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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 83/05
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 15 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17.11.2004 - 1 Ca 1232/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der am 02.11.1962 geborene Kläger, verheiratet, zwei Kinder, hat eine Ausbildung als Garten- und Landschaftsbaumeister. Seit dem 15.10.1988 ist er bei der Beklagten in deren Niederlassung in H2xxx als Ausbilder zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.038,00 € brutto tätig. Die Beklagte, die mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, befasst sich als Bildungsträgerin mit der Durchführung berufsbildender Maßnahmen für Jugendliche und Erwachsene in gewerblich/technischen Berufsfeldern sowie mit Vermittlungstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Die Qualifikation erfolgt im Rahmen von Umschulungen, Fortbildung und anderen Bildungsmaßnahmen, die in der Regel mit einem staatlich anerkannten Abschluss oder trägereigenen Zertifikat enden. Sie stellt alle für die jeweilige Bildungsmaßnahme erforderlichen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung. Auftraggeber ist mit fast 100 % das Arbeitsamt. Die bei ihr tätigen Mitarbeiter sind in den Fachbereichen Floristik, Farbe, Holz, Metall und Elektro, Logistik, Bau und kaufmännischer Bereich vornehmlich als Ausbilder tätig. Die Beklagte unterhält Standorte in H3xxxx, H2xxx, G2xxxxxx und G1xxxxxxxxxxx. Der Kläger, der Mitglied des bei der Beklagten in deren Niederlassung in H2xxx gewählten Betriebsrats ist, war zuletzt als Ausbilder im Bereich Tiefbau (Straßen-, Garten- und Landschaftsbau) eingesetzt. Der Bereich Tiefbau ist auf einem 15000 qm großen Gesamtareal an der H4xxxxxxxx in H2xxx untergebracht. Neben dem Bereich Tiefbau befinden sich dort u.a. auch die Bereiche Trockenbau, Bau, Floristik, Fliesenleger, Hotel- und Gaststätten, Dachdecker sowie die Verwaltung der Beklagten. Im Bereich Tiefbau waren zuletzt einschließlich des Klägers zwei Ausbilder tätig. Aufgrund von beabsichtigten arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigungsmaßnahmen schloss die Beklagte am 26.03.2003 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab (Bl. 65 ff.d.A.). Anfang des Jahres 2004 beabsichtigte die Beklagte, aufgrund der negativen Entwicklung auf dem Sektor der Bildungsgesellschaften den Fachbereich Tiefbau am Standort H2xxx zum 30.06.2004 stillzulegen. Hierüber fanden Gespräche mit dem Betriebsrat und dem Konzernbetriebsrat statt. Mit dem Konzernbetriebsrat schloss die Beklagte am 26.03.2004 einen weiteren Interessenausgleich (Bl. 74 ff.d.A.) sowie eine Zusatzvereinbarung zum Sozialplan vom 26.03.2003 (Bl. 72 f.d.A.) ab. Von den beabsichtigten Kündigungsmaßnahmen waren nach einer Anlage 1 (Bl. 71 d.A.) des Interessenausgleichs vom 26.03.2004 auf die beiden Stellen der Ausbilder im Bereich Tiefbau der Niederlassung H2xxx betroffen. Mit Schreiben vom 22.03.2004 (Bl. 26, 28 ff.d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung des Klägers zum 30.09.2004 an. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung am 29.03.2004 (Bl. 27 d.A.). Mit Schreiben vom 30.03.2004 (Bl. 4 d.A.), dem Kläger zugegangen am 30.03.2004, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.09.2004. Hiergegen erhob der Kläger am 07.04.2004 die vorliegende Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei schon nach § 15 KSchG unwirksam. Der Bereich Tiefbau stelle keine eigenständige Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG dar, er sei nicht organisatorisch eigenständig. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten selbst erstellten Organigramm (Bl. 46 d.A.). Auf dem Betriebsgelände der Beklagten an der H4xxxxxxxx befänden sich keine eigenen Hallen für den Fachbereich Tiefbau. Sämtliche Ausbildungsmaßnahmen für Floristen, Dachdecker etc. fänden in der Ausbildungsstätte an der H4xxxxxxxx statt. Dort seien weitere Fachbereiche untergebracht. Der Bereich Tiefbau habe auch kein eigenes Büro gehabt. Er, und sein unstreitig ebenfalls gekündigter Kollege seien jeweils in einem Büro mit Ausbildern der Fachrichtungen Fliesenleger, Dachdecker oder anderen Bauhandwerkern untergebracht gewesen. Der Fachbereich Tiefbau verfüge auch nicht über eigene Betriebsmittel. Auf der von der Beklagten vorgelegten Betriebsmittelliste (Bl. 79 d.A.) seien nur diejenigen Betriebsmittel aufgeführt, die der Fachbereich Tiefbau mitbenutzen könne. Auch diese Liste zeige, dass es keine Trennung zwischen den einzelnen Fachbereichen gegeben habe. Die einzelnen Betriebsmittel würden unter den Fachbereichern ausgetauscht. So habe es auch unter den einzelnen Ausbildern einen Austausch und fachbereichsübergreifenden Einsatz der Ausbilder gegeben. Die Ausbilder hätten sich gegenseitig vertreten. Innerhalb der ähnlichen Fachbereiche habe es keine festen organisatorischen Zuordnungen gegeben. Er, der Kläger, habe in allen Maßnahmen Unterricht erteilt. Ausweislich eines Stundenplanes der Dachdecker (Bl. 90 d.A.), sei sein Kollege, der ebenfalls gekündigte Mitarbeiter H5xxxxxx, mit mehreren Kursen fest eingeplant gewesen. Darüber hinaus werde er, der Kläger, als Ausbilder mit einer 0,5-Stelle in einem BBE-Lehrgang in H3xxxx eingesetzt, obgleich es dort einen eigenständigen Fachbereich Tiefbau nicht gegeben habe. Mit dem Kläger seien auch keine anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten erörtert worden. Da es aber keine exakte Trennung zwischen den Fachbereichen gebe, könne er auch in anderen Fachbereichen eingesetzt werden. Er sei fachlich in der Lage, Kurse für z.B. Fliesenleger, Floristen und aller Arten von Bauhandwerkern durchzuführen, wie es in der Vergangenheit auch durchgängig der Fall gewesen sei. Nach wie vor seien bei der Beklagten viele Kurse vorhanden, die er ohne Weiteres durchführen könne. Schließlich hat der Kläger eine ordnungsgemäße Sozialauswahl sowie die korrekte Anhörung des Betriebsrats bestritten. Insbesondere habe es die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat offen gelassen, ob es sich bei der beabsichtigten Kündigung um eine ordentliche, um eine außerordentliche oder um eine Änderungskündigung handele. Die Betriebsratsanhörung sei darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil das im Interessenausgleich und Sozialplan festgelegte Prozedere nicht eingehalten worden sei. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2004, zugegangen am 30.03.2004, nicht zum 30.09.2004 aufgelöst worden ist sowie festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ungekündigt fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 30.03.2004 sei nach § 15 Abs. 5 KSchG wirksam. Bei dem Fachbereich Tiefbau handele es sich um eine eigene Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG. Diese Abteilung verfüge über ein eigenständiges Anforderungsprofil an die Ausbilder, über eigene Räumlichkeiten sowie eigene Betriebsmittel. Ein eigenes Büro für den Fachbereich Tiefbau sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe lediglich in Einzelfällen und kurzfristig Aufsichtsmaßnahmen in anderen Fachbereichen übernommen, wenn sich beispielsweise die Ausbilder der anderen Fachbereiche kurzfristig krankgemeldet hätten. Eigene Unterrichtsinhalte habe er nicht vermittelt. Der vom Kläger erwähnte BBE-Lehrgang existiere nicht mehr, er sei mangels Interesses gestrichen worden. Aufgrund der negativen Entwicklung auf dem Sektor der Bildungsgesellschaften sei es nicht möglich gewesen, den Ausbildungszweig Tiefbau fortzuführen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen, diesen Fachbereich am Standort H2xxx zum 30.06.2004 stillzulegen. Die derzeit noch laufende Schulung von 12 Teilnehmern ende am 30.04.2004. Folgemaßnahmen oder neue Lehrgänge in diesem Bereich seien aus unternehmerischen Gründen nicht realisierbar, da die Bundesagentur für Arbeit in ihrem gesamten Umkreis nur fünf Bildungsgutscheine für sechs Monate inklusive Praktikum vorsehe. Es sei bereits fraglich, ob auch nur ein einziger dieser Gutscheine bei ihr eingelöst werde. Selbst wenn dies für alle fünf Gutscheine zutreffen würde, könne die Betriebsabteilung Tiefbau nicht wirtschaftlich gesichert werden, da die anfallenden Kosten die unternehmerischen Einnahmen um ein Vielfaches überschreiten würden. Eine Übernahme des Klägers in eine andere Betriebsabteilung sei nicht möglich. Weder bestehe ein freier, zu besetzender Arbeitsplatz, noch komme die Kündigung eines anderen Mitarbeiters im Wege der Verdrängungskündigung in Betracht. Der Kläger sei durch seine Ausbildung in der fachpraktischen und theoretischen Ausbildung ausschließlich im Fachbereich Tiefbau eingesetzt. Ein verstärkter Einsatz des Klägers in anderen Fachbereichen sei nicht möglich, da im Rahmen der Arbeitsmarktreform die Anzahl der Schulungsmaßnahmen insgesamt stark reduziert worden sei und auch Vertretungsaufgaben in der Zukunft nicht mehr gegeben seien. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über die erforderliche Ausbildung und Qualifikation in anderen Ausbildungsbereichen. Eine Sozialauswahl habe die Beklagte nicht durchführen müssen, da auch der zweite Ausbilder aus dem Fachbereich Tiefbau, Herr H5xxxxxx, habe gekündigt werden müssen. Beide Kündigungen seien zudem zu einem der Stilllegung nachfolgenden Zeitpunkt erfolgt. Schließlich sei auch der Betriebsrat am 22.03.2004 ordnungsgemäß und formgerecht zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers gehört worden. Durch Urteil vom 17.11.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Kündigung vom 30.03.2004 sei nach § 15 Abs. 5 KSchG unwirksam, da der Bereich Tiefbau keine eigene Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG darstelle. Auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 16.12.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.01.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 15.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 15.02.2005 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17.11.2004 - 1 Ca 1232/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird auf die Berufungserwiderung vom 18.03.2005 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit dem ausführlich begründeten Urteil vom 14.11.2004, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten rechtfertigt kein anderes Ergebnis. I. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 30.03.2004 bereits nach § 15 Abs. 5 KSchG unwirksam ist, weil die beabsichtigte Schließung des Bereichs Tiefbau keine Stilllegung einer Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG darstellt. 1. Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil eines arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können (BAG, Urteil vom 30.05.1958 - AP KSchG § 13 Nr. 13; BAG, Urteil vom 20.01.1984 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 16; KR-Etzel, 6. Aufl., § 15 KSchG Rz. 121; ErfK/Ascheid, 5. Aufl., § 15 KSchG Rz. 45, APS/Linck, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz. 182 m.w.N.). Dabei ist der Begriff der Betriebsabteilung zu unterscheiden vom Betriebsteil. Eine Betriebsabteilung kann betriebsteilübergreifend vorliegen, während ein Betriebsteil nicht auch gleichzeitig eine Betriebsabteilung darstellt. Wesentliches Differenzierungskriterium ist die arbeitstechnische Zwecksetzung, die die Betriebsabteilung charakterisiert, beim Betriebsteil jedoch keine Rolle spielt (LAG Brandenburg, Urteil vom 12.10.2001 - NZA-RR 2002, 520). Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt, dass die Schließung des Bereichs Tiefbau keine Stilllegung einer Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG darstellt. Bei dem Bereich Tiefbau fehlt es schon an einer räumlichen und organisatorischen Abgrenzung von den übrigen Fachbereichen im Betrieb der Beklagten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf dem Areal an der H4xxxxxxxx in H2xxx zahlreiche Fachbereiche gemeinsam untergebracht sind. Der Bereich Tiefbau verfügt über keine eigene Hierarchie oder Verwaltung. Auch eine personelle Einheit des Fachbereichs Tiefbau konnte nicht festgestellt werden. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Mitarbeiter H5xxxxxx in nicht unerheblichem Umfang Unterrichtsverpflichtungen im Fachbereich Dachdecker wahrgenommen hat. Auch aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten konnte nicht entnommen werden, dass es an einem weiteren personellen Austausch zwischen den einzelnen Fachbereichen fehlt. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Kläger auch mit einer halben Stelle in einer BBE-Maßnahme in H3xxxx als Ausbilder im Bereich Garten- und Landschaftsbau eingesetzt worden ist, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Die Beklagte, die für die Wirksamkeit der Kündigung vom 30.03.2004 darlegungs- und beweispflichtig ist, hätte sich insoweit nicht nur mit dem Bestreiten des Klägervorbringens begnügen dürfen, sondern sie hätte - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch substantiierten Tatsachenvortrag näher vortragen müssen, dass es sich bei dem Bereich Tiefbau um eine personelle Einheit gehandelt hat. Gegen eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG spricht auch, dass der Bereich Tiefbau nicht über eigene technische Betriebsmittel verfügte. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die an der H4xxxxxxxx verwendeten Maschinen und Gerätschaften von allen Fachbereichen genutzt werden. Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bereich Tiefbau nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten kein eigener Betriebszweck zukommt. Im Bereich Tiefbau wird nämlich der gleiche arbeitstechnische Zweck verfolgt, wie im gesamten übrigen Betrieb der Beklagten, nämlich die Aus- und Fortbildung von Jugendlichen und Erwachsenen in gewerblich/technischen Berufsfeldern. Eine Differenzierung nach dem Berufsziel kann nicht vorgenommen werden. Insoweit wird weder ein Hilfszweck noch ein abgrenzbarer Teilzweck verfolgt. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. 2. Nach alledem hätte der Kläger mangels Vorliegens einer Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG in andere Fachbereiche übernommen werden müssen. Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, wäre nach § 15 Abs. 4 KSchG eine Kündigung des Klägers in Betracht gekommen. Schon aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nur bei Unmöglichkeit der Übernahme in eine andere Betriebsabteilung zulässt, ergibt sich, dass der Arbeitgeber alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, die Kündigung zu vermeiden, ehe er zum äußersten Mittel der Kündigung greift. Sind in dem Betrieb geeignete Arbeitsplätze vorhanden, so muss der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versuchen, einen dieser Arbeitsplätze durch Umsetzung und notfalls auch durch Kündigung freizumachen, um u.a. den mit § 15 KSchG verfolgten Schutzzweck der Kontinuität des Betriebsratsmandates dadurch zu gewährleisten, dass die personelle Zusammensetzung während der Dauer des Mandats möglichst unverändert bleibt. Erst recht muss der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied freie Arbeitsplätze in anderen Betriebsabteilungen anbieten. Eine Kündigung ist frühestens dann möglich, wenn die Verhandlungen über die bestehenden Umsetzungsmöglichkeiten endgültig gescheitert sind und damit feststeht, dass eine Vermeidung der Kündigung durch Umsetzung unmöglich ist (BAG, Urteil vom 18.10.2000 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 49; BAG, Urteil vom 14.02.2002 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 21; BAG, Urteil vom 13.06.2002 - AP BGB § 615 Nr. 97 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist die Beklagte vor Ausspruch der streitigen Kündigung vom 30.03.2004 unstreitig nicht nachgekommen. Nach alledem kam es auf die vom Kläger erhobene Rüge der unzutreffenden Sozialauswahl sowie auf die bestrittene ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert war für das Berufungsverfahren neu festzusetzen, nachdem der erstinstanzlich gestellte allgemeine Feststellungsantrag rechtskräftig abgewiesen worden war. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war lediglich der erstinstanzlich gestellte Kündigungsschutzantrag. Dieser ist mit dem Wert des dreifachen Monatsverdienstes des Klägers zu bewerten, § 42 Abs. 4 GKG. Er beträgt 9.114,00 €. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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