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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 1684/06
Rechtsgebiete: BetrVG, KSchG


Vorschriften:

BetrVG § 102
KSchG § 15 Abs. 1 S. 2
KSchG § 15 Abs. 4
KSchG § 15 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.09.2006 - 2 Ca 2502/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 13.01.1958 geborene Kläger ist verheiratet und ein Kind. Nach einer Ausbildung als Druckvorlagenhersteller ist der Kläger seit dem 17.05.1990 bei der Beklagten, die zuletzt etwa 12 Mitarbeiter beschäftigte, zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.730,00 € tätig. Der Kläger wurde als Scanner-Operator eingestellt und mit verschiedenen Aufgaben in den Bereichen Repro sowie Satz/DTP betraut.

Bis April 2006 war der Kläger gewählter Betriebsrat bei der Beklagten. Im Rahmen der turnusmäßigen Neuwahl kandidierte er erneut, erhielt jedoch nicht die meisten Stimmen. Zur Betriebsrätin wurde die Mitarbeiterin V4xxxxx gewählt.

Seit Jahren befindet sich die Beklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Bereits im Jahre 2003 wurde der Kläger als damaliger Betriebsrat um Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines Mitarbeiters M5xxxxx gebeten. Im Schreiben vom 17.04.2003 (Bl. 47 d.A.) führte die Beklagte zur Begründung der beabsichtigten Kündigung aus, dass aufgrund eines erheblichen Auftragsausfalls jährlich ca. 2.700 Arbeitsstunden, hiervon zu 2/3 Reproarbeitsstunden entfielen. Da er, der Kläger, als Betriebsrat Kündigungsschutz habe, werde er von der Abteilung Repro in die Satzabteilung versetzt, dort müssten zwei Arbeitnehmer entlassen werden.

Der Kläger war in der Folgezeit daraufhin mit Füllarbeiten aus dem Arbeitsbereich Satz/DTP beschäftigt.

Aufgrund weiterer wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde im Jahre 2006 schließlich die Schließung des gesamten Betriebes erwogen. Dies fand aber nicht die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter der Beklagten. Daraufhin fasste die Gesellschafterversammlung am 30.05.2006 den Beschluss, die Abteilung Repro unter Kündigung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter Frau K3xx und Herrn F2xxxx, den Kläger, zum nächst möglichen Termin zu schließen. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30.05.2006 (Bl. 34 d.A.) wird Bezug genommen. Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung wurde noch am 30.05.2006 die Betriebsrätin V4xxxxx zu den beabsichtigten Maßnahmen angehört. Ob diese Anhörung ordnungsgemäß erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 30.05.2006 (Bl. 35 d.A.) teilte die Betriebsrätin V4xxxxx mit, dass sie die Begründung zur Kündigung der betroffenen Arbeitnehmer zur Kenntnis genommen habe und eine weitergehende Stellungnahme nicht mehr abgeben wolle.

Mit Schreiben vom 31.05.2006 (Bl. 4 d.A.) kündigte die Beklagte daraufhin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wegen Schließung der Abteilung Repro fristgemäß zum 30.11.2006. Der Kläger wurde von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt.

Der Kläger erhob daraufhin am 01.06.2006 die vorliegende Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei bereits mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam. Über die Sozialauswahl sei die Betriebsrätin nicht unterrichtet worden.

Darüber hinaus sei die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt. Die von ihm zuletzt verrichteten Aufgaben seien weder vollständig noch überwiegend entfallen. Im Bereich Repro sei er nur noch zu einem kleinen Teil eingesetzt worden. Dieser Bereich stelle auch keine eigenständige Betriebsabteilung dar. Die Verteilung der von ihm verrichteten Arbeiten auf andere Mitarbeiter sei ohne den Anfall von Überstunden nicht möglich. Darüber hinaus könne er im Hinblick auf seinen Sonderkündigungsschutz als ehemaliger Betriebsrat ohne Weiteres vollständig im Bereich Satz/DTP eingesetzt werden, hier habe er bereits seit etwa 2003 überwiegend gearbeitet. Er habe sich insoweit immer wieder fortgebildet und verfüge auch über ausreichende Kenntnisse. Die im Bereich Satz tätigen Kollegen hätten allenfalls Routinevorsprünge, die er jedenfalls innerhalb von sechs Monaten im Rahmen einer Einarbeitung ausgleichen könne.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2006 zum 30.11.2006 nicht aufgelöst ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu unveränderten Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrätin sei ordnungsgemäß zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers angehört worden. Die kritische Situation des Betriebes der Beklagten und das Resultat der Gesellschafterversammlung vom 30.05.2006 sei ihr noch an diesem Tage im Anschluss an die Gesellschafterversammlung erläutert worden. Insbesondere sei sie über die beschlossene Schließung der Abteilung Repro und die beabsichtigte Kündigung unter anderem des Klägers informiert worden. Die Betriebsrätin V4xxxxx habe sich im Rahmen der Anhörung dahin geäußert, dass sie angesichts der ihr hinreichend bekannten wirtschaftlichen Situation die Schließung der Abteilung Repro und die insgesamt beabsichtigten personellen Maßnahmen nachvollziehen könne. Daraufhin habe sie noch am 30.05.2006 ihre Stellungnahme verfasst und der Geschäftsleitung der Beklagten überbracht.

Die Kündigung sei auch aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Wegen Schließung der Abteilung Repro habe die Beklagte für den Kläger keine hinreichende Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Der Kläger sei als Scanner-Operator eingestellt worden und im Wesentlichen in der Abteilung Repro für die Bilderstellung der Schulbücher für die Verlage S2xxxxxxx und W5xxxxxxxx tätig gewesen. Diese Tätigkeiten seien aufgrund der technologischen Entwicklung in der Druckindustrie vom Film- und Fotosatz zur elektronischen Satzherstellung an PCs und Mac-Rechnern fasst vollständig entfallen. Diese Tätigkeiten im Bereich Repro seien seit 2003 kontinuierlich auf praktisch Null zurückgegangen. Auf die Aufstellung über den Rückgang der Anzahl der Fertigungsstunden im Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2006 (Bl. 24, 25 d.A.) wird Bezug genommen. Wegen der rückläufigen Auslastung sei der Kläger zuletzt nur noch mit sogenannten Füllarbeiten beschäftigt worden. Aber auch dafür bestehe angesichts rückläufiger Aufträge kein Bedarf mehr. Die restlichen Füllarbeiten übernähmen die im Betrieb verbleibenden fünf Setzer. Im Bereich Satz/DTP könne der Kläger nicht eingesetzt werden. Die dort anfallenden Arbeiten entsprächen dem Berufsbild eines Mediengestalters, hierfür verfüge der Kläger über keine einschlägige Berufserfahrung. Für einen vollwertigen Einsatz in diesem Bereich sei eine Umschulung mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren erforderlich.

Durch Urteil vom 05.09.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.05.2006 ergebe sich bereits daraus, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört worden sei. Die Angaben zum Kündigungsgrund gegenüber der Betriebsrätin seien zu pauschal und schlagwortartig. Darüber hinaus fehle es an den grundsätzlich unentbehrlichen Angaben zu den persönlichen und sozialen Daten des Klägers sowie insbesondere zu dessen nachwirkendem Kündigungsschutz als ehemaligem Betriebsrat. Außerdem fehlten jegliche konkreten und nachvollziehbaren Angaben zur persönlichen Beschäftigungssituation des Klägers, insbesondere im Hinblick auf dessen Sonderkündigungsschutz. Allein der Hinweis, der Betriebsrat habe ausreichende Kenntnisse gehabt, sei unzureichend.

Gegen das der Beklagten am 12.10.2006 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 19.10.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.01.2007 mit dem am 15.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Beklagte nach wie vor der Auffassung, dass die Kündigung vom 31.05.2006 wegen Schließung der Abteilung Repro wirksam sei. Der Produktionsbereich Repro stelle auch eine Abteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG dar, auch wenn wegen der geringen Betriebsgröße die Abteilung keine eigenen Räumlichkeiten und keinen eigenen Abteilungsleiter gehabt habe. Der Kläger sei auch nicht bereits im Jahre 2003 in die Abteilung Satz versetzt worden. Dort gebe es keinen geeigneten Arbeitsplatz für den Kläger. Nach dem Wegfall der Tätigkeiten des Klägers aus dem Bereich Repro sei zunächst versucht worden, den Kläger durch Zuweisung von sogenannten Füllarbeiten aus der Abteilung Satz/DTP weiterzubeschäftigen. Diese Arbeiten würden nunmehr von den verbleibenden fünf Mitarbeitern aus der Abteilung Satz mitübernommen. Die Beklagte stehe ohnehin kurz vor der Insolvenz. Seit Juni 2006 seien keine Reproaufgaben mehr übernommen und keine Reproaufträge mehr abgewickelt worden. Auch sei die Betriebsrätin V4xxxxx ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört worden. Sie sei nach Durchführung der Gesellschafterversammlung am 30.05.2006 ausführlich über die kritische Situation des Betriebes und die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse unterrichtet worden. Das Arbeitsgericht habe in dem angefochtenen Urteil übersehen, dass bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sei, dass die Betriebsrätin im Anschluss an die Information durch die Beklagte bereits geäußert habe, sie könne die beschlossenen Maßnahmen, die Kündigung des Klägers und der Mitarbeiterin K3xx nachvollziehen. Damit habe die Betriebsrätin V4xxxxx zu erkennen gegeben, dass sie gewusst habe, dass für den Kläger keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bereich Satz/DTP bestehe. Die Betriebsrätin habe auch gewusst, dass der Kläger zuletzt nur noch mit Füllarbeiten aus dem Bereich Satz/DTP beschäftigt worden sei. Sie habe auch gewusst, dass der Kläger aufgrund seiner mangelnden fachlichen Qualifikation als Setzer/DTP-Operator nicht in die Abteilung Satz/DTP habe übernommen werden können. Insoweit habe sich die Beklagte im Rahmen der aus Zeitgründen nur mündlichen Anhörung lediglich auf den pauschalen Hinweis beschränkt, dass eine Umsetzung des Klägers in die Abteilung Satz mangels Austauschbarkeit mit den Setzern nicht in Betracht käme. Dies sei von Frau V4xxxxx bestätigt worden. Der Betriebsrätin hätten auch die Personallisten (Bl. 89, 90 d.A.) zur Verfügung gestanden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.09.2006 - 2 Ca 2502/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und ist nach wie vor der Auffassung, dass die Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.05.2006 sich bereits aus der nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung ergebe. Der Betriebsrätin sei im Rahmen der Anhörung nicht mitgeteilt worden, wieso es aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei, den Kläger in die Abteilung Satz/DTP zu übernehmen.

Die Kündigung sei auch nicht nach § 15 Abs. 5 KSchG wirksam. Bei dem Bereich Repro handele es sich nicht um eine Abteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG. Das ergebe sich bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 15.03.2003. Im Übrigen habe der Kläger bereits seit 2003 schon nicht mehr allein zur Abteilung Repro gehört. Er sei im Wesentlichen mit Füllarbeiten aus dem Bereich Satz beschäftigt worden. Eine Übernahme des Klägers in die Abteilung Satz sei der Beklagten möglich und zumutbar.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem ausführlich begründeten Urteil vom 05.09.2006, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

I.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 31.05.2006 bereits nach § 102 BetrVG unwirksam ist, weil die Betriebsrätin zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers nicht ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört worden ist.

1. Zwar genoss der Kläger nach Beendigung seiner Amtszeit als Betriebsrat im April 2006 nachwirkenden Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Als ehemaliger Wahlbewerber hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung vom 31.05.2006 auch den nachwirkenden Sonderkündigungsschutz als Wahlbewerber gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Insoweit war die ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 31.05.2006 allein unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG möglich. Für eine ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ist lediglich eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich (BAG, Urteil vom 29.03.1977 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 11; BAG, Urteil vom 20.01.1984 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 16; ErfK/Ascheid, 7. Aufl., § 15 KSchG Rz. 43; KR/Etzel, 8. Aufl., § 15 KSchG Rz. 95 m.w.N.).

2. Die Anhörung der Betriebsrätin V4xxxxx zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers war aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, unzureichend.

a) Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung unter Mitteilung der Gründe zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Die Unwirksamkeit der Kündigung tritt dabei nicht nur dann ein, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Kündigung überhaupt nicht angehört hat, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, insbesondere wenn er seiner Unterrichtungspflicht nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 22.09.1994 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 68).

Bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat grundsätzlich zunächst die Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Kündigungsart sowie die Kündigungsgründe mitzuteilen. Zu den mitzuteilenden Sozialdaten gehören auch grundsätzlich die Beschäftigungsdauer des zu kündigenden Arbeitnehmers sowie die Art der Kündigung und grundsätzlich auch die Kündigungsfrist sowie der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll (vgl. statt aller: KR/Etzel, a.a.O., § 102 BetrVG Rz. 58 ff.; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rz. 396, 398 f. m.j.w.N.).

Darüber hinaus muss der Betriebsrat über die Gründe für die Kündigung in ausreichender Weise unterrichtet werden. Das Anhörungsverfahren hat den Sinn, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen. Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es gar nicht erst zum Ausspruch einer Kündigung kommt. Aus diesem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, dass er dem Betriebsrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhalts gibt. Die Kennzeichnung des Sachverhalts muss so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen. Der Arbeitgeber genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt oder lediglich ein Werturteil abgibt, ohne die für seine Bewertung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen (BAG, Urteil vom 02.11.1983 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 29; BAG, Urteil vom 05.12.2002 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 60; zuletzt: BAG, Urteil vom 06.10.2005 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 150; KR/Etzel, a.a.O., § 102 BetrVG Rz. 62 ff.; Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz. 403 ff., APS/Koch, 2. Aufl., § 102 BetrVG Rz. 104 m.w.N.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Kündigung vom 31.05.2006 bereits wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats als unwirksam.

Ob die Betriebsrätin V4xxxxx von der Beklagten insoweit ordnungsgemäß über die Personalien und die grundlegenden Sozialdaten des Klägers ordnungsgemäß informiert worden ist, erscheint bereits zweifelhaft. Zu Gunsten der Beklagten geht die Berufungskammer davon aus, dass der Betriebsrätin das Alter, der Familienstand und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers bekannt gewesen ist. Ob die Betriebsrätin V4xxxxx auch darüber unterrichtet worden ist, dass dem Kläger als ehemaligem Betriebsrat und als ehemaligem Wahlbewerber Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG zusteht, ist von der Beklagten aber schon nicht vorgetragen worden. Zu den maßgebenden sozialen Daten, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat unaufgefordert mitzuteilen hat, gehört aber auch ein etwaiger Sonderkündigungsschutz (vgl. KR/Etzel, § 102 BetrVG Rz. 58 a; APS/Koch, a.a.O., § 102 BetrVG Rz. 96).

In jedem Fall scheitert die Wirksamkeit der Kündigung, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, an der unzureichenden Mitteilung der Kündigungsgründe gegenüber der Betriebsrätin V4xxxxx. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass zu den dem Betriebsrat mitzuteilenden Gründen nicht allein eine ausführliche Information über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und ebenso wenig die Unterrichtung über die beschlossene Schließung der Abteilung Repro gehört hat. Gerade weil der Kläger nachwirkenden Sonderkündigungsschutz genießt und seine Kündigung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG möglich war, war die Betriebsrätin auch über die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Bereich Satz/DTP zu unterrichten. Die Beklagte hätte bereits gegenüber der Betriebsrätin deutlich machen müssen, aus welchen betrieblichen Gründen eine Übernahme des Klägers in die Abteilung Satz/DTP gemäß § 15 Abs. 5 KSchG nicht möglich gewesen ist. Dies ist nach dem Vorbringen der Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht geschehen. Auch in der Berufungsinstanz hat die Beklagte sich auf den Vortrag beschränkt, die Betriebsrätin sei im Anschluss an die Gesellschafterversammlung am 30.05.2006 ausführlich neben der kritischen Situation des Unternehmens auch über Resultat und Inhalt der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse informiert worden, diese Information hätte auch die Schließung der Abteilung Repro und die damit verbundenen personellen Maßnahmen beinhaltet. Einen konkreten Sachvortrag dahin, dass die Betriebsrätin auch darüber informiert worden ist, aus welchen betrieblichen Gründen eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Bereich Satz/DTP nicht möglich gewesen ist, lässt auch das Berufungsvorbringen der Beklagten vermissen.

Richtig ist zwar, dass es grundsätzlich bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber konkrete Ausführungen dazu macht, ob eine Weiterbeschäftigung des zu kündigenden Mitarbeiters auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Regelmäßig enthält nämlich die gegenüber dem Betriebsrat mitgeteilte Kündigungsabsicht auch die Verneinung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (BAG, Urteil vom 29.03.1990 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 50; KR/Etzel, a.a.O., § 102 BetrVG Rz. 62 e; APS/Koch, a.a.O., § 102 BetrVG Rz. 110). Im vorliegenden Verfahren, in dem eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Klägers lediglich unter den besonderen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG bestand, waren jedoch gesonderte Angaben erforderlich. Der bloße pauschale Hinweis auf die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist jedenfalls bei einer Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG unzureichend (vgl. auch: BAG, Urteil vom 17.02.2000 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 113; BAG, Urteil vom 15.03.2001 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46; APS/Koch, a.a.O., § 102 BetrVG Rz. 110). Die Beklagte hätte im Rahmen der Anhörung auch gegenüber der Betriebsrätin deutlich machen müssen, warum und aus welchen Gründen eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Bereich Satz/DTP mit den Füllarbeiten, die der Kläger zuletzt verrichtet hat, nicht mehr möglich gewesen ist. Das ist nicht geschehen.

c) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Betriebsrätin sei über die Kündigungsgründe in ausreichender Weise unterrichtet gewesen.

Zwar ist zutreffend, dass es gegenüber dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG keiner weiteren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber bedarf, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können. Hat der Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand, um sich über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ein Bild zu machen oder eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können, und weiß dies der Arbeitgeber oder kann er dies nach den gegebenen Umständen jedenfalls als sicher annehmen, so kann vom Arbeitgeber keine weitere detaillierte Begründung verlangt werden (BAG, Urteil vom 20.05.1999 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 49; BAG, Urteil vom 28.08.2003 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 134; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2005 - NZA-RR 2005, 629; KR/Etzel, a.a.O., § 102 BetrVG Rz. 69; Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz. 412 m.w.N.). Die Beklagte hat aber auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass der Betriebsrätin V4xxxxx im Einzelnen bekannt gewesen ist, dass eine Übernahme des Klägers in die Abteilung Satz/DTP aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen ist und woher der Betriebsrätin den erforderlichen Kenntnisstand gehabt hat. Dies kann auch aus der behaupteten Äußerung der Zeugin V4xxxxx im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 30.05.2006, sie könne die personellen Maßnahmen der Beklagten nachvollziehen, nicht entnommen werden. Eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt erübrigte sich danach.

II.

Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.05.2006 ergibt sich darüber hinaus aber nach Auffassung der Berufungskammer auch aus § 15 Abs. 5 KSchG.

1. Nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG kommt die Kündigung eines Mitarbeiters, der Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG genießt, bei Stilllegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung nur dann in Betracht, wenn die Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Dass der Kläger als ehemaliger Betriebsrat und als ehemaliger Wahlbewerber zum Zeitpunkt der Kündigung vom 31.05.2005 Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG genoss, ist bereits ausgeführt worden.

Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass eine Schließung des gesamten Betriebes der Beklagten nach § 15 Abs. 4 KSchG nicht vorliegt.

2. Eine Kündigung des Klägers kommt aber auch nach § 15 Abs. 5 KSchG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 KSchG sind nicht gegeben.

a) Die von der Beklagten beabsichtigte Schließung des Bereichs Repro stellt schon keine Stilllegung einer Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG dar.

Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil eines arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können (BAG, Urteil vom 30.05.1958 - AP KSchG § 13 Nr. 13; BAG, Urteil vom 20.01.1984 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 16; KR/Etzel, a.a.O., § 15 KSchG Rz. 121; ErfK/Ascheid, a.a.O., § 15 KSchG Rz. 45; APS/Linck, a.a.O., § 15 KSchG Rz. 182 m.w.N.).

Vorliegend fehlt es bei dem Bereich Repro schon an einer räumlichen und organisatorischen Abgrenzung von den übrigen Fachbereichen im Betrieb der Beklagten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Bereich Repro weder räumlich noch organisatorisch vom Bereich Satz/DTP abgegrenzt ist. Die Abteilung Repro war zusammen mit den Abteilungen Satz/DTP und der Abteilung Korrektorat in einem Großraum untergebracht. Eigene Abteilungsleiter hatte die Abteilung Repro nicht. Dass einzelne Maschinen und Gerätschaften aus dem Bereich Repro inzwischen bereits verkauft sind, ist unerheblich. Die Außerbetriebssetzung einzelner Maschinen stellt keine Stilllegung einer Betriebsabteilung dar. Im Übrigen ist von der Stilllegung einer Betriebsabteilung die Betriebseinschränkung zu unterscheiden (KR/Etzel, a.a.O., § 15 KSchG Rz. 125). Im vorliegenden Fall ist allein von einer Betriebseinschränkung auszugehen.

b) Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten bei der Schließung des Bereichs Repro von einer Stilllegung einer Betriebsabteilung auszugehen wäre, hätte der Kläger grundsätzlich zunächst in eine andere Abteilung im Betrieb der Beklagten übernommen werden müssen. Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, wäre nach § 15 Abs. 4 KSchG eine Kündigung des Klägers in Betracht gekommen. Schon aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nur bei Unmöglichkeit der Übernahme in eine andere Betriebsabteilung zulässt, ergibt sich, dass der Arbeitgeber alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, die Kündigung zu vermeiden, ehe er zum äußersten Mittel durch Kündigung greift. Sind in dem Betrieb geeignete Arbeitsplätze vorhanden, so muss der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versuchen, einen dieser Arbeitsplätze durch Umsetzung und notfalls auch durch Kündigung freizumachen, um unter anderem den mit § 15 KSchG verfolgten Schutzzweck der Kontinuität des Betriebsratsmandats dadurch zu gewährleisten, dass die personelle Zusammensetzung während der Dauer des Mandats möglichst unverändert bleibt. Erst recht muss der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied freie Arbeitsplätze in anderen Betriebsabteilungen anbieten. Eine Kündigung ist frühestens dann möglich, wenn die Verhandlungen über die bestehenden Umsetzungsmöglichkeiten endgültig gescheitert sind und damit feststeht, dass eine Vermeidung der Kündigung durch Umsetzung unmöglich ist (BAG, Urteil vom 18.10.2000 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 49; BAG, Urteil vom 14.02.2002 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 21; BAG, Urteil vom 13.06.2002 - AP BGB § 615 Nr. 97; BAG, Urteil vom 17.11.2005 - DB 2006, 846; BAG, Urteil vom 02.03.2006 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 61; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2005; KR/Etzel, a.a.O., § 15 Rz. 126). Schon aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 KSchG ergibt sich, dass Mandatsträger gegenüber anderen Arbeitnehmern Vorrang haben sollen. Die Unmöglichkeit der Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen setzt voraus, dass der Mandatsträger im Betrieb nicht oder nicht mehr in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (BAG, Urteil vom 25.11.1981 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 11; BAG, Urteil vom 02.03.2006 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 61).

Auch diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Beklagten nicht gerecht. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger zuletzt im Wesentlichen mit Füllarbeiten aus der Abteilung Satz/DTP beschäftigt worden ist. Aus welchen Gründen dies nicht mehr möglich sein soll, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden. Die Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, aus welchen Gründen eine weitere Beschäftigung des Klägers mit diesen Füllarbeiten wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sein soll.

III.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung auch dem Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers stattgegeben. Die auch insoweit eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Der Beschäftigungsanspruch des Klägers ist abzuleiten aus den §§ 611, 613, 242 BGB, Art. 1 und 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27.02.1985 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) hat der gekündigte Arbeitnehmer einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung mindestens dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsprozess ein obsiegendes Urteil erstreitet. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers ist nur bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Kündigungsschutzprozess anzuerkennen. Diese Interessenlage ändert sich dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess ein obsiegendes Urteil erstreitet. In diesem Fall kann die Ungewissheit über den endgültigen Prozessausgang für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr begründen. Will der Arbeitgeber auch für diesen Fall die Beschäftigung verweigern, so muss er zusätzlich die Gründe anführen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers ergibt.

Derartige Gründe hat die Beklagte weder in erster Instanz noch im Berufungsrechtszug vorgetragen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht trotz der Kündigung durch die Beklagte vom 31.05.2006 hinaus fort. Gründe, die ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers begründen könnten, liegen nicht vor, nachdem die Beklagte in zwei Instanzen im Kündigungsrechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung vom 31.05.2006 gescheitert ist.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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