls Tarifanpassungen vor. Ende 2004 / Anfang 2005 betrug der Zuschuss EUR 53,44 monatlich für einen Vollzeitbeschäftigten, wobei die Beklagte einen Preis für eine Monatskarte von EUR 79,00 zugrunde legte (EUR 79,00 x 1,95583 = DM 154,51 - DM 50,00 Eigenanteil = DM 104,51 / 1,95583 = EUR 53,44).

Mit Schreiben vom 20.12.2004 (Anl. B 4, Bl. 122 d. A.) kündigte die Beklagte die "Betriebsvereinbarung Fahrtkostenzuschuss" gegenüber dem Gesamtbetriebsrat zum 31.03.2005. Unter demselben Datum kündigte die M-AG die "Betriebsvereinbarung Fahrtkostenzuschuss" gegenüber dem Konzernbetriebsrat (Anl. K 6, Bl. 27 d. A.). Seit April 2005 zahlt die Beklagte ihren Mitarbeitern keinen Fahrtkostenzuschuss mehr. Mit Schreiben vom 27.04.2005 (Anl. K 8, Bl. 29 d. A.) verlangte der Kläger von der Beklagten, den Fahrtkostenzuschuss an ihn auch weiterhin zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2005 (Anl. K 9, Bl. 30 d. A.) ab.

Mit seiner am 30.05.2005 bei Gericht eingegangen Klage hat der Kläger ursprünglich die Zahlung des Fahrtkostenzuschusses in Höhe von jeweils EUR 53,44 für April und Mai 2005 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der monatlichen Fahrtkostenerstattung in Höhe von EUR 53,44 ab dem 01.06.2005 begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 23.11.2005 hat die Beklagte für den Zeitraum ab November 2005 auf die Geltendmachung der tariflichen Ausschlussfrist für den Fahrtkostenzuschuss verzichtet. Der Kläger hat daraufhin unter Rücknahme der Klage im Übrigen nur noch die Zahlung des Fahrtkostenzuschusses für die Monate April bis Oktober 2005 in Höhe von EUR 374,08 (= 7 x EUR 53,44) zzgl. Zinsen geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Rechtsgrundlage für seinen Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss sei die Betriebsvereinbarung vom 29.02.1980 (Anl. B 1, Bl. 53 f d. A.). Die Kündigung vom 20.12.2004 sei unwirksam, weil sie eine "Betriebsvereinbarung Fahrtkostenzuschuss" betreffe, die es tatsächlich nicht gebe. Im Übrigen handele es sich um eine unzulässige Teilkündigung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 374,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei der "Bekanntmachung" vom 20.03.1979 habe es sich um eine Betriebsvereinbarung gehandelt. Sie habe sich mit dem Betriebsrat entsprechend dem Inhalt der "Bekanntmachung" geeinigt und anschließend sei dieser Vertrag von beiden unterschrieben worden. Am 29.02.1980 sei diese Betriebsvereinbarung in die Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 aufgenommen worden. Dies sei aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt, da in der Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 bereits diverse Regelungen ganz unterschiedlicher Art enthalten gewesen seien. Diese Betriebsvereinbarung sei durch das Schreiben an den Konzernbetriebsrat vom 20.12.2004 (Anlage K 6, Bl. 27 d. A.) hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses gekündigt worden. Dies sei zulässig gewesen, weil es sich bei der Regelung über den Fahrtkostenzuschuss um einen unabhängigen und selbständigen Teilkomplex der Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 gehandelt habe, da in der Betriebsvereinbarung weder mittelbar noch unmittelbar weitere Regelungen bezüglich eines Fahrtkostenzuschusses enthalten seien. Verhandlungen seien nicht vorausgegangen. Die Teilkündigung sei daher zulässig.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung verurteilt. Wegen der Gründe wird auf Bl. 8 - 14 des angefochtenen Urteils (Bl. 87 ff d. A.) verwiesen.

Gegen das am 23.11.2005 verkündete und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.01.2006 Berufung eingelegt und diese am 03.03.2006 begründet.

Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe die Teilkündigung der Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 in der Fassung vom 29.02.1980 zu Unrecht als unwirksam angesehen. Die Kündigung eines Teils einer Betriebsvereinbarung setzte lediglich voraus, dass sie sich auf einen abgesonderten Teil der Betriebsvereinbarung beziehe, welcher eine eigenständige Regelung enthalte. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die Regelung zur Fahrtkostenerstattung habe keinerlei inhaltliche Berührungspunkte mit den übrigen in der Betriebsvereinbarung geregelten Fragen. Insbesondere die Regelungen zur Aufwandsentschädigung bei Arbeitsplatzwechseln und zu Dienstreisen beträfen gänzlich andere Fragen.

Die Beklagte behauptet, Verhandlungen über den Inhalt der Regelung zur Fahrtkostenerstattung hätten vor dem Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 29.02.1980 nicht stattgefunden.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2006 (Bl. 137 ff. d. A.), welcher dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 11.05.2005 zugegangen ist (Bl. 156 d. A.), hat die Beklagte erstmals behauptet, die Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 sei im Zeitpunkt der Teilkündigung zum überwiegenden Teil bereits durch eine Betriebsvereinbarung vom 14.01.2003 (Anl. B 5, Bl. 142 ff) abgelöst gewesen, welche die Muttergesellschaft der Beklagten mit dem Konzernbetriebsrat für alle Konzernunternehmen geschlossen habe.

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2006 (Bl. 157 d. A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2006 (Bl. 158 f d. A.) eine sofortige Einlassung abgelehnt hatte, wurde ihm für die Erwiderung eine Frist bis zum 16.06.2006 eingeräumt. Die Beklagte erhielt auf ihren Antrag Gelegenheit, die Gründe für ihr verspätetes Vorbringen im Schriftsatz vom 05.05.2006 bis zum 29.05.2006 vorzutragen.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2006 (Bl. 162 ff. d. A) hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ihr neues Vorbringen dürfte nicht als verspätet zurückgewiesen werden, da dessen Berücksichtigung jedenfalls nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führe. Da der Kläger Mitglied des Konzernbetriebsrats sei, sei er verpflichtet gewesen, zu dem neuen Sachvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 05.05.2006 in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Ggf. wäre das Gericht verpflichtet gewesen, für die notwendige Abstimmung des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten die Verhandlung kurzfristig zu unterbrechen. Der Rechtsstreit sei im Übrigen nicht entscheidungsreif, da die Berufungskammer den Parteien bisher keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in der mündlichen Verhandlung angekündigten Abweichung von der Entscheidung des BAG vom 29.05.1964 - 1 AZR 281/63 - gegeben habe. Unabhängig davon hätten die Parteien der Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die einzelnen dort getroffenen Regelungen ein selbständiges Schicksal haben sollten. Dies sei nicht nur durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 14.01.2003 zum Thema Dienstreise geschehen, sondern auch bereits am 15.11.1989 durch eine Betriebsvereinbarung zur Essensgeldpauschale (Anl. B 8, Bl. 171 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.11.2005 (3 Ca 260/05) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet, dass dem Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 29.02.1980 keine Verhandlungen vorausgegangen seien. Es habe eine echte Neuregelung stattgefunden, nicht nur eine Einbeziehung einer bereits zuvor getroffenen Regelung in die Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974. Die Regelung zum Fahrtkostenzuschuss bilde auch keinen in sich abgeschlossenen Gegenstand, vielmehr bestehe ein Zusammenhang mit den Dienstreisen, da insgesamt eine Regelung zu allen dienstlich veranlassten Fahrten getroffen werden sollte.

Durch den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung zum Thema Dienstreisen sei nicht konkludent der Wille zum Ausdruck gebracht worden, eine Teilkündigung der Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 zuzulassen. Dem stehe bereits entgegen, dass die Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat bei der Beklagten infolge mehrfacher Umstrukturierungen und häufiger Personalwechsel sowie unvollständiger Dokumentation in Vergessenheit geraten war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 I ArbGG an sicht statthaft. Die Zulässigkeit folgt angesichts der Beschwer der Beklagten von lediglich EUR 374, 08 aus der Zulassung im angefochtenen Urteil (§ 64 II lit. a) ArbGG). Die Berufung ist von der Beklagten auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von EUR 374, 08 Fahrtkostenzuschuss für die Monate April bis Oktober 2005 verurteilt.

1) Der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenzuschuss in rechnerisch unstreitiger Höhe von - derzeit - EUR 53, 44 pro Monat ergibt sich gemäß § 77 IV I BetrVG unmittelbar aus Abschnitt 3 a der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.01.1974 in der Fassung vom 29.02.1980. Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Betriebes, welcher in den Anwendungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung fällt.

Unerheblich ist insoweit, ob es sich bei der "Bekanntmachung" vom 20.03.1979, die zunächst Rechtsgrund für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses war, um eine Betriebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelte. Auch eine Gesamtzusage wäre durch die Betriebsvereinbarung vom 29.02.1980 abgelöst worden. Die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu dieser Frage (Bl. 9 f. des Urteils, Bl. 88 f. d. A.) macht sich die Berufungskammer zu eigen (§ 69 II ArbGG).

2) Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.01.1974 in der Fassung vom 29.02.1980 gilt nach der Betriebsübernahme durch die Beklagte kollektivrechtlich fort, denn die Beklagte hat mehrere Betriebe der M.-Gruppe übernommen, in denen die Betriebsvereinbarung galt (vgl. BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356 = NZA 03, 670). Der Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung ist somit nicht gemäß § 613 a I 2 BGB zum Bestandteil des Arbeitsvertrags der Parteien geworden. Da die Beklagte zur Übernahme der Kühlhäuser neu gegründet worden war, kann auch ausgeschlossen werden, dass bei ihr im Zeitpunkt der Übernahme des Kühlhauses R. bereits einschlägige Betriebsvereinbarungen bestanden.

3) Die Gesamtbetriebsvereinbarung, insbesondere deren Abschnitt 3 a, aus der sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses ergibt, gilt auch über den 31.03.2005 hinaus. Die Betriebsvereinbarung enthält zwar keine Einschränkung der nach § 77 V BetrVG grundsätzlich bestehenden Kündigungsmöglichkeit. Die Teilkündigung der Beklagten vom 20.12.2004 ist jedoch unwirksam. Auch insoweit folgt die Berufungskammer der Auffassung des Arbeitsgerichts.

a) Allerdings kann positiv festgestellt werden, dass die Wirksamkeit der Kündigung nicht bereits aus formalen Gründen scheitert.

Die Kündigung ist jedenfalls auch von der Beklagten gegenüber ihrem Gesamtbetriebsrat erklärt worden (Anl. B 4, Bl. 122 d. A.), also zwischen den Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung.

Die Bedenken des Klägers gegen die Bestimmtheit der Kündigungserklärung teilt die Kammer nicht. Zutreffend ist zwar, dass es eine "Betriebsvereinbarung Fahrtkostenzuschuss", auf die sich die Kündigungserklärung ihrem Wortlaut nach bezieht, nicht gibt. Aus der Sicht des Gesamtbetriebsrats als Erklärungsempfänger war jedoch zweifelsfrei erkennbar, dass sich die Erklärung auf Abschnitt 3 a bezog, der durch den "Nachtrag" vom 29.02.1980 Bestandteil der Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 geworden ist. Es handelt sich folglich um eine Teilkündigung, deren Gegenstand eindeutig erkennbar ist. Eine andere Regelung, die nachvollziehbar mit dem Begriff "Fahrtkostenzuschuss" bezeichnet werden kann, enthält die Betriebsvereinbarung nicht. Das gilt insbesondere für die Regelungen zu Dienstreisen und zur Aufwandsentschädigung bei Arbeitsplatzwechseln.

b) Die Kündigung ist jedoch unwirksam, da die Voraussetzungen, unter denen die Kündigung eines Teils einer Betriebsvereinbarung zulässig ist, nicht vorliegen.

aa) Das Bundesarbeitsgericht hat sich, soweit ersichtlich, nur in drei älteren Entscheidungen zur Teilkündigung von Betriebsvereinbarungen geäußert:

Im Urteil vom 19.03.1957 (3 AZR 249/54 - BAGE 4, 6) hat der 3. Senat im Rahmen von Hilfserwägungen bereits den Grundsatz aufgestellt, dass die Kündigung einzelner Bestimmungen eines betrieblichen Normenkomplexes grundsätzlich nur möglich sei, wenn dies vorbehalten sei (BAGE 4, 6, 11).

In einem Urteil vom 17.04.1959 (1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340) hat sich der 1. Senat dieser Auffassung angeschlossen und ergänzend ausgeführt, die Teilkündigung von Betriebsvereinbarung sei - ebenso wie die Teilkündigung von Arbeitsverträgen - nur zulässig, wenn sie besonders vereinbart sei oder wenn auf einen entsprechenden Willen auf Grund einer Auslegung des Vertrages nach § 157 BGB zu schließen sei (BAGE 7, 340, 345).

Auch im Urteil vom 29.05.1964 (1 AZR 281/63 - BAGE 16, 58, 69) hat das BAG den Grundsatz der Unzulässigkeit von Teilkündigungen wiederholt. Etwas anderes gelte jedoch, wenn die Möglichkeit einer Teilkündigung ausdrücklich vereinbart sei, oder wenn die gesamten Umstände des Falles die Annahme rechtfertigten, dass die Partner der Betriebsvereinbarung eine teilweise Kündigung zulassen wollten. Letzteres hat der Senat aus dem vom LAG festgestellten Willen der Betriebspartner abgeleitet, die Prämienregelung, um deren Fortbestand es in dem vom BAG entschiedenen Fall ging, solle ungeachtet der Wirksamkeit der übrigen Teile der Betriebsvereinbarung ein selbständiges Schicksal haben (BAGE 16, 58, 69).

bb) In korrekter Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht die Teilkündigung deshalb für unzulässig gehalten, weil die Teilkündbarkeit weder ausdrücklich vereinbart ist, noch aus den Umständen auf einen entsprechenden Willen der Betriebspartner geschlossen werden kann (Abschnitt 4 b der Entscheidungsgründe, Bl. 91 f d. A.). Dem folgt die Berufungskammer auch auf der Grundlage des teilweise verspäteten Sachvortrags der Beklagten, für dessen Zurückweisung folglich keine Veranlassung bestand.

cc) Die Rechtsauffassung der Berufung, eine Teilkündigung sei bereits dann zulässig, wenn sie sich auf abgrenzbare Regelungskomplexe beziehe, die nicht mit anderen Teilen der Betriebsvereinbarung verknüpft sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie findet insbesondere in den angeführten Entscheidungen des BAG keine Stütze, die stets auf den Willen der Betriebsparteien abgestellt haben, eine Teilkündigung zuzulassen.

Die Berufung verkennt, dass die Betriebspartner die Kündbarkeit einzelner Teile einer Betriebsvereinbarung sowohl bei deren Abschuss als auch später im Wege der Änderungsvereinbarung jederzeit verabreden können. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, dann genügt die Abgrenzbarkeit der geregelten Materien nicht, um auf einen entsprechenden Willen der Betriebspartner zu schließen. Dem steht der Erfahrungssatz entgegen, dass Regelungen, die in einer Vereinbarung niedergelegt werden, regelmäßig ein gemeinsames rechtliches Schicksal haben sollen.

Diese Regel kommt bereits in § 139 BGB zum Ausdruck. Sie gilt sowohl für Arbeitsverträge (BAG v. 04.02.1958 - 3 AZR 110/55 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Teilkündigung) als auch für Tarifverträge (BAG v. 03.05.2006 - 4 AZR 795/05). Für Betriebsvereinbarungen von einem anderen Grundsatz auszugehen, wäre nicht sachgerecht.

dd) Tatsachen, die auf einen Willen der Betriebspartner schließen lassen, die isolierte Kündigung der Vereinbarung zum Fahrtkostenzuschuss zu vereinbaren, hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen.

aaa) Ohne Bedeutung ist dafür, ob die Betriebspartner vor der Vereinbarung des "Nachtrags" vom 29.02.1980 über die Regelung verhandelt haben.

Die Frage, ob über eine bestimmte Regelung Verhandlungen stattgefunden haben, ist bereits wegen der schwierigen Abgrenzung zu anderen Arten der Kommunikation und wegen der eingeschränkten Feststellbarkeit regelmäßig lange zurückliegender Ereignisse als Kriterium für das Vorliegen eines bestimmten Willens wenig geeignet. Unabhängig davon würde auch die Richtigkeit der von der Beklagten behaupteten Einbeziehung des Fahrtkostenzuschusses in die Betriebsvereinbarung vom 16.01.1974 ohne jegliche Verhandlung, nicht auf den Willen schließen lassen, insoweit auch eine Teilkündbarkeit zu vereinbaren. Die Einbeziehung in ein Gesamtregelungswerk spricht vielmehr zunächst für den Willen, das rechtliche Schicksal aller darin enthaltener Regelung miteinander zu verbinden.

bbb) Der Wille eine Teilkündbarkeit zu vereinbaren, lässt sich auch nicht aus den später abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen ableiten.

Aus dem Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung zu Dienstreisen vom 14.01.2003, der zwischen den Parteien unstreitig ist, kann sich ein solcher Wille schon deshalb nicht ergeben, weil die Beteiligten auf beiden Seiten andere sind als diejenigen, welche die Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen haben, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt. Der Konzernbetriebsrat ist den Gesamtbetriebsräten nach § 58 I 2 BetrVG nicht übergeordnet, so dass ein etwaiger Wille des Konzernbetriebsrats den Gesamtbetriebsrat der Beklagten nicht binden würde.

Die Einschätzung der Beklagten, die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.01.1974 in der Fassung des Nachtrags vom 29.02.1980 sei im Zeitpunkt der Teilkündigung in wesentlichen Teilen nicht mehr in Kraft gewesen, lässt sich im Übrigen allein aus der Neuregelung eines von zahlreichen Regelungsbereichen nicht nachvollziehen.

Unabhängig davon könnte allein auch aus der späteren Neuregelung einzelner Komplexe einer Gesamtregelung kaum auf einen bei Abschluss der Gesamtregelung bestehenden Willen geschlossen werden, Teilkündigungen zuzulassen. Anders als bei Neuregelungen handelt es sich bei Teilkündigungen um einseitige Gestaltungsakte. Im Übrigen ist das zwingende Schriftformerfordernis des § 77 II BetrVG nur dann gewahrt, wenn sich der Wille der Betriebspartner, eine Teilkündigung zuzulassen, einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien der Betriebsvereinbarung entnehmen lässt.

Keinen Anhaltspunkt für den Willen, eine Teilkündbarkeit zuzulassen, ist schließlich die von der Beklagten im Schriftsatz vom 24.05.2006 erstmals erwähnte Betriebsvereinbarung zur Essensgeldpauschale vom 15.12.1989. Das Vorbringen ist verspätet, da der Beklagten nur nachgelassen worden ist, zu den Gründen ihres verspäteten Vorbringens im Schriftsatz vom 05.05.2006 vorzutragen. Eine Zurückweisung des Vorbringens ist jedoch nicht angezeigt, da es unerheblich ist und folglich eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht bewirken kann. Wie bereits ausgeführt, kann aus der späteren Neuregelung einzelner Komplexe einer Gesamtregelung nicht auf einen bei Abschluss der Gesamtregelung vorhandenen Willen geschlossen werden, Teilkündigungen zuzulassen.

4) Der Kläger hat seinen Zahlungsanspruch auch bereits am 27.04.2005 schriftlich geltend gemacht. Die in § 16 I des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer der Kühlhäuser und Eisfabriken normierte Ausschussfrist ist folglich gewahrt, so dass es auf die Vereinbarkeit dieser Tarifnorm mit §§ 305 ff BGB nicht ankommt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 II Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Frage der Teilkündbarkeit von Betriebsvereinbarungen einer aktualisierten höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Ende der Entscheidung

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