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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.03.2006
Aktenzeichen: 10 TaBV 151/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 26 Abs. 2
BetrVG § 33
BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 103
ZPO § 81
Ein von einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung betroffenes Betriebsratsmitglied ist nicht dann wegen Interessenkollision verhindert, an einer Betriebsratssitzung beratend und abstimmend teilzunehmen, wenn der Betriebsrat gegen die einseitige Einstellung eines Mitarbeiters nach den §§ 99, 101 BetrVG vorgehen will, der das Betriebsratsmitglied wegen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ersetzen soll.

Ebenso wenig liegt eine Verhinderung vor, wenn der Betriebsrat seine Freistellung von Anwaltskosten und deren Durchsetzung beschließt, die durch die ohne Mitbestimmung des Betriebsrats durchgeführte Einstellung eines Mitarbeiters entstanden sind, der als Ersatz für das noch zu kündigende Betriebsratsmitglied vorgesehen ist. Soweit vom Betriebsrat kollektivrechtliche Interessen durchgesetzt werden sollen, reicht eine bloße mittelbare Betroffenheit eines Betriebsratsmitglieds nicht aus, um dessen Verhinderung anzunehmen.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.07.2005 - 1 (2) BV 14/05 - abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.400,58 € gemäß Kostenrechnungen des Rechtsanwalts H4xx-U1xxxx K2xxxxx, P1xxxxxxx, vom 24.01.2005 freizustellen

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Bauunternehmen.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der bei der Arbeitgeberin gewählte fünfköpfige Betriebsrat. Betriebsratsvorsitzender war der Diplom-Ingenieur U1xxxx M1xxx, der bei der Arbeitgeberin als Bauleiter tätig war.

Wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten durch den Bauleiter M1xxx beabsichtigte die Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis mit Herrn M1xxx außerordentlich zu kündigen. Zu dieser außerordentlichen Kündigung erteilte der Betriebsrat keine Zustimmung. Die Arbeitgeberin leitete daraufhin beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein - 3 BV 29/04 Arbeitsgericht Paderborn - .

Bereits am 20.09.2004 stellte die Arbeitgeberin im Vorgriff auf die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn M1xxx als Ersatz für diesen einen neuen Mitarbeiter, den Diplom-Ingenieur W1xxxxxxxxx ein, ohne zuvor den Betriebsrat anzuhören und dessen Zustimmung einzuholen. Mit Schreiben vom 11.10.2004 (Bl. 10 d.A. 1 (2) BV 50/04 Arbeitsgericht Paderborn) forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, die Einstellung des neuen Bauleiters, Herrn W1xxxxxxxxx, rückgängig zu machen.

Daraufhin unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 19.10.2004 (Bl. 5 d.A. 1 BV 45/04 Arbeitsgericht Paderborn) über die Neueinstellung des Bauleiters W1xxxxxxxxx und bat um Zustimmung. Mit Schreiben vom 21.10.2004 (Bl. 6 d.A. 1 BV 45/04 Arbeitsgericht Paderborn) teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass der Betriebsrat auf seiner Betriebsratssitzung vom 21.10.2004 die Zustimmung zur Einstellung eines neuen Bauleiters verweigert habe. Gleichzeitig forderte er die Arbeitgeberin erneut auf, die Neueinstellung rückgängig zu machen.

Die Arbeitgeberin leitete daraufhin am 26.10.2004 beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren ein, mit der die Ersetzung der Zustimmung zu der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters W1xxxxxxxxx sowie die Feststellung, dass dessen vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war, geltend gemacht wurde - 1 BV 45/04 Arbeitsgericht Paderborn -.

Mit Schreiben vom 29.10.2004 (Bl. 4 d.A. 1 (2) BV 50/04 Arbeitsgericht Paderborn) teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass der Betriebsrat am 03.11.2004 außerhalb des Firmengeländes eine Betriebsratssitzung durchführe. Zu dieser Sitzung lud der Betriebsratsvorsitzende, Herr M1xxx, mit Schreiben vom 29.10.2004 (Bl. 5 d.A. 1 (2) BV 50/04 Arbeitsgericht Paderborn) unter Mitteilung folgender Tagesordnungspunkte ein:

"....

1. Protokoll der letzten Sitzung

2. Diskussion über das Schreiben der Firmenleitung vom 19.10.2004.

Betr. Nachträgliche Zustimmung zur Personellen Einzelmaßnahme, der Einstellung des Herrn S7xxxx W1xxxxxxxxx.

3. Beschlussfassung über den Antrag der Firmenleitung vom 19.10.2004.

4. Einleitung eines Beschlussverfahrens wegen Verstoßes § 99,100 BetrVG.

5. Verschiedenes

..."

Auf der Betriebsratssitzung vom 03.11.2004, an der sämtliche gewählten fünf Betriebsratsmitglieder, unter ihnen der Betriebsratsvorsitzende M1xxx, teilnahmen (vgl. Anwesenheitsliste Bl. 6 d.A. 1 (2) BV 50/04 Arbeitsgericht Paderborn), fasste der Betriebsrat gemäß Protokoll (Bl. 21 d.A.) u.a. folgende Beschlüsse (Bl. 22 f. d.A.):

"...

TOP 4 Der Arbeitgeber hat ohne vorheriger Zustimmung des Betriebsrates Herrn S7xxxx W1xxxxxxxxx am 20.9.2004 eingestellt.

Dies ist ein Verstoß gegen § 99 BetrVG.

Der Betriebsrat will erreichen, dass die personelle Einzelmaßnahme aufgehoben wird. Mit der Führung entsprechender Arbeitsgerichtlicher Verfahren wird Rechtsanwalt K2xxxxx, P1xxxxxxx, beauftragt.

Abstimmungsergebnis: 4 Ja-Stimmen

0 Neun-Stimmen

1 Enthaltung

TOP 5 a Dem Betriebsrat wurde am 30.10.04 vom Arbeitsgericht Paderborn der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Einstellung des Herrn S7xxxx W1xxxxxxxxx sowie der Feststellung das die vorgenommene vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist zugestellt.

(Verfahren 1 BV 45/04)

Der Betriebsrat wird vom Gericht aufgefordert auf diesen Antrag bis zum 22.11.04 schriftlich zu erwidern.

Der Betriebsrat will gegen die Anträge vorgehen und beauftragt Rechtsanwalt K2xxxxx, P1xxxxxxx, mit der Führung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

Abstimmungsergebnis: 5 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Enthaltung

..."

Mit Antrag vom 12.11.2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 15.11.2004, leitete der Betriebsrat, vertreten durch Rechtsanwalt K2xxxxx, daraufhin beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren zur Aufhebung der Einstellung des Mitarbeiters W1xxxxxxxxx ein - 1 (2) BV 50/04 Arbeitsgericht Paderborn -. Gleichzeitig beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates, Rechtsanwalt K2xxxxx, im Verfahren 1 BV 45/04, die Anträge des Arbeitgebers abzuweisen.

Am 23.12.2004 schloss die Arbeitgeberin mit dem Mitarbeiter W1xxxxxxxxx einen Aufhebungsvertrag, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2004 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.000,-- € sein Ende fand (Bl. 17 d.A. 1 (2) BV 50/04 Arbeitsgericht Paderborn). Mit Schriftsatz vom 23.11.2004 nahm daraufhin die Arbeitgeberin die Anträge im Beschlussverfahren 1 BV 45/04 Arbeitsgericht Paderborn zurück.

Ebenso nahm auch der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 28.12.2004 seinen Aufhebungsantrag im Beschlussverfahren 1 (2) BV 50/04 zurück.

Der Gegenstandswert für beide Beschlussverfahren wurde durch das Arbeitsgericht auf jeweils 9.000,-- € festgesetzt.

Mit dem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 24.01.2005 (Bl. 73 d.A.) übersandte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates diesem eine Kostenrechnung für die Vertretung des Betriebsrates in den Verfahren 1 BV 45/04 und 1 (2) BV 50/04 Arbeitsgericht Paderborn. Gleichzeitig bat er darum, die anliegenden Kostenrechnungen an die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin weiterzuleiten und die Arbeitgeberin zur Ausgleichung aufzufordern. Mit den Kostenrechnungen vom 24.01.2005 (Bl. 5 und 6 d.A.) wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Honorars von jeweils 700,29 € aufgefordert.

Da die Arbeitgeberin eine Zahlung an Rechtsanwalt K2xxxxx nicht vornahm, lud der Betriebsratsvorsitzende mit Schreiben vom 21.02.2005 (Bl. 19 d.A.) zu einer Betriebsratssitzung vom 24.02.2005 ein, auf der unter den Tagesordnungspunkten 4. und 5. Folgendes vorgesehen war:

"...

4. Information über die Schreiben des Anwalt K2xxxxx an den Betriebsrat:

Ablehnung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Verfahren 1BV 45/04 Antrag gem. § 100 BetrVG

Verfahren 1(2) BV 50/04 Antrag gem. § 101 BetrVG

5. Beschlussfassung über:

Einsetzung des Rechtsanwalts W2xxxx B4xxxxxx, P1xxxxxxx, B5xxxxxxx S3x.51, um das rechtliche Verfahren (Kostenübernahme Verfahren 1BV45/04 und Verfahren 1(2) BV 50/04) für den Betriebsrat durchzuführen.

..."

Auf der Betriebsratssitzung vom 24.02.2005 beschloss der Betriebsrat daraufhin einstimmig die Einsetzung des Rechtsanwaltes B4xxxxxx. Das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 24.02.2005 (Bl. 4 d.A.) sah unter TOP 5 Folgendes vor:

"...

Beschluss: TOP 5

Für die Einsetzung stimmten:

5 Ja-Stimmen

0 Nein-Stimmen

0 Enthaltung

..."

Mit dem am 21.03.2005 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin seine Freistellung von den Kostenrechnungen des Rechtsanwalts K2xxxxx vom 24.01.2005 geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe die Rechtsanwaltskosten für die Verfahren 1 BV 45/04 und 1 (2) BV 50/04 nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Die Einschaltung des Rechtsanwalts K2xxxxx sei erforderlich gewesen, um die Rechte des Betriebsrates durchzusetzen. Der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens liege auch ein ordnungsgemäß gefasster Betriebsratsbeschluss vom 24.02.2005 zugrunde. Zu der Betriebsratssitzung vom 24.02.2005 sei ordnungsgemäß eingeladen worden.

Rechtsanwalt K2xxxxx sei auch zur Vertretung des Betriebsrates in den Verfahren 1 BV 45/04 und 1 (2) BV 50/04 ordnungsgemäß beauftragt worden. Dieser Beauftragung liege ein ordnungsgemäß gefasster Betriebsratsbeschluss vom 03.11.2004 zugrunde.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.400,50 € gemäß den Kostenrechnungen des Rechtsanwalts H4xx-U1xxxx K2xxxxx, P1xxxxxxx, vom 24. Januar 2005 freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Kostenerstattungsanspruch bestehe nicht, da es insoweit an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Betriebsrat fehle.

Durch Beschluss vom 21.07.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Freistellungsantrag des Betriebsrates sei unzulässig, aber auch unbegründet, weil die zugrunde liegenden Betriebsratsbeschlüsse vom 03.11.2004 und 24.02.2005 wegen Mitwirkung des Betriebsratsvorsitzenden M1xxx, der von den zugrunde liegenden Beschlussverfahren betroffen und damit befangen gewesen sei, unwirksam seien. Wegen Interessenkollision sei Herr M1xxx an der Mitwirkung der Betriebsratsbeschlüsse vom 03.11.2004 und 24.02.2005 verhindert gewesen.

Gegen den dem Betriebsrat am 10.08.2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.07.2005, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 09.09.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10.11.2005 mit dem am 10.11.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Arbeitgeberin hatte inzwischen am 19.01.2005 beim Arbeitsgericht ein neues Zustimmungsersetzungsverfahren zur Einstellung des Mitarbeiters W3xxxxxxxxxx eingeleitet - 3 BV 7/05 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 153/05 Landesarbeitsgericht Hamm -.

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens legte der Betriebsratsvorsitzende M1xxx sein Amt als Betriebsrat nieder; im Rahmen des eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens wurde das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn M1xxx und der Arbeitgeberin zum 31.10.2005 aufgelöst.

Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, dass die Betriebsratsbeschlüsse vom 03.11.2004 und 24.02.2005 nicht wegen angeblicher Befangenheit des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden M1xxx unwirksam seien. Eine angebliche Befangenheit des Herrn M1xxx sei gar nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen; hierzu habe das Arbeitsgericht eigene Ermittlungen angestellt, ohne dem Betriebsrat hierzu rechtliches Gehör zu gewähren.

Inzwischen sei der Betriebsrat erneut zusammengetroffen und habe durch Beschluss vom 08.11.2005 die früher gefassten Beschlüsse nachträglich bestätigt (Bl. 45 f. d.A.). Auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 08.11.2005 (Bl. 46 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Im Übrigen sei die Arbeitgeberin verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten für die Beschlussverfahren 1 BV 45/04 und 1 (2) BV 50/04 - jeweils Arbeitsgericht Paderborn - zu tragen. Die Beauftragung des Rechtsanwalts K2xxxxx als Verfahrensbevollmächtigter sei erforderlich gewesen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.07.2005 - 1 (2) BV 14/05 - abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.400,58 € gemäß Kostenrechnungen des Rechtsanwalts H4xx-U1xxxx K2xxxxx, P1xxxxxxx, vom 24.01.2005 freizustellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, der ehemalige Betriebsratsvorsitzende M1xxx habe an den Beschlüssen des Betriebsrates vom 03.11.2004 und 24.02.2005 wegen Interessenkollision nicht teilnehmen dürfen. Bereits in erster Instanz habe die Arbeitgeberin die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates bestritten, dieses Bestreiten habe sich selbstverständlich auf die Verfahren 1 BV 45/04 und 1 (2) BV 50/04 bezogen; nur diese Verfahren seien Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens gewesen. Die Interessenkollision des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden M1xxx habe sich nahezu aufgedrängt und sei auch für das Arbeitsgericht offenkundig gewesen.

Eine Heilung der unwirksamen Betriebsratsbeschlüsse vom 03.11.2004 und 24.02.2005 sei nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr möglich gewesen. Auf den am 08.11.2005 gefassten Betriebsratsbeschluss komme es danach nicht an.

Die Beschwerdekammer hat die Akten 1 BV 45/04, 1 (2) BV 50/04 Arbeitsgericht Paderborn sowie die Akten 3 BV 7/05 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 135/05 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist begründet.

I.

Der vom Betriebsrat gemachte Freistellungsanspruch ist zulässig.

1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten ein Kostenerstattungsanspruch im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG streitig ist.

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates und die Beteiligung der Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

3. Entgegen der von der Arbeitgeberin und auch vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist der gestellte Freistellungsantrag auch nicht mangels Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates unzulässig gewesen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates sind mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens wirksam beauftragt worden; von der erteilten Vollmacht ist auch die Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde erfasst, § 81 ZPO.

Ein wirksamer Betriebsratsbeschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG, Beschluss vom 05.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 11 Rz. 52). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten, es kommt kein Prozessrechtsverhältnis zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen.

a) Im Streitfall lag jedoch für die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und für die Vollmachtserteilung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ein wirksamer Betriebsratsbeschluss vor.

Der Beschluss des Betriebsrates vom 24.02.2005, mit dem Rechtsanwalt B4xxxxxx beauftragt wurde, wegen der Kostenübernahme für die Verfahren 1 BV 45/04 und 1 (2) BV 50/04 für den Betriebsrat tätig zu werden, ist nicht nichtig.

Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erfordert, dass der Beschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Ein Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG. Betriebsratsbeschlüsse können grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemäßen Sitzung des Betriebsrates gefasst werden. Die Beschlussfassung setzt darüber hinaus eine ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung voraus, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Zu der Betriebsratssitzung vom 24.02.2005 hat der Betriebsratsvorsitzende mit Schreiben vom 21.02.2005 unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte eingeladen. Der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung vom 24.02.2005 einstimmig den Beschluss gefasst, Rechtsanwalt B4xxxxxx mit der Kostenübernahme für die genannten Beschlussverfahren zu beauftragen. Der Beschluss ist schriftlich abgefasst worden.

b) Unstreitig hat zwar am Betriebsratsbeschluss vom 24.02.2005 der damalige Betriebsratsvorsitzende M1xxx mitgewirkt. Hieraus folgt aber nicht, dass der Betriebsratsbeschluss vom 24.02.2005 unwirksam gewesen wäre. Der damalige Betriebsratsvorsitzende M1xxx war nicht wegen Interessenkollision nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verhindert, an der Betriebssatzung vom 24.02.2005 teilzunehmen, über den betreffenden Antrag zu beraten und mit abzustimmen.

Zwar ist ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen. Dies ist zwar im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Ausschluss folgt aber aus dem allgemeinen Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand "Richter in eigener Sache" sein kann. Der Betriebsrat hat als Organ die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu artikulieren. Diese Funktion ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Beschlussfassung die Eigeninteressen von Betriebsratsmitgliedern so stark sind, dass diese gegenüber den Interessen der Belegschaft in den Vordergrund treten. Liegt eine derartige Interessenkollision vor, ist das Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert im Sinne des § 25 BetrVG (vgl. statt aller: BAG, Beschluss vom 03.08.1999 - AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 25 Rz. 18; Däubler/Kittner/Klebe/Buschmann, BetrVG, 9. Aufl., § 25 Rz. 24; GK-BetrVG/Oetker, 8. Aufl., § 25 Rz. 25; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 25 BetrVG Rz. 6; Oetker, ZfA 1984, 409 ff. m.w.N.).

Eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit liegt aber nur dann vor, wenn es in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betroffen ist. Gerade dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden. Eine solche Konfliktsituation hat das Bundesarbeitsgericht etwa bei der Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gesehen (BAG, Urteil vom 25.03.1976 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG, Urteil vom 26.08.1981 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 13; BAG, Urteil vom 23.08.1984 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17). Das gleiche gilt, wenn der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG beschlossen werden soll. Eine typische Interessenkollision besteht aber auch bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG, insbesondere bei Versetzungen und Umgruppierungen (BAG, Beschluss vom 03.08.1999 - AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7; Fitting, aaO., § 25 Rz. 18; DKK/Buschmann, aaO., § 25 Rz. 24; ErfK/Eisemann, aaO., § 25 BetrVG Rz. 6 m.w.N.).

Bei der Beschlussfassung über organisatorische Angelegenheiten des Betriebsrates liegt dagegen keine zeitweilige Verhinderung der persönlich betroffenen Betriebsratsmitglieder vor. Diese können in organisatorischen Angelegenheiten mitberaten und mitbestimmen, auch wenn es um Funktionen geht, für die sie sich selbst bewerben oder die sie innehaben (Fitting, aaO., § 25 Rz. 19; DKK/Buschman, aaO., § 25 Rz. 25; ErfK/Eisemann, aaO., § 25 BetrVG Rz. 6; GK-BetrVG/Oetker, aaO., § 25 Rz. 26 m.w.N.). So liegt ein Ausschlussgrund nicht vor bei einer Beschlussfassung des Betriebsrates über die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung oder bei einem Beschluss über die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung des Betriebsrats in einem Beschlussverfahren, auch wenn es in dem zugrunde liegenden Beschlussverfahren um eine personelle Einzelmaßnahme gegenüber dem Betriebsratsmitglied geht (LAG Hamm, Beschluss vom 10.06.1998 - BB 1999, 743 = AiB 1999, 461; Fitting, aaO., § 33 Rz. 37; DKK/Wedde, aaO., § 33 Rz. 20; GK-BetrVG/Raab, aaO., § 33 Rz. 26 m.w.N.).

Eine Verhinderung des damaligen Betriebsratsvorsitzenden M1xxx bei der Beschlussfassung über die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Beauftragung des Rechtsanwalts B4xxxxxx zwecks Kostenübernahme aus den vorangegangenen Beschlussverfahren durch die Arbeitgeberin liegt insoweit nicht vor. Bei der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens handelt es sich insoweit lediglich um einen organisatorischen Akt des Betriebsrates, der eine persönliche, unmittelbare und direkte Selbstbetroffenheit des damaligen Betriebsratsvorsitzenden M1xxx ausschließt. Bei der Beschlussfassung des Betriebsrates vom 24.02.2005 war der Betriebsratsvorsitzende M1xxx nicht persönlich und unmittelbar selbst betroffen. Die Beauftragung des Rechtsanwalts B4xxxxxx zu der Vertretung des Betriebsrates, um Kostenerstattungsansprüche für vorangegangene Beschlussverfahren durchzusetzen und die Freistellung des Betriebsrates als Organ zu erreichen, diente allein kollektiv-rechtlichen Interessen des Betriebsrates. Der am 24.02.2005 vom Betriebsrat gefasste Beschluss konnte eigene Angelegenheiten des damaligen Betriebsratsvorsitzenden M1xxx nicht unmittelbar berühren.

II.

Der Freistellungsanspruch des Betriebsrates ist auch begründet.

Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den offenen Kosten der Gebührenrechnung des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, Herrn Rechtsanwalt K2xxxxx, vom 24.01.2005 in Höhe von insgesamt 1.400,58 € freizustellen.

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten zu tragen.

Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrates anfallen (BAG, Beschluss vom 03.10.1978 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31; BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 m.w.N.). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht grundsätzlich dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt lediglich dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Das ist nach der Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrates führen muss. Davon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und die Rechtsauffassung des Betriebsrates vertretbar erscheint (BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - aaO.; BAG, Beschluss vom 19.03.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze musste die Beauftragung des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, Herrn Rechtsanwalt K2xxxxx, mit der Rechtsverteidigung des Betriebsrates im Verfahren 1 BV 45/04 Arbeitsgericht Paderborn und mit der Einleitung des Beschlussverfahrens 1 (2) BV 50/04 Arbeitsgericht Paderborn durch den Betriebsrat als erforderlich angesehen werden. Immerhin hatte die Arbeitgeberin unter Verstoß gegen § 99 Abs. 1 BetrVG als Ersatz für den damaligen Betriebsratsvorsitzenden M1xxx einen neuen Betriebsleiter, Herrn W1xxxxxxxxx, eingestellt. Der Betriebsrat war an dieser Einstellung nicht beteiligt worden. Gegen diese einseitigen Maßnahmen musste der Betriebsrat sich zur Wehr setzen können. Weder die Rechtsverteidigung im Verfahren 1 BV 45/04 noch die Rechtsverfolgung nach § 101 BetrVG und die entsprechende Einschaltung des damaligen Verfahrensbevollmächtigten waren offensichtlich aussichtslos oder gar mutwillig.

2. Der Einleitung des Verfahrens 1 (2) BV 50/04 sowie der Beauftragung des damaligen Verfahrensbevollmächtigten im Beschlussverfahren 1 BV 45/04 lag auch ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrates zugrunde.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht erkannt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss erfordert. Ein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Beauftragung des Rechtsanwalts gefasst hat (BAG, Beschluss vom 08.03.2000 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68; BAG, Beschluss vom 19.03.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77; Fitting, aaO., § 40 Rz. 32 m.w.N.).

a) Auch insoweit kann die Arbeitgeberin die Wirksamkeit der am 03.11.2004 vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse nicht in Abrede stellen. Zu der Betriebsratssitzung vom 03.11.2004 hatte der Betriebsratsvorsitzende mit Schreiben vom 29.10.2004 unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß eingeladen. Auf der Betriebsratssitzung vom 03.11.2004 sind einstimmig bzw. mehrheitlich die Beschlüsse gefasst worden, wonach der Betriebsrat sich unter Beauftragung von Rechtsanwalt K2xxxxx im Verfahren 1 BV 45/04 gegen die arbeitgeberseitigen Anträge zur Wehr setzen wollte und im Verfahren 1 (2) BV 50/04 die Aufhebung der einseitig durchgeführten Einstellung des Betriebsleiters W1xxxxxxxxx erreichen wollte. Die Beschlüsse vom 03.11.2004 sind schriftlich niedergelegt worden.

b) Der Wirksamkeit der am 03.11.2004 gefassten Betriebsratsbeschlüsse steht auch nicht die Teilnahme des damaligen Betriebsratsvorsitzenden M1xxx an den gefassten Beschlüssen entgegen. Eine persönliche und unmittelbare Selbstbetroffenheit des damaligen Betriebsratsvorsitzenden M1xxx lag im Hinblick auf die am 03.11.2004 gefassten Beschlüsse nicht vor. Die Einleitung des Beschlussverfahrens 1 (2) BV 50/04 und die Rechtsverteidigung im Verfahren 1 BV 45/04 sowie die Beauftragung des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, Herrn Rechtsanwalt K2xxxxx, diente nicht den persönlichen Interessen des damaligen Betriebsratsvorsitzenden M1xxx, sondern kollektivrechtlichen Interessen des Betriebsrates. Der Betriebsrat wollte erreichen, dass die unter Verstoß gegen § 99 BetrVG durchgeführte Einstellung des neuen Betriebsleiters W1xxxxxxxxx rückgängig gemacht wurde. Der damalige Betriebsratsvorsitzende M1xxx war lediglich in dem von der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden M1xxx persönlich und unmittelbar betroffen, nicht aber in dem Beschlussverfahren, das die Aufhebung der ohne Zustimmung des Betriebsrates durchgeführten Einstellung des neuen Betriebsleiters W1x-xxxxxxxx betraf, selbst wenn die Arbeitgeberin seinerzeit beabsichtigt hatte, den Betriebsleiter W1xxxxxxxxx anstelle des damaligen Betriebsratsvorsitzenden M1xxx einzustellen. Sowohl die Rechtsverteidigung im Verfahren 1 BV 45/04 wie auch die Rechtsverfolgung im Beschlussverfahren 1 (2) BV 50/04 diente keinen persönlichen Interessen des Betriebsratsvorsitzenden, sondern der Durchsetzung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters bzw. der Abwehr der ohne Mitbestimmung des Betriebsrates durchgeführten Einstellung.

3. Schließlich ist der geltend gemachte Freistellungsanspruch auch nicht deshalb unbegründet, weil, der Betriebsrat von seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt K2xxxxx, selbst noch gar nicht in Anspruch genommen worden war.

Zwar kann ein Antrag des Betriebsrates, ihn von der Inanspruchnahme durch einen Dritten freizustellen, dann unbegründet sein, wenn der Betriebsrat bislang überhaupt noch gar nicht in Anspruch genommen worden ist (vgl. BAG, Beschluss vom 04.06.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136).

Der Betriebsrat hat jedoch im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen, dass sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter nicht nur die Arbeitgeberin mit Gebührenrechnung vom 24.01.2005 wegen der Kostenübernahme in den Beschlussverfahren 1 BV 45/04 und 1 (2) BV 50/04 in Anspruch genommen hat. Mit Schreiben vom 24.01.2005 (Bl. 73 d.A.) hat er sich gleichzeitig an den Betriebsrat gewandt. Mit diesem Schreiben vom 24.01.2005 ist der Betriebsrat auch in ausreichender Weise von seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt K2xxxxx, in Anspruch genommen worden. Dieses Schreiben vom 24.01.2005 war Veranlassung für den Betriebsrat, seine Freistellung von den Kostenrechnungen vom 24.01.2005 zu betreiben und das vorliegende Verfahren unter Beauftragung von Rechtsanwalt B4xxxxxx einzuleiten.

III.

Wegen besonderer Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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