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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 1624/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GewO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256
BGB § 315
BGB § 611
GewO § 106
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.05.2008 - 6 Ca 277/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme der Beklagten.

Der am 28.05.1949 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 01.10.1982 ist er bei der Beklagten, einer Wohnungsbaugesellschaft, die ca. 8.000 Wohneinheiten verwaltet und etwa 75 Mitarbeiter beschäftigt, aufgrund von schriftlichen Vereinbarungen vom 19./20.07.1982 sowie 21./24.02.1983 (Bl. 11 ff. d.A.) tätig.

Nach dem Einstellungsschreiben vom 19.07.1982 wurde der Kläger als "Sachbearbeiter für unsere neu aufzubauende Reparaturabteilung" eingestellt. Die Eingruppierung in den Vergütungstarifvertrag der Beklagten sollte nach Beendigung der Probezeit erfolgen.

Im Schreiben vom 21.02.1983 wurde vereinbart, dass sich die Bezüge des Klägers nach Gruppe 6/Stufe 5 (31-33 Jahre alt) des Vergütungstarifvertrags richteten. Der Kläger erhielt nach den Einstellungsschreiben vom 19.07.1982 und 21.02.1983 neben dem Grundgehalt eine Außendienstzulage und eine Haushaltszulage.

Die Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten richtet sich nach der Anlage (§ 11 Abs. 1) zum Manteltarifvertrag, einem Haustarifvertrag der Beklagten. Auf diese Anlage (Bl. 43 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Nach einem dem Kläger am 15.01.1986 erteilten Zwischenzeugnis (Bl. 15 d.A.) war der Kläger seit dem 01.10.1982 als "Sachbearbeiter im technischen Bereich - Abteilung Instandhaltung -" beschäftigt. In seine Verantwortlichkeit gehörten rund 2.600 Wohneinheiten in den nordöstlichen Außengebieten der Beklagten. Einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit erledigte der Kläger im Außendienst; hierfür setzte er zunächst ein Privatfahrzeug ein, später wurde ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Bei der Vergabe von Reparatur- und Instandhaltungsaufträgen hatte der Kläger zuletzt nach einer Dienstanweisung Nr. 7 vom 11.12.2003 (Bl. 21 f. d.A.) die Befugnis, Aufträge im Wert bis zu 5.000 € zu vergeben.

Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung, Stand: 05/02 (Bl. 19 f. d.A.), waren dem Kläger folgende Ausführungsaufgaben übertragen:

"- Mitwirkung bei der Aufstellung des Instandhaltungsplanes

- Kontrolle der Einhaltung der zugeteilten Budgets

- Beauftragung von größeren Reparaturen und Großreparaturen nach vorheriger eigenverantwortlicher Prüfung

- Sachliche Prüfung von eingehaltenen Rechnungen für Klein- und Großreparaturen

- Stichprobenweise vor Ort Überprüfung der ausgeführten Reparaturaufträge und der durchgeführten Modernisierungen

- Erstellen von Massenberechnungen als Grundlage für Ausschreibung und Auftragserteilung mit Kostenschätzung

- Vorbereitung der Angebotseinholung oder Ausschreibung für sämtliche Bauleistungen, sofern sie nicht von Fachingenieuren zu erbringen sind

- Sachliche und ggfls. rechnerische Prüfung der Angebote und Ausschreibungen

- Erstellung von Termin- und Zahlungsplänen

-Bauleitung von Maßnahmen aus den Bereichen der Einzelmodernisierung, Modernisierung und Großinstandhaltung

- Koordination der Auftragnehmer hinsichtlich termingerechter Fertigstellung der Maßnahmen

- Erledigung der notwendigen Korrespondenz mit Mietern, Anwälten, Unternehmen, Behörden etc.

- Regelmäßige Inspektion der Wohnanlagen zwecks Früherkennung von Schäden und Gewährleistung eines optimalen Zustandes

- Sonderaufgaben und sonstige Aufgaben, die inhaltlich und sachlich zum Aufgabengebiet gehören

- Technische Betreuung der Eigentumsverwaltung"

In der Abteilung, in der der Kläger als Sachbearbeiter Instandhaltung tätig war, die sich inzwischen "Technische Hausbewirtschaftung" nennt, waren neben dem Kläger zuletzt die Mitarbeiter B6, K1, W2, H2 und S4 beschäftigt. Der Mitarbeiter S4 ist der Abteilungsleiter der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung. Die Mitarbeiter B6 und W2 sind Architekten, der Mitarbeiter K1 Bauingenieur und der Mitarbeiter H2 Bautechniker (Bl. 16, 18 d.A.). Der Kläger verfügt seinerseits über eine kaufmännische Weiterbildung.

Etwa im Jahre 1985 wurde der Kläger, dessen Tätigkeit sich nicht geändert hatte, in die Vergütungsgruppe A der Anlage (§ 11 Abs. 1) zum Haustarifvertrag der Beklagten eingruppiert. Zuletzt erhielt er monatliche Vergütung von insgesamt 4.216,68 € brutto (Bl. 39 d.A.).

Seit dem Jahre 1986 ist der Kläger Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten fünfköpfigen Betriebsrats. Seit 1987 ist er Betriebsratsvorsitzender. Im Mai 2006 wurde er nach einer erneuten Betriebsratswahl wiederum zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Die Betriebsratswahl vom 24.05.2006 wurde jedoch auf Antrag der Beklagten durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06 - wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften rechtskräftig für unwirksam erklärt. Auf den Beschluss vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06 - wird Bezug genommen. Die vom Betriebsrat gegen den Beschluss vom 01.06.2007 zum Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.2007 - 7 ABN 74/07 - zurückgewiesen. Die Amtszeit des am 24.05.2006 gewählten Betriebsrats endete mit Zustellung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.2007.

In einer in der Folgezeit stattgefundenen Betriebsversammlung wurde ein neuer Wahlvorstand zur Wahl eines neuen Betriebsrats eingesetzt. Die Neuwahl des Betriebsrats fand am 20.02.2008 statt. Der Kläger wurde wiederum in den fünfköpfigen Betriebsrat gewählt. Er ist jedoch nicht mehr Betriebsratsvorsitzender.

Neben dem Wahlanfechtungsverfahren fanden zwischen den Parteien mehrere Rechtsstreitigkeiten statt. Der Kläger machte mehrfach die Entfernung von ihm von der Beklagten erteilten Abmahnungen aus seiner Personalakte geltend. Diese Abmahnungen betrafen Unregelmäßigkeiten bei der Führung des Fahrtenbuches und der Arbeitszeiterfassung (LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2007 - 10 Sa 1924/06 -) sowie bei der Eintragung von Aufträgen, die der Kläger erteilt hatte, in das elektronisch geführte Baubuch (LAG Hamm, 18.01.2008 - 13 Sa 1644/07 -). In diesen Verfahren war der Kläger zum Teil unterlegen, zum Teil hatte er obsiegt. Zuletzt wurde die Beklagte durch Urteil vom 18.01.2008 - 13 Sa 1644/07 LAG Hamm - verurteilt, die dem Kläger am 23.02.2007 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Am Montag, den 21.01.2008 fand der Kläger auf seinem Schreibtisch den an ihn gerichteten Vermerk vom 18.01.2008, unterzeichnet von seinem Vorgesetzten S4, vor. Hiernach wurde der Arbeitsplatz des Klägers im Bereich der Technik umorganisiert, dem Kläger wurden ab dem 31.01.2008 überwiegend Innendienstarbeiten im Hause der Beklagten zugewiesen. Weiter wurde dem Kläger ein Büro im Erdgeschoss anstatt seines bisherigen Arbeitsplatzes im ersten Stock des Gebäudes der Beklagten zugewiesen. Im Übrigen wird auf den Vermerk vom 18.01.2008 (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen.

In einem Vermerk für den Abteilungsleiter des Klägers, Herrn S4, hatte die Beklagte zuvor am 09.01.2008 (Bl. 115 f. d.A.) die Aufgabenfelder in der Abteilung technischen Hausbewirtschaftung neu geordnet. Hiernach war der Kläger für den Bereich 4 zuständig, der folgende Aufgabenfelder umfasste:

"zentrale Steuerung und Verwaltung der technischen Aufgaben und Leistungen

zentrale Erfassung des technischen Bestandes und Fortschreibung

zentrale Steuerung und Auswertung der Ausschreibungen und Vergaben

Überwachung und Umsetzung der Wartungs- und Prüfverträge

Überwachung der Verkehrssicherungspflichten"

Mit der am 30.01.2008 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage machte der Kläger daraufhin die Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme vom 18.01.2008 zum 31.01.2008 geltend.

Mit einem Vermerk vom 31.01.2008 (Bl. 80 d.A.) erteilte der Abteilungsleiter S4 dem Kläger folgenden Arbeitsauftrag:

"1. Aktualisierung der Wohnungsdaten,

2. Zusammenstellung der Aufzugsanlagen und dessen Wartung,

3. Erstellung einer Übersicht der erforderlichen und bereits durchgeführten Gasprüfungen."

Auf den weiteren Inhalt des Vermerks vom 31.01.2008 (Bl. 80 d.A.) wird Bezug genommen.

Am 19.03.2008 besprachen die Parteien weitere vom Kläger zu übernehmende Aufgaben zum Zwecke des Abschlusses einer Zielvereinbarung. Auf die Aktennotiz des Abteilungsleiters S4 vom 19.03.2008 (Bl. 114 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2008 angekündigte Versetzung zum 31.01.2008 sei unwirksam. Die ihm nunmehr im reinen Innendienst übertragenen Aufgaben entsprächen nicht den Tätigkeiten, zu denen er nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet sei. Die Übertragung reiner Innendienstarbeiten sei vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt. Er, der Kläger, sei nämlich von Anbeginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten arbeitsvertragsgemäß im Außendienst tätig gewesen. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, ihm weiterhin Außendienstmitarbeiten zuzuweisen.

Hierzu hat er behauptet, dass ihm in den Verhandlungen vor Abschluss des Arbeitsvertrages durch den damaligen Geschäftsführer S5 versprochen worden sei, dass er im Außendienst tätig sei. Diese Gespräche seien in Anwesenheit der Zeugin W3 geführt worden.

Dass ihm Außendiensttätigkeiten arbeitsvertraglich übertragen worden sei, ergebe sich auch aus den schriftlichen Einstellungsunterlagen. Ihm sei nämlich hierin eine Außendienstzulage zugesprochen worden, die Vereinbarungen enthielten auch Regelungen über die Führung eines Privatfahrzeugs. Seine berufliche Tätigkeit sei während seiner 25-jährigen Beschäftigungszeit unverändert geblieben. Damit habe sich der Arbeitsvertragsinhalt auch insbesondere auf Außendiensttätigkeiten konkretisiert.

Die Außendiensttätigkeiten hätten auch den größten Teil seiner Arbeitszeit ausgemacht. So habe er beispielsweise im Jahre 2007 von 211 Arbeitstagen an 99 Tagen Dienst geleistet, allein im Januar 2008 von 21 Arbeitstagen 15 Außendienstage. Der Außendienstanteil mache etwa 46 % seiner Tätigkeit aus.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte beschäftige ihn seit dem 01.02.2008 unterwertig. Die ihm am 31.01.2008 zugewiesenen Tätigkeiten erfüllten nicht die Anforderungen an die Vergütungsgruppe A des Haustarifvertrages, in die er eingruppiert sei. Die Zusammenstellung von Daten, die der EDV entnommen werden müssten, und die Eintragung in eine Excel-Liste seien keine Tätigkeiten, die der mit ihm vereinbarten Vergütungsgruppe A des Haustarifvertrages entsprächen.

Schließlich seien bei der Versetzungsmaßnahme vom 18.01.2008 auch die Grenzen billigen Ermessens überschritten. Selbst wenn die Erforderlichkeit bestanden habe, die Abteilung Technische Hausbewirtschaftung neu zu organisieren, entspreche es nicht billigem Ermessen, ihn, den Kläger, in den Innendienst zu versetzen. Aufgrund seiner längeren Betriebszugehörigkeit und seines Alters hätte die Beklagte im Gegensatz zu seinen Arbeitskollegen in der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung nicht ihn in den Innendienst versetzen dürfen. Insbesondere der Mitarbeiter W2, der erst seit dem 15.02.2005 zunächst befristet und erst seit dem 01.11.2007 unbefristet bei der Beklagten tätig sei, sei weniger sozial schutzbedürftig. Die Beklagte habe aber dem Mitarbeiter W2 ca. 70 % des bisherigen Aufgabenbereichs des Klägers im Außendienst übertragen. Dies entspreche nicht billigem Ermessen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2008 angekündigte Versetzung des Klägers zum 31.01.2008 vom Sachbearbeiter Instandhaltung und Modernisierung in den Innendienst mit den im Schreiben der Beklagten vom 18.01.2008 umschriebenen Tätigkeiten unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter in der technischen Hausbewirtschaftung insbesondere mit den Aufgabenbereichen Beauftragung von größeren Reparaturen und Großreparaturen nach vorheriger eigenverantwortlicher Prüfung, sachlicher Prüfung von eingehenden Rechnungen für Klein- und Großreparaturen, stichprobenweise Vor-Ort-Überprüfung der ausgeführten Reparaturaufträge und der durchgeführten Modernisierung, der sachlichen und ggfls. rechnerischen Prüfung der Angebote und Ausschreibungen, der Bauleitung von Maßnahmen aus den Bereichen der Einzelmodernisierung, Modernisierung und Großinstandhaltung, der Koordination der Auftragnehmer hinsichtlich termingerechter Fertigstellung der Maßnahme, der Erledigung der notwendigen Korrespondenz mit Mietern, Anwälten, Unternehmen, Behörden etc., der regelmäßigen Inspektion der Wohnanlagen zwecks Früherkennung von Schäden und Gewährleistung eines optimalen Zustandes sowie der technischen Betreuung der Eigentumsverwaltung tatsächlich zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die am 18.01.2008 getroffene Maßnahme sei wirksam und vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Der Kläger werde nicht arbeitsvertragswidrig lediglich im Innendienst beschäftigt. Arbeitsvertraglich seien ihm auch nicht lediglich Außendiensttätigkeiten übertragen worden. Die Zuweisung von Außendiensttätigkeiten sei nicht vertraglich vereinbart worden. Das Arbeitsverhältnis habe sich auch nicht entsprechend konkretisiert. Der Kläger sei lediglich als Sachbearbeiter eingestellt worden und werde auch nunmehr als Sachbearbeiter beschäftigt. Selbst nach dem Vermerk vom 18.01.2008 werde der Kläger nicht ausschließlich im Innendienst beschäftigt, sondern lediglich überwiegend. Eine Änderung für den Kläger ergebe sich lediglich dadurch, dass er in Zukunft erheblich weniger Außendiensttätigkeiten erbringen werde. Hintergrund sei die unternehmerische Entscheidung, die Abteilung Technische Hausbewirtschaftung neu zu organisieren. Bislang habe jeder Sachbearbeiter in dieser Abteilung sowohl die Betreuung vor Ort wahrgenommen, als auch den verwaltenden Innendienst hierzu. Die Beklagte habe sich aus wirtschaftlichen Gründen entschlossen, die Innendiensttätigkeiten im Wesentlichen auf eine Person zu zentralisieren. Hierzu gehörten insbesondere die Bereiche Ausschreibung, Vergabe, Vertragsabschluss, Vertragsüberwachung, (Ab)Rechnungskontrolle, Verwaltung von Wartungsaufträgen und Wartungsplänen, Erfassung und Auswertung von technischen Bestandsdaten. Grund für diese Zentralisierung sei, dass diese Tätigkeiten der Eignung und den Fähigkeiten des Klägers, aber auch dem Inhalt seines Arbeitsvertrages, am meistens entsprächen. Auch die dem Kläger neu übertragenen Aufgaben gehörten zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe A des Haustarifvertrages.

Von den dem Kläger übertragenen Aufgaben fielen mit Wirkung ab 01.02.2008 lediglich folgende Bereiche weg: stichprobenweise Vor-Ort-Überprüfung der ausgeführten Reparaturaufträge und der durchgeführten Modernisierungen, die Bauleitung von Maßnahmen aus den Bereichen der Einzelmodernisierung, Modernisierung und Großinstandhaltung sowie die regelmäßige Inspektion der Wohnanlagen zwecks Früherkennung von Schäden und Gewährleistung eines optimalen Zustandes. Die dem Kläger früher übertragenen Außendiensttätigkeiten seien auch nur Nebentätigkeiten gewesen, die im Jahre 2007 nur ca. 11 % der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ausgemacht hätten.

Der Kläger könne sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Maßnahme vom 18.01.2008 auch nicht auf die frühere Arbeitsplatzbeschreibung berufen. Diese sei nicht Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Diese Auffassung habe der Kläger als Betriebsratsvorsitzender bereits mit Schreiben vom 03.07.2007 (Bl. 111 d.A.) selbst vertreten.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf weitere Nutzung des ihm bislang zugewiesenen Büros im ersten Stock des Gebäudes der Beklagten. In seinem früheren Arbeitszimmer seien inzwischen zwei andere Personen untergebracht und tätig. Die neue Raumzuteilung habe die Beklagte aus sachlichen Gründen vorgenommen. Im Erdgeschoss seien im Wesentlichen die Bereiche Rechnungswesen, Personal, allgemeine Verwaltung untergebracht.

Schließlich entspreche die Auswahlentscheidung auch billigem Ermessen, da der Kläger der einzige Sachbearbeiter der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung mit kaufmännischem Ausbildungshintergrund sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht gewesen, die im Wesentlichen technischen Anforderungen im Rahmen der Außendiensttätigkeiten denjenigen Mitarbeitern zu übertragen, die über eine entsprechende technische Ausbildung verfügten.

Durch Urteil vom 14.05.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts die dem Kläger bislang obliegenden Außendiensttätigkeiten zu entziehen und ihm Innendiensttätigkeiten zuzuweisen. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen habe der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung mit Außendiensttätigkeiten. Auch aus der Vereinbarung einer Außendienstzulage und den getroffenen Regelungen im Hinblick auf die Nutzung seines Privatwagens folge nicht zwingend, dass solche Tätigkeiten auch zum unabdingbaren Inhalt seiner Arbeitsverpflichtung gehörten. Eine etwa getroffene mündliche Vereinbarung habe in den schriftlichen Vertragsunterlagen gerade keinen Niederschlag gefunden. Das Arbeitsverhältnis habe sich auch nicht auf die vom Kläger bis zum 31.01.2008 ausgeübten Tätigkeiten konkretisiert. Ein Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kläger des Inhalts, dass er auch weiterhin im Wesentlichen Außendiensttätigkeiten ausüben könne, habe die Beklagte nicht gesetzt. Der bloße Zeitablauf sei unzureichend. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er unterwertig beschäftigt werde. Allein die Arbeitsanweisung vom 31.01.2008 lege einen derartigen Schluss nicht nahe. Schließlich sei auch die Auswahlentscheidung der Beklagten im Rahmen billigen Ermessens nicht zu beanstanden. Anhand der beruflichen Qualifikationen der Sachbearbeiter in der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung sei es nachvollziehbar, den Kläger mit im Wesentlichen mit Innendienstarbeiten und die technisch ausgebildeten Sachbearbeiter schwerpunktmäßig mit Außendiensttätigkeiten zu betrauen.

Gegen das dem Kläger am 22.07.2008 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 04.08.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 11.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Vermerk vom 04.08.2008 (Bl. 178 d.A.) und vom 12.01.2009 (Bl. 193 f. d.A.) weitere Arbeitsaufträge und Aufgaben zugewiesen. Auf die Vermerke vom 04.08.2008 (Bl. 178 d.A.) und vom 12.01.2009 (Bl. 193 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags ist der Kläger nach wie vor der Auffassung, die von der Beklagten durchgeführte Versetzungsmaßnahme sei unwirksam, weil er nicht mehr vertragsgerecht beschäftigt werde. Der Kläger sei seit seiner Anstellung Sachbearbeiter in der Technischen Hausbewirtschaftung, wobei lediglich die Bezeichnung im Laufe der Jahre gewechselt habe, nicht aber die tatsächlich damit verbundene Tätigkeit und Aufgabenstellung. Was unter der Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Technischen Hausbewirtschaftung, wie der Arbeitsplatz hierarchisch und im Hinblick auf die hiermit verbundene Eigenverantwortung zu verstehen sei, belegten der Stellenplan und die Arbeitsplatzbeschreibung sowie die Dienstanweisung Nr. 7 der Beklagten. Hiernach sei der Kläger mit erheblicher Eigenverantwortung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses für die Instandhaltung und die Instandsetzung eines Großteils der von der Beklagten verwalteten Wohnungsbestandes tätig. Der Bedeutung der Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter mit dieser Aufgabenstellung trage die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A der Anlage zu § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrags der Beklagten Rechnung. Seit dem 01.02.2008 werde der Kläger aber nicht mehr als Sachbearbeiter in der Technischen Hausbewirtschaftung eingesetzt, sondern als Verwaltungskraft mit einfachsten kaufmännischen Tätigkeiten. Die ihm übertragenen Tätigkeiten seien geringerwertig, der Kläger werde unterwertig beschäftigt. Sämtliche Arbeiten im Bereich der Unterhaltung und Instandhaltung seien ihm entzogen und auf andere Sachbearbeiter verteilt worden. Der Kläger habe keine eigenen Akten zum Wohnungsbestand mehr, er verwalte keinen Wohnungsbestand mehr, jegliche Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten einschließlich sämtlicher Außendiensttätigkeiten seien ihm entzogen worden und anderen Mitarbeitern übertragen worden. Mit welchen Arbeiten die Beklagte den Kläger seit der Versetzung beschäftigt habe, ergebe sich aus den dem Kläger erteilten Arbeitsaufträgen vom 31.01.2008. Weitere Aufgaben seien ihm nicht zugewiesen worden. Diese ihm konkret zugewiesenen Tätigkeiten hätten nicht die Wertigkeit der Vergütungsgruppe A der Anlage zu § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrags der Beklagten. Die ihm übertragenen Tätigkeiten seien bestenfalls reine Verwaltungstätigkeiten und bestünden darin, Pläne im Archiv befindliche Akten zu kopieren und die Grundrisse den Wohnungen zuzuordnen. Das habe mit wirtschaftlicher Verantwortung, eigenen Entscheidungen, besonderer Bedeutung und Schwierigkeit und damit mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe A nichts zu tun. Er müsse lediglich aus vorhandenen Akten Unterlagen und Grundrisse zusammenstellen. Nichts anderes ergebe sich auch aus dem Vermerk vom 12.01.2009. Auch hiernach werde der Kläger nicht mehr ordnungsgemäß als Sachbearbeiter in der technischen Hausbewirtschaftung eingesetzt. Hierzu gehörten insbesondere auch Außendiensttätigkeiten, die ursprünglich vertraglich vereinbart worden seien.

Schließlich habe die Beklagte bei der Entscheidung der Versetzung des Klägers auch soziale Auswahlkriterien nicht ausreichend berücksichtigt. Die Entscheidung, ihn mit der Erledigung der Innendienstarbeiten zu beauftragen, sei ermessensfehlerhaft. Angesichts der Sozialdaten der übrigen beschäftigten Sachbearbeiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte den Kläger für den Innendienst ausgewählt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.05.2008 - 6 Ca 277/08 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2008 angekündigte Versetzung des Klägers zum 31.01.2008 vom Sachbearbeiter Instandhaltung und Modernisierung in den Innendienst mit den im Schreiben der Beklagten vom 18.01.2008 umschriebenen Tätigkeiten unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter in der technischen Hausbewirtschaftung insbesondere mit den Aufgabenbereichen Beauftragung von größeren Reparaturen und Großreparaturen nach vorheriger eigenverantwortlicher Prüfung, sachlicher Prüfung von eingehenden Rechnungen für Klein- und Großreparaturen, stichprobenweise Vor-Ort-Überprüfung der ausgeführten Reparaturaufträge und der durchgeführten Modernisierung, der sachlichen und ggfls. rechnerischen Prüfung der Angebote und Ausschreibungen, der Bauleitung von Maßnahmen aus den Bereichen der Einzelmodernisierung, Modernisierung und Großinstandhaltung, der Koordination der Auftragnehmer hinsichtlich termingerechter Fertigstellung der Maßnahme, der Erledigung der notwendigen Korrespondenz mit Mietern, Anwälten, Unternehmen, Behörden etc., der regelmäßigen Inspektion der Wohnanlagen zwecks Früherkennung von Schäden und Gewährleistung eines optimalen Zustandes sowie der technischen Betreuung der Eigentumsverwaltung tatsächlich zu beschäftigen,

hilfsweise zu 2.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter in der technischen Hausbewirtschaftung überwiegend mit den Aufgabenbereichen aus dem Antrag zu 2. tatsächlich zu beschäftigen,

hierzu hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter in der technischen Hausbewirtschaftung überwiegend mit Tätigkeiten tatsächlich zu beschäftigen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe A der Anlage zu § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrages der Beklagten entsprechen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass die vom Kläger nunmehr gestellten Hilfsanträge bereits wegen fehlender Vollstreckungsfähigkeit unzulässig seien.

Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger nicht vertragswidrig versetzt, sondern lediglich von dem ihr zustehenden Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Der Kläger werde nach wie vor im Rahmen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags beschäftigt. Eine Beschäftigung nach der vom Kläger erwähnten Arbeitsplatzbeschreibung sowie der Dienstanweisung Nr. 7 könne der Kläger nicht verlangen. Die Arbeitsplatzbeschreibung sowie die Dienstanweisung seien nur Auswirkung des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts.

Der Kläger werde auch seit dem 01.02.2008 nicht unterwertig beschäftigt. Der Kläger verkenne nämlich, dass seine Vergütung nach der Vergütungsgruppe A zu keinem Zeitpunkt der von ihm geleisteten Tätigkeiten entsprochen habe. Aufgrund welcher Umstände auch immer sei er zu Unrecht in die Vergütungsgruppe A eingruppiert worden. Kein anderer Mitarbeiter, der vergleichbare Arbeiten ausführe, werde entsprechend entlohnt. Warum der Kläger seinerzeit in die Vergütungsgruppe A eingruppiert worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden, dabei könnten persönliche Gründe eine Rolle gespielt haben, die dem Kläger jedoch keine Rechtsansprüche für die Zukunft gäben. Die vom Kläger bislang ausgeübten Tätigkeiten entsprächen allenfalls der Vergütungsgruppe 6. Auch seine bisherige Tätigkeit habe sich nicht durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 6 herausgehoben. Die dem Kläger mit Arbeitsauftrag vom 31.01.2008 und 19.03.2008 übertragenen Aufgaben seien keine reinen kaufmännischen Tätigkeiten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, über eigene Akten zum Wohnungsbestand verfügen zu können. Die Außendiensttätigkeit habe im Übrigen allenfalls 11 % seiner Arbeitszeit ausgemacht. Im Rahmen der Notwendigkeiten sei der Kläger auch jetzt noch mit Außendienstaufgaben betraut. Er habe auch nach dem 01.02.2008 Außendiensttermine wahrgenommen, soweit diese notwendig seien. Zur Erledigung des Arbeitsauftrages vom 27.05.2008 (Bl. 177 d.A.) habe er einen Außendiensttermin in D2 wahrnehmen müssen.

Für die Erledigung des Arbeitsauftrages vom 04.08.2008 benötige man maximal zwei Wochen. Gerade bei diesem Auftrag handele es sich um einen Aufgabenbereich, für den der Kläger prädestiniert sei; er entspreche seinen Vorkenntnissen und erfordere besondere Sorgfalt. Der Kläger sei kontinuierlich mit verantwortungsvollen Aufgaben, die seinem Arbeitsvertrag entsprächen, befasst. Es liege allerdings bei ihm, in welcher Zeit er diese erledige; die Beklagte sei mit dem Arbeitstempo des Klägers wenig zufrieden. Der jetzige Aufgabenbereich des Klägers ergebe sich aus der Aufstellung vom 12.01.2009 (Bl. 193 d.A.). Auch die damit übertragenen Aufgaben entsprächen der Vergütungsgruppe 6 und seien gegenüber den vorherigen Aufgaben zumindest gleichwertig gewesen. Warum der Kläger für die Erledigung der ihm zuvor übertragenen Aufgaben unverhältnismäßig lange Zeit brauche, obgleich der Kläger die Auffassung vertrete, dass diese Arbeitsbereiche völlig einfach zu erledigen seien, erschließe sich der Beklagten nicht.

Schließlich entbehrten auch die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der betroffenen Sozialauswahl jeglicher Grundlage. Die Beklagte habe bei der Umorganisation das ihr eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt. Der Kläger könne sich darauf, dass der Mitarbeiter W2 weniger sozial schutzwürdig sei, nicht berufen. Der Mitarbeiter W2 sei studierter Architekt und schon deshalb mit dem Kläger nicht vergleichbar.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

Die erstmals in der Berufungsinstanz zum Beschäftigungsantrag gestellten Hilfsanträge sind bereits unzulässig.

I.

1. Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.

Insbesondere besteht für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 256 ZPO. Die Überschreitung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer im Wege der Feststellungsklage beim Arbeitsgericht geltend machen. Verfügt der Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht eine Änderung der Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Versetzung, kann sich der Arbeitnehmer hiergegen mit einer Feststellungsklage wenden (BAG, 27.03.1980 - 2 AZR 506/78 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 26; BAG, 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44; BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 523/00 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 73). Solange er von der Maßnahme betroffen ist, besteht ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Umfangs seiner Leistungspflicht. Die Feststellungsklage ist insoweit geeignet, den Streit der Parteien hierüber beizulegen (BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 231/04 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 70; BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05 - AP LPVG Berlin § 84 Nr. 1). Das gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob die angegriffene Maßnahme eine Versetzung darstellt (BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 362/06 - NZA-RR 2007, 549).

2. Auch der erst- und zweitinstanzlich gestellte Beschäftigungsanspruch ist als Leistungsanspruch zulässig. Er ist genügend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

3. Demgegenüber sind die in der Berufungsinstanz zum Beschäftigungsanspruch gestellten Hilfsanträge unzulässig. Ihnen mangelt es an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach müssen Klageanträge genügend bestimmt sein und einen genauen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Daran fehlt es den Hilfsanträgen, mit denen der Kläger seine Beschäftigung "überwiegend" mit den Aufgabenbereichen aus dem Antrag zu 2. bzw. seine Beschäftigung "überwiegend" mit Tätigkeiten verlangt, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe A der Anlage zu § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrages der Beklagten entsprechen. Ob der Kläger "überwiegend" mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt wird, kann nicht im Vollstreckungsverfahren geklärt werden.

II.

Der Feststellungsantrag ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, unbegründet.

Die Maßnahme der Beklagten vom 18.01.2008, mit der der Kläger anderweitige Tätigkeiten zugewiesenen worden sind, ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht rechtsunwirksam.

1. Die Unwirksamkeit der Maßnahme vom 18.01.2008 ergibt sich nicht aus kollektiv-rechtlichen Bestimmungen.

Zwischen den Parteien hat sich in der Berufungsinstanz als unstreitig herausgestellt, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme vom 18.01.2008 kein Betriebsrat im Amt war. Die Amtszeit des am 24.05.2006 gewählten Betriebsrats war nach der Zustellung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.2007 - 7 ABN 74/07 -, mit dem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06 - über die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2006 rechtskräftig geworden war, abgelaufen. Der am 24.05.2006 gewählte Betriebsrat führte die Geschäfte auch nicht nach § 22 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG weiter. Unstreitig hatte der Betriebsrat vor Zustellung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.2007 nicht seinen Rücktritt erklärt. Damit fiel die im vorliegenden Fall streitige Maßnahme vom 18.01.2008 in eine betriebsratslose Zeit. Der neue Betriebsrat, der unter Umständen an einer Versetzungsmaßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG hätte beteiligt werden müssen, ist unstreitig erst am 20.02.2008 gewählt worden.

2. Die von der Beklagten durchgeführte Maßnahme vom 18.01.2008 ist auch individualrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Die Änderung des Arbeitsbereichs des Klägers ist nicht arbeitsvertragswidrig, sie ist vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und widerspricht auch nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB.

Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Direktionsrecht des Arbeitgebers gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei dessen Ausübung steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht, die arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen und dabei Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen. Dabei können Umfang und Grenzen des Direktionsrechts eingeschränkt werden durch Gesetz, Kollektivrecht oder den Einzelarbeitsvertrag, soweit er näheres über die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers festlegt. Der Arbeitgeber darf auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers herbeiführen oder den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändern, soweit dies arbeitsvertraglich zulässig ist. Im Übrigen darf das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB ausgeübt werden, dabei hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, § 106 GewO. Die Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB setzt dabei voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (BAG, 27.03.1980 - 2 AZR 506/78 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 26; BAG, 23.06.1993 - 5 AZR 337/92 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 42; BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 573/96 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51; BAG, 23.09.2004 - 6 AZR 567/03 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 64; ErfK/Preis, 9. Aufl., § 611 BGB Rn. 274 ff., 278 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzungsmaßnahme vom 18.01.2008 nicht unwirksam ist. Sie stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Arbeitsvertrag festgelegten Dienstleistungspflichten des Klägers dar, noch widerspricht sie billigem Ermessen nach § 315 BGB.

a) Das der Beklagten zustehende Direktionsrecht war nicht arbeitsvertraglich beschränkt oder eingeschränkt. Der Kläger war nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 19.07.1982 bzw. 21.02.1983 als "Sachbearbeiter für die neu aufzubauende Reparaturabteilung" eingestellt und seit dem 01.04.1983 in die Vergütungsgruppe 6 des bei der Beklagten bestehenden Vergütungstarifvertrages eingruppiert worden. Seit seiner Einstellung bei der Beklagten ist er als Sachbearbeiter in der Instandhaltung in der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung beschäftigt worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Hiernach kann der Kläger mit allen Tätigkeiten befasst werden, mit denen ein Sachbearbeiter in der Instandhaltung in der Wohnungs- und Immobilienverwaltung beschäftigt werden kann. Diese Tätigkeit beinhaltet nicht notwendigerweise eine überwiegende Tätigkeit im Außendienst. Die ausdrücklich abgeschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vom 19.07.1982 sowie 21.02.1983 ergeben gerade nicht, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, im Außendienst eingesetzt zu werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger mit den Vereinbarungen vom 19.07.1982 und 21.02.1983 eine Außendienstzulage gewährt worden ist. Die Gewährung dieser Außendienstzulage folgt lediglich daraus, dass der Kläger bereits zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten im Außendienst eingesetzt worden ist. Sie lässt keinen unbedingten Rückschluss darauf zu, dass der Kläger auch einen Anspruch darauf hat, im Wesentlichen mit Außendiensttätigkeiten befasst zu werden. Die Außendienstzulage sowie ein Kilometergeld stand dem Kläger vertraglich nur solange zu, wie er auch Außendiensttätigkeiten entfaltete.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil auch darauf hingewiesen, dass sich aus der vom Kläger behaupteten mündlichen Zusage nichts anderes ergibt. Eine derartige mündliche Zusage, selbst wenn sie erfolgt sein sollte, hatte jedenfalls im Anschluss an die hieran schriftlich niedergelegten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 19.07.1982 und 21.02.1983 keinen Niederschlag gefunden. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte sich eben nicht schriftlich verpflichten wollte, den Kläger in jedem Fall im Wesentlichen mit Außendiensttätigkeiten zu befassen. Eine dauerhafte Außendiensttätigkeit ist dem Kläger gerade nicht vertraglich zugesagt worden.

b) Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach dem Kläger auf Dauer Außendiensttätigkeiten zugewiesen werden müssten, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den Kläger seit Beginn seiner Beschäftigung bei ihr mit Außendienstmitarbeiten betraut hat. Auch wenn der Kläger von Anbeginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten im Außendienst eingesetzt worden ist, hat sich die vertragliche Regelung nicht dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte nunmehr verpflichtet wäre, dem Kläger auf Dauer - wie bisher - Außendiensttätigkeiten zuzuweisen. Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages, also eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hin zu einem einseitig nicht mehr veränderbaren Vertragsinhalt, tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt wird. Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie bisher zu erbringen (BAG, 23.06.1992 - 1 AZR 57/92 - AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1; BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 802/94 - AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 9; BAG, 21.01.1997 - 1 AZR 572/96 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64; BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 472/97 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54; BAG, 07.12.2000 - 6 AZR 444/99 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61; BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 559/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 111; BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06 - AP BGB § 307 Nr. 26; LAG Hamm, 08.03.2005 - 19 Sa 2128/04 - NZA-RR 2005, 462; ErfK/Preis, a.a.O., § 611 BGB Rn. 229 m.w.N.).

Allein aus dem Umstand, dass der Kläger mehr als 20 Jahre als Sachbearbeiter Instandhaltung auch im Außendienst eingesetzt worden ist, kann der Kläger nach Treu und Glauben nicht auf den Willen der Beklagten schließen, diese Regelung auch künftig unverändert beizubehalten. Besondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichtet hätte, den Kläger auch weiterhin auf Dauer zu einem wesentlichen Teil mit Außendiensttätigkeiten zu befassen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch eine betriebliche Übung ist insoweit nicht entstanden. Auch der Hinweis des Klägers auf die von der Beklagten im Mai 2002 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung ergibt nichts anderes. Diese Arbeitsplatzbeschreibung gibt lediglich den damaligen Stand der dem Kläger übertragenen Aufgaben als Sachbearbeiter Instandhaltung in der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung wieder.

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wird der Kläger seit der Umorganisation der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung ab 01.02.2008 auch nicht mit unterwertigen Tätigkeiten befasst.

aa) Im Rahmen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts kann die Beklagte dem Kläger alle Tätigkeiten zuweisen, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entsprechen. Das Direktionsrecht erfasst insoweit auch die Zuweisung eines anderen Aufgabenreichs. Wird die Tätigkeit bei der Einstellung fachlich umschrieben, können dem Arbeitnehmer sämtliche Arbeiten zugewiesen werden, die seinem Berufsbild entsprechen. Einem Angestellten können danach in der Regel durch Arbeitgeberweisung im Wege des Direktionsrechts alle Tätigkeiten übertragen werden, die die Merkmale der für ihn maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllen.

Das rechtfertigt jedoch nicht die Übertragung einer Tätigkeit, die geringerwertige Qualifikationsmerkmale erfüllt. Eine Versetzung auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz durch Ausübung des Weisungsrechts ist unzulässig, selbst wenn die bisherige Vergütung weitergezahlt wird (BAG, 28.02.1968 - 4 AZR 144/67 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 22; BAG, 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44).

bb) Der Kläger ist jedoch seit dem 01.02.2008 nicht mit unterwertigen Tätigkeiten befasst.

Mit der Beklagten und dem Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass die dem Kläger seit dem 01.02.2008 zugewiesenen Tätigkeiten nicht der Vergütungsgruppe A der Anlage zu § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrags der Beklagten entsprechen. Die dem Kläger bis zum 31.01.2008 übertragenen Tätigkeiten erfüllten aber ebenfalls schon nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe A. Die dem Kläger bislang übertragenen Tätigkeiten entsprachen vielmehr allenfalls lediglich den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 6 der Anlage zu § 11 Abs. 1 des Manteltarifvertrages der Beklagten. Auch in seiner bisherigen Tätigkeit war der Kläger als Sachbearbeiter in der Wohnungs- und Immobilienverwaltung tarifgerecht allenfalls in die Vergütungsgruppe 6 eingruppiert. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A hätte sich lediglich dann ergeben können, wenn sich das bisherige Aufgabengebiet des Klägers durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 6 herausgehoben hätte. Das ist aber nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Kläger seit Jahren nach der Vergütungsgruppe A vergütet hat, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Kläger tarifgerecht in die Vergütungsgruppe A eingruppiert gewesen ist. Worin aber der Heraushebungstatbestand der Vergütungsgruppe A gelegen haben soll, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht. Hiernach war der Kläger tarifgerecht lediglich in die Vergütungsgruppe 6 einzugruppieren. Als Sachbearbeiter in der Wohnungs- und Immobilienverwaltung war er ein Mitarbeiter mit langjährig erbrachten vergleichbaren selbstständigen Leistungen, der über vertiefte Fachkenntnisse seines Aufgabengebietes verfügt, seine Aufgaben selbstständig wahrnahm und eigenverantwortlich entscheidungsvorbereitende Tätigkeiten ausübt.

Mit derartigen Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 6 entsprechen, ist der Kläger auch nach dem 01.02.2008 befasst worden. Dies ergibt sich aus den Arbeitsaufträgen vom 31.01.2008, vom 19.03.2008 und vom 04.08.2008. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht jede einzelne Teiltätigkeit eines Arbeitnehmers der Wertigkeit seiner Vergütungsgruppe entsprechen muss. Entscheidend ist, ob insgesamt mehr als die Hälfte der zugewiesenen Arbeitsaufgaben den Anforderungen seiner Vergütungsgruppe entsprechen.

Welche Arbeitsaufgaben diese sind, ergibt sich nicht allein aus der konkreten Arbeitsanweisung vom 31.01.2008, sondern vielmehr aus der Zusammenstellung der Aufgaben des Klägers vom 12.01.2009 (Bl. 193 f. d.A.). Aus dieser Zusammenstellung der Aufgaben für den Kläger vom 12.01.2009 ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger insgesamt mit unterwertigen Tätigkeiten befasst wird. Die zentrale Steuerung und Verwaltung der technischen Aufgaben und Leistungen, die zentrale Erfassung des technischen Bestandes und Fortschreibung, die zentrale Steuerung und Auswertung der Ausschreibungen und Vergaben, die Überwachung und Umsetzung der Wartungs- und Prüfverträge sowie die Überwachung der Verkehrssicherungspflichten, wie sie die Beklagte zusammenfassend bereits in dem Vermerk über die Neuordnung der Aufgabenfelder in der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung vom 09.01.2008 festgehalten hat, erfordern einerseits vertiefte Fachkenntnisse und andererseits die selbstständige und eigenverantwortliche Erledigung der Aufgaben. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch eine Plausibilitätskontrolle vornehmen und unter Umständen bei unzutreffenden Wohnflächenberechnungen oder unzutreffenden Plänen eine Aufklärung herbeiführen muss. Insoweit übt er eigenverantwortlich eine entscheidungsvorbereitende Tätigkeit aus. Das Gleiche gilt etwa für die Vorbereitung der Ausschreibungen zur Einheitspreisfindung und für den Abschluss von Leistungsverträgen zu bestimmten Gewerken. Auch bei der Zusammenstellung der Aufzugsanlagen und Überprüfung der Wartungsverträge, der Gefahrenbeurteilungen und der letzten TÜV-Prüfungen handelt es sich um Aufgaben, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 6 entsprechen.

d) Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass die Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte billigem Ermessen nach den §§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB entsprochen hat. Dass die Beklagte bei der am 18.01.2008 getroffenen Maßnahme nicht nach billigem Ermessen vorgegangen ist, konnte auch die Berufungskammer nicht annehmen.

Dies gilt zunächst für den Ort der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Beklagte war nach billigem Ermessen berechtigt, dem Kläger einen Arbeitsplatz im Erdgeschoss des Gebäudes der Beklagten zuzuweisen. Da ein Arbeitnehmer im Allgemeinen für den Betrieb angestellt wird, kann er im Rahmen der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung örtlich innerhalb des Betriebes umgesetzt werden. Eine Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn mit der örtlichen Verlegung erhebliche Erschwernisse für den Arbeitnehmer verbunden sind. Hierfür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Auch für die Änderung der Art der Tätigkeit des Klägers sprachen sachliche Gründe. Aufgrund einer Organisationsentscheidung vom 09.01.2008 hat die Beklagte die Aufgabenfelder in der Abteilung technische Hausbewirtschaftung neu strukturiert und neu geordnet. Wie die Beklagte die in ihrem Betrieb anfallenden Aufgaben organisatorisch verteilt und ordnet, ist allein Sache der Beklagten. Ob allen Mitarbeitern in der Abteilung technische Hausbewirtschaftung Innen- und Außendienstaufgaben zugewiesen werden oder ob bestimmte Aufgabenfelder zum Zwecke der Optimierung gebündelt werden, ist Sache der Beklagten, nicht des Klägers.

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, seine Interessen seien bei der Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte nicht angemessen berücksichtigt worden. Überwiegende Interessen des Klägers, ihn nicht überwiegend mit den Innendienstarbeiten in der Abteilung technische Hausbewirtschaftung zu betrauen, sind nicht ersichtlich. Dafür, die Außendienstarbeiten im Wesentlichen den Mitarbeitern zu übertragen, die über eine technische Ausbildung verfügen, sprachen sachliche Gründe. Bei den Außendiensttätigkeiten, bei der Betreuung der Wohnungsbestände und bei Bauleitungsmaßnahmen fallen nämlich eher Tätigkeiten an, bei denen technischer Sachverstand gefragt ist. Der Kläger ist von seiner Ausbildung her, anders als die Mitarbeiter B6, H2, K1 und W2, kein Mitarbeiter mit einer technischen Ausbildung. Die genannten Mitarbeiter sind hingegen Architekten, Bauingenieur oder Bautechniker. Allein aus diesem Grund ist der Kläger auch mit dem Mitarbeiter W2, der ausgebildeter Architekt ist, nicht vergleichbar. Bereits aus diesem Grund entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger, der über eine kaufmännische Ausbildung verfügt, die Innendienstarbeiten zuzuweisen. Inwieweit in dieser Zuweisung eine Benachteiligung des Klägers und damit ein Verstoß gegen § 315 Abs. 1 BGB vorliegen soll, ist auch für die Berufungskammer nicht ersichtlich.

III.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil auch zu Recht den zulässigen Beschäftigungsantrag des Klägers als unbegründet abgewiesen. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, insbesondere mit der Beauftragung von größeren Reparaturen und Großreparaturen nach vorheriger eigenverantwortlicher Prüfung, mit der stichprobenweise Vor-Ort-Überprüfung der ausgeführten Reparaturaufträge und der durchgeführten Modernisierung, mit der Bauleitung von Maßnahmen aus den Bereichen der Einzelmodernisierung oder etwa mit Bauleitungsmaßnahmen beschäftigt zu werden.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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