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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.11.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 609/07
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 05.09.2007 - 4 BV 12/07 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Aufstellung eines Eingruppierungssystems gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begehrt. Die Arbeitgeberin hat die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Ausgangsverfahrens bestritten sowie die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Ferner hat sie der Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes mit dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn Dr. Schrade, widersprochen.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.08.2007 wurde dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Dr. Schrade eingerichtet, die Zahl der Beisitzer wurde auf je drei festgesetzt.

Durch Beschluss vom 05.09.2007 hat das Arbeitsgericht auf Antrag den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen auf 4.000,00 € festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die am 12.09.2007 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Sie sind der Auffassung, der Gegenstandswert müsse auf 6.000,00 € festgesetzt werden, weil die Beteiligten in der Sache nicht nur über die Zuständigkeit, sondern auch über die Person des Vorsitzenden ausdrücklich gestritten hätten.

Die Arbeitgeberin hat durch ihre Verfahrensbevollmächtigten angeregt, den Streitwert auf 3.000,00 € festzusetzen, da die Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats in einem anderen Verfahren sich im Vergleichswege ebenfalls mit einer Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.000,00 € einverstanden erklärt hätten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nicht abgeholfen.

Wegen des weiteren Streit- und Sachstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist begründet.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war auf 6.000,00 € festzusetzen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.1985 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 4; LAG Hamm, Beschluss vom 28.02.2001 - 13 TaBV 6/01 -; LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2001 - 10 TaBV 81/01 -; LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 -; LAG Hamm, Beschluss vom 27.06.2005 - 10 TaBV 83/05 - m.w.N.), die auch von der überwiegenden Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte geteilt wird (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.1979 - BB 1980, 321; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.1990 - DB 1991, 184; LAG München, Beschluss vom 01.09.1993 - DB 1993, 2604; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Köln, Beschluss vom 05.08.1999 - NZA-RR 2001, 52), ist das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem in § 23 Abs. 3 RVG festgelegten Ausgangswert von 4.000,00 € zu bewerten. Von dieser Bewertung abzuweichen, besteht auch nach den Ausführungen der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 04.09.2007, die neben der Sache liegen, keine Veranlassung.

Im vorliegenden Verfahren war darüber hinaus eine Erhöhung des Ausgangswerts von 4.000,00 € auf 6.000,00 € angezeigt, weil die Beteiligten im Ausgangsverfahren nicht nur um die Zuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle, sondern ausdrücklich auch über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden gestritten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung der für die Festsetzung des Gegenstandswerts in Beschlussverfahren zuständigen Kammern des erkennenden Gerichts kommt in Fällen der vorliegenden Art eine Erhöhung des Gegenstandswerts dann in Betracht, wenn tatsächlich um die Person des Vorsitzenden und/oder auch die Größe der Einigungsstelle wirklich gestritten wird (LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 -; LAG Hamm, Beschluss vom 18.10.2006 - 10 Ta 643/06; LAG Hamm, Beschluss vom 30.10.2006 - 13 Ta 656/06 -). So liegt der vorliegende Fall. Die Beteiligten haben im vorliegenden Beschlussverfahren nicht lediglich darüber gestritten, ob de einzurichtende Einigungsstelle offensichtlich unzuständig gewesen ist. Zwischen ihnen war ausdrücklich auch im Streit, mit welchem Vorsitzenden die Einigungsstelle eingerichtet werden sollte. Die Arbeitgeberin hat im Schriftsatz vom 05.06.2007 ausdrücklich der Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes mit dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Dr. Schrade, widersprochen. In den Gründen des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 22.08.2007 hat sich das Arbeitsgericht mit den von der Arbeitgeberin vorgetragenen Bedenken auseinandersetzen müssen. Insoweit handelte es sich nicht lediglich um die bloße Benennung eines bestimmten Vorsitzenden, die auch nach Auffassung der Beschwerdekammer eine Erhöhung des Gegenstandswerts nicht rechtfertigen kann.

Hinzu kam im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Beteiligten zudem um die ordnungsgemäße Beschlussfassung für die Einleitung des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens gestritten haben. Dieser Streit machte sogar eine Vertagung beim Arbeitsgericht notwendig. Auch insoweit hatte das Ausgangsverfahren nicht lediglich einen Streit um die offensichtliche Zuständigkeit der Einigungsstelle zum Inhalt.

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