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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.11.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 989/07
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1004
GG Art. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.05.2007 - 3 Ca 252/07 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.2006 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung vom 15.12.2006 aus der Personalakte des Klägers.

Der am 26.09.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1988 als Elektriker bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.300,00 € beschäftigt. Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats.

Nachdem der Kläger von der Beklagten am 20.11.2006, am 22.11.2006 sowie am 07.12.2006 Abmahnungen wegen unterschiedlicher Vorwürfe erhalten hatte, gegen die er sich gerichtlich zur Wehr setzt, traf der Kläger am 07.12.2006 morgens mit dem Betriebsleiter der Beklagten, Herrn S7, dessen Sohn im Juli 2006 im Alter von 39 Jahren an einem Krebsleiden verstorben war, zu einem Gespräch zusammen. Der Kläger sprach den Betriebsleiter S7 auf die erteilten Abmahnungen und die Zuweisung bestimmter Arbeiten an. In diesem Zusammenhang kam es im Gespräch zwischen dem Kläger und dem Betriebsleiter S7 zu Äußerungen seitens des Klägers über den Tod des Sohnes des Betriebsleiters. Die Einzelheiten des Gesprächs vom 07.12.2006 sind zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.12.2006 (Bl. 4 d. A.) folgende Abmahnung:

"Abmahnung

Sehr geehrter Herr O1,

am Donnerstag, den 07.12.06, betrat Herr S7 bei seinem morgendlichen Rundgang die Werkstatt und begrüßte alle Anwesenden mit dem "Guten Morgen"-Gruß.

Sie erwiderten den Gruß nicht, dies zum wiederholten Mal.

Als Herr S7 die Werkstatt wieder verlassen wollte, sprachen Sie ihn an:

"Das ihr Sohn in diesem Jahr gestorben ist, ist sehr traurig. Aber sie wollen doch wohl nicht, dass auch mein Sohn seinen Vater verliert."

Dieser von Ihnen vorgenommene Vergleich ist nicht nur unsensibel und unsachgemäß, sondern er ist ein unentschuldbarer Akt seelischer Grausamkeit gegenüber ihrem Vorgesetzten!

Ihr Verhalten ist völlig unakzeptabel und stellt einen groben Verstoß Ihrer arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar. Durch ihr Verhalten stören Sie wieder einmal die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Hierfür sprechen wir Ihnen eine Abmahnung aus.

Für den Wiederholungsfall weisen wir auf arbeitsrechtliche Konsequenzen hin, welche die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, auch fristlos, zur Folge haben kann. Zudem weisen wir auf Ihre Vorbildfunktion als Betriebsrat hin, die Sie mit diesem Auftritt erheblich in Frage gestellt haben."

Hiergegen erhob der Kläger am 30.01.2007 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die in der Abmahnung ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Hierzu hat er behauptet, er habe den Guten-Morgen-Gruß des Betriebsleiters, wenn auch knapp, erwidert. Unzutreffend sei es darüber hinaus, dass er den Gruß seines Vorgesetzten zum wiederholten Male nicht erwidert habe. Im Übrigen habe er den Betriebsleiter S7 auf dessen Verhalten und das Verhalten anderer leitender Mitarbeiter der Beklagten ihm, dem Kläger, gegenüber angesprochen. Dabei sei es um die verschiedenen unberechtigten Abmahnungen und die Zuweisung von Arbeit, die er, der Kläger, aus gesundheitlichen Gründen nur unter großen Schwierigkeiten verrichten könne, gegangen. Er habe sich durch dieses Vorgehen gemobbt gefühlt und habe eine Klärung mit dem Vorgesetzten S7 herbeiführen wollen. In diesem Gespräch habe er darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Belastungen exakt vor einem Jahr mit einer Herzerkrankung auf der Intensivstation habe behandelt werden müssen. In diesem Zusammenhang habe er den Betriebsleiter S7 gefragt, ob er wolle, dass auf diese Art auch sein Sohn, der Sohn des Klägers, seinen Vater verliere; er selbst habe doch gerade die traurige Erfahrung gemacht, seinen Sohn zu verlieren.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Abmahnschreiben der Beklagten vom 15.12.2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe am 07.12.2006 den Betriebsleiter S7 mit den Worten angesprochen: "Dass Ihr Sohn in diesem Jahr gestorben ist, ist sehr traurig. Aber Sie wollen doch wohl nicht, dass auch mein Sohn seinen Vater verliert." Mit dieser Äußerung habe der Kläger mit einem "völlig an den Haaren herbeigezogenen" Vergleich psychischen Druck auf den Betriebsleiter S7 ausüben wollen, mit dem Ziel, ihn, den Kläger, wohlwollender zu behandeln. Der Betriebsleiter sei über diese Äußerung des Klägers sehr betroffen gewesen und habe den Raum verlassen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Der Kläger habe in dem Gespräch auch nicht darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Belastungen vor einem Jahr mit einer Herzerkrankung auf der Intensivstation habe behandelt werden müssen. Der Beklagten sei auch nicht bekannt, auf welche Belastungen die damalige Erkrankung des Klägers zurückzuführen sei, betrieblich hätten keine zunehmenden Belastungen vorgelegen.

Durch Urteil vom 03.05.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die dem Kläger erteilte Abmahnung sei gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger aufgrund der Äußerung vom 07.12.2006 den Betriebsleiter S7 psychisch habe verletzen wollen. Der Kläger sei auch zu dieser Äußerung, die nicht nur Unsensibilität, Takt- und Rücksichtslosigkeit zeige, auch nicht provoziert worden. Das Verhalten des Klägers sei in keiner Weise gerechtfertigt gewesen.

Gegen das dem Kläger am 09.05.2007 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 08.06.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, die ihm erteilte Abmahnung vom 07.12.2006 beruhe auf unzutreffenden Vorwürfen und müsse aus der Personalakte entfernt werden. Schon der Vorwurf, den Betriebsleiter S7 nicht gegrüßt zu haben, sei unrichtig; er, der Kläger, habe den Gruß des Betriebsleiters erwidert. Unrichtig sei auch der weitere, dem Kläger gemachte Vorwurf, er habe den Betriebsleiter S7 zum wiederholten Male nicht gegrüßt.

Schließlich könnten auch seine weiteren Äußerungen in dem mit dem Betriebsleiter S7 geführten Gespräch eine Abmahnung nicht begründen. Im Dezember 2005 sei er, der Kläger, auf der Intensivstation des Klinikums in L1 wegen Tachykardie behandelt worden. Nach Auskunft seiner Ärzte habe er an einer typischen Stresserkrankung gelitten. Er, der Kläger, habe dies darauf zurückgeführt, dass er im Betrieb einem ständigen Mobbing ausgesetzt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Behandlung des Klägers auf der Intensivstation habe Lebensgefahr bestanden.

Der Kläger habe es für notwendig empfunden, seinen Vorgesetzten auf diese Situation hinzuweisen, da er der Auffassung gewesen sei, dass sein Vorgesetzter für das entsprechende Mobbing mitverantwortlich gewesen sei. Er habe bei dem Betriebsleiter Verständnis für seinen Gesundheitszustand erwecken wollen und es deshalb für notwendig gehalten, den Betriebsleiter auf das schmerzliche Ereignis des Todes seines Sohnes hinzuweisen. Diese Äußerung sei nicht ohne Anlass gewesen, sie habe allein dazu gedient, den Betriebsleiter dazu zu bewegen, mehr Verständnis für die körperliche Situation des Klägers zu erwecken. Die in dem Gespräch gemachte Äußerung des Klägers könne eine Abmahnung nicht rechtfertigen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.05.2007 - 3 Ca 252/07 - die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.2006 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet erneut unter Beweisantritt, der Kläger habe den Betriebsleiter S7 nicht gegrüßt. Im Übrigen sei die erteilte Abmahnung nicht wegen des fehlenden Grußes erteilt worden, sondern wegen der gegenüber dem Betriebsleiter S7 gemachten Äußerungen vom 07.12.2006. In diesem Gespräch habe der Kläger weder auf seine Herzbehandlung anlässlich seines Klinikumaufenthaltes im Jahre 2005 angesprochen, noch habe sich der Kläger in irgendeiner Art und Weise wegen angeblichem Mobbings beim Betriebsleiter S7 beschwert. Die Erkrankung des Klägers habe zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 07.12.2006 mehr als 12 Monate zurückgelegen. Der Kläger werde auch im Betrieb der Beklagten nicht gemobbt. Wenn der Kläger tatsächlich an einer Stresserkrankung leide, lägen die Ursachen nicht auf betrieblicher Ebene; der Kläger sei vielmehr politisch sehr aktiv und engagiere sich in aufopferungsvoller Weise für den Aufbau einer neuen Partei.

Im Gespräch mit dem Betriebsleiter S7 vom 07.12.2006 habe der Kläger, ohne Anlass dafür gehabt zu haben, geäußert: "Dass Ihr Sohn in diesem Jahr gestorben ist, ist sehr traurig; aber Sie wollen doch wohl nicht, dass auch mein Sohn seinen Vater verliert." Bei dieser Äußerung ging es dem Kläger einzig und allein darum, den Vorgesetzten S7 psychisch zu verletzen. Ein derartiger Umgang mit seinem Vorgesetzten sei grob pflichtwidrig. Die Abmahnung sei zu Recht erteilt worden.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 15.12.2006 aus seiner Personalakte.

I.

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist ganz überwiegend anerkannt, dass ein Arbeitnehmer sich gegen die aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung auch durch Erhebung einer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zur Wehr setzen kann. Einer derartigen Klage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit einer solchen Klage ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, eine Gegendarstellung zur Personalakte abzugeben und/ oder die Berechtigung einer Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess nachprüfen zu lassen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist darin zu sehen, dass eine unberechtigte Abmahnung die Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein kann und eine solche Gefahr seit ihrer Einfügung in die Personalakte besteht (BAG, Urteil vom 05.08.1992 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 8; BAG, Urteil vom 15.07.1992 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 9; BAG, Urteil vom 14.09.1994 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 13; BAG, Urteil vom 15.04.1999 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22; BAG, Urteil vom 11.12.2001 - AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 8; KR/Fischermeyer, 8. Aufl., § 626 BGB Rz. 282 f.; APS/Dörner, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz. 415; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rz. 10; ErfK/Dieterich, 8. Aufl., Art. 2 GG Rz. 103 m. w. N.).

II.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch, die ihm erteilte Abmahnung vom 15.12.2006 aus seiner Personalakte zu entfernen.

1. Ein Entfernungsanspruch ist immer dann gegeben, wenn die Abmahnung nach Form und Inhalt geeignet ist, den Arbeitnehmer in seiner Rechtstellung zu beeinträchtigen. Eine Abmahnung muss dann aus den Personalakten entfernt werden, wenn sie Behauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtstellung und in seinem beruflichen Fortkommen unzulässig beeinträchtigen. Damit liegt ein objektiv rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, der dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB den Beseitigungsanspruch einräumt.

Die Rechtswidrigkeit einer Abmahnung kann darauf beruhen, dass der Arbeitgeber von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht, indem die vom Arbeitgeber angenommene Pflichtverletzung der Sache nach zwar abmahnungswürdig ist, der Arbeitnehmer aber diese Pflichtverletzung nicht begangen hat. Die Rechtswidrigkeit kann weiterhin auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber beruhen, der Arbeitnehmer also das beanstandete Verhalten nachweisbar begangen hat, dieses aber entgegen der Auffassung des Arbeitgebers vertragsgemäß ist. Die Abmahnung kann deshalb rechtswidrig sein, weil sich der Arbeitgeber mit ihr zu seinem übrigen Verhalten, aus dem Arbeitnehmer entnehmen konnte, der Arbeitgeber werde über seine Handlungsweise hinwegsehen, in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch setzt.

2. Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und beruht eine auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben (BAG, Urteil vom 13.03.1991 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 5; LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2006 - NZA-RR 2006, 290; APS/Dörner, a.a.O., § 1 KSchG Rz. 416; Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz. 12; KR/Fischermeier, a.a.O., § 626 BGB Rz. 283 m.w.N.).

Die Berufung des Klägers ist schon deshalb begründet, weil die Beklagte in der Abmahnung vom 07.12.2006 mehrere Pflichtverletzungen des Klägers gerügt hat, von denen mindestens eine Pflichtverletzung nicht zutrifft.

Die Berufungskammer kann unterstellen, dass die Äußerung des Klägers im Gespräch mit dem Betriebsleiter S7 über den Tod dessen Sohnes eine abmahnungsfähige Pflichtverletzung darstellt. Die Berufungskammer unterstellt auch, dass der Kläger am 07.12.2006 den Guten-Morgen-Gruß des Betriebsleiters S7 nicht erwidert hat. Dennoch ist die Abmahnung vom 15.12.2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, weil die Beklagte in der Abmahnung vom 15.12.2006 dem Kläger auch vorwirft, den Betriebsleiter S7 "zum wiederholten Mal" nicht gegrüßt zu haben. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Die Beklagte hat den erhobenen Vorwurf, der Kläger habe den Betriebsleiter S7 nicht nur am 07.12.2006 nicht gegrüßt, sondern ihn "zum wiederholten Male" nicht gegrüßt, im vorliegenden Rechtsstreit weder substantiiert noch unter Beweis gestellt. Allein aus diesem Grunde ist die Abmahnung vom 15.12.2006 unzutreffend und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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