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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 55/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 07.06.2006 - 2 BV 7/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Im vorliegenden Beschlussverfahren nimmt der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf Einhaltung der Regelungen in einer Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit" sowie auf Unterlassung in Anspruch.

Die Arbeitgeberin ist ein Betrieb der Umwelttechnik mit ca. 180 Mitarbeitern. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist der antragstellende Betriebsrat, der aus sieben Personen besteht, gewählt. Vorsitzender des Betriebsrats ist der am 17.08.1957 geborene Arbeitnehmer E1xxx K1xx, der seit 1978 im Betrieb der Arbeitgeberin als Schlosser eingestellt wurde. Seit 1988 ist Herr K1xx Betriebsratsvorsitzender. Ob er seit 1993/1994 aufgrund einer Regelungsabrede nahezu vollständig freigestellt worden ist, ist seit Jahren zwischen den Beteiligten streitig. Mindestens seit 1996 verwendet Herr K1xx nahezu seine gesamte Arbeitszeit zur Ausführung von Betriebsratstätigkeiten. Ob dies erforderlich ist, ist seit Jahren zwischen den Beteiligten streitig.

Hinsichtlich der betrieblichen Arbeitszeit haben die Betriebsparteien die regelmäßige Arbeitszeit des Betriebes durch eine Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit" vom 31.05.1996 (Bl. 7 ff.d.A.) geregelt. Die Rahmenbetriebsvereinbarung wird durch verschiedene Arbeitszeitmodule für bestimmte Betriebsbereiche ergänzt. Für den Bereich der Produktion gilt das Modul II zur Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit", in Kraft seit dem 01.06.1996 (Bl. 12 ff.d.A.). Nach Ziffer 2. des Moduls II gilt die Betriebsvereinbarung für alle gewerblichen Mitarbeiter der Arbeitgeberin u.a. in dem Bereich Entsorgungstechnik, mit den Unterbereichen Behälterbau und Fahrzeugbau, Komponenten, mechanische Werkstatt, Kundendienst. Auf die Bestimmungen der Ziffer 4. des Moduls II sowie der Ziffer 9. der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 31.05.1996 wird ausdrücklich Bezug genommen.

Ob die Arbeitgeberin berechtigt ist, für den Mitarbeiter K1xx, den Betriebsratsvorsitzenden, einen besonderen Personaleinsatzplan zu erstellen, der nicht dem Personaleinsatzplan für den Behälterbau, dem der Mitarbeiter K1xx zugeordnet ist, entspricht, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Im Jahre 2004 wurde Herr K1xx von der Arbeitgeberin aufgefordert, sich zu Betriebsratstätigkeiten an- und abzumelden. Nachdem Herr K1xx dieser Aufforderung nach Auffassung der Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß nachgekommen war, kündigte die Arbeitgeberin Lohnkürzungen an und behielt schließlich in den Monaten Mai bis September 2004 pauschal 20 % des monatlichen Arbeitsentgelts von Herrn K1xx ein. Hiergegen wehrte sich Herr K1xx mit einer Klage zum Arbeitsgericht Detmold - 3 Ca 984/04 -. Durch Urteil vom 09.12.2004 wurden Herrn K1xx die entsprechend eingeklagten Lohndifferenzen zugesprochen. Die zum Landesarbeitsgericht Hamm eingelegte Berufung der Arbeitgeberin führte zu folgendem am 20.05.2005 abgeschlossenen Vergleich - 10 Sa 41/05 -:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger als Betriebsratsvorsitzender im Umfang von 115 Stunden monatlich durchschnittlich pro Jahr wegen Betriebsratstätigkeit von seiner Arbeitsleistung freigestellt wird.

2. Die Beklagte zahlt die ab Mai 2004 einbehaltenen Lohndifferenzen in Höhe von jeweils 20 % an den Kläger nach.

3. Der Kläger und die Beklagte sind sich darüber einig, dass vorerst auf die tägliche An- und Abmeldeverpflichtung des Klägers wegen Betriebsratstätigkeit verzichtet wird.

Mit Schreiben vom 07.06.2005 (Bl. 20 d.A.)kündigte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter K1xx an, jede über 115 Stunden im Kalendermonat hinausgehende Freistellung für Betriebsratstätigkeit grundsätzlich als Arbeitsverweigerung zu werten und entsprechende Konsequenzen zu ziehen.

Seither erhält der Betriebsratsvorsitzende K1xx regelmäßig Personaleinsatzpläne für eine Arbeitsgruppe 31, Kostenstelle 3701, Abt.: Behälterbau. Eine Arbeitsgruppe 31 ist in der Anlage I zur Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" (Bl. 18 ff.d.A.) nicht vorgesehen. Der Betriebsratsvorsitzende K1xx ist der einzige Arbeitnehmer der Gruppe 31. Unter der Kostenstelle 3701 beschäftigt die Arbeitgeberin im Behälterbau neben dem Betriebsratsvorsitzenden regelmäßig die weiteren Arbeitnehmer L1xxxxx, T1xxxx, F1xxxx, P2xxxxxx, W2xxxxxx, K4xxxx und T2xxxxxxx.

Der Betriebsrat wies die Arbeitgeberin anschließend mehrfach darauf hin, dass die Einrichtung einer Gruppe 31 nach der Betriebsvereinbarung vom 31.10.1996 nicht zulässig sei (Bl. 31 ff.d.A.). Nachdem der Betriebsratsvorsitzende K1xx auch in der Folgezeit keine Arbeitsleistung für die Arbeitgeberin erbrachte, sondern seine gesamte Arbeitszeit für seines Erachtens erforderliche Betriebsratstätigkeiten nutzte, reagierte die Arbeitgeberin mit Ermahnungen, sodann mit einer Abmahnung vom 16.01.2006, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 32 ff.d.A.).

Der Mitarbeiter K1xx beschwerte sich daraufhin wegen angeblicher Benachteiligung beim Betriebsrat nach den §§ 84, 85 BetrVG. Das Begehren des Betriebsrats, eine Einigungsstelle nach § 85 BetrVG einzusetzen, war in erster Instanz erfolgreich. Im Beschwerdeverfahren 13 TaBV 30/06 Landesarbeitsgericht Hamm nahm der Betriebsrat allerdings den gestellten Antrag zurück.

Mit der am 13.02.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangte der Mitarbeiter K1xx u.a., die Ermahnungen vom 17.11.2005 und 15.12.2005 sowie die Abmahnungen vom 16.01.2006, 20.02.2006 und 21.04.2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Durch Urteil vom 07.06.2006 - 2 Ca 187/06 Arbeitsgericht Detmold - wurde der Klage des Mitarbeiters K1xx stattgegeben. Über die hiergegen von der Arbeitgeberin eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 1117/06 - ist noch nicht entschieden. Ein von der 13. Kammer des erkennenden Gerichts unterbreiteter Vergleichsvorschlag vom 01./07.12.2006 wurde von dem Betriebsrat nicht angenommen.

Inzwischen beabsichtigt die Arbeitgeberin, gegenüber dem Mitarbeiter K1xx eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats leitete sie ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Detmold - 2 BV 31/06 - ein, über das noch nicht entschieden ist.

Mit dem am 06.02.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren wendete sich der Betriebsrat gegen das Verhalten der Arbeitgeberin, das er bezogen auf die Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit" für rechtswidrig hält.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Bildung einer eigenen Gruppe für den Betriebsratsvorsitzenden sei nach der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 nicht zulässig. Der Betriebsrat habe darauf zu achten, dass die im Betrieb gültigen Betriebsvereinbarungen korrekt angewendet werden würden. Die Rahmenbetriebsvereinbarung gelte auch für den Mitarbeiter K1xx. Die Arbeitgeberin könne ihren Ärger über die rechtswirksam vereinbarte Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden über durchschnittlich 115 Stunden pro Monat für Betriebsratstätigkeit nicht auf Kosten des Arbeitnehmers K1xx ausleben. Der Einsatz des Betriebsratsvorsitzenden als Arbeitnehmer in der Abteilung Behälterbau mache zudem nur dann Sinn, wenn die Arbeitsgruppe seinen Arbeitseinsatz anhand der aktuellen Auftragslage und nach dem in der Gruppe bestehenden Arbeitssystem sinnvoll einplane. Eine willkürliche Einteilung etwa für die letzten Tage des jeweiligen Monats störe eher den Arbeitsablauf, als dass sie ihm nütze.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Arbeitgeberin zu untersagen, für einzelne gewerbliche Arbeitnehmer einer Arbeitsgruppe in der Produktion gesonderte Personaleinsatzpläne zu erstellen,

2. der Arbeitgeberin zu untersagen, den Arbeitnehmer E1xxx K1xx in der Abteilung "Behälterbau" anzuweisen, nach einem für ihn persönlich erstellten Personaleinsatzplan "Kostenstelle 3701 Gruppe 31" zu arbeiten, der inhaltlich nicht dem auch für alle anderen gewerblichen Arbeitnehmer der Arbeitsgruppe im Behälterbau erstellten Personaleinteilungsplan entspricht,

3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Regelungen der Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 (Modul II zur Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit") auch in der Abteilung Behälterbau einzuhalten,

4. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den vorstehenden Ziffern 1 - 5 ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € anzudrohen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein grober Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz liege nicht vor. Ziffer 4. des Moduls II zur Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit" sei nicht anwendbar, da sie lediglich einem einzelnen Arbeitnehmer, der als Betriebsratsvorsitzender mit einer Freistellung für 115 Stunden monatlich eine Sonderstellung einnehme, kraft ihres Direktionsrechts Arbeit zuweise. Ziffer 4. der Betriebsvereinbarung beziehe sich dagegen ausschließlich auf Arbeitsgruppen. Der lediglich formal der Gruppe 31 zugewiesene Betriebsratsvorsitzende Herr K1xx bilde keine Arbeitsgruppe im Sinne der Ziffer 4. der Betriebesvereinbarung. Herr K1xx sei nach dem vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich lediglich für 115 Stunden monatlich freigestellt, im Übrigen sei er jedoch zur Arbeit verpflichtet. Trotz mehrmaliger Aufforderung, mit ihr die Arbeitszeiten abzustimmen, habe Herr K1xx sich aber stets geweigert, für die Arbeitgeberin zu arbeiten.

Die Anträge seien im Übrigen unzulässig, da ihnen das Rechtsschutzbedürfnis fehle, solange der Betriebsrat nicht nach Ziffer 9.1 der Rahmenbetriebsvereinbarung die Entscheidung der paritätischen Kommission einhole. Zwischen den Beteiligten bestehe gerade Streit über die Anwendung und Auslegung der Rahmenbetriebsvereinbarung sowie deren Anlagen.

Durch Beschluss vom 07.06.2006 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Anträgen fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil vor der Überprüfung der Bestimmungen der Rahmenbetriebsvereinbarung und deren Anlagen durch das Arbeitsgericht die Betriebsparteien nach Ziffer 9. der Rahmenbetriebsvereinbarung die paritätische Kommission anrufen müssten.

Gegen den dem Betriebsrat am 29.06.2006 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 10.07.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 29.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 28.08.2006 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Detmold vom 07.06.2006 - 2 BV 7/06 -

1. der Arbeitgeberin zu untersagen, für einzelne gewerbliche Arbeitnehmer einer Arbeitsgruppe in der Produktion gesonderte Personaleinsatzpläne zu erstellen,

2. der Arbeitgeberin zu untersagen, den Arbeitnehmer E1xxx K1xx in der Abteilung "Behälterbau" anzuweisen, nach einem für ihn persönlich erstellten Personaleinsatzplan "Kostenstelle 3701 Gruppe 31" zu arbeiten, der inhaltlich nicht dem auch für alle anderen gewerblichen Arbeitnehmer der Arbeitsgruppe im Behälterbau erstellten Personaleinteilungsplan entspricht,

3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Regelungen der Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 (Modul II zur Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit") auch in der Abteilung Behälterbau einzuhalten,

4. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den vorstehenden Ziffern 1 - 5 ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € anzudrohen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 20.10.2006 Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer hat die Akten 1 BV 6/06 ArbG Detmold = 13 TaBV 30/06 LAG Hamm, 3 Ca 984/04 ArbG Detmold = 10 Sa 41/05 LAG Hamm sowie 2 Ca 187/06 ArbG Detmold = 13 Sa 1117/06 LAG Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu Recht als unzulässig abgewiesen.

I.

Die Anträge des Betriebsrats sind unzulässig.

1. Zwar verfolgt der Betriebsrat seine Anträge zu Recht nach den §§ 2 a, 80 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Zwischen den Beteiligten sind nämlich betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten streitig, der Betriebsrat macht u.a. einen Unterlassungsanspruch wegen angeblichen Verstoßes gegen eine Rahmenbetriebsvereinbarung geltend.

2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

3. Den Anträgen fehlt es aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Für einen Betriebsrat kann zwar ein rechtlich geschütztes Interesse daran bestehen, betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnisse klären zu lassen. Das ergibt sich schon aus der Tragweite von Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG als normative Regelungen, die auf die Arbeitsverhältnisse aller von ihr erfassten Arbeitnehmer der Belegschaft einwirken.

Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber fehlen, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Weg erreichen kann, wenn ein anderer Weg voraussichtlich schneller, besser und ohne zusätzliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel führt (BGH, Urteil vom 28.03.1996 - NJW 1996, 2035; BGH, Urteil vom 18.02.1998 - NJW 1998, 1636; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 253 Rz. 18 b; Lüke, MünchKomm, ZPO, 2. Aufl., vor § 253 Rz. 10 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall.

In Ziffer 9.1 der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 31.05.1996 haben die Beteiligten ausdrücklich vereinbart, dass Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung und Auslegung dieser Rahmenbetriebsvereinbarung oder deren Anlagen (Module) zu dieser Vereinbarung ergeben, zunächst zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat durch Einsetzung einer paritätischen Kommission beizulegen sind. Falls keine Einigung erfolgt, soll nach Ziffer 9.2 der Rahmenbetriebsvereinbarung das Einigungsverfahren nach § 24 des Manteltarifvertrages durchgeführt werden.

Hiernach waren die Beteiligten zunächst verpflichtet, eine paritätische Kommission zur Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheiten einzusetzen und unter Umständen, falls keine Einigung erfolgt, das Einigungsverfahren nach § 24 MTV durchzuführen. Dies ist nicht geschehen. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschlussverfahren ausdrücklich über die Anwendung und Auslegung der Rahmenbetriebsvereinbarung. Im vorliegenden Beschlussverfahren geht es um die Anwendung der Rahmenbetriebsvereinbarung gerade im Hinblick auf den Mitarbeiter K1xx. Die Beteiligten streiten insbesondere um die Frage, ob der Mitarbeiter K1xx als Betriebsratsvorsitzender unter den Geltungsbereich der Ziffer 2. des Moduls II zur Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit" fällt, und ob er einer eigenen Arbeitsgruppe nach der Anlage zum Modul II zugewiesen werden kann. Diese Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten ist zunächst durch eine paritätische Kommission und ggf. durch das Einigungsverfahren nach § 24 MTV zu klären. Die Beteiligten haben aber weder eine paritätische Kommission eingesetzt noch das Einigungsverfahren nach § 24 MTV durchgeführt. Aufgrund der Regelung in Ziffer 9. der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 31.05.1996 sind die Beteiligten im Verhältnis zueinander verpflichtet, im Falle einer derartigen Auslegungsstreitigkeit zunächst den Weg des Versuchs einer innerbetrieblichen Einigung durch Einsetzung der paritätischen Kommission zu gehen. Daraus folgt, dass die Anträge des Betriebsrats, die auf eine gerichtliche Entscheidung des zwischen den Beteiligten bestehenden Auslegungsstreits abzielt, unzulässig sind, solange das Verfahren nach Ziffer 9. der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 31.05.1996 nicht durchgeführt ist (BAG, Beschluss vom 20.11.1990 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 43; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 4 Rz. 2).

Die Regelung in Ziffer 9. der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 31.05.1996 ist auch nicht unzulässig. Sie enthält nämlich keinen Ausschluss des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Das Verfahren vor der paritätischen Kommission ist lediglich vorgeschaltet. Arbeitgeber und Betriebsrat können sogar im Rahmen des § 76 Abs. 6 BetrVG vereinbaren, dass eine Einigungsstelle Rechtsfragen entscheidet, solange nur die Anrufung des Arbeitsgerichts möglich ist. Solange aber das vorgeschaltete Schiedsverfahren durch eine paritätische Kommission nicht durchgeführt ist, fehlt es am Rechtsschutzinteresse für die vorliegend gestellten Anträge.

II.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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