Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.08.2009
Aktenzeichen: 10 TaBV 33/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 29
BetrVG § 30
BetrVG § 33
BetrVG § 34
BetrVG § 40 Abs. 2
Steht einem fünfköpfigen Betriebsrat, der für 23 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, für die Erledigung seiner anfallenden Schreibarbeiten keine funktionsfähige elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.01.2008 - 1 BV 45/07 - abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird verurteilt, dem Betriebsrat einen Personalcomputer in aktueller Konfiguration (Prozessor 1,6 GHZ, 250 GB Festplatte, 2048 RAM) nebst Drucker, 19 Zoll Flachbildmonitor, der notwendigen Software (Microsoft Windows XP, Microsoft Office), DVD-Laufwerk, Tastatur und Maus zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit Sachmitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen jeweils ein Bezirksleiter/eine Bezirksleiterin vorsteht. Die einzelnen Bezirke sind organisatorisch vier in der Bundesrepublik gebildeten Vertriebsbüros untergeordnet, jedes Vertriebsbüro betreut etwa 100 Bezirke.

Dem Bezirk B1 gehörten 26 Verkaufsstellen an, in denen früher über 100 Mitarbeiter beschäftigt waren. Im Bezirk B1 war ein siebenköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens gewählt. Alle Betriebsratsmitglieder sind in unterschiedlichen Verkaufsstellen tätig, die zum Teil bis zu 50 km und mehr voneinander entfernt sind.

Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde im März 2009 ein neuer Betriebsrat gewählt. Aufgrund der geänderten Mitarbeiterzahl von ca. 90 in ca. 23 Verkaufsstellen besteht der neu gewählte Betriebsrat derzeit aus fünf Personen.

Der Bezirk B1 gehört zum Vertriebsbüro D3, dem ca. 120 Bezirke zugeordnet sind.

Bereits seit Jahren streiten die Arbeitgeberin und verschiedene in den jeweiligen Bezirken gewählte Betriebsräte um die Ausstattung der jeweiligen Betriebsratsbüros mit einem handelsüblichen PC. Zu dieser Problematik haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zahlreiche Beschlüsse von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten zu den Gerichtsakten gereicht. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen.

Ansprechpartner des Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten ist zunächst und regelmäßig der für ihn zuständige Bezirksleiter, der die in seinem Bezirk befindlichen Verkaufsstellen betreut. Die Bezirksleiter, von denen es etwa 400 in der Bundesrepublik Deutschland gibt, verfügen über ein sogenanntes mobiles Büro. Sie erbringen ihre Bürotätigkeit entweder in ihrem Fahrzeug, in einer Verkaufsstelle des Bezirks oder zu Hause. Schreib- und Verwaltungsangelegenheiten erledigen sie regelmäßig handschriftlich.

In wichtigeren Angelegenheiten, etwa bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen fungiert gegenüber dem jeweiligen Betriebsrat auch das übergeordnete Vertriebsbüro oder die Geschäftsführerebene. Die vier Vertriebsbüros und die Geschäftsführung der Arbeitgeberin sind jeweils mit PC mit Internetzugang ausgestattet.

Der antragstellende Betriebsrat verfügt zur Erledigung von Büroarbeiten über eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband, ohne Speicherfunktion. Ob das Korrekturband defekt ist, ist in der Beschwerdeinstanz zwischen den Beteiligten streitig gewesen. Das Betriebsratsbüro ist ferner mit einem Telefon und mit einem Telefaxgerät ausgestattet; die Telefaxgeräte sind jedoch nicht zwischen den einzelnen Verkaufsstellen freigeschaltet.

Mit Schreiben vom 02. und 16.07.2007 (Bl. 5, 7 d.A.) verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Freischaltung der Telefaxgeräte in den Verkaufsstellen untereinander zur besseren Erreichbarkeit des Betriebsratsbüros durch die einzelnen Verkaufsstellen und umgekehrt. Die Arbeitgeberin lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 10. und 26.07.2007 (Bl. 6, 8 d.A.) ab.

Daraufhin leitete der antragstellende Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Paderborn ein.

Mit Schreiben vom 01.10.2007 (Bl. 28 d.A.) machte der Betriebsrat ferner geltend, ihm einen Personalcomputer nebst Peripheriegeräten, der notwendigen Software und einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führte der Betriebsrat unter anderem an:

"Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Betriebsrat eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband, aber ohne Speicherfunktion, sowie ein Faxgerät zur Verfügung.

Die zu bearbeitenden Vorgänge, die Verkaufsstellen und das Personal betreffend, werden in 26 Ordnern verwaltet, je Verkaufsstelle ein Ordner. In 58 weiteren Ordnern und 31 Hängeregistern werden zusätzliche Dokumente, die Betriebsversammlungen, Betriebsvereinbarungen, Urlaubsplanungen, Zeiterfassungsnachweise und Personallisten, sowie BR-Beschlüsse und BR-Protokolle verwaltet.

Die Betriebsratssitzungen finden wöchentlich in der Zeit von 9.00 - 18.00 statt.

Zur Arbeit des Betriebsrates an diesen Tagen gehören folgende Tätigkeiten:

Protokollführung - derzeit handschriftlich mit ca. 10 - 14 Punkten, 5 - 8 Seiten.

Kontrollen der Arbeitszeit und Pausenpläne auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Sollzahlen, Pausenregelungen

Kontaktaufnahme mit den Bezirksleitungen wegen Fehlerhaftigkeit und schriftlicher Reklamation der Arbeitszeit- und Pausenpläne

Kontrolle der Zeiterfassungsnachweise für 107 Mitarbeiter, die Überprüfung der Sollzahleinhaltung-Änderung (monatliche Zusendung, Kontrollen dauern 2 Betriebsratstage)

Schriftverkehr mit den Verkaufsleiter, die dem BR zukommenden Unterlagen nach § 80 (2) wie Sollzahllisten, Zeiterfassungsnachweise, Personalinfolisten, Umsatzauswertungen und MBO-Zahlen, müssen jeden Monat neu angefordert werden, da sonst diese Kontrollinstrumente nicht vorgelegt werden

Schriftverkehr mit dem Bezirksleiter bzgl. Eingruppierungen und Bewerbungsunterlagen

Schriftverkehr mit dem Geschäftsführer

Info-Post an die Verkaufsstellen

Sprechstunden für Mitarbeiter, an jedem ersten BR-Tag im Monat ca. 3 Stunden

Verfassung der Tagesordnung für die folgende Sitzung"

Die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem PC nebst Zubehör und Software lehnte die Arbeitgeberin jedoch ab.

Der Betriebsrat erweiterte daraufhin am 21.12.2007 den bisher gestellten Antrag.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die begehrte Freischaltung der Telefaxgeräte sei notwendig. Alle sieben Betriebsratsmitglieder seien in unterschiedlichen Filialen tätig, die teilweise weit vom Betriebsratsbüro in B1 entfernt seien. Aufgrund der Schaltung sei es nicht möglich, den Mitarbeitern in den Filialen Informationen zukommen zu lassen. Eine telefonische Kommunikation der Mitarbeiter in den Filialen mit dem Betriebsrat und der Betriebsratsmitglieder untereinander sei kaum möglich. Die Telefone befänden sich regelmäßig in den Büros der einzelnen Verkaufsstellen, die aber nicht durchgehend besetzt seien. In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat behauptet, von den einzelnen Verkaufsstellen könne man das Klingeln des Telefons in den jeweiligen Büros meistens nicht hören. Bereits nach dreimaligem Läuten sprängen die Faxgeräte an. Eingehende Telefonanrufe könnten kaum wahrgenommen werden.

Der Betriebsrat hat weiter die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm einen PC nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen. PC und Internetzugang zählten heute zu den gängigen Informationsmedien. Die sich dem Betriebsrat stellenden Aufgaben erledige er bisher ohne Unterstützung eines PC mit erheblichem zeitlichen Aufwand. Den Schriftverkehr per Hand oder mittels einer alten Schreibmaschine zu erledigen, sei für den Betriebsrat unzumutbar.

Auch könne er einen Internetzugang beanspruchen. Das Internet mit einem E-Mail-Account sei zur Kommunikation zwischen den Betriebsratsmitgliedern untereinander und zwischen dem Betriebsrat und den einzelnen Verkaufsstellen notwendig. Mit einem Internetzugang erhalte man auch Zugriff auf die Informationsseiten der im Betrieb zuständigen Gewerkschaft ver.di sowie auf alle gängigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Arbeitgeberin aufzugeben, das Faxgerät des Betriebsrats und die Faxgeräte in den anderen Verkaufsstellen im Betriebsratsbezirk B1 so freizuschalten, dass ein Austausch von Telefaxen zwischen dem Fax des Betriebsrats und den Faxgeräten in den anderen Verkaufsstellen im Betriebsratsbezirk B1 in beide Richtungen möglich ist,

2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat einen Personalcomputer in aktueller Konfiguration nebst Drucker, 17 Zoll Flachbildmonitor, der notwendigen Software (Microsoft Windows XP, Microsoft Office) und Internetzugang nebst eigener E-Mailadresse zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Faxgeräte seien keine betrieblichen Kommunikationsmittel. Sie seien erst im vergangenen Sommer angeschafft worden, unter anderem aufgrund des neu eingeführten Lottoverkaufs. Das Versenden von Faxen sei daher nur von der Zentrale und nur in Ausnahmefällen vom Vertriebsbüro an die Verkaufsstellen möglich. Die Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und den einzelnen Verkaufsstellen erfolge ausschließlich über Telefon oder schriftlich. Die Betriebsratsmitglieder könnten telefonisch alle Verkaufsstellen erreichen, umgekehrt seien die Betriebsratsmitglieder auch von den einzelnen Verkaufsstellen telefonisch erreichbar. Die Einladung zu Betriebsratssitzungen sei auch ohne Freischaltung der Faxgeräte möglich.

Die Arbeitgeberin hat ferner die Auffassung vertreten, die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem PC sei nicht erforderlich, da eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung stehe. Mit dieser Schreibmaschine sei der Betriebsrat in der Lage, den anfallenden Schriftverkehr zu erledigen. Einen PC müsse die Arbeitgeberin dem Betriebsrat erst dann zur Verfügung stellen, wenn ohne seinen Einsatz andere Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müssten. Das sei vom Betriebsrat nicht dargelegt worden.

Ebenso wenig könne der Betriebsrat einen Flachbildschirm, teure Lizenzsoftware und einen Internetzugang verlangen. Dem Betriebsrat stünden ausreichende Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten zur Verfügung, er verfüge über umfangreiche Fachliteratur sowie über die Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb". Weder die Bezirksleitung noch die einzelnen Verkaufsstellen korrespondierten über Internet oder E-Mail.

Die Arbeitgeberin hat schließlich die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens bestritten. Der Betriebsrat legte daraufhin einen Beschluss vom 04.01.2008 (Bl. 68 d.A.) vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Durch Beschluss vom 31.01.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, weder die Freischaltung der Telefaxgeräte zwischen den Verkaufsstellen untereinander noch der Einsatz eines PC mit Internetzugang sei erforderlich. Die Kommunikation zwischen den Verkaufsstellen und dem Betriebsrat sei telefonisch oder schriftlich möglich. Der Betriebsrat habe nicht dargelegt, welche Rechte und Pflichten er wegen eines fehlenden PC nicht ausüben könne. Im Übrigen sei ein PC nicht der übliche Standard bei der Arbeitgeberin.

Gegen den dem Betriebsrat am 22.02.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 19.03.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 23.05.2008 mit dem am 23.05.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten am 19.06.2009 folgenden Teilvergleich abgeschlossen:

1. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, das Faxgerät des Betriebsrates und die Faxgeräte in den Verkaufsstellen im Betriebsratsbezirk B1, in denen Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder beschäftigt sind, so freizuschalten, dass jedes einzelne Betriebsratsmitglied einschließlich der Ersatzmitglieder an seinem Arbeitsplatz von den anderen Betriebsratsmitgliedern sowie von den Arbeitnehmern des Verkaufsbezirkes B1 per Fax erreichbar ist.

2. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich ferner, soweit nicht bereits geschehen, die Zuordnung der kodierten Telefonnummern der einzelnen Betriebsratsmitglieder jeder Verkaufsstelle des Verkaufsbezirkes B1 mitzuteilen. Sie verpflichtet sich ferner, eine Änderung der kodierten Telefonnummern der Betriebsratsmitglieder unverzüglich und unaufgefordert den jeweiligen Verkaufsstellen mitzuteilen.

Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm einen PC in aktueller Konfiguration nebst Software zur Verfügung zu stellen. Ohne einen PC sei die anfallende Betriebsratstätigkeit nicht mehr zu bewerkstelligen. Die Protokolle der wöchentlichen Betriebsratssitzungen müssten mit einer alten Schreibmaschine geschrieben werden. Durchschnittlich würden pro Sitzung sechs Schreiben mit der Schreibmaschine abgefasst. Hinzu kämen die auf den Betriebsratssitzungen gefassten Beschlüsse. Einladungen zu den Betriebsratssitzungen sowie Protokolle würden handschriftlich abgefasst. Zahlreiche Schreiben müssten außerhalb der Geschäftszeit und außerhalb der Arbeitsstunden auf einem privaten PC zu Hause geschrieben werden. Dies gelte beispielsweise für die erstinstanzlich vorgelegten Schreiben des Betriebsrats vom 02. und 16.07.2007 (Bl. 5, 7 d.A.) und vom 01.10.2007 (Bl. 28 d.A.) und für den Betriebsratsbeschluss vom 04.01.2008 (Bl. 68 d.A.). Auch die wöchentlich anfallende Korrespondenz könne ohne einen Einsatz eines PC nicht bewältigt werden. Dies gelte umso mehr, als dem Betriebsrat statt zuvor 56 Stunden lediglich noch 38,5 Stunden Betriebsratsarbeit wöchentlich zugebilligt werde. Diese Stundenreduzierung führe dazu, dass der anfallende Schriftverkehr nicht mehr innerhalb der Arbeitsstunden erledigt werden könne. Deshalb müssten Schreiben des Betriebsrats außerhalb der Arbeitszeit auf einem privaten PC geschrieben werden. Würde der Betriebsrat den gesamten Schriftverkehr innerhalb der ihm zur Verfügung gestellten Zeit erledigen, müsste er wesentliche weiteren Aufgaben wie etwa die ordnungsgemäße Handhabung von Anhörungsverfahren, die Kontrolle der Arbeitszeit und Pausenpläne auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Sollzahlen und Pausenregelungen, die Kontrolle der Zeiterfassungsnachweise von mehr als 100 Mitarbeitern vernachlässigen.

Hinzu komme, dass wegen künftiger Betriebsänderungen noch mehr Korrespondenz anfalle. So habe die Arbeitgeberin inzwischen eine Verkaufsstelle in B1 und eine Verkaufsstelle in M1 geschlossen. Diese Betriebsänderungen brächten personelle Veränderungen mit sich, die zu einer Erhöhung von Anhörungs- und Versetzungsverfahren führen werde.

Ohne einen PC sei der Betriebsrat auch nicht imstande, Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung zu machen. Aufgrund der großen Anzahl der Arbeitnehmer und der Betriebsstruktur könnten solche Vorschläge nur mit Hilfe eines Computers und geeigneter Software zur tabellarischen Erfassung von Daten erstellt werden. Die sich aus sogenannten Personalinfolisten ergebende Datenmenge, die sich auf alle Mitarbeiter bundesweit beziehe, könne ohne den Einsatz eines Personalcomputers nicht aktualisiert und abgeglichen werden. Der Betriebsrat müsse die Möglichkeit zur Schaffung von Tabellen, Kalkulationen mit der einhergehenden Möglichkeit haben, Daten auszuwerten und Statistiken zu erstellen. Ohne einen PC könne der Betriebsrat etwa die anfallenden Arbeitsstunden der Mitarbeiter nicht überprüfen. Derzeit würden die Arbeitszeitnachweise der einzelnen Mitarbeiter, die die Arbeitsstunden, Mehrstunden, Dienstleistungsstunden, Urlaubstage etc. enthielten, handschriftlich geführt. Der Betriebsrat habe sich in der Vergangenheit bemüht, diese Stunden zu überprüfen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert, da eine handschriftliche Auflistung aller Stunden innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeiten nicht zu leisten und eine Übersichtlichkeit und Auswertung nicht zu gewährleisten sei. Auch die Arbeitszeiten, die Pausenpläne und die Einhaltung von Überstunden, die die Mitarbeiter freiwillig leisteten, müssten kontrolliert werden. Auch das sei ohne Einsatz eines Computers nicht möglich.

Auch für die Vorbereitung der Neuwahlen Anfang des Jahres 2009 sei der Einsatz eines Computers notwendig. Die aufgrund der Neuwahlen anfallenden Tätigkeiten würden derzeit auf den privaten PC der Betriebsratsmitglieder zu Hause ausgeübt.

Schließlich ermögliche die PC-Technik es auch, Daten zu jeder Zeit nach sinnvollen Kriterien in abrufbarer Weise zu archivieren, insbesondere bei der Datenauswertung sei die durch den PC eröffnete Zeitersparnis regelmäßig so exorbitant, dass eine entsprechende Auswertung von Hand nicht mehr infrage komme.

Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht darauf berufen, in ihrem Unternehmen sei die Ausstattung mit einem PC nebst Zubehör nicht betriebsüblich. So trete in besonders wichtigen Angelegenheiten, etwa bei Ausspruch von Kündigungen und bei dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen auf Arbeitgeberseite nicht die Bezirksleitung als Gesprächspartner des Betriebsrats auf, sondern der übergeordnete Verkaufsleiter oder die Geschäftsführungsebene. Die Vertriebsbüros und die Geschäftsführung könnten aber auf ein im Sinne des heutigen Standards der Bürotechnik vollständig ausgestattetes Büro zurückgreifen. Insoweit verfüge die Arbeitgeberin über ein modernes Rechenzentrum und über ein online vernetztes Kassensystem. Zudem vertreibe sie selber Personalcomputer nebst Zubehör an den Endverbraucher.

Der Betriebsrat behauptet, bei der ihm zur Verfügung gestellten elektrischen Schreibmaschine sei das Korrekturband defekt und nicht mehr reparabel.

Der Betriebsrat ist ferner der Auffassung, auch ein Internetanschluss sei erforderlich. Nur über einen Internetanschluss würden die Beteiligten in die Lage versetzt, die aktuellen Daten zu den Mitarbeitern, dem Personalbestand und den Stundenzeit weiterzugeben, zu überprüfen, aktualisieren und abzugleichen. Auch ein Internetanschluss sei im Betrieb der Arbeitgeberin betriebsüblich, da zumindest die Vertriebsbüros und die Zentrale in E1 über einen Internetanschluss verfügten. Nur mit einem Internetanschluss ließen sich die Personaldaten sämtlicher Mitarbeiter abgleichen. Das Gleiche gelte auch für die Prüfung und Abgleichung der aktuellen Daten zum Personalbestand, den Personalstammdaten, den Arbeitsstunden und den Überstunden. Der Austausch von Daten über Internet sei für die Arbeitgeberin zudem wesentlich kostengünstiger als der Ausdruck und die postalische Versendung der von ihr elektronisch geführten Personalinfolisten und Stundenaufzeichnungen.

Der Betriebsrat beantragt, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.01.2008 - 1 BV 45/07 - abzuändern und die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm einen Personalcomputer in aktueller Konfiguration (Prozessor 1,6 GHZ, 250 GB Festplatte, 2048 RAM) nebst Drucker, 19 Zoll Flachbildmonitor, der notwendigen Software (Microsoft Windows XP, Microsoft Office), DVD-Laufwerk, Tastatur und Maus und Internetzugang nebst eigener E-Mailadresse zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, der Betriebsrat habe keinen Anspruch darauf, ihm einen PC nebst Software und Drucker sowie Peripheriegeräten zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung eines PC sei nicht erforderlich. Dies hätten zahlreiche Landesarbeitsgerichte, so auch die erkennende Beschwerdekammer sowie das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt. Der Betriebsrat könne seine Aufgaben auch ohne PC ordnungsgemäß bewerkstelligen. Dass er seine Aufgaben außerhalb der Arbeitszeiten erledigen müsse, werde bestritten. Insbesondere sei nicht vorgetragen worden, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebsrat ohne einen Einsatz eines PC nicht erfüllen könne. Betriebsänderungen stünden nicht an. Die Schließung einer Verkaufsstelle sei keine Betriebsänderung.

Auch für die Durchführung einer Personalplanung bedürfe es keines PC. Unrichtig sei auch, dass ohne den Einsatz eines PC die anfallende Korrespondenz sowie die Überprüfung von Versetzungen und Kündigungen nicht mehr bewerkstelligt werden könne. Auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG könne der Betriebsrat auch ohne PC ohne Weiteres ausüben.

Der Betriebsrat benötige auch für die elektronische Ablage des Schriftverkehrs keinen PC. Ihm sei für jede Verkaufsstelle des Bezirks ein separater Leitzordner zur Verfügung gestellt worden, in dem sämtliche die Verkaufsstelle betreffenden Unterlagen abgelegt werden könnten.

Der Betriebsrat müsse auch keine Tabellenkalkulationen mittels PC durchführen. Auch für die Durchsicht eines Zeiterfassungsnachweises bedürfe es nicht der Zurverfügungstellung eines PC. Für die Überprüfung von Überstunden sei ein PC nicht erforderlich. Die Zeiterfassungsnachweise würden von der jeweiligen Verkaufsstellenverwalterin der Verkaufsstelle ausgefüllt und der Bezirksleiterin übergeben. Diese rechne auch nicht die Arbeitsstunden, sondern trage lediglich die Anzahl der vertraglichen Stunden ein, ebenso die geleisteten Überstunden. Die im Monat geleisteten Überstunden ergäben sich aus einer schlichten Addition der an einzelnen Tagen geleisteten Überstunden. Das sei auch ohne Zuhilfenahme eines Taschenrechners leicht möglich.

Auch die Bezirksleitung, die für sämtliche Arbeitszeitfragen und Fragen der Einstellung, Versetzung, Eingruppierung zuständig und verantwortlich sei, verfüge über keinen PC. Soweit sich der Betriebsrat auf die Durchführung von Neuwahlen berufe, sei ebenfalls unverständlich, wofür er einen PC benötige. Betriebsratswahlen würden nicht vom Betriebsrat, sondern vom Wahlvorstand durchgeführt. Dieser habe entsprechende Formulare.

Der Betriebsrat habe auch keinen Anspruch auf einen Internetanschluss. Ein Internetanschluss sei nicht schon deshalb erforderlich, weil ein PC erforderlich sei. Im Übrigen sei es unrichtig, dass die Beteiligten nur über einen Internetanschluss in die Lage versetzt würden, die aktuellen Daten zu den Mitarbeitern, dem Personalbestand und den Stundenzeiten weiterzugeben, zu überprüfen, zu aktualisieren und abzugleichen. Die entsprechenden Daten würden dem Betriebsrat in Schriftform zur Verfügung gestellt.

Die Arbeitgeberin ist ferner der Auffassung, die vom Betriebsrat gestellten Anträge seien bereits unzulässig, weil kein ordnungsgemäßer Beschluss hinsichtlich der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens vorliege.

Die Beschwerdekammer hat im Anhörungstermin vom 19.06.2009 die dem Betriebsrat zur Verfügung stehende elektrische Schreibmaschine sowie Schriftverkehr und Protokolle von Betriebsratssitzungen in Augenschein genommen. Auf die gefertigte Schreibprobe (Bl. 364 d.A.) sowie auf den Inhalt des Protokolls des Anhörungstermins vom 19.06.2009 wird insoweit Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist, soweit das Verfahren nicht durch den Abschluss des Teilvergleichs vom 19.06.2009 erledigt ist, teilweise begründet.

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC nebst entsprechender Software zur Verfügung zu stellen.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist aber unbegründet, soweit er einen Internetzugang nebst eigener E-Mail-Adresse begehrt.

I.

Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind zulässig.

1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist nämlich eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen PC nebst Software und Internetanschluss zur Verfügung zu stellen.

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

3. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist der Antrag, über den die Beschwerdekammer noch zu entscheiden hat, nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des Beschlussverfahrens unzulässig.

a) Die Arbeitgeberin hat nicht bestritten, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eine Vollmacht im Sinne der §§ 80, 81 ZPO zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens erteilt worden ist. Nach § 88 Abs. 2 ZPO war deshalb ein entsprechender Nachweis nicht zu erbringen.

b) Der Betriebsrat hat die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Vollmachtserteilung an seine Verfahrensvertreter wirksam beschlossen.

Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 44/02 - AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1; BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 44/04 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30; BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 54/07 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71 m.w.N.). Das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses des Betriebsrats ist Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens. Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten, es kommt kein Prozessrechtsverhältnis zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge wären unbeachtlich und als unzulässig abzuweisen.

Im vorliegenden Verfahren war aber davon auszugehen, dass der Betriebsrat die Einleitung des Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten wirksam beschlossen hat. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten Beschluss des Betriebsrats vom 04.01.2008 (Bl. 68 d.A.). Dieser Beschluss wurde einstimmig mit 7 Ja-Stimmen gefasst.

Die Arbeitgeberin hat nach der erstinstanzlichen Vorlage des Beschlusses vom 04.01.2008 ihr im Beschwerdeverfahren wiederholtes Bestreiten mit Nichtwissen nicht näher konkretisiert, aus diesem Grunde ist dieses Bestreiten unerheblich. Die Arbeitgeberin hätte aufgrund des vom Betriebsrat vorgelegten Beschlusses vom 04.01.2008 vortragen müssen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats nicht als wahr zu erachten seien (BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 44/02 - AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1; BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 54/07 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71). Dies gilt umso mehr, als die Wirksamkeit der Beschlussfassung schon erstinstanzlich im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 31.01.2008 erörtert und dort von der Arbeitgeberin nicht mehr infrage gestellt worden ist. Die Beschwerdekammer konnte auch davon ausgehen, dass zu der Betriebsratssitzung vom 04.01.2008 ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre der auf der Sitzung vom 04.01.2008 gefasste Beschluss nicht nichtig. Der Beschluss vom 04.01.2008 ist nämlich einstimmig gefasst worden. Keines der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder hat der Behandlung der Tagesordnungspunkte widersprochen. Damit wäre ein etwaiger Ladungsmangel in jedem Fall geheilt (BAG, 29.04.1992 - 7 ABR 94/91 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15; BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 44/04 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30).

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet, soweit er die zur Verfügungsstellung eines PC nebst dem sich aus dem Tenor ergebenden Zubehör begehrt. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC nebst entsprechender Software zur Verfügung zu stellen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. In § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen muss.

1. Zu den sachlichen Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch ein Personalcomputer und die dazu gehörige Software.

Durch die seit dem 28.07.2001 geltende Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsrat aber kein Anspruch auf Kommunikations- und Informationstechnik ohne besondere Prüfung der Erforderlichkeit eingeräumt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG. Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die begehrten Sachmittel lediglich im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen (BAG, 03.09.2003 - 7 ABR 8/03 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79, unter B. II. 2 a) der Gründe; BAG, 01.12.2004 - 7 ABR 18/04 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82, unter B. II. 2. a) der Gründe); BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rz. 21; LAG Köln, 27.09.2001 - 10 TaBV 38/01 - NZA-RR 2002, 251; LAG Hamm, 15.07.2005 - 10 TaBV 2/05 - NZA-RR 2005, 638 m.w.N.).

2. Entgegen der von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung kann die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht verneint werden.

a) Die Frage, ob ein Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG oder bestimmte Informations- oder Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt zunächst der Beurteilung des Betriebsrats, dem bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt sind. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, hat zunächst der Betriebsrat vorzunehmen. Die Entscheidung darf er aber nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG, 12.05.1999 - 7 ABR 36/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65; BAG, 03.09.2003 - 7 ABR 8/03 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79; BAG, 01.12.2004 - 7 ABR 18/04 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82; BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rn. 22).

b) Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraumes des antragstellenden Betriebsrates kann die Erforderlichkeit eines PC nebst Zubehör im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

aa) Allerdings ergibt sich die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC nicht allein daraus, dass ein PC heutzutage zur Grund- bzw. Normalausstattung gehört. § 40 Abs. 2 BetrVG beschränkt den Anspruch des Betriebsrates auf Sachmittel in erforderlichem Umfang. Die Vorschrift gewährt keine nicht näher definierte "Normalausstattung" (BAG, 11.03.1998 - 7 ABR 59/96 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57; BAG, 12.05.1999- 7 ABR 36/97 - AP BetrVG 19972 § 40 Nr. 65; BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 -AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rn. 25).

Die Beschwerdekammer geht auch weiterhin davon aus, dass es für die Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht genügt, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrates lediglich erleichtert wird oder sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; LAG Hamm, 15.07.2005 - NZA-RR 2005,638 m.w.N.).

Ob allerdings an der weiteren von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Voraussetzung, wonach aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit grundsätzlich ein Sachmittel erst dann erforderlich wird, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrates vernachlässigt werden müsste (BAG, 11.03.1998 - 7 ABR 59/96 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57; BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rn. 26 m.w.N.), festgehalten werden kann, konnte für den vorliegenden Fall offenbleiben.

bb) Bei Anwendung der o. g. Grundsätze ist die Beschwerdekammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall der Betriebsrat die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software zur Erledigung der sich ihm konkret stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte. Der Betriebsrat stützt seinen Anspruch zu Recht da-rauf, dass er einen PC nebst Zubehör und Software benötigt, um bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben überhaupt sachgerecht wahrnehmen zu können. Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer hat sich nämlich durch Inaugenscheinnahme der dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten elektrischen Kugelkopf-Schreibmaschine herausgestellt, dass diese Schreibmaschine nicht - mehr - einwandfrei funktioniert. Dies ergibt sich aus der von der Beschwerdekammer zu den Gerichtsakten genommenen Schreibprobe (Bl. 364 der Akten). Eine von der Arbeitgeberin zugesagte unverzügliche Behebung des Mangels ist - unabhängig davon, ob der festgestellte Mangel überhaupt noch behebbar ist und ob heutzutage noch neue elektrische Schreibmaschinen im Handel zu erwerben sind - ausweislich der Mitteilung des Betriebsrates bis zum 06.07.2009 nicht erfolgt. Dass aber zur sachgemäßen Ausstattung eines Betriebsrates Schreibmaterialien und funktionierende Schreibgeräte wie Schreibmaschinen gehören, erkennt auch die Arbeitgeberin an. Da die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Schreibmaschine nicht ordnungsgemäß funktioniert, durfte der Betriebsrat die Ausstattung mit einem PC nebst Zubehör und Software für die tägliche Arbeit des Betriebsrates für erforderlich halten. Die handschriftliche Abfassung des gesamten Schriftverkehrs des Betriebsrates ist jedenfalls heutzutage einem Betriebsrat unzumutbar. Dabei konnte offengelassen werden, ob eine elektrische Schreibmaschine heutzutage nicht mehr dem Mindestniveau moderner Schreibtechnik entspricht (LAG Köln, 09.01.2008 - 7 TaBV 25/07 - BB 2008, 1505; LAG Hessen, 07.02.2008 - 9 TaBV 247/07 - dbr 2008, Nr. 7, 37). Dem Betriebsrat steht im vorliegenden Fall nicht einmal eine funktionierende elektrische Schreibmaschine zur Verfügung. Dass dem Betriebsrat für seine Tätigkeit eine moderne Schreibtechnik zur Verfügung zu stellen ist, steht zwischen den Beteiligten außer Streit (vgl. LAG Hessen, 07.02.2008 - 9 TaBV 247/07 -; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 40 Rn. 60). Ohne den Einsatz eines PC kann der Betriebsrat seine Aufgaben nicht erledigen, die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten müsste er vernachlässigen.

cc) Darüber hinaus ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die vom Bundesarbeitsgericht benutzte Formel zur Bestimmung des Merkmales der Erforderlichkeit, wonach der Betriebsrat die Überlassung eines PC nur dann für erforderlich halten dar, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste, nicht wortwörtlich in einem verabsolutierten Sinne verstanden werden darf.

Anderenfalls gelangte man nämlich zu dem Ergebnis, dass selbst die Bereitstellung einer elektrischen Schreibmaschine nicht erforderlich ist, weil rein theoretisch jedwedes Schreibwerk auch von Hand verrichtet werden kann (LAG Köln, 09.01.2008 - 7 TaBV 25/07 -).

Beim Schreiben und Vervielfältigen von Texten besteht der Vorzug der PC-Technik insbesondere in der mit deren Benutzung verbundenen exorbitanten Zeitersparnis bei gleichzeitig gesteigerter Qualität des Endproduktes. Typischerweise gehen nicht nur Unternehmen und Verwaltungen gerade deshalb dazu über, ihre Büros mit EDV auszustatten, weil dadurch mittel- und langfristig Personal eingespart werden kann. Der Einsatz der PC-Technik dient im Büro nicht zuletzt dazu, menschliche Arbeitszeit einzusparen.

Die Benutzung eines PC durch den Betriebsrat ist darüber hinaus im vorliegenden Fall nicht nur nützlich oder dient der Arbeitserleichterung, sondern ist für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Der Betriebsrat tagt einmal wöchentlich. Hierzu sind schriftliche Einladungen an die einzelnen Betriebsratsmitglieder nebst Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung, die Anfertigung von schriftlichen Sitzungsprotokollen und der gefassten Betriebsratsbeschlüsse erforderlich. Die Beschwerdekammer hat sich durch Einsichtnahme in den vom Betriebsrat mittels eines privaten PC angefertigten Schriftverkehr sowie in Protokollen zu Betriebsratssitzungen davon überzeugt, dass die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat eine Anschaffung und Nutzung eines PC erforderlich macht. Die Erstellung eines handschriftlichen Sitzungsprotokolls in gut lesbarer Schrift stellt ebenso wie die Übertragung eines handschriftlichen Protokolls mit einer elektrischen Schreibmaschine - wenn sie denn funktioniert - eine unvertretbare Verschwendung der Arbeitskraft der Betriebsratsvorsitzenden oder der Schriftführerin dar, die erhebliche Verzögerungen mit sich bringt, sodass andere Betriebsratsaufgaben nicht mehr bewältigt werden können. Der Betriebsrat hat nachvollziehbar dokumentiert, dass allein das von ihm regelmäßig zu verrichtende Schreibwerk einen hohen Umfang erreicht und in zeitlich bedeutender Weise menschliche Arbeitskraft bindet. Dabei unterliegt es auch für die Beschwerdekammer keinem Zweifel, dass die Erledigung dieses Schreibwerkes inklusive Vervielfältigung und Versandvorbereitung ohne Zuhilfenahme eines PC mit Zubehör um ein vielfaches mehr Zeit in Anspruch nimmt, als wenn der Betriebsrat mit dem einem dem heute üblichen Bürostandard entsprechenden PC ausgestattet wäre (LAG Köln, 09.01.2008- 7 TaBV 25/07 - Rn. 46). Gerade bei Einladungen zu Betriebsratssitzungen mit der jeweiligen Tagesordnung, bei der Anfertigung von Betriebsratsprotokollen und der Abfassung von Betriebsratsbeschlüssen ist besondere Sorgfalt geboten, weil die Arbeitgeberin - wie gerichtsbekannt ist - in zahlreichen betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren das ordnungsgemäße Zustandekommen von Betriebsratsbeschlüssen zu bestreiten pflegt, was eine lückenlose Dokumentation des Schriftverkehrs erforderlich macht. Auch im vorliegenden Verfahren ist die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens bestritten worden. Dies macht deutlich, dass der Betriebsrat einen erheblichen Aufwand betreiben muss, um in einem Beschlussverfahren das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses dokumentieren zu können. Ein Abspeichern der Dokumente auf der Festplatte eines PC ist danach nicht nur nützlich, sondern erforderlich. Auch insoweit durfte der Betriebsrat die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software zur Erledigung der sich ihm stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten (LAG Hessen, 07.02.2008 - 9 TaBV 247/07 - Rn. 25).

dd) Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht darauf berufen, dass in ihrem Unternehmen die Ausstattung der Betriebsräte mit PC und Zubehör nicht betriebsüblich sei. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass regelmäßig die Bezirksleitung, die in Alltagsangelegenheiten im Allgemeinen die erste Ansprechpartnerin des Betriebsrates auf Arbeitgeberseite ist, nicht über einen eigenen dienstlichen PC verfügt. Der Betriebsrat hat aber unwidersprochen vorgetragen, dass in anderen wichtigeren Angelegenheiten, etwa beim Ausspruch von Kündigungen, insbesondere aber beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen, nicht die Bezirksleitung für den Arbeitgeber tätig wird, sondern regelmäßig das übergeordnete Vertriebsbüro oder gar die Geschäftsführerebene. Sowohl die Vertriebsbüros wie auch die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin können aber unstreitig auf ein im Sinne des heutigen Standards der Bürotechnik vollständig ausgestattetes Büro einschließlich PC zurückgreifen. Insoweit kann offen bleiben, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ernsthaft entgegenhalten könnte, dass nach einer der Steinzeit der Bürokommunikation verpflichteten Unternehmensphilosophie die Ausstattung mit elektronischer Datenverarbeitung unternehmensunüblich sei. Eine derartige Unternehmensphilosophie verfolgt die Arbeitgeberin in ihren eigenen Belangen nämlich selbst nicht. Sie verfügt nicht nur über ein modernes Rechenzentrum und über ein onlinevernetztes Kassensystem, sondern vertreibt selbst sogar PC nebst Zubehör an Endverbraucher (LAG Köln, 09.01.2008 - 7 TaBV 25/07 - Rn. 54).

ee) Auch Kostenargumente stehen der Entscheidung des Betriebsrates, eine Ausstattung mit PC für erforderlich zu halten, nicht entgegen. Angesichts der heutigen Preise von PC-Massenware sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Umstände ersichtlich, die vom Kostenaufwand der begehrten Ausstattung entgegenstehen. Nicht einmal die Arbeitgeberin selbst bemüht im vorliegenden Verfahren in konkreter Darlegung das Kostenargument. Mindestens mittel- und langfristig dürfte die Ausstattung des Betriebsrates nebst PC und Zubehör für die Arbeitgeberin nicht kostenungünstiger sein als die derzeitige Situation. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin, die selbst mit PC handelt, im Zweifel über kostengünstige Beschaffungsmöglichkeiten verfügt.

ff) Der Betriebsrat hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass er zur Überprüfung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter einen Personalcomputer benötigt, der ihm die Möglichkeit zur Schaffung von Tabellenkalkulationen mit entsprechender Datenauswertung und Erstellen von Statistiken schafft. Nach seinem Vorbringen ist der Versuch, die von den Mitarbeitern geleisteten Stunden anhand der handschriftlichen Auflistungen in den Arbeitszeitnachweisen zu überprüfen, gescheitert. In Anbetracht der sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechte stellt der Wille des Betriebsrates, entsprechende Arbeitszeit- und Überstundenübersichten aufzustellen und zu pflegen, ein legitimes Interesse im Rahmen des dem Betriebsrat gesetzlich übertragenen Aufgabenspektrums dar. Eine computerunter-stützte Überprüfung und Bearbeitung von Zeiterfassungsbögen zur Kontrolle der Arbeitszeiten mittels entsprechender Tabellen führt aber nicht nur zur starken Erleichterung der Erledigung dieser Aufgaben im Vergleich zu handgefertigten Übersichten, sondern erscheint der Beschwerdekammer im Hinblick auf die dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgaben geradezu notwendig.

III.

Die Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet, soweit der Betriebsrat einen Internetzugang nebst eigener Email-Adresse verlangt. Insoweit war die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

1. Zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehört zwar grundsätzlich auch das Internet. Der Betriebsrat, der seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist auch grundsätzlich in seiner Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (BAG, 23.08.2006 - 7 ABV 55/05 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88 m.w.N.).

2. Auch wenn es sich bei dem Internet um eine Quelle handelt, die geeignet ist, einem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Informationen zu vermitteln, durfte der antragstellende Betriebsrat angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben einen Internetzugang nebst Email-Adresse nicht für erforderlich halten.

a) Einen Internetzugang kann der Betriebsrat nicht allein deshalb verlangen, weil die Zentrale und die Vertriebsbüros der Arbeitgeberin mit PC einschließlich Internetzugang ausgestattet sind. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nämlich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 BetrVG folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die er selbst benutzt. Die Geschäftsleitung eines Betriebes verfolgt andere Ziele als die laufende Geschäftsführung des Betriebsrates (BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 55/05 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88, Rn. 14). Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzuganges ergibt sich auch nicht allein schon aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung und dem allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internets. Die fortschreitende technische Entwicklung und die Üblichkeit der Nutzung technischer Mittel ist im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG nur dann von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen haben (BAG, 03.09.2003 - 7 ABR 8/03 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79; BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 55/05 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).

b) Unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich dem antragstellenden Betriebsrat stellenden Aufgaben durfte im Streitfall der Betriebsrat einen Zugang zum Internet nicht für erforderlich halten. Die konkreten betrieblichen Verhältnisse erfordern einen Internetzugang für den Betriebsrat nicht. Die Bezirksleitung, die erste Ansprechpartnerin des Betriebsrates, verfügt nicht über einen PC mit Internetanschluss.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat nicht konkret dargelegt, welche konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sich ihm stellen, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Allein der Umstand, dass das Internet dem Betriebsrat die Möglichkeit gibt, sich laufend und aktuell über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu unterrichten, reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit eines Internetzuganges zu begründen.

Der Betriebsrat kann die Erforderlichkeit eines Internetzuganges auch nicht damit begründen, dass die Beteiligten in die Lage versetzt werden müssten, aktuelle Daten zu Mitarbeitern, dem Personalbestand und den Stundenzeiten weiterzugeben und zu überprüfen. Unstreitig werden dem Betriebsrat die entsprechenden Daten über Personalbestand und Stundenzeiten in Schriftform zur Verfügung gestellt. Auch der Hinweis des Betriebsrates, dass der Austausch von Daten über Internet für die Arbeitgeberin kostengünstiger sei als der Ausdruck und die postalische Versendung, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Arbeitgeber seinen Betrieb organisiert und auf welche Weise er seinen Unterrichtungspflichten gegenüber dem Betriebsrat nachkommt, ist Sache des Arbeitgebers.

Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18.02.2009 - 12 TaBV 17/08 - nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Im Verfahren des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg war ein anderer Arbeitgeber mit einer anderen Organisationsstruktur beteiligt, es lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

IV.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

Zurück