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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 91/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 1
BetrVG § 76
BetrVG § 111
BetrVG § 112
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.08.2007 - 1 BV 56/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Antragsteller ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 01.07.2007 - 10 IN 176/07 - über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der Firma E1 Holzbearbeitung GmbH & Co. KG, bestellte Insolvenzverwalter.

Aufgrund einer Sanierungsvereinbarung vom 02.12.2005 (Bl. 26 ff.d.A.) führte die Insolvenzschuldnerin mit der Firma L1 Möbelteile GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb. Nach § 2 Abs. 2 der Sanierungsvereinbarung konnten die Arbeitnehmer ohne Änderung des jeweiligen Arbeitsvertrages vom jeweiligen Arbeitgeber ohne weitere Beteiligung des Betriebsrats zum anderen Arbeitgeber versetzt werden. Auf die weiteren Bestimmungen der Sanierungsvereinbarung vom 02.12.2005 wird Bezug genommen.

Am 26.04.2007 wurde der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 26.04.2007 - 10 IN 176/07 - zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt (Bl. 7 f.d.A.). Am 01.07.2007 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 9 d.A.).

Gleichfalls wurde am 01.07.2007 auch über das Vermögen der Firma L1 Möbelteile GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 13 d.A.). Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt S1 bestellt.

Da zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Aufträge für die Insolvenzschuldnerin nicht mehr vorhanden waren, beschloss der Antragsteller mit der Insolvenzeröffnung, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin stillzulegen. Schon vor dem 01.07.2007 wurden alle Mitarbeiter, bis auf eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung, widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Diese Freistellung wurde mit dem 01.07.2007 wiederholt.

Am 02.07.2007 informierte der Antragsteller den bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Betriebsrats über die beabsichtigte Stilllegung.

Am 03.07.2007 verhandelten die Beteiligten erstmals über den Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung. In einer weiteren Verhandlung am 12.07.2007 erklärte der Betriebsrat, dass er nicht bereit sei, Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung zu führen; es bestehe auch keine Bereitschaft, einvernehmlich eine Einigungsstelle einzusetzen.

Mit dem am 18.07.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte der Antragsteller daraufhin die Einrichtung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn Peter Schmidt.

Mit dem gleichzeitig eingeleiteten Beschlussverfahren - 2 BV 57/07 Arbeitsgericht Detmold - begehrte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt S1 ebenfalls die Einrichtung einer Einigungsstelle zwecks Abschluss eines Interessenausgleichs zur Stilllegung des Betriebes der Firma L1 Möbelteile GmbH.

Im Laufe des Verfahrens zeigte der Antragsteller die Masseunzulänglichkeit an.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die Unzuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Insolvenzschuldnerin mit der Firma L1 Möbelteile GmbH ursprünglich einen Gemeinschaftsbetrieb geführt habe. Dieser Gemeinschaftsbetrieb sei nämlich spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden. Bei der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Firma L1 Möbelteile GmbH getroffenen Führungsvereinbarung handele es sich um eine reine BGB-Innengesellschaft, die über keinerlei Gesellschaftsvermögen verfügt habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. zum Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlungen über einen Interessenausgleich zur Stilllegung des Betriebs der Firma E1 Holzbearbeitung GmbH & Co. KG den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn Peter Schmidt, B1straße 1, 12345 S2, zu bestellen,

2. die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festzusetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Gemeinschaftsbetrieb bestehe trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Deshalb könne der Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich zur Betriebsstilllegung auch nur von beiden Insolvenzverwaltern der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten insolventen Unternehmen gleichzeitig gestellt werden. Die Insolvenz einer der beteiligten Unternehmen habe auf den Bestand des Gemeinschaftsbetriebs keinen Einfluss.

Durch Beschluss vom 06.08.2007 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle eingerichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die einzurichtende Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs nicht offenbar unzuständig sei. Dem Antragsteller fehle nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Die Verhandlungen über den Interessenausgleich müssten nicht zwingend allein mit dem Gemeinschaftsbetrieb, selbst wenn dieser fortbesteht, geführt werden.

Gegen den dem Betriebsrat am 09.08.2007 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 23.08.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Betriebsrat nach wie vor der Auffassung, die Anträge seien unzulässig, weil die Insolvenzverwalter einen Gemeinschaftsbetrieb führten. Betriebsverfassungsrechtlich sei Arbeitgeber lediglich der Gemeinschaftsbetrieb. Die Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin bzw. der Firma L1 Möbelteile GmbH sei allein nicht möglich, weil es einen derartigen Betrieb nicht gebe, es gebe lediglich den Gemeinschaftsbetrieb.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.08.2007 - 1 BV 56/07 - abzuändern und die Anträge abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ist nach wie vor der Auffassung, dass durch die Insolvenzeröffnung der Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Firma L1 Möbelteile GmbH aufgelöst worden sei. Bei beiden Betrieben der Insolvenzschuldnerinnen bestehe eine unterschiedliche Interessenlage. Bei der Firma L1 Möbelteile GmbH werde unstreitig in einem Teilbereich, der Glastürenherstellung, derzeit noch gearbeitet. Allerdings sei absehbar, dass auch dieser Bereich etwa Ende September/Anfang Oktober 2007 eingestellt werde. Daraus ergäben sich jeweils unterschiedliche finanzielle Auswirkungen. Bei der Insolvenzschuldnerin seien seit der Insolvenzeröffnung keinerlei Arbeiten mehr durchgeführt worden. Die dortigen Entlassungen müssen unverzüglich erfolgen. Eine Bezahlung der Arbeitslöhne habe aufgrund der drohenden Masseunzulänglichkeit, die zwischenzeitlich dem Insolvenzgericht angezeigt worden sei, nicht mehr sichergestellt werden können. Die Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs müssten deshalb in unterschiedlichen Insolvenzverfahren geführt werden. Auch der Insolvenzverwalter stelle die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Verhandlungen über den abzuschließenden Interessenausgleich nicht in Frage.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats in vollem Umfang stattgegeben.

I.

1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, nämlich die Einrichtung einer Einigungsstelle nach den §§ 76 BetrVG, 98 ArbGG streitig ist.

2. Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin antragsbefugt. Nach der Amtstheorie, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Zivilgerichte überwiegend vertreten wird, führt der amtlich bestellte Insolvenzverwalter die Prozesse in gesetzlicher Prozessstandschaft (BAG, Urteil vom 20.11.1997 - AP ArbGG 1979 § 11 Prozessvertreter Nr. 15; BAG, Urteil vom 21.09.2006 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 58 m.w.N.). Im Falle der Insolvenz tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Insolvenzverwalter. Die Frage, ob in der Einigungsstelle über einen Interessenausgleich zur Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin ohne Rücksicht auf die Insolvenz der Firma L1 Möbelteile GmbH verhandelt werden kann, berührt die Antragsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Einrichtung der begehrten Einigungsstelle stattgegeben.

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - NZA-RR 2003, 637; LAG Köln, Beschluss vom 14.01.2004 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41 m.w.N.).

2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle in diesem Sinne liegt auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht vor.

a) Die Einigungsstelle ist nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kämen.

Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich aus den §§ 111, 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Die beabsichtigte Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin stellt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG dar. Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zwischen Unternehmer und Betriebsrat nicht zustande, können sowohl der Unternehmer wie auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, § 112 Abs. 2 BetrVG. Dies gilt auch im Falle der Insolvenz.

b) Die begehrte Einigungsstelle ist auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil im vorliegenden Fall lediglich der Insolvenzverwalter der Firma E1 Holzbearbeitung GmbH & Co. KG und nicht der Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Firma L1 Möbelteile GmbH die Einrichtung einer Einigungsstelle zwecks Abschluss eines Interessenausgleichs angerufen hat und nur mit einem der aufgrund der bis zur Insolvenzeröffnung zu einem Gemeinschaftsbetrieb verbundenen Unternehmen verhandelt werden soll.

Dass zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Firma L1 Möbelteile GmbH ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden hat, schließt eine Betriebsstilllegung allein der Insolvenzschuldnerin und den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht aus. Allein der Umstand, dass bis zur Insolvenzeröffnung ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden hat, führt nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle. Allein aus dem Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebes zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Firma L1 Möbelteile GmbH ergibt sich nämlich kein einheitliches Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer zu dem aufgrund der Sanierungsvereinbarung vom 02.12.2005 gebildeten Gemeinschaftsbetrieb. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin auch nach Abschluss der Sanierungsvereinbarung vom 02.12.2005 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin geblieben sind, auch wenn sie bei der Firma L1 Möbelteile GmbH eingesetzt werden konnten. Mit der Firma L1 Möbelteile GmbH standen die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin nicht in arbeitsvertraglichen Beziehungen.

Darüber hinaus folgt die Beschwerdekammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen regelmäßig dadurch aufgelöst wird, dass über das Vermögen des einen Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter den von ihm nunmehr geführten Betriebsteil stilllegt (BAG, Urteil vom 05.03.1987 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 30 - unter B. IV. 2. der Gründe; BAG, Urteil vom 17.01.2002 - BB 2003 - 209 = EzA KSchG § 4 n.F. Nr. 62 = NZA 2002, 999; BAG, Urteil vom 24.02.2005 - AP KSchG 1969 § 1 Gemeinschaftsbetrieb Nr. 4 - unter B. I. 2. und 3. der Gründe; LAG Bremen, Urteil vom 17.10.2002 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 15; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2003 - NZA-RR 2005; Schmädicke/Glaser/Altmüller, NZA-RR 2005, 393, 398, 26 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit der Insolvenzeröffnung der Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Firma L1 Möbelteile GmbH aufgelöst worden ist. Dies ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Interessenlage in den insolventen Unternehmen. Während bei der Insolvenzschuldnerin des vorliegenden Verfahrens zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine Aufträge mehr vorhanden gewesen sind und sämtliche Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerein freigestellt worden sind, wurde im Insolvenzverfahren der Firma L1 Möbelteile GmbH in einem Teilbereich, nämlich der Glastürenherstellung, über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus weiter gearbeitet. Auch derzeit bestehen aktuell noch Aufträge, die mit dem Anlagevermögen der Firma L1 Möbelteile GmbH bearbeitet werden. Insoweit sind die jeweiligen finanziellen Auswirkungen in den jeweiligen Insolvenzverfahren unterschiedlich betroffen. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten darüber hinaus, dass der aufgrund der Sanierungsvereinbarung vom 02.12.2005 bestehende Gemeinschaftsbetrieb nach der Insolvenzeröffnung am 01.07.2007 auch nicht faktisch fortgeführt worden ist (vgl. BAG, Beschluss vom 11.11.1997 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 42).

Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2003 (AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 19) ergibt sich nichts anderes. Auch in dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass der Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen aufgelöst wird, wenn eines der beiden Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt und die Vereinbarung über die gemeinsame Führung des Betriebes aufgehoben wird. Durch die Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs wird allerdings das Amt des für den Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats nicht beendet, sofern die Identität des nunmehr von einem Arbeitgeber geführten Betriebs erhalten bleibt. Auch der Antragsteller stellt die Zuständigkeit des aktuell amtierenden Betriebsrats für die Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bei der Insolvenzschuldnerin einerseits und bei der Firma L1 Möbelteile GmbH andererseits nicht in Frage.

3. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht auf Antrag des Antragstellers den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Schmidt bestellt. Bei dem bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt.

Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht mit zwei für jede Seite festgelegt. Dies entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 m.w.N.).

Sowohl gegen die Bestellung des Vorsitzenden wie auch gegen die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle sind vom Betriebsrat keine Einwendungen erhoben worden.

Ende der Entscheidung

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