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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 61/05
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 33
RVG § 23 Abs. 2
BetrVG § 111
ArbGG § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 21.02.2005 - 4 BVGa 9/04 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.333,40 € festgesetzt.

Gründe: I Im Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der antragstellende Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich den Ausspruch von Kündigungen, Änderungskündigungen oder Versetzungen hinsichtlich von 23 Mitarbeitern zu unterlassen und bereits ausgesprochene Kündigungen gegenüber 20 Arbeitnehmern zurückzunehmen. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.11.2004 wurden die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen. Der Beschluss vom 18.11.2004 wurde rechtskräftig. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21.02.2005 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 33.666,67 € festgesetzt. Gegen diesen der Arbeitgeberin am 24.02.2005 zugestellten Beschluss hat diese am 04.03.2005 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, im vorliegenden Fall sei lediglich der dreifache Hilfswert anzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II Die nach § 33 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nur zum Teil begründet. Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren war auf 15.333,40 € festzusetzen. 1. Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO). Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.). Vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist jedoch dann auszugehen, wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil dieses Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet ist und seine Grundlage auch nicht in einem Verhältnis steht, dem ein Vermögenswert zukommt (BAG, Beschluss vom 09.11.2004 - NZA 2005, 70 = DB 2005, 564; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 50). Da die Beteiligten im vorliegenden Verfahren darum gestritten haben, ob im Rahmen der §§ 111, 112 BetrVG die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt worden sind, handelte es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Auch in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist in Fällen der vorliegenden Art stets der Ausgangswert des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO (heute § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) zugrunde gelegt worden (LAG Hamburg, Beschluss vom 06.01.1999 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 09.06.1999 - NZA-RR 1999, 608; LAG Thüringen, Beschluss vom 28.07.1999 - AuR 2000, 39; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 47; LAG Sachsen, Beschluss vom 11.12.2001 - AuR 2003, 35). Dieser Bewertung haben sich auch die beim Landesarbeitsgericht Hamm zuständigen Beschwerdekammern angeschlossen. Dabei ist in Verfahren der vorliegenden Art zunächst vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen und diesen in Relation zu setzen mit dem Grundfall einer Betriebsänderung durch Personalabbau. Nicht nur die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens auf die betroffenen Arbeitnehmer und/oder den Arbeitgeber, sondern auch der Umstand, wie viel Arbeitnehmer von dem eingeleiteten Verfahren betroffen sind, ist angemessen zu berücksichtigen. Es kann aber auch nicht außer Betracht bleiben, dass in Fällen der vorliegenden Art lediglich die Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderungen nach den §§ 111 ff. BetrVG im Vordergrund steht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 165). Insoweit ist betont worden, dass es bei einstweiligen Verfügungen, gerichtet auf die vorläufige Unterlassung von Betriebsänderungen, um das Interesse des Betriebsrates geht, seine in § 111 Satz 1 BetrVG verankerten Ansprüche auf Unterrichtung und Beratung zu wahren; es soll ihm die Möglichkeit gesichert werden, durch Argumente auf die Willensbildung des Unternehmers Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hält es auch die erkennende Kammer für sachgerecht, sich bei der Festsetzung des Gegenstandswertes die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG nutzbar zu machen und sich an den entsprechenden Zahlenwerken zu orientieren, wie sie das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des § 111 BetrVG beim Personalabbau zugrunde legt (vgl. BAG, Urteil vom 02.08.1983 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 12; BAG, Urteil vom 10.12.1996 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 111 Rz. 73 ff. m.w.N.). Hiernach ist der Grundfall einer Entlassung von mindestens sechs Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG) mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € zu bewerten. Daran anknüpfend ist nach der Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts zur Gewährleistung der erforderlichen Berechenbarkeit eine Bewertungsstaffel zugrunde zu legen, in deren Rahmen pro betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig ein Teilwert von 666,67 € (4.000,00 € : 6) in Ansatz zu bringen ist (LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2005 - 13 TaBV 139/04 - z.V.v.). Hieraus errechnet sich im vorliegenden Fall, der keine besonderen werterhöhenden Umstände aufweist, bei insgesamt 23 betroffenen Arbeitnehmern ein Gegenstandswert in Höhe von 15.333,40 €. Eine Werterhöhung kam auch nicht deshalb in Betracht, weil nicht nur die Unterlassung des Ausspruches von Kündigungen begehrt wurde, sondern auch die Rücknahme bereits ausgesprochener Kündigungen. Insoweit handelt es sich nämlich lediglich um die Kehrseite des auf künftige Handlungen gerichteten Unterlassungsanspruches, falls das mitbestimmungswidrige Verhalten bereits vollzogen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 16.08.1998 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 7; BAG, Beschluss vom 09.12.2003 - AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1).

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