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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 10 TaBV 161/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21.08.2008 - 3 BV 25/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beschluss der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Flexible Arbeitszeitgestaltung und Zeiterfassung im S1 Berufsausbildungszentrum D1" vom 31.03.2008 unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Der Arbeitgeber betreibt ein Berufsausbildungszentrum. In seinem Betrieb ist ein fünfköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gebildet.

Im Betrieb des Arbeitgebers galt bislang eine Betriebsvereinbarung zur Einführung der flexiblen Arbeitszeitgestaltung und Zeiterfassung (Bl. 11 ff. d.A.). Diese Betriebsvereinbarung wurde vom Arbeitgeber zum 31.12.2006 gekündigt. Nachdem Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine neue Regelung gescheitert waren, wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 29.10.2007 - 3 BV 78/07 - eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Flexible Arbeitszeitgestaltung und Zeiterfassung im ... Berufsausbildungszentrum D1" eingerichtet, zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle wurde der Richter am Arbeitsgericht Dr. V bestellt; die Zahl der Beisitzer wurde für jede Seite auf zwei bestimmt.

Beisitzer auf Arbeitgeberseite waren Herr Rechtsanwalt W1 S4 sowie Herr Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. L2; der Arbeitgeber benannte ferner Herrn Rechtsanwalt A2 S4 als Verfahrensbevollmächtigten.

Auf Betriebsratsseite nahmen als Einigungsstellenbeisitzer die Betriebsratsvorsitzende Frau S2 sowie Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. M1 teil.

Während des laufenden Einigungsstellenverfahrens, in dem in zwei Terminen ergebnislos verhandelt worden war, kam es über die Beteiligung des Betriebsrats zu mitbestimmungspflichtigen Fragen, unter anderem bei Mehrarbeit, zum Streit. Am 11.03.2008 leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Detmold - 3 BV 8/08 - ein Beschlussverfahren ein, mit dem er den Arbeitgeber auf Unterlassung der Anordnung von Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats in Anspruch nahm. Dem Unterlassungsantrag des Betriebsrats wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.06.2008 stattgegeben. Die dagegen zum Landesarbeitsgericht Hamm eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (LAG Hamm, Beschluss vom 09.01.2009 - 10 TaBV 99/08 -).

Am 31.03.2008 fand in dem Einigungsstellenverfahren eine dritte Einigungsstellensitzung statt. Der Sitzungstermin vom 31.03.2008 war in der vorangegangenen Einigungsstellensitzung unter den Einigungsstellenmitgliedern mündlich abgesprochen. Eine schriftliche Ladung zu diesem Termin erfolgte daraufhin nicht mehr.

Zu der Einigungsstellensitzung vom 31.03.2008 hatte der Einigungsstellenvorsitzende einen vermittelnden Vorschlag vorgelegt, über den in der Sitzung vom 31.03.2008 verhandelt wurde. Insbesondere wegen der Zahl der Ausgleichstage ließ sich jedoch in der Einigungsstelle kein Einvernehmen herstellen. Auf den Inhalt des vom Einigungsstellenvorsitzenden abgefassten Protokolls vom 31.03.2008 (Bl. 22 ff. d.A.) wird insoweit Bezug genommen.

Im Protokoll vom 31.03.2008 (Bl. 22 ff. d.A.) heißt es sodann:

"Die Mitglieder beider Betriebspartner erklärten, dass daher eine gütliche Einigung wegen der Differenzen bezüglich der Ausgleichstage ausscheide.

Die mündliche Verhandlung wurde geschlossen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers verließ um 12.25 Uhr den Verhandlungsraum.

Der Vorsitzende beantragte unmittelbar anschließend, die Sitzung zu unterbrechen. Auf Nachfrage über die Dauer erklärte er "geben Sie mir 10 Minuten." Er verließ den Sitzungsraum."

Nachdem der Vorsitzende der Einigungsstelle den Sitzungsraum verlassen hatte, verließen gegen 12.27 Uhr auch die Beisitzer auf Betriebsratsseite den Verhandlungsraum und begaben sich in das Büro der Betriebsratsvorsitzenden, das ca. 20 bis 30 Meter vom Verhandlungsraum entfernt war (Bl. 38 d.A.). Im Protokoll der Einigungsstellensitzung vom 31.03.2008 heißt es sodann weiter:

"Ca. 12.42 Uhr betrat der Vorsitzende erneut den Verhandlungsraum. Es waren nur die vom Arbeitgeber entsandten Mitglieder anwesend.

Die Sitzung wurde um 12.57 Uhr in Abwesenheit der vom Betriebsrat entsandten Mitglieder wieder eröffnet.

Der Vorsitzende erörterte mit den vom Arbeitgeber entsandten Mitgliedern, über welchen Antrag abgestimmt werden soll. Rechtsanwalt S4 erklärte, dass über den vom Verfahrensbevollmächtigten am Morgen erläutertem Vorschlag abgestimmt werden solle. In der Erörterung brachte der Vorsitzende zum Ausdruck, diesen Vorschlag nicht zu unterstützen. Daraufhin erklärte Rechtsanwalt S4, dann solle eben der vom Vorsitzenden im Vorfeld übermittelte Vorschlag ohne die Präambel zur Abstimmung gestellt werden.

Nach nochmaliger Nachfrage des Vorsitzenden, welcher Antrag gestellt werden soll, beantragten die vom Arbeitgeber benannten Mitglieder der Einigungsstelle im Wege des Versäumnisverfahrens den folgenden Spruch zu fällen. ......"

Im Protokoll folgt sodann die von der Arbeitgeberseite zum Spruch gestellte Betriebsvereinbarung im vollen Wortlaut.

Im Protokoll vom 31.03.2008 ist anschließend weiter ausgeführt:

"Es fand um 13.00 Uhr eine Abstimmung statt, an der sich der Vorsitzende nicht beteiligte.

Das Ergebnis lautete 2 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen.

Damit ist der Spruch wie beantragt zustande gekommen.

Auf Nachfrage erklärte der Vorsitzende, dass er auch diesem Antrag nicht zustimme.

Um 13.04 Uhr betraten die vom Betriebsrat entsandten Mitglieder den Verhandlungsraum. Prof. Dr. M1 reichte einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung an den Vorsitzenden und beantragte, hierüber abzustimmen.

Dies wurde vom Vorsitzenden abgelehnt, da das Einigungsstellenverfahren bereits sein Ende gefunden hat.

Die Sitzung endete um 13.10 Uhr."

Der Spruch der Einigungsstelle vom 31.03.2008 (Bl. 30 ff. d.A.) wurde den Beteiligten mit einem Anschreiben des Einigungsstellenvorsitzenden vom 13.04.2008 (Bl. 20 ff. d.A.) am 15.04.2008 zugestellt.

Mit dem am 22.04.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 31.03.2008 geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Einigungsstellenspruch sei nicht wirksam zustande gekommen. Der Spruch sei wegen Verfahrensfehler unwirksam. Ein Fall der Säumnis im Sinne des § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG habe nicht vorgelegen. Die Betriebsratsseite sei in der Einigungsstellensitzung vom 31.03.2008 anwesend gewesen. Auch aus der Äußerung des Einigungsstellenvorsitzenden "geben Sie mir 10 Minuten" könne nicht entnommen werden, dass nach Ablauf dieser 10 Minuten die Betriebsratsseite säumig gewesen wäre. Die vom Einigungsstellenvorsitzenden gebrauchte Formulierung sei vom Betriebsrat nicht als zeitlich bindende Festlegung einer Verhandlungsunterbrechung verstanden worden. Auch in den vorangegangenen Einigungsstellensitzungen habe es mehrfach Unterbrechungen der Verhandlungen etwa mit der Formulierung "2 Minuten", "5 Minuten", "10 Minuten" oder "eine viertel Stunde", ohne dass diese Zeiträume jeweils strikt eingehalten worden seien. Diese Zwischenberatungen seien gerade für die Arbeitgeberseite besonders wichtig gewesen, weil diese sich für zwei externe Beisitzer entschieden hätten. Der Betriebsrat hat in diesem Zusammenhang behauptet, den weiteren Mitgliedern der Einigungsstelle sei im Übrigen bekannt gewesen, dass die Arbeitnehmerseite sich im Büro der Betriebsratsvorsitzenden, Frau S2, befunden hätten, weil auch anlässlich der vorangegangenen Unterbrechungen mehrfach gesagt worden sei, die Einigungsstellenbeisitzer der Arbeitnehmerseite zögen sich in das Büro von Frau S2 zurück. Die Verhandlungsunterbrechung am 31.03.2008 sei dazu genutzt worden, einen Betriebsvereinbarungsentwurf zu überarbeiten, der von den Einigungsstellenbeisitzern des Betriebsrats am Ende des Sitzungstages zur Abstimmung hätte gestellt werden sollen.

Durch den Spruch der Einigungsstelle vom 31.03.2008 sei auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. In der Einigungsstelle sei nämlich über einen Antrag abgestimmt worden, ohne dass den Einigungsstellenbeisitzern des Betriebsrats überhaupt bekannt gewesen wäre, welcher Antrag zur Abstimmung gestellt worden sei.

Darüber hinaus sei zu dem letztendlich getroffenen Spruch keine Beratungsphase durchgeführt worden. Diese Beratungsphase sei in § 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zwingend vorgeschrieben. Die Betriebsratsseite habe auf die Beratungsphase auch nicht verzichtet. Auch in Abwesenheit der vom Betriebsrat endsandten Mitglieder sei ausweislich des Protokolls ebenfalls keine Beratung durchgeführt worden.

Schließlich liege auch eine Ermessensüberschreitung durch den Spruch der Einigungsstelle vor. Durch die in § 5 Abs. 3 des Spruchs getroffene Regelung habe der Betriebsrat vollständig auf sein Mitbestimmungsrecht verzichtet. Nach § 5 Abs. 3 des Spruchs beschränke sich die Mitbestimmung des Betriebsrats darauf, dass eine nachträgliche Mitteilung bei der Anordnung von Mehrarbeit erfolge. Eine solche Regelung widerspreche dem gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht vom 21.08.2008 hat der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Flexible Arbeitszeitgestaltung und Zeiterfassung im S1-Berufsausbildungszentrum D1" vom 31.03.2008 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass dieser Beschluss unwirksam ist.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Einigungsstellenspruch vom 31.03.2008 wirksam zustande gekommen sei. Insbesondere lägen Verfahrensfehler nicht vor. Die Beisitzer des Betriebsrats seien trotz eindeutiger Festlegung der Unterbrechungspause für 10 Minuten durch den Einigungsstellenvorsitzenden und trotz einer - vergeblichen - angemessenen Wartezeit der Abstimmung unentschuldigt ferngeblieben. Bei der vom Einigungsstellenvorsitzenden gebrauchten Formulierung "geben Sie mir 10 Minuten" habe es sich nicht um eine bloße unverbindliche Zeitangabe gehandelt. Hierzu hat der Arbeitgeber behauptet, dass der Beisitzer der Arbeitgeberseite, Prof. Dr. L2, auf die Ankündigung einer Unterbrechung durch den Einigungsstellenvorsitzenden ausdrücklich nachgefragt habe, wie lang die Unterbrechung konkret dauern solle. Erst daraufhin sei die entsprechende Aussage des Einigungsstellenvorsitzenden erfolgt.

Der Arbeitgeber hat ferner weiter behauptet, nach Rückkehr des Einigungsstellenvorsitzenden in den Verhandlungsraum habe der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers noch nachgesehen, wo sich die Beisitzer des Betriebsrats befänden. Er habe im über dem Verhandlungsraum gelegenen Sekretariat nachgefragt, dort habe niemand gewusst, wo sich die Arbeitnehmerbeisitzer befänden. Daraufhin habe der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers sich noch in das Betriebsratsbüro begeben, das Betriebsratsbüro aber leer vorgefunden. Weder dem Einigungsstellenvorsitzenden noch den Beisitzern der Arbeitgeberseite sei das Büro der Betriebsratsvorsitzenden Frau S2, bekannt gewesen, sie hätten auch nicht gewusst, wo es sich befinde.

Nachdem eine angemessene Zeit von 15 Minuten abgewartet worden sei und die Betriebsratsseite auch nicht um Verlängerung der Unterbrechung gebeten oder sich sonst wie entschuldigt habe, habe der Einigungsstellenvorsitzende zu Recht die Sitzung wieder eröffnet und die Abstimmungsphase nach der in Abwesenheit der Arbeitnehmerseite erfolgten Beratung eingeleitet. Mit dem Einigungsstellenvorsitzenden sei erörtert worden, über welchen Antrag abgestimmt werden solle. Damit seien die Voraussetzungen für die gesetzliche Regelung des Säumnisverfahrens in § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG gegeben. Die Arbeitnehmerseite sei unentschuldigt der Abstimmung ferngeblieben.

Die Einigungsstelle habe mit dem Spruch vom 31.03.2008 auch nicht das ihr eingeräumte Ermessen überschritten. Die Betriebsparteien seien berechtigt, für bestimmte Fälle von Überstunden in einer Betriebsvereinbarung Vorsorge dahin zu treffen, dass der Betriebsrat in gleichliegenden, immer wieder auftretenden Fällen seine Zustimmung auch im Voraus erteilen könne. Von einem Verzicht des Mitbestimmungsrechts durch § 5 Abs. 3 des Spruchs vom 31.03.2008 könne keine Rede sein.

Durch Beschluss vom 21.08.2008 hat das Arbeitsgericht den Beschluss der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Flexible Arbeitszeitgestaltung und Zeiterfassung im S1 Berufsausbildungszentrum D1" vom 31.03.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Spruch der Einigungsstelle vom 31.03.2008 sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Die Beisitzer des Betriebsrats hätten an der Einigungsstellensitzung teilgenommen und diese auch nicht ohne Rechtfertigungsgrund verlassen, auch wenn sie die Unterbrechung und Sitzungspause um mehr als 20 Minuten überzogen hätten. Ein Grund für die Annahme, die Beisitzer des Betriebsrats hätten die Einigungsstellensitzung ohne Grund in der Absicht, an einer weiteren Sitzung nicht mehr teilzunehmen, verlassen, sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen. Dass die Beisitzer des Betriebsrats hätten weiter verhandeln wollen, zeige bereits der Umstand, dass sie kurz nach 13.00 Uhr wieder in den Verhandlungsraum zurückgekehrt seien.

Gegen den dem Arbeitgeber am 24.09.2008 zugestellten Beschluss vom 21.08.2008, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 24.10.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 24.12.2008 mit dem am 23.12.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Arbeitgeber, der im Laufe des Beschwerdeverfahrens dem Einigungsstellenvorsitzenden den Streit verkündet hat, ist unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens nach wie vor der Auffassung, der Spruch der Einigungsstelle vom 31.03.2008 sei wirksam zustande gekommen. Eine Säumnis im Einigungsstellenverfahren sei nicht nur unter den in § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG genannten Voraussetzungen gegeben. In jedem Falle seien die Beisitzer des Betriebsrats anlässlich der Sitzung vom 31.03.2008 nach der Unterbrechungspause nicht rechtzeitig in die Einigungsstellensitzung zurückgekehrt. Ein Rechtfertigungsgrund für dieses Verhalten liege nicht vor. Bei der Unterbrechung der Einigungsstellensitzung für 10 Minuten habe es sich um eine verbindliche zeitliche Festlegung gehandelt. Nach Rückkehr in den Verhandlungsraum habe der Einigungsstellenvorsitzende sodann noch die weiteren gebotenen 15 Minuten abgewartet, bevor er die Entscheidung getroffen habe, die Einigungsstellensitzung wieder zu eröffnen. Die Beisitzer des Betriebsrats hätten auch nicht um eine Verlängerung der Unterbrechung gebeten. Nicht nur die Beisitzer der Arbeitgeberseite, auch der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers seien darüber überrascht gewesen, dass die Betriebsratsseite die Verhandlungspause um mehr als eine halbe Stunde überzogen hätte. Aus diesem Grunde habe der Verfahrensbevollmächtigte noch ohne Erfolg nach den Beisitzern des Betriebsrats gesucht. Auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, den der Betriebsrat vergeblich bemühe, hätte erwarten lassen, dass die Betriebsratsseite ordnungsgemäß und pünktlich zur Wiedereröffnung der Sitzung erschienen wäre oder darum gebeten hätte, die Pause zu verlängern.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21.08.2008 - 3 BV 25/08 - abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

Die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 31.03.2008 an Verfahrensfehlern leide.

Zunächst sei die gesetzlich vorgeschriebene Beratungsphase vollständig unterblieben, obgleich der Betriebsrat sich ausdrücklich mit einem Verzicht auf die Beratungsphase nicht einverstanden erklärt habe. Darüber hinaus habe der Spruch nicht ergehen dürfen, weil eine Säumnis des Betriebsrats nicht vorgelegen habe. Allen Beteiligten der Einigungsstellensitzung vom 31.03.2008 sei ersichtlich gewesen, dass die Einigungsstellenbeisitzer des Betriebsrats sich nicht endgültig aus der Einigungsstellenverhandlung verabschiedet hätten. Entgegen der Annahme des Arbeitgebers könne auch nicht pauschal ein Zuwarten von lediglich 15 Minuten als angemessen angesehen werden. Die Grundsätze des gerichtlichen Versäumnisverfahrens könnten auf das Einigungsstellenverfahren nicht übertragen werden. Ein Einigungsstellenverfahren vollziehe sich zeitlich grundsätzlich anders als ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht; Einigungsstellenverhandlungen würden in der Regel zwischen zwei und acht oder mehr Stunden dauern und oftmals unterbrochen, auch für längere Zeiträume. Auch im vorliegenden Fall habe in den vorangegangenen Einigungsstellenterminen mehrfach eine Unterbrechung für längere Zeiträume stattgefunden, obgleich diese Unterbrechungen mit den Formulierungen "2 Minuten", "5 Minuten" oder "10 Minuten" eingeleitet worden seien. Auch der Zeitraum von 15 Minuten sei grundsätzlich keine Zeitspanne, die im Rahmen einer Einigungsstellenverhandlung vor Erlass eines Versäumnisspruches zugewartet werden müsse.

Der Betriebsrat ist im Übrigen weiter der Auffassung, dass durch den Spruch vom 31.03.2008 eine Ermessensüberschreitung dadurch vorliege, dass dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG vollends entzogen würden.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet.

I.

Der vom Betriebsrat gestellte Antrag ist zulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Der Betriebsrat macht nämlich die Unwirksamkeit des Spruches einer Einigungsstelle geltend. Ein Spruch einer Einigungsstelle ist nicht nur hinsichtlich seines Inhalts nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG anfechtbar, sondern unterliegt auch hinsichtlich der Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens der gerichtlichen Kontrolle (BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 43/93 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 51; BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 3/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 1).

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Einigungsstelle selbst am vorliegenden Beschlussverfahren nicht beteiligt. Die Einigungsstelle ist nur Hilfsorgan der Betriebspartner und kann deshalb nicht in ihren eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten verletzt sein (BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 3; BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99 - AP BetrVG 1972 § 109 Nr. 2; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 76 Rn. 100 m.w.N.).

3. Soweit der Betriebsrat erstinstanzlich einen Feststellungsantrag angekündigt hat, ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der Spruch einer Einigungsstelle ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG im Wege der auf die Feststellung seiner Unwirksamkeit gerichteten Feststellungsklage anzufechten. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat nur rechtsfeststellende, aber keine rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen, nicht seine Aufhebung (BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 37/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Urlaub Nr. 10; BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161; BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 20; BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 174; BAG, 22.11.2005 - 1 ABR 50/04 - AP BetrVG 1972 § 85 Nr. 2; BAG, 06.12.2006 - 7 ABR 62/05 - AP BetrVG 1972 § 21 b Nr. 5; Fitting, a.a.O., § 76 Rn. 99; GK/Kreutz, BetrVG, 8. Aufl., § 76 Rn. 145 m.w.N.). Das gilt nicht nur, wenn der Spruch einer Einigungsstelle wegen Ermessensüberschreitung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochten wird, sondern auch dann, wenn Rechtsfehler der Einigungsstelle oder Verfahrensverstöße geltend gemacht werden (BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99 - AP BetrVG 1972 § 109 Nr. 2; Pünnel/Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle, 5. Aufl., Rn. 381).

In diesem Sinne war der Antrag des Betriebsrats unter Berücksichtigung der zur Antragsauslegung heranzuziehenden Begründung zu verstehen, auch wenn das Arbeitsgericht im Tenor des angefochtenen Beschlusses den Beschluss der Einigungsstelle vom 31.03.2008 aufgehoben hat. Das Begehren des Betriebsrats bezog sich während des gesamten Verfahrens auf die Anfechtung des Spruches der Einigungsstelle vom 31.03.2008. Der Betriebsrat hatte erstinstanzlich auch einen entsprechenden Feststellungsantrag angekündigt und diesen Feststellungsantrag im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 21.08.2008 auch als Hilfsantrag gestellt. Nach Erörterung der zutreffenden Antragstellung im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 13.02.2009 hat der Betriebsrat ebenfalls den Feststellungsantrag für den zutreffenden Antrag im vorliegenden Verfahren gehalten. Die Beschwerdekammer hat dies bei der Tenorierung berücksichtigt.

4. Schließlich hat der Betriebsrat den Einigungsstellenspruch vom 31.03.2008 auch ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochten.

II.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Einigungsstellenspruch vom 31.03.2008 wegen Verletzung elementarer Verfahrensregeln für unwirksam gehalten.

1. § 76 BetrVG enthält für das Verfahren, das die Einigungsstelle zu beachten hat, keine umfassende Regelung. § 76 Abs. 3 BetrVG schreibt lediglich die mündliche Beratung, das Abstimmungsverfahren und die Niederlegung sowie Zuleitung der Beschlüsse vor. § 76 Abs. 4 lässt ergänzende Verfahrensbestimmungen durch Betriebsvereinbarung zu, von der die Beteiligten im vorliegenden Verfahren allerdings keinen Gebrauch gemacht haben. Damit gewährt das Betriebsverfassungsgesetz der Einigungsstelle im Interesse effektiver Schlichtung einen Freiraum, der jedoch nicht unbeschränkt, sondern durch allgemein anerkannte, ungeschriebene elementare Verfahrensgrundsätze begrenzt ist. Diese Grundsätze werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Rechtsstaatgebot des Artikel 20 GG und der Funktion der Einigungsstelle als eines normsetzenden Organs entnommen (BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 43/93 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 51; BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 3/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 1). Zu diesen elementaren Verfahrensgrundsätzen gehört unter anderem der Anspruch auf rechtliches Gehör (BAG, 04.07.1989 - 1 ABR 40/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Tarifvorrang Nr. 20; BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 50; Fitting, a.a.O., § 76 Rn. 46, 75, 101 m.w.N.), die ordnungsgemäße Ladung der Beisitzer (BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 3/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 1), die abschließende Beschlussfassung aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Beratung in Anwesenheit der Einigungsstellenmitglieder und in Abwesenheit der Betriebsparteien (BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 43/93 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 51).

2. Gegen derartige unverzichtbare Verfahrensgrundsätze ist verstoßen worden, als die Einigungsstelle in ihrer Sitzung am 31.03.2008 in Abwesenheit der Beisitzer des Betriebsrats den angefochtenen Spruch gefällt hat. Die Voraussetzungen einer Säumnisentscheidung nach § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG haben nicht vorgelegen. Dies hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt.

a) Nach § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder der Einigungsstelle nach Maßgabe des Absatzes 3 allein, wenn eine Seite keine Mitglieder für die Einigungsstelle benennt oder die von einer Seite benannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Ladung der Sitzung fernbleiben.

Diese Voraussetzungen haben bei der Entscheidung der Einigungsstelle am 31.03.2008 nicht vorgelegen.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass sowohl die Betriebsratsseite wie auch der Arbeitgeber Mitglieder für die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Flexible Arbeitszeitgestaltung und Zeiterfassung im S1 Berufsausbildungszentrum D1" benannt haben.

Die vom Betriebsrat benannten Mitglieder der Einigungsstelle, die Betriebsratsvorsitzende sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. M1, sind der Sitzung der Einigungsstelle vom 31.03.2008 auch nicht ferngeblieben. Unstreitig ist, dass sie zu der dritten Einigungsstellensitzung am 31.03.2008 erschienen waren, nachdem Ort und Zeit der Sitzung in der vorangegangenen Einigungsstellensitzung zwischen allen Mitgliedern der Einigungsstelle abgesprochen war. Hiernach erübrigte sich eine förmliche Ladung der Einigungsstellenbeisitzer (BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 3/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 1).

b) Eine Befugnis des Einigungsstellenvorsitzenden und der erschienenen Einigungsstellenmitglieder der Arbeitgeberseite zur Alleinentscheidung nach § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG war auch nicht gegeben, nachdem die Einigungsstellensitzung vom 31.03.2008 nach 12.25 Uhr unterbrochen und um 12.57 Uhr wieder eröffnet worden war.

Zwar waren zu diesem Zeitpunkt lediglich die Einigungsstellenbeisitzer des Arbeitgebers im Verhandlungsraum anwesend. Von einer verschuldeten Säumnis der Beisitzer des Betriebsrats zu diesem Zeitpunkt konnte jedoch nicht ausgegangen werden. Richtig ist zwar, dass die Regelung in § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG auch dann entsprechend gilt, wenn die für die Einigungsstelle benannten Beisitzer eine Einigungsstellensitzung vor deren Abschluss ohne Rechtfertigungsgrund vorzeitig verlassen (GK/Kreutz, a.a.O., § 76 Rn. 109; Däubler/Kittner/Klebe/Berg, BetrVG, 11. Aufl., § 76 Rn. 76; Pünnel/Wenning-Morgenthaler, a.a.O., Rn. 362). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass eine Seite durch ihr Nichter scheinen das Tätigwerden der Einigungsstelle blockiert (Fitting, a.a.O., § 76 Rn. 74; DKK/Berg, a.a.O., § 76 Rn. 76; Pünnel/Wenning/Morgenthaler, a.a.O., Rn. 362).

Die Beisitzer der Arbeitgeberseite haben aber nach der Unterbrechung der Einigungsstellensitzung vom 31.03.2008 ab ca. 12.30 Uhr die Sitzung nicht ohne Rechtfertigungsgrund vorzeitig verlassen. Anhaltspunkte für den Fall unentschuldigter Säumnis waren auch nicht bei Wiedereröffnung der Einigungsstellensitzung um 12.57 Uhr gegeben.

Nach dem Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle vom 31.03.2008, das vom Vorsitzenden erstellt worden ist, hat dieser beantragt, die Sitzung zu unterbrechen und auf Nachfrage erklärt: "Geben Sie mir 10 Minuten". Auch wenn nach der Behauptung des Arbeitgebers beim Einigungsstellenvorsitzenden ausdrücklich nachgefragt worden ist, wie lang die Unterbrechung konkret dauern sollte und daraufhin die unstreitige Aussage des Einigungsstellenvorsitzenden gefolgt ist, stellt diese Aussage keine verbindliche Zeitabgabe dahin dar, dass nach Ablauf des Zeitraums von 10 Minuten der Vorsitzende und die wiedererschienenen Mitglieder der Einigungsstelle zur Alleinentscheidung im Sinne des § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG befugt gewesen sind. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass es sich bei der Sitzung vom 31.03.2008 bereits um die dritte Einigungsstellensitzung gehandelt hat. Nicht nur diese Sitzung, sondern auch die vorangegangenen Einigungsstellensitzungen sind mehrfach mit unterschiedlicher Zeitdauer unterbrochen worden.

Auch der Umstand, dass nach Rückkehr des Einigungsstellenvorsitzenden in den Verhandlungsraum gegen 12.42 Uhr noch weitere 15 Minuten abgewartet worden ist und der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers nach dessen Behauptungen noch im Sekretariat und im Betriebsratsbüro vergeblich nach den Beisitzern des Betriebsrats gesucht hat, berechtigte die Einigungsstelle nicht zur Alleinentscheidung nach § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG. Unabhängig davon, ob die für ein gerichtliches Verfahren übliche Zeitdauer von 15 Minuten vor Erlass eines Versäumnisurteils auf das Einigungsstellenverfahren überhaupt übertragen werden kann (s. hierzu auch: Hennige, Das Verfahrensrecht der Einigungsstelle, 1996, S. 180, 182), bestanden überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsratsseite die Einigungsstellenverhandlung vom 31.03.2008 vorzeitig verlassen oder die Sitzung insgesamt blockieren wollte. Dies zeigt schon der Umstand, dass die Beisitzer des Betriebsrats wenige Minuten, nachdem die Abstimmung stattgefunden hatte, wieder in den Verhandlungsraum zurückgekehrt sind und einen Betriebsvereinbarungsentwurf vorgelegt haben, über den abgestimmt werden sollte. Auch wenn die Betriebsratsseite nicht ausdrücklich um eine Verlängerung der Unterbrechung der Einigungsstellensitzung nachgesucht hat, konnte die entscheidende Einigungsstelle zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht davon ausgehen, dass die Betriebsratsseite durch ihr Nichterscheinen das Tätigwerden der Einigungsstelle blockieren wollte. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsratsseite das Einigungsstellenverfahren verschleppen wollte. Ein Fall schuldhafter Säumnis lag auch nach dem Vorbringen des Arbeitgebers nicht vor. Auch wenn nach Rückkehr des Einigungsstellenvorsitzenden in den Verhandlungsraum noch weitere 15 Minuten zugewartet wurde, waren Anzeichen für eine Säumnislage nicht vorhanden. Dies gilt auch unabhängig davon, ob den weiteren Mitgliedern der Einigungsstelle aufgrund von Unterbrechungen in den vorangegangenen Einigungsstellensitzungen bekannt gewesen ist, dass die Arbeitnehmerseite sich im Büro der Betriebsratsvorsitzenden Frau S2 befand.

Nach alledem kam es auf die Frage, ob eine Beratungsphase nach § 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG stattgefunden hat und ob die Einigungsstelle durch den am 31.03.2008 gefällten Spruch das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat, nicht mehr an.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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