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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 531/06
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 101
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.07.2006 - 7 BV 119/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Einstellung des Mitarbeiters S6xxxxx, der am 03.04.2006 befristet bis zum 31.12.2006 eingestellt werden sollte, aufzuheben ist. Mit Beschluss vom 06.06.2006 hat das Arbeitsgericht dem Aufhebungsantrag des Betriebsrates rechtskräftig stattgegeben.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 14.07.2006 auf 6.171,00 € festgesetzt und ist dabei vom Vierteljahreseinkommen des eingestellten Mitarbeiters ausgegangen.

Gegen diesen Beschluss vom 14.07.2006, der Arbeitgeberin zugestellt am 20.07.2006, richtet sich die am 24.07.2006 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, es könne allenfalls der Regelwert von 4.000,00 € zugrunde gelegt werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht für das vorliegende Beschlussverfahren einen Gegenstandswert von 6.171,00 € zugrunde gelegt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung.

Der Antrag des Betriebsrates, die begehrte Aufhebung der Einstellung des Mitarbeiters S6xxxxx nach § 101 BetrVG, ist vom Arbeitsgericht zu Recht mit dem Vierteljahresverdienst des eingestellten Mitarbeiters bewertet worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts werden personelle Maßnahmen nach § 99 BetrVG, insbesondere die Einstellung von Arbeitnehmern grundsätzlich nach dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG bewertet (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04 -) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss dem Grunde nach ausgegangen.

Diese Wertfestsetzung gilt auch für einen Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Maßnahmen nach § 101 BetrVG (LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435). Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin kann der Aufhebungsantrag nicht lediglich mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemessen werden. Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich nämlich regelmäßig in wesentlich höheren Beträgen aus. Aus diesem Grund muss der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens in § 42 Abs. 4 GKG gebildet werden. Dies gilt nicht nur bei einem Streit über die Einstellung eines Arbeitnehmers, sondern auch für die Aufhebung der Einstellung nach § 101 BetrVG.

Eine Kürzung des Gegenstandswertes kam auch nicht deshalb in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis mit dem eingestellten Mitarbeiter auf den 31.12.2006 befristet gewesen ist. Eine grundsätzliche Bewertung des Gegenstandswertes nach dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers ist nämlich regelmäßig bei unbefristeter Einstellung oder bei einer Einstellung für mindestens sechs Monate vorzunehmen. Lediglich bei einer Einstellung für kürzere Zeiträume kann eine Herabsetzung des Gegenstandswertes auf zwei Monatsverdienste - bei einer Dauer bis zu sechs Monaten - oder gar auf einen Monatsverdienst - bei einer Dauer bis zu drei Monaten - in Betracht kommen (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.1986 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 55; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 485). Da im vorliegenden Fall die Einstellung des Mitarbeiters für mehr als sechs Monate erfolgte, bewendet es bei der Festsetzung des Gegenstandswertes auf ein Vierteljahresverdienst.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.



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