Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.03.2006
Aktenzeichen: 10 TaBV 154/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 25 Abs. 1
BetrVG § 29
BetrVG § 30
BetrVG § 33 Abs. 1
BetrVG § 33 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 40 Abs. 2
Bei der Anschaffung und Nutzung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat kann auf konkrete Darlegungen der Erforderlichkeit nicht verzichtet werden. Bloße Arbeitserleichterungen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen können die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht begründen.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.08.2005 - 5 BV 28/05 - abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem PC sowie um die Freistellung von Schulungskosten.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen ein Bezirksleiter vorsteht. Dem Bezirk D1xxxxxx I gehören 28 Verkaufsstellen an, in denen ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Im Bezirk D1xxxxxx I wurde im Jahre 2003 erstmals ein fünfköpfiger Betriebsrat, der Antragteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt. Vorsitzende des gewählten Betriebsrats ist die Beteiligte zu 3..

Im Unternehmen des Arbeitgebers sind in der Bundesrepublik Deutschland ca. 30 Verkaufsbüros eingerichtet, denen jeweils ein Verkaufsleiter vorsteht. Diese Verkaufsbüros sind jeweils für 15 bis 20 Bezirke zuständig. So existiert in D1xxxxxx ein Verkaufsbüro, das für 15 Bezirke im Ruhrgebiet zuständig ist. In diesen 15 Bezirken sind ca. 320 Verkaufsstellen mit insgesamt ca. 2000 Mitarbeitern eingerichtet.

Bereits seit Jahren streiten der Arbeitgeber und verschiedene in den jeweiligen Bezirken gewählte Betriebsräte um die Ausstattung der jeweiligen Betriebsratsbüros mit einem handelsüblichen PC. Zu dieser Problematik haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zahlreiche Beschlüsse von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten zu den Gerichtsakten gereicht. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.

Ansprechpartner des Betriebsrates in personellen und sozialen Angelegenheiten ist regelmäßig der für ihn zuständige Bezirksleiter, der die in seinem Bezirk befindlichen Verkaufsstellen betreut. Die Bezirksleiter, von denen es etwa 400 in der Bundesrepublik Deutschland gibt, verfügen lediglich über ein mobiles Büro. Sie erbringen ihre Bürotätigkeit entweder in ihrem Fahrzeug, in einer Verkaufsstelle des Bezirks oder zu Hause. Schreib- und Verwaltungsangelegenheiten erledigen sie regelmäßig handschriftlich.

Der Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens hatte sich in der Vergangenheit mehrfach vergeblich an den Arbeitgeber gewandt mit der Bitte, ihm eine technisch ausreichende Computerausrüstung nebst Bürosoftware zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte der Arbeitgeber jedoch unter Hinweis auf die für den Betriebsrat bereitgestellte elektrische Schreibmaschine ab.

Auf der Betriebsratssitzung vom 24.11.2004 fasste der Betriebsrat den Beschluss, für die ordentliche Betriebsratsarbeit einen Computer zu beantragen und zur Durchsetzung Herrn Rechtsanwalt S4xxxxx-A2xxx einzuschalten. Auf den Beschluss vom 24.11.2004 (Bl. 168 d.A.), auf die Einladung vom 20.11.2004 zur Betriebsratssitzung vom 24.11.2004 (Bl. 167 d.A.) sowie auf die Anwesenheitsliste vom 24.11.2004 (Bl. 192 d.A.) wird Bezug genommen.

In der Zeit vom 03.05. bis 07.05.2004 hatte die Betriebsratsvorsitzende, die Beteiligte zu 3. an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Betriebsverfassung: Soziale Angelegenheiten (BR III)" teilgenommen. Auf den Themenplan (Bl. 20 d.A.) wird Bezug genommen.

In der Betriebsratssitzung vom 16.06.2004 fasste der Betriebsrat den Beschluss, die Beteiligte zu 3. in der Zeit vom 15.11.2004 bis zum 19.11.2004 zu dem von ver.di Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH, Düsseldorf, veranstalteten Seminar für Betriebsratsmitglieder zum Thema "Betriebsvereinbarungen und Einigungsstelle" in Haltern zu entsenden. Auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 16.06.2004 (Bl. 169 d.A.) auf die Einladung vom 11.06.2004 zur Betriebratssitzung vom 16.06.2004 (Bl. 182 d.A.) sowie auf die Anwesenheitsliste vom 16.06.2004 (Bl. 183 d.A.) wird Bezug genommen.

Obgleich der Arbeitgeber die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem Seminar vom 15. bis 19.11.2004 nicht für erforderlich ansah, nahm die Beteiligte zu 3. an dem Seminar in Haltern teil. Auf den Themenplan der Schulungsveranstaltung vom 15. bis 19.11.2004 (Bl. 36 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit der an die Beteiligte zu 3. gerichteten Rechnung vom 22.10.2004 (Bl. 10 d.A.) machte der Schulungsveranstalter Seminarkosten in Höhe von 720,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 770,40 € geltend.

Für die Kosten der Übernachtung und Verpflegung verlangte ver.di B + B mit Rechnung vom 01.12.2004 (Bl. 9 d.A.) die ihr vom Übernachtungshotel Seehof unter dem 19.11.2004 in Rechnung gestellten und von ihr ausgeglichenen Kosten für Übernachtung und Verpflegung in Höhe von anteiligen 495,00 € brutto für die Beteiligte zu 3..

Nachdem der Arbeitgeber die ihm vorgelegten Rechnungen vom 22.10.2004 und 01.12.2004 nicht zahlte, fasste der Betriebsrat auf seiner Sitzung vom 19.01.2005 den Beschluss, ein Beschlussverfahren zur Freistellung von den Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der streitigen Schulungsveranstaltung einzuleiten und Herrn Rechtsanwalt S4xxxxx-A2xxx hiermit zu beauftragen. Auf den Beschluss des Betriebsrats vom 19.01.2005 (Bl. 171 d.A.), die Einladung vom 14.01.2005 zu der Betriebsratssitzung vom 19.01.2005 (Bl. 170 d.A.), auf die Anwesenheitsliste der Betriebsratssitzung vom 19.01.2005 (Bl. 193 d.A.) und das Protokoll vom 19.01.2005 (Bl. 185 d.A.) wird Bezug genommen.

Am 08.04.2005 leitete der Betriebsrat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem der Betriebsrat sowohl die Ausstattung mit einem PC als auch die Freistellung von den genannten Seminarkosten verlangt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die geforderte Ausstattung mit einem PC nebst Software falle unter die ihm zur Verfügung zu stellenden erforderlichen Sachmittel. Die Schreibarbeit habe in den letzten Jahren erheblich zugenommen, so dass der PC zur Beschleunigung der Betriebsratsarbeit diene. Gerade aufgrund der hohen Mitarbeiterfluktuation bei dem Arbeitgeber sei der Schreibaufwand wachsend und ohne PC neben der regulären Betriebsratsarbeit nicht mehr zu bewältigen. Die Betreuung von ca. 100 Mitarbeitern erfordere zudem die Möglichkeit, vielfältige Informationen wie Sozialdaten, Einsatzzeiten, Personaleinsatzplanung etc. zu speichern und zu verwalten. Das Erstellen von Protokollen über Betriebsratssitzungen, Korrespondenzschreiben sowie auch Informationsblätter an die Mitarbeiter könnten wesentlich schneller und effektiver per PC erledigt werden. Schließlich diene der Computer auch zur Vorbereitung von Betriebsvereinbarungen. Eine handschriftliche Erstellung sei nicht mehr zeitgemäß. Schreibkräfte stünden dem Betriebsrat nicht zur Verfügung.

Dem Betriebsrat stehe auch ein Freistellungsanspruch von den Seminarkosten zu. Der Arbeitgeber könne die Erforderlichkeit der Teilnahme an dem streitigen Seminar auch nicht mit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "BR III" in Abrede stellen. Auf diesem Seminar seien die Themen Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle nur oberflächlich behandelt und aufgearbeitet worden. Die Erforderlichkeit der Schulung ergebe sich auch daraus, dass erfahrene Betriebsratsmitglieder nicht vorhanden seien, der Betriebsrat verhandele aktuell mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. dem Arbeitgeber aufzugeben, ihm einen PC mit der Hardware: Rechner, Diskettenlaufwerk 3,5 Zoll, CD- bzw. DVD-Brenner, Bildschirm, Tastatur, Maus und Drucker sowie der Software: Windows Betriebssystem, hilfsweise ein anderes auf der Hardware funktionsfähiges Betriebssystem, Word für Windows (Textverarbeitung), hilfsweise eine andere mit dem Betriebssystem kompatible Textverarbeitungssoftware und Excel (Tabellenkalkulation), hilfsweise eine andere mit dem Betriebssystem kompatible Tabellenkalkulation zur Nutzung zur Verfügung zu stellen,

2. dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrat von der Forderung der ver.di Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH, Düsseldorf, gemäß Rechnung Nr. 976.076 vom 22.10.2004 über 770,40 EUR brutto und hälftiger Rechnung Nr. 976.694 vom 01.12.2004 über 495,00 EUR brutto freizustellen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem PC sei nicht erforderlich, da bereits eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung stehe. Mit Hilfe dieser Schreibmaschine sei der Betriebsrat in der Lage, anfallenden Schriftverkehr zu erledigen. Für die Erforderlichkeit reiche es gerade nicht aus, dass durch den Einsatz des Computers die Betriebsratsarbeit lediglich erleichtert bzw. rationalisiert würde. Weder habe der Umfang des Schriftverkehrs in den letzten Jahren zugenommen, noch sei der Betriebsrat nicht mehr in der Lage, seiner regulären Betriebsratsarbeit nachzukommen. Die Überprüfung der Einsatzzeiten der Mitarbeiter erfolge durch Vorlage der bereits erstellten Arbeitszeit- und Pausenpläne. Auch zur Vorbereitung von Betriebsvereinbarungen sei der PC nicht erforderlich, da im Unternehmen des Arbeitgebers mehr als 80 Betriebsratsbezirke bestünden, bei denen eine Vielzahl bereits abgeschlossener Betriebsvereinbarungen vorlägen. Für den Neuabschluss gebe es jederzeit die Möglichkeit, auf ein solches, vorhandenes Exemplar zurückzugreifen. Auch der Bezirksleiter als der normale Ansprechpartner des jeweiligen Betriebsrats verfüge im Unternehmen des Arbeitgebers über keinen PC. Insoweit sei die Anschaffung eines Computers für den Betriebsrat nicht erforderlich. Dies gelte erst recht für den begehrten CD- oder DVD-Brenner. Schließlich hat der Arbeitgeber mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Entsendung der Beteiligten zu 3. zu dem streitigen Seminar sowie zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens getroffen habe.

Durch Beschluss vom 10.08.2005 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, sowohl die Ausstattung mit einem PC wie auch die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar seien erforderlich gewesen.

Gegen den dem Arbeitgeber am 07.09.2005 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 20.09.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem PC sei nicht erforderlich. Es könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Schriftverkehr und sonstiger Schreibaufwand des Betriebsrats sich in den letzten Jahren vermehrt habe. Der Schreibaufwand des Betriebsrats beschränke sich auf kurze Schreiben, die mittels der zur Verfügung gestellten elektrischen Schreibmaschine, die über ein Korrekturband verfüge, erstellt werden könnten. Sofern ein Schreiben an mehrere Mitarbeiter gerichtet werden müsse, könne ein entsprechendes Schreiben kopiert werden. Dem Betriebsrat könne auch ein Adresskleber für entsprechende Anschreiben zur Verfügung gestellt werden, soweit er dies benötige.

Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Betriebrat zur Verwaltung der Daten der Mitarbeiter eines PCs bedürfe. Insoweit stünden dem Betriebrat Formularblätter zur Verfügung. Die Arbeitszeit- und Pausenpläne würden dem Betriebsrat wöchentlich für die jeweiligen Verkaufsstellen im Bezirk zur Verfügung gestellt.

Auch zur Erstellung von Betriebsvereinbarungen benötige der Betriebsrat keinen PC. Die im Unternehmen des Arbeitgebers abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, beispielsweise etwa zum Thema Arbeitszeit, seien überwiegend identisch und könnten als Verhandlungsgrundlage dienen. Änderungswünsche könnten im übergeordneten Verkaufsbüro gefertigt werden. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit es der Speicherung von Betriebsvereinbarungen auf einem PC bedürfe.

Der Betriebsrat benötige auch keinen CD- bzw. DVD-Brenner.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestehe auch kein Freistellungsanspruch im Hinblick auf die Seminarteilnahme "Betriebsvereinbarungen und Einigungsstelle". Die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an diesem Seminar sei nicht erforderlich gewesen, nachdem diese bereits im Mai 2004 an dem Seminar "Betriebsverfassung III" teilgenommen habe. Auf diesem Seminar sei mindestens zum Teil dieselbe Problematik erörtert worden; aus welchen Gründen eine erneute Seminarteilnahme der Beteiligten zu 3. erforderlich gewesen sei, sei nicht ersichtlich.

Darüber hinaus sei die Rechnung des Schulungsveranstalters über einen Pauschalbetrag von 770,40 € in keiner Weise aufgeschlüsselt. Es lasse sich nicht ersehen, wie sich die Seminargebühren im Einzelnen zusammensetzten. Insoweit stehe dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Schließlich sei in jedem Fall eine Haushaltsersparnis von 20 % in Abzug zu bringen, dies sei ein Betrag von 39,00 €. Der Betriebsrat und die Mitglieder des Betriebsrats hätten sich das anrechnen zu lassen, was sie während der Dauer einer erforderlichen Seminarteilnahme zu Hause erspart hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts belaufe sich diese Haushaltsersparnis auf 20 %.

Der Arbeitgeber hat schließlich auch in der Beschwerdeinstanz die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates hinsichtlich der Einleitung des vorliegenden Verfahrens sowie hinsichtlich der Entsendung der Beteiligten zu 3. zu dem streitigen Seminar bestritten. Nach dem Vorbringen des Betriebsrats sei nicht ersichtlich, dass die an den entsprechenden Sitzungen teilnehmenden Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß zu den jeweiligen Betriebsratssitzungen ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte geladen worden seien.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.08.2005 - 5 BV 28/05 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen,

2. dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrats, hilfsweise die Beteiligte zu 3. Frau M1xxx W1xxxxxxxxx, von der Forderung der ver.di Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH, Düsseldorf, gemäß Rechnung Nr. 976.076 vom 22.10.2004 über 770,40 € brutto und hälftiger Rechnung Nr. 976.694 vom 01.12.2004 über 495,00 € brutto freizustellen.

Der Betriebsrat hält nach wie vor die Anschaffung eines PCs zur ordnungsgemäßen Betriebsratsarbeit für erforderlich. Die Erforderlichkeit könne nicht erst dann bejaht werden, wenn ohne einen PC die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats quantitativ und qualitativ nur unter Vernachlässigung anderer Rechte und Pflichten bewältigt werden könnten. Der PC gehöre heutzutage zu dem üblichen technischen Niveau der Kommunikationsmittel. Es bestehe nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Betriebsrats, sich zur Erledigung seiner Aufgaben bestimmter moderner technischer Hilfsmittel zu bedienen. Der Erforderlichkeitsbegriff knüpfe daran an, ob ein Hilfsmittel dem Grunde nach erforderlich sei und ferner daran, ob es dem üblichen technischen Standard unter Berücksichtigung der Größe des Betriebsrats und der Belegschaft und der übrigen Umstände entspreche. Dies ergebe sich auch aus der neueren Instanzrechtsprechung der Arbeitsgerichte. Im Übrigen laufe es auf eine Herabwürdigung des Betriebsrats gegenüber Arbeitgeber, Belegschaft und Dritten hinaus, wenn der Betriebsrat den Mindeststandard des heutigen Schriftverkehrs unterschreiten müsse. Insoweit sei auch der Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu berücksichtigen.

Darüber hinaus führten auch die konkreten Umstände im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Arbeitgeber könne nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass der Schriftverkehr und der sonstige Schreibaufwand des Betriebsrats sich in den letzten Jahren vermehrt habe, dies sei ihm aus eigener Kenntnis bekannt. Der Arbeitgeber wisse, welcher Schreibverkehr mit ihm abgewickelt werde. Der Arbeitgeber wisse auch, dass die Anzahl der Personalvorgänge, die Probleme bei der Schließung und Neueröffnung von einzelnen Verkaufsstellen und die Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen vermehrten Schreibaufwand erzeugt hätten. Die Beteiligten im vorliegenden Verfahren seien insbesondere derzeit in Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Der Verhandlungsstand befinde sich zurzeit im Vorfeld einer Einigungsstelle. Sofern Schreiben an Mitarbeiter in Verkaufsstellen versandt würden, seien diese nicht durchweg im Wortlaut identisch. Dem Betriebsrat könne auch nicht zugemutet werden, etwa Schreibarbeiten über das Ergebnis und den Verlauf von Diskussionen über eine Betriebsvereinbarung im Verkaufsbüro schreiben zu lassen. Ebenso wenig könne dem Betriebsrat zugemutet werden, bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen ständig auf Muster aus anderen Betriebsratsbezirken zurückzugreifen. Zu Unrecht stehe der Arbeitgeber auch auf dem Standpunkt, dass die Speicherung von Texten, insbesondere von Betriebsvereinbarungen auch ohne PC möglich sei und sich hieraus nicht die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PCs ergebe. Jedenfalls könne ein technisches Hilfsmittel nicht erst dann als erforderlich angesehen werden, wenn sämtliche Freistellungsmöglichkeiten sämtlicher Betriebsratsmitglieder zur ordnungsgemäßen Erledigung aller Betriebsratsaufgaben ausgeschöpft wären und dann noch unerledigte Arbeiten verbleiben würden.

Der Betriebsrat ist ferner der Auffassung, dass auch die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an dem Seminar "Betriebsvereinbarungen und Einigungsstelle" erforderlich gewesen sei. Bei dem Grundlagenseminar "Betriebsverfassung III" habe es sich um eine bloße Übersichtschulung gehandelt, wohingegen das streitige Seminar im November 2004 eine Vertiefungsschulung dargestellt habe.

Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Rechnung der ver.di B + B vom 22.10.2004 nicht genügend aufgeschlüsselt sei. In den Seminargebühren in Höhe von 720,00 € seien anteilige Referentenkosten in Höhe von 318,79 €, anteilige Reisekosten und Kosten der Übernachtung und Verpflegung des Referenten in Höhe von 113,82 € enthalten. Teilnehmermaterial sei im Wert von 51,87 € berechnet worden. Die anteiligen Kosten für Arbeitsmittel/Medien/Seminartechnik hätten 10,51 € betragen. Darüber hinaus sei eine Seminarorganisations- und Verwaltungspauschale in Höhe von 225,00 € in Rechnung gestellt worden.

Eine weitere Aufschlüsselung der Seminarkosten sei im Übrigen nicht erforderlich, weil der Schulungsträger ver.di B + B ausschließlich Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 46 Abs. 6 BPersVG durchführe und es ihm aufgrund des steuerlich anerkannten Status der Gemeinnützigkeit verwehrt sei, nach § 55 AO eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Darüber hinaus habe das Bundesarbeitsgericht auch ausdrücklich eine Mischkalkulation zugelassen.

Auch komme ein Abzug wegen ersparter Haushaltsaufwendungen in Höhe von pauschal 20 % nicht mehr in Betracht. Der Rückgriff auf die Lohnsteuerrichtlinien für einen Haushaltsabzug sei für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Seminaren nicht sachgerecht.

Schließlich könne der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und zur Entsendung der Betriebsratsvorsitzenden zu dem streitigen Seminar nicht mehr bestreiten. Bereits erstinstanzlich seien entsprechende Protokolle vorgelegt und der Sachverhalt unstreitig gestellt worden. Sämtliche Betriebsratsmitglieder hätten die Einladungen zu den entsprechenden Betriebsratssitzungen erhalten und hätten an den Sitzungen teilgenommen. Soweit Ersatzmitglieder an den Betriebsratssitzungen teilgenommen hätten, hätten auch diese jeweils vor den Sitzungen die Einladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung erhalten.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet.

I.

Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind zulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten sind nämlich betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten streitig. Die Beteiligten streiten nämlich zunächst um die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf seine Kosten einen PC nebst Software zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Darüber hinaus streiten die Beteiligten um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung von Kosten, die durch die Schulung der Betriebsratsvorsitzenden entstanden sind.

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

Neben dem antragstellenden Betriebsrat und dem Arbeitgeber war auch die an der streitigen Schulungsveranstaltung teilnehmende Betriebsratsvorsitzende, die Beteiligte zu 3., am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Aus § 83 Abs. 3 ArbGG ergibt sich, dass sich die Beteiligungsbefugnis nach materiellem Betriebsverfassungsrecht bestimmt. Beteiligter in allen Beschlussverfahren ist daher, wer von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder, die an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen, sind grundsätzlich aus abgeleitetem Recht beteiligungsbefugt, selbst wenn der Betriebsrat von seinem Recht Gebrauch macht, den Arbeitgeber auf Kostenerstattung an das einzelne Betriebsratsmitglied in Anspruch zu nehmen (BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz. 61 m.w.N.). Die Beteiligte zu 3. am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, war um so erforderlicher, als die Rechnung des Seminarveranstalters vom 22.10.2004 direkt an die Beklagte zu 3. gerichtet gewesen ist. Die danach erstinstanzlich unterlassene Beteiligung der Beteiligten zu 3. am vorliegenden Verfahren durch das Arbeitsgericht wird durch die nunmehrige zweitinstanzliche Beteiligung der Beteiligten zu 3. am vorliegenden Beschlussverfahren geheilt (BAG, Beschluss vom 03.04.1979 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16; BAG, Beschluss vom 29.09.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 40; BAG, Beschluss vom 16.03.2005 - AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 16.03.2005 - AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3 m.w.N.).

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers sind die Anträge des Betriebsrates nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrates zur Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des Beschlussverfahrens unzulässig.

a) Der Arbeitgeber hat nicht gerügt, dass dem für den Betriebsrat auftretenden Rechtsanwalt bereits nach dem äußeren Erklärungstatbestand keine Vollmacht im Sinne der §§ 80, 81 ZPO erteilt worden sei, das vorliegende Beschlussverfahren für den Betriebsrat einzuleiten. Gemäß § 88 ZPO bestand deshalb für den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats keine Notwendigkeit, seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.

b) Der Arbeitgeber hat dagegen in der Antragserwiderung vom 20.04.2005 bestritten, dass der Einleitung des Beschlussverfahrens und der Vollmachtserteilung ein wirksamer Beschluss des Betriebsrates zu Grunde lag. Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich (BAG, Beschluss vom 05.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 11 Rz. 52 m.w.N.). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen.

Die Einwendung des Arbeitgebers greift aber nicht durch, weil im Streitfall wirksame Betriebsratsbeschlüsse vorgelegen haben. Die Betriebsratsbeschlüsse vom 24.11.2004 und vom 19.01.2005 sind nicht nichtig.

Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erfordert zwar, dass der Beschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Ein Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG. Betriebsratsbeschlüsse können auch grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemäßen Sitzung des Betriebsrates gefasst werden. Die Beschlussfassung setzt insoweit eine ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung voraus, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG.

Die Beschlüsse des Betriebsrates vom 24.11.2004 und vom 19.01.2005 über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und über die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates sind ordnungsgemäß gefasst worden. Die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten ist durch die wirksamen Beschlüsse des Betriebsrates vom 24.11.2004 und 19.01.2005 gedeckt. Der Betriebsrat hat auf seinen Sitzungen vom 24.11.2004 und 19.01.2005 mit der Mehrheit seiner Stimmen den Beschluss gefasst, wegen der Anschaffung eines PC nebst Software sowie wegen Freistellung von Seminarkosten Verfahren einzuleiten und Herrn Rechtsanwalt S4xxxxx-A2xxx mit der Durchführung dieser Verfahren zu beauftragen. Dies ergibt sich aus den im Beschwerderechtszug vom Betriebsrat vorgelegten Beschlüssen vom 24.11.2004 und 19.01.2005.

Gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 24.11.2004 und 19.01.2005 kann auch nicht eingewandt werden, dass die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder nicht ordnungsgemäß zu den Betriebsratssitzungen vom 24.11.2004 und 19.01.2005 unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden wären. Zwar hat sich im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 10.03.2006 herausgestellt, dass an beiden Betriebsratssitzungen wegen Erkrankung eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsratsmitglieds Ersatzmitglieder teilgenommen haben. Soweit der Arbeitgeber im Anhörungstermin vom 10.03.2006 mit Nichtwissen bestritten hat, dass die teilnehmenden Ersatzmitglieder für die Betriebsratssitzung am 24.11.2004 bzw. am 19.01.2005 jeweils eine Einladung einschließlich der Tagesordnung erhalten hätten, ist dieses Bestreiten unerheblich. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende hat nämlich im Anhörungstermin vom 10.03.2006 für die Beschwerdekammer glaubhaft bekundet, dass die Ersatzmitglieder in jedem Fall vor Beginn der jeweiligen Betriebsratssitzung auch eine Einladung nebst der Tagesordnung erhalten hätten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wären die gefassten Betriebsratsbeschlüsse vom 24.11.2004 und 19.01.2005 nicht nichtig. Die Beschlüsse sind nämlich nicht nur mit Mehrheit, sondern jeweils einstimmig gefasst worden. Keines der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder hat der Behandlung der Tagesordnungspunkte widersprochen. Damit wäre ein etwaiger Ladungsmangel in jedem Fall geheilt (BAG, Beschluss vom 29.04.1992 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30).

II.

Der Antrag des Betriebsrates zu 1. ist aber unbegründet.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Arbeitgeber nicht nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC nebst entsprechender Software zur Verfügung zu stellen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. In § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen muss.

1. Zu den sachlichen Mitteln und der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch ein Personalcomputer und die dazu gehörige Software.

Durch die seit dem 28.07.2001 geltende Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsrat aber kein Anspruch auf Kommunikations- und Informationstechnik ohne eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit eingeräumt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG. Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die begehrten Sachmittel lediglich im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen (BAG, Beschluss vom 03.09.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 - unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 01.12.2004 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82 - unter B. II. 2. a) der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 - NZA-RR 2002, 251; LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2005 - NZA-RR 2005, 638; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 40 Rz. 127; Hunold, NZA 2004, 370).

2. Entgegen der vom Betriebsrat und auch vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung hat die Beschwerdekammer die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC für den Betriebsrat nebst Zubehör nicht feststellen können.

a) Die Frage, ob ein Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG oder bestimmte Informations- und Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt zunächst der Beurteilung des Betriebsrats, dem bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt sind. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt zunächst dem Betriebsrat. Die Entscheidung darf er aber nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG, Beschluss vom 12.05.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65; BAG, Beschluss vom 03.09.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79; BAG, Beschluss vom 01.12.2004 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82).

b) Auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats ist die Erforderlichkeit eines PC nebst Zubehör im vorliegenden Fall zu verneinen.

aa) Die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC kann nicht damit begründet werden, dass ein PC heutzutage zur Grund- bzw. Normalausstattung gehört. § 40 Abs. 2 BetrVG beschränkt den Anspruch des Betriebsrates auf Sachmittel in erforderlichem Umfang. Die Vorschrift gewährt keine nicht näher definierte "Normalausstattung" (BAG, Beschluss vom 11.03.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57). Zwar gehört es zu den wesentlichen Aufgaben eines Betriebsrates, seine Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz sachgerecht auszuüben. Die Beschwerdekammer verkennt auch nicht, dass diese Aufgaben durch die Inanspruchnahme moderner Bürotechnik wesentlich erleichtert werden können. Dies gilt namentlich für größere Betriebsräte. Mit der Größe des Betriebes und der Anzahl der Beschäftigten, die im vorliegenden Fall zudem in unterschiedlichen Verkaufstellen tätig sind, steigt regelmäßig die Arbeitsbelastung des Betriebsrates bei der Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten.

Häufig anfallende Mitbestimmungsvorgänge, wie z.B. die Ausübung der Mitbestimmungsrechte im Rahmen der §§ 87 und 99 BetrVG können mit den Einsatz eines PC effektiv und rationell bearbeitet werden. Dennoch kann bereits nach dem Gesetzeswortlaut auf die Darlegung der Erforderlichkeit auch bei Betrieben ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl nicht verzichtet werden. Auch wenn die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC bei größeren Betrieben erleichtert sein mag, folgt hieraus nicht, dass der Betriebsrat von der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig befreit wäre (BAG, Beschluss vom 11.03.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57).

Auch der Umstand, dass durch die Nutzung eines PC bei der täglichen Betriebsratsarbeit Rationalisierungseffekte eintreten, kann allein nicht zur Bejahung der Erforderlichkeit eines PC führen. Rationalisierungseffekte führen regelmäßig zu Erleichterungen bei der täglichen Aufgabenerfüllung. Erleichterungen können aber allein nicht ausreichend sein, um einen Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG zu begründen. Nur wenn die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung des Betriebsrates quantitativ und qualitativ so anwachsen, dass sie mit den bisherigen Sachmitteln nur unter Vernachlässigung anderer Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz bewältigt werden können, kann es erforderlich sein, aus Gründen der Effektivität entsprechende Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund kann der Betriebsrat mit dem Argument, mittels eines PC ließe sich die laufende Geschäftsführung (Schreibarbeiten, Archivieren) effizienter gestalten, nur gehört werden, wenn er ohne den Einsatz dieses Sachmittels andere Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste (BAG, Beschluss vom 11.03.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57 - unter B. I. 3. d) d.G.; BAG, Beschluss vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64 - unter B. 1. a) d.G.; BAG, Beschluss vom 12.05.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65 - unter B. III. 5. d.G.; LAG Köln, Beschluss vom 29.04.2002 - NZA-RR 2003, 372; a.A.: Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 131 m.w.N.). An einem derartigen Vortrag fehlt es. Welche Rechte und Pflichten der Betriebsrat wegen eines fehlenden PC nicht hat ausüben können, ist nicht vorgetragen.

bb) Der Betriebsrat kann sich zur Begründung der Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC auch nicht auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse im Unternehmen des Arbeitgebers berufen. Unstreitig gehört ein PC gerade nicht zum betriebsüblichen Standard im Unternehmen des Arbeitgebers. Die einzelnen Verkaufstellen verfügen über keinen PC. Ebenso wenig hat auch der Bezirksleiter, der der wesentliche Ansprechpartner des Betriebsrates jedenfalls in den täglichen Betriebsratsgeschäften in personeller und sozialer Hinsicht ist, keinen PC zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung. Lediglich die den Bezirken übergeordneten Verkaufsbüros sind mit einem PC ausgestattet. Damit kann aber noch nicht gesagt werden, dass in den Drogeriemärkten des Arbeitgebers die Nutzung des PC allgemein betriebsüblich ist.

cc) Auch die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat erfordert nach den Darlegungen des Betriebsrates keine Anschaffung und Nutzung eines PC.

Aus dem Vorbringen des Betriebsrates ergibt sich nicht, in welchem Umfang der Schriftverkehr des Betriebsrates mit dem Arbeitgeber derart angewachsen wäre, dass andere Betriebsratsaufgaben nicht mehr bewältigt werden könnten. Welche Verzögerungen dadurch eintreten, dass dem Betriebsrat kein PC zur Verfügung gestellt wird, ist nicht konkret dargelegt worden.

Aus dem Vorbringen des Betriebsrates geht darüber hinaus nicht vor, aus welchen Gründen es zur Verarbeitung der persönlichen Daten der zu betreuenden Mitarbeiter erforderlich ist, einen PC zu nutzen. Auch zur Erfassung der Arbeitszeiten und der Pausenzeiten der Mitarbeiter ist der Einsatz eines PC nicht erforderlich. Zwar gehört es auch zu den Aufgaben des Betriebsrates, die Einsatz- und Arbeitszeiten ebenso wie die Einhaltung von betriebsverfassungsrechtlichen, tariflichen oder arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen und zu kontrollieren. Aus welchen Gründen dies ohne Einsatz eines PC nicht möglich sein soll und/oder der Betriebsrat wegen Erledigung dieser Aufgaben andere Aufgaben zurückstellen muss, geht aus dem Vorbringen des Betriebsrats nicht hervor.

Schließlich erscheint die Nutzung eines PC auch nicht zur Erstellung von Betriebsvereinbarungen erforderlich. Zwar verhandeln die Beteiligten derzeit über eine Betriebsratsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit. Es erscheint auch für den Betriebsrat unzumutbar, den Verlauf von Diskussionen über diese Betriebsvereinbarung, Verhandlungsergebnisse und/oder Änderungswünsche und neue Entwürfe im Verkaufsbüro des Arbeitgebers schreiben zu lassen. Inwieweit der Betriebsrat jedoch zur Erstellung derartiger Betriebsvereinbarungsentwürfe, Änderungswünsche o.ä. auf die Nutzung eines PC dringend angewiesen ist, kann aus dem Vorbringen des Betriebsrates nicht entnommen werden. Insbesondere ist nicht vorgetragen worden, inwieweit der Betriebsrat zur Erledigung dieser Aufgaben andere Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz wegen Fehlens eines PC vernachlässigen müsste.

Darüber hinaus verkennt der Betriebsrat, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG, bestimmte Sachmittel zur Verfügung zu stellen, nach den Verhältnissen zur Zeit der Beschlussfassung des Betriebsrates zu beurteilen ist (BAG; Beschluss vom 11.03.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57). Der Beschluss des Betriebsrates zur Überlassung eines PC und zur Durchsetzung dieses Anspruches im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren datiert vom 24.11.2004. Unstreitig befinden sich die Beteiligten in konkreten Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten aber erst seit Februar 2005. Im November 2004 war die seinerzeit geltende Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit gerade erst gekündigt worden. Inwieweit bereits zu diesem Zeitpunkt mindestens absehbar gewesen ist, dass zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten die Nutzung eines PC erforderlich sein würde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Betriebsrates nicht.

Auch insoweit muss zwar darauf hingewiesen werden, dass die Berufungskammer in keiner Weise verkennt, dass auch anlässlich von Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung, die sich über eine längere Zeit hinziehen und von mehreren Änderungswünschen und neuen Entwürfen begleitet sind, die Nutzung eines PC die Arbeit auf Betriebsratsseite erheblich erleichtern kann. Es ist aber bereits darauf hingewiesen worden, dass für die Erforderlichkeit eines Sachmittels es nicht genügt, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrates lediglich erleichtert wird bzw. sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt aber mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (BAG, Beschluss vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 - NZA-RR 2002, 251; LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2005 - NZA-RR 2005, 638; Hunold, NZA 2004, 370, 371). Mehr als bloße Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen hat der Betriebsrat aber vorliegend nicht vorgetragen.

Die Beschwerdekammer will auch nicht unerwähnt lassen, dass wenig Verständnis dafür besteht, die im Unternehmen des Arbeitgebers gewählten Betriebsräte in "altertümlicher" Weise zur Erledigung ihrer täglichen Arbeit mit einer elektrischen Schreibmaschine auszustatten, anstatt sie mit dem heutzutage durchgängigen Bürostandard eines PC zu versehen. Der Arbeitgeber legt es offenbar darauf an, wie im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer offen zugegeben worden ist, die Ausstattung der gewählten Betriebsräte mit einem PC, wie sie heutzutage üblich ist, solange zu verweigern und die Betriebsräte mit "vorsintflutlicher Technik" (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 15.01.2004 - 9 TaBV 152/02 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2004 - 8 (9) TaBV 53/04 -) arbeiten zu lassen, bis die letzte elektrische Schreibmaschine sich nicht mehr reparieren lässt (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2006 - 4 TaBV 64/05 -). Ob dies wirtschaftlich vernünftig erscheint, hat die Beschwerdekammer jedoch nicht zu beurteilen. Eine Herabwürdigung des Betriebsrates gegenüber Arbeitgeber, Belegschaft oder Dritten kann in dieser Handhabung angesichts der Anforderungen, die an den Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu stellen sind und die nach den obigen Ausführungen auch von der Beschwerdekammer für zutreffend erachtet werden, ebenso wenig angenommen werden, wie ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG.

III.

Auch der Antrag zu 2) des Betriebsrates auf Freistellung von Seminarkosten in der im Beschwerderechtszug gestellten Fassung erweist sich als unbegründet.

Der Arbeitgeber ist zur Tragung der Schulungskosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der streitigen Schulungsmaßnahme vom 15. bis 19.11.2004 nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG weder gegenüber dem Betriebsrat noch gegenüber der Beteiligten zu 3. verpflichtet. Auch in der Beschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag ist unbegründet.

1. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG gehört und daher Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 66; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 40 BetrVG Rz. 9 m.w.N.).

Da der Betriebsrat grundsätzlich selbst nicht vermögensfähig ist, geht bei Streitigkeiten über die Kosten des Betriebsrats sein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der Kosten oder für den Fall, dass eine Verbindlichkeit begründet worden ist, auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit. Soweit der Betriebsrat wegen der Schulungskosten selbst in Anspruch genommen wird, hat er einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wird dagegen das Betriebsratsmitglied selbst in Anspruch genommen, kann auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein Freistellungsanspruch zustehen. Daneben kann - wie im vorliegenden Fall - auch der Betriebsrat den Freistellungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds geltend machen.

Soweit mit dem Antrag zu 2) die Freistellung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 495,00 € geltend gemacht wird, ist dieser Antrag bereits deshalb unbegründet, weil weder der Betriebsrat noch die Beteiligte zu 3. bisher wegen dieser Kosten in Anspruch genommen worden sind. Der Schulungsveranstalter hat die Übernachtungs- und Verpflegungskosten bislang lediglich dem Arbeitgeber gemäß Rechnung vom 01.12.2004 (Bl. 9 d.A.) in Rechnung gestellt. Zwar hat der Arbeitgeber eine Begleichung dieser Rechnung abgelehnt. Ob und zu welchem Zeitpunkt der Schulungsveranstalter daraufhin wegen der Übernachtungs- und Verpflegungskosten den Betriebsrat oder die Beteiligte zu 3. selbst in Anspruch genommen hat, lässt sich weder der Antragsschrift noch dem übrigen erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen des Betriebsrats im weiteren Verlauf des vorliegenden Beschlussverfahrens entnehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 04.06.2003 - AP BetrVG 1972, § 37 Nr. 136).

2. Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Seminarkosten ist nicht schon deshalb unbegründet, weil es an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss hinsichtlich der Entsendung der Betriebsratsvorsitzenden, der Beteiligten zu 3., zu der streitigen Schulungsveranstaltung vom 15. bis 19.11.2004 fehlte.

Zwar setzt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für entstandene Schulungskosten in formeller Hinsicht zunächst voraus, dass der Betriebsrat die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der von ihm besuchten Schulungsveranstaltung vorher ordnungsgemäß beschlossen hat. Ohne einen entsprechenden ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss ist der Arbeitgeber weder zur Kostentragung noch zur Freistellung von entsprechenden Kosten verpflichtet (BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG; Beschluss vom 08.03.2000 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 71 m.w.N.). Der Entsendung der Beteiligten zu 3. zu der Schulungsveranstaltung vom 15. bis 19.11.2004 liegt jedoch ein wirksamer Betriebsratsbeschluss vom 16.06.2004 zugrunde. Der Arbeitgeber kann, nachdem der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren sowohl den Beschluss des Betriebsrates vom 16.06.2004 wie auch die Einladung vom 11.06.2004 zu dieser Betriebsratssitzung vom 16.06.2004 nebst der Anwesenheitsliste vom 16.06.2004 vorgelegt hat, die ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht länger bestreiten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter B. I. 3. hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrates vom 24.11.2004 bzw. 19.01.2005 Bezug genommen werden. Angesichts des Vorbringens des Betriebsrates und der vorgelegten Unterlagen reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber die Richtigkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 16.06.2004 weiterhin pauschal mit Nichtwissen bestreitet. Er hätte vielmehr darlegen müssen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrates gleichwohl nicht als wahr zu erachten seien. Das ist nicht geschehen.

3. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch hinsichtlich der Seminarkosten ist aber dennoch unbegründet.

Der Arbeitgeber ist zur Tragung der Seminarkosten für die Beteiligte zu 3. für deren Teilnahme an der streitigen Schulungsmaßnahme nicht verpflichtet, da auf der Schulungsveranstaltung vom 15. - 19.11.2004 keine Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 09.10.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rz. 92 ff.; , GK-BetrVG/Weber, 8. Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.

Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 143 f.; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 144; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war davon auszugehen, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar nicht erforderlich gewesen ist. Auf dem Seminar vom 15. bis 19.11.2004 sind keine Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz und auch keine Spezialkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz vermittelt worden, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen und demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.

aa) Zu Gunsten des Betriebsrates und der Beteiligten zu 3. geht die Beschwerdekammer insoweit davon aus, dass eine vertiefende Schulung der Beteiligten zu 3. über Mitbestimmungsfragen, wie sie auf dem Seminar "Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle" in der Zeit vom 15. bis 19.11.2004 vermittelt worden sind, dem Grunde nach erforderlich sein kann, auch wenn die Beteiligte zu 3. aufgrund ihrer vorherigen Teilnahme an Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsgesetz über entsprechende Grundkenntnisse verfügte. Auch Wiederholungs- bzw. Vertiefungsschulungen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen können zur Auffrischung und Erweiterung der bisherigen Kenntnisse bei einem konkreten, aktuellen betriebsbezogenen Anlass erforderlich sein (Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 145; 156; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 106; GK-BetrVG/Weber, a.a.O., § 37 Rzn. 194, 175 m.w.N.).

bb) Einen konkreten, aktuellen, betriebsbezogenen Anlass, die Betriebsratsvorsitzende, die Beteiligte zu 3. zu der Schulungsveranstaltung vom 15. bis 19.11.2004 zu entsenden, auf der Kenntnisse über Betriebsvereinbarungen und Einigungsstellenverfahren vermittelt worden sind, hat der Betriebsrat im vorliegenden Beschlussverfahren jedoch nicht nachzuweisen vermocht. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Entsendungsbeschlusses des Betriebsrates vom 16.06.2004, auf den bei der Überprüfung der Erforderlichkeit nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vornehmlich abzustellen ist (BAG, Beschluss vom 19.07.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 110; BAG, Urteil vom 10.11.1993 - AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 4; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, Beschluss vom 08.03.2000 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.1992 - BB 1993, 581; GK-BetrVG/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 196; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat Mitte Juni 2004 bestand keine Veranlassung, die Beteiligte zu 3. zu einer vertiefenden Schulung über "Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle" zu entsenden. Die Beteiligte zu 3. hatte nämlich kurz zuvor in der Zeit vom 03.05. bis 07.05.2004 an einer Grundlagenschulung über soziale Angelegenheiten im Betriebsverfassungsrecht teilgenommen, auf der auch Kenntnisse über Betriebsvereinbarungen und das Verfahren vor der Einigungsstelle vermittelt worden sind. Im Juni 2004 stand der Betriebsrat auch in keinen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Abschluss neuer Betriebsvereinbarungen. Die im Betrieb bestehende Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal gekündigt. Unstreitig ist diese Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten erst im November 2004 gekündigt worden. Erst im Februar 2005 stand man in konkreten Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten, die erst im Laufe des vorliegenden Beschlussverfahrens in eine Einigungsstelle mündeten. Inwieweit bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats im Juni 2004 absehbar gewesen ist, dass die Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit gekündigt werden würde und langwidrige Neuverhandlungen mit dem Arbeitgeber bis hin zu einem Einigungsstellenverfahren erforderlich sein würden, geht aus dem Vorbringen des Betriebsrats nicht hervor. Der Betriebsrat hat auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen das auf dem Grundlagenseminar vom 03. bis 07.05.2004 vermittelte Wissen über Betriebsvereinbarungen und Einigungsstelle nicht ausgereicht hat, um den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, seine demnächst anfallenden Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht auszuüben. Dass es - erst - im Verlaufe des vorliegenden Beschlussverfahrens hinsichtlich einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit zu einem Einigungsstellenverfahren gekommen ist, ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Vertiefungsschulung vom 15. bis 19.11.2004 unerheblich.

4. Die Beschwerdekammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück